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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99

Große Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:1018JUD004641099

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 18/10/06 Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE (Individualbeschwerde Nr. 46410/99) – Urteil der Großen Kammer RECHTSSACHE ÜNER GEGEN DIE NIEDERLANDE (Individualbeschwerde Nr. 46410/99) U R T E I L STRASSBURG 18. Oktober 2006 Dieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache Üner gegen die Niederlande, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn L. WILDHABER, Präsident, Herrn C.L. ROZAKIS, Herrn J.-P. COSTA, Sir Nicolas BRATZA, Herrn B.M. ZUPANČIČ, Herrn G. BONELLO, Herrn L. CAFLISCH, Herrn R. TÜRMEN, Herrn J. HEDIGAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn A. KOVLER, Herrn V. ZAGREBELSKY, Herrn L. GARLICKI, Herrn E. MYJER, Frau D. JOCIENE Herrn J. ŠIKUTA, und Herrn T.L. EARLY, Sektionskanzler, nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 5. April und 30. August 2006, das folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist: VERFAHREN

1 Dem Fall liegt eine gegen das Königreich der Niederlande gerichtete Individualbeschwerde (Nr. 46410/99) zugrunde, die der türkische Staatsangehörige Ziya Üner („der Beschwerdeführer“) am 4. August 1998 aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) erhoben hatte.

2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Dhalganjansing, Rechtsanwalt in Den Haag, vertreten. Die niederländische Regierung („die Regierung“) wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau J. Schukking vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, vertreten.

3 Herr Üner rügte in seiner Beschwerde die im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung gegen ihn erlassene Maßnahme der Ausweisung aus den Niederlanden Er machte eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention geltend.

4 Die Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden.

5 Die Beschwerde ist der Zweiten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Mit einer Teilentscheidung vom 26. November 2002 hat eine Kammer dieser Sektion die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Artikel 3 und 6 der Konvention, Artikel 2 und 4 des Protokolls Nr. 7 und Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 für unzulässig erklärt und ihre Prüfung der Rüge aus Artikel 8 der Konvention vertagt. Mit Entscheidung vom 1. Juni 2004 hat die Kammer den übrigen Teil der Beschwerde für zulässig erklärt.

6 Der Gerichtshof hat die Zusammensetzung seiner Sektionen (Art. 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) am 1. November 2004 geändert; die vorliegende Rechtssache verblieb aber bei der Kammer, die bei der früheren Zweiten Sektion gebildet worden ist.

7 Am 5. Juli 2005 hat eine Kammer dieser Sektion, zusammengesetzt aus den Richtern Herrn J.-P. Costa, Präsident, den Herren A. B. Baka, L. Loucaides, C. Bîrsan, K. Jungwiert, Frau W. Thomassen, Herrn M. Ugrekhelidze und Frau S. Dollé, Sektionskanzlerin, ein Urteil erlassen und mit Stimmenmehrheit erkannt, dass eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention nicht vorliegt. Diesem Urteil beigefügt waren die übereinstimmende Meinung des Kammerpräsidenten, Herrn Costa, und die abweichende Meinung von Herrn Baka.

8 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 hat der Beschwerdeführer gemäß Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt. Ein Ausschuss der Großen Kammer hat diesen Antrag am 30. November 2005 angenommen.

9 Die Zusammensetzung der Großen Kammer ist gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Konvention und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen worden. Die für die Niederlande zu dem Zeitpunkt, als das Urteil der früheren Zweiten Sektion des Gerichtshofs in der Sache ergangen ist, gewählte Richterin Fr. Thomassen hat sich gegenüber der Großen Kammer für befangen erklärt (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Die Regierung hat daraufhin zugestimmt, dass der gegenwärtig für die Niederlande gewählte Richter, Herr E. Myjer, an ihrer Stelle teilnimmt. Herr S.E. Jebens, der bei den zweiten Beratungen verhindert war, ist von dem ersten Ersatzrichter, Herrn R. Maruste, ersetzt worden (Artikel 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

10 Die Regierung hat als Einzige einen Schriftsatz in der Hautsache vorgelegt. Außerdem hat die deutsche Regierung als Drittbeteiligte, die vom Präsidenten ermächtigt worden ist, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensordnung), Stellung genommen. Die Parteien wurden aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung auf diese Stellungnahmen zu erwidern (Artikel 44 Abs. 5 der Verfahrensordnung).

11 Am 5. April 2006 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung). Es sind erschienen: – für die beschwerdegegnerische Regierung Frau J. SCHUKKING, Verfahrensbevollmächtigte, Herr M. KUIJER, Frau M.-L. VAN DONGEN, Berater; – für den Beschwerdeführer Herr R. DHALGANJANSING, Rechtsbeistand. Der Gerichtshof hat die Stellungnahmen von Herrn Dhalganjansing, Frau Schukking und Herrn Kuijer und deren Teilantworten auf die von mehreren Richtern gestellten Fragen angehört. Die beiden Parteien haben um die Genehmigung nachgesucht, die erteilt wurde, ihre Antworten schriftlich zu ergänzen. Antworten gingen am 19. April 2006 seitens der Regierung und am 19. April sowie 1. Mai 2006 seitens des Beschwerdeführers ein. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

12 Der 1969 geborene Beschwerdeführer lebte bis 1981 in der Türkei.

13 Er kam 1981 im Alter von zwölf Jahren mit seiner Mutter und zwei Brüdern in die Niederlande, um seinem Vater zu folgen, der bereits seit zehn Jahren in den Niederlanden lebte. Ihm wurde eine jeweils für ein Jahr gültige verlängerbare Aufenthaltserlaubnis (vergunning tot verblijf) erteilt; im Jahr 1988 erhielt er dann eine zeitlich unbeschränkte Aufenthaltsberechtigung (vestigingsvergunning).

14 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 1989 von der Einzelrichterkammer des Arrondissementgerichts (arrondissementsrechtbank) Almelo der Störung der öffentlichen Ordnung (lokaalvredebreuk) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 200 niederländischen Gulden (NLG – 90 € (EUR)) verurteilt. Dasselbe Gericht befand ihn am 30. Mai 1990 einer in der Öffentlichkeit begangenen Gewalttat (openlijke geweldpleging) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 350 NLG (159 EUR) und einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Wochen.

15 Im Jahr 1991 ging der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer niederländischen Staatsangehörigen ein. Ungefähr im Juni 1991 zogen sie zusammen, am 4. Februar 1992 wurde ein Sohn geboren.

16 Das Berufungsgericht (gerechtshof) Arnheim befand den Beschwerdeführer am 30. Juni 1992 einer in der Öffentlichkeit begangenen Gewalttat für schuldig und verurteilte ihn zu achtzig Stunden gemeinnütziger Arbeit (alternative Sanktion, die einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten vorgezogen wurde).

17 Während der zweiten Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers traten Spannungen in der Beziehung auf. Um die Lage zu entschärfen, zog der Beschwerdeführer im November 1992 in eine separate Wohnung, stand aber mit seiner Partnerin und seinem Sohn weiterhin in engem Kontakt. Die Schwangerschaft führte zu einer Fehlgeburt.

18 Am 16. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer in einem Café in einen Streit verwickelt. Er zog eine geladene Schusswaffe und gab einen Schuss auf das Bein eines Mannes ab. Vor dem Café entbrannte dann ein Streit mit einem weiteren Mann, einem Freund des Opfers. Er zog eine weitere geladene Schusswaffe und tötete seinen Gegner mit einem Kopfschuss. Das Berufungsgericht Arnheim befand den Beschwerdeführer am 21. Januar 1994 des Totschlags (doodslag) und der schweren Körperverletzung (zware mishandeling) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

19 Während der Strafhaft vom 17. Mai 1993 bis zum 14. Januar 1998 nahm der Beschwerdeführer an Computerkursen, Verwaltungs- und Buchhaltungslehrgängen teil; ihm wurde auch ein Befähigungsnachweis für Einzelhändler und Gewerbetreibende (middenstandsdiploma) erteilt. Ferner besuchte er Lehrgänge, um sich als Sportlehrer zu qualifizieren. Seine Partnerin und sein Sohn besuchten ihn mindestens einmal wöchentlich in der Haftanstalt und regelmäßig auch öfter. Am 26. Juni 1996 bekamen der Beschwerdeführer und seine Partnerin einen zweiten Sohn. Der Beschwerdeführer sah dieses Kind ebenfalls wöchentlich. Beide Kinder besitzen die niederländische Staatsangehörigkeit und wurden vom Beschwerdeführer Üner anerkannt (erkend). Weder die Partnerin des Beschwerdeführers noch seine Kinder sprechen Türkisch.

20 Durch Entscheidung des Justizstaatssekretärs (Staatssecretaris van Justitie) vom 30. Januar 1997 wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung aberkannt und er wurde wegen der am 21. Januar 1994 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren zum unerwünschten Ausländer (ongewenstverklaring) mit Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erklärt. Der Justizstaatssekretär war der Auffassung, dass die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Verhütung von Straftaten gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers überwiege, sein Familienleben mit seiner Partnerin, seinen Kindern, Eltern und Brüdern in den Niederlanden fortsetzen zu können.

21 Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Einspruch (bezwaarschrift) ein und brachte vor, dass die in Rede stehenden Straftaten vor langer Zeit im Mai 1993 begangen worden seien, er nicht rückfällig geworden sei, keine Anhaltspunkte für eine Rückfälligkeit vorlägen und von seiner Partnerin und seinen Kindern nicht erwartet werden könne, ihm in die Türkei zu folgen. Der Beirat für Ausländerangelegenheiten (Adviescommissie voor vreemdelingenzaken) nahm am 1. Juli 1997 eine Anhörung vor, bei der der Beschwerdeführer von einem Dolmetscher unterstützt wurde. Der Staatssekretär wies den Einspruch am 4. September 1997 ab und ordnete die Ausreise des Beschwerdeführers aus den Niederlanden sofort nach dessen Haftentlassung an.

22 Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Arrondissementgericht Den Haag mit Sitz in Zwolle und gab an, dass es nicht notwendig sei, eine Ausweisungsverfügung gegen ihn zu erlassen, weil bei ihm nunmehr keine Rückfallgefahr bestehe, und dass eine solche Maßnahme einer Doppelbestrafung gleichkomme.

23 Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 1998 aus der Haft entlassen und in Abschiebehaft genommen (vreemdelingenbewaring).

24 Vor dem Arrondissementgericht fand am 28. Januar 1998 eine mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers am 4. Februar 1998 zurück. Es erkannte das Argument des Beschwerdeführers nicht an, wonach zwischen dem Eintritt der Rechtskraft seiner strafrechtlichen Verurteilung und der Ausweisungsverfügung ein derart langer Zeitraum verstrichen sei, dass davon auszugehen war, dass der Staatssekretär seine Aufenthaltsberechtigung aufrechterhalten würde. Darüber hinaus vermochte das Gericht keine Tatsache oder Umstände zu erkennen, die eine Verkürzung des Zeitraums rechtfertigten, in dem der Beschwerdeführer nicht in das niederländische Hoheitsgebiet einreisen sollte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass bei ihm keine Rückfallgefahr bestehe, stütze sich nur auf die eigenen Behauptungen und sei nicht durch Tatsachen belegt, zumal er bereits in den Jahren 1990 und 1992 wegen Gewalttaten verurteilt worden sei. Überdies habe es nicht den Anschein, als ob der Beschwerdeführer in den Niederlanden integriert sei und sich der türkischen Gesellschaft so weit entfremdet habe, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könnte. Das Gericht war schließlich der Auffassung, dass der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten gerechtfertigt sei.

25 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 1998 in die Türkei abgeschoben. Offenbar kehrte er jedoch bald danach wieder in die Niederlande zurück, weil er am 29. Mai 1998 im dortigen Hoheitsgebiet festgenommen wurde. Er wurde am 4. Juni 1998 erneut in die Türkei abgeschoben. Der Antrag auf einstweilige Anordnung zwecks Erlangung einer Duldung, den er beim Arrondissementgericht Den Haag gestellt hatte, wurde am 24. August 1998 für unzulässig erklärt. Er wurde ebenfalls des unerlaubten Aufenthalts in den Niederlanden für schuldig befunden, während eine Ausweisungsverfügung gegen ihn vorlag (Artikel 197 des Strafgesetzbuchs [Wetboek van Strafrecht]), und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

26 Der Beschwerdeführer beantragte am 17. September 1998 die Aufhebung der Ausweisungsverfügung. Der Justizstaatssekretär lehnte den Antrag am 26. Oktober 1998 ab. Der Beschwerdeführer legte Einspruch gegen diese Entscheidung ein, der vom Justizstaatssekretär am 13. April 2000 zurückgewiesen wurde. Daraufhin legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Arrondissementgericht Den Haag mit Sitz in Zwolle ein, die mit Beschluss dieses Gerichts vom 2. August 2000 für unzulässig erklärt wurde. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel gegeben.

27 Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei vor seiner Abschiebung im Jahr 1998 nur ein einziges Mal in die Türkei zurückgekehrt, um an der Beerdigung seiner Großmutter teilzunehmen, und spreche von einigen Ausdrücken abgesehen kein Türkisch. Er habe in der Türkei lediglich einen Onkel, mit dem er keinen Kontakt pflege.

28 Laut einem psychiatrischen Gutachten, das am 9. Juni 1998 in der Türkei erstellt worden war, litt der Beschwerdeführer damals unter psychischen Problemen, die darauf zurückzuführen seien, dass er von seiner Familie getrennt lebte. Er sei insbesondere depressiv, weil er seine Kinder nicht sehen könne. In dem Gutachten war ausgeführt, dass im März 1998 eine Therapie begonnen und fortgesetzt wurde, obwohl eine gewisse Besserung festgestellt worden war.

29 Am 29. März 2006 haben die niederländischen Behörden ermittelt, dass der Beschwerdeführer in einer illegalen Cannabis-Plantage in den Niederlanden arbeitete. Sie haben ihn daraufhin festgenommen und in Haft genommen. Diese Haft wurde am 1. Mai 2006 unterbrochen, um die Vollstreckung des Urteils zu gestatten, mit dem eine Freiheitsstrafe von drei Monaten gegen den Beschwerdeführer verhängt worden war (siehe oben Rdnr. 25). Am 16. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Das niederländische Ausländerrecht

30 Der Beschluss, dem Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel abzuerkennen und gegen ihn eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, wurde gemäß Artikel 14 und 21 des Ausländergesetzes von 1965 (Vreemdelingenwet 1965) sowie nach den Regeln der Kapitel A4 und A5 des Runderlasses zum Ausländergesetz von 1994 getroffen (Vreemdelingencirculaire – eine Sammlung von Richtlinien, die vom Justizministerium abgefasst und veröffentlicht wurden). Diesen Regeln liegt das Prinzip zugrunde, dass je länger ein Ausländer sich rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten hat - und je engere Bindungen an die Niederlande somit unterstellt werden – desto schwerer eine Straftat sein muss, um die Aberkennung seines Aufenthaltstitels und eine Ausweisungsverfügung zu rechtfertigen. Die Behörden wenden auf diese Weise den Grundsatz der gleitenden Skala an (glijdende schaal).

31 Nach diesen Regeln kann eine Aufenthaltsgenehmigung zurückgezogen und die Ausweisung eines Ausländers verfügt werden, der - wie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache - zur Tatzeit seit mehr als zehn aber weniger als fünfzehn Jahren in den Niederlanden rechtmäßig seinen Wohnsitz hatte, wenn der Betroffene wegen einer schweren Gewalttat oder wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.

32 Ist eine Ausweisungsverfügung aufgrund einer Verurteilung wegen einer schweren Gewalttat oder Drogenhandels ergangen, wird diese auf jeden Fall auf Antrag aufgehoben, wenn sich der betreffende Ausländer seit mehr als zehn Jahren außerhalb des niederländischen Hoheitsgebiets aufhält und gegen ihn keine weitere Verurteilung wegen Straftaten vorliegen (Kapitel A5/6.4 des Runderlasses zum Ausländergesetz von 1994).  Anmerkung des Übersetzers: Nach dem Wortlaut des von der niederländischen Regierung eingereichten Schriftsatzes und dem englischen Wortlaut des vorliegenden Urteils muss es richtigerweise „sechzig" heißen

33 Eine Person, deren Ausweisung verfügt worden ist, darf sich weder in den Niederlanden aufhalten noch zu Besuchszwecken in das niederländische Hoheitsgebiet einreisen. B. Das niederländische Strafrecht

34 Artikel 15 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt: „Jede Person, gegen die eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ergeht, von der mehr als ein Jahr zu vollstrecken ist, wird vorzeitig aus der Strafhaft entlassen, wenn sie zwei Drittel dieser Strafe verbüßt hat.“ Artikel 15a des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt: „(1) Die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft kann aufgeschoben oder abgelehnt werden: a) wenn der Verurteilte wegen mangelhafter Entwicklung oder krankhafter Störung seiner geistigen Fähigkeiten in einer Einrichtung für die Behandlung von Personen untergebracht worden ist, deren Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wurde, und wenn die Fortführung der Behandlung erforderlich ist; b) wenn der Verurteilte rechtskräftig wegen einer schweren Straftat verurteilt worden ist, derentwegen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Strafprozessordung (Wetboek van Strafvordering) die Untersuchungshaft (voorlopige hechtenis) zulässig ist und die Straftat nach Beginn der Strafvollstreckung begangen wurde; c) wenn ersichtlich ist, dass der Verurteilte sich nach Beginn der Strafvollstreckung sehr schlecht geführt hat; d) wenn der Verurteilte sich nach Beginn der Strafvollstreckung der ihm auferlegten Strafe entzieht oder zu entziehen versucht. 2. Wenn die mit der Strafvollstreckung befasste Staatsanwaltschaft (Openbaar Ministerie) der Auffassung ist, dass es aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe geboten ist, die vorzeitige Haftentlassung für einen bestimmten Zeitraum aufzuschieben oder abzulehnen, richtet sie unverzüglich einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Gerichtshof für Berufungssachen in Arnheim. (...)“. III. ANDERE EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN A. Die einschlägigen Instrumente des Europarats

35 Unter den zahlreichen Vertragswerken, die vom Europarat auf dem Sektor der Einwanderung angenommen wurden, verdienen besondere Erwähnung: die Empfehlung des Ministerkomitees Rec(2000)15 über den sicheren Aufenthalt von langjährig ansässigen Einwanderern, die Empfehlung Rec(2002)4 über die rechtliche Stellung von zur Familienzusammenführung zugelassenen Personen sowie die Empfehlung 1504 (2001) der Parlamentarischen Versammlung über die Nichtausweisung von langjährig ansässigen Zuwanderern.

36 In der Empfehlung Rec(2000)15 heißt es insbesondere: „4. In Bezug auf den Schutz vor Ausweisung: a) Jede Ausweisungsentscheidung für einen langjährig ansässigen Einwanderer sollte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der anwendbaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die folgenden Kriterien berücksichtigen: - das persönliche Verhalten des Betroffenen; - die Aufenthaltsdauer; - die Folgen für den Einwanderer und seine Familie; - die zwischen dem Einwanderer und seiner Familie und dem Herkunftsland bestehende Verbindung. b) In Anwendung des unter 4. a) beschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzips sollten die Mitgliedstaaten die Dauer oder Art des Aufenthalts sowie die Schwere des vom langjährig ansässigen Einwanderer begangenen Verbrechens gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere vorsehen, dass der langjährig ansässige Einwanderer nicht ausgewiesen werden soll: - nach fünf Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ohne Aussetzung verurteilt wurde; - nach zehn Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ohne Aussetzung verurteilt wurde. Nach zwanzig Aufenthaltsjahren sollte ein langjährig ansässiger Einwanderer nicht mehr ausgewiesen werden können. c) Die längjährigen Einwanderer, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates geboren oder darin vor ihrem zehnten Lebensjahr aufgenommen wurden und darin ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten nach ihrem achtzehnten Lebensjahr nicht ausgewiesen werden können. Gegen minderjährige langjährig ansässige Einwanderer kann grundsätzlich keine Ausweisungsmaßnahme getroffen werden. d) Auf jeden Fall sollte jeder Mitgliedstaat in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung nur die Möglichkeit vorsehen können, einen langjährig ansässigen Einwanderer auszuweisen, wenn dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Staatssicherheit darstellt.“

37 In der Empfehlung 1504 (2001) empfiehlt die Parlamentarische Versammlung des Europarats den Ministerdelegierten, die Regierungen der Mitgliedstaaten insbesondere aufzufordern: „11. ii. c) sich dafür einzusetzen, dass die bei den eigenen Staatsangehörigen anwendbaren Verfahren und Strafen nach gemeinem Recht ebenfalls bei langjährig ansässigen Einwanderern gelten, die dieselben Straftaten begangen haben; (...) g) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sanktion der Ausweisung bei langjährig ansässigen Einwanderern nur auf besonders schwere Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates Anwendung findet, derentwegen sie für schuldig befunden worden sind; h) zu gewährleisten, dass die in dem Aufnahmestaat geborenen oder aufgewachsenen Einwanderer und deren minderjährigen Kinder unter keinen Umständen ausgewiesen werden dürfen; (...)“. Das Ministerkomitee hat der Versammlung zur Frage der Nichtausweisung bestimmter Einwanderer am 6. Dezember 2002 geantwortet. Es war der Auffassung, dass die Empfehlung (2000)15 eine Antwort auf zahlreiche von der Versammlung geäußerte Besorgnisse biete und es demnach nicht notwendig sei, neue Vorschriften auf diesem Gebiet zu entwickeln.

38 In der Empfehlung des Ministerkomitees Rec(2002)4 heißt es unter der Rubrik „Wirksamer Schutz vor der Ausweisung von Familienangehörigen“ wie folgt: „Ist eine Maßnahme wie der Entzug oder die Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Ausweisung eines Familienangehörigen beabsichtigt, müssen die Mitgliedstaaten Kriterien wie den Geburtsort dieser Person, ihr Alter bei der Einreise in den Staat, die Aufenthaltsdauer, die familiären Beziehungen, das Bestehen einer Familie im Herkunftsland sowie die Festigkeit ihrer sozialen und kulturellen Bindungen zum Herkunftsland gebührend berücksichtigen. Dabei sind die Belange und das Wohl der Kinder in besonderem Maße zu beachten“. B. Rechtsvergleichung

39 In den meisten Mitgliedstaaten des Europarats können Zuwanderer der zweiten Generation von den Behörden mit der Begründung ausgewiesen werden, dass eine strafrechtliche Verurteilung gegen sie vorliegt. Acht Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften verabschiedet, wonach die Zuwanderer zweiter Generation auf der Grundlage ihres Strafregisters oder ihrer Vorstrafen nicht ausgewiesen werden können: Belgien, Frankreich, Island, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Ungarn. Abgesehen von Island und Norwegen erstreckt sich dieser Schutz nicht nur auf die tatsächlich im Gastland geborenen Ausländer, sondern auch auf die Ausländer, die in ihrer Kindheit dort eingereist sind (wobei das hier berücksichtigte Mindestalter: von unter drei Jahren in Österreich bis unter fünfzehn Jahren in Schweden variiert). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. VORFRAGE: BEREICH DER VON DER GROSSEN KAMMER AUSGEÜBTEN ZUSTÄNDIGKEIT

40 In dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verweisung an die Große Kammer hat dieser angegeben, die vorliegende Sache würde nicht nur eine Verletzung des Artikels 8 sondern auch des Artikels 6 der Konvention darstellen, weil die niederländischen Behörden seines Erachtens im Anschluss an seine Verurteilung allzu lange gewartet hätten, bevor sie beschlossen hätten, dass sein Aufenthaltstitel aberkannt und eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergehen müsste. Er gab an, dass er diese Maßnahmen als Doppelbestrafung empfunden habe. Er behauptete ferner, dass seine Ausweisung bei Vorliegen der niederländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen wäre.

41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt als an die Große Kammer verwiesene „Sache“ die Beschwerde in der für zulässig erklärten Form (s. K. und T. ./. Finnland [GK], Nr. 25702/94, Rdnr. 141, CEDH 2001-VII, und Leyla Şahin ./. Türkei [GK], Nr. 44774/98, Rdnr. 128, CEDH 2005-XI). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kammer mit ihrer Teilentscheidung vom 26. November 2002 diejenigen Rügen des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt hat, die sich nicht auf Artikel 8 der Konvention bezogen haben (siehe oben Rdnr. 5), nämlich diejenigen auf der Grundlage von Artikel 6 der Konvention und Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. Daraus ergibt sich, dass die auf der Grundlage des Artikels 6 der Konvention erhobene Rüge und diejenigen aus Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 sowie Artikel 14 der Konvention – in der Annahme jedenfalls, dass der Beschwerdeführer wirklich beabsichtigt hat, diese Bestimmungen erneut in dem Verfahren vor der Großen Kammer geltend zu machen – nicht Bestandteil der vor der Großen Kammer anhängigen Rechtssache sind. II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

42 Der einschlägige Passus des Artikels 8 der Konvention lautet wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...) (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ A. Das Urteil der Kammer

43 In Anwendung der Leitlinien, die vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Boultif ./. Schweiz (Nr. 54273/00, Rdnr. 48, CEDH 2001-IX) festgelegt wurden, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 5. Juli 2005 gefolgert, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles in Bezug auf den beschwerdegegnerischen Staat nicht behauptet werden kann, dass dieser keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Beschwerdeführers einerseits und dem eigenen Interesse andererseits geschaffen habe, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten sicherzustellen. Sie hat somit gefolgert, dass eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention nicht vorliegt. B. Die Stellungnahmen der Parteien vor der Großen Kammer 1. Der Beschwerdeführer

44 Wie in seinen Ausführungen vor der Kammer behauptet der Beschwerdeführer, die beschwerdegegnerische Regierung habe in der vorliegenden Sache keinen gerechten Ausgleich herbeigeführt. Er gibt an, noch sehr jung gewesen zu sein, als er die Straftat begangen habe, die schließlich zu den beanstandeten Maßnahmen führte. Im Streit mit gewalttätigen Personen habe er in Notwehr gehandelt. Seine Einstellung habe sich danach aber geändert, was insbesondere zu seiner vorzeitigen Haftentlassung geführt habe und seines Erachtens unter Beweis stelle, dass er nicht mehr als eine Gefahr für die Gesellschaft betrachtet wurde. Jedenfalls hätte er es vorgezogen, eine längere Strafe zu verbüßen, wenn er somit seine Ausweisung hätte umgehen und sein Familienleben in den Niederlanden hätte wieder aufnehmen können. Er gibt an, dass seine Kinder ihn während der Haft zwar regelmäßig besuchen und eine normale familiäre Beziehung zu ihm aufbauen konnten, dass seine Partnerin und die Kinder ihn aber nach seiner Ausweisung nur gelegentlich in den Sommerferien besucht hätten. Nach ihrer Abreise habe er jedes Mal an schweren Depressionen gelitten.

45 Der Staat habe einzig die persönliche Verantwortung im Hinblick auf die Auswirkungen seines Handelns hervorgehoben und somit die Interessen seiner Partnerin und seiner Kinder missachtet, die alle niederländische Staatsangehörige seien. Die Stärke der Beziehung zu seiner Partnerin würde dadurch belegt, dass sie beschlossen hätten, ein zweites Kind zu zeugen, als er sich noch in Haft befand. Eine solche Entscheidung hätte er nicht getroffen in dem Wissen, dass sein Anspruch auf einen fortgesetzten Aufenthalt in den Niederlanden abgelehnt würde. Die niederländischen Behörden hätten aber nach seiner strafrechtlichen Verurteilung mehr als drei Jahre abgewartet und danach erst beschlossen, gegen ihn eine zusätzliche Sanktion zu verhängen, indem sein Aufenthaltstitel aberkannt und eine Ausweisungsverfügung gegen ihn erteilt wurde.

46 Die niederländischen Behörden hätten die beanstandeten Maßnahmen nur deshalb gegen ihn ergreifen können, weil er nicht im Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Nach Verlassen der Türkei im Alter von zwölf Jahren habe er aber die überwiegende Zeit seines Lebens in den Niederlanden verbracht, wo er ein berechtigtes Interesse an einem Aufenthaltstitel habe und in einem Maße integriert sei, dass er sich nicht mehr als Ausländer fühle. Hingegen würde er sich in der Türkei als Ausländer fühlen. Obwohl die Ausweisungsverfügung nominell zeitlich begrenzt sei, wäre es für ihn sehr unwahrscheinlich, jemals in die Niederlande zurückkehren zu können, weil zwischenzeitlich neue Rechtsvorschriften erlassen worden seien, wonach bei der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung das gegen ihn ergangene Strafurteil zu seinen Lasten vorgebracht werden könne.

47 Nach der Mitteilung, dass er an der Verhandlung vor der Großen Kammer teilnehmen könne, habe er der Versuchung nicht widerstehen können, zunächst in die Niederlande einzureisen und seine Kinder zu besuchen. Er habe deshalb das Angebot eines Freundes angenommen, auf dessen Cannabisplantage zu arbeiten und somit seine Reisen und den Aufenthalt in den Niederlanden zu finanzieren. Er sei zwar nicht strafrechtlich verfolgt worden, sei sich aber dennoch bewusst geworden, einen Fehler begangen und somit seine Chancen in Frage gestellt zu haben, zusammen mit seiner Familie in den Niederlanden zu leben. 2. Die Regierung

48 Die Regierung behauptet, dass weder in der Konvention noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Nachweis dafür zu finden sei, dass die Ausweisung von Ausländern, die der Kategorie von Zuwanderern zweiter Generation oder von langjährig ansässigen Einwanderern angehören, stets unverhältnismäßig und diskriminierend sei. Eine solche Vorgabe würde den Ermessensspielraum, der den Staaten bei der Würdigung der einzelnen Einwanderungsfälle zusteht, gänzlich ausschalten. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung würde hier jedenfalls keine Rolle spielen, weil die Situation von eigenen und fremden Staatsangehörigen nicht identisch sei.

49 Die Regierung behauptet ferner, dass das Verhängen einer Ausweisungsmaßnahme im vorliegenden Fall in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und auch angemessen war. Da die Entscheidung, eine solche Maßnahme zu verhängen, Teil des Ermessenspielraums sei, würde sie keiner Befristung unterliegen, wobei es bei diesem Verfahren üblich sei, dass es erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, an dem der Betroffene - zumindest teilweise - bereits den im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung auferlegten Maßnahmen unterzogen wurde. Da anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer sich des Risikos bewusst war, dass nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften eine Ausweisungsverfügung gegen ihn erlassen werden würde, sei er für die Entscheidungen hinsichtlich seiner Familienplanung persönlich verantwortlich.

50 Die niederländischen Behörden hätten beschlossen, dem Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel abzuerkennen und eine Ausweisungsverfügung gegen ihn zu erlassen, nachdem sie den „Grundsatz der gleitenden Skala“ angewandt hatten, bei dem die Aufenthaltsdauer in den Niederlanden berücksichtigt würde. Dies sei möglicherweise im Wortlaut der einschlägigen Entscheidungen nicht ausdrücklich erwähnt worden, die Behörden hätten aber danach wie stets in solchen Fällen die Kriterien nach Artikel 8 vollständig und insbesondere im Licht der Leitlinien angewandt, die der Gerichtshof in seinem (vorerwähnten) Urteil in der Sache Boultif ./. Schweiz festgelegt habe. Somit seien die sehr schwerwiegende Natur der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat – bei der die Tatsacheninstanzen seine Berufung auf Notwehr abgewiesen hätten – sowie die Tatsache berücksichtigt worden, dass es sich nicht um die erste Tat des Betroffenen handelte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden ist, sei hier nicht von Bedeutung. Die vorzeitige Entlassung würde in den Niederlanden praktisch automatisch und uneingeschränkt erfolgen, wohingegen eine Ausweisungsmaßnahme auf das frühere Verhalten der Person – die Begehung einer schweren Straftat – gestützt werden könne, auch wenn diese keine konkrete und unmittelbare Bedrohung darstelle. Die Regierung leugnet nicht, dass der Beschwerdeführer gefestigte Bindungen zu den Niederlanden hatte, stellt aber fest, der Betroffene habe sich nicht für den Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit entschieden, obwohl er diese ab 1987 hätte erlangen können. Sie erachtet, dass der Beschwerdeführer immer noch gewisse Bindungen zu seinem Geburtsland Türkei haben muss, obwohl er mit zwölf Jahren in die Niederlande gekommen ist. Ihres Erachtens hätten ferner keine unüberwindbaren Hindernisse seine Partnerin und die Kinder daran gehindert, ihm in die Türkei zu folgen, insbesondere deshalb, weil die Kinder damals noch sehr jung waren: jedenfalls wesentlich jünger, als der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einreise in die Niederlande.

51 Die Regierung hebt schließlich hervor, die Ausweisung sei nicht beständiger Natur und könne auf Antrag des Beschwerdeführers nach zehn Jahren aufgehoben werden, sofern er nicht wegen erneuter Straftaten verurteilt worden sei und sich zehn Jahre außerhalb der Niederlande aufgehalten habe. Dem Beschwerdeführer könne in dem Fall ein erneuter Aufenthalt in den Niederlanden gewährt werden, wenn er die einschlägigen Erfordernisse erfüllt, d.h. über hinlängliche Unterhaltsmittel verfügt (120% des Mindestmonatsverdienstes) und in der Lage ist, die Effektivität seines Familienlebens in den Niederlanden nachzuweisen. 3. Die Drittbeteiligte

52 Die deutsche Regierung gibt als Drittbeteiligte (siehe oben Rdnr. 10) in ihrer Stellungnahme gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung zunächst an, dass die Möglichkeit eines Staates zur Einzelausweisung von Ausländern – denen nach der Konvention kein Recht eingeräumt werde, nicht ausgewiesen zu werden – ihres Erachtens ein notwendiges Mittel ist, um Kernaufgaben des Staates wirksam erfüllen zu können, nämlich die Aufrechterhaltung und Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und den Schutz seiner Staatsbürger und der sich in seinem Staatsgebiet aufhaltenden anderen Ausländer. Die Tatsache, dass Ausländer, lange in einem Staatsgebiet leben oder dort bereits geboren wurden und eine Familie gegründet haben, würde nicht dazu führen, dass diese aufenthaltsrechtlich den Staatsangehörigen dieses Staates gleichgestellt sind.

53 Die deutsche Regierung ist ferner der Auffassung, dass Artikel 8 der Konvention kein zwingendes Gebot enthalte, Ausweisungen zu befristen. Es würde dem jeweiligen Staat überlassen bleiben, ob und wann eine Maßnahme der dauerhaften oder befristeten Ausweisung gegen einen ausländischen Staatsangehörigen zu treffen ist, solange er hierbei die rechtsstaatlichen Grundsätze und die Menschenrechte beachtet. Außerdem sei eine nach einer strafrechtlichen Verurteilung in einem Verwaltungsverfahren verfügte Ausweisung keine Doppelbestrafung, weder im Sinne von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 noch „im menschlichen Sinn“. Mit der Strafe solle in erster Linie das bereits begangene kriminelle Unrecht geahndet werden, wohingegen mit der Ausweisung die öffentliche Sicherheit in der Zukunft gewährleistet werden soll, ohne dass die Intention einer Bestrafung besteht. B. Die Würdigung des Gerichtshofs 1. Allgemeine Grundsätze

54 Der Gerichtshof bestätigt zunächst erneut, dass die Staaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Prinzips und unbeschadet der sich für sie aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen das Recht haben, die Einreise fremder Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu kontrollieren (siehe unter vielen anderen Abdulaziz, Cabales und Balkandali ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A Bd. 94, S. 34, Rdnr. 67, Boujlifa ./. Frankreich, Urteil vom 21. Oktober 1997, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VI, S. 2264, Rdnr. 42). Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, wobei die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berechtigt sind, einen straffälligen Ausländer auszuweisen. Jedoch müssen sich ihre Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht beeinträchtigen, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig herausstellen, d.h. durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19. Februar 1998, Sammlung 1998-I, S. 91, Rdnr. 52, Mehemi ./. Frankreich, Urteil vom 26. September 1997, Sammlung 1997-VI, S. 1971, Rdnr. 34, Boultif ./. Schweiz, s.o., Rdnr. 46, und Slivenko ./. Lettland [GK], Nr. 48321/99, CEDH-2003-X, Rdnr. 113).

55 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Grundsätze unabhängig davon anwendbar sind, ob ein Ausländer als Erwachsener oder in sehr jungen Jahren in das Gastland eingereist oder dort gar geboren ist. Er verweist hier auf die Empfehlung 1504 (2001) über die Nichtausweisung von langjährig ansässigen Zuwanderern, in der die Parlamentarische Versammlung des Europarats empfohlen hat, das Ministerkomitee möge die Mitgliedstaaten u.a. auffordern zu gewährleisten, dass die langjährig ansässigen Einwanderer, die im Gastland geboren oder dort aufgewachsenen sind, unter keinen Umständen ausgewiesen werden dürfen (siehe oben Rdnr. 37). Obwohl eine Reihe von Vertragsstaaten Gesetze oder Verordnungen erlassen haben, wonach langjährig ansässige Einwanderer, die in ihrem Staatsgebiet geboren oder dort in jungen Jahren eingereist sind, auf der Grundlage ihrer Vorstrafen nicht ausgewiesen werden dürfen (siehe oben Rdnr. 39), kann ein solches absolutes Recht auf Nichtausweisung aus Artikel 8 der Konvention nicht abgeleitet werden, dessen Wortlaut gemäß Absatz 2 eindeutig Ausnahmen von den nach Absatz 1 zugesicherten allgemeinen Rechten vorsieht.

56 In der genannten Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung wird ebenfalls befürwortet, dass langjährig ansässige Zuwanderer, die mit Ausnahme der Taten, die zu der in der obigen Randnummer 55 bezeichneten Kategorie zählen, eine Straftat begangen haben, den bei den eigenen Staatsangehörigen anwendbaren Verfahren und Strafen nach gemeinem Recht unterliegen und dass die „Sanktion“ der Ausweisung in ihrem Fall nur auf besonders schwere Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates Anwendung findet, derentwegen sie für schuldig befunden worden sind (s. oben Rdnr. 37). Selbst wenn ein ausländischer Staatsangehöriger einen unbefristeten Aufenthaltsstatus genießt und ein hohes Maß an Integration erreicht hat, kann dem Gerichtshof zufolge dennoch seine Situation nicht mit derjenigen eines Staatsbürgers verglichen werden, wenn es sich um die vorgenannte Befugnis der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Ausweisung von Ausländern aus einem oder mehreren der in Artikel 8 Abs. 2 der Konvention aufgeführten Gründen handelt (Moustaquim ./. Belgien, Urteil vom 18. Mai 1991, Serie A Bd. 193, S. 20, Rdnr. 49). Er ist außerdem der Auffassung, dass die Entscheidung, eine Aufenthaltsgenehmigung zurückzuziehen und/oder eine Ausweisungsmaßnahme in Bezug auf einen langjährig ansässigen Einwanderer im Anschluss an eine Straftat zu treffen, derentwegen der Betroffene strafrechtlich verurteilt wurde, weder im Sinne des Artikels 4 des Protokolls Nr. 7 noch im generellen Sinn eine Doppelbestrafung darstellt. Die Vertragsstaaten haben das Recht, gegenüber Personen, die wegen Straftaten verurteilt worden sind, Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft zu treffen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind, sofern sie die nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention zugesicherten Rechte beeinträchtigen, auf jeden Fall in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig. Solche Verwaltungsmaßnahmen sind vielmehr als präventiver Natur und weniger als Bestrafung zu werten (s. Maaouia ./. Frankreich [GC], Nr. 39652/98, Rdnr. 39, CEDH-2000-X).

57 Selbst wenn Artikel 8 der Konvention unter diesen Umständen irgendeiner Kategorie von Ausländern kein absolutes Recht auf Nichtausweisung verleiht, stellt die Rechtsprechung des Gerichtshofs umfassend unter Beweis, dass es Umstände gibt, unter denen die Ausweisung eines Ausländers gleichwohl eine Verletzung dieser Bestimmung darstellt (s. z.B. die genannten Urteile Moustaquim ./. Belgien, Beldjoudi ./. Frankreich und Boultif ./. Schweiz; s. auch Amrollahi ./. Dänemark, Nr. 56811/00, 11. Juli 2002, Yilmaz ./. Deutschland, Nr. 52853/99, 17. April 2003, und Keles ./. Deutschland, Nr. 32231/02, 27. Oktober 2005). In der genannten Sache Boultif hat der Gerichtshof die Kriterien aufgelistet, die bei der Prüfung der Frage heranzuziehen sind, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig ist. Bei diesen in Randnummer 40 des Urteils der Kammer aufgeführten Kriterien handelt es sich um: - die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat; - die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; - die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; - die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; - die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; - die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde; - die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und - das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

58 Der Gerichtshof möchte auf zwei Kriterien näher eingehen, die möglicherweise in denjenigen des Urteils Boultif bereits implizit aufgeführt sind: - die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers in dem Land begegnen können, in das der Betroffene auszuweisen ist; und - die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland. Bezüglich des ersten Aspekts stellt der Gerichtshof fest, dass dieser bereits in seiner gegenwärtigen Rechtsprechung Niederschlag findet (s. z.B. Şen ./. Niederlande, Nr. 31465/96, Rdnr. 40, 21. Dezember 2001, Tuquabo-Tekle u.a. ./. Niederlande, Nr. 60665/00, Rdnr. 47, 1. Dezember 2005) und sich an die Empfehlung des Ministerkomitees Rec(2002)4 über die rechtliche Stellung von zur Familienzusammenführung zugelassenen Personen anlehnt (siehe oben Rdnr. 38). Was den zweiten Aspekt anbelangt, so ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Sache Boultif bei seiner Einreise in die Schweiz zwar schon erwachsen war, der Gerichtshof aber erkannt hat, dass die „Boultif-Kriterien“ erst recht in den Fällen anwendbar sind, in denen die Beschwerdeführer in dem Gastland geboren oder dort in jungen Jahren eingereist sind (s. Mokrani ./. Frankreich, Nr. 52206/99, Rdnr. 31, 15. Juli 2003). Dass die Dauer des Aufenthalts einer Person im Gastland in der Tat als ein zu berücksichtigender Aspekt gilt, ist in der Annahme begründet, dass je länger eine Person sich in einem bestimmten Land aufhält, umso stärker ihre Bindungen zu diesem Land und umso schwächer diese zu ihrem Herkunftsland sind. Im Licht dieser Erwägungen ist offensichtlich, dass der Gerichtshof die besondere Situation von Ausländern berücksichtigt, die die überwiegende oder sogar die gesamte Zeit ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, dort aufgewachsen sind und erzogen wurden.

59 In der Sache Boultif hat der Gerichtshof festgestellt, dass er sich genötigt sah, diese „Leitlinien“ festzulegen, weil er „nur in einer begrenzten Zahl von Fällen entschieden hatte, in denen das Haupthindernis bei der Ausweisung durch die Schwierigkeiten der Ehegatten, weiter zusammenzuleben, bedingt waren, und insbesondere durch die Schwierigkeiten eines der Ehegatten und/oder der Kinder, in dem Herkunftsland des anderen Ehegatten zu leben“ (a.a.O., Rdnr. 48). Festzustellen ist jedoch, dass die ersten drei Leitlinien sich nicht unmittelbar auf das Familienleben beziehen. Dies veranlasst den Gerichtshof zur Prüfung der Frage, ob die „Boultif-Kriterien“ in einem Maße verständlich sind, dass sie in allen Fällen angewendet werden können, in denen es um die Abschiebung und/oder Ausweisung von langjährig ansässigen Einwanderern im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung geht. Er stellt diesbezüglich fest, dass nicht alle Einwanderer unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen, notwendigerweise ein „Familienleben“ im Sinne des Artikels 8 aufweisen. Da aber nach Artikel 8 auch das Recht geschützt ist, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt aufzunehmen und zu pflegen (s. Pretty ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 2346/02, Rdnr. 61, CEDH 2002-III) und er gelegentlich Aspekte der sozialen Identität des Einzelnen umfassen kann (s. Mikulić ./. Kroatien, Nr. 53176/99, Rdnr. 53, CEDH 2002-I), muss man akzeptieren, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des „Privatlebens“ im Sinne des Artikels 8 sind. Unabhängig also vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Familienlebens“ ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellt. Der Gerichtshof entscheidet demnach vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Umstände, ob es angemessen ist, dem Aspekt „Familienleben“ größeres Gewicht beizumessen als dem Aspekt „Privatleben“.

60 Im Licht des Vorstehenden folgert der Gerichtshof, dass die vorgenannten Faktoren in ihrer Gesamtheit (Rdnrn. 57-59) in allen Rechtssachen zu berücksichtigen sind, bei denen es um niedergelassene Einwanderer geht, die im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung abgeschoben und/oder ausgewiesen werden sollen. 2 Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

61 Der Gerichtshof kann ohne weiteres beipflichten, dass die beanstandeten Maßnahmen das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens beeinträchtigt haben, dass dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen war und legitime Ziele, nämlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten verfolgt hat. Aus der obigen Randnummer 58 ergibt sich, dass diese Maßnahmen auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens beeinträchtigt haben. In Anbetracht dessen und angesichts der besonderen Problematik dieser Sache und der von den Parteien vorgebrachten Argumente wird der Gerichtshof dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens besondere Aufmerksamkeit widmen.

62 Der Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der beanstandeten Maßnahmen seit langer Zeit in den Niederleben lebte, einem Land, in das er mit zwölf Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern gekommen ist, um dorthin seinem Vater zu folgen und in dem er einen unbefristeten Aufenthaltsstatus hatte. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden eine Familie gegründet hatte. Unter diesen Umständen zweifelt er nicht daran, dass der Beschwerdeführer gefestigte Bindungen zu diesem Land unterhielt. Trotzdem kann er die Tatsache nicht unberücksichtigt lassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin und dem erstgeborenen Sohn nur eine relativ kurze Zeit zusammenlebte, dass er danach beschlossen hat, dieses Zusammenleben zu beenden und er mit seinem zweiten Sohn niemals zusammengelebt hat. Wie die Kammer in Randnummer 46 ihres Urteils ausführt, „(...) würde sich die Unterbrechung ihres Familienlebens daher nicht so auswirken, wie bei einem viel längeren Zusammenleben der Kinder mit beiden Elternteilen“. Wenn auch zutrifft, dass der Beschwerdeführer in relativ jungen Jahren in die Niederlande eingereist ist, kann der Gerichtshof nicht hinnehmen, dass er nur derart kurze Zeit in der Türkei gelebt hat und somit zu dem Zeitpunkt seiner Rückführung in dieses Land keine sozialen oder kulturellen Bindungen (einschließlich sprachlicher Natur) zur türkischen Gesellschaft mehr hatte.

63 Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung, die zu den beanstandeten Maßnahmen führte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten des Totschlags und der Körperverletzung sehr schwerwiegender Natur waren. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, in Notwehr gehandelt zu haben, was von den innerstaatlichen Gerichten grundsätzlich zurückgewiesen wurde (Rdnrn. 44 u. 50 oben), er war gleichwohl im Besitz von zwei geladenen Schusswaffen. Angesichts der gegen den Beschwerdeführer ergangenen früheren Verurteilungen (Rdnrn. 14 u. 16 oben) ist der Gerichtshof der Meinung, dass von dem Beschwerdeführer behauptet werden kann, er habe eine kriminelle Neigung unter Beweis gestellt. Unter Bezugnahme auf das Recht und die gängige Praxis bei der vorzeitigen Haftentlassung in den Niederlanden (Rdnr. 34 oben) ist der Gerichtshof außerdem nicht gewillt, der Tatsache besonderes Gewicht beizumessen, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe entlassen wurde.

64 Der Gerichtshof pflichtet der Schlussfolgerung der Kammer bei, dass die Kinder des Beschwerdeführers bei Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung noch sehr jung – sechs bzw. eineinhalb Jahre – und somit in einem anpassungsfähigen Alter waren (Rdnr. 46 des Kammerurteils). Da sie niederländische Staatsangehörige sind, könnten sie – wenn sie den Vater in die Türkei begleiten würden – ordnungsgemäß in die Niederlande zurückkehren und die dort wohnhaften Familienangehörigen besuchen. Obwohl der Gerichtshof die praktischen Schwierigkeiten nicht unterschätzen möchte, die sich für die niederländische Partnerin des Beschwerdeführers ergeben, wenn sie diesem in die Türkei folgen würde, ist er der Auffassung, dass die im Vorstehenden dargelegten Erwägungen (Rdnrn. 62 u. 63) unter den gegebenen Umständen dieses Falles gegenüber den Interessen der Familie überwiegen.

65 Der Gerichtshof will nicht außer Acht lassen, dass die gegen den Beschwerdeführer ergangene Ausweisungsmaßnahme weitaus größere Auswirkungen für ihn hat als die Aberkennung seines Aufenthaltstitels, weil damit jegliche Besuche, auch von kurzer Dauer, in den Niederlanden unmöglich sind, solange diese Maßnahme gültig ist. Angesichts der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sowie der Tatsache, dass die Ausweisungsverfügung auf zehn Jahre befristet ist, kann der Gerichtshof nicht folgern, dass der beschwerdegegnerische Staat den eigenen Interessen ein allzu großes Gewicht beigemessen hat, als diese Maßnahme von ihm beschlossen wurde. Der Gerichtshof hebt diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer – sofern er eine Reihe von Erfordernissen erfüllt – in die Niederlande zurückkehren kann, nachdem die Ausweisungsverfügung aufgehoben wurde (Rdnr. 50 oben).

66 Der Gerichtshof hebt schließlich hervor, der Beschwerdeführer rüge auch die Tatsache, dass nach seiner Verurteilung ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen sei, bevor die Behörden beschlossen haben, seinen Aufenthaltstitel abzuerkennen und eine Ausweisungsverfügung gegen ihn zu erlassen. Die Regierung hat diese Verzögerung durch Verweis auf das einschlägige innerstaatliche Recht und die Praxis erklärt. Der Gerichtshof erachtet es seinerseits nicht für erforderlich, eine Stellungnahme zu dieser Frage abzugeben, stellt aber fest, der Beschwerdeführer habe seine Strafe noch verbüßt, als die beanstandeten Maßnahmen getroffen wurden (s. Sezen ./. Niederlande, Nr. 50252[/99], Rdnrn. 44 u. 48, 31. Januar 2006). Außerdem hätten die Behörden bei der Anordnung dieser Maßnahmen alle einschlägigen Aspekte geprüft, die für oder gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels und das Verhängen einer Ausweisungsverfügung sprachen.

67 Im Licht des Vorstehenden stellt der Gerichtshof fest, dass in der vorliegenden Sache ein gerechter Ausgleich herbeigeführt wurde, in dem die Abschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers aus den Niederlanden gegenüber den verfolgten Zielen verhältnismäßig und folglich in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren. Daher ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist; Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 18. Oktober 2006 in öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet im Menschenrechtspalast in Straßburg. T.L. EARLY Luzius WILDHABER Kanzler Präsident Diesem Urteil sind gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung die folgenden gesonderten Meinungen beigefügt. - die übereinstimmende Meinung von Herrn Maruste; - die abweichende Meinung der Herren Costa, Zupančič und Türmen. L.W. T.L.E. ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG DES RICHTERS MARUSTE (Übersetzung) Ich teile die Ansicht der Mehrheit, dass in der vorliegenden Rechtssache keine Verletzung vorliegt, möchte aber die Tatsache unterstreichen, dass die Fähigkeit, zu bestimmen, was eine Straftat ist und welche (strafrechtlichen) Folgen daraus zu ziehen sind, Bestandteil der staatlichen Souveränität ist. In der Strafrechtstheorie wie –praxis in Europa ist allgemein anerkannt, dass die wegen eines Delikts zu verhängende Strafe (Sanktion) mehrere (mit einander verbundene) Elemente umfassen kann. So kann die Sanktion abgesehen von einem Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe (die als Hauptstrafe verhängt wird) auch das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten oder Berufe auszuüben, ferner den Entzug einer oder mehrerer Genehmigungen, die Beschlagnahme von Vermögenswerten, die Rücknahme einer Daueraufenthaltsgenehmigung usw. Es ist Aufgabe der nationalen Behörden, in Anbetracht der in ihrem Land herrschenden Situation und der besonderen Umstände des Einzelfalles festzulegen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten oder den Schutz der Gesundheit, der Moral, der nationalen oder öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. Dieselben Grundsätze gelten bei einer als Teil der Strafsanktion angeordneten Abschiebung. Der Gerichtshof hat dieses Vorgehen im Übrigen für rechtmäßig erklärt, sofern die Maßnahme gesetzlich vorgesehen ist, von einem Gericht verhängt wird und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig ist. ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER COSTA, ZUPANČIČ UND TÜRMEN (Übersetzung) 1. Die Frage, ob die Abschiebung eines Ausländers aus dem nationalen Hoheitsgebiet Artikel 8 der Konvention verletzt, hat seit dem Urteil in der Sache Berrehab vor zwanzig Jahren1 Anlass zu zahlreichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegeben. 2. All diese Urteile sind vor dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 wie auch danach von Kammern des Gerichtshofs, die oft geteilter Ansicht waren, erlassen worden und enthielten gelegentlich in beide Richtungen deutlich abweichende Meinungen. Seit der Sache Berrehab hatte die Große Kammer allerdings keine Gelegenheit mehr, sich mit dieser Frage zu befassen. So hat die Große Kammer in der Sache Maaouia2 nicht in Bezug auf Artikel 8, sondern einzig hinsichtlich Artikel 6 Abs. 1 entschieden, den sie übrigens mit fünfzehn zu zwei Stimmen für nicht anwendbar erklärte3. 3. In der vorliegenden Sache musste die Große Kammer unter neuen Gesichtspunkten prüfen, ob die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen aus den Niederlanden im Anschluss an ein Straferkenntnis Artikel 8 verletzt hat oder nicht. Übrigens sei vermerkt, dass diese Beschwerde nicht unbedingt ein typisches Beispiel dafür ist, die Verweisung der Sache im Anschluss an das von einer Kammer ergangene Urteil zu rechtfertigen. Der gemäß Artikel 43 der Konvention vorgesehene Ausschuss von fünf Richtern hat aber in weiser Voraussicht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verweisung angenommen. Dies bedeutet, dass es sich um ein gewichtiges Problem im Sinne des Artikels 43 handelt und dass dieses Urteil einen Präzedenzfall schafft oder schaffen soll. 4. Wir möchten gleichwohl die Schlussfolgerungen der Mehrheit unserer Kollegen nicht teilen, wonach es keine Verletzung des Artikels 8 gegeben hat. 5. Wir sind zunächst allgemein der Auffassung, dass Ausländer – jedenfalls solche, die sich wie Herr Üner rechtmäßig in einem Staat aufhalten – eine gerechte Behandlung und eine Rechtsstellung genießen müssen, die möglichst der Situation der inländischen Staatsbürger entspricht. Dieses Ziel ist in zahlreichen europäischen Instrumenten zum Ausdruck gebracht oder wiederholt bekräftigt worden, sowohl im Rahmen der Europäischen 1Berrehab ./. Niederlande, Urteil vom 21. Juni 1988, Serie A Bd. 138. 2 Maaouia ./. Frankreich, [GK], Nr. 39652/98, CEDH 2000-X. 3 Fünf Richter gaben übereinstimmende Meinungen ab, zwei abweichende Meinungen. Union wie auch auf Ebene des Europarats und in gewisser Weise auch in Instrumenten mit weltumspannender Wirkung. 6. So wird in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 auf das Erfordernis einer Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen hingewiesen: es wird hinzugefügt, dass einem Ausländer, der sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die sich so eng wie möglich an diejenigen der EU-Bürger anlehnen. Dies wurde bei der Sitzung des Europäischen Rates in Sevilla (21.-22. Juni 2002) bestätigt, bei der die Staats- und Regierungschefs der Union ihren Willen bekundet haben, eine gemeinsame Politik in Bezug auf die unterschiedlichen aber verwandten Asyl- und Einwanderungsfragen umzusetzen; sie haben hinzugefügt, dass die Integration von Einwanderern für diese mit Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den in der Union anerkannten Grundrechten einhergehen würde. 7. Der Europarat hat sich auch hierzu geäußert. In dem Urteil werden in der Tat in den Randnummern 36 bis 38 die Empfehlung Rec(2000) 15 des Ministerkomitees, die Empfehlung 1504 (2001) der Parlamentarischen Versammlung und die Empfehlung Rec (2002) 4 des Ministerkomitees erwähnt. Beim Durchlesen des Urteils ist in der Tat festzustellen, dass diese - gewiss nicht bindenden - Instrumente u.a. das Erfordernis unterstreichen, langjährig ansässige Einwanderer vor einer Ausweisung zu schützen, die Sanktion der Ausweisung in ihrem Fall auf besonders schwere Straftaten im Zusammenhang mit der Staatssicherheit zu beschränken und den Belangen und dem Wohl der Kinder besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 8. Auf weltweiter Ebene sei an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 erinnert (dem die Niederlande als Partei angehören), in dem der Grundsatz des „Wohls des Kindes“ verankert ist (der wie im vorliegenden Fall auch das Familienleben betreffen kann). 9. Wir behaupten natürlich nicht, dass all diese internationalen Instrumente – deren Rechtswirksamkeit übrigens nicht immer dieselbe ist - jegliche Ausweisung von Ausländern wie im Falle der eigenen Staatsangehörigen unterbindet, die gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 nicht ausgewiesen werden können. Dies wäre absurd. Unseres Erachtens muss man Artikel 8 der Konvention aber im Licht dieser Instrumente auslegen. Dies ist, wie uns scheint, in dem Urteil nicht ganz der Fall, das unseres Erachtens die Schlussfolgerungen aus den darin zitierten internationalen Instrumenten nicht zieht. 10. Kehren wir von den allgemeinen Erwägungen zurück zum Sachverhalt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Zuwanderer aus der zweiten Generation; er war allerdings erst zwölf Jahre alt, als er 1981 in die Niederlande kam; er ist seinem Vater dorthin gefolgt, der bereits seit zehn Jahren in dem Land ansässig war. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und den beiden Brüdern ein; es handelte sich demnach um eine Familienzusammenführung. Nachdem er im Besitz einer einjährigen verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis war, erhielt er mit 19 Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Jahr 1991, also mit zweiundzwanzig Jahren, hat er schließlich im Aufnahmeland mit einer niederländischen Staatsangehörigen eine Familie gegründet, mit der er zwei 1992 und 1996 geborene Kinder hat. Seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder besitzen die niederländische Staatsangehörigkeit, sie haben niemals in der Türkei gelebt und zu diesem Land keine Bindungen, dessen Sprache sie nicht sprechen. Wenn das Familienverhältnis auch gelegentlich etwas angespannt war, so ist es niemals unterbrochen worden, auch nicht zu dem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer in Haft befand. 11. Auf strafrechtlicher Ebene steht fest, dass der Beschwerdeführer vorwiegend schwere Straftaten begangen hat, so im Alter von 24 Jahren Totschlag und Körperverletzung bei einem Streit in einem Café, derentwegen er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde (s. Rdnr. 18 des Urteils); er wurde Anfang 1998 nach Verbüßung von vier Jahren und sechs Monaten aus der Haft entlassen. 12. Im Anschluss an diese Verurteilung haben die Behörden dann andere Sanktionen gegen Herrn Üner verhängt. Im Jahr 1997, also vier Jahre nach dem Delikt (warum ein derart langer Zeitraum verstrichen ist, bleibt unklar), wurde seine Aufenthaltsberechtigung zurückgezogen und eine Ausweisungsverfügung für die Dauer von zehn Jahren gegen ihn erlassen. Auf dieser Grundlage wurde er dann kurz nach seiner Haftentlassung in die Türkei abgeschoben und nach seiner rechtswidrigen Rückkehr in die Niederlande einige Monate später erneut. 13. Um zu prüfen, ob das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt worden ist, hat der Gerichtshof die „Boultif-Kriterien“1 angewandt und im Übrigen erweitert (s. Rdnr. 58 dieses Urteils). Unsere Auslegung der Sache im Lichte 1Siehe Boultif ./. Schweiz, Nr. 54273/00, CEDH 2001-IX, insbesondere Rdnr. 48. dieser Kriterien (oder „Leitlinien“) veranlasst uns, eine gegenteilige Schlussfolgerung als die der Mehrheit zu ziehen. 14. Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat stellen, wie gesagt, Aspekte dar, die für seine Ausweisung sprechen (auch wenn die Tat im Streit begangen wurde und kein Delikt im Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates darstellt, um den Wortlaut der Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung aus Rdnr. 37 des Urteils zu zitieren). Die Dauer seines Aufenthalts in den Niederlanden (siebzehn Jahre vor der Ausweisung) sprach hingegen für den Beschwerdeführer. Außerdem waren nahezu fünf Jahre seit der Tatbegehung vergangen und seine Führung in der Haftanstalt scheint problemlos gewesen zu sein. Seine Partnerin und Kinder haben wie gesagt die niederländische Staatsangehörigkeit. Die Beziehung des Paares begann sieben Jahre vor der Ausweisung und wies starke Bindungen auf (gefestigte Beziehung, zwei Kinder). Außerdem dürfte feststehen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers große Schwierigkeiten gehabt hätte, wenn sie ihn in ein Land hätte begleiten müssen, das ihr gänzlich fremd ist. 15. Abgesehen von der Schwere der Straftat scheinen unseres Erachtens alle „Boultif- Kriterien“ für eine Verletzung des Artikels 8 zu sprechen. Paradoxerweise gehen die mit diesem Üner-Urteil hinzugefügten Kriterien (s. seine Rdnr. 58) in dieselbe Richtung, ob nun in Bezug auf „die Belange und das Wohl der Kinder“ (deren Großeltern sogar seit langer Zeit in den Niederlanden lebten) oder die „Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen“, die nachweislich zum Gastland (die Niederlande) größer sind als zum Bestimmungsstaat (die Türkei), das der Beschwerdeführer vor fast zwanzig Jahren verlassen hatte und zu dem seine Partnerin und die Kinder überhaupt keinen Bezug haben (hier erscheint uns die Randnummer 68 des Urteils etwas künstlich und jedenfalls wenig überzeugend). 16. Die einzige Möglichkeit, unter Anwendung der „Boultif-Kriterien“ – insbesondere in der vorgenommenen erweiterten Version – eine Feststellung im Sinne der Nichtverletzung zu rechtfertigen, würde somit darin bestehen, der Art und Schwere der Straftat ein größeres Gewicht beizumessen. Abgesehen von der Methodik (wie soll man die einzelnen Faktoren auf der Grundlage von etwa zehn Leitlinien bemessen - ergibt sich nicht implizit eine Methode, mit der ein bestimmtes Kriterium, das der Straftat, bevorzugt wird, und die anderen Aspekte als sekundär oder marginal betrachtet werden?) stellt sich unseres Erachtens eine Frage des Prinzips, die wir hier abschließen möchten. 17. Es geht um die „Doppelbestrafung“ oder vielmehr die diskriminierende Strafe, die gegen einen Ausländer zusätzlich zu derjenigen verhängt wird, mit der ein inländischer Staatsbürger wegen derselben Taten belegt würde. Wir stimmen der in Randnummer 56 erwähnten Feststellung nicht zu, wonach die Ausweisung vielmehr als präventiver Natur und weniger als Bestrafung zu werten ist. Egal ob diese Entscheidung nun wie im vorliegenden Fall im Wege einer Verwaltungsmaßnahme oder aber durch ein Strafgericht1 erfolgt, sind wir der Ansicht, dass eine solche Maßnahme, die ein oder mehrere Leben erschüttern kann, auch wenn sie wie hier (jedenfalls theoretisch betrachtet) nur zehn Jahre gültig ist, was übrigens eine erhebliche Dauer ist, eine Sanktion darstellt, die genauso schwer wie eine Freiheitsstrafe oder sogar noch schwerer wiegt, selbst wenn die Freiheitsstrafe länger ist, aber nicht mit einer Ausweisung oder Abschiebung einhergeht. Aus diesem Grund gibt es in einigen Staaten solche speziellen Sanktionen für Ausländer nicht; in anderen Staaten wurden sie unlängst großenteils abgeschafft (wie etwa in Frankreich: siehe das Gesetz vom 26. November 2003 und vom 24. Juli 2006). 18. Aus diesen Erwägungsgründen des Gerichtshofs (die Anwendung der „Boultif- Kriterien“ in der vorliegenden Sache) und aus grundsätzlichen Erwägungen (unser Misstrauen in Bezug auf jegliche Form von weiteren schwereren Strafen für Ausländer, bloß weil sie diesen Status haben) konnten wir der Mehrheit unserer Kollegen nicht beipflichten. Dies bedauern wir zutiefst. Die Konvention ist sicherlich ein lebendiges Instrument, das im Licht aktueller Lebensbedingungen auszulegen ist.2 Wir hätten aber gewünscht, dass diese dynamische Auffassung der Rechtsprechung vielmehr auf einen stärkeren Schutz von (auch kriminellen) Ausländern ausgerichtet wäre, als auf eine verstärkte Bestrafung, die sie im besonderen Maße trifft. 1Wie in dem bereits erwähnten Urteil Maaouia ./. Frankreich, auf das die Randnummer 56 dieses Urteils Bezug nimmt. 2Tyrer ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. April 1978, Serie A Bd. 26, S. 15, Rdnr. 31, und die nachfolgende ständige Rechtsprechung.