Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 16.03.2006 – 77792/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0316DEC007779201

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/03/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 77792/01 M. M. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 77792/01 M. M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 16. März 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident, Herrn J. HEDIGAN, Herrn C. BÎRSAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Frau R. JAEGER, HERRN M. MYJER, Herrn DAVID THÓR BJÖRGVINSSON, und Herrn V. BERGER, Kanzler der Sektion, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. Oktober 2001 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1952 geborene Beschwerdeführerin, Frau M. M., ist deutsche Staatsangehörige und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn C. Lenz, Rechtsanwalt in Stuttgart, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Hintergrund der Sache Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Geburt geistig behindert. 1993 wurde ein Betreuer für ihre Vermögensverwaltung bestellt. Nach dem Tod der Eltern der Beschwerdeführerin im Jahre 1991 bzw. 1993 stellten die Steuerbehörden fest, dass ihre Eltern in den sie selbst und die Beschwerdeführerin betreffenden Vermögenssteuererklärungen bestimmte Vermögenswerte nicht erklärt hatten. Daraufhin setzte das Finanzamt Uffenheim die von der Beschwerdeführerin als deren Erbin zu zahlende Vermögenssteuer für die Jahre 1985 bis 1993 neu fest und legte die nach § 233a Abgabenordnung (AO) (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) zu zahlenden Verzugszinsen fest. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Am 22. Juni 1995 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Leitentscheidung zu §10 Nr. 1 Vermögenssteuergesetz (VStG), in dem die Vermögenssteuersätze festgelegt waren. Es erklärte § 10 Nr. 1 in all seinen Fassungen seit 1983 als mit dem in Artikel 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar. Um eine Haushaltsplanung und gerechte Steuerveranlagung für vergangene Zeiträume zu ermöglichen, entschied es jedoch, dass die Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin anwendbar seien. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, spätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Regelung einzuführen. 2. Das Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer betreffende Verfahren Am 6. Oktober 1997 setzte das Finanzamt Uffenheim gegenüber der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als Erbin 14.561 DM Zinsen zu der von ihren verstorbenen Eltern von 1985 bis 1993 hinterzogenen Vermögenssteuer fest. Es stützte seinen Bescheid auf § 235 AO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Die nach § 233a AO für einen sich überschneidenden Zeitraum bereits entrichteten Verzugszinsen wurden angerechnet (§ 235 Abs. 4 AO). Am 10. Dezember 1998 wies das Finanzamt Uffenheim den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid zurück. Das Finanzgericht Nürnberg setzte die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Steuer am 17. Februar 2000 auf 14.436 DM fest und wies deren Klage im Übrigen ab. Es befand, dass die Beschwerdeführerin nach § 235 AO Zinsen zu der von ihren verstorbenen Eltern von 1985 bis 1992 hinterzogenen Vermögenssteuer zu zahlen habe. Zumindest ein Elternteil der Beschwerdeführerin habe im Sinne des § 370 AO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) im maßgeblichen Zeitraum Steuerhinterziehung begangen. Im Hinblick auf die Vermögenssteuererklärung für 1993 stellte das Gericht fest, dass eine Vermögenssteuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden könne. Der Betreuer der Beschwerdeführerin, der nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht hatte, habe die Steuererklärung eingereicht; die geistig behinderte Beschwerdeführerin habe an der Abgabe dieser Erklärung nicht mitgewirkt. Das Finanzgericht Nürnberg führte ferner aus, dass der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer nicht entgegenstehe, dass das Bundesverfassungsgericht § 10 Nr. 1 VStG mit Beschluss vom 22. Juni 1995 für verfassungswidrig erklärt hatte. Da das Bundesverfassungsgericht angeordnet habe, dass die angegriffene Vorschrift gleichwohl bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin anwendbar sei, hätten die Finanzämter noch Vermögenssteuer festsetzen und bei vor diesem Zeitpunkt verwirklichter Hinterziehung Zinsen erheben können. Das Finanzgericht Nürnberg befand zudem, dass die Erhebung von Zinsen gegenüber einem Erben nach dem Tod des Erblassers, der Steuerhinterziehung begangen hatte, Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht entgegenstehe. Der Erbe sei Nutznießer dieser Steuerhinterziehung, weil das Vermögen des Erblassers einschließlich des Ertrags aus der Straftat auf ihn übergegangen sei. Die Erhebung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO könne nicht als strafrechtliche Sanktion angesehen werden. Diese Regelung bezwecke vielmehr, den durch die verspätete Entrichtung der hinterzogenen Steuern erzielten Vorteil abzuschöpfen. Zinsvorteile würden über den gesamten Zeitraum, den der hinterzogene Steuerbetrag später entrichtet worden sei, abgeschöpft. Dies sei ein längerer Zeitraum als der maßgebliche, für den nach § 233a AO Verzugszinsen anfielen. Die nach § 233a AO bereits festgesetzten Zinsen würden auf die nach § 235 Abs. 4 AO zu zahlenden Zinsen jedoch angerechnet. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass dieser Fall auch von der Rechtssache A.P., M.P. und T.P. ./. Schweiz, in der der Gerichtshof am 29. August 1997 erkannt hat (Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V), eindeutig unterscheidbar sei. Diese Rechtssache betraf eine Geldstrafe, die anders als die Zinsen im vorliegenden Fall eine strafrechtliche Sanktion gegen den Erben wegen Steuerhinterziehung, die der Erblasser begangen hatte, beinhalte. Am 1. August 2001 verwarf der Bundesfinanzhof die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet. Er bestätigte die Begründung des Finanzgerichts zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995. Er schloss sich ferner der Auffassung des Finanzgerichts an, dass es sich bei Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer nicht um eine strafrechtliche Sanktion handele. Dies werde insbesondere dadurch verdeutlicht, dass der nach § 235 AO zu erhebende Hinterziehungszinssatz und der nach § 233a AO festzusetzende Zinssatz übereinstimmen. Deshalb berühre die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer Artikel 6 und 7 Abs. 1 der Konvention nicht. Am 2. Mai 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Die Vorschriften über die für Steuerforderungen anfallenden Zinsen sind in §§ 233 bis 239 der Abgabenordnung enthalten. Nach § 233a Abs. 1 AO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung werden für Steuernachforderungen, u. a. Vermögenssteuernachforderungen, Verzugszinsen festgesetzt. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2). Nach § 235 Abs. 1 AO sind hinterzogene Steuern von demjenigen, zu dessen Vorteil die Steuer hinterzogen worden ist, zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt bereits mit dem Eintritt der Steuerhinterziehung und endet erst mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern (§ 235 Abs. 2 und 3). Nach § 235 Abs. 4 sind Zinsen, die nach § 233a für einen sich überschneidenden Zeitraum bereits festgesetzt wurden, auf die anfallenden Zinsen anzurechnen. Nach § 238 AO beträgt der u. a. nach §§ 233a und 235 zu erhebende Zinssatz für jeden Monat einhalb Prozent der Steuernachforderung. Vorsätzlich begangene Steuerziehung ist eine Straftat, die nach § 370 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, dass die deutschen Behörden, wie gerichtlich bestätigt, ihr gegenüber Zinsen zu der von ihren verstorbenen Eltern hinterzogenen Vermögenssteuer festgesetzt hätten. Ausweislich der Stellungnahme des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache A.P., M.P. und T.P. ./. Schweiz (Urteil vom 29. August 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V, S. 1489, Rdnr. 48), sei die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen den Erben wegen einer von einem verstorbenen Erblasser angeblich begangenen Straftat mit den Grundregeln der Strafrechtspflege unvereinbar und verstoße gegen die Unschuldsvermutung. 2. Unter Berufung auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin, dass ihr gegenüber Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer festgesetzt worden seien. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes seien jedoch vor Festsetzung der strafrechtlichen Sanktion für verfassungswidrig erklärt worden. Aufgrund dieser Feststellung der Verfassungswidrigkeit sei die Vermögenssteuerhinterziehung nicht mehr strafbar. Die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes für einen bestimmten künftigen Zeitraum gleichwohl anwendbar seien, verstoße in Bezug auf strafrechtliche Sanktionen - wie die Zahlungsanordnung in ihrem Fall - gegen das Legalitätsprinzip. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Rüge nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Zahlungsanordnung nach § 235 AO eine strafrechtliche Sanktion darstelle. Gegen sie seien über 14.000 DM festgesetzt worden; hierbei handele es sich um einen hohen Betrag. Diese Zahlung könne nur verlangt werden, wenn eine Steuerhinterziehung, also eine Straftat, festgestellt werde. Im Gegensatz zu den nach § 233a AO anfallenden Verzugszinsen stellten die nach § 235 AO zu entrichtenden Zinsen auf die Bestrafung wegen einer Straftat ab. Zwar seien die Steuersätze für Verzugzinsen und Hinterziehungszinsen gleich hoch, der nach § 235 AO zu entrichtende Gesamtzinsbetrag liege jedoch darüber und habe deshalb Strafcharakter. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Festsetzung der Zinsen zu der von ihren verstorbenen Eltern hinterzogenen Vermögenssteuer, also die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion wegen von verstorbenen Erblassern angeblich begangener Taten, gegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verstoße, der bestimmt: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Anwendung findet, wenn dem Beschwerdeführer in dem Verfahren vor den Steuerbehörden und Finanzgerichten eine Straftat vorgeworfen wird. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es sich bei dem Straftatenvorwurf im Sinne von Artikel 6 um einen eigenständigen Begriff handelt. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Handlung „strafrechtlich“ einzustufen ist, berücksichtigt der Gerichtshof drei Kriterien. Als Ausgangspunkt ist es erstens erforderlich zu wissen, ob die Bestimmungen, in denen die zur Last gelegte Straftat beschrieben ist, nach der Rechtsordnung des beklagten Staats in den Bereich des Strafrechts gehören. Zweitens ist die Art der Handlung zu berücksichtigen, auch im Verhältnis zur Art der ihr entsprechenden Strafe. Drittens ist zu prüfen, wie hoch die Strafe ist, die die betreffende Person zu erwarten hätte (siehe allgemein Rechtssache Engel u. a. ./. die Niederlande, Urteil vom 8. Juni 1976, Serie A Nr. 22, S. 34-35, Rdnr. 82; und im Rahmen von Steuerverfahren Rechtssachen Bendenoun ./. Frankreich, Urteil vom 24. Februar 1994, Serie A Nr. 284, S. 20, Rdnr. 47; A.P., M.P. und T.P. ./. Schweiz, Urteil vom 29. August 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V, S. 1488, Rdnr. 39; Janosevic ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 34619/97, Rdnr. 65, EuGHMR 2002-VII; H.M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 62512/00, 9. Juni 2005). Bezüglich der rechtlichen Klassifizierung der Bestimmungen, nach denen die Festsetzung von Zinsen gegen die Beschwerdeführerin zu der von ihren Eltern hinterzogenen Vermögenssteuer zulässig ist, stellt der Gerichtshof fest, dass die Zahlung nicht aufgrund strafrechtlicher Bestimmungen auferlegt wurde, sondern auf einer steuerrechtlichen Bestimmung, und zwar § 235 AO, beruhte. Es oblag den Steuerbehörden und Finanzgerichten, die nach dieser Vorschrift anfallenden Zinsen festzusetzen. Zwar konnten Zinsen nach dieser Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Behörden und Gerichte überzeugt waren, dass eine Steuerhinterziehung, also eine Straftat im Sinne des § 370 AO, vorlag. Die letztgenannte Bestimmung gehört in den Bereich des Strafrechts. Gleichwohl konnten die Zinsen nach § 235 ohne Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Gesetzesverletzer und ohne dessen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe festgesetzt werden. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dies kein hinreichender Grund dafür ist, die Bestimmungen zur steuerlichen Neuveranlagung sowie zur Festsetzung anfallender Zinsen vom Spezialgebiet des Steuerrechts als solchem zu trennen und sie als strafrechtliche Bestimmungen zu qualifizieren. Deshalb ist die gerügte Handlung im Lichte des in der Rechtssache Engel angelegten zweiten und dritten Kriteriums zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese beiden Kriterien alternativ und nicht zwangsläufig kumulativ. Um Artikel 6 für anwendbar zu erklären, genügt es, dass die fragliche Handlung von ihrer Art her aus Sicht der Konvention als „strafbar“ anzusehen ist oder die Tat den Betroffenen mit einer Strafe bedroht, die wegen ihrer Art und Schwere im Allgemeinen in den Bereich des „Strafrechts“ gehört (siehe u. a. Rechtssachen Janosevic, a. a. O., Rdnrn. 66-67; Ezeh und Connors ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39665/98 und 40086/98, Rdnr.86, EuGHMR 2003-X). Im Hinblick auf die Art der fraglichen Handlung stellt der Gerichtshof fest, dass die Steuerbehörden und Finanzgerichte befanden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in den sie selbst und die Beschwerdeführerin betreffenden Vermögensteuererklärungen bestimmte Vermögenswerte vorsätzlich nicht erklärt hatten. Somit hatte mindestens ein Elternteil der Beschwerdeführerin Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO begangen. Aufgrund dieser Feststellung musste die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als Erbin ihrer Eltern nach § 233a AO nicht nur die Verzugszinsen in Höhe von 6 % p. a. entrichten, sondern nach § 235 AO denselben Zinssatz für einen länger zurückliegenden Zeitraum zahlen. Der Gerichtshof räumt ein, dass dieser Zinsmehrbetrag daher erst anfiel, als festgestellt wurde, dass die Eltern der Beschwerdeführerin eine Straftat begangen hatten. Gleichwohl führte diese Schlussfolgerung lediglich zu einer Zinszahlungsanordnung für einen längeren Zeitraum, nämlich für den gesamten Zeitraum, den der hinterzogene Steuerbetrag später entrichtet worden war. Die Verpflichtung zur Zahlung zusätzlicher Zinsen bezweckte allein, den gesamten Zinsvorteil abzuschöpfen, aus dem eine Person Nutzen gezogen hatte (oder hätte ziehen können), weil sie ihr wahres Einkommen nicht sofort ordnungsgemäß versteuert hatte. Durch diesen Zinsvorteil wurde der Wert des Erbes erhöht. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Sätze für die zusätzlichen Hinterziehungszinsen und die Verzugszinsen übereinstimmten (siehe § 238 AO). Darüber hinaus waren die für einen überschneidenden Zeitraum nach § 233a bereits entrichteten Verzugszinsen auf die nach § 235 anfallenden Zinsen anzurechnen (siehe § 235 Abs. 4). Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die zusätzlich erhobenen Zinsen allein als finanzielle Entschädigung für die Verluste angesehen werden können, die dem Fiskus durch unkorrekte Angaben des Steuerzahlers in der Steuererklärung entstanden sind. Dies unterscheidet sie von Steueraufschlägen, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie aufgrund ihres Abschreckungs- und Sanktionscharakters einen Straftatenvorwurf im Sinne von Artikel 6 betreffen, wie z. B. in den Fällen Bendenoun und Janosevic (a.a.O.; siehe auch Rechtssache Mieg de Boofzheim ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 52938/99, EuGHMR 2002-X; im Gegensatz dazu Rechtssache Morel ./.Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54559/00, EuGHMR 2003-IX). Sich der Höhe der Strafe zuwendend, die die Beschwerdeführerin zu erwarten hatte, stellt der Gerichtshof fest, dass sie angewiesen wurde, weitere 14.436 DM (etwa 7.381 Euro) zu entrichten, die nicht als unangemessener Geldbetrag angesehen werden können. Der anfallende Zinsbetrag ergibt sich jedoch aus einem Zinssatz von 6 % p. a., der im Vergleich zu banküblichen Zinssätzen nicht als überhöht oder gar als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Außerdem ist auch insoweit nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführerin lediglich aufgegeben wurde, einen - zwar einheitlichen - Zinsbetrag für einen Zeitraum zu entrichten, in dem sie mit dem Staat geschuldeten Geld Gewinne erzielt hat oder hätte erzielen können. Bei Abwägung der verschiedenen Aspekte dieses Falls gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Aspekte überwiegen, denen keine strafrechtliche Bedeutung zukommt. Von daher war gegen die Beschwerdeführerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren kein Straftatenvorwurf im Sinne des Artikels 6 der Konvention erhoben worden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 nach dem zivilrechtlichen Aspekt erinnert der Gerichtshof daran, dass Steuersachen zum Kernbereich staatlicher Vorrechte gehören; bei ihnen dominiert die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Beziehung zwischen dem Steuerzahler und dem Staat. Daher fallen Steuerstreitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen nicht in den Bereich der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“, obwohl sie notwendigerweise finanzielle Auswirkungen auf den Steuerzahler haben (siehe Rechtssachen Ferrazzini ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 44759/98, Rdnr. 29, EuGHMR 2001-VII; Mieg de Boofzheim ./. Frankreich, a. a. O.; Remy u. a. ./.Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 70826/01, 16. September 2004). Daraus folgt, dass Artikel 6 in Bezug auf dieses Verfahren nicht anwendbar ist. Daher ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar. B. Rüge nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer trotz der vorangegangenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen der Abgabenordnung im entscheidungserheblichen Zeitraum gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass in dem fraglichen Verfahren eine strafrechtliche Schuldfeststellung erfolgt sein muss, damit ein Beschwerdeführer den Schutz des Artikels 7 geltend machen kann. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Gesetzesverletzung „strafrechtlich“ im Sinne des Artikels 7 einzustufen ist, legt der Gerichtshof dieselben drei Kriterien an, die in seiner vorbezeichneten Rechtsprechung zu Artikel 6 der Konvention festgelegt sind (siehe u. a. Rechtssache Brown ./.Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 38644/97, 24. November 1998). Der Gerichtshof verweist auf seine vorstehende Feststellung, dass gegen die Beschwerdeführerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem gegen sie Zinsen zu der von ihren verstorbenen Eltern hinterzogenen Vermögenssteuer festgesetzt wurden, kein Straftatenvorwurf im Sinne des Artikels 6 erhoben worden war. Deshalb ist Artikel 7 Abs. 1 auf dieses Verfahren ebenfalls nicht anwendbar Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde auch nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 ratione materiae mit der Konvention unvereinbar ist. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof die Beschwerde daher für unzulässig. Vincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident