Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 23.10.2006 – 55878/00
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:1023DEC005587800
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 23/10/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 55878/00 S. W. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 55878/00 S. W. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn P. Lorenzen, Präsident, Herrn K. Jungwiert, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. Borrego Borrego, Frau R. Jaeger, Herrn M. Villiger und Frau C. Westerdiek, Kanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. Dezember 1999 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführerin, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, Frau S. W., ist deutsche Staatsangehörige; sie wurde 1951 geboren und wohnt in B.. Die beschwerdegegnerische Regierung wird durch den Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin war Eigentümer eines in Hoyerswerda in Sachsen gelegenen Grundstücks. Dieses Grundstück wurde 1944 vom Deutschen Reich für die Errichtung von Bahnanlagen zwar beschlagnahmt, aber nicht enteignet. 1948 wollte die Deutsche Reichsbahn das Grundstück kaufen, aber die Verhandlungen zwischen ihr und dem Vater der Beschwerdeführerin scheiterten. Nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik („DDR“) am 7. Oktober 1949 nutzte die Deutsche Reichsbahn der DDR das Grundstück weiter. Das Grundstück ist 3.099 qm groß. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verließ der Vater der Beschwerdeführerin Hoyerswerda. Im Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 war der Vater der Beschwerdeführerin im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen. 1991 verhandelten die Deutsche Reichsbahn und der Vater der Beschwerdeführerin erneut über den Verkauf des Grundstücks und vereinbarten einen Kaufpreis in Höhe von 247.920 DM (etwa 126.760 Euro). Kurz vor der Unterzeichnung des Vertrags trat die Deutsche Reichsbahn der ehemaligen DDR jedoch von ihrem Angebot zurück. Später schlossen sich die Deutsche Reichsbahn der ehemaligen DDR und die Deutsche Bundesbahn der Bundesrepublik Deutschland zur Deutschen Bahn AG, einem im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Unternehmen, zusammen. Die Deutsche Bahn AG nutzt das betreffende Grundstück weiterhin. Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb am 13. November 1994, und die Beschwerdeführerin erbte das Grundstück. Ein Grundbuchauszug vom 3. Juni 2005 weist die Beschwerdeführerin als derzeitige Eigentümerin aus. Die Grundsteuer wird nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der Deutschen Bahn AG entrichtet.
1 Die Entscheidung des Landgerichts Bautzen vom 24. März 1995 Die Beschwerdeführerin verklagte die Deutschen Bahn AG vor dem Landgericht Bautzen auf Herausgabe (rei vindicatio). Am 24. März 1995 verurteilte das Landgericht die Deutsche Bahn AG zur Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht befand, dass der Vater der Beschwerdeführerin nie enteignet worden und die Beschwerdeführerin somit die Eigentümerin sei. Es stellte ferner fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin nicht nach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden – Allgemeines Kriegsfolgengesetz (im Folgenden als „AKG“ bezeichnet – siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten) erloschen sei. Nach § 1 AKG seien zwar alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder die Deutsche Reichsbahn erloschen, aber nach § 19 seien Herausgabeansprüche durch die Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs und der Deutschen Reichsbahn zu erfüllen. Nach dem deutschen Einigungsvertrag von 1990 sollten indessen nur die §§ 1 und 2, nicht aber § 19 AKG im Gebiet der ehemaligen DDR (im Folgenden als „neue Länder“ bezeichnet) Anwendung finden. Dennoch entschied das Landgericht, dass die genannten Vorschriften grundgesetzkonform auszulegen seien und der Anspruch der Beschwerdeführerin somit nicht erloschen sein könne.
2 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. November 1996 Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Es stellte fest, dass im Sinne des AKG die Beschwerdeführerin Eigentümerin und die Deutsche Bahn AG Besitzerin des Grundstücks sei. Eine grundgesetzkonforme Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrags, so das Oberlandesgericht, sei nicht möglich. Eine analoge Anwendung der §§ 19 ff. AKG sei jedoch geboten. Der Gesetzgeber sei bei der Entscheidung über den Einigungsvertrag davon ausgegangen, dass § 19 nicht mehr nötig sei, weil es keine derartigen Ansprüche mehr gebe. Der Gesetzgeber habe dabei nicht bedacht, dass in Fällen wie dem vorliegenden durchaus noch ein Regelungsbedürfnis fortbestanden habe. Die §§ 19 ff. seien deshalb analog anzuwenden, denn es gebe keinen sachlichen Grund dafür, die Rechtssache der Beschwerdeführerin anders zu behandeln als eine Rechtssache, bei der sich das betreffende Grundstück im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung (im Folgenden als „alte Länder“ bezeichnet) befinde. Das Oberlandesgericht wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführerin nach derzeitigem deutschen Recht eine Nutzungsentschädigung nicht zustehe, denn nach den Vorschriften über die Entschädigung für Handlungen des nationalsozialistischen Regimes sei Voraussetzung dafür ein Enteignungseingriff. Noch bevor das Verfahren vor dem Oberlandesgericht abgeschlossen war, bot die Deutsche Bahn AG der Beschwerdeführerin an, das Grundstück zu einem Preis von 8,00 DM (etwa 4,09 Euro) pro qm, also zum Preis von insgesamt etwa 12.000 Euro, zu kaufen. Dieses Angebot lehnte die Beschwerdeführerin ab.
3 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1998 Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Er bestätigte zwar, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstücks sei, wies aber ihre Klage auf Herausgabe ab. Er befand, dass § 19 AKG nicht analog angewendet werden könne, weil dies dem Willen des Gesetzgebers widerspräche. Aus den einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrags ergebe sich, dass der objektivierte Wille des Gesetzgebers auf eine Ungleichbehandlung der Eigentümer gerichtet sei, je nachdem, ob sich ihr Grundstück in den alten oder in den neuen Bundesländern befinde. Wie die Entstehungsgeschichte zeige, habe mit diesen Bestimmungen des Einigungsvertrags die Frage der durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandenen Schäden abschließend geregelt werden sollen. Der Gesetzgeber habe Ansprüche wie im vorliegenden Fall nicht einbeziehen wollen, weil er insoweit kein Regelungsbedürfnis mehr gesehen habe. Es könne auch nicht angenommen werden, so der Bundesgerichtshof, dass der Gesetzgeber fälschlicherweise nicht bedacht habe, dass in Einzelfällen noch ein Regelungsbedürfnis bestehen könnte. Der Gesetzgeber habe vielmehr in Kauf genommen, dass der Zweck des AKG im Einzelfall nicht erreicht worden sein könnte. Der Bundesgerichtshof befand, dass die Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin auf Herausgabe aus den folgenden Gründen das Grundgesetz (GG) nicht verletze. Der Ausschluss von Herausgabeansprüchen falle nicht unter Artikel 14 GG, der das Recht auf Eigentum garantiert (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten). Es sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin noch ein durch diese Vorschrift geschütztes Recht habe. Das Grundstück sei mehr als 40 Jahre im Besitz der DDR gewesen. Das Eigentum der Beschwerdeführerin habe deshalb nur noch als „bloße Hülse“ fortbestanden. Artikel 14 GG sei jedenfalls nicht anwendbar, weil Artikel 135 Absatz 2 GG im vorliegenden Fall eine Spezialvorschrift sei (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten). Danach könne die Bundesrepublik Deutschland bestimmen, welche Verbindlichkeiten der DDR zu erfüllen seien. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass anlässlich der deutschen Wiedervereinigung ähnliche Fragen aufgetreten seien wie nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. 1957 habe der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der angehäuften Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs das genannte Allgemeine Kriegsfolgengesetz erlassen. Zur Bereinigung des De-facto-Bankrotts des Deutschen Reichs habe die Bundesrepublik Deutschland generell die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs verweigern dürfen. Der Bundesgerichtshof befand, dass diese Grundsätze auf die Lage nach der deutschen Wiedervereinigung insoweit übertragbar seien, als es um die durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandenen Schäden gehe, die von der DDR nicht geregelt worden seien. Die Bundesrepublik Deutschland habe deshalb bestimmen dürfen, welche Verbindlichkeiten zu erfüllen seien. Der Bundesgerichtshof betonte, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der finanziellen Leistungskraft des Staates in dieser Hinsicht ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. Der Bundesgerichtshof stellte ferner fest, dass Artikel 3 GG nicht verletzt und die Beschwerdeführerin nicht diskriminiert worden sei (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten). Nach dem Recht der DDR sei das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin bereits geschmälert gewesen, denn ihr Grundstück sei im gesamten Zeitraum öffentlich genutzt worden. Hinzu komme, dass zwischen dem Kriegsende und der deutschen Wiedervereinigung mehr als 40 Jahre vergangen seien. Dem deutschen Gesetzgeber komme somit diesbezüglich insbesondere bei der Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Abschließend befand der Bundesgerichtshof, dass dem auch nicht entgegenstehe, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie den Besitz an ihrem Grundstück endgültig verloren habe, immer noch dessen Eigentümerin sei. Die Beschwerdeführerin müsse dies hinnehmen. Er versagte auch jegliche zivilrechtliche Entschädigung für die andauernde Nutzung des Grundstücks durch die Deutsche Bahn AG, da nach dem AKG auch solche Ansprüche erloschen seien.
4 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1999 Am 27. August 1998 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und berief sich dabei allein auf Artikel 3 GG (Diskriminierungsverbot). Am 4. August 1999 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs und die obengenannten Bestimmungen des Einigungsvertrags zur Entscheidung anzunehmen. Es erkannte zwar an, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Eigentümern von während des Kriegs durch das Deutsche Reich beschlagnahmten Grundstücken in den alten Ländern benachteiligt worden sei, befand jedoch, dass Artikel 3 GG durch diese Benachteiligung nicht verletzt werde, weil sie sachlich gerechtfertigt sei. Der Zweite Weltkrieg habe zur Entstehung zweier deutscher Staaten mit unterschiedlichen Staatsformen und Gesellschaftsordnungen geführt. Jeder Staat sei mit den durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandenen Schäden in unterschiedlicher Weise umgegangen und für die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen Schäden zuständig gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland sei deshalb nicht zur Entschädigung für in der DDR nicht bereinigte Kriegsfolgen verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht befand auch, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dieser Aufgabe in jedem Fall administrativ und finanziell überfordert gewesen wäre. Die Benachteiligung, die die Beschwerdeführerin erlitten habe, sei zumutbar, insbesondere weil sie mehr als 40 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs nicht mehr habe damit rechnen können, jemals wieder in den Besitz ihres Grundstücks zu gelangen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Das Gesetz vom 5. November 1957 zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt: § 1 Erlöschen von Ansprüchen „(1) Ansprüche gegen 1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, 2. das ehemalige Land Preußen, 3. das Unternehmen Reichsautobahnen erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ...” § 2 Gleichgestellte Ansprüche „Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf ... 2. Ansprüche gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger auf Herausgabe von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz genommener Grundstücke; ...“ § 19 Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte „(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. ...” 2. Der deutsche Einigungsvertrag Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 12 „Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: ... 12. Allgemeines Kriegsfolgengesetz ... mit Ausnahme der §§ 1 und 2.“ 3. Das Grundgesetz Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt: Artikel 3 „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. ...” Artikel 14 „(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“ Artikel 135a „(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen, ... (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.“ RÜGEN Die Beschwerdeführerin hat nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gerügt, mit denen ihr die Herausgabe ihres Grundstücks versagt wurde. Sie hat ferner nach Artikel 2 Protokoll Nr. 4 gerügt, dass ihr Vater aufgrund der Ereignisse im Jahr 1944 gezwungen gewesen sei, seine Heimatstadt Hoyerswerda zu verlassen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 1 Protokoll Nr. 1 Die Beschwerdeführerin hat gerügt, dass mit der Versagung der Herausgabe des Grundstücks ihr Recht auf Eigentum nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 verletzt worden sei; diese Bestimmung lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ 1. Zulässigkeit (a) Unvereinbarkeit ratione temporis (i) Die Stellungnahmen der Parteien Die Regierung vertrat die Auffassung, dass eine De-facto-Enteignung des Grundstücks erfolgt sei, denn die Beschwerdeführerin könne weder die Herausgabe verlangen noch das Grundstück in irgendeiner Weise sinnvoll nutzen. Diese De-facto-Enteignung sei jedoch das Ergebnis der Beschlagnahme des Grundstücks durch die Behörden des Deutschen Reichs im Jahr 1944. Sie habe sich somit ereignet, ehe die Konvention am 3. Oktober 1990 für die neuen Länder in Kraft trat. Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Sicht und vertrat die Auffassung, dass die De-facto-Enteignung ihres Grundstücks durch den Ausschluss von Herausgabeansprüchen im Einigungsvertrag vollendet worden sei. (ii) Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Beschlagnahme des Grundstücks im Jahr 1944 durch die Behörden des Deutschen Reichs nicht rügt, sondern den Ausschluss von Herausgabeansprüchen durch den Einigungsvertrag beanstandet. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind also nicht ratione temporis mit den Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu unvereinbar. (b) Unvereinbarkeit ratione materiae (i) Die Stellungnahmen der Parteien Die Regierung machte geltend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung keine berechtigte Erwartung auf eine Herausgabe gehabt habe, weil solche Ansprüche durch den Einigungsvertrag ausgeschlossen gewesen seien. Die Rügen der Beschwerdeführerin seien daher mit den Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu ratione materiae unvereinbar. Die Beschwerdeführerin teilte diese Auffassung nicht und hob hervor, dass ihr Vater als ihr Rechtsvorgänger vor und nach der deutschen Wiedervereinigung im Grundbuch als Grundstückeigentümer eingetragen gewesen sei. (ii) Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 nur insoweit geltend machen kann, als die angefochtenen Entscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand haben. „Eigentum“ kann entweder „vorhandenes Eigentum“ oder Vermögenswerte, auch Forderungen, bedeuten, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen (siehe von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, ECHR 2005-...). Der Gerichtshof stellt fest, dass einerseits die tatsächliche Nutzung des Grundstücks durch die Familie der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bereits seit über 45 Jahren ausgeschlossen war. Der Bundesgerichtshof kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin zu einer "bloßen Hülse" geworden waren. Außerdem haben die innerstaatlichen Gerichte entschieden, dass der Einigungsvertrag Herausgabeansprüche eindeutig ausschließt und die Beschwerdeführerin folglich auf Dauer von der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen ist. Andererseits jedoch war der Vater der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Außerdem haben der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in ihren Entscheidungen das formale Eigentum der Beschwerdeführerin bestätigt. Abschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Deutsche Bahn AG der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks 1995 ein Kaufangebot in Höhe von ca. 12.000 Euro gemacht hat. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das formale Eigentum der Beschwerdeführerin „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 darstellt. Somit fällt der vorliegende Sachverhalt unter diese Bestimmung. (c) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (i) Die Stellungnahmen der Parteien Die Regierung trug vor, die Beschwerdeführerin habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, weil sie in ihrer Verfassungsbeschwerde eine Eigentumsverletzung nicht gerügt habe. Die Beschwerdeführerin hat hingegen geltend gemacht, dass es aussichtslos gewesen wäre, sich in ihrer Verfassungsbeschwerde auf Artikel 14 GG (Recht auf Eigentum) zu berufen, weil der Sachverhalt ihrer Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter diese Bestimmung falle. (ii) Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Beschwerdeführerin nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nur verpflichtet ist, wirksame Rechtsbehelfe zu erschöpfen (siehe u.v.a. Selmouni ./. Frankreich [GK] Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Nr. 75, ECHR 1999-V). Ein Beschwerdeführer darf von der Inanspruchnahme eines bestimmten Rechtsbehelfs insbesondere dann absehen, wenn er im Lichte der gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (siehe Pressos Compania Naviera S. A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A Band 332, S. 19-20, Nr. 27; Radio France ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53984/00, 23. September 2003). Im Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof einerseits zwar fest, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass dieser Sachverhalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter Artikel 14 GG fällt. Andererseits hält der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache aber für einzigartig und weist darauf hin, dass in den ersten beiden Instanzen zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Das Bundesverfassungsgericht wäre deshalb für die Prüfung der Frage, ob sich die Rechtssache von seiner bisherigen Rechtsprechung unterscheidet, als Gericht zuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte diese Frage ohne weiteres in ihre Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen können. Der Gerichtshof hält es jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht für erforderlich, über die Einwendungen der Regierung zu erkennen, weil er ohnehin der Auffassung ist, dass die Beschwerde, wie im Folgenden ausgeführt wird, insgesamt unzulässig ist. 2. Begründetheit (a) Die Stellungnahmen der Parteien Die Regierung machte geltend, dass selbst wenn unterstellt werde, dass der Ausschluss von Herausgabeansprüchen durch den deutschen Einigungsvertrag eine Enteignung darstelle, dieser Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. Die Regierung führte dazu aus, dass die beanstandeten Bestimmungen des Einigungsvertrags, der die Rahmenbedingungen für den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gesetzt habe, zum Ziel gehabt hätten, die Bundesrepublik Deutschland vor Schadensersatzansprüchen wegen durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden, die von der DDR nicht geregelt worden seien, zu schützen. In diesem Zusammenhang wies die Regierung darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der deutschen Wiedervereinigung den Staatsbankrott der DDR habe bewältigen müssen. Der Ausschluss von Herausgabeansprüchen habe somit dem Schutz des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland gedient und sei deshalb im öffentlichen Interesse gewesen. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs trug die Regierung vor, dass die Beschwerdeführerin, weil ihr die tatsächliche Nutzung schon lange entzogen gewesen sei, nur noch einen formalen Eigentumstitel ohne praktischen Wert gehabt habe. Mit dem Ausschluss von Herausgabeansprüchen sei somit lediglich der status quo aufrechterhalten, nicht aber die Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert worden. Abschließend stellte die Regierung fest, dass die Beschwerdeführerin durch Annahme des von der Deutschen Bahn AG für das Grundstück unterbreiteten Kaufangebots einen gewissen Ausgleich hätte erhalten können. Nach Auffassung der Regierung hatte die Beschwerdeführerin daher keine übermäßige individuelle Last zu tragen. Die Beschwerdeführerin bestritt die Schlussfolgerung der Regierung. Zunächst machte sie geltend, dass die Bundesrepublik Deutschland in jedem Fall für die Bereinigung durch den Zweiten Weltkrieg entstandener Schäden verantwortlich sei, weil sie die Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs sei. Außerdem vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die angegriffenen Bestimmungen des Einigungsvertrags hätten nicht zum Ziel gehabt, den Haushalt der Bundesrepublik Deutschland zu schützen, und seien deshalb nicht im öffentlichen Interesse gewesen. Sie widersprach der Regierung auch in der Frage des Wertes ihres Eigentumstitels. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sie bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrags, mit dem Herausgabeansprüche ausgeschlossen worden seien, die vollen Eigentumsrechte gehabt habe. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber keine Entschädigung vorgesehen habe, stellte die Beschwerdeführerin fest, dass sie individuell übermäßig belastet worden sei. Das Angebot der Deutschen Bahn AG sei zu niedrig, als dass es eine angemessene Ausgleichszahlung darstellen könnte. Die Beschwerdeführerin kam somit zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in ihr Eigentumsrecht nicht verhältnismäßig und damit auch nicht gerechtfertigt gewesen sei. (b) Würdigung durch den Gerichtshof (i) Gab es einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin? Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 Protokoll Nr. 1, der das Eigentumsrecht im Wesentlichen garantiert, drei eigenständige Regeln umfasst (siehe James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Band 98, S. 29- 30, Nr. 37). Die erste Regel, die in Absatz 1 Satz 1 enthalten und allgemeiner Natur ist, legt den Grundsatz der Achtung des Eigentums fest. Die im selben Absatz in Satz 2 enthaltene zweite Regel behandelt die Entziehung des Eigentums und sieht vor, dass dies nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen darf. Die in Absatz 2 enthaltene dritte Regel räumt den Vertragsstaaten u.a. das Recht ein, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. Die zweite und die dritte Regel, die bestimmte Eingriffe in das Recht auf Achtung des Eigentums zum Gegenstand haben, müssen im Lichte des in der ersten Regel enthaltenen allgemeinen Grundsatzes ausgelegt werden (siehe u.a. Iatridis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96, Nr. 55, ECHR 1999-II). In der vorliegenden Rechtssache wurden weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vater formal enteignet. Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass er nicht nur den Anschein zu betrachten, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten des gerügten Sachverhalts zu würdigen hat, um zu entscheiden, ob eine De-facto-Enteignung stattgefunden hat (siehe Sporrong und Lönnroth, Urteil vom 23. September 1982, Serie A Band 52, S. 24, Nr. 63). Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Verlust der Fähigkeit, ein Grundstück zu nutzen, zu verkaufen, zu vermachen, zu verpfänden, zu verschenken oder anderweitig darüber zu verfügen, bei der Entscheidung darüber, ob der Eingriff eine De-facto-Enteignung darstellt, eine maßgebliche Rolle spielt (siehe Papamichalopoulos ./. Griechenland, Urteil vom 24. Juni 1993, Serie A Band 260, S. 69-70, Nrn. 42-45). Im Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvorgänger seit der Beschlagnahme des Grundstücks im Jahr 1944 von seiner Nutzung ausgeschlossen waren. Als formale Grundstückseigentümerin ist die Beschwerdeführerin jedoch berechtigt, das Grundstück einer beliebigen Person zu verkaufen, zu vermachen oder zu schenken, denn hierfür muss sie das Grundstück nicht besitzen. Allerdings wäre dann auch der neue Eigentümer, soweit es sich nicht um die Deutsche Bahn AG handelt, von der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin könnte folglich über das Grundstück verfügen, indem sie es verschenkt oder vermacht, doch sie könnte es sinnvollerweise an niemand anderen als die Deutsche Bahn AG verkaufen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin so sehr geschmälert worden sind, dass der Eingriff eine De-facto-Enteignung darstellt. (ii) Rechtfertigung des Eingriffs in das Eigentumsrecht (α) „gesetzlich vorgesehen“ Nach Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 12 des Einigungsvertrags findet § 19 AKG im Gebiet der neuen Länder keine Anwendung; damit sind Herausgabeansprüche ausgeschlossen. (β) “im öffentlichen Interesse” Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die nationalen Behörden wegen ihres unmittelbaren Wissens über ihre Gesellschaft und deren Bedürfnisse grundsätzlich besser als der internationale Richter in der Lage sind zu beurteilen, was „im öffentlichen Interesse" ist. Im Rahmen des nach der Konvention geschaffenen Schutzsystems ist es deshalb Aufgabe der nationalen Behörden, zuerst zu beurteilen, ob ein Problem von öffentlichem Interesse vorliegt, das Maßnahmen der Eigentumsentziehung rechtfertigt. Die nationalen Behörden verfügen deshalb hier wie in anderen Bereichen, in denen die Garantien der Konvention gelten, über einen gewissen Beurteilungsspielraum (siehe Jahn u.a. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Nr. 91, ECHR 2005-...). Der Gerichtshof hat betont, dass der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung der Sozial- und Wirtschaftspolitik groß sein sollte, es sei denn, es gibt für die betreffende Beurteilung offensichtlich keine angemessene Rechtfertigung (siehe James u.a., a.a.O., S. 32, Nr. 46). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Wiedergutmachung der durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandenen, von der DDR nicht bereinigten Schäden finanziell überfordert gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der finanziellen Leistungskraft des Staates in Bezug auf die künftige Gesetzgebung ein besonders weiter Beurteilungsspielraum zukomme. Der Gerichtshof ist deshalb überzeugt, dass der angefochtene Ausschluss von Herausgabeansprüchen den Schutz der finanziellen Leistungskraft der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hatte und daher „im öffentlichen Interesse“ war. (γ) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs Der Gerichtshof erinnert daran, dass bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohls und dem gebotenen Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeigeführt werden muss (siehe u.a. Sporrong und Lönnroth, a.a.O., S. 26, Nr. 69). Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehen, das durch eine Maßnahme, mit der einer Person ihr Eigentum entzogen wird, erreicht werden soll (siehe Pressos Compania Naviera S.A. u.a., a.a.O., S. 23, Nr. 38). Für die Prüfung der Frage, ob die angefochtene Maßnahme den erforderlichen gerechten Ausgleich berücksichtigt, und insbesondere, ob sie die Beschwerdeführer unverhältnismäßig belastet, kommt es auf die Entschädigungsregelungen nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen an (siehe Die heiligen Klöster ./. Griechenland, Urteil vom 9. Dezember 1994, Serie A Band 301-A, S. 35, Nr. 71). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Wegnahme von Eigentum ohne Zahlung einer dem Wert des Eigentums angemessenen Summe in der Regel einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt und dass das völlige Fehlen einer Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen als nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe u.a. Jahn u.a., a.a.O., Nr. 94). Der Gerichtshof hat deshalb zu prüfen, ob die besonderen Umstände der Rechtssache als außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, die eine Nichtentschädigung rechtfertigen. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach dem Zweiten Weltkrieg, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, zwei deutsche Staaten entstanden sind und jeder der beiden Staaten für die Bereinigung von durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden in seinem Gebiet zuständig war. Außerdem erinnert der Gerichtshof daran, dass die Konvention die Vertragsstaaten nicht ausdrücklich zur Wiedergutmachung von Unrecht oder Schäden verpflichtet, die vor der Ratifizierung der Konvention durch diese Vertragsstaaten entstanden sind (siehe Kopecký ./. Slowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Nr. 38, ECHR 2004-IX). Folglich war die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht verpflichtet, durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandene Schäden, die von der DDR in einem Zeitraum von mehr als vierzig Jahren nicht geregelt worden waren, zu bereinigen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland sich dennoch entschied, eine Entschädigung für durch das Deutsche Reich entstandene und von der DDR nicht bereinigte Schäden vorzusehen, kam ihr bei der Behandlung dieser Fragen ein weiter Beurteilungsspielraum zu (siehe sinngemäß Jantner ./. Slowakei, [GK], Individualbeschwerde Nr. 39050/97, Nr. 34, 4. März 2003, und sinngemäß Kopecký, a.a.O., Nr. 37 und 38). Der Gerichtshof stellt diesbezüglich unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Entstehungsgeschichte des Einigungsvertrags fest, dass der Gesetzgeber deutlich gemacht hat, dass die Bundesrepublik Deutschland Herausgabeansprüche wie die in der vorliegenden Rechtssache nicht erfüllen wollte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ausführungen nicht beanstandet. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass seit der Beschlagnahme des Grundstücks durch die Behörden des Deutschen Reichs zunächst der Vater der Beschwerdeführerin und später die Beschwerdeführerin selbst von der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen waren. Das Grundstück ist seit über sechzig Jahren zunächst von der Deutschen Reichsbahn des Deutschen Reichs, dann von der Deutschen Reichsbahn der DDR und später von der Deutschen Bahn AG, einem im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Unternehmen, genutzt worden. Der Eigentumstitel im Grundbuch war als solcher in der sozialistischen Wirtschaft der DDR praktisch wertlos. Ein Beleg hierfür ist, dass die Behörden der DDR, obschon sie 1948 zunächst mit dem Vater der Beschwerdeführerin über den Kauf des Grundstücks verhandelten, dieses nicht formal enteigneten. In Anbetracht des langen Ausschlusses der Familie der Beschwerdeführerin von der Nutzung des Grundstücks ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin erheblich geschmälert waren und somit ein bloß formaler Eigentumstitel vorlag. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin für die Verbindlichkeiten aus dem Grundstück nicht aufkommt, denn die Grundsteuer zahlt nicht sie. Außerdem hat der Gerichtshof schon vielfach auf den einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung und die enormen Aufgaben Bezug genommen, denen sich der deutsche Gesetzgeber bei der Bewältigung so komplexer Fragen wie der Regelung offener Vermögensfragen (siehe u.a. von Maltzan u.a., a.a.O.) oder der Überleitung von Rentenansprüchen ehemaliger DDR-Bürger in das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland gegenüber sah (siehe u.a. Kuna ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52449/99, ECHR 2001-V). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die besonderen Umständen dieser Rechtssache als außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, die eine Nichtentschädigung rechtfertigen. Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 1 Protokoll Nr. 1 ist somit nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind daher im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu erklären. B. Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 Protokoll Nr. 1 Die Beschwerdeführerin trug nach Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 Protokoll Nr. 1 vor, dass sie aufgrund der Belegenheit ihres Grundstücks in einem der neuen Länder diskriminiert worden sei. Hätte sich ihr Grundstück in einem der altern Länder befunden, so hätte sie nach § 19 AKG einen Herausgabeanspruch gehabt. Artikel 14 der Konvention lautet: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." 1. Die Stellungnahmen der Parteien Die Regierung machte geltend, dass Artikel 14 der Konvention nicht anwendbar sei, weil die Rügen der Beschwerdeführerin nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 ratione materiae mit der Konvention unvereinbar seien. Doch selbst wenn angenommen werde, dass diese Bestimmung anwendbar sei, gebe es, so die Regierung, in jedem Fall sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Rechtssache der Beschwerdeführerin. Die Regierung verwies insoweit erneut auf ihre bereits zu Artikel 1 Protokoll Nr. 1 vorgetragenen Argumente. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass ihre Rechtssache einzigartig sei, und bezweifelte, dass auf die Bundesrepublik Deutschland erhebliche finanzielle Belastungen zugekommen wären, wenn sie Herausgabeansprüche auch in Bezug auf in den neuen Ländern gelegene Grundstücke erfüllt hätte. In Anbetracht des Fehlens jeglicher Entschädigung stellte die Beschwerdeführerin fest, dass die unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Anwendbarkeit von Artikel 14 der Konvention Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 nach seiner ständigen Rechtsprechung nur anwendbar ist, wenn der streitgegenständliche Sachverhalt unter eine oder mehrere der materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle fällt (siehe u.v.a. Petrovic ./. Österreich, Urteil vom 27. März 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-II, Nr. 22; Willis ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 36042/97, Nr. 29, ECHR 2002-IV). Da der streitgegenständliche Sachverhalt unter Artikel 1 Protokoll Nr. 1 fällt, ist Artikel 14 somit in der vorliegenden Rechtssache anwendbar. (b) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 14 Personen in „vergleichbaren Situationen“ vor diskriminierenden Unterschieden in der Behandlung schützt (siehe Lithgow ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Juli 1986, Serie A Band 102, S. 66-67, Nr. 177). Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung“ gibt, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (siehe u.a. Abdulaziz, Cabales und Balkandi ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A Band 94, S. 35, Nr. 72). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Frage haben, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen (siehe Rasmussen ./. Dänemark, Urteil vom 28. November 1984, Serie A Band 87, S. 15, Nr. 40). (c) Anwendung der einschlägigen Grundsätze Der Gerichtshof stellt fest, dass Eigentümer von Grundstücken, die während des Zweiten Weltkriegs von den Behörden des Deutschen Reichs beschlagnahmt wurden, nach innerstaatlichem Recht, je nachdem wo das Grundstück lag, insoweit unterschiedlich behandelt wurden, als Herausgabeansprüche ausgeschlossen waren, wenn sich das Grundstück in den neuen Ländern befand. Der Gerichtshof betont erneut, dass die Zurückweisung solcher Ansprüche dem legitimen Ziel des Schutzes der finanziellen Leistungskraft der Bundesrepublik Deutschland diente. Er erinnert außerdem daran, dass die Bundesrepublik Deutschland für durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandene Schäden, die von der DDR nicht bereinigt worden waren, nicht haftbar war. Im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse verfolgte legitime Ziel sowie auf den Beurteilungsspielraum des Staates in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung kann der Ausschluss von Herausgabeansprüchen nicht als unangemessen oder für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig belastend angesehen werden. Der Gerichtshof verweist insoweit auf seine Begründung zu Artikel 1 Protokoll Nr. 1. Die beanstandete Bestimmung des Einigungsvertrags muss daher als objektiv und angemessen gerechtfertigt angesehen werden. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 Protokoll Nr. 1 nicht ersichtlich ist. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu erklären. C. Artikel 2 Protokoll Nr. 4 Die Beschwerdeführerin hat nach Artikel 2 Protokoll Nr. 4 gerügt, dass ihr Vater wegen der Beschlagnahme seines Grundstücks im Jahr 1944 gezwungen gewesen sei, seine Heimatstadt Hoyerswerda zu verlassen. Diese Vorschrift lautet wie folgt: „(1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. (2) Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen. (3) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. (4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die gerügten Vorkommnisse im Jahr 1944 ereigneten, also bevor das Protokoll Nr. 4 am 3. Oktober 1990 für die neuen Länder in Kraft trat. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist folglich ratione temporis mit den Bestimmungen des Protokolls unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu erklären. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident