Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 11.09.2006 – 22007/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0911DEC002200703
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 22007/03 M. S. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 22007/03 M. S. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. September 2006 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnK. JUNGWIERT, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, HerrnM. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. Juli 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1968 geborene Beschwerdeführer, Herr M. S. S., ist rumänischer Staatsangehöriger und war in B., Rumänien, wohnhaft. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde befand er sich in Haft in Butzbach, Deutschland. Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer, der sich selbst als “jüdischen Christen” bezeichnet hat, arbeitete als Informant für den rumänischen Geheimdienst und die U. S. Drug Enforcement Administration (DEA, US-Strafverfolgungsbehörde für Drogendelikte). Am 17. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer im Beisein von „VP 1", eines für das Hessische Landeskriminalamt tätigen Informanten, der vorgegeben hatte, Ecstasy-Tabletten kaufen zu wollen, in Frankfurt am Main festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verdachts des Drogenhandels in Untersuchungshaft genommen. Am 9. Juli 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer und zwei Mitbeschuldigte das Hauptverfahren wegen des Vorwurfs des Drogenhandels eröffnet. Der Informant „VP 1" durfte nicht persönlich als Zeuge aussagen, da das Hessische Innenministerium eine Sperrerklärung abgegeben hatte, die ihm verbot, vor Gericht auszusagen. Das Ministerium hatte argumentiert, zum Schutz von Leib und Leben des Informanten sei es erforderlich, seine Identität geheim zu halten, denn der Beschwerdeführer habe dem Informanten mit Vergeltung gedroht, falls im Verlauf des Drogengeschäfts etwas schiefgehe. Daher wurde die Aussage, die „VP 1 “ gegenüber dem Hessischen Landeskriminalamt gemacht hatte, in der Verhandlung verlesen. „VP 1" gab an, er sei zweimal nach Rumänien gereist, nicht auf Anweisung der Polizei, sondern nur um seinen Freund „X" zu besuchen. In Rumänien habe er mehrere Personen, Bekannte von „X" getroffen, die angeboten hätten, ihm Drogen zu verkaufen. Er wolle die Identität von „X” nicht offenlegen, da er Vergeltungsmaßnahmen der Drahtzieher des Drogengeschäfts fürchte. In Frankfurt am Main habe er dann den Beschwerdeführer getroffen, der ihm 115.000 Ecstasy-Tabletten angeboten habe, die am nächsten Tag von den beiden Komplizen des Beschwerdeführers geliefert worden seien. Am 11. Juli 2002 stellte der Anwalt des Beschwerdeführers bei Gericht den Antrag, den Informanten „VP 1" zu befragen oder hinsichtlich der Identität und Anschrift des „X" befragen zu lassen. Er wolle „X" als Zeugen befragen, um zu beweisen, dass „VP 1“ auf Anweisung der deutschen Polizei den Drogendeal in Rumänien bereitwillig und unrechtmäßig provoziert habe. Das Landgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab und brachte vor, es sei nicht erforderlich, die Identität des „X“ zu ermitteln. Auf Antrag des Beschwerdeführers übermittelte das Gericht dem Polizeibeamten S., dem Führungsbeamten von „VP 1", jedoch einen weiteren Fragekatalog; die Antworten von „VP 1" wurden dann vor Gericht verlesen. Am 30. Juli 2002 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Drogenhandels zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Bei seinen Tatsachenfeststellungen stützte das Gericht sich auf das Geständnis des Angeklagten und seiner beiden Mitangeklagten sowie auf die Aussagen zweier Augenzeugen, des Informanten „VP 1 " und eines anderen Informanten (der ebenfalls nicht vor Gericht aussagen durfte), die in der Verhandlung verlesen worden waren. Es befand, dass die Informanten, trotz der Vorsicht, die geboten sei, wenn ein Zeuge nicht persönlich vor Gericht befragt werden könne und seine Aussagen lediglich verlesen würden, als glaubwürdig anzusehen seien. Bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit berücksichtigte das Gericht die mündlichen Aussage ihres Führungsbeamten S. S. hatte insbesondere angegeben, er habe „VP 1“ bereits lange gekannt, die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bei mehreren Gelegenheiten überprüft und ihn auch einmal bei einem Treffen mit dem Beschwerdeführer in Deutschland observiert. In seinem Urteil lehnte das Landgericht Frankfurt am Main einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung des „X“ ab. Wegen der vom Hessischen Innenministerium abgegebenen Erklärung, in der „VP 1" die Erlaubnis zur Zeugenaussage verweigert wurde, sei das Gericht nicht in der Lage gewesen, ihn zu befragen. Sowohl die Befragung von „VP 1" zur Identität von „X“ als auch die Befragung von „X“ würde zur Aufdeckung der Identität von „VP 1“ führen, die dem Wohl des Bundes oder des Landes Hessen Nachteile bereiten würde. Bei der Bemessung der Strafe des Beschwerdeführers berücksichtigte das Landgericht Frankfurt strafmildernd, dass das Drogengeschäft von Beginn an von der Polizei beobachtet wurde, so dass es nicht sehr wahrscheinlich gewesen sei, dass die Drogen je in Umlauf kommen könnten. Am 7. März 2003 (Entscheidung zugestellt am 18. März 2003) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. Am 15. April 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er brachte vor, seine Rechte nach Artikel 1 und 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz, welcher die nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention geschützten Rechte verankere, seien durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt worden. Er brachte vor, dass die Weigerung des Landgerichts, den Informanten „VP 1" und „X" befragen zu lassen, sein Recht auf Befragung gegen ihn aussagender Zeugen verletzt und seine Verteidigungsrechte eingeschränkt habe. Die rechtswidrige Provokation des Drogengeschäfts durch „VP 1“ auf Weisung der deutschen Polizei, die durch die Befragung dieser Zeugen bewiesen worden wäre, hätte zumindest zu einer beträchtlichen Reduzierung seiner Strafe geführt. Am 14. August 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es befand, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet sei. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren nach Artikel 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG in dem in Frage stehenden Verfahren nicht verletzt worden sei. Es brachte vor, dass die Rechte des Beschuldigten in Fällen, in denen einem Zeugen die Zeugenaussage verboten worden sei, angemessen geschützt werden könnten, wenn dem Zeugen schriftliche Fragen vorgelegt würden, die er in geeigneter Weise beantworten müsse. Soweit die Antworten auf die Fragen nicht zur Aufdeckung der Identität des Zeugen führen könnten, dürfe ein Gericht dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger nicht generell verbieten, den Zeugen auf diese Weise zu befragen. Das Bundesverfassungsgericht befand jedoch, dass die Abweisung des Beweisantrags im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sei. Der Zeuge „VP 1" habe bei seiner Befragung durch die Polizei bereits ausgesagt, er werde die Identität von „X" nicht preisgeben. Da dem Zeugen eine Aussage nicht erlaubt gewesen sei, habe das Landgericht über keine Zwangsmittel, wie die Auferlegung einer Geldbuße oder Anordnung der Haft wegen Missachtung eines Gerichtsbeschlusses nach § 70 StPO, verfügt, durch die er zur Offenlegung seines Wissens hätte gezwungen werden können. In der Praxis hätte eine erneute polizeiliche Befragung des Informanten diesen daher nicht dazu veranlasst, weitere Aussagen zur Identität von „X" zu machen. BESCHWERDEGRÜNDE
1 Der Beschwerdeführer rügt nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, dass es ihm nicht erlaubt war „VP 1", den Hauptzeugen der Anklage, und den Zeugen „X“ zu befragen oder befragen zu lassen.
2 Unter Berufung auf Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe a der Konvention bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei nicht unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitgeteilt worden, warum er festgenommen worden sei, er habe nicht innerhalb angemessener Zeit mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen können, er habe erst am zweiten Tag der Verhandlung eine Übersetzung der Anklageschrift in die rumänische Sprache erhalten und er sei trotz seiner Unschuld auf der Grundlage konstruierter Beweismittel festgenommen und verurteilt worden. Unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer weiterhin die überlange Dauer seiner Untersuchungshaft und des Ermittlungsverfahrens. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer nach Artikel 8 der Konvention, dass er nach seiner Festnahme nicht mit seiner Familie Kontakt habe aufnehmen dürfen und sein Leben und das Leben seiner Familie durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gefährdet worden seien. Unter Berufung auf Artikel 14 der Konvention rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass die deutsche Polizei die zu seiner Festnahme und Bestrafung führenden Vorwürfe aufgrund ihrer antisemitischen Überzeugungen konstruiert habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Rüge nach Artikel 6 der Konvention Der Beschwerdeführer rügte, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren unfair gewesen sei und seine Verteidigungsrechte unangemessen eingeschränkt habe, da er weder die Möglichkeit gehabt habe, den Hauptbelastungszeugen, „VP 1“, noch einen anderen Zeugen, „X", zu befragen. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird. ...
3 Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; ...“ Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Möglichkeiten, sich zu verteidigen und insbesondere die Unglaubwürdigkeit des Zeugen darzulegen, aufgrund der Tatsache, dass der Hauptbelastungszeuge „VP 1” nicht persönlich zur Aussage geladen worden sei und nicht vollständig habe befragt werden können, in nicht wieder gutzumachender Weise eingeschränkt worden seien. Die rechtswidrige Provokation und Organisation des Drogengeschäfts durch „VP 1“ auf Weisung der deutschen Polizei, die bei einer Befragung von „VP 1“ oder von „X“, einem Freund von „VP 1", bewiesen worden wäre, sei ein entscheidender Faktor für seine Verurteilung und die Strafzumessung gewesen. Der Gerichtshof weist bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Buchstabe d erneut darauf hin, dass die Beweisaufnahme in erster Linie im innerstaatlichen Recht geregelt ist und die Aufgabe des Gerichtshofs darin besteht zu prüfen, ob das Verfahren als ganzes, einschließlich der Vorgehensweise bei der Beweisaufnahme, fair war (s., u. a., van Mechelen u. a. ./. die Niederlande, Urteil vom 23. April 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-III, S. 711, Nr. 50; A. M. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 37019/97, Nr. 24, ECHR 1999-IX). Der Gerichtshof erinnert weiterhin daran, dass normalerweise alle Beweise, einschließlich der Zeugenaussagen, im Hinblick auf die kontradiktorische Auseinandersetzung in Anwesenheit des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung erbracht werden müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es; sie dürfen die Rechte der Verteidigung jedoch nicht verletzen (s., u. a., Lucà ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33354/96, Nr. 39, ECHR 2001-II; Solakov ./. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Individualbeschwerde Nr. 47023/99, Nr. 57, ECHR 2001-X; P.S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 33900/96, Nr. 21, 20. Dezember 2001). Die innerstaatlichen Behörden müssen wichtige und hinreichende Gründe für die Geheimhaltung der Identität bestimmter Zeugen anführen (siehe insbesondere Doorson ./. die Niederlande, Urteil vom 26. März 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, S. 470-471, Nr. 71; Visser ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 26668/95, Nr. 47, 14. Februar 2002). Bei einer Wahrung der Anonymität von Belastungszeugen ist es nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d daher erforderlich, die Nachteile, unter denen die Verteidigung erfolgt, durch das Vorgehen der Justizbehörden hinreichend auszugleichen (s. van Mechelen u. a., a.a.O., S. 712, Nr. 54; Haas ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73047/01, 17. November 2005). Außerdem sind Aussagen, die von einem Zeugen unter Bedingungen erlangt wurden, in denen die Rechte der Verteidigung nicht in dem Maße gewahrt wurden, wie dies nach der Konvention normalerweise erforderlich ist, mit äußerster Sorgfalt zu behandeln (siehe Visser, a.a.O., Nr. 44, S. N. ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 34209/96, Nr. 53, ECHR 2002- V). Gründet sich eine Verurteilung allein oder in entscheidendem Maße auf Aussagen, die von einer Person gemacht wurden, die zu be fragen oder befragen zu lassen der Angeklagte nicht die Möglichkeit hatte, weder während der Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung, sind die Rechte der Verteidigung in einem Maße eingeschränkt, das mit den Garantien nach Artikel 6 nicht vereinbar ist (siehe u. v. a. Saïdi ./. Frankreich, Urteil vom 20. September 1993, Serie A Band 261-C, S. 56-57, Nr. 44; Solakov, a.a.O., Nr. 57; Calabrò ./. Italien und Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59895/00, ECHR 2002-V). Im Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger wegen der Weigerung des Hessischen Innenministeriums, „VP 1" die Zeugenaussage vor Gericht zu erlauben, zu keiner Zeit Gelegenheit hatten, den anonymen Hauptbelastungszeugen persönlich zu befragen. Die Behörden führten jedoch wichtige und hinreichende Gründe für die Geheimhaltung der Identität des Informanten „VP 1“ an, in dem sie darlegten, dass die Unversehrtheit des Zeugen aufgrund der gegen ihn gerichteten Drohungen des Beschwerdeführers gefährdet sei. Die Nachteile, unter denen die Verteidigung daher erfolgte, wurden vom Landgericht teilweise dadurch ausgeglichen, dass dem Polizeibeamten, der „VP 1“ führte, vom Gericht auf Antrag des Beschwerdeführers ein Fragenkatalog vorgelegt wurde und die entsprechenden Antworten von „VP 1“ dann vor Gericht verlesen wurden. Es trifft zu, dass das Landgericht es ablehnte, dem Informanten „VP 1" eine weitere, die Identität von „X" betreffende Frage vorzulegen und demzufolge auch die Ladung von „X" unmöglich machte, nicht zuletzt weil es aufgrund des Verbots der gerichtlichen Aussage von „VP 1" über kein Mittel verfügte, um ihn zur Offenlegung der Identität von „X“ zu zwingen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Landgericht glaubhaft vorbrachte, dass die Befragung von „X“ zur Aufdeckung der Identität von „VP 1“ führen würde, die, wie bereits festgestellt, zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit geheim gehalten werden durfte. Dennoch stellte die Verhinderung der weiteren Befragung von „VP 1“ eine gewisse Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers dar. Unter Berücksichtigung aller den innerstaatlichen Gerichten zur Verfügung stehenden Beweise stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht als in entscheidendem Maße auf den Angaben von „VP 1“ beruhend angesehen werden kann. Zutreffend ist, dass „VP 1” der Hauptbelastungszeuge war und es nur einen weiteren Augenzeugen gab, einen weiteren Informanten, dem die Zeugenaussage vor Gericht verboten worden war. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer selbst vor Gericht ein Geständnis ablegte. Außerdem hätten die Tatsachenfeststellungen des innerstaatlichen Gerichts auf den Aussagen seiner zwei Mitbeschuldigten beruht, die ihrerseits die Tat gestanden hätten. Der Gerichtshof räumt ein, dass die für die Bemessung einer der Schuld des Angeklagten entsprechenden Strafe entscheidende Frage, ob und in welchem Ausmaß das Drogengeschäft von dem Polizeiinformanten „VP 1“ provoziert worden war, nicht durch diese Geständnisse, sondern nur durch eine Vernehmung von „VP 1" beantwortet werden könnte. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich jedoch fest, dass das Landgericht nicht nur die von „VP 1" gemachten Angaben ausdrücklich mit Vorsicht behandelte, da es sich bewusst war, dass die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, die nur vor Gericht verlesen werden können, nur in eingeschränktem Maße überprüft werden kann. Um die Glaubwürdigkeit des Informanten, einschließlich seiner Aussage, er habe das Drogengeschäft nicht provoziert, so weit wie möglich überprüfen zu können, erfolgte durch das Landgericht auch eine persönliche Vernehmung des Polizeibeamten, der „VP 1“ führte. Außerdem wurde vom Landgericht strafmildernd berücksichtigt, dass das Drogengeschäft zwar nicht provoziert, aber doch von Anfang an von der Polizei beobachtet worden sei. Unter Berücksichtigung der Art und Weise der Beweisaufnahme in dem Verfahren insgesamt stellt der Gerichtshof daher fest, dass die Rechte der Verteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt wurden, das mit den Garantien nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d unvereinbar wäre. Er kann daher nicht feststellen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt unfair war. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. D. Übrige Rügen des Beschwerdeführers Bezüglich der übrigen Rügen des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer es ungeachtet eventueller weiterer Rechtsmittel in jedem Fall versäumt hat, diese Fragen in seiner Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht anzusprechen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident