Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 16.10.2006 – 1101/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:1016DEC000110104

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/10/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 1101/04 von G. S. B. O. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 1101/04 von G. S. B. O. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 16. Oktober 2006 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, und Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 25. Dezember 2003 erhoben worden ist, aufgrund der Auskünfte, die auf Ersuchen des Kammerpräsidenten gemäß Artikel 40 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von der beschwerdegegnerischen Regierung erteilt worden sind, hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, G. S. B. O., ist peruanischer Staatsangehöriger, geboren 1937 und wohnhaft in L. (Peru). Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Karl Lachniet, Rechtsanwalt in München, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Nach Beendigung der Amtszeit des peruanischen Präsidenten Alberto Fujimori im November 2000 hat der Beschwerdeführer Peru verlassen und ist am 28. April 2001 mit seiner deutschstämmigen Ehefrau, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, in Deutschland angekommen.

1 Das Auslieferungsverfahren Aufgrund eines internationalen Haftbefehls, der am 6. August 2001 vom 6. Strafsondergericht Lima zur Bekämpfung der Korruption erlassen wurde, ist der Beschwerdeführer am 5. Juli 2002 festgenommen und zum Zwecke seiner Auslieferung nach Peru in Haft genommen worden. Die peruanischen Behörden haben ihm zur Last gelegt, in der Zeit zwischen 1995 bis zum Rücktritt des Präsidenten Fujimori Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gewesen zu sein, die vom ehemaligen Berater des Präsidenten Fujimori und Chef des peruanischen Geheimdienstes, Herrn M. T., gebildet und geleitet wurde mit dem Ziel, beim Kauf von Waffen und militärischer Ausrüstung für die peruanischen Streitkräfte und die Polizei Bestechungsgelder zum Nachteil der Staatskasse zu erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere zur Last gelegt, im Mai des Jahres 1996 beim Kauf von Militärflugzeugen beteiligt gewesen zu sein, wobei umfangreiche Bestechungsgelder gezahlt worden sind. Am 22. Juli 2002 hat das Oberlandesgericht München Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke seiner Auslieferung nach Peru erlassen. Wiederholt wurde die Fortdauer der Haft angeordnet. Das Oberlandesgericht hat die Auslieferung mit Beschluss vom 8. Mai 2003 für zulässig erklärt. Es hat mehrere Berichte über die Menschenrechtslage in Peru berücksichtigt, insbesondere ein Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. März 2003. In diesem Schreiben wird auf die Zusicherungen seitens der peruanischen Behörden Bezug genommen, wonach der Beschwerdeführer nicht aus politischen, militärischen oder religiösen Gründen verurteilt werden und in einer Haftanstalt untergebracht würde, die die „Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen“ der Vereinten Nationen erfüllt. Das Auswärtige Amt folgerte, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusicherungen seitens der peruanischen Behörden nicht eingehalten werden könnten. Dem Schreiben beigefügt waren zwei Berichte der Deutschen Botschaft in Lima insbesondere über die Haftbedingungen in den peruanischen Vollzugsanstalten. Diese Berichte stützen sich auf zwei Besuche in der Haftanstalt „Sarita Colonia“, ferner auf Informationen zur Haftanstalt „San Jorge“ und auf die Erfahrungen der Botschaft mit zwei peruanischen Staatsangehörigen, die 2001 und 2002 von Deutschland nach Peru ausgeliefert worden sind. Das Oberlandesgericht hat zunächst hervorgehoben, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten in Deutschland ebenfalls strafbar seien und dass die dem Ersuchen beigefügten Unterlagen die Vorlage hinreichender Verdachtsmomente gegenüber dem Beschwerdeführer bekräftigen würden, obwohl dieser jegliches kriminelle Verhalten in Abrede stelle. Es führte weiter aus, dass die Auslieferung den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen würde. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers eigens zum Zwecke seiner politischen Verfolgung geschaffenen Rechtsvorschriften würden so oder ähnlich in anderen Rechtsstaaten (u.a. in Deutschland) bestehen, wie die Bestimmungen betreffend die Sonderbehandlung von Kronzeugen, die sich zur Zusammenarbeit mit der Justiz bereit erklärt haben, die Verlängerung der für die Untersuchungshaft geltenden Fristen oder die Eingriffe in Privat- und Wohnsphäre, Eigentum und Vermögen eines Beschuldigten oder das Gesetz über die Einrichtung von „Sondergerichten“. Derartige prozessuale Bestimmungen könnten im Gegensatz zu Normen des materiellen Strafrechts auch nach deutschem Recht nachträglich erlassen werden. Nach Informationen des Auswärtigen Amtes (Bericht vom 19. Februar 2003) bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser Vorschriften ein rechtsstaatliches Strafverfahren verhindern oder erschweren könnten. Gleichermaßen teile Amnesty International mit Bericht vom 25. Februar 2003 mit, dass auch dort keine Fälle bekannt seien, wonach Menschen wegen ihrer Beziehungen zum früheren Präsidenten Fujimori oder zu dessen Regierung politisch verfolgt würden. Das Oberlandesgericht erinnerte daran, dass die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Auslieferungsersuchen nur dann verpflichtet seien, die Rechtmäßigkeit von Strafverfahrensvorschriften des ersuchenden Staats nachzuprüfen, wenn diese mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung unvereinbar seien. Das sei hier aber nicht der Fall. Was Folter und unmenschliche Behandlungen in Peru anbelange, so hat das Oberlandesgericht erachtet, der Beschwerdeführer habe eine solche Gefahr im Falle seiner Auslieferung nicht hinlänglich substanziiert. Unter Berufung auf Berichte des Auswärtigen Amts aus dem Jahr 2003 und die Stellungnahme von Amnesty International vom 25. Februar 2003 hat es insbesondere hervorgehoben, dass die Menschenrechtslage sich seit November 2000 in Peru erheblich verbessert habe. Beispiele hierfür seien die Schaffung von Einrichtungen mit dem Auftrag, die Achtung der Menschenrechte zu prüfen, insbesondere in Form eines Mediators (Defensoria del Pueblo) und der „Wahrheits- und Versöhnungskommission“ (Comisión de la Verdad y Reconciliación). Außerdem würden das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht seit Ende 2002 auf Verfassungsmäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit überprüft, wie die Entscheidung des peruanischen Verfassungsgerichts vom 3. Januar 2003 belege, mit der große Teile des Antiterrorismusgesetzes von 1992 für verfassungswidrig erklärt worden seien. Außerdem habe Peru im Jahr 2001 die Rückkehr unter die Jurisdiktion des Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshofs beschlossen. Obwohl der Bericht von Amnesty International das weitere Bestehen von Folter und Misshandlungen vermerke, würden nur fünf der 37 Beispielfälle das Jahr 2001 betreffen, d.h. die Zeit nach dem Regierungswechsel. Dies würde es nicht gestatten, ein hinlängliches Risiko unmenschlicher Behandlungen in Bezug auf den Beschwerdeführer abzuleiten, der nebenbei bemerkt allenfalls untergeordnet am Korruptionskartell beteiligt gewesen sei, das Gegenstand der Ermittlungen seitens der peruanischen Behörden war. Was die schlechten Haftbedingungen anbelangt, so hat das Oberlandesgericht unterstrichen, die peruanische Seite habe zugesichert, dass eine etwa zu verhängende Strafe nicht aus politischen, militärischen oder religiösen Gründen verhängt und der Beschwerdeführer in einer Haftanstalt untergebracht würde, die die „Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen“ der Vereinten Nationen erfüllt. Die Zusicherung der peruanischen Behörden stehe auch in Einklang mit den Erfahrungen, die die Deutsche Botschaft in Lima in dieser Sache gemacht habe, und würde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in eine der beiden Vollzugsanstalten verbracht werden würde, die gemessen an dem Landesüblichen für moderate Verhältnisse bekannt seien. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusicherungen von den peruanischen Behörden nicht eingehalten werden könnten. Mit Beschluss vom 4. Juni 2003 hat das Oberlandesgericht die als Antrag des Beschwerdeführers interpretierte Gegenvorstellung abgelehnt. Es hat dargelegt, dass es sich bei dem „Sondergericht“ in Lima nicht um ein Ausnahmegericht handele, sondern dass es vielmehr mit einem Gericht für spezielle Sachgebiete – Korruptionsfälle – vergleichbar sei. Darüber hinaus sei die Einrichtung solcher Gerichte nicht per se mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, wie die Einrichtung von Internationalen Strafgerichtshöfen, die die volle Unterstützung Deutschlands genössen, zeige. Am 1. Dezember 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf Achtung des Familienlebens geltend mache, sei die Beschwerde unzulässig, weil er versäumt habe, diese Rüge vor dem Oberlandesgericht vorzubringen. Darüber hinaus schütze Artikel 6 des Grundgesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Ausländer nicht vor Strafverfolgungshandlungen gegen ihn in einem anderen Land. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens müsse mit dem Strafverfolgungsinteresse des Staates bei schweren Straftaten abgewogen werden, die allein Gegenstand eines Auslieferungsersuchens seien, und für deren Durchsetzung Deutschland auf die Zusammenarbeit mit anderen Staaten angewiesen sei. Gerade aus diesem Grund unterstütze Deutschland andere Staaten bei solchen Vorgehen, um seinerseits in einem entsprechenden Fall Unterstützung zu erhalten. Die Offenheit des vom Grundgesetz verfassten Staates gegenüber internationalem Recht und das Erfordernis, einen Beschuldigten im Ausland in wirksamer Weise verfolgen zu können, würden die nach Artikel 6 des Grundgesetzes garantierten Rechte überwiegen, weil den Auslieferungsersuchen generell schwerwiegende Straftaten zugrunde liegen würden, wie im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Was den Ausnahmestatus des Gerichts anbelangt, vor dem der Beschwerdeführer sich verantworten musste, so hat das Bundesverfassungsgericht die Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts bestätigt, insbesondere was den von diesem Gericht befolgten Überprüfungsrahmen anbelangt. Die Rechtmäßigkeit dieses Gerichts sei nämlich nicht am Maßstab des Grundgesetzes zu überprüfen, sondern daraufhin, ob dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard und den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung genügt würde. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts habe es sich um einen unabhängigen Spruchkörper gehandelt, der kraft Gesetzes errichtet worden ist und im Rahmen rechtlich festgelegter Zuständigkeiten nach einem rechtlich geordneten Verfahren durch Richter, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Rechts wegen gewährleistet war, Funktionen wahrgenommen habe. Was die Gefahren von Folter und Misshandlungen anbelangt, so hat das Bundesverfassungsgericht die Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts bestätigt. Dieses hatte insbesondere in gültiger Form festgestellt, dass die Zusicherungen der peruanischen Behörden jegliche Gefahr einer Verurteilung des Beschwerdeführers aus politischen, militärischen oder religiösen Gründen und dessen Unterbringung in einer Vollzugsanstalt, die dem Mindeststandard der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen nicht entspricht, beseitigen würden. Diese Zusicherungen würden mit der Erfahrung der Deutschen Botschaft in Lima übereinstimmen.

2 Weitere Entwicklung Der Beschwerdeführer ist am 27. April 2004 nach Peru ausgeliefert und in die Haftanstalt San Jorge in Lima verbracht worden. Er ist am 13. Juli 2005 aus der Haft entlassen worden, weil die Höchstdauer der gesetzlich vorgesehenen Untersuchungshaft (36 Monate) unter Berücksichtigung der in Deutschland verbüßten Auslieferungshaft erreicht war. Ihm wurde die Auflage erteilt, alle zwei Wochen bei den Justizbehörden vorstellig zu werden, und ihm wurde untersagt, den Bezirk Lima zu verlassen und bestimmte verrufene Gegenden aufzusuchen.

3 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Der Beschwerdeführer stellte am 2. September 2002 einen Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling in Deutschland. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlingen hat den Antrag des Beschwerdeführers am 13. März 2003 abgelehnt. Es hat insbesondere erachtet, der Beschwerdeführer würde in Peru nicht aus politischen Gründen verfolgt und müsse nicht befürchten, dass wegen seiner Nähe zum früheren Präsidenten Fujimori eine unverhältnismäßige Strafe gegen ihn verhängt werde. Der Beschwerdeführer hat am 24. März 2003 gegen die Entscheidung des Bundesamts Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben. Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Der Beschwerdeführer hat am 21. Januar 2004 vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag gestellt, der Regierung aufzugeben, ihre Zustimmung zur Auslieferung nicht zu erteilen. Das Verwaltungsgericht lehnte es am 12. März 2004 ab, einstweilige Anordnungen zu treffen. Die vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin eingelegte Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen. B. Völkerrechtliche Aspekte 15. Allgemeiner Tätigkeitsbericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 22. September 2005 „(...) Diplomatische Zusicherungen 38. In dem Vorwort wurde auf das potentielle Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung des Staats im Hinblick auf den Schutz der eigenen Bürger vor terroristischen Anschlägen und dem Erfordernis zur Wahrung der Grundwerte hingewiesen. Gerade davon zeugen die jüngsten kontroversen Debatten zum Thema Rückgriff auf „diplomatische Zusicherungen“ im Rahmen von Abschiebeverfahren. Das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen schließt die Verpflichtung ein, eine Person nicht in ein Land zurückzuführen, in dem ernsthafte Gründe zur Annahme vorliegen, dass sie dort der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, solchen Methoden unterzogen zu werden. Um solche Risken in bestimmten Fällen zu vermeiden, haben einige Staaten sich dafür entschieden, in dem Bestimmungsland Zusicherungen einzuholen, dass der Betroffene dort nicht misshandelt wird. Diese Praxis ist zwar nicht neu, rückte aber in den letzten Jahren ins Rampenlicht, weil die Staaten in verstärktem Maße bemüht sind, Personen aus ihrem Hoheitsgebiet abzuschieben, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen könnten. Es wird zunehmend befürchtet, dass der Rückgriff auf diplomatische Zusicherungen dazu führt, das Verbot der Folter und von unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen zu umgehen. 39. Das Einholen diplomatischer Zusicherungen in Ländern mit einer kläglichen Bilanz in Sachen Folter und Misshandlung ist besonders besorgniserregend. Eine solche Bilanz bedeutet nicht notwendigerweise, dass derjenige, der abgeschoben werden soll, persönlich einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, in diesem Land misshandelt zu werden; vielmehr sind bei einer solchen Abwägung die spezifischen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Sollte aber ersichtlich sein, dass ein Risiko der Misshandlung tatsächlich vorliegt, können dann die diplomatischen Zusicherungen der Behörden eines Landes, in dem Folter und Misshandlung weit verbreitet sind, überhaupt einen hinlänglichen Schutz vor diesem Risiko bieten? Von einigen wird – sogar mit einer gewissen Überzeugungskraft – vorgebracht, dass, auch wenn man davon ausgeht, dass diese Behörden eine effektive Kontrolle bei den Stellen ausüben, unter deren Obhut der Betroffene wohl stehen wird (was nicht unbedingt zutreffen muss), keine Garantien dafür vorlägen, dass die erteilten Zusicherungen in der Praxis auch befolgt werden. Wie kann man, sollten diese Länder ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften zum Thema Menschenrechte, die von ihnen ratifiziert worden sind, nicht nachgekommen, darauf vertrauen, dass sie Zusicherungen befolgen werden, die sie im Einzelfall auf bilateraler Grundlage erteilt haben? 40. Andere geben zur Antwort, dass Kontrollmechanismen bezüglich der Behandlung abgeschobener Personen nach ihrer Rückkehr geschaffen werden können für den Fall, dass diese Personen in Haft genommen werden. Die Ansichten des CPT sind hier offen; allerdings sind ihm bisher keine überzeugenden Vorschläge unterbreitet worden, um einen wirksamen und verlässlichen Mechanismus zu schaffen. Ein solcher Mechanismus müsste, um überhaupt wirksam sein zu können, in der Tat eine Reihe von wesentlichen Garantien umfassen, wie das Recht unabhängiger und qualifizierter Personen, die in Haft befindliche Person jederzeit ohne Vorankündigung zu besuchen und sich mit ihr ohne Anwesenheit von Zeugen an einem Ort ihrer Wahl zu unterhalten. Dieser Mechanismus müsste ebenfalls Strukturen vorsehen, um sicherzustellen, dass Missstände unverzüglich behoben werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die erteilten Zusicherungen nicht beachtet werden. 41. Hervorzuheben ist auch, dass Entscheidungen in Abschiebeverfahren unter Einbeziehung diplomatischer Zusicherungen im Vorfeld einer Rückführung vor einer unabhängigen Behörde angefochten werden können und dass alle Beschwerden im Hinblick auf die Vollstreckung der Abschiebemaßnahme aufschiebende Wirkung haben. Dies stellt die einzige Möglichkeit dar, eine eingehende und rechtzeitige Prüfung hinsichtlich der Sicherheit von Vereinbarungen zu gewährleisten, die im Einzelfall beabsichtigt sind. 42. Das CPT plant, die Entwicklung der Praxis auf dem Sektor der diplomatischen Zusicherungen in den Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter näher zu kontrollieren. Das Komitee würde sich ebenfalls freuen, einen Beitrag zur Prüfung dieser Problematik innerhalb des Europarats zu leisten. Der Augenblick scheint in der Tat gegeben, eine kollektive Erörterung aller maßgeblichen Aspekte zu führen, um zu gewährleisten, dass die gegenwärtige Praxis in vollem Umfang mit den Verpflichtungen übereinstimmt, die sich aus dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder Behandlungen ergeben. (...)“ RÜGEN 1. Unter Berufung auf Artikel 3 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass seine Auslieferung ihn der Gefahr von Folter und Misshandlung aussetzen würde. Er beklagte auch die unmenschlichen Haftbedingungen in den peruanischen Vollzugsanstalten, die dem internationalen Mindeststandard keineswegs entsprechen würden. Schließlich hat er auf den politischen Aspekt der gegen ihn erhobenen Beschuldigung hingewiesen, der durch seine Zusammenarbeit mit dem früheren Präsidenten Fujimori und dem Bemühen der neugewählten Regierung unter dem Präsidenten Toledo auf Vergeltung bedingt sei. 2. Unter Verweis auf die Entscheidung in der Rechtssache Einhorn ./. Frankreich. Nr. 71555/01, CEDH 2001 IIII, hat der Beschwerdeführer auch das Fehlen eines fairen Verfahrens vor dem Sondergericht Lima unterstrichen, wobei ihm eine offenkundige Rechtsverweigerung entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention drohe. 3. Der Beschwerdeführer rügte schließlich eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention, weil seine Ehefrau mit deutscher Staatsangehörigkeit ihn nicht nach Peru begleiten könne. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, dass ihm bei seiner Auslieferung nach Peru eine Misshandlung im Widerspruch zu Artikel 3 drohe, in dem es heißt: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Der Gerichtshof erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach die Auslieferung seitens eines Vertragsstaats ein Problem in Bezug auf Artikel 3 aufwerfen und somit die Verantwortung des betroffenen Staats hinsichtlich der Konvention begründen kann, wenn ernsthafte und unbestreitbare Gründe zu der Annahme vorlägen, dass der Betroffene bei einer Rückführung in den ersuchenden Staat tatsächlich Gefahr laufe, dort einer dieser Bestimmung entgegenstehenden Behandlung unterworfen zu werden. Um eine solche Verantwortung zu begründen, kommt man nicht umhin, die Situation in dem Bestimmungsland vor dem Hintergrund eines Erfordernisses nach Artikel 3 zu bewerten. Gleichwohl geht es hier nicht darum, die Verantwortung dieses Staats nach allgemeinem Völkerrecht auf der Grundlage der Konvention oder in anderer Form festzustellen oder nachzuweisen. Insoweit eine aus der Konvention übernommene Verantwortung vorliegt oder vorliegen kann, ist es diejenige des Vertragsstaats, der eine Auslieferung aufgrund einer Handlung bewirkt, die unmittelbar dazu führt, dass eine Person verbotenen Misshandlungen unterworfen wird (Urteil Soering ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Serie A, Bd. 161, S. 35, Rdnr. 91). Einzig die Möglichkeit einer Verletzung des Artikels 3 der Konvention, bedingt - beispielsweise - durch die allgemeine unsichere Lage in dem Bestimmungsland, führt nicht an sich zu einem Verstoß gegen diese Bestimmung; der Betroffene muss vielmehr nachweisen, der er der behaupteten Gefahr persönlich ausgesetzt ist (s. u.a. Vilvarajah u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. Oktober 1991, Serie A, Bd. 215, S. 37, Rdnr. 111). Die Tatsache allein, dass der Betroffene Strafverfolgungsmaßnahmen im Bestimmungsland unterliegt, dürfte kein Problem im Hinblick auf die Konvention aufwerfen. Sollten aber Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass eine Auslieferung, um die ausschließlich wegen Straftaten des gemeinen Rechts ersucht wurde, dazu genutzt wird, einen Betroffenen unter Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes wegen politischer Delikte oder einzig wegen seiner politischen Anschauung zu verfolgen, kann die Möglichkeit einer Verletzung des Artikels 3 nicht von vorneherein ausgeschlossen werden (A. ./. Schweiz, Nr. 11933/86, Entscheidung der Kommission vom 14. April 1986, Entscheidungen und Berichte (DR) 46, S. 257, und Altun ./. Deutschland, Nr. 10308/83, Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1983, DR 36, S. 209). Um festzustellen, ob ernsthafte und unbestreitbare Gründe zur Annahme vorliegen, dass ein tatsächliches Risiko in Form von Behandlungen gegeben ist, die mit Artikel 3 unvereinbar sind, stützt sich der Gerichtshof auf alle Angaben, die ihm vorgelegt werden oder die er sich nötigenfalls von Amts wegen beschafft. In einer solchen Sache trägt der Vertragsstaat eine Verantwortung im Sinne des Artikels 3, weil er eine Person der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt hat. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr vorliegt, müssen demnach vorrangig die Umstände berücksichtigt werden, von denen dieser Staat zum Zeitpunkt der Auslieferung Kenntnis hatte oder aber haben musste, was den Gerichtshof aber nicht daran hindert, spätere Auskünfte zu berücksichtigen; diese können dazu beitragen, die Vorgehensweise der betroffenen Vertragspartei bei ihrer Würdigung der Begründetheit von Befürchtungen, die von einem Beschwerdeführer geäußert werden, zu bestätigen oder zu widerlegen (s. Cruz Varas u.a. ./. Schweden, Urteil vom 20. März 1991, Serie A Bd. 201, S. 29-30, Rdnr. 75-76, und Mamatkulov und Askarov ./. Türkei [GC], Nr. 46827/99 u. Nr. 46951/99, Rdnr. 69, CEDH 2005-I). Diesbezüglich möchte der Gerichtshof darauf hinweisen, dass es zwar allgemein von besonderer Bedeutung ist, Zusicherungen oder Garantien von dem Staat zu erhalten, der ein Auslieferungsersuchen stellt, besonders dann, wenn diese gewöhnlich die konkrete Situation des Betroffenen im Bestimmungsland nach erfolgter Auslieferung betreffen und ein wirksames Mittel darstellen können, die Gefahr von Behandlungen im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention auszugrenzen, dass das Vorliegen solcher Zusicherungen die Vertragsstaaten aber nicht an sich davon befreit, deren Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit im Einzelfall angesichts des absoluten Stellenwerts zu prüfen, welche die nach dieser Bestimmung zugesicherten Rechte darstellen (vorgenannte Sache Soering, Rdnr. 88, s. auch den Allgemeinen Tätigkeitsbericht des CPT vom 22. September 2005). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht München und das Bundesverfassungsgericht die Argumente des Beschwerdeführers geprüft und schließlich gefolgert haben, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine hinlänglich erhöhte Gefahr vorgelegen habe, Folter oder unmenschlicher Behandlungen unterworfen zu werden. Sie sind auf der Grundlage von jüngsten Berichten des Auswärtigen Amts und von Amnesty International zur Lage in Peru zu diesen Schlussfolgerung gelangt, und nachdem sie seitens der peruanischen Behörden Zusicherungen erhalten hatten, dass der Beschwerdeführer weder aus politischen, militärischen oder religiösen Gründen verfolgt noch in eine Haftanstalt verbracht würde, in der der Mindeststandard der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen nicht erfüllt wird. Die deutschen Gerichte haben diese Zusicherungen für ausreichend und überzeugend erachtet und festgestellt, es gäbe keine Hinweise für die Annahme, dass die peruanischen Behörden diese Zusicherungen nicht einhalten würden. Der Gerichtshof hebt insbesondere hervor, dass die Zusicherungen mit den Erfahrungen der deutschen Behörden in Peru übereinstimmen. Aus dem Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. März 2003 geht in der Tat hervor, dass die von der Deutschen Botschaft in Peru erteilten Auskünfte sich auf Besuche in einer der beiden Haftanstalten stützten, in denen der Beschwerdeführer untergebracht werden sollte, ferner auf Angaben zur anderen Vollzugsanstalt sowie auf Erfahrungen mit zwei peruanischen Staatsangehörigen, die 2001 bzw. 2002 von Deutschland nach Peru ausgeliefert worden sind. Nach Ansicht des Gerichtshofs haben die deutschen Gerichte zu Recht erwogen, dass die Zusicherungen geeignet waren, die Gefahr einer politischen Verfolgung und Unterbringung unter unmenschlichen Haftbedingungen zu unterbinden. Er unterstreicht im Übrigen, dass Peru die Gerichtsbarkeit des Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshofs erneut im Jahr 2001 anerkannt hat (s. sinngemäß Peñafiel Salgado ./. Spanien (Entsch.), Nr. 65964/01, 16. April 2002). Er stellt i. Ü. fest, dass der Beschwerdeführer in der Tat in die Haftanstalt San Jorge in Lima verbracht wurde, er im Juli 2005 gemäß den Rechtsvorschriften aus der Haft entlassen wurde, weil die per Gesetz vorgesehene Höchstdauer für die Untersuchungshaft erreicht war und dass weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsanwalt in Peru dem Gerichtshof von Behandlungen im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention berichtet haben. Unter diesen Voraussetzungen folgert der Gerichtshof, dass eine Verletzung dieser Bestimmung nicht vorliegt, diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Was die anderen Rügen anbelangt kann der Gerichtshof angesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Informationen, auf die sich die deutschen Gerichte gestützt haben, eine Verletzung der nach der Konventionen und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkennen. Er stellt insbesondere fest, dass es an außergewöhnlichen Umständen mangelt, wonach zu folgern wäre, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Auslieferung ein erhebliches Risiko vorlag, einer offenkundigen Rechtsverweigerung seitens der peruanischen Gerichte unterworfen zu werden. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident