Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 25.09.2006 – 71759/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0925DEC007175901

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 25/09/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71759/01 D. K. A. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71759/01 von D. K. A. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 25. September 2006 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 15. August 2000 erhoben worden ist, aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1961 geborene Beschwerdeführer, Herr D. K. A., ist togoischer Staatsangehöriger und wohnhaft in S. (Deutschland). Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Jörg Schmidt-Rohr aus Mannheim vertreten. Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Der Beschwerdeführer reiste im August 1991 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den er danach zurücknahm. Im Jahr 1992 lernte er die deutsche Staatsangehörige K. kennen. Das Paar heiratete am 9. Juni 1995. Aus der Ehe ging am 10. August desselben Jahres ein Sohn hervor. Dem Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 1995 von der Kreisverwaltung Germersheim eine bis zum 13. März 1998 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im September 1996 trennten sich die Eheleute. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte vor dem Amtsgericht Germersheim die Scheidung ein. Am 8. Dezember 1996 ging aus der Ehe ein zweites Kind, eine Tochter, hervor.

1 Das Verfahren hinsichtlich des Umgangsrechts des Beschwerdeführers Mit Beschluss vom 11. November 1996 hat das Amtsgericht Germersheim der Mutter die vorläufige elterliche Sorge übertragen. Diese räumte dem Beschwerdeführer das Recht ein, mit seinem Sohn alle zwei Wochen für zwei Stunden in den Räumlichkeiten des Deutschen Kinderschutzbundes Germersheim zusammen zu sein. In der Zeit vom 11. Januar bis 30. August 1997 fanden sieben begleitete Umgangskontakte statt. Anschließend wurde der Umgang abgebrochen, da die Kindesmutter sich dagegen gewandt hatte. Für die Tochter wurde eine Umgangsregelung nicht getroffen. Der Beschwerdeführer sah sie lediglich bei einem Besuch im Krankenhaus kurz nach der Geburt. Am 10. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Germersheim erstmals die Einräumung eines Umgangsrechts. Am 16. Juli 1998 beantragte er ein Umgangsrecht für seine beiden Kinder. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 30. November 1998 wurde die Ehe geschieden. Mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung mit dem Wohl der Kinder, bei ihrer Mutter zu bleiben, und stellte fest, dass aufgrund der Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau im September 1996 zwischen den Eltern keine Kommunikation mehr bestehe. Am 29. Mai 2000 schlossen der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau vor dem Amtsgericht Germersheim einen Vergleich, wonach den Kindern regelmäßige Umgangskontakte mit dem Vater in den Räumen des Kinderschutzbundes Germersheim für die Dauer von vier Monaten gewährleistet werden. Im Nachgang zu dieser Vereinbarung kam es zu drei Treffen des Beschwerdeführers mit seinen Kindern. Das erste Treffen fand im September 2000 statt. Dem Beschwerdeführer zufolge sind die Treffen gut verlaufen. In dem Bericht des Deutschen Kinderschutzbundes vom 20. September 2000 wurde die Fortsetzung des betreuten Umgangs trotz der durch den Widerstand der Kindesmutter bedingten Anfangschwierigkeiten befürwortet. Diesem Bericht zufolge waren Fortschritte in der Einstellung zum Vater nur dann möglich, wenn die Beeinflussung der Kinder durch die Mutter aufhören oder sich zumindest reduzieren würde. Am 6. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen. Diese beantragte am 19. Oktober 2000, das am 29. Mai 2000 vereinbarte Umgangsrecht des Beschwerdeführers auszusetzen und ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Als der Beschwerdeführer sich am 27. Oktober 2000 zu einem vierten Treffen mit seinen Kindern begab, wurde er festgenommen und in Abschiebehaft verbracht. Am 7. November 2000 wurde er nach Togo abgeschoben. Am 20. November 2000 hat das Amtsgericht Germersheim wegen der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers das Ruhen des Verfahrens betreffend das Umgangsrecht angeordnet. Im März 2001 kehrte der Beschwerdeführer nach Deutschland zurück. Am 17. Oktober 2001 heiratete er M. K., eine deutsche Staatsangehörige. Am 31. Oktober 2001 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Germersheim die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich seines Umgangsrechts. Am 22. Januar 2001 schlug das Kreisjugendamt Germersheim vor, eine Regelung zum betreuten Umgang zu schaffen. Bei einer mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2002 bestellte das Amtsgericht Germersheim eine Verfahrenspflegerin, um die Interessen der Kinder zu vertreten, und einen psychologischen Sachverständigen. Am 22. November 2004 hat das Amtsgericht eine persönliche Anhörung der Kinder vorgenommen. Diese gaben an, sie wollten keinen Umgang mit ihrem Vater. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts zurückgewiesen. Unter Berufung auf die Aussagen der Kinder, die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin sowie ein Sachverständigengutachten vom 5. Juni 2004 hat das Amtsgericht gefolgert, dass das Wohl der Kinder gefährdet sei, wenn ein Umgangsrecht des Vaters angeordnet werde. Es stellte fest, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindesmutter sehr angespannt sei. Nach Ansicht des Amtsgerichts war es unerheblich, welchem Elternteil diese Spannungen primär anzulasten seien. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat den ergangenen Beschluss am 9. Mai 2005 abgeändert. Es räumte dem Beschwerdeführer ab dem 12. Juni 2005 alle zwei Wochen sonntags in der Zeit zwischen 15.15 Uhr und 16.15 Uhr ein Recht zum Umgang mit seinen Kindern in den Räumlichkeiten des Deutschen Kinderschutzbundes ein. Die Kindesmutter wurde angewiesen, die Kinder auf die Besuchstermine vorzubereiten und für das pünktliche Erscheinen zu sorgen. Den beiden Eltern wurde vom Oberlandesgericht aufgegeben, mit den Aufsichtspersonen des Kinderschutzbundes kooperativ zusammenzuarbeiten und die von diesen für die Durchführung des betreuten Umgangs erstellten Regeln zu akzeptieren, wobei der Kindesmutter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht wurde. Dem Oberlandesgericht zufolge lagen keine Gründe vor, die einer Ausübung des Umgangsrechts hätten entgegenstehen können. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge hatten die Kinder Beziehungswünsche an den Vater und standen ihm mit positiven Gefühlen gegenüber. Das Oberlandesgericht stellte hingegen fest, dass die negative Sichtweise des Vaters durch die Mutter und durch das mit ihr verbundene Umfeld gegenüber den Kindern vermittelt wurde und diese dadurch einem Koalitions- und Solidaritätsdruck ausgesetzt waren.

2 Das Verfahren hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers Am 26. Januar 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 9. April 1998 hat das Amt [für öffentliche Ordnung] der Stadt Heidelberg diesen Antrag abgelehnt und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Togo angedroht, sollte er nach Zustellung der Verfügung nicht freiwillig aus Deutschland ausreisen. Es vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben habe, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens vier Jahre und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern nicht bestanden habe. Die zuständigen Behörden setzten den Vollzug der Abschiebemaßnahme bis zum Ausgang des Scheidungsverfahrens aus. Am 21. Oktober 1999 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück und bestätigte die Ausweisungsverfügung. Mit Urteil vom 28. März 2000 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen und die Auffassung vertreten, dass dessen frühere Beziehung zu seinen Kindern nicht als familiäre Lebensgemeinschaft eingestuft werden könne. Mit Beschluss desselben Tages hat es den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Abschiebemaßnahme ebenfalls abgelehnt. Am 15. August 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Beschwerde gegen die vorgenannten Entscheidungen abgelehnt. Am 28. September 2000 hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Bei der Darlegung seiner Rügen hat er auf den Inhalt der einschlägigen Unterlagen, insbesondere der streitigen Entscheidungen, und auf seine im Lauf des Verfahrens vorgebrachten Argumente verwiesen. Am 2. November 2000 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Beschwerde für unzulässig erklärt, weil die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in vollständiger Fassung sowie die wesentlichen, für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist eingegangen seien und keine hinreichend substantiierte Begründung fristgerecht beigebracht worden sei. In der Zwischenzeit, d.h. am 27. Oktober 2000, ist der Beschwerdeführer festgenommen und in Abschiebehaft verbracht worden. Am 28. Oktober 2000 beantragte er beim Landratsamt der Stadt Heidelberg die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise einer Duldung bis zum Abschluss des Verfahrens über den Umgang. Am 31. Oktober 2000 teilte diese Verwaltungsbehörde ihre Absicht mit, die Anträge abzulehnen, da eine tatsächliche familiäre Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nicht vorliege. Mit Beschluss vom 6. November 2000 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung ab. Am 7. November 2000 wurde der Beschwerdeführer nach Togo abgeschoben. Im März 2001 kehrte der Beschwerdeführer nach Deutschland zurück. Am 17. Oktober 2001 heiratete er die deutsche Staatsangehörige M. K. Er nahm alsdann bei ihr in Schriesheim (Baden-Württemberg) seinen Wohnsitz. Am 23. Oktober 2001 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltserlaubnis. Am 8. November 2001 teilte die Verwaltungsbehörde in Heidelberg dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass nach § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes einem Ausländer, der abgeschoben worden sei, nicht erneut eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könne. Am 11. Juli 2002 befristete die Verwaltungsbehörde in Heidelberg die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung. Hierbei würden jedoch nur die im Ausland verbrachten Zeiträume zählen. Nachdem der Beschwerdeführer Widerspruch erhoben hatte, wurde die ergangene Entscheidung von der Verwaltungsbehörde bestätigt. In der Folge legte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschwerde gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ein. Am 24. Juni 2003 vereinbarten die Parteien vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, die Dauer des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf einen Zeitraum von einem Jahr zu befristen, wobei er sich noch sieben Monate im Ausland aufzuhalten habe. Die Verwaltungsbehörde hatte sich bereit erklärt, die Befristung zu widerrufen, sollte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers positiv entscheiden. Im Falle einer für ihn negativen Entscheidung des Gerichtshofes verpflichtete sich der Beschwerdeführer, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, anderenfalls würde seine Abschiebung eingeleitet. Die Befristung erfolgte unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Ein-Jahres-Frist die Abschiebungskosten in Höhe von 3.652,13 EUR bezahlte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat am 3. November 2004 entschieden, die Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum Ausgang des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auszusetzen. Der Beschwerdeführer müsse den Wohnsitz bei seiner Ehefrau nehmen. Ihm wurde die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet. Mit Schreiben vom 25. November 2005 hat die Regierung dem Gerichtshof mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde. Diese Vorschrift sieht insbesondere vor, dass eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden kann, wenn die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. RÜGEN Der Beschwerdeführer behauptet, dass die gegen ihn ergangene Maßnahme der Abschiebung sein in Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt hat. Obwohl ihm im Nachhinein eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, hätte diese Maßnahme den Schaden nicht behoben, den er über mehrere Jahre erlitten hat. In diesem Zusammenhang erwähnt er das aufwendige Gerichtsverfahren, das notwendig war, um ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern zu erlangen, und seinen unsicheren Status als Ausländer, der es ihm verbiete, erwerbstätig zu sein und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm wegen seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ein Aufenthaltstitel hätte gewährt werden müssen, mit der Möglichkeit, nach Ablauf von drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Der Aufenthaltstitel, der ihm nunmehr verliehen wurde, sehe diese Möglichkeit aber erst nach Ablauf von sieben Jahren vor. Außerdem hätten die deutschen Behörden den willkürlichen Charakter beim Vollzug der Abschiebemaßnahme nicht anerkannt und auf die Zahlung der Kosten dieser Maßnahme in Höhe von 3.652,13 EUR nicht verzichtet. Er befürchtet, dass die Behörden irgendwann die Zwangseintreibung dieses Betrags bewirken könnten. Der Beschwerdeführer beruft sich ebenfalls auf die Artikel 6 Absatz 1 und 14 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die gegen ihn ergangene Maßnahme der Abschiebung sein in Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt hat, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention erschöpft. Der Beschwerdeführer habe zwar Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eingelegt, mit der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und seine Abschiebung angeordnet worden ist, diese sei aber nicht in Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht eingelegt worden und somit habe das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss gefasst, mit dem sie für unzulässig erklärt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es erforderlich, dass mit der Verfassungsbeschwerde die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinandersetzt, dass das Bundesverfassungsgericht in der Lage ist, ohne Einsichtnahme in die Akten zu prüfen, ob diese Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe seine Verfassungsbeschwerde per Telefax übermittelt und lediglich die Deckblätter der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. März 2000 und jeweils die ersten beiden Seiten der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim beigefügt. Die Regierung folgert daraus, dass der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht in sachdienlicher Form eingelegt hat. Der Beschwerdeführer hingegen behauptet, ein Telefax mit seinen Schlussfolgerungen unter Beifügung der einschlägigen Entscheidungen an das Bundesverfassungsgericht übermittelt zu haben. Nach Artikel 35 der Konvention kann der Gerichtshof sich erst nach Erschöpfung aller innerstaatlicher Rechtsbehelfe mit einer Angelegenheit befassen. Der Gerichtshof erinnert diesbezüglich an seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Erschöpfung nicht vorliegt, wenn eine Beschwerde wegen Nichtbeachtung eines Formerfordernisses für unzulässig erklärt worden ist (siehe unter vielen anderen Ben Salah, Adraqui und Dhaime ./. Spanien (Entsch.), Nr. 45023/98, CEDH 2000-IV, Mark ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45989/99, Salman ./. Türkei [GK], Nr. 21986/93, Rdnr. 81, CEDH 2000-VII). Der Gerichtshof stellt aber fest, dass das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. November 2000 für unzulässig erklärt hat, weil dieser die einschlägigen Unterlagen zwecks Unterstützung seiner Beschwerde nicht innerhalb eines Monats vorgelegt habe. Der Gerichtshof unterstreicht, dass es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten. Es ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, insbesondere der Gerichte, das innerstaatliche Recht auszulegen (siehe unter vielen anderen Brualla Gómez de la Torre ./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VIII, S. 2955, Rdnr. 31, Edificaciones March Gallego S.A. ./. Spanien, Urteil vom 19. Februar 1998, Sammlung 1998-I, S. 290, Rdnr. 33, und Pérez de Rada Cavanilles ./. Spanien, Urteil vom 28. Oktober 1998, Sammlung 1998-VIII, S. 3255, Rdnr. 43). Der Gerichtshof hat allein die Frage zu beantworten, ob die Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention zu vereinbaren sind. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften wie etwa Fristen, binnen derer Schriftstücke zu hinterlegen oder Beschwerden einzureichen sind (s. sinngemäß Tejedor García ./. Spanien, Urteil vom 16. Dezember 1997, Sammlung 1997-VIII, S. 2796, Rdnr. 31). Der Gerichtshof ist im Übrigen der Auffassung, dass die Regelung in Bezug auf die Formerfordernisse und Fristen, die beim Einlegen von Rechtsbehelfen zu beachten sind, eine geordnete Rechtspflege und die Achtung insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit gewährleisten soll. Die Betroffenen müssen damit rechnen, dass diese Regeln angewendet werden. Der Gerichtshof kann im vorliegenden Fall in der Art, wie das Bundesverfassungsgericht den einschlägigen Sachverhalt gewürdigt hat, keine Willkür erkennen. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention in wirksamer Form erschöpft. Hieraus ergibt sich, dass dieser Teil der Beschwerde gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Unter Berufung auf Artikel 8 Absatz 1 der Konvention beschwert sich der Beschwerdeführer auch darüber, dass der ihm gegenwärtig verliehene Aufenthaltstitel nur die Möglichkeit biete, nach Ablauf einer siebenjährigen Frist eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erhalten, obwohl ihm wegen seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits nach drei Jahren ein solcher Titel hätte erteilt werden müssen. Außerdem habe die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis den Schaden nicht behoben, den er über mehrere Jahre erlitten hat. In diesem Zusammenhang erwähnt er das aufwendige Gerichtsverfahren, das notwendig war, um ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern zu erlangen, und seinen unsicheren Status als Ausländer, der es ihm verbiete, erwerbstätig zu sein und seinen Wohnsitz frei zu wählen sowie die Verpflichtung zur Rückerstattung der Abschiebungskosten. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Er ruft in Erinnerung, dass eine Person nicht behaupten kann, „Opfer“ im Sinne des Artikels 34 der Konvention zu sein, wenn ihr auf innerstaatlicher Ebene eine angemessene Abhilfe wegen der behaupteten Verletzungen der Konvention zuteil wurde (s. sinngemäß Eckle ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A, Bd. 51, S. 30, Rdnr. 66, Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni 1996, Sammlung 1996- III, S. 846, Rdnr. 36, und Guisset ./. Frankreich, Nr. 33933/96, Rdnr. 66, CEDH 2000-XI). Diese Regel gilt auch, wenn dem Betroffenen Genüge getan wird und das Verfahren vor dem Gerichtshof bereits anhängig ist; dies geht aus dem subsidiären Charakter des Systems der Konventionsgarantien hervor (s. Mikheyeva ./. Lettland (Entsch.), Nr. 50029/99, 12. September 2002, und Yildiz ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 40932/02). Die Beantwortung der Frage, ob die von den innerstaatlichen Behörden getroffenen Maßnahmen eine angemessene Abhilfe darstellen, hängt jedoch von der Art des geltend gemachten Rechts und des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers ab, vom Gerichtshof feststellen zu lassen, dass die im nach der Konvention zugesicherten Rechte verletzt worden sind. Soweit sich der Betroffene also über seine Abschiebung oder ganz allgemein seinen unrechtmäßigen Status im deutschen Hoheitsgebiet beschwert, reichen die Aufhebung der Abschiebungsmaßnahme und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich aus, damit er nicht mehr behaupten kann, „Opfer“ im Sinne des Artikels 34 der Konvention zu sein (s. insbesondere Pančenko ./. Lettland, (Entsch.), Nr. 40772/98, 28. Oktober 1999, und Bogdanovski ./. Italien (Entsch.), Nr. 72177/01, 9. Juli 2002, nicht veröffentlicht). Der Gerichtshof erachtet es aber nicht für notwendig, diese Frage zu klären, weil die Beschwerde aus einem anderen Grund zurückzuweisen ist. Nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention kann der Gerichtshof nämlich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befasst werden. Der Gerichtshof hebt hervor, dass sich der Beschwerdeführer gemäß der Vereinbarung, die am 24. Juni 2003 mit dem Amt der Stadt Heidelberg vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe getroffen wurde, dazu verpflichtet hat, das deutsche Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen und seine Abschiebungskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat, indem er diese Vereinbarung einging, nach Ansicht des Gerichtshofs darauf verzichtet, die deutschen Gerichte mit seinen Rügen zu befassen und demnach die Voraussetzung nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nicht erfüllt, nämlich den nach deutschem Recht verfügbaren innerstaatlichen Rechtsweg auszuschöpfen. Hieraus ergibt sich, dass dieser Teil der Beschwerde gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

3 Unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention beschwert sich der Beschwerdeführer schließlich, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gelangt und Opfer einer nach Artikel 14 der Konvention untersagten diskriminierenden Handlung geworden zu sein. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, um diese Rügen zu substanziieren. Angesichts der gesamten dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der ihm obliegenden Zuständigkeit, die vorgebrachten Behaup-tungen zu würdigen, kann der Gerichtshof eine Verletzung der Artikel 6 und 14 der Konvention nicht erkennen. Hieraus ergibt sich, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident