Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 16.10.2006 – 32817/02
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:1016DEC003281702
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/10/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde 32817/02 E. W. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 32817/02 E. W. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. August 2002 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1935 geborene Beschwerdeführer, Herr E. W., ist deutscher Staatsangehöriger und in Harmstorf wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten. Er erhob die Individualbeschwerde auch im Namen seiner beiden Kinder J.-M. und P. Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. A. Hintergrund des Falles Der Beschwerdeführer und Frau W.-L. (geboren 1965) heirateten im Mai 1994. Ihr Sohn P. wurde am 30. November 1994 geboren. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus den Sohn von Frau W.-L., J.-M., der am 19. April 1991 geboren wurde, als Kind angenommen. Seit der Trennung der Ehegatten im Mai 1997 leben beide Kinder bei Frau W.-L. Am 29. Oktober 1997 führte das Amtsgericht Winsen (Luhe) eine Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Vereinbarung über den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern trafen. Danach wurde dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht für seine seinerzeit sechs bzw. zwei Jahre alten Kinder jeden Mittwoch ab Schulschluss bis 18:00 Uhr, an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis einschließlich Sonntag, 18:00 Uhr, in den Schulferien bis zur Hälfte der jeweiligen Ferienzeit und zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten am jeweils 2. Feiertag eingeräumt. Nach Anhörung der Parteien und von J.-M. beschränkte das Amtsgericht Winsen (Luhe) das Umgangsrecht des Beschwerdeführers am 13. November 1998 auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie auf die erste Hälfte der jeweiligen Schulferien, mit Ausnahme der Weihnachtsferien, in denen ihm ein Umgangsrecht in der zweiten Hälfte eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer brachte die Kinder im Juni 1999 nach einem Umgangstermin nicht zur Kindesmutter zurück und reiste mit ihnen im Bundesgebiet umher, ohne ihr den Aufenthaltsort der Kinder mitzuteilen. Am 20. Juli 1999 übertrug das Amtsgericht Winsen (Luhe) Frau W.-L. das alleinige Sorgerecht für J-M. und P. und wies den Beschwerdeführer an, die Kinder Frau W.-L. herauszugeben. Im November 1999 brachte der Beschwerdeführer die Kinder zur Kindesmutter zurück. B. Verfahren vor dem Amtsgericht Winsen (Luhe) Am 11. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Winsen (Luhe), den Beschluss vom 13. November 1998 abzuändern und sein Umgangsrecht in Bezug auf seine Kinder auszuweiten. Er stellte insbesondere den Antrag, ihm nicht nur für jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferienzeit, sondern auch jeweils mittwochs nach Schul- bzw. Kindergartenschluss, teilweise an den gesetzlichen Feiertagen, an weiteren vom Gesetzgeber ggf. noch festzulegenden gesetzlichen Feiertagen sowie einmal alle zwei Jahre an den Geburtstagen der Kinder ein Umgangsrecht einzuräumen. Das Jugendamt Harburg legte am 6. November 2000 seine Stellungnahme vor, nachdem es den Beschwerdeführer und Frau W.-L. zu der Umgangsfrage angehört hatte. Die Vertreterin des Jugendamts, eine Sozialpädagogin, fasste die unterschiedlichen Sichtweisen der Eheleute zu einer Ausweitung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers zusammen. Sie vertrat die Ansicht, die Entscheidung über diese Frage sei Sache des Amtsgerichts, da eine Mediation zwischen den Eheleuten durch das Jugendamt keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Vertreterin führte ferner aus, dass sie die (seinerzeit neun bzw. fünf Jahre alten) Kinder der Eheleute nicht anhören werde, weil sie bald vor Gericht befragt würden und sie ihnen eine weitere Anhörung innerhalb eines kurzen Zeitraums ersparen wolle. Am 14. November 2000 fand vor dem Amtsgericht Winsen (Luhe) eine Verhandlung statt, in der die Eheleute und ihre Kinder persönlich befragt wurden. J.-M. und P. äußerten den Wunsch, ihren Vater manchmal auch während der Woche besuchen zu wollen. P. erklärte, er wolle ebenso seinen Geburtstag bei seinem Vater feiern; seine Mutter habe ihn aber gebeten, diesen Wunsch nicht in der Verhandlung zu äußern. Am 28. November 2000 ergänzte das Amtsgericht Winsen (Luhe) seinen Beschluss vom 13. November 1998. Gestützt auf § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) legte es fest, dass das dem Beschwerdeführer in der ersten Hälfte der Schulferien zustehende Umgangsrecht am ersten Ferientag um 10:00 Uhr beginnt und am letzten Umgangstag um 18:00 Uhr endet. Im Übrigen wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung seines Beschlusses vom 13. November 1998 zurück. Unter Berücksichtigung des Berichts des Jugendamts vom 6. November 2000 befand das Amtsgericht, dass eine Ausweitung des Umgangsrechts zugunsten des Beschwerdeführers gegenüber der im Beschluss vom 13. November 1998 festgelegten Regelung nicht dem Wohl der Kinder entspreche. Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm auch mittwochs und an den gesetzlichen Feiertagen Umgang zu gewähren, stellte das Amtsgericht fest, dass Frau W.-L. das alleinige Sorgerecht für die Kinder zustehe, deren Lebensschwerpunkt bei der Mutter liege. Die Kinder seien an ihrem Lebensmittelpunkt und -schwerpunkt zu stabilisieren und sollten nicht zwischen ihren Eltern hin- und hergerissen werden. Aus diesem Grund diene es dem Kindeswohl nicht, das Recht des Beschwerdeführers zum persönlichen Umgang in den Schulferien auszuweiten. Im Hinblick auf die außergewöhnlich großen Spannungen zwischen den Eheleuten sei es jedoch angebracht, Beginn und Ende des Umgangsrechts des Beschwerdeführers uhrzeitmäßig festzulegen. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinen Kindern auch an deren Geburtstagen war das Amtsgericht der Ansicht, dass es dem Wohl der Kinder entspreche, ihre Geburtstage bei dem sorgeberechtigten Elternteil zu verbringen, wo sie im Beisein ihrer Freunde und gegebenenfalls Verwandten in angemessener Umgebung feiern könnten. Da der Gesetzgeber voraussichtlich eher gesetzliche Feiertage streichen als weitere einführen werde, bestehe überdies keine Notwendigkeit, ein Umgangsrecht für ggf. in der Zukunft zu schaffende Feiertage festzulegen. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Ausweitung des Umgangs darauf gerichtet sei, das alleinige Sorgerecht von Frau W.-L. für die gemeinsamen Kinder auszuhebeln. Da der Beschwerdeführer die Kinder 1999 nach einem Umgangstermin nicht zur Kindesmutter zurückgebracht habe und über mehrere Monate mit ihnen durch die Lande gezogen sei, ohne ihr den Aufenthaltsort der Kinder mitzuteilen, sei dies nicht hinnehmbar. C. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle Der Beschwerdeführer legte am 15. Dezember 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. In seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2001 rügte er insbesondere, dass das Amtsgericht die besonderen Umstände seiner Rechtssache nicht berücksichtigt habe, vor allem die Tatsache, dass seine Söhne ihn öfter besuchen wollten, es es abgelehnt habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen, und keinen Verfahrenspfleger bestellt habe. Mit Blick auf die von dem Gerichtshof mit Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache Elsholz ./ Deutschland aufgestellten Grundsätze vertrat er weiterhin die Ansicht, dass seine Kinder und ein psychologischer Sachverständiger in dem Beschwerdeverfahren angehört werden sollten. Am 1. März 2001 legte das Jugendamt Harburg einen Bericht vor. Ohne die Eheleute erneut angehört und ohne ihre Kinder angehört zu haben, vertrat die Jugendamtsvertreterin die Auffassung, dass die von Kindern im Alter von J.-M. und P. geäußerten Wünsche für den Umfang des Umgangs, der ihrem Wohl diene, nicht entscheidend seien. Andernfalls würden Eltern bewusst oder unbewusst dazu neigen, ihre Kinder entsprechend ihren eigenen Wünschen zu beeinflussen. Wenn die derzeitige Umgangsregelung eingehalten werde, sei die Gefahr einer Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nicht gegeben. Die Kinder müssten wissen, wo ihr Lebensmittelpunkt und -schwerpunkt liege, nachdem der Beschwerdeführer mit ihnen 1999 vier Monate lang im Bundesgebiet umhergereist sei, ohne der Kindesmutter ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Am 27. März 2001 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts war der von dem Amtsgericht mit Beschluss vom 13. November 1998 angeordnete Umfang des persönlichen Umgangs ausreichend, die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu pflegen und zu entwickeln. Nach den Erfahrungen des Gerichts diene es dem Wohl neun- und sechsjähriger Kinder wie J.-M. und P., einen Lebensmittelpunkt zu haben, an dem sie ihr Alltagsleben entfalten und ihre Freunde treffen. Die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Obwohl die Kinder besuchsweise gerne beim Vater seien, würde die Ausweitung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers bei ihnen de facto zu einem Leben an zwei Schwerpunkten führen. Im Hinblick auf die außergewöhnlich großen Spannungen zwischen den Parteien würde eine derartige Regelung die Kinder verunsichern und bei ihnen das Gefühl entstehen lassen, nicht zu wissen, wohin sie gehören. Das Oberlandesgericht bestätigte aus denselben Gründen, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern in den Ferien und an weiteren gesetzlichen Feiertagen nicht ausgeweitet werden solle. Überdies stimmte das Oberlandesgericht mit dem Amtsgericht dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer an den Geburtstagen der Kinder kein Umgang gewährt werden solle. Es diene dem Wohl der Kinder am besten, wenn sie ihre Geburtstage zu Hause verbringen und mit den Kindern ihrer Umgebung gemeinsam feiern könnten. Hinsichtlich der weiteren Anträge des Beschwerdeführers folgte es der Begründung des Amtsgerichts. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es nicht erforderlich gewesen, für die Kinder im vorliegenden Verfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, um sie zu vertreten und ihre Interessen zu schützen. Insbesondere sei es angesichts des Alters der Kinder noch nicht auf ihren subjektiven Wunsch nach mehr Kontakten zu ihrem Vater, sondern auf ihr objektives Interesse an einer ungestörten gedeihlichen Entwicklung angekommen. D. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 4. Mai 2001 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er rügte, dass die Familiengerichte seinen Antrag auf Ausweitung des persönlichen Umgangs mit seinen Kindern ohne Beiziehung eines Sachverständigen, Bestellung eines Verfahrenspflegers und Anhörung von Eltern und Kindern in dem Beschwerdeverfahren abgelehnt hätten. Damit sei er in seinen Elternrechten sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung und auf rechtliches Gehör, die grundgesetzlich sowie nach Artikel 6 und 8 der Konvention garantiert seien, verletzt worden. Am 1. Juli 2002 beschloss eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie verwies auf § 93a und b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), wonach die Kammer die Annahme von Verfassungsbeschwerden ablehnen kann, wenn ihnen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es der Annahme zur Durchsetzung der grundgesetzlich geschützten Rechte eines Beschwerdeführers nicht bedarf. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG begründete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte im eigenen Namen und im Namen seiner Söhne nach Artikel 8, 6, 1 und 46 der Konvention, dass die deutschen Gerichte seinen Antrag auf Ausweitung seines persönlichen Umgangs mit seinen Kindern ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Kinder und Anhörung von Eltern und Kindern in dem Beschwerdeverfahren abgelehnt hätten. Er rügte, dass die deutschen Gerichte die verbindliche Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesen Fragen nicht beachtet hätten. Er beanstandete ferner, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht begründet habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Locus standi, Artikel 34 der Konvention Der Beschwerdeführer trug vor, er sei befugt, das Verfahren vor dem Gerichtshof auch im Namen seiner Söhne wegen der Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 8, 6 und 46 der Konvention zu führen. Obwohl ihrer Mutter, Frau W.-L., das alleinige Sorgerecht zustehe, bestehe die Gefahr, dass Belange der Kinder dem Gerichtshof zum Teil ansonsten nicht zur Kenntnis gelangen, weil der sorgeberechtigte Elternteil keine Entscheidungen angreifen würde, die die nationalen Gerichte zu seinen Gunsten erlassen haben. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache einen Rechtsstreit zwischen der Mutter von zwei Kindern, der das alleinige Sorgerecht zusteht, und dem Kindesvater über dessen Umgang mit den Kindern betrifft. Er erinnert daran, dass in derartigen Konflikten, in denen es um andere Elternrechte als das Sorgerecht geht, nicht Eltern und Staat in der Frage der Sorgerechtsentziehung streiten, in der der Staat als Sorgerechtsträger nicht als Wahrer der Rechte angesehen kann, die den Kindern nach der Konvention zustehen. In Fällen, die aus Streitigkeiten zwischen Eltern erwachsen, ist dem sorgeberechtigten Elternteil die Wahrung der Interessen der Kinder anvertraut. In diesen Situationen kann die Stellung als leiblicher Elternteil nicht als ausreichende Grundlage dafür angesehen werden, eine Individualbeschwerde auch im Namen des Kindes vorzubringen (vgl. Rechtssachen Sahin ./. Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 30943/96, 10. Dezember 2000; Petersen ./. Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 31178/96, 6. Dezember 2001; Siebert ./. Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 59008/00, 9. Juni 2005). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer nicht befugt, im vorliegenden Verfahren im Namen seiner Kinder zu handeln. B. Rügen im Hinblick auf den Ausgang und die Durchführung des Umgangsrechtsverfahrens Der Beschwerdeführer rügte, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Ausweitung seines Rechts auf Umgang mit seinen Kindern zurückgewiesen wurde, sowie das Erkenntnisverfahren seine Rechte aus Artikel 8 und 6 der Konvention verletzt und die verbindliche Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Sache entgegen Artikel 1 und 46 der Konvention nicht beachtet hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen ist, der soweit maßgeblich, lautet: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... . (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." Laut Vorbringen des Beschwerdeführers haben die deutschen Gerichte durch Zurückweisung seines Antrags auf Ausweitung des persönlichen Umgangs mit seinen beiden Kindern in sein durch Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung seine Familienlebens eingegriffen. Dieser Eingriff sei im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. Die Gerichte hätten ihre Entscheidungen nicht hinreichend begründet. Sie hätten unter den besonderen Umständen des Falls, unter denen seine Söhne mehr Zeit mit ihm verbringen wollten, insbesondere keine Kindeswohlprüfung vorgenommen. Darüber hinaus habe es das Oberlandesgericht abgelehnt, Eltern und Kinder nochmals anzuhören. Die Gerichte hätten auch keinen psychologischen Sachverständigen zu der Frage der Ausweitung des Umgangs mit seinen Söhnen konsultiert. Dies wäre nicht zuletzt deswegen notwendig gewesen, weil die Vertreterin des Jugendamts die Kinder nie persönlich angehört habe. Trotz der widerstreitenden Interessen seiner Söhne und der Kindesmutter hätten die Gerichte es auch abgelehnt, für die Kinder im Verfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, um ihre Interessen zu vertreten. Der Beschwerdeführer trug vor, dass diese Verfahrensführung der deutschen Gerichte nicht fair gewesen sei und deshalb auch gegen Artikel 6 Abs. 1 verstoßen habe. Er war ferner der Ansicht, dass entsprechend den Feststellungen, die der Gerichtshof in den Rechtssachen Elsholz ./. Deutschland, Sahin ./. Deutschland und Sommerfeld ./. Deutschland erlassenen Urteilen getroffen hatte, das Oberlandesgericht auf die Beschwerde Eltern und Kinder hätte anhören und die Familiengerichte einen Sachverständigen hätten beiziehen müssen. Demnach hätten sie diese für Deutschland nach Artikel 1 und 46 der Konvention verbindlichen Urteile nicht befolgt. Der Gerichtshof teilt die Auffassung, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausweitung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern nicht stattzugeben, einen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens darstellten. Ein derartiger Eingriff in das Recht eines Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein Ziel oder Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die betreffenden Entscheidungen beruhten auf innerstaatlichem Recht, nämlich auf § 1684 BGB. Sie zielten auf den Schutz des Wohls der Kinder des Beschwerdeführers ab, d. h. ihrer „Gesundheit oder Moral“ und ihrer „Rechte und Freiheiten“. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. Bei der Entscheidung darüber, ob die Weigerung, eine Ausweitung des Umgangsrechts zu gewähren, „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, anstelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u. a. Rechtssachen Hokkanen ./. Finnland, Urteil vom 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Rdnr. 55; Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 48, EuGHMR 2000-VIII; Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, EuGHMR 2003-VIII). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, der mit Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht ausreichend beurteilen, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Elternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe u. a. Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 72, EuGHMR 2001-V; Hoppe ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28422/95, Rdnr. 52, 5. Dezember 2002; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 66). Bei der Prüfung, ob die nationalen Gerichte in Ausübung ihres Ermessensspielraums ihre Entscheidungen auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass nach Auffassung der deutschen Gerichte weitere persönliche Kontakte zum Beschwerdeführer für seine beiden Söhne nicht vorteilhaft wären. Sie befanden, dass bei der bereits bestehenden Umgangsregelung keine Gefahr der Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehe. Im Hinblick auf die außergewöhnlich großen Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau W.-L. würde eine Ausweitung des Umgangsrechts ihre Söhne jedoch verunsichern und sie an ihrem Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter destabilisieren. Stabilität sei jedoch für das Wohl der Kinder erforderlich, nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer J.-M. und P. einmal entführt habe und mit ihnen über mehrere Monate durch die Lande gezogen sei. Aufgrund dessen ist der Gerichtshof überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte zum Wohl der Kinder getroffen wurden, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung den Interessen des Beschwerdeführers vorgehen muss. Daher haben die nationalen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit denen die Ausweitung des Umgangsrechts verweigert wurde, zutreffende Gründe angeführt. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 ausreichten, muss der Gerichtshof insbesondere entscheiden, ob der Entscheidungsprozess insgesamt dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht in einer Position war, die es ihm ermöglichte, alle Argumente vorzubringen, um eine erweiterte Umgangsregelung zu erwirken. Die Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts umfasste die Schriftsätze und mündlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Äußerungen ihrer Kinder vor Gericht und Stellungnahmen des Jugendamts. Das Oberlandesgericht stützte seine Feststellungen seinerseits auf den Inhalt der Verfahrensakte und eine weitere Stellungnahme des Jugendamts. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte weder einen psychologischen Sachverständigen zu der Umgangsfrage konsultiert noch für die Kinder einen Verfahrenspfleger bestellt hatten, um ihre Interessen zu vertreten. Sie entschieden, auf diese Weise zu verfahren, obwohl die Kinder bei der Anhörung den Wunsch geäußert hatten, ihren Vater öfter zu besuchen, und das Jugendamt sie in keinem Zeitpunkt persönlich angehört hatte. Es ist jedoch generell Sache der nationalen Gerichte, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen; dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu sagen, dass nationale Gerichte in der Frage des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, ginge zwar zu weit, doch ausschlaggebend für diese Frage sind die besonderen Umstände des Falls unter gebührender Berücksichtigung des Alters und der Reife des betreffenden Kindes (siehe insbesondere Rechtssachen Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 71, und Elsholz, a. a. O., Rdnr. 52). Die gleichen Überlegungen gelten für die Bestellung eines Verfahrenspflegers (vgl. z. B. Rechtssache Siebert, a. a. O.). In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof es für besonders bedeutsam, dass das Verfahren vor den nationalen Gerichten nicht den völligen Ausschluss des Umgangsrechts des Beschwerdeführers betraf. Es ging lediglich um den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausweitung seines bestehenden Rechts auf Umgang mit seinen Kindern, das bereits recht weit gefasst war, weil es nicht nur Kontakte an jedem zweiten Wochenende sondern insbesondere auch Umgang während der Hälfte der Schulferien umfasste. Von daher haben die Entscheidungen das Recht eines Vaters auf Achtung seines Familienlebens mit seinen Kindern nicht grundlegend erschüttert, sondern betrafen lediglich Aspekte seines bereits bestehenden persönlichen Umgangs mit seinen Söhnen. Da insbesondere das Amtsgericht den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu den Kindern und ihren Eltern gehabt hatte, erscheint es nicht unangemessen, wenn die Gerichte sich auf eigene Sachkunde stützen, anstatt auch einen psychologischen Sachverständigen und / oder einen Verfahrenspfleger beizuziehen, um das Kindeswohl im Hinblick auf weiteren Umgang mit dem Vater zu prüfen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht trotz eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Wie oben bereits festgestellt, konnten der Beschwerdeführer und Frau W.-L. sowie die Vertreterin des Jugendamts sich in dem Beschwerdeverfahren jedoch schriftlich äußern. Darüber hinaus lagen dem Oberlandesgericht die Angaben aus der Verfahrensakte des erstinstanzlichen Verfahrens vor, die Protokolle über die weniger als fünf Monate zurückliegende Befragung der Parteien und der Kinder enthielt. Im Hinblick auch darauf, dass lediglich die Ausweitung des bestehenden Umgangsrechts eines Vaters in Rede stand, hat das Oberlandesgericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, als es feststellte, dass keine neue mündliche Verhandlung abgehalten werden müsse (vgl. insbesondere Rechtssache Hoppe, a. a. O., Rdnrn. 53-54; vgl. auch Rechtssache Sahin ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnrn. 73-75, EuGHMR 2003-VII). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass die nationalen Gerichte unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ihre Entscheidungen auf einer hinreichenden Beweisgrundlage getroffen haben. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des Ermessensspielraums des beklagten Staates ist der Gerichtshof deshalb überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte unter den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Da der Gerichtshof bereits bei der Prüfung der Fairness des Entscheidungsprozesses nach Artikel 8 auf die Rügen des Beschwerdeführers wegen der Durchführung des Umgangsverfahrens eingegangen ist, stellt er fest, dass eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 insoweit nicht aufgeworfen wird. C. Rüge bezüglich der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Der Beschwerdeführer trug überdies vor, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss nicht begründet und deshalb den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention nicht genügt habe; diese Bestimmung lautet, soweit maßgeblich „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es ausreicht, wenn die nationalen übergeordneten Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Beschwerde ablehnen, indem sie einfach auf die Rechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise zulassen, wenn die durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen wie im vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung haben (siehe Rechtssachen Sawoniuk ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63716/00, 29. Mai 2001; Teuschler./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001; Krutil ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71750/01, 20. März 2003; Floquet ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 50215/99, 9. Februar 2006). Er stellt zudem fest, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht ihre Entscheidungen gebührend begründet hatten. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident