Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.03.2006 – 58182/00
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0309DEC005818200
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/03/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 58182/00 von K.-H. M. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 58182/00 von K.-H. M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9. März 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn L. CAFLISCH, Herrn C. BÎRSAN, Frau A. GYULUMYAN, Frau R. JAEGER, Herrn E. MYJER, Richter, und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Mai 2000 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr K.-H. M., ist deutscher Staatsangehöriger und in Berlin wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn F. L., Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Seit 1985 lebte der Beschwerdeführer als Mieter in einer im Staatseigentum befindlichen Zweifamilienhaus in Ost-Berlin in der Deutschen Demokratischen Republik („DDR“). Der frühere Eigentümer des Hauses hatte die DDR 1961 verlassen, das Haus war anschließend beschlagnahmt und 1969 in Volkseigentum überführt worden. Am 7. März 1990 verabschiedete die Volkskammer der DDR ein Gesetz, das den Verkauf volkseigener Gebäude gestattete. Am 28. März 1990 erwarb der Beschwerdeführer das Haus für 58.010 DDR-Mark. Am 21. Mai 1990 wurde er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Am 11. September 1990 beantrage der frühere Eigentümer die Rückübertragung des Hauses nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen / Vermögensgesetz (im Folgenden „Vermögensgesetz“). Am 13. August 1991 ordnete das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Grundstücks nach § 4 Absatz 2 des Vermögensgesetzes (siehe unten, „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) an. Es führte aus, der Erwerb des Hauses sei nach dem Stichtag, dem 18. Oktober 1989, erfolgt und hätte nach DDR-Recht nicht genehmigt werden dürfen. Als Gegenleistung für die Rückübertragung war das Land Berlin verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Kaufpreis von 58.010 DDR-Mark, umgerechnet in 29.005 DM (14.830 EUR), zu erstatten. Am 4. Dezember 1991 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 16. Juni 1992 bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin diese Entscheidungen und ließ die Revision des Beschwerdeführers nicht zu. § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes wurde durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 geändert. Es wurden Ausnahmen von der Stichtagsregelung eingeführt, die den neuen Besitzern in bestimmten Fällen gestatteten, ihr Eigentum auch dann zu behalten, wenn sie es nach dem 18. Oktober 1989 erworben hatten (siehe unten, „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Er vertrat die Auffassung, die alte Fassung des § 4 Abs. 2 verletze sein Eigentumsrecht, weil sie keine Ausnahme zur Stichtagsregelung enthalte und somit die Enteignung bewirke. Darüber hinaus brachte er vor, die Stichtagsregelung sei diskriminierend im Sinne von Artikel 3 des Grundgesetzes. Infolgedessen forderte er die Anwendung der neuen Fassung des § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes auf seinen Fall, insbesondere weil das Verfahren noch anhängig sei. Am 5. März 1993 ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers zu. Am 12. November 1993 wies es die Revision des Beschwerdeführers zurück. Unter Berufung auf die Gesetzgebungsmaterialien zum Vermögensgesetz legte es das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz dahingehend aus, dass es nur auf Verfahren anzuwenden sei, die noch nicht durch eine abschließende Verwaltungsentscheidung beendet waren. Allein diese Auslegung gewährleiste die vom Gesetzgeber beabsichtigte rasche Bearbeitung von Fällen betreffend offene Vermögensfragen. Ferner wies es darauf hin, der Gesetzgeber habe einen Mittelweg zwischen den Interessen der früheren und der neuen Eigentümer eingeschlagen, indem es als Kriterium die abschließende Verwaltungsentscheidung und nicht die abschließende Gerichtsentscheidung wählte. Das Gericht wendete deshalb die alte Fassung des § 4 Abs. 2 an und stellte fest, dass sie das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers nicht verletze. Es war der Auffassung, die Rückübertragung des Gründstücks sei keine Enteignung im Sinne von Artikel 14 Abs. 3 des Grundgesetzes gewesen, denn sie stelle lediglich einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden privaten Interessen der früheren und der neuen Eigentümer her. Deshalb handele es sich bei der angegriffenen Bestimmung des Vermögensgesetzes um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Gericht erinnerte daran, dass das Vermögensgesetz auf die Schaffung eines sozial verträglichen Ausgleichs zwischen den Interessen der früheren Eigentümer, deren Eigentum rechtsstaatswidrig entzogen worden war, und den Interessen der neuen Eigentümer, die ihre Eigentumsrechte redlich erworben hatten, abziele. Das Gericht betonte, dass das Vermögensgesetz durch den Ausschluss der Rückübertragung tatsächlich diese neuen Eigentümer begünstige, allerdings nur, wenn sie die Eigentumsrechte vor dem 18. Oktober 1989 erworben hätten. An diesem Tag war der Staatratsvorsitzende Erich Honecker zurückgetreten. Das Gericht hob hervor, der Gesetzgeber habe entschieden, dass angesichts dieser politischen Ereignisse ein Grundstückserwerber keine berechtigte Erwartung mehr haben könnte, dass die erworbenen Eigentumsrechte garantiert oder unbeeinträchtigt bleiben würden. Aus diesen Gründen entspreche die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 den Erfordernissen von Artikel 14 des Grundgesetzes, insbesondere im Lichte des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Schließlich führte das Gericht aus, dass diese Regelung das Gleichberechtigungsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzes nicht verletze. Am 24. Januar 1994 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Am 23. November 1999 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Leiturteil fest, dass die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes die Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes nicht verletze (siehe unten, „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Am 1. Dezember 1999 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es schloss sich der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts an und vertrat die Auffassung, dass im Lichte des vorgenannten Leiturteils vom 23. November 1999 eine Rückübertragung aufgrund der Stichtagsregelung die Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes nicht verletze. Ferner erachtete es das Gericht nicht als willkürlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die alte Fassung des § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes angewendet hatte. Am 30. März 2000 teilte das Land Berlin mit, das Bundesfinanzministerium habe angeordnet, dass Entschädigungen in Fällen wie dem vorliegenden aus dem Entschädigungsfonds gezahlt werden sollten, der zu jenem Zeitpunkt jedoch noch nicht eingerichtet worden war. Am 10. Mai 2000 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Gerichtshof ein. Am 19. Oktober 2000 erstattete das Land Berlin den Kaufpreis in Höhe von 29.005 DM (14.830 EUR). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Klage gegen das Land Berlin auf Zahlung von Verzugszinsen. Am 18. Juli 2002 wies das Verwaltungsgericht die Forderung des Beschwerdeführers zurück und ließ die Revision nicht zu. Am 4. Juli 2003 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung keine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis
1 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland (a) Das Grundgesetz Artikel 3 „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. ...” Artikel 14 „(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“ (b) Das Vermögensgesetz in der Fassung vom 18. April 1991 § 4 Abs. 2 „Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Anmeldeverordnung nicht hätte genehmigt werden dürfen.“ (c) Das Vermögensgesetz in der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geänderten Fassung § 4 Abs. 2 „Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen [...] in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (...) erfolgte oder c) der Erwerber [...] in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substantzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.” Diese Änderung wurde angesichts dessen eingeführt, dass viele der neuen Eigentümer bereits vor dem 18. Oktober 1989 den Erwerb von Eigentum beantragt hatten, das Rechtsgeschäft jedoch nicht abschließen konnten, weil die DDR-Behörden nicht in der Lage waren, diese Anträge rechtzeitig zu bearbeiten. (d) Das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1999 In seinem Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes und die gemäß dieser Bestimmung erfolgende Rückübertragung von Eigentum die Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes nicht verletze. Es erinnerte daran, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Interessen der Alteigentümer, die eine Rückübertragung begehrten, und den Interessen der neuen Eigentümer, die den Schutz ihrer erworbenen Rechte begehrten, herstellen müsse. Es hob den weiten Gestaltungsspielraum hervor, den der Gesetzgeber bei der Bestimmung dieses Ausgleichs gehabt habe. Während das Vermögensgesetz tatsächlich die neuen Eigentümer begünstige, die das Eigentum redlich erworben hätten, sei es gerechtfertigt gewesen, einen Stichtag festzulegen, um eine Abgrenzung zwischen einer längerfristig und einer kurzfristig ausgeübten Rechtsinhaberschaft zu treffen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war der Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker am 18. Oktober 1989 ein angemessener Zeitpunkt für diese Abgrenzung. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die DDR bereits in § 7 der Anmeldeverordnung von Juli 1990 klargestellt habe, dass das Genehmigungsverfahren im Falle von Käufen, die nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen wurden, wiederaufgegriffen werden müsse. Folglich hätten die neuen Eigentümer in diesen Fällen nicht vernünftigerweise damit rechnen können, Eigentümer zu bleiben, und ihre berechtigte Erwartung, Eigentümer zu bleiben, sei nicht schutzwürdig (Vertrauensschutz).
2 Das zur maßgeblichen Zeit geltende Recht in der DDR Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 war die Genehmigung für den Grundstückserwerb zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft ein Grundstück betraf, das u.a. unter staatlicher Verwaltung stand, und die Zustimmung des Eigentümers nicht vorlag. Nach § 6 Abs. 2 waren anhängige Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken solange auszusetzen, bis geklärt war, ob sie Fälle ungeklärter Eigentumsrechte betrafen. Als Fälle ungeklärter Eigentumsrechte galten u.a. solche, in denen Grundstücke aus staatlicher Treuhandverwaltung in Volkseigentum überführt wurden. Dasselbe galt für Fälle, in denen frühere Eigentümer Ansprüche, u.a. auf Rückübertragung, angemeldet hatten. Die Genehmigung konnte jedoch erteilt werden, wenn der frühere Eigentümer sein Einverständnis mit dem Erwerb erklärte oder wenn ein Anspruch auf Rückübertragung vom Berechtigten bis zum 13. Oktober 1990 nicht geltend gemacht wurde. Wenn die Genehmigung bereits erteilt worden war, sah § 7 Abs. 1 Folgendes vor: Das Genehmigungsverfahren war auf Antrag des früheren Eigentümers wiederaufzugreifen, sofern der Erwerb nach dem 18. Oktober 1989 erfolgt war und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 die Rückübertragung seines Eigentums an den früheren Eigentümer. Allgemein brachte der Beschwerdeführer vor, es habe keinen gerechten Ausgleich zwischen seinen Interessen und denen des früheren Eigentümers gegeben. Ferner habe er zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Entschädigung für den Verlust seines Eigentums erhalten. Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gegenüber denjenigen neuen Eigentümern, die ihr Eigentum vor dem Stichtag erwarben, diskriminiert worden, weil die Stichtagsregelung keinen gerechten Ausgleich schaffe. Überdies vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, er werde deshalb diskriminiert, weil die neue Fassung des § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes nicht auf seinen Fall angewendet worden sei. Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention, dass das Vermögensgesetz keinen Rechtsbehelf vorsehe und ihm somit eine zweite Instanz für die Prüfung des Sachverhalts versagt werde. Schließlich vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht überlang gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 Der Beschwerdeführer hat gerügt, dass mit der Rückübertragung des Grundstückes sein Recht auf Eigentum nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 verletzt worden sei, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der das Eigentumsrecht im Wesentlichen garantiert, drei eigenständige Regeln umfasst (siehe James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Band 98, S. 29-30, Randnr. 37). Die erste Regel, die in Absatz 1 Satz 1 enthalten und allgemeiner Natur ist, legt den Grundsatz der Achtung des Eigentums fest. Die im selben Absatz in Satz 2 enthaltene zweite Regel behandelt die Entziehung des Eigentums und sieht vor, dass dies nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen darf. Die in Absatz 2 enthaltene dritte Regel räumt den Vertragsstaaten u.a. das Recht ein, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. Die zweite und die dritte Regel, die bestimmte Eingriffe in das Recht auf Achtung des Eigentums zum Gegenstand haben, müssen im Lichte des in der ersten Regel enthaltenen allgemeinen Grundsatzes ausgelegt werden (siehe u.a. Iatridis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96, Randnr. 55, ECHR 1999-II). 1. Gab es einen Eingriff in das Eigentumsrecht Die innerstaatlichen Gerichte waren der Auffassung, dass die Rückübertragung des Grundstücks zwar ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers war, aber keine Enteignung darstellte. Die innerstaatlichen Gerichte befanden, dass die Übertragung des Eigentums vorgenommen worden sei, um einen Ausgleich zwischen den rein privaten Interessen der früheren und der neuen Eigentümer herzustellen, und deshalb nicht im öffentlichen Interesse erfolgt sei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass bei der Entscheidung darüber, ob eine Eigentumsentziehung stattgefunden hat, nicht nur darauf abzustellen ist, ob eine förmliche Wegnahme von Eigentum oder Enteignung erfolgt ist, sondern über den Anschein hinaus die tatsächlichen Gegebenheiten des gerügten Sachverhalts zu würdigen sind. Da die Konvention praktische und wirksame Rechte garantieren soll, ist festzustellen, ob der Sachverhalt eine defacto-Enteignung darstellte (siehe Sporrong und Lönnroth, a.a.O., S. 24-25, Randnr. 63; Brumărescu ./. Rumänien [GK], Nr. 28342/95, Randnr. 76, ECHR 1999-VII; und Zwierzyński ./. Polen, Nr. 34049/96, Randnr. 69, ECHR 2001-VI) . In der vorliegenden Rechtssache verlor der Beschwerdeführer seine Eigentumsrechte vollständig, was das kennzeichnende Merkmal einer Enteignung ist. Der Gerichtshof verweist ferner auf die vorgenannte Rechtssache James, in der er die Auffassung vertreten hat, dass eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erfolgte Eigentumsübertragung zwischen Personen dennoch einen Entzug von Eigentum im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 darstellte (siehe James u.a., a.a.O., Randnr. 38). Folglich ist nach Ansicht des Gerichtshofs der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers als „Entziehung“ von Eigentum im Sinne von Artikel 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 anzusehen. 2. Rechtfertigung des Eingriffs in das Eigentumsrecht (a) „gesetzlich vorgesehen“ Die Rückübertragung erfolgte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes, die präzise und für jedermann zugänglich waren. (b) „im öffentlichen Interesse” Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Zwangsübertragung von Eigentum von einer Person auf eine andere in Verfolgung legitimer sozialer, wirtschaftlicher oder anderer politischer Ziele auch dann im öffentlichen Interesse sein kein, wenn die breite Öffentlichkeit das Eigentum nicht unmittelbar benutzt oder besitzt (siehe James u.a., a.a.O, Randnr. 40- 45). Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt stellt der Gerichtshof fest, dass das Vermögensgesetz darauf abzielte, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der früheren und der neuen Eigentümer von im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken herzustellen. Einerseits sah es die Rückübertragung von Eigentum vor, das rechtsstaatswidrig enteignet worden war, andererseits schützte es diejenigen, die Eigentumsrechte redlich erworben hatten. In Anbetracht dessen, dass das Vermögensgesetz eine Vielzahl von Fällen offener Vermögensfragen regelte und nicht den Interessen von nur einigen wenigen Personen diente, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes vom deutschen Gesetzgeber „im öffentlichen Interesse“ eingeführt wurden. (c) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs Der Gerichtshof erinnert daran, dass bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohls und dem gebotenen Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeigeführt werden muss (siehe u.a. Sporrong und Lönnroth, a.a.O., Randnr. 69). Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehen, das durch eine Maßnahme, mit der einer Person ihr Eigentum entzogen wird, erreicht werden soll (siehe Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A Band 332, S. 23, Randnr. 38). Für die Prüfung der Frage, ob die angefochtene Maßnahme den erforderlichen gerechten Ausgleich berücksichtigt, und insbesondere, ob sie die Beschwerdeführer unverhältnismäßig belastet, kommt es auf die Entschädigungsregelungen nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen an (siehe Holy Monasteries ./. Griechenland, Urteil vom 9. Dezember 1994, Serie A Band 301-A, S. 35, Randnr. 71). Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf volle Entschädigung für den Verlust seiner Eigentumsrechte hatte und diese auch erhalten hat, denn der Kaufpreis wurde ihm im Verhältnis 2:1 von DDR-Mark in D-Mark umgerechnet erstattet. Die Zahlung erfolgte jedoch fast sieben Jahre nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1993 und der Beschwerdeführer erhielt keine Verzugszinsen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die Angemessenheit der Entschädigung vermindert, wenn sie ohne Rücksicht auf Umstände geleistet wird, durch die sich ihr Wert wahrscheinlich verringert, z.B. eine unangemessene Verzögerung (siehe Akkuş ./. Türkei, Nr. 19263/92, Randnr. 29, ECHR 1997-IV). Hinsichtlich der verspäteten Zahlung stellt der Gerichtshof fest, dass die ihm vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers hauptsächlich die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte betrifft, mit denen die Rückübertragung seines Eigentums an den früheren Eigentümer gestattet wurde. Da mit diesen Entscheidungen auch die Erstattung des Kaufpreises an den Beschwerdeführer angeordnet wurde, stellten die beiden Elemente – Rückübertragung und Erstattung – zwei untrennbare Bestandteile derselben Entscheidung dar. Deshalb kann der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtshofs nicht gleichzeitig die Rückübertragungsanordnung anfechten und die unterlassene Zahlung für den Eigentumsverlust, den er verhindern möchte, rügen. Es erscheint in der Tat widersprüchlich, die verspätete Vollstreckung einer Entscheidung zu rügen, deren Wirksamkeit weiterhin angegriffen wird. Hinsichtlich der unterlassenen Zahlung von Verzugszinsen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer insoweit Klage gegen das Land Berlin erhoben hat. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, weil er keine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Im Hinblick auf die obigen Erwägungen stellt der Gerichtshof fest, dass die Entziehung des Eigentums des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig war und ihn insbesondere nicht übermäßig belastete. Schließlich ist es – solange sich der Gesetzgeber im Rahmen des verfolgten legitimen Ziels und der Notwendigkeit, einen gerechten Ausgleich herbeizuführen, bewegte - nicht Sache des Gerichtshofs, darüber zu befinden, ob die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen die beste Lösung für das Problem waren oder ob das gesetzgeberische Ermessen auf andere Weise hätte ausgeübt werden sollen (siehe sinngemäß James u.a., a.a.O., Randnr. 45). Eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 ist somit nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind somit im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu erklären. B. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gegenüber denjenigen neuen Eigentümern, die ihr Eigentum vor dem Stichtag erwarben, diskriminiert worden, weil diese Stichtagsregelung keinen gerechten Ausgleich schaffe. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer der Auffassung, er werde diskriminiert, weil die neue Fassung des § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes nicht auf seinen Fall angewendet worden sei. Artikel 14 der Konvention sieht vor: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ 1. Anwendbarkeit von Artikel 14 der Konvention Der Gerichtshof weist erneut auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach Artikel 14 nur anwendbar ist, wenn der streitgegenständliche Sachverhalt unter eine oder mehrere der materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle fällt (siehe u.v.a. Petrovic ./. Österreich, Urteil vom 27. März 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-II, Randnr. 22; Willis ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 36042/97, Randnr. 29, ECHR 2002- IV). Da der streitgegenständliche Sachverhalt unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt, ist Artikel 14 somit in der vorliegenden Rechtssache anwendbar. 2. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 14 Personen in „vergleichbaren Situationen“ vor diskriminierenden Unterschieden in der Behandlung schützt (siehe Lithgow ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Juli 1986, Serie A Band 102, S. 66, Randnr. 177). Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung“ gibt, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder die „eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“ (siehe u.a. Abdulaziz, Cabales und Balkandi ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A Band 94, S. 35, Randnr. 72). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Frage haben, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen (siehe Rasmussen ./. Dänemark, Urteil vom 28. November 1984, Serie A Band 87, S. 36, Randnr. 40). Ferner weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Regelung offener Vermögensfragen nach der deutschen Wiedervereinigung einen weiten Gestaltungsspielraum hatte (siehe u.a. von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Randnr. 110-111, ECHR 2005-...)
3 Anwendung der einschlägigen Grundsätze (a) Die Stichtagsregelung Das Vermögensgesetz schützte die neuen Eigentümer nur dann gegen Rückübertragungsansprüche, wenn sie ihre Eigentumsrechte bereits für eine gewisse Zeit ausgeübt hatten. Der Stichtag war das Hauptkriterium für die Bestimmung dieses Zeitraums und diente somit einem legitimen Ziel. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Rücktritt Erich Honeckers ein wichtiger Einschnitt in der Geschichte der DDR war und dass die neuen Eigentümer nach DDR-Recht keine berechtigte Erwartung hatten, Eigentümer zu bleiben, wenn sie das Eigentum nach dem 18. Oktober 1989 erworben hatten. Deshalb gab es für die generelle Entscheidung, einen Stichtag einzuführen, und für die Bestimmung dieses konkreten Datums eine objektive und angemessene Rechtfertigung. Im Hinblick auf die obigen Erwägungen, insbesondere den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Behandlung der Sache des Beschwerdeführers aufgrund des Zeitpunkt des Erwerbs seines Eigentums nicht diskriminierend im Sinne von Artikel 14 der Konvention war. (b) die Anwendung der alten Fassung des § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes auf die vorliegende Rechtssache Der Gerichtshof erinnert daran, dass § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes geändert wurde, um bestimmte neue Eigentümer gegen Ansprüche auf Rückübertragung zu schützen, auch wenn sie das Eigentum nach dem Stichtag erworben hatten. Der Gesetzgeber hatte sich entschieden, die geänderte Fassung nur auf Fälle anzuwenden, die bei den Verwaltungsbehörden anhängig waren, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der früheren und der neuen Eigentümer herbeizuführen. Deshalb diente die Unterscheidung einem legitimen Ziel. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich herbeiführen musste und unter Berücksichtigung seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Abwägung dieser widerstreitenden Interessen ist der Gerichtshof überzeugt, dass es für diese Unterscheidung eine objektive und angemessene Rechtfertigung gab. Eine Verletzung von Artikel 14 der Konvention ist daher nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. C. Artikel 6 der Konvention Der Beschwerdeführer rügte, dass er durch den Ausschluss eines Rechtsbehelfs durch das Vermögensgesetz sowie durch die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht in seinen Rechten aus Artikel 6 der Konvention verletzt worden sei, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ ...” 1. Der Ausschluss eines Rechtsbehelfs durch das Vermögensgesetz Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention einen Rechtsbehelf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht garantiert (siehe Delcourt ./. Belgien, Urteil vom 17. Januar 1970, Serie A Band 11, S. 14, Randnr. 25). Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist somit im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu erklären. 2. Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 24. Januar 1994 mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer und endete am 1. Dezember 1999 mit dem Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren dauerte somit fünf Jahre, zehn Monate und acht Tage. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die „Angemessenheit“ der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender, in seiner Rechtsprechung festgelegter Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten der Partien und der betreffenden Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien (siehe Süssmann ./. Deutschland, Urteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1172, Randnr. 48; Gast und Popp ./. Deutschland, Nr. 29357/95, Randnr. 64, ECHR 2000-II). Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache von erheblicher Komplexität war und ähnliche Fragen aufwarf wie das Leitverfahren, über welches das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 23. November 1999 entschieden hat. Im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers weist der Gerichtshof darauf hin, dass er für die Rückübertragung seines Eigentums voll entschädigt werden sollte und er ferner nicht in fortgeschrittenem Alter war. Deshalb konnte sein Fall nicht als äußerst dringend erachtet werden. Darüber hinaus war das Bundesverfassungsgericht, wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung im Verfahren von Maltzan ausgeführt hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt mit zahlreichen Beschwerden belastet, bei denen es um grundlegende Fragen ging, die sich nach der deutschen Wiedervereinigung ergeben hatten. Unter Betonung dieser einzigartigen Situation erachtete der Gerichtshof die Verfahrensdauer von fünf Jahren und fünf Monaten vor dem Bundesverfassungsgericht in jenem Fall nicht als überlang (siehe von Maltzan u.a., a.a.O., Randnr. 131-136). Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen stellt der Gerichtshof fest, dass die in Artikel 6 Abs. 1 vorgeschriebene „angemessene Frist“ nicht überschritten wurde und deshalb keine Verletzung dieser Bestimmung ersichtlich ist. Daraus folgt, dass diese Rüge als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Vincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident