Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.11.2006 – 39485/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:1112DEC003948503
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/12/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 39485/03 W. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 39485/03 W. S. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2006 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnK. JUNGWIERT, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, HerrnM. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 17. Oktober 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1951 geborene Beschwerdeführer, Herr W. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in Karlsruhe wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn W. T., Rechtsanwalt in Karlsruhe, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, die 1986 und 1990 ehelich geboren wurden. Der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder wurden 1999 geschieden. Das alleinige Sorgerecht wurde der Mutter übertragen, bei der die Kinder leben. Gegen die oben genannten Entscheidungen legte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof eine Individualbeschwerde (Nr. 4243/02) ein, die am 23. April 2002 für unzulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich ein Umgangsrecht. Später verschlechterte sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern jedoch. Am 28. Februar 2003 schloss das Amtsgericht Karlsruhe das Umgangsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Jahren aus. Das Amtsgericht Karlsruhe hielt den Ausschluss im Interesse des Kindeswohls für erforderlich. Das Gericht hatte die Kinder im Jahre 2002, als sie sechzehn bzw. zwölf Jahre alt waren, angehört und auch einen Bericht des Jugendamts berücksichtigt. Beide Kinder hatten erklärt, keinerlei Kontakt mit ihrem Vater haben zu wollen, und sich gegen ein Sorgerecht des Vaters ausgesprochen. Das Amtsgericht Karlsruhe war der Auffassung, dass der Wille eines Kindes zwar nicht immer Vorrang habe, es jedoch eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse des Elternteils, der einen Umgang mit dem Kind wünsche, geben müsse. Der von dem Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt lasse klar erkennen, dass er nicht in der Lage sei, auf die Bedürfnisse seiner Kinder einzugehen und ihnen so zu begegnen, wie es ihrem Alter angemessen sei. Das Amtsgericht Karlsruhe führte zur Begründung aus, ein Gerichtsverfahren könne eine Auseinandersetzung zwischen Vater und Kindern nicht ersetzen. Die Mutter habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Kinder sehr darunter litten, in den zahlreichen, vom Beschwerdeführer angestrengten Gerichtsverfahren als Zeugen erscheinen und aussagen zu müssen. Diese Verfahren hätten für die Kinder eine sehr starke Belastung dargestellt. Das Amtsgericht Karlsruhe nahm auf ein Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Beschwerdeführers Bezug, das an den Beschwerdeführer gerichtet war und in dem der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer darauf hinwies, er werde einen engeren Kontakt zu seinen Kindern nicht durch eine Vielzahl von Anträgen bei Gerichten, Presseinformationen und Eingaben bei zahlreichen anderen Stellen erreichen. Schließlich war das Amtsgericht Karlsruhe der Auffassung, dass es keinen Sinn mache, das Umgangsrecht des Vaters bei einem Kind durchzusetzen, das reif genug sei, sich seine eigene Meinung zu bilden. Die Kinder wollten ihrem schulischen Leben und ihren Aktivitäten nachgehen, ohne sich immerzu mit gerichtlichen Verfahren auseinandersetzen zu müssen. Während des Verfahrens führte das Amtsgericht Karlsruhe im Jahre 2002 zwei mündliche Verhandlungen und am 25. Februar 2003 eine weitere Verhandlung durch, bei denen beide Eltern angehört wurden. Am 1. Juli 2003 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. In Bezug auf das ältere (1986 geborene) Kind, das vor Ablauf der Zweijahresfrist volljährig werden würde, wurde das Umgangsrecht des Beschwerdeführers bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe für ausgewogen und richtig und befand, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss des Umgangsrechts des Antragstellers nach § 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt seien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte, dass eine Entscheidung, die das Umgangsrecht über längere Zeit oder auf Dauer ausschließt, nur ergehen könne, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass eine solche Entscheidung nur ergehen könne, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sei und eine Abwägung zwischen dem Interesse des Elternteils und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes stattgefunden habe. Dem Willen des Kindes komme hierbei eine wichtige Bedeutung zu. Die gelte insbesondere dann, wenn das Kind nahezu erwachsen sei oder sonst reif genug sei, um die Bedeutung des Umgangsrechts des Elternteils zu verstehen. Daher müsse das Gericht in einem ersten Schritt prüfen, ob das Kind die erforderliche Reife besitze und in einem zweiten, ob die Ablehnung des Umgangsrechts des Elternteils durch das Kind auf berechtigte Gründe zurückzuführen sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe befand, dass das Amtsgericht Karlsruhe diese Grundsätze richtig angewandt habe. Das Oberlandesgericht Karlsruhe betonte, dass der Vater den Umgang mit seinen Kindern gemäß einem Schreiben an das Amtsgericht vom März 1999 von sich aus abgebrochen habe. Diesem Brief habe der Beschwerdeführer einen Brief an seine Kinder beigefügt, in dem er diesen vorgeworfen habe, vor Gericht gelogen zu haben. Beide Kinder hätten vor dem Amtsgericht Karlsruhe ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr besuchen wollten, weil er sie der Lüge bezichtigt habe. Gegenüber dem Jugendamt hätten die Kinder gesagt, dass sie bei Treffen in der Vergangenheit immer ihre Freunde mitgebracht hätten, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, sich über ihre Mutter zu beschweren und sie zu beleidigen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe betonte, die von den Kindern geschilderte Verhaltensweise des Beschwerdeführers stimme mit dem Eindruck überein, den das Gericht gewonnen habe. Der Beschwerdeführer sehe sich in den zahlreichen Konflikten und von ihm angestrengten Verfahren als Opfer unfähiger Gerichte und Behörden. Die Kinder lehnten das Verhalten des Beschwerdeführers, der ihnen eine eigene Meinung abspreche und einen von ihnen geliebten Menschen herabwürdige, offensichtlich ab. Nach Ansicht der Kinder sei der Beschwerdeführer für die Verschlechterung ihrer Beziehung seit 1999 verantwortlich. Er gebe ihnen, ihrer Mutter und den Behörden die Schuld an dieser Verschlechterung, stelle sein eigenes Verhalten jedoch nicht in Frage. Am 19. September 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 1684 „1. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
2 Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. ...
3 Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
4 Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. [...]“ RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention, auch in Verbindung mit Artikel 14, rügte der Beschwerdeführer die angeblich fehlerhaften Gerichtsentscheidungen, insbesondere die Entscheidungen über den Ausschluss seines Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention, dass er vom Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht angehört worden sei, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde ohne jede Begründung zurückgewiesen habe und dass die ordentlichen Gerichte die Bestellung eines Verfahrenspflegers und seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens abgelehnt hätten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Umgangsrecht ausgeschlossen wurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten. Artikel 8 der Konvention lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Entscheidungen, durch die sein Umgangsrecht zeitweilig ausgeschlossen worden sei, einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens gleichkämen. Er werde gegenüber dem anderen Elternteil diskriminiert. Die deutschen Gerichte räumten der Mutter, die absichtlich versucht habe, ihm das Umgangsrecht zu verwehren, Vorrang ein. Der Ausschluss des Umgangsrechts sei nur aus sehr gewichtigen Gründen erlaubt, was die deutschen Gerichte nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Da er kein Sorgerecht habe, hätte man ihm zumindest ein Umgangsrecht gewähren müssen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht darstellen (siehe u.a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, und Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 43, EuGHMR 2000-VIII). Die angefochtenen Maßnahmen, namentlich die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen das Umgangsrecht des Beschwerdeführers zeitweilig ausgeschlossen wurde, waren ein Eingriff in das nach Artikel 8 Absatz 1 der Konvention geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens. Der vorstehend erwähnte Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die maßgeblichen Entscheidungen basierten auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, nämlich auf § 1634 Abs. 4 BGB. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Gerichtsentscheidungen auf den Schutz der Interessen der Kinder abzielten. Daher waren die Gerichtsentscheidungen auf den Schutz der „Gesundheit oder der Moral“ und der „Rechte und Freiheiten“ der Kinder des Beschwerdeführers gerichtet und verfolgten somit legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Absatz 2. Bei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient (siehe Nekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Nr. 41, 26. Februar 2004; Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie A, Band 299- A, S. 20, Nr. 55; und Urteil Bronda ./. Italien vom 9. Juni 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-IV, Nr. 59; und, sinngemäß, Elsholz, a.a.O., Nr. 48). Weiterhin muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden und dabei ist dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Elsholz, a.a.O., Nr. 50 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 71). Welcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Insbesondere bei Sorgerechtsentscheidungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen deutlich beeinträchtigt werden (siehe Görgülü, a.a.O., Nr. 42; Elsholz, a.a.O., Nr. 49; und Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 67, ECHR 2002-I). In dem vorliegenden Fall stützten die deutschen Gerichte ihre Entscheidungen auf die Erwägung, dass das Umgangsrecht des Beschwerdeführers im Interesse des Kindeswohls zeitweilig auszuschließen sei. In der ersten Instanz stellte das Amtsgericht Karlsruhe fest, dass der von dem Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt klar erkennen lasse, dass er nicht in der Lage sei, auf die Bedürfnisse seiner Kinder einzugehen und ihnen so zu begegnen, wie es ihrem Alter angemessen sei. Beide Kinder hätten vor dem Amtsgericht Karlsruhe erklärt, keinerlei Umgang mit dem Beschwerdeführer mehr haben zu wollen. Das Amtsgericht Karlsruhe war nach Berücksichtigung mehrerer anderer Informationsquellen der Auffassung, dass die zahlreichen vom Beschwerdeführer angestrengten Gerichtsverfahren für die Kinder eine große Belastung darstellten, und die Kinder nur ihrem Leben nachgehen wollten. Das Amtsgericht Karlsruhe hielt es nicht für sinnvoll, den Umgang des Vaters mit den Kindern zu erzwingen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für eine längere Zeit oder auf Dauer nach § 1984 BGB ausschließt, nur ergehen könne, wenn andernfalls des Wohl des Kindes gefährdet wäre, und dass diese Voraussetzungen vorlägen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass die Kinder das Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig ablehnten und ihn als die Person ansähen, die für die Verschlechterung ihres Verhältnisses verantwortlich sei. Der Gerichtshof ist unter Berücksichtigung der Umstände in dieser Rechtssache, insbesondere des Alters der Kinder (16 und 12 Jahre) und der Tatsache, dass die Kinder vom Amtsgericht Karlsruhe persönlich angehört wurden und sich dabei gegen einen Umgang mit dem Beschwerdeführer aussprachen, der Auffassung, dass die Entscheidung über den Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es „§ 1684 BGB“ lauten. Ausschluss des Umgangsrechts sich anscheinend auf zutreffende und hinreichende Gründe stützte, die weder willkürlich noch offensichtlich fehlerhaft erscheinen. Auch bei einer strengen Prüfung, da es um das Umgangsrecht des Beschwerdeführers geht, kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die deutschen Gerichte die Interessen des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass das Amtsgericht Karlruhe vor seiner Entscheidung die Kinder anhörte und einen Bericht des Jugendamts berücksichtigte. Im Hinblick darauf, dass die innerstaatlichen Gerichte besser als der Gerichtshof in der Lage waren, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Kinder, die in einem friedlichen Umfeld leben wollen, und den Interessen, die ihren Vater zu den von ihm unternommenen Schritte veranlassten, herbeizuführen, haben die Gerichte ihren Ermessenspielraum nach Artikel 8 Abs. 2 nicht überschritten (siehe sinngemäß Urteil Söderbäck ./. Schweden vom 28. Oktober 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, S. 3095-96, Nr. 30-34). Die Rechtssache wirft keine weiteren Fragen im Hinblick auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention auf. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. II. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention, dass er vom Oberlandesgericht Karlsruhe nicht mündlich angehört worden sei. Darüber hinaus rügt er, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde ohne jede Begründung zurückgewiesen habe und die ordentlichen Gerichte die Bestellung eines Verfahrenspflegers und seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens abgelehnt hätten. Die einschlägige Stelle von Artikel 6 Abs. 1 lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. “ Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Absehen von einer Verhandlung in einer zweiten Instanz aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens gerechtfertigt sein kann (Urteil Ekbatani ./. Schweden vom 26. Mai 1988, Serie A Band 134, Nr. 31; Ivanovski ./. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21261/02, 29. September 2005). Die Durchführung einer Verhandlung kann sich darüber hinaus erübrigen, wenn das Verfahren keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Parteienschriftsätze nicht angemessen entschieden werden können (siehe Rippe ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5398/03, 2. Februar 2006; Pahverk ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41042/98, 11. Februar 2003). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Amtsgericht Karlsruhe, das im Jahre 2002 zwei Verhandlungen und im Februar 2003 eine weitere Verhandlung durchführte, den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hatte. Bei allen Verhandlungen war der Beschwerdeführer anwesend und wurde angehört. Darüber hinaus hatte das Amtsgericht Karlsruhe auch die Kinder angehört. Daher war das Oberlandesgericht Karlsruhe nach Artikel 6 nicht verpflichtet, während des Berufungsverfahrens, das vier Monate später abgeschlossen wurde, eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht begründete, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es nach Artikel 6 Abs. 1 akzeptabel ist, dass ein oberstes Gericht eine Beschwerde allein unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit solcher Beschwerden zurückweist, wenn die Rechtssache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Teuschler ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001). Das Fehlen einer Begründung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warf daher keine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 auf. Was die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer diese Rügen in seiner Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht nicht vorgetragen hat. Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer diese Rügen, selbst wenn unterstellt wird, dass er diesbezüglich den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft hat, nicht hinreichend substantiiert hat. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident