Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 06.11.2006 – 51288/99
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:1106DEC005128899
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 06/11/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 51288/99 von K. A. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 51288/99 von K. A. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 6. November 2006 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn. K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 10. Juni 1999 erhoben worden ist, aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Der 1955 geborene Beschwerdeführer K. A. ist deutscher Staatsangehöriger und in Ulm wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof zunächst von dem in Stuttgart tätigen Rechtsanwalt C. K., danach von Rechtsanwalt L. E. aus Passau vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung") wurde zunächst von ihrem Verfahrensbevollmächtigten Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent, und danach von Frau Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer war Anwalt. Am 1. Oktober 1993 gründete er eine Beratungsfirma, die seit dem 31. Dezember 1994 überschuldet und spätestens Ende 1996 zahlungsunfähig war. Aufgrund einer von dem Sozius des Beschwerdeführers erstatteten Strafanzeige leitete die Staatsanwaltschaft Stuttgart (im Folgenden „die Staatsanwaltschaft“) am 11. März 1996 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Unterschlagung, des Betrugs, der Gebührenüberhebung und der Untreue ein. Am 14. April 1997 ordnete das Amtsgericht Esslingen (im Folgenden „das Amtsgericht") die Durchsuchung der Wohnung und der Kanzleiräume des Beschwerdeführers an. Bei der Durchsuchung vom 13. Mai 1997 wurden zahlreiche Unterlagen (insgesamt 86 Aktenordner, Bücher und Hefter) beschlagnahmt, ohne dass der Beschwerdeführer Widerspruch erhoben hat. Die Polizei vernahm den Beschwerdeführer an demselben Tag als Beschuldigten und belehrte ihn über seine Rechte. Am 15. Mai 1997 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Am 20. Mai 1997 weigerte sich die Staatsanwaltschaft, dem Antrag zu entsprechen, weil sich die Akten noch bei der mit dem Ermittlungsverfahren beauftragten Polizei befänden. Die Staatsanwaltschaft fügte hinzu, dass sie zu gegebener Zeit Akteneinsicht gewähren würde. Am 14. Juni 1997 erstattete der Beschwerdeführer gegen seinen früheren Sozius Anzeige wegen versuchten Prozessbetrugs und Falschaussage. Am 17. Juli 1997 forderte daraufhin die Staatsanwaltschaft die zivilgerichtlichen Akten beim Landgericht Stuttgart (im Folgenden „das Landgericht“) an. Am 26. März 1998 leitete die Staatsanwaltschaft ein zweites Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Konkursverschleppung in Bezug auf eine Gesellschaft ein, die der Beschwerdeführer 1993 mit seinem damaligen Sozius gegründet hatte. Im Rahmen dieser beiden Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 27. April 1998 die Durchsuchung unter anderem der Wohnung des Beschwerdeführers (einschließlich der Nebenräume und der Kraftfahrzeuge) und der Büroräume der Kanzlei A. & Partner zur Sicherstellung insbesondere aller Bank- oder Vermögensunterlagen seit 1993, der Akten von 13 genannten Mandanten und weiterer Unterlagen der Rechtsanwaltskanzlei A. & Partner an. Am 8. Mai 1998 erließ es vier weitere Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Am 2. Juni 1998 ergänzte das Amtsgericht seinen Beschluss vom 27. April 1998 und ordnete die Beschlagnahme aller schriftlichen Unterlagen in den Privat- und Geschäftsräumen des Beschwerdeführers von noch näher festzustellenden Mandanten an, durch die und für die Zahlungen auf das Konto X des Beschwerdeführers eingegangen waren. Am nächsten Tag fanden mehrere Durchsuchungen in der Wohnung und der Kanzlei des Beschwerdeführers statt, in deren Verlauf zahlreiche Unterlagen und Schriftstücke in der Kanzlei sichergestellt wurden. Noch während der Durchsuchung seiner Wohnung legte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht dagegen Beschwerde ein und rügte insbesondere die Unbestimmtheit des Beschlusses vom 2. Juni 1998, der grundsätzlich die Beschlagnahme aller Unterlagen in der Kanzlei zugelassen hätte. Am 5. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer erneut von der Polizei zu den neuen Tatvorwürfen vernommen. Am 6. Juli 1998 bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme der Unterlagen. Der Beschwerdeführer hat diesen Beschluss angefochten. Am 29. Juli 1998 legte die Staatsanwaltschaft die Akten dem Landgericht vor. Am 11. August 1998 riet sie telefonisch dem Anwalt des Beschwerdeführers, seine Beschwerde zurückzunehmen, und bot ihm an, die beschlagnahmten Unterlagen gemeinsam zu sichten, die Ermittlung auf die wesentlichen Punkte zu beschränken und hierbei den Beschwerdeführer einzubinden. Der Regierung zufolge lehnten der Beschwerdeführer und sein Anwalt diesen Vorschlag ab, nahmen aber das Angebot an, von bestimmten wichtigen Unterlagen Fotokopien zu fertigen. Der Beschwerdeführer leugnet die Existenz dieses telefonisch gemachten Vorschlags. Am 13. August 1998 stellte die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Konkursverschleppung einerseits mangels einschlägiger Beweise und andererseits gegen Zahlung einer Geldleistung an eine gemeinnützige Organisation in Höhe von 9.000 DM seitens des Beschwerdeführers ein. Am 10. September 1998 verwarf das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 27. April, 2. Juni und 6. Juli 1998. Es führte insbesondere aus, dass die in den Beschlagnahmeanordnungen aufgeführten Unterlagen zur Bestätigung des Anfangsverdachts geeignet gewesen seien und dass sich die Durchsuchungen an dem vorgegebenen Durchsuchungsprogramm orientiert hätten. Die Maßnahmen seien angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten verhältnismäßig gewesen. Wenngleich der Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 1998 als Beschlagnahmeanordnung verstanden worden sei, hätte er jedoch nicht dem Grundsatz genügt, der besagt, dass die Unterlagen der Behörde hinreichend klar und bestimmt sein müssen (Bestimmtheitsgebot). Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen, da dieser Beschluss entgegen seinem Wortlaut lediglich das Durchsuchungsprogramm ergänzt habe und als solcher hinreichend bestimmt gewesen sei. Am 18. September 1998 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er machte insbesondere die falsche und unrechtmäßige Auslegung des Ergänzungsbeschlusses des Amtsgerichts durch das Landgericht und eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seiner Wohnung und seines Privat- und Familienlebens geltend. Am 12. Mai 1999 nahm das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil keine im Grundgesetz garantierten Grundrechte verletzt worden seien. Am 14. Juni 1999 befasste der Beschwerdeführer den Gerichtshof mit seiner Beschwerde. Anschließend leitete die Staatsanwaltschaft zwischen 1999 und 2001 sieben weitere Ermittlungsverfahren ein. Am 22. Mai 2002 reichte die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht ein, in der der Beschwerdeführer wegen 17 Straftaten beschuldigt wurde. Am 21. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 28. Mai 2003 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Anklage beim Landgericht ein und beschuldigte den Beschwerdeführer wegen 28 neuer Straftaten. Am 23. Juli 2003 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen 33 Straftaten des Betrugs, der Untreue, der Gebührenüberhebung und des Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Eine dieser Straftaten ist 1996, zwei davon sind 1998, jeweils sechs 1999, 2000 und 2001, zehn 2002 und zwei 2003 begangen worden. Das Landgericht berücksichtigte zugunsten des Beschwerdeführers dessen umfängliche Geständnisse, die das Verfahren stark vereinfacht hatten, wies jedoch zu seinen Lasten darauf hin, dass er trotz der Ermittlungen und Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft seine kriminellen Machenschaften fortgesetzt habe, und dies sogar noch nach Zustellung der ersten Anklage. Das Urteil erlangte an diesem Tag Rechtskraft und der Beschwerdeführer und sein Verteidiger erklärten, dass sie auf die Einlegung der Revision verzichten würden. 3. Weitere Entwicklung Am 25. April 2005 legte der Beschwerdeführer Revision ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er behauptete, das Landgericht habe den Deal nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der Beschwerdeführer auf die Revision verzichtet, was nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März nicht rechtmäßig sei (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). Am 1. Juli 2005 beantragte der Generalbundesanwalt, die Revision wegen Fristversäumung als unzulässig zu verwerfen. Selbst bei der Annahme, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers wahr seien, hätten sie lediglich zur Folge gehabt, dass die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung gestanden hätte, jedoch wären sie kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewesen. Am 27. Juli 2005 wies der Bundesgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf die Revision des Beschwerdeführers als unzulässig, indem er sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts anschloss und auf seinen Beschluss vom 31. Mai 2005 hinwies (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Revisionsfrist In einer Leitsatzentscheidung vom 3. März 2005 (Az. GSSt 1/04) hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs insbesondere entschieden, dass ein Verurteilter nicht sein Recht verwirkt hat, seine strafrechtliche Verurteilung anzufechten, selbst wenn diese das Ergebnis einer Absprache zwischen dem Gericht und dem Angeklagten gewesen sei und der Angeklagte seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung erklärt habe. Der Richter sei verpflichtet gewesen, den Verurteilten über dieses Recht zu belehren. Andernfalls sei dieser nicht daran gehindert, die streitige Entscheidung anzufechten. Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 erläuterte der Bundesgerichtshof seine neue Rechtsprechung und vertrat die Auffassung, dass, selbst wenn der von dem Verurteilten im Rahmen einer Absprache vor dem Richter erklärte Rechtsmittelverzicht in Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung hierzu durch den Richter unwirksam wäre, dies lediglich zur Folge gehabt hätte, dass der Betroffene innerhalb der gesetzlich vorgesehenen einwöchigen Frist Revision hätte einlegen können. 2. Rechtsprechung zur überlangen Dauer eines Strafverfahrens Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz, der sich wiederum aus Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ergibt, garantiert, dass Rechtsstreitigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. die Entscheidungen vom 21. Juli 1994, 1 StR 396/94, und vom 26. Juni 1996, Az. 3 StR 199/95) und des Bundesverfassungsgerichts (siehe z.B. die Entscheidungen vom 24. November 1983, Az. 2 BvR 121/83, und vom 19. April 1993, Az. 2 BvR 1487/90) muss die Feststellung der überlangen Dauer eines Strafverfahrens entweder zu Strafmilderung oder Einstellung des Verfahrens führen. Diese Rechtsprechung findet nach jüngeren Entscheidungen grundsätzlich (siehe z.B. Az. 2 BvR 327/02 vom 5. Februar 2003, Az. 2 BvR 153/03 vom 25. Juli 2003, und Az. 2 BvR 1471/03 vom 21. Januar 2004) sowohl auf Gerichte als auch auf die Anklagebehörde Anwendung. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügt die Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens, die gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstößt. Er beanstandet insbesondere die Dauer der Ermittlungsphase. 2. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihm Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren. Er macht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geltend. 3. Der Beschwerdeführer ist schließlich der Auffassung, dass das Landgericht die Unschuldsvermutung verletzt hat, insoweit als es auf die Unbestimmtheit des Beschlusses des Amtsgerichts abgestellt hat, ohne jedoch daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, nämlich den Beschluss aufzuheben und die Verwertung dieser Unterlagen im Strafprozess zu untersagen. Es habe ganz im Gegenteil entgegen dem Wortlaut des streitigen Beschlusses zum Nachteil des Beschwerdeführers eine rechtswidrige Auslegung vorgenommen. Er macht Artikel 6 Abs. 2 der Konvention geltend. 4. In seiner Erwiderung vom 30. Mai 2001 auf die Stellungnahme der Regierung behauptet der Beschwerdeführer, dass ihm keine wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention zur Verfügung gestanden habe, um sich über die Verfahrensdauer zu beschweren. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die erste Rüge des Beschwerdeführers betrifft die Dauer des Strafverfahrens, die nicht dem Erfordernis einer „angemessenen Frist” im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention entsprochen habe, dessen einschlägige Passage wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über (...) eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass der im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 zu berücksichtigende Zeitraum beginnt, sobald eine Person förmlich angeklagt worden ist, oder wenn die Verdachtsmomente gegen sie aufgrund der von den Verfolgungsbehörden ergriffenen Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf ihre Situation haben (Eckle ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A, Band 51, S. 33, Rdnr. 73, und Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK], Nr. 49017/99, Rdnr. 44, CEDH 2004-XI). Daher ist er der Meinung, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 13. Mai 1997 beginnt, d.h. dem Zeitpunkt, an dem die erste Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers (siehe Stratégies et communications und Dumoulin ./. Belgien, Nr. 37370/97, Rdnr. 42, 15. Juli 2002, und Barry ./. Irland, Nr. 18273/04, Rdnr. 35, 15. Dezember 2005) und seine erste Vernehmung als Beschuldigter stattfand. Dies wird von den Parteien im Übrigen nicht bestritten. Das Verfahren endete am 23. Juli 2003 mit dem Urteil des Landgerichts. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – vergeblich – nahezu zwei Jahre nach dem Urteil des Landgerichts Revision eingelegt hat, indem er sich auf eine neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützte (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis), darf bei der Berechnung der Dauer nicht berücksichtigt werden. Das Verfahren hat daher etwas länger als sechs Jahre und zwei Monate aufgrund der Ermittlungsphase und einer Gerichtsinstanz gedauert. 1. Vorbringen der Parteien Die Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs vor. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens habe der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer gerügt oder andere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung ergriffen. Er habe es insbesondere unterlassen, das Bundesverfassungsgericht mit dieser Rüge zu befassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesgerichts-hofs kann die überlange Dauer eines Verfahrens zu Strafmilderung, Einstellung des Verfahrens unter unterschiedlichen Bedingungen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung führen oder sogar in Ausnahmefällen ein Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens bedeuten. In der Hauptsache vertritt die Regierung die Auffassung, dass das Verfahren wegen der Vielzahl der Tatvorwürfe der Wirtschaftskriminalität, die zudem in dem prekären Bereich zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mandanten stattgefunden hat, und wegen der Anzahl der vernommenen Zeugen besonders kompliziert war. In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers führt die Regierung aus, dass dieser erheblich zu der festgestellten Dauer beigetragen hat. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich sieben weitere Ermittlungsverfahren einleiten müssen, nachdem sie entdeckt habe, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen neue Straftaten begangen habe. Weitere Ermittlungen hätten sich darüber hinaus als notwendig erwiesen, nachdem der Beschwerdeführer gegen seinen früheren Sozius Strafanzeige erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe außerdem das Angebot der Staatsanwaltschaft vom 11. August 19961 abgelehnt, den weiteren Verlauf abzusprechen und die beschlagnahmten Akten gemeinsam zu sichten. Schließlich unterstreicht die Regierung, dass der Beschwerdeführer seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen konnte und die Gelegenheit hatte, Kopien der hierfür notwendigen Unterlagen zu erstellen. 1 Anmerkung des Übersetzers: Es muss statt „1996“ „1998“ heißen. In Bezug auf die Einrede der Nichterschöpfung des Rechtswegs erwidert der Beschwerdeführer, dass nicht von ihm habe verlangt werden können, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, bevor er sich wegen der überlangen Dauer der Dauer2 beschweren könne. Zur Begründetheit der Rüge weist er darauf hin, dass die Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens ihn daran gehindert habe, sein Leben und das seiner Familie zu planen und das Vertrauensverhältnis zwischen seinen Mandanten und ihm untergraben habe. Nach der ersten Durchsuchung hätten alle seine Partner und Angestellten die Kanzlei verlassen, so dass er gezwungen gewesen sei, einen neuen Stamm von Anwälten und Sekretären aufzubauen. Er behauptet im Übrigen, dass weder sein Anwalt noch er Kenntnis von irgendeinem Angebot der Staatsanwaltschaft im August 19963 gehabt hätten. 2. Beurteilung des Gerichtshofs Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts die überlange Dauer eines Strafverfahrens Strafmilderung oder die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben kann. Er weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder in einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht noch in seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof die Verfahrensdauer gerügt hat, und dies unabhängig davon, ob die Revision innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist und gemäß der Auslegung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs in seiner Leitsatzentscheidung vom 3. Mai 2005 eingelegt worden ist (siehe oben einschlägiges Recht und einschlägige Praxis). Es ist jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer davon befreit war, diese Gericht anzurufen, oder ob ihm insbesondere ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, um die Dauer der Ermittlungen insbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen, da die Rüge auf jeden Fall aus den folgenden Gründen zurückzuweisen ist. 2 Anmerkung des Übersetzers: Es muss statt „Dauer der Dauer“ „Dauer des Verfahrens“ heißen. 3 Anmerkung des Übersetzers: Es muss statt „1996“ „1998“ heißen. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (Abdoella ./. Niederlande, Urteil vom 25. November 1992, Serie A, Band 248-A, S. 17, Rdnr. 24, und Casse ./. Luxemburg, Nr. 40327/02, Rdnr. 47, 27. April 2006). Ebenso schreibt Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zwar einerseits den zügigen Ablauf der Gerichtsverfahren vor, doch andererseits postuliert er auch den allgemeineren Grundsatz einer ordnungsgemäßen Rechtspflege (Boddaert ./. Belgien, Urteil vom 12. Oktober 1992, Serie A, Band 235-D, S. 82, Rdnr. 39). Der Gerichtshof kann akzeptieren, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies, vor allem aufgrund der Anzahl der vorgeworfenen Wirtschaftsstraftaten und der beschlagnahmten Unterlagen, selbst wenn festzustellen ist, dass die Straftaten keine Auswirkungen außerhalb des Raumes Stuttgart hatten. Er stellt auch fest, dass sich das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen auf die Geständnisse des Beschwerdeführers gestützt hat, was das Verfahren erheblich erleichtert hat. In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers weist der Gerichtshof einerseits darauf hin, dass Artikel 6 keine aktive Zusammenarbeit des Betroffenen mit den Justizbehörden verlangt, stellt aber andererseits im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer trotz Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen ihn und der Einreichung der ersten Anklageschrift beim Landgericht im Mai 2002 weiterhin gleichartige Straftaten wie diejenigen begangen hat, die Gegenstand der Ermittlungen waren. Er hält es allerdings eher für angezeigt, diese Frage im Rahmen der Würdigung des Verhaltens der Justizbehörden zu untersuchen. Der Gerichtshof führt aus, dass das Landgericht zwar rasch entschieden hat, indem es vierzehn Monate nach Eingang der ersten Anklageschrift sein Urteil gefällt hat, dass jedoch die Ermittlungsphase von fünf Jahren im Hinblick auf die Konvention Fragen aufwirft. Er weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft zwischen dem Beginn der Ermittlungen und Ende 1998 mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und mehrere Durchsuchungen in seinen Wohn- und Geschäftsräumen durchgeführt hat, in deren Verlauf eine Vielzahl an Unterlagen beschlagnahmt wurde. Was den Zeitraum von 1999 bis zu dem Urteil des Landgerichts im Juli 2003 anbelangt, hat sich die Regierung in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2001 darauf beschränkt hinzuweisen, dass zwischen 1999 und 2001 sieben weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren. Die Parteien haben weder in ihren Ausführungen noch in der Folgezeit irgendwelche weiteren relevanten Angaben dazu gemacht. Gleichwohl stellt der Gerichtshof heraus, dass der Beschwerdeführer zunächst wegen 17 zwischen 1996 und 2000 begangener Straftaten angeklagt worden ist (erste Anklage) und dass sich anschließend eine ergänzende Anklage als notwendig erwiesen hat, um in das Verfahren 28 neue, zwischen Ende 1999 und Februar 2003, d.h. selbst nach Erhebung der Beschwerde vor dem Gerichtshof begangene Straftaten einzubeziehen (zweite Anklage). Diese Straftaten waren von der gleichen Art und in einem vergleichbaren Zusammenhang wie diejenigen begangen worden, die zur Einleitung des ersten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft im Jahr 1996 geführt haben, so dass ihre Behandlung in einem einzigen Gerichtsverfahren angesichts des Grundsatzes einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht unangemessen erscheint, zumal ein solches Vorgehen auch dem Betroffenen zugute kommen kann. Hierzu merkt der Gerichtshof an, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Konkursverschleppung getrennt behandelt und seine Einstellung unter anderem gegen Zahlung einer Geldstrafe im Jahr 1998 angeordnet worden ist. Abschließend stellt der Gerichtshof in Anbetracht der Aufdeckung dieser neuen, von dem Beschwerdeführer während der gesamten Ermittlungen begangenen Straftaten keine Phase ernsthafter Untätigkeit fest, die es gestatten würde, das Verhalten insbesondere der Verfolgungsbehörden zu beanstanden. In Bezug auf die Bedeutung für den Beschwerdeführer weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieser nur für eine kurze Zeit in Untersuchungshaft war, nämlich in den zwei Monaten vor dem Urteil des Landgerichts (siehe vorerwähnte Sache Abdoella, Rdnr. 24). Der Beschwerdeführer konnte weiterhin seinen Beruf als Anwalt ausüben, unter anderem dank der Tatsache, dass er von einer gewissen Anzahl beschlagnahmter Unterlagen Fotokopien erstellen konnte (siehe entsprechend Intiba ./. Türkei, Nr. 42585/98, 24. Mai 2005, Rdnr. 52). Zwar können solche Umstände grundsätzlich die Ungewissheit eines Angeklagten hinsichtlich der gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung nicht zerstreuen (siehe Merit ./. Ukraine, Nr. 66561/01, Rdnr. 75, 30. März 2004), doch ist der Gerichtshof der Meinung, dass der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehenden Schlussfolgerungen nicht berechtigt ist, eine Ungewissheit geltend zumachen, die sein Berufs- und Familienleben belastet habe. Zwar zielt Artikel 6 Abs. 1 in der Tat darauf ab zu vermeiden, dass eine beschuldigte Person nicht zu lange hinsichtlich ihres Schicksals in Ungewissheit bleibt (Stögmüller ./. Österreich, Urteil vom 10. November 1969, Serie A, Band 9, S. 40, Rdnr. 5), doch gilt dies nicht, wenn sich der Betroffene wie in diesem Fall offensichtlich nicht von der Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ihn betroffenen zu fühlen scheint und weiterhin gleichartige Straftaten wie diejenigen begeht, derentwegen er beschuldigt wird. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Verfolgungsbehörden zu Recht ihre Ermittlungen erweitern konnten, um die neuen, von dem Beschwerdeführer nach der Einleitung der Strafverfolgung begangenen Straftaten einzubeziehen, ist der Gerichtshof der Meinung, dass weder die daraus resultierenden Verzögerungen noch die Dauer des gesamten Verfahrens die angemessene Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention überschritten haben. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft ihm nie seine Strafakte zur Einsicht übersandt habe. Er macht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geltend. Dem Gerichtshof zufolge ist diese Rüge unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 b der Konvention zu untersuchen (Foucher ./. Frankreich, Urteil vom 18. März 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-II, S. 464, Rdnr. 30), der wie folgt lautet: „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: (...) b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben (...)“ Die Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe geltend. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Landgericht nach der Übermittlung der Akten wiederholt. Ebenso habe er auch bei anderen Gelegenheiten, beispielsweise in seiner Stellungnahme zur Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen nicht geltend gemacht, dass ihm der Zugang zur Gerichtsakte nicht möglich war. Im Allgemeinen könne von einem Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Akteneinsicht erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und der Übermittlung der Akten an das zuständige Gericht beantragt. Die Regierung betont, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers jederzeit Einsicht in bestimmte Aktenstücke hätte beantragen und im Falle einer Verweigerung durch die Staatsanwaltschaft den zuständigen Richter mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und gegebenenfalls den vom Gesetz zu diesem Zweck vorgesehenen Rechtsmitteln hätte befassen können. Der Beschwerdeführer erwidert, dass es, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft darüber unterrichtet habe, dass sie ihm die Akten übermitteln würde, sobald diese wieder eingegangenen wären, keine Veranlassung gegeben habe, sein Gesuch zu wiederholen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, weil sich die Ermittlungsakten noch bei der Polizei befanden, jedoch zugesagt hat, zu gegebener Zeit auf das Gesuch zurückzukommen. Fest steht, dass die Staatsanwaltschaft anschließend die Akten nicht übersandt hat. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens seinen Antrag wiederholt, ein Erinnerungsschreiben versandt, bei keiner anderen Gelegenheit eine Beschwerde in dieser Hinsicht geltend gemacht und weder bei der Staatsanwaltschaft, dem Strafrichter oder Verfassungsrichter ein Rechtsmittel eingelegt hat. Er hat außerdem nicht behauptet, zu diesem Zweck nach innerstaatlichem Recht über keinen Rechtsbehelf zu verfügen. Somit ist der prozessualen Einrede der Regierung stattzugeben. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist. 3. Was die anderen Rügen anbelangt hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident