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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.01.2007 – 18397/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0108DEC001839703

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/01/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 18397/03 F. W. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 18397/03 F. W. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Januar 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnK. JUNGWIERT, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, HerrnM. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. Juni 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1947 geborene Beschwerdeführer F. W. ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in M. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Im Jahre 2001 beauftragte eine Mandantin den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, mit der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches in Höhe von DM 2.400 (etwa EUR

1 200) gegen ein Reinigungsunternehmen (N.), das der Klientin eine zur Reinigung gegebene Tischdecke nicht zurückgegeben hatte. Da N. nur einen Teil der verlangten Summe bezahlte, schrieb der Beschwerdeführer N. einen Brief, der folgende Aussage enthielt: „... werde ich meiner Mandantin raten, die Öffentlichkeit vor Geschäften mit Ihnen zu warnen, wenn Sie Diebstahl der Ihnen anvertrauten Waren nicht durch Schadenersatz zu regulieren bereit sind. Ein Unternehmen mit solchem Geschäftsgebaren verdient nicht das Vertrauen der Öffentlichkeit, sondern die Bloßstellung in der Bild-Zeitung.“ Am 31. Mai 2002 verurteilte das Amtsgericht Weiden den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 70. Das Gericht wog gegeneinander ab, dass der Beschwerdeführers die Interessen seiner Mandantin erfolgreich zu verteidigen hatte und die Handlungsfreiheit von N. zu schützen war. Es stellte fest, dass die Androhung der Bloßstellung in der „BILD“-Zeitung, einem Massenblatt, einem „empfindlichen Übel“ nach § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gleichkomme. Die Drohung sei darüber hinaus im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) als verwerflich anzusehen, da sie gegenüber dem angestrebten Zweck unverhältnismäßig gewesen sei. Die Verwirklichung der Drohung sei geeignet, N. einen schwerwiegenden wirtschaftlichen Schaden zuzuführen, wogegen die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs der Mandantin vor den Zivilgerichten leicht zu erreichen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass N. nicht den Anspruch als solchen, sondern nur seine Höhe bestritten habe. Am 24. September 2002 bestätigte das Landgericht Weiden die Verurteilung, änderte die Strafe jedoch in 50 Tagessätze zu je EUR 10 um. Es befand, dass die Begriffe „Bloßstellung“ und „Diebstahl“ indirekt einen reißerisch aufgemachten Zeitungsbericht ankündigten, was unverhältnismäßig erscheine, da nicht bewiesen worden sei, dass die Tischdecke tatsächlich gestohlen wurde. Am 8. Januar 2003 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück. Es betonte, dass eine Veröffentlichung und auch ein Boykottaufruf im Hinblick auf die Meinungsfreiheit als rechtmäßig angesehen werden könnten, wenn sie sozial angemessen seien. Es befand jedoch, dass die angekündigte Androhung der Öffentlichmachung eines nicht bewiesenen Sachverhalts in dem vorliegenden Fall einer verwerflichen Nötigung gleichkomme. Am 10. März 2003 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Begründung ab. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis (1) Der einschlägige Teil von § 240 StGB lautet wie folgt: „ (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird ... bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“ ...” (2) In seinem Urteil vom 18. März 1952 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Begriff „verwerflich” im Sinne von § 240 StGB ein den sittlichen Normen widersprechendes Element der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Mittel der Nötigung und dem verfolgten Zweck beinhalten müsse. (3) Am 24. Oktober 2001 (1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96) betonte das Bundesverfassungsgericht, der Begriff der Verwerflichkeit sei Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus wies es auf seine Rechtsprechung hin (1 BvR 713/83, 11. November 1986), nach der es verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, bei der Beantwortung der Frage, ob die Beziehung zwischen dem Mittel der Nötigung und dem angestrebten Zweck verwerflich sei, alle wesentlichen Umstände und Zusammenhänge zu berücksichtigen und die auf dem Spiel stehenden Rechte und Interesse gegeneinander abzuwägen seien. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 7 der Konvention, dass der Begriff „verwerflich“ im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB zu unbestimmt und eine mögliche Verurteilung daher nicht vorhersehbar sei.

2 Nach Artikel 10 der Konvention rügte er, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verurteilung verletzt worden sei.

3 Im Hinblick auf Artikel 6 rügte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde ohne jede Begründung zurückgewiesen habe.

4 Schließlich rügte der Beschwerdeführer, dass die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht nicht die Finanzmittel zur Verfügung stelle, die für eine sorgfältige Behandlung anhängiger Verfahren erforderlich seien. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Begriff „verwerflich“ im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB zu unbestimmt und eine mögliche Verurteilung daher nicht vorhersehbar sei. Er berief sich auf Artikel 7 der Konvention, der wie folgt lautet: „(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“ Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in Artikel 7 verankerten Garantien so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie einen wirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bieten (siehe Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/96, 35532/97 and 44801/98, Rdnr. 50, ECHR 2001-II). Folglich ist es nach Artikel 7 erforderlich, dass die Handlungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Begehung eine Straftat darstellten, die mit einem ausreichenden Maß von Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit im deutschen Recht niedergelegt war. Eine Straftat ist gesetzlich klar definiert, wenn der Einzelne dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung, gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte, entnehmen kann, durch welche Handlungen oder Unterlassungen er sich strafbar macht (siehe Başkaya und Okçuoğlu ./. Türkei [GK], Individualbeschwerden Nr. 23536/94 und 24408/94, Rdnr. 36, ECHR 1999-IV). Aber auch bei äußerst klarer Formulierung der gesetzlichen Bestimmung wird eine gewisse richterliche Auslegung immer unvermeidbar und wird es immer notwendig sein, zweifelhafte Punkte zu klären und eine Anpassung an sich verändernde Umstände vorzunehmen (siehe Başkaya und Okçuoğlu, a.a.O., Nr. 36 und 39; und Forum Oil and Gas Oy ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32559/96, 12. November 2002). Artikel 7 kann nicht dahingehend verstanden werden, dass er die allmähliche Präzisierung der Strafbarkeitsregelung durch die von Fall zu Fall erfolgende gerichtliche Auslegung verbietet, vorausgesetzt, das Ergebnis dieser Entwicklung steht mit dem Kern der Straftat im Einklang und war vernünftigerweise vorherzusehen (siehe S.W. ./. Vereinigtes Königreich und C.R. ./. Vereinigtes Königreich, Urteile vom 22. November 1995, Serie A Band 335-B., S. 41-42, Rdnr. 34-36 bzw. Serie A Band 335-C, S. 68-69, Rdnr. 32-34). Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass es in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, insbesondere der Gerichte ist, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu lösen, und der Gerichtshof, solange keine Willkür vorliegt, insoweit nicht eingreift, um seine eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte zu setzen (Brualla Gómez de la Torre ./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2947, Rdnr. 31). Im Lichte der oben genannten Grundsätze hinsichtlich des Umfangs seiner Aufsicht hat der Gerichtshof nicht die Aufgabe, über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu urteilen, die in erster Linie von den innerstaatlichen Gerichten geprüft wird (siehe Streletz, Kessler und Krenz, a.a.O., Rdnr. 51), sondern er hat zu beurteilen, ob die entsprechende Bestimmung im deutschen Recht mit einem ausreichenden Maß von Vorhersehbarkeit niederlegte , dass der Beschwerdeführers sich durch seine Handlung strafbar machen könnte. Der Gerichtshof hatte, u. a. in dem Fall Hashmann ./. Vereiniges Königreich (s. Urteil vom 25. November 1999, Urteils- und Entscheidungssammlung 1999, S. 13-16, Rdnr. 29-43) bereits Gelegenheit, sich mit dem Thema der „Rechtmäßigkeit" im Sinne von Artikel 10 der Konvention zu befassen. In dem genannten Fall sollte eine binding-over order (Verpflichtungsanordnung) keine „Sanktion“ oder Bestrafung für ein bestimmtes Verhalten darstellen, sondern vielmehr eine den Beschwerdeführern auferlegte Anordnung, künftig nicht die öffentliche Sicherheit zu stören oder gegen die guten Sitten zu verstoßen. Die Beschwerdeführer begingen keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und aufgrund fehlender Klarheit konnte nicht behauptet werden, dass ihnen hätte ersichtlich sein müssen, was sie gemäß der binding-over order zu unterlassen hatten. Der Gerichtshof stellte in diesem Fall fest, dass die angefochtene Anordnung die Voraussetzung der „Rechtmäßigkeit“ nicht erfüllte (a.a.O., S. 16, Rdnr. 41). Dieser Fall unterscheidet sich von dem hier vorliegenden, in dem der Bundesgerichtshof den Begriff „verwerflich“ in § 240 Abs. 2 StGB definiert und dabei festgestellt hatte, dass er das Merkmal der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Mittel der Nötigung und dem angestrebten Zweck beinhalten müsse (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis", oben). Der Beschwerdeführer drohte damit, in einer der meistgelesenen Zeitungen in Deutschland bekant zu machen, dass N. einer Kundin Waren gestohlen habe, obwohl das überhaupt nicht bewiesen worden war. Die nationalen Gerichte befanden, dass die Verwirklichung dieser Drohung geeignet sei, N. einen schwerwiegenden wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, da er wahrscheinlich viele Kunden verloren hätte. Dagegen sei die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs seiner Mandantin vor den Zivilgerichten möglich gewesen, da N. den Anspruch als solchen nicht bestritten habe. Unter diesen Umständen erscheine es nicht willkürlich, eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Mittel der Nötigung und dem angestrebten Zweck anzunehmen, und der Beschwerdeführer, von Beruf Rechtsanwalt, hätte das Risiko einer Bestrafung vorhersehen können, als er seine Drohung äußerte. Daher stellte die Handlung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Begehung eine mit einem ausreichenden Maß von Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit niedergelegte Straftat dar. Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verurteilung verletzt worden sei. Er berief sich auf Artikel 10 der Konvention, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 darstellte. Da die Voraussetzungen bezüglich der „Rechtmäßigkeit“ nach Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 2 weitgehend dieselben sind (siehe Başkaya und Okçuoğlu, a.a.O., Rdnr. 49), war der Eingriff aus den oben dargelegten Gründen gesetzlich vorgesehen, nämlich in § 240 StGB. Darüber hinaus diente die Verurteilung mehreren rechtmäßigen Zielen wie der Verhütung von Straftaten und dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer. Schließlich ist zu prüfen, ob der Eingriff im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshof festgelegten Kriterien als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden kann (siehe Lehideux und Isorni ./. Frankreich, Urteil vom 23. September 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, Rdnr. 51; und Zana ./.Türkei, Urteil vom 25. November 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, S. 2547-48, Rdnr. 51). Im vorliegenden Fall berücksichtigten die deutschen Gerichte, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers war, die Rechte seiner Mandantin durchzusetzen, und seine Verurteilung einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte. Dies wogen sie jedoch dagegen ab, dass N. den Anspruch bereits dem Grunde nach anerkannt hatte und die Verwirklichung der Drohung geeignet war, N. einen schwerwiegenden wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Weiterhin betonten sie, dass die Begriffe „Bloßstellung“ und „Diebstahl“ indirekt einen reißerisch aufgemachten Bericht in der Zeitung ankündigten und daher besonders unverhältnismäßig erschienen, da nicht bewiesen worden sei, dass die Tischdecke tatsächlich gestohlen wurde. Auch im Hinblick auf die bescheidene Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Geldstrafe ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Behörden korrekt gegeneinander abwogen, dass der Beschwerdeführer die Interessen seiner Mandantin zu verteidigen hatte und die Handlungsfreiheit von N. zu schützen war, und sie dabei ihren Ermessensspielraum nicht überschritten (siehe sinngemäß Schöpfer ./. Schweiz, Urteil vom 20. Mai 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-III, S. 1053-1054, Nr. 33). Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 3. Im Hinblick auf Artikel 6 rügte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde ohne jede Begründung zurückgewiesen habe. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es für die nationalen übergeordneten Gerichte bei der Zurückweisung einer Beschwerde genügt, dass sie auf Rechtsvorschriften verweisen, die eine solche Zurückweisung erlauben, wenn die Beschwerde keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Burg u.a. ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34763/02, ECHR 2003-I, Teuschler ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001 und Vogl ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 65863/01, 5. Dezember 2002). Die vorliegende Rechtssache warf keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, da die unteren Gerichte nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Begriffs „verwerflich“ in § 240 StGB abwichen (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“, oben). Daher ist diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 4. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bundesregierung dem Verfassungsgericht nicht die Finanzmittel zur Verfügung stelle, die für eine sorgfältige Behandlung anhängiger Verfahren erforderlich seien. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Weigerung des Verfassungsgerichts, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen, und den angeblich fehlenden Finanzmitteln ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, sind nicht ersichtlich. Die Rüge ist allgemeiner Art und ist daher als unvereinbar ratione personae mit der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident