Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.12.2006 – 27627/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:1204DEC002762703
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/12/06 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 27627/03 E. und B. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 27627/03 E. und B. S. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, zur Mitwirkung für Deutschland benannt, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. August 2003 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1920 bzw. 1931 geborenen Beschwerdeführer, Herr E. S. und Frau B. S., sind deutsche Staatsangehörige und in M., Frankreich, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof werden sie von Herrn M. Mohr und Herrn W. Bauer, Rechtsanwälte in Würzburg, Deutschland, vertreten. Die beklagte Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Mit Schriftsatz vom 11. März 1992, der am 19. März 1992 beim Landgericht Würzburg einging, erhoben die Beschwerdeführer gegen die Stadt Marktbreit Klage auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung (Az. 64 O 578/92). Sie erhoben Anspruch auf Entschädigung für Verluste in Höhe von etwa 1,9 Millionen DM, die auf das behördliche Verbot der für eine angemessene Viehhaltung und -aufzucht erforderlichen Erweiterung und Modernisierung ihres landwirtschaftlichen Betriebs zurückzuführen seien. Am 16. Februar 1993, 8. März 1994 und 12. April 1994 hielt das Landgericht Würzburg mündliche Verhandlungen ab und vernahm zwei Zeugen. Am 31. Juli 1995 legte der gerichtlich bestellte Sachverständige S. sein Gutachten zum Umfang des den Beschwerdeführern durch die gemeindliche Bauleitplanung der Stadt entstanden Schadens vor. Am 24. und 31. März 1998 vernahm das Landgericht drei Zeugen. Am 4. Mai 1999 entschied das Landgericht, G. als Sachverständigen zu bestellen, nachdem sich die Beschwerdeführer gegen die weitere Beauftragung von S. gewandt hatten, weil er nicht mehr öffentlich bestellt und vereidigt sei. Die Beschwerdeführer teilten dem Gericht daraufhin mit, dass sie früher persönliche Kontakte mit diesem Sachverständigen gehabt hätten. Am 13. Juli 1999 bestellte das Landgericht deshalb den Sachverständigen W., um an dessen Stelle ein umfassendes neues Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige führte daraufhin einen Ortstermin durch, legte aber nie ein schriftliches Gutachten vor. Deshalb entzog das Landgericht dem Sachverständigen W. den Gutachtensauftrag. Am 14. August 2002 bestellte das Landgericht ungeachtet der Einwendungen der Beschwerdeführer und auf Vorschlag der Beklagten O. zum Sachverständigen. Die Beschwerdeführer stellten sodann gegen den Sachverständigen und die Richter des Landgerichts Befangenheitsanträge. Am 7. Februar 2003 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie machten geltend, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Würzburg überlang sei. Am 7. März 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen. Am 27. Oktober 2004 legte der Sachverständige O. sein Gutachten vor. Im September 2006 war das Verfahren noch beim Landgericht Würzburg anhängig. RÜGE Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die Dauer ihres seit 1992 beim Landgericht Würzburg anhängigen Amtshaftungsverfahrens überlang sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 12. Oktober 2006 ging beim Gerichtshof eine beglaubigte Abschrift der folgenden Erklärung der Regierung ein, die von ihr am 18. September 2006 und vom Vertreter der Beschwerdeführer am 28. September 2006 unterzeichnet wurde. „Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin Dr. Almut Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, sowie die Beschwerdeführer E. und B. S., beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mohr & Bauer, Franz-Ludwig-Str. 5, 97072 Würzburg, schließen zur Erledigung der Individualbeschwerde mit der Nr. 27627/03 folgenden Vergleich:
1 Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, den Beschwerdeführern zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der oben genannten Individualbeschwerde einen Gesamtbetrag von 8 800 EUR zu zahlen. Mit dem oben genannten Betrag sind alle denkbaren Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und/oder den Freistaat Bayern, insbesondere Entschädigung, Kosten und Auslagen, im Hinblick auf die Verfahrensdauer des Verfahrens Az. 64 O 578/92 bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses abgegolten. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der gütlichen Einigung nach Art. 39 der Konvention entschieden hat, die Rechtssache in seinem Register zu streichen.
2 Die Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mohr & Bauer, erklären die oben genannte Individualbeschwerde hiermit insgesamt für erledigt. Sie sind mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register durch den Gerichtshof einverstanden. Sie verzichten auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und/oder den Freistaat Bayern im Zusammenhang mit dem der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt, soweit sie nach Ziffer 1 als abgegolten gelten.
3 Die Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, diese Einigung unverzüglich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitzuteilen.“ Die Regierung beantragte, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention im Register des Gerichtshofs zu streichen. Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung der Parteien auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). Folglich sollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache keine Anwendung mehr finden und die Rechtssache sollte im Register gestrichen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident