Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 16.10.2006 – 43346/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:1016DEC004334605

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/10/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 43346/05 von J. S. M.gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 43346/05 von J. S. M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 16. Oktober 2006 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JÄGER, sowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. WESTERDIEK, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 24. November 2005 erhoben worden ist, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den spanischen Staatsangehörigen J. S. M., geboren 1964 und gegenwärtig in der Strafanstalt Marcos Paz in Argentinien in Haft. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn Oliver Wallasch, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2005 am Flughafen Frankfurt am Main aufgrund eines durch einen Richter am Gericht in Moron (Argentinien) ausgestellten Haftbefehls wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln von der Polizei festgenommen. Er wurde am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt, der seine Haft bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes anordnete und den Beschwerdeführer belehrte, dass das Generalkonsulat Spaniens über seine Festnahme unterrichtet werde. Am 13. April 2005 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (im Folgenden als „das Oberlandesgericht“ bezeichnet) die vorläufige Haft des Beschwerdeführers zum Zwecke seiner Auslieferung nach Argentinien an. Am 6. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsanwältin, Einwendungen gegen seine Haft und die Auslieferung. Er rügte insbesondere die Unzulänglichkeit der vorliegenden Beweismittel, den unfairen Charakter des Strafverfahrens, das ihn im Anschluss an seine Auslieferung erwarte, und die Haftbedingungen in den argentinischen Gefängnissen. Am 15. Juni 2005 stellte das Oberlandesgericht die Entscheidung über die erhobenen Einwendungen im Hinblick auf die Haftbedingungen zurück und wies die Einwendungen im Übrigen zurück. Am 5. Juli 2005 ordnete es die förmliche Auslieferungshaft des Beschwerdeführers an. Am 30. Juni 2005 übermittelte der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (im Folgenden als der „Generalstaatsanwalt“ bezeichnet) dem Oberlandesgericht eine Note der Deutschen Botschaft in Buenos Aires über die Haftbedingungen und teilte ihm mit, dass das Auswärtige Amt die argentinischen Behörden um Angabe der Haftanstalt gebeten habe, in die der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung verbracht werden soll. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Zustände in den argentinischen Haftanstalten generell nicht den international garantierten Mindeststandards entsprechen würden und auch auf Menschenrechtsverletzungen hinzuweisen sei, wobei diese Feststellung jedoch nicht auf alle Hafteinrichtungen zutreffen würde. So seien insbesondere die Haftbedingungen in den Bundesstrafanstalten insgesamt zufriedenstellend. Das Hauptproblem in den Haftanstalten sei deren Überbelegung. Dieses Problem würde aber im Allgemeinen nicht die ausländischen Strafgefangenen betreffen, die in getrennten Bereichen untergebracht seien. Nach Auskunft deutscher Strafgefangener seien diese Bereiche bisher nicht von der allgemeinen Unsicherheit erfasst worden, die mangels Anstaltspersonals und aufgrund der erhöhten Gewaltbereitschaft der Strafgefangenen in den argentinischen Gefängnissen vorherrsche. Außerdem stünde den ausländischen Strafgefangenen größtenteils Einzelzellen zu. Die weitere Kontrolle durch die Botschaft des Herkunftslandes des Strafgefangenen würde ein wirksames Mittel darstellen, um die Achtung der Haftstandards zu gewährleisten. Am 22. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht mit, er habe im Jahr 2003 wegen eines Straßenverkehrsunfalls einen Beinbruch erlitten. Die bei der Operation benutzten Schienen seien bisher aber nicht entfernt worden. Kurz vor seiner Festnahme hätten die behandelnden Ärzte ihm geraten, diese so rasch wie möglich entfernen zu lassen. Wegen der unzureichenden ärztlichen Versorgung in den argentinischen Gefängnissen könne ein solcher Eingriff im Falle der Auslieferung aber nicht erfolgen. Am 29. Juli 2005 trug der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen die Auslieferung noch einmal zusammengefasst vor. Am 8. September 2005 bestätigte das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Auslieferung. Mit Verbalnoten vom 12. und 29. August 2005 hatten die argentinischen Behörden versichert, dass der Beschwerdeführer in der Bundesstrafanstalt Nr. 2 in Marcos Paz in der Provinz Buenos Aires untergebracht würde, einer Haftanstalt, in der die von den Vereinten Nationen aufgestellten Mindeststandards eingehalten würden. Nach Information des Auswärtigen Amts handle es sich bei dieser Haftanstalt um ein modernes Gefängnis und die Haftbedingungen seien akzeptabel. Ein deutscher Strafgefangener, der vor einigen Tagen von einem Bediensteten der Deutschen Botschaft befragt worden sei, habe die Haftbedingungen als akzeptabel bezeichnet. Ihm stehe eine Einzelzelle zur Verfügung und er sei bisher weder vom Anstaltspersonal noch von Mitgefangenen schlecht behandelt worden. Eine angemessene medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei sichergestellt. Diese Informationen würden mit früheren Auskünften anderer deutscher Strafgefangenen übereinstimmen. Nachdem der Beschwerdeführer neue Behauptungen bezüglich der schlechten Haftbedingungen in dem Gefängnis von Marcos Paz unter Beifügung von Zeitungsartikeln und der Stellungnahme einer Menschenrechtsgruppe (Equipo Nizkor) erhoben hatte, bat der Generalstaatsanwalt das Auswärtige Amt diesbezüglich um weiterführende Nachforschungen. Daraufhin besuchten zwei Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Buenos Aires die Haftanstalt in Marcos Paz, unterhielten sich mit der Nichtregierungsorganisation „CELS“, die als wichtigste und angesehenste Menschenrechtsorganisation in Argentinien beschrieben wird, und nahmen Kontakt zu anderen Botschaften in Argentinien auf. Am 21. Oktober 2005 übersandte das Auswärtige Amt dem Generalstaatsanwalt seinen Bericht, der ihn an das Oberlandesgericht mit dem Hinweis weiterleitete, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in einem Krankenhaus behandelt wurde und die Metallteile entfernt wurden. Dem Bericht zufolge war die fragliche Haftanstalt im Jahr 1999 errichtet und 2000 eingeweiht worden. Die ausführlich beschriebenen Haftbedingungen seien gut und eine medizinische Versorgerung gesichert. Die CELS-Organisation hatte ihrerseits auf die unterschiedlichen Standards zwischen den Provinz- und Bundesgefängnissen hingewiesen und bestätigt, dass das Gefängnis Marcos Paz den bei weitem besten Standard unter den im Großraum Buenos Aires befindlichen Einrichtungen habe. Überbelegungen gebe es dort nicht. Die medizinische Versorgung sei dort teilweise besser als in einigen öffentlichen Krankenhäusern. Ein gewisses Maß an Korruption bezüglich des Anstaltspersonals sei aber nicht auszuschließen. Beschwerden betreffend das Gefängnis Marcos Paz seien nach dem Informationsstand der CELS lediglich über das Jugendgefängnis bekannt, das räumlich völlig getrennt vom Erwachsenenbereich ca. 5 km entfernt liege. Was die Vereinigung Equipo Nizkor anbelangt, so sei diese nicht für besonderes Engagement oder eingehende Untersuchungen im Bereich der Haftbedingungen bekannt. Schließlich legte der Bericht dar, andere Botschaften in Argentinien hätten diese Feststellungen bestätigt. Am 7. November 2005 bestätigte das Oberlandesgericht seinen Beschluss vom 8. September 2005. In Anbetracht der Schlussfolgerungen in dem Bericht des Auswärtigen Amtes habe es keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer in der Anstalt Marcos Paz unter Bedingungen inhaftiert werden würde, die den „Mindestanforderungen für die Behandlung von Strafgefangenen“ der Vereinten Nationen von 1984 entsprechen. Der Bericht des Auswärtigen Amts ist Bestandteil des Beschlusses. Am 21. November 2005 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Am 22. Dezember 2005 hat das Oberlandesgericht die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers in Erwartung der unmittelbaren Bewilligung der Auslieferung durch die Bundesregierung angeordnet. Die Bewilligung war am Vortag erteilt worden. Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt im Februar 2006 an Argentinien ausgeliefert und dort in die Bundeshaftanstalt von Marcos Paz verbracht worden. B. Instrumente des Europarats 15. Allgemeiner Tätigkeitsbericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 22. September 2005 „ (...) Diplomatische Zusicherungen 38. In dem Vorwort wurde auf das potentielle Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung des Staats im Hinblick auf den Schutz der eigenen Bürger vor terroristischen Anschlägen und dem Erfordernis zur Wahrung der Grundwerte hingewiesen. Gerade davon zeugen die jüngsten, kontroversen Debatten zum Thema des Rückgriffs auf „diplomatische Zusicherungen“ im Rahmen von Ausweisungsverfahren. Das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen schließt die Verpflichtung ein, eine Person nicht in ein Land zurückzuführen, in dem ernsthafte Gründe zur Annahme vorliegen, dass sie dort der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, solchen Methoden unterzogen zu werden. Um solche Risken in bestimmten Fällen zu vermeiden, haben einige Staaten sich dafür entschieden, in dem Bestimmungsland Zusicherungen einzuholen, dass der Betroffene dort nicht misshandelt wird. Diese Praxis ist zwar bei weitem nicht neu, rückte aber in den letzten Jahren ins Rampenlicht, weil die Staaten in verstärktem Maße bemüht sind, Personen aus ihrem Hoheitsgebiet abzuschieben, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen könnten. Es wird zunehmend befürchtet, dass der Rückgriff auf diplomatische Zusicherungen dazu führt, das Verbot der Folter und von unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen zu umgehen. 39. Das Einholen diplomatischer Zusicherungen in Ländern mit einer kläglichen Bilanz in Sachen Folter und Misshandlung ist besonders besorgniserregend. Eine solche Bilanz bedeutet nicht notwendigerweise, dass derjenige, der abgeschoben werden soll, persönlich einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, in diesem Land misshandelt zu werden; vielmehr sind bei einer solchen Abwägung die spezifischen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Sollte aber ersichtlich sein, dass ein Risiko der Misshandlung tatsächlich vorliegt, können dann die diplomatischen Zusicherungen der Behörden eines Landes, in dem Folter und Misshandlung weit verbreitet sind, überhaupt einen hinlänglichen Schutz vor diesem Risiko bieten? Von einigen wird – sogar mit einer gewissen Überzeugungskraft – vorgebracht, dass, auch wenn man davon ausgeht, dass diese Behörden eine effektive Kontrolle über jene Stellen ausüben, in deren Gewalt sich der Betroffene wohl befinden wird (was nicht unbedingt zutreffen muss), keine Garantien dafür vorlägen, dass die erteilten Zusicherungen in der Praxis auch befolgt werden. Wie kann man, wenn diese Länder ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften zum Thema Menschenrechte, die von ihnen ratifiziert worden sind, nicht nachkommen, darauf vertrauen, dass sie Zusicherungen befolgen werden, die sie im Einzelfall auf bilateraler Grundlage gegeben haben? 40. Andere geben zur Antwort, dass Kontrollmechanismen bezüglich der Behandlung einer ausgewiesen Person nach ihrer Rückkehr geschaffen werden können für den Fall, dass diese Person in Haft genommen wird. Die Ansichten des CPT sind hier offen; allerdings sind ihm bisher keine überzeugenden Vorschläge unterbreitet worden, um einen wirksamen und verlässlichen Mechanismus zu schaffen. Ein solcher Mechanismus müsste, um überhaupt wirksam sein zu können, in der Tat eine Reihe von wesentlichen Garantien umfassen, wie das Recht unabhängiger und qualifizierter Personen, die in Haft befindliche Person jederzeit ohne Vorankündigung zu besuchen und sich mit ihr ohne Anwesenheit von Zeugen an einem Ort ihrer Wahl zu unterhalten. Dieser Mechanismus müsste ebenfalls Mittel vorsehen, um sicherzustellen, dass Missstände unverzüglich behoben werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die erteilten Zusicherungen nicht beachtet werden. 41. Hervorzuheben ist auch, dass es möglich sein muss, Entscheidungen in Ausweisungsverfahren unter Einbeziehung diplomatischer Zusicherungen im Vorfeld der Rückführung vor einer unabhängigen Behörde anzufechten, und dass alle Beschwerden im Hinblick auf die Vollstreckung der Ausweisungsmaßnahme aufschiebende Wirkung haben müssen. Dies stellt die einzige Möglichkeit dar, eine eingehende und rechtzeitige Prüfung hinsichtlich der Sicherheit von im Einzelfall beabsichtigten Vereinbarungen zu gewährleisten. 42. Der CPT beabsichtigt, die Entwicklung der Praxis im Bereich der diplomatischen Zusicherungen in den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter genau zu verfolgen. Das Komitee würde sich ebenfalls freuen, einen Beitrag zu jedweder Prüfung dieser Problematik innerhalb des Europarats zu leisten. Der Augenblick scheint in der Tat gegeben, eine kollektive Erörterung aller maßgeblichen Aspekte zu führen, um zu gewährleisten, dass die gegenwärtige Praxis in vollem Umfang mit den Verpflichtungen übereinstimmt, die sich aus dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder Behandlungen ergeben. (...)“ RÜGEN

1 Der Beschwerdeführer behauptete, seine Auslieferung habe wegen der beklagenswerten Haftbedingungen in Argentinien im Widerspruch zur Konvention gestanden. Selbst wenn die argentinischen Behörden versichert hätten, dass er nach seiner Auslieferung in der Haftanstalt von Marcos Paz untergebracht werde, so würde dies insbesondere nicht bedeuten, dass er für die Dauer des gesamten Strafverfahrens oder nach einer etwaigen Verurteilung dort verbleiben würde. Er machte Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geltend.

2 Unter Berufung auf die Artikel 5 und 6 der Konvention beschwerte sich der Beschwerdeführer darüber, dass er in Argentinien nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens komme, was seine Auslieferung behindere. Er rügte insbesondere die Rolle und die umfassenden Befugnisse des argentinischen Untersuchungsrichters, der gegen ihn ermitteln und ihn gleichzeitig vor ungerechtfertigten Eingriffen in seine Grundrechte schützen müsse. Außerdem würden einige gegen ihn vorgebrachte Beweise aus allgemeinen argentinischen Auskünften oder von anonymen Zeugen stammen, was eine Prüfung des wahren Gehalts dieser Beweise unmöglich mache. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer behauptete, die Haftbedingungen in Argentinien stünden seiner Auslieferung entgegen. Er machte Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geltend. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass er an die rechtliche Würdigung der vom Betroffenen vorgetragenen Tatsachen nicht gebunden ist (Rehbock ./. Slowenien, Nr. 29462/95, Rdnr. 63, CEDH 2000-XII). Demnach ist die Rüge des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Artikels 3 der Konvention zu prüfen, der folgenden Wortlaut hat: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Der Gerichtshof erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach die Auslieferung durch einen Vertragsstaat in Bezug auf Artikel 3 ein Problem aufwerfen und somit die Verantwortlichkeit des betroffenen Staats im Rahmen der Konvention begründen kann, wenn ernsthafte und unbestreitbare Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der Betroffene bei einer Übergabe an den ersuchenden Staat tatsächlich Gefahr läuft, dort einer dieser Bestimmung entgegenstehenden Behandlung unterworfen zu werden. Um eine solche Verantwortlichkeit zu begründen, kommt man nicht umhin, die Situation im Bestimmungsland vor dem Hintergrund der Erfordernisse nach Artikel 3 zu bewerten. Es geht allerdings nicht darum, die Verantwortlichkeit dieses Staates nach allgemeinem Völkerrecht auf der Grundlage der Konvention oder in anderer Form festzustellen oder nachzuweisen. Insoweit auf Basis der Konvention eine Verantwortlichkeit begründet wird oder begründet werden kann, so handelt es sich um diejenige des ausliefernden Vertragsstaates, und zwar aufgrund einer Handlung, deren direkte Folge es ist, dass eine Person verbotenen Misshandlungen ausgesetzt wird (Urteil Soering ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Serie A, Bd. 161, S. 35, Rdnr. 91). Einzig die Möglichkeit einer Verletzung des Artikels 3 der Konvention, bedingt - beispielsweise - durch die allgemeine unsichere Lage in dem Bestimmungsland, führt nicht für sich zu einem Verstoß gegen diese Bestimmung; der Betroffene muss vielmehr nachweisen, dass er der behaupteten Gefahr persönlich ausgesetzt ist (s. u.a. Vilvarajah u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. Oktober 1991, Serie A, Bd. 215, S. 37, Rdnr. 111). Die Tatsache allein, dass der Betroffene im Bestimmungsland Gegenstand von Strafverfolgungsmaßnahmen wird, wirft an sich kein Problem im Hinblick auf die Konvention auf. Um festzustellen, ob ernsthafte und unbestreitbare Gründe zu der Annahme vorliegen, dass ein tatsächliches Risiko von Behandlungen gegeben ist, die mit Artikel 3 unvereinbar sind, stützt sich der Gerichtshof auf alle Angaben, die ihm vorgelegt werden oder die er sich nötigenfalls von Amts wegen beschafft. In einer solchen Sache trifft den Vertragsstaat eine Verantwortlichkeit im Hinblick auf Artikel 3, weil er eine Person der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt hat. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr vorliegt, müssen demnach vorrangig die Umstände berücksichtigt werden, von denen dieser Staat zum Zeitpunkt der Auslieferung Kenntnis hatte oder haben musste. Dies hindert den Gerichtshof aber nicht daran, auch spätere Auskünfte zu berücksichtigen; diese können dazu beitragen, die Vorgehensweise der betroffenen Vertragspartei bei der Würdigung der Begründetheit von Befürchtungen, die von einem Beschwerdeführer geäußert werden, zu bestätigen oder zu widerlegen (s. Cruz Varas u.a. ./. Schweden, Urteil vom 20. März 1991, Serie A, Bd. 201, S. 29-30, Rdnrn. 75-76, und Mamatkulov und Askarov ./. Türkei [GK], Nr. 46827/99 u. Nr. 46951/99, Rdnr. 69, CEDH 2005-I). Diesbezüglich möchte der Gerichtshof darauf hinweisen, dass es allgemein von besonderer Bedeutung ist, Zusicherungen oder Garantien von dem die Auslieferung ersuchenden Staat zu erhalten. Diese betreffen für gewöhnlich die konkrete Situation des Betroffenen im Bestimmungsland nach erfolgter Auslieferung und können ein wirksames Mittel darstellen, um die Gefahr von Behandlungen im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention auszuschließen. Das Vorliegen solcher Zusicherungen für sich alleine befreit die Vertragsstaaten aber nicht davon, deren Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit im Einzelfall angesichts des absoluten Stellenwerts zu prüfen, welcher den nach dieser Bestimmung zugesicherten Rechten zukommt (vorgenannte Sache Soering, Rdnr. 88, s. auch den Allgemeinen Tätigkeitsbericht des CPT vom 22. September 2005). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht die Argumente des Beschwerdeführers geprüft und schließlich gefolgert hat, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine hinlänglich erhöhte Gefahr vorliege, während seiner Haft unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage von Berichten der Deutschen Botschaft in Argentinien zu dieser Schlussfolgerung gelangt und nachdem es seitens der argentinischen Behörden Zusicherungen erhalten hatte, dass der Beschwerdeführer in der Bundesstrafanstalt von Marcos Paz inhaftiert würde, in der die durch die Vereinten Nationen festgelegten Mindestanforderungen für die Behandlung von Strafgefangenen eingehalten würden. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits die Entscheidungen des Oberlandesgerichts bestätigt, indem es die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass die abgegebenen Garantien mit den Informationen übereinstimmen, welche die Deutsche Botschaft in Buenos Aires mitgeteilt hat. Diese Informationen beruhen insbesondere auf einem Besuch zweier Botschaftsangehöriger in der Haftanstalt von Marcos Paz und auf Auskünften, die von Strafgefangenen, einer Nichtregierungsorganisation und von anderen Botschaften stammen. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht mit Sorgfalt gehandelt hat, wovon auch seine Entscheidung zeugt, die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich der Haftbedingungen erst nach Übermittlung erforderlicher Auskünfte zurückzuweisen. Darüber hinaus hat das Gericht im Anschluss an neue Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Haftbedingungen im Gefängnis von Marcos Paz beschlossen, die dortigen deutschen Behörden um die Durchführung ergänzender Nachforschungen zu bitten, bevor es endgültig eine Entscheidung zu diesen Rügen getroffen und seinen früheren Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung bestätigt hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs waren die deutschen Gerichte zu Recht der Auffassung, dass die erhaltenen Zusicherungen und Informationen geeignet waren, die Gefahr einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen auszuschließen. Er bemerkt nebenbei, dass Argentinien die Gerichtsbarkeit des Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshofs anerkannt hat (s. sinngemäß Peñafiel Salgado ./. Spanien (Entsch.), Nr. 65964/01, 16. April 2002) und dass der Beschwerdeführer tatsächlich in die Haftanstalt von Marcos Paz verbracht worden ist. Somit folgert der Gerichtshof, dass eine Verletzung des Artikels 3 der Konvention nicht vorliegt und diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Was die anderen Rügen anbelangt hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs.

3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident