Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.01.2007 – 55809/00

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0108DEC005580900

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/01/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 55809/00 K. B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 55809/00 K. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8 Januar 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. März 2000 erhoben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1949 geborene Beschwerdeführer K. B. ist deutscher Staatsangehöriger und in R., Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von J. Berger, Rechtsanwalt in Coburg, Deutschland, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Die Mutter des Beschwerdeführers war Eigentümerin von Grundstücken in den Gemeinden Reischach und Winhöring. Über diese Grundstücke verlief im 19. Jahrhundert eine Distriktstraße, die seit jeher jedes Jahr in der Zeit vom 25. April bis Pfingsten für Wallfahrten nach Altötting genutzt wurde. Wegen des steilen Streckenverlaufs heißt der Teil der Straße, der über die Grundstücke verläuft, „Über die Himmelsstiege“. 1916 wurde eine neue Hauptverkehrsstraße gebaut, und der Weg verlor an Bedeutung. Die Mutter des Beschwerdeführers gehörte zu den drei Eigentümern des Wegs. Nach ihrem Tod ging das Eigentum an dem Weg auf den Beschwerdeführer über. 1958 trat das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in Kraft. Danach waren alle bayerischen Gemeinden verpflichtet, alle in ihrer Gemarkung befindlichen Straßen und Wege in ein Bestandsverzeichnis einzutragen. Mit Verfügung vom 1. Juni 1963 nahm die Gemeinde Reischach den über das Grundstück des Beschwerdeführers verlaufenden Teil des Wegs in ihrer Gemarkung als öffentlichen Feld- und Waldweg in ihr Bestandsverzeichnis auf. Am 1. August 1965 wurde durch Anschlag an die gemeindlichen Amtstafeln der Gemeinde Reischach die Auslegung des Bestandsverzeichnisses öffentlich bekannt gemacht. Das Bestandsverzeichnis war vom 1. August 1965 bis zum 31. Januar 1966 während der üblichen Geschäftszeiten in der Gemeindekanzlei öffentlich ausgelegt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde über die öffentliche Auslegung des Bestandsverzeichnisses nicht schriftlich unterrichtet. Am 27. November 1987 – mehr als 20 Jahre später – erfuhr die Mutter des Beschwerdeführers, als sie sich gegen die von der Deutschen Bundespost geplante Verlegung von Kabeln wandte, dass ihr Weg als öffentlicher Feld- und Waldweg eingetragen war. Am 6. Februar 1988 erhob sie bei der Gemeinde Reischach Widerspruch gegen die Eintragung. Mit Bescheid vom 20. Juli 1988 verwarf das Landratsamt Altötting den Widerspruch wegen Verfristung. Die Widerspruchsfrist sei ein Jahr nach dem letzten Tag der öffentlichen Auslegung des Bestandsverzeichnisses, d.h. am 31. Januar 1967 abgelaufen. Das Landratsamt verwies darauf, dass der Weg, der früher öffentlicher Gemeindeweg gewesen sei, mit Verfügung vom 1. Juni 1963 als öffentlicher Feld- und Waldweg eingetragen worden war. Hinsichtlich des Eigentums an dem Weg habe sich nichts geändert. Die Eintragungsverfügung beruhe auf Artikel 67 BayStrWG, einer Überleitungsbestimmung für bereits vor dem 1. September 1959 bestehende Straßen, während Artikel 6 BayStrWG für nach diesem Tag geschaffene Straßen gelte. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zwar von der Eintragung entgegen Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG nicht unterrichtet worden, doch die fehlende Unterrichtung führe nicht dazu, dass die Eintragung des Wegs unwirksam sei. Es genüge eine Unterrichtung auf sonstige Weise, insbesondere durch öffentliche Auslegung des Bestandsverzeichnisses. Das Landratsamt wies ferner darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers als seinerzeitiges Mitglied des Gemeinderats von der Änderung der Rechtslage in Bezug auf den Weg gewusst haben müsse. Außerdem stellte es fest, dass der Widerspruch in jedem Fall unbegründet sei. An dem Weg habe schon immer ein öffentliches Wegerecht bestanden; er sei hauptsächlich von Anliegern und Wallfahrern benutzt worden. Für die Unterhaltung der Wege seien die Eigentümer verantwortlich. Die Eintragung des Wegs als öffentlicher Feld- und Waldweg sei deshalb rechtmäßig. Am 1. September 1988 rief die Mutter des Beschwerdeführers das Verwaltungsgericht München an, das ihre Klage mit Urteil vom 11. April 1989 abwies. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass nach Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG alle bekannten Beteiligten zu unterrichten seien. Es bestätigte, dass die Eintragung nicht dadurch unwirksam werde, dass diese Bestimmung verletzt worden sei. Nach § 58 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung sei für die Einlegung eines Widerspruchs eine Frist von einem Monat vorgesehen gewesen. Da die Mutter des Beschwerdeführers als bekannte Beteiligte nicht unterrichtet worden sei, habe ihr nach § 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung eine Frist von einem Jahr nach Ende der öffentlichen Auslegung des Bestandsverzeichnisses zugestanden, um Rechtsmittel dagegen einzulegen. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass das Bestandsverzeichnis vom 1. August 1965 bis zum 31. Januar 1966 zur öffentlichen Einsicht ausgelegen habe, und kam zu dem Ergebnis, dass die einjährige Widerspruchsfrist am 31. Januar 1967 abgelaufen und der am 8. Februar 1988 eingelegte Widerspruch verspätet sei. Gegen dieses Urteil legte die Mutter des Beschwerdeführers Berufung ein. Am 1. August 1991 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Er war der Auffassung, dass die Eintragung des Wegs der Klägerin als Feld- und Waldweg nach Artikel 67 Absatz 4 BayStrWG bestandskräftig sei. Die Gemeinde Reischach habe das Bestandsverzeichnis sechs Monate zur öffentlichen Einsicht ausgelegt und seine öffentliche Auslegung vorher bekannt gemacht. Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Verfügung durch öffentliche Bekanntmachung nicht verfassungswidrig und insbesondere kein Verstoß gegen das Recht auf Eigentum sei; im vorliegenden Zusammenhang sei sie in Hinsicht auf die rechtsbereinigende Bestandsaufnahme der Straßen und Wege nach dem BayStrWG gerechtfertigt. Diese Regelungstechnik sei in diesem Fall sachlich gerechtfertigt und biete einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Einzelnen an möglichst effektiver Rechtswahrung und dem Gemeinwohlbelang, die Bestandsaufnahme der Straßen und Wege in einer Gemeinde im Sinne der Rechtsbereinigung auszugestalten. Ziehe man in Betracht, dass die Frage, ob und welche Grundbesitzer bekannt seien, häufig streitträchtig sei, so könne die rechtsbereinigende Funktion des Gesetzes unmöglich erreicht werden, wenn alle Grundbesitzer persönlich unterrichtet werden müssten. Maßstab könne nicht sein, dass im vorliegenden Fall nur drei Grundeigentümer von der Eintragung in das Bestandsverzeichnis betroffen gewesen seien, denn zu denken sei in der Regel an eine Vielzahl von Personen, die für die Unterhaltung nicht ausgebauter Feld- und Waldwege verantwortlich seien. Es würde das Ziel der Gesetzgebung konterkarieren, wenn von den tatsächlichen Gegebenheiten in jedem einzelnen Fall auszugehen sei. Der Gesetzgeber könne mit wachen Gemeindeangehörigen und Grundeigentümern rechnen und davon ausgehen, dass Interessierte und möglicherweise Betroffene von der Anlegung eines Bestandsverzeichnisses, einem umfänglichen, lang andauernden und erfahrungsgemäß aufwendigen Vorhaben der gemeindlichen Verwaltung, Kenntnis haben würden und dass die öffentliche Auslegung des Verzeichnisses ihnen hinreichende Gelegenheit biete, Maßnahmen, mit denen in ihre Rechte eingegriffen werde, wirksam anzufechten. Der Verwaltungsgerichtshof stellte ferner fest, dass die Behauptung der Mutter des Beschwerdeführers, die Eintragung vom 1. Juni 1963 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, nicht begründet sei. Das ursprüngliche Formblatt sei verschlissen gewesen und mit einem Formblatt aus dem Jahr 1964 neu geschrieben worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wirksamkeit der Eintragung durch eine Unregelmäßigkeit beeinträchtigt worden sei. Im Übrigen stelle die Eintragung des Wegs nur einen internen vorbereitenden Schritt dar. Am 15. Oktober 1991 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision. Am 16. November 1991 erhob die Mutter des Beschwerdeführers gegen die zuvor ergangenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Sie machte geltend, dass die Eintragung ihres Wegs als öffentlicher Feld- und Waldweg ihr Recht auf Eigentum verletze. Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG sehe ausdrücklich vor, dass bekannte Beteiligte individuell zu benachrichtigen seien. Es obliege dem Staat, Personen über Maßnahmen zu unterrichten, die ihre Rechte beeinträchtigen könnten, und sei nicht Sache des Einzelnen, festzustellen, ob Maßnahmen dieser Art tatsächlich getroffen worden seien. Mit Schreiben vom 14. März und 2. September 1994 bat der Anwalt des Beschwerdeführers das Bundesverfassungsgericht um einen Sachstandsbericht. Das Bundesverfassungsgericht teilte mit Antwortschreiben mit, dass sich ein Termin zur Entscheidung noch nicht absehen lasse. In Beantwortung einer weiteren Anfrage teilte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine Entscheidung Anfang 1996 ergehen werde. Mit drei weiteren Schreiben vom 6. Mai 1996, 22. Oktober 1997 und 6. Mai 1998 bat der Anwalt des Beschwerdeführers erneut um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Nach dem Tod seiner Mutter am 12. September 1996 führte der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fort. Am 17. September 1999 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Das Recht auf Eigentum schließe das verfassungsmäßige Recht auf wirksamen Rechtsschutz ein. Dieses Recht könne allerdings Einschränkungen unterliegen, solange diese Einschränkungen geeignet, erforderlich, angemessen und zumutbar seien. Der bayerische Gesetzgeber habe für die Bekanntgabe des Bestandsverzeichnisses eine öffentliche Bekanntmachung vorsehen dürfen. Dass die öffentliche Bekanntmachung die Wirkung einer Zustellung habe, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, solange der gerichtliche Rechtsschutz dadurch nicht in unvertretbarer Weise verwehrt werde. In Massenverfahren, in denen der Kreis der Betroffenen groß sei, sei diese Möglichkeit der Zustellung sachgerecht und in der innerstaatlichen Rechtsordnung auch vielfach vorgesehen. Den einzelnen Grundeigentümern werde zwar eine Mitwirkungslast dadurch auferlegt, dass sie sich innerhalb der sechsmonatigen Frist über den Inhalt der sie betreffenden Eintragung informieren und dagegen gegebenenfalls Einwendungen erheben müssten. Aber diese Mitwirkung sei erforderlich, weil ohne öffentliche Bekanntmachung eine Rechtsumstellung und Rechtsbereinigung für alle Straßen und Wege einer Gemeinde in angemessener Zeit nicht möglich wäre. Die Mitwirkungspflicht sei den Betroffenen auch regelmäßig zumutbar. Der Gesetzgeber könne damit rechnen, dass eine rechtliche Neuordnung aller Straßen und Wege einer Gemeinde bei der örtlichen Bevölkerung Beachtung finde, zwischen ortsansässigen Eigentümern erörtert werde und auf diese Weise auch den von der Neuordnung betroffenen Personen zugetragen werde, die die öffentliche Bekanntmachung übersehen hätten. Die Verwaltungsgerichte seien im Rahmen der Auslegung von Artikel 67 Absatz 3 BayStrWG in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine öffentliche Bekanntmachung des Bestandsverzeichnisses vorgesehen habe. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Unterrichtung müsse nicht zwingend durch förmliche Zustellung erfolgen, da von dem Bestandsverzeichnis als Ganzem und nicht von einzelnen Eintragungen in das Verzeichnis die Rede sei. In Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG heiße es lediglich, dass die Beteiligten über die Auslegung des Bestandsverzeichnisses und die Frist für Einwendungen dagegen zu unterrichten seien. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass die Verwaltungsgerichte einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der betroffenen Person und dem Allgemeininteresse an Rechtssicherheit herbeiführen müssten. Das Bestehen und der Umfang von Straßen- und Wegerechten seien früher immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Der Gesetzgeber habe damit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Bezug auf alle Straßen und Wege herstellen wollen. Durch die schriftliche Fixierung und Vereinheitlichung der Straßen- und Wegerechte hätten verwaltungs- und privatrechtliche Streitigkeiten künftig vermieden werden sollen. Dieses Ziel würde erheblich beeinträchtigt, wenn eine individuelle Unterrichtung der betroffenen Personen erforderlich wäre und in einer größeren Zahl von Streitfällen auch Jahrzehnte nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes das Vorliegen und der Umfang nicht eingetragener Rechte geprüft werden müssten. Bei der Auslegung von Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG hätten die Verwaltungsgerichte dem Allgemeininteresse an Rechtsicherheit höheres Gewicht beigemessen als dem Individualinteresse an einer zeitlich unbegrenzten Anfechtungsmöglichkeit. Dies stelle jedoch, so das Bundesverfassungsgericht, eine sachlich gerechtfertigte Einschränkung der Rechtsverfolgung dar und finde im Gesetz eine ausreichende Stütze. B. Das maßgebliche innerstaatliche Recht Artikel 67 Absatz 3 BayStrWG vom 11. Juli 1958, soweit maßgeblich, lautet wie folgt: “Die Bestandsverzeichnisse sind von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden, für gemeindefreie Gebiete bei der Kreisverwaltungsbehörde, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekanntzumachen unter Hinweis darauf, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses nur innerhalb dieser Ausschlussfrist erhoben werden können. Soweit die Beteiligten bekannt sind, sind sie gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten. (...)” Eine öffentliche Straße ist im Gegensatz zu einer Privatstraße zur öffentlichen Benutzung zugänglich. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 BayStrWG ist auch ein öffentlicher Feld- und Waldweg eine Straße im Sinne dieses Gesetzes. Nach Artikel 6 Absatz 1 kann die Straßenbaubehörde eine Straße zur öffentlichen Straße erklären. Erklärt die Straßenbaubehörde eine Straße zur öffentlichen Straße, so bedarf dies der Zustimmung des Eigentümers. Eine Ausnahme hierzu regelt Artikel 67 Absatz 4. Ist die Eintragung einer Straße im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt die Zustimmung des Grundeigentümers als erteilt und die Widmung der Straße als öffentliche Straße als verfügt. Durch diese Vorschrift sollte innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Inkrafttreten des BayStrWG im Jahr 1958 Rechtssicherheit hinsichtlich der verfügten Widmung bereits bestehender Straßen geschaffen werden. Vor Anlegung des Bestandsverzeichnisses waren öffentliche Straßen und Wege in der Gemarkung der Gemeinden im Grundbuch nicht eingetragen. Diese Sachlage war Anlass zahlreicher Gerichtsverfahren. Das neue Gesetz macht es möglich, Streitigkeiten zu vermeiden und einheitliche Standards für die Nutzung von Straßen zu schaffen. Die verfügte Widmung als öffentliche Straße hat zur Folge, dass die Öffentlichkeit ein Wegerecht hat und die Anlieger zur Unterhaltung der Straße verpflichtet sind. RÜGEN Der Beschwerdeführer hat nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention gerügt, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das sieben Jahre und zehn Monate gedauert habe, überlang gewesen sei. Er machte auch geltend, dass er kein faires Verfahren gehabt habe. Er behauptete, die Gerichte hätten maßgebliche Umstände seiner Rechtssache außer Acht gelassen und willkürlich entschieden. Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rügte der Beschwerdeführer, dass die Auslegung von Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG durch die deutschen Behörden rechtswidrig sei und den klaren Wortlaut dieser Bestimmung außer Acht lasse. Dass die betroffenen Grundeigentümer nicht persönlich von der Eintragung unterrichtet worden seien, sei mit dem Recht auf Eigentum unvereinbar. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1 Der Beschwerdeführer hat gerügt, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert habe. Er berief sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Die Regierung machte geltend, dass das Verfahren unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht überlang gedauert habe. Sie hob hervor, dass das Bundesverfassungsgericht übermäßig belastet gewesen sei und dringendere, zum Teil wiedervereinigungsbedingte Entscheidungen von großer politischer und sozialer Bedeutung habe treffen müssen. Es seien bereits zahlreiche Anstrengungen unternommen worden, um das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und den Rückstand abzubauen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 16. November 1991 begann, als die Mutter des Beschwerdeführers Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhob, und am 1. Oktober 1999 endete, als dem Anwalt des Beschwerdeführers die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 1999 zugestellt wurde. Er belief sich somit auf etwa sieben Jahre und zehn Monate. Der Gerichtshof ist in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien zur Frage der „angemessenen Frist“ (Komplexität des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden) und unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen der Auffassung, dass eine Prüfung dieser Rüge dem Grunde nach erforderlich ist.

2 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dass sein Recht auf ein faires Verfahren durch die deutschen Gerichte verletzt worden sei. Er behauptete, sie hätten sich in ihren Entscheidungen auf eine unrichtige Darstellung des Sachverhalts gestützt oder maßgebliche Fakten bewusst außer Acht gelassen und ihm durch die Abweisung seiner Klage als verspätet das Recht auf Zugang zu einem Gericht verwehrt. Der Beschwerdeführer bestritt, dass sein Weg in das Straßenbestandsverzeichnis eingetragen wurde. Er stellte insbesondere die Echtheit der Eintragungsverfügung vom 1. Juni 1963 sowie des Anschlags in Frage, mit dem bekannt gemacht wurde, dass das Bestandsverzeichnis in der Zeit vom 1. August 1965 bis 31. Januar 1966 in der Kanzlei der Gemeinde Reichenbach[sic!] öffentlich ausliegt. Er erwähnte in diesem Zusammenhang, dass der 1. Juni 1963 der Samstag vor Pfingsten und der 1. August 1965 ein Sonntag gewesen seien. An diesen Tagen seien Büros geschlossen gewesen. Außerdem sei die Länge des Wegs falsch angegeben. Auch werde der Weg entgegen den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts von der örtlichen Bevölkerung nicht mehr genutzt. Sie nutze zur Zeit den Rad- und Fußweg entlang der Bundesstraße, der von der Gemeinde Reischach zwischenzeitlich angelegt worden sei. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- und Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (siehe García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde 30544/96, Nr. 28, ECHR 1999-I). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die deutschen Gerichte hätten Artikel 67 BayStrWG nicht richtig angewendet, stellt der Gerichthof erneut fest, dass die Lösung von Problemen der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften in erster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt (siehe Edificaciones March Gallego S.A. ./. Spanien, Urteil vom 19. Februar 1998, Entscheidungssammlung 1998-I, S. 290, Nr. 33). Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG in der vorliegenden Rechtssache dahingehend ausgelegt haben, dass von der Eintragung betroffene Grundeigentümer über die öffentliche Auslegung des Bestandsverzeichnisses zwar individuell unterrichtet werden sollten, das Unterbleiben einer solchen Unterrichtung die Gültigkeit des Verzeichnisses jedoch nicht berühre. Die öffentliche Bekanntmachung sei eine häufig angewendete Methode zur Unterrichtung von Personen und habe dieselbe Wirkung wie eine individuelle Benachrichtigung. Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, diese Auslegung in Frage zu stellen. Außerdem kann der Gerichtshof unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer daran gehindert war, seine Rechtssache wirksam vorzutragen. Die Entscheidungsgründe der Gerichte genügen, um auszuschließen, dass die Beurteilung willkürlich war. Bei der Betrachtung des Verfahrens in der Rechtssache des Beschwerdeführers insgesamt kann der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es nicht fair geführt wurde. Soweit der Beschwerdeführer mangelnden Zugang zu einem Gericht mit der Begründung rügt, die deutschen Gerichte hätten seine Klage als verspätet abgewiesen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu einem Gericht hatte und dieses Recht auch in Anspruch nahm, als er gegen die Eintragung seines Wegs Rechtsmittel einlegte. Die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht haben insbesondere die Frage betrachtet, ob der Beschwerdeführer auch ohne eine persönliche Unterrichtung wirksamen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt in Anspruch nehmen konnte, mit dem möglicherweise in sein Recht auf Eigentum eingegriffen wurde. Sie haben somit das Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und zurückgewiesen, da es nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften und der maßgeblichen Rechtsprechung unbegründet war. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

3 Der Beschwerdeführer hat nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention gerügt, dass die Eintragung seines Wegs als öffentlicher Feld- und Waldweg ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Eigentums sei. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Absatz 1 der Konvention entsprechend erschöpft habe. Sie wies darauf hin, dass sein Widerspruch gegen die Eintragungsverfügung für unzulässig erklärt worden sei, weil die nach deutschem Recht hierfür vorgesehene Frist versäumt worden sei. Diese Entscheidung sei durch die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Diese Sicht wurde vom Beschwerdeführer bestritten. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Rechtssache bestätigt hat, dass sich aus dem Recht auf Eigentum unmittelbar ein verfassungskräftiger Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergibt, und dass es geprüft hat, ob dieses Gebot in der vorliegenden Rechtssache verletzt wurde. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass das Vorbringen der Regierung mit der Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in der Sache so eng verknüpft ist, dass darüber nicht gesondert entschieden werden kann. 1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1? Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Beschwerde in jedem Fall offensichtlich unbegründet sei, weil die gerügte Maßnahme keinen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 darstelle. Dem Beschwerdeführer sei mit der Eintragung seines Wegs als öffentlicher Weg das Eigentum daran nicht entzogen worden, sondern für ihn und die übrigen Anlieger sei damit lediglich verbunden gewesen, dass sie zur Unterhaltung des Wegs und zu seiner Offenhaltung für den Gemeingebrauch verpflichtet worden seien. Diese Einschränkungen in der Ausübung des Rechts auf Eigentum hätten bereits vorher bestanden. Der Weg sei schon immer von der Allgemeinheit, insbesondere für die jährlichen Wallfahrten nach Altötting, sowie von Eigentümern der anliegenden Grundstücke genutzt worden. Durch die Eintragung sei keine Nutzungsänderung oder Wertminderung am Grundstück des Beschwerdeführers eingetreten. Folglich sei der Weg des Beschwerdeführers nach Artikel 67 BayStrWG, der die Eintragung einer bereits bestehenden Straße regele, in das Verzeichnis eingetragen worden, während Artikel 6 BayStrWG die Schaffung und Widmung einer neuen Straße zum Gegenstand habe. Die Regierung räumte jedoch ein, dass mit dem Verzicht auf die nach Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG vorgesehene Unterrichtung eines bekannten Grundeigentümers eine Beschränkung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht verbunden gewesen sei; dies sei im Rahmen der Regelung der Nutzung des Eigentums im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 erfolgt. Der Beschwerdeführer trug vor, dass der in Rede stehende Weg bis zum 19. Oktober 1916, als sein Großvater ihn im Austausch gegen ein Grundstück erhalten habe, über das heute die Bundesstraße verlaufe, eine Staatsstraße gewesen sei. Seither sei der Weg keine öffentliche Straße mehr gewesen. Dass der Weg zur maßgeblichen Zeit in einem begrenzten Zeitraum an drei Wochenenden von Wallfahrern genutzt worden sei, rechtfertige allein die Typisierung des Wegs als öffentlicher Feld- und Waldweg nicht. Ein Fußweg sei kein Feld- und Waldweg. Die Eintragung des Wegs in das Bestandsverzeichnis stelle einen schwerwiegenden Eingriff in sein Eigentum dar. Hierdurch seien ihm wesentliche Eigentümerrechte auf Dauer entzogen worden, auch wenn er nach dem Grundbuch formal noch Eigentümer des Wegs sei. Er und seine Rechtsnachfolger könnten ihr Eigentum nicht so nutzen, wie es der Fall wäre, wenn das Grundstück ihr privates Eigentum wäre. Sie hätten zu jeder Tag- und Nachtzeit öffentlichen Verkehr auf ihrem Weg zu dulden. Sein Großvater hätte sich mit einem solchen Geschäft nie einverstanden erklärt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des Wegs des Beschwerdeführers als öffentlicher Feld- und Waldweg keine Entziehung des Eigentums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 war, weil der Beschwerdeführer weiterhin Eigentümer des Wegs war; es wurde auch nicht nachgewiesen, dass das Eigentum wertlos geworden ist. Somit war die gerügte Maßnahme ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Eigentums und muss als eine unter Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 fallende Regelung der Benutzung seines Eigentums betrachtet werden (siehe Haider ./. Österreich, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63413/00, 29. Januar 2004). Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Vertragsstaaten nach dieser Bestimmung die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse durch Anwendung von Gesetzen regeln dürfen, die sie für diesen Zweck für erforderlich halten; dies bedeutet, dass die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (siehe Sporrong und Lönnroth, Urteil vom 23. September 1982, Serie A Band 52, S. 24, Nr. 64; Allan Jacobsson ./. Schweden, Urteil vom 25. Oktober 1989, Serie A Band 163, S. 16, Nr. 54). 2. Erfüllung der Voraussetzung der Rechtmäßigkeit Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Vereinbarkeit des Eingriffs mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 darin besteht, dass er rechtmäßig ist (siehe Iatridis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde 31107/96, Nr. 58, ECHR 1999-II). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Eintragung des Wegs des Beschwerdeführers als öffentlicher Feld- und Waldweg auf Artikel 67 BayStrWG beruhte. Die Regierung hat geltend gemacht, dass Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG lediglich eine Empfehlung, aber kein rechtlich bindendes Gebot der persönlichen Unterrichtung bekannter Grundeigentümer enthalte. Nach dem Willen des Gesetzgebers reiche die allgemeine öffentliche Bekanntmachung der Auflegung des Bestandsverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht aus, um das Bestandsverzeichnis insgesamt und eine einzelne Eintragung gegenüber betroffenen Grundeigentümern wirksam zu machen. Diese Bestimmung schreibe nur die Bekanntmachung der öffentlichen Auflegung des Bestandsverzeichnisses unter Angabe der entsprechenden Frist, nicht aber des Inhalts jeder einzelnen Eintragung vor. Der Beschwerdeführer hielt das Vorgehen der Behörden für unrechtmäßig. Die Auslegung von Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG durch die deutschen Gerichte stehe im Widerspruch zum klaren Wortlaut und zum Ziel und Zweck dieser Bestimmung, mit der Grundeigentümern Gelegenheit gegeben werden solle, ihre Rechte berührende Eintragungen im Bestandsverzeichnis anzufechten. Dementsprechend seien Grundeigentümer individuell zu unterrichten. Alle drei Grundeigentümer seien der Gemeinde bekannt gewesen und hätten gegen Zustellungsnachweis von der Eintragung ihres Teils des Wegs persönlich unterrichtet werden müssen. Diese Eintragung habe sie persönlich betroffen, nicht jedoch notwendigerweise andere Gemeindebürger. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass Gespräche mit anderen Personen hinreichend Gelegenheit böten, von dem Sachverhalt Kenntnis zu erlangen. Nach Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 BayStrWG habe die Gemeinde innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes am 11. Juli 1958 Bestandsverzeichnisse über die Straßen anlegen müssen. Diese Frist sei am 11. Juli 1961 abgelaufen. Danach habe die Widmung von Straßen nur noch nach Artikel 6 BayStrWG erfolgen können, und nach dieser Bestimmung seien eine persönliche Unterrichtung über die Maßnahme und die Zustimmung der von der Widmung betroffenen Person erforderlich. Privatpersonen hätten daher darauf vertrauen können, dass Straßen, die bis zum 11. Juli 1961 nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen gewesen seien, im Sinne des BayStrWG keine öffentlichen Straßen waren. Der Gerichtshof bestätigt erneut, dass er nur in begrenztem Maß befugt ist, zu überprüfen, ob innerstaatliche Rechtsvorschriften beachtet wurden (siehe Håkansson und Sturesson ./. Schweden, Urteil vom 21. Februar 1990, Serie A Band 171-A, S. 16, Nr. 47). Er weist darauf hin, dass der Verwaltungsgerichthof konzediert hat, dass eine andere Beurteilung hinsichtlich der Pflicht zur Unterrichtung betroffener Grundeigentümer zwar denkbar wäre, aber dem Ziel des Gesetzes nicht entsprechen würde, das darauf gerichtet war, hinsichtlich der Rechtsstellung aller öffentlichen Straße innerhalb kurzer Zeit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass in Artikel 67 Absatz 3 Satz 4 BayStrWG (siehe „Das maßgebliche innerstaatliche Recht“) bezeichnete Verfahren sei hinsichtlich des Gebots der persönlichen Unterrichtung aller bekannten Grundeigentümer nicht eingehalten worden, von den innerstaatlichen Gerichten mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass dieses Versäumnis die Gültigkeit des Bestandsverzeichnisses nicht berührt. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Auslegung des Artikel 67 Absatz 3 BayStrWG durch die Verwaltungsgerichte und die Bestätigung dieser Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar sind und nicht als offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich angesehen werden können. Auch wenn diese Auslegung nicht auf den ausdrücklichen Bestimmungen dieser Vorschrift beruht, so steht sie doch im Einklang mit Ziel und Zweck des BayStrWG, die darin bestanden, alle noch offenen Eigentumsfragen an bayerischen Straßen und Wegen erschöpfend, endgültig und umfassend zu regeln. Der Gerichtshof sieht keinen Grund für eine Abweichung von der abschließenden Beurteilung im innerstaatlichen Verfahren, nämlich dass die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Bestandsverzeichnisses einen angemessenen prozessualen Schutz für das Recht auf Eigentum bot. Die gerügte Maßnahme war somit im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 „rechtmäßig“. Es bleibt noch zu erklären, ob mit ihr ein legitimes Ziel im Allgemeininteresse verfolgt wurde und ob eine „gerechter Ausgleich“ zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel herbeigeführt wurde. 3. Das Ziel des Eingriffs In der vorliegenden Rechtssache haben die innerstaatlichen Gerichte festgestellt, dass es das Ziel des BayStrWG war, innerhalb eines kurzen Zeitraums eine Rechtsbereinigung in Bezug auf alle Straßen und Wege herbeizuführen und verwaltungs- und privatrechtliche Streitigkeiten künftig zu vermeiden. Der Gerichtshof bezweifelt nicht, dass es sich hierbei um rechtmäßige Interessen im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 handelt.

4 War der Eingriff gerechtfertigt? Darüber hinaus muss der Gerichtshof in jeder Rechtssache, in der eine Verletzung dieses Artikels geltend gemacht wird, prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des staatlichen Eingriffs eine unverhältnismäßige und übermäßige Last zu tragen hatte (siehe James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Band 98, S. 27, Nr. 50; Mellacher u.a. ./. Österreich, Urteil vom 19. Dezember 1989, Serie A Band 169, S. 34, Nr. 48, Spadea und Scalabrino ./. Italien, Urteil vom 28. September 1995, Serie A Band 315-B, S. 26, Nr. 33. Die Regierung trug vor, dass die öffentliche Bekanntmachung aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, wenn ein Straßenbestandsverzeichnis angelegt werde, denn es umfasse eine Vielzahl von Straßen und Wegen und eine große Zahl von Eigentümern. Dass die Bekanntmachung die Wirkung einer Zustellung habe, sei kein Verstoß gegen den Eigentumsschutz, sofern der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gesichert sei. Durch die öffentliche Bekanntmachung werde den Grundstückseigentümern zwar eine Mitwirkungslast auferlegt, da sie sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten über den Inhalt der Eintragung selbst informieren und dagegen gegebenenfalls Einwendungen erheben müssten. Dies sei aber erforderlich, da ohne die ausschließlich öffentliche Bekanntmachung die vom Gesetzgeber mit der Anlegung der Straßenbestandsverzeichnisse angestrebte Rechtsbereinigung nicht in angemessener Zeit möglich gewesen wäre. Der Gesetzgeber habe zwischen den Interessen der betroffenen Eigentümer an einer klaren, praktischen und wirksamen Möglichkeit der Rechtsverfolgung und dem Allgemeininteresse an der Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit abwägen müssen. In den Gemeinden sei die Zahl der betroffenen Grundeigentümer schwer zu bestimmen gewesen. Es komme somit nicht darauf an, dass in der vorliegenden Rechtssache von der Eintragung des Wegs des Beschwerdeführers insgesamt nur drei Grundeigentümer betroffen gewesen seien. Die Regierung unterstrich, dass es bei der gesetzlichen Regelung nicht um einzelne Straßen, sondern um die Gesamtheit der Straßen und Wege in einer Gemeinde gegangen sei. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall die Widerspruchsfrist eineinhalb Jahre ab Beginn der öffentlichen Auslegung des Bestandsverzeichnisses betragen habe. Diese Frist sei ausreichend, um den Betroffenen zu ermöglichen, von der Bekanntmachung des Verzeichnisses Kenntnis zu erlangen und Rechtsbehelfe zur Wahrung ihrer Interessen in Anspruch zu nehmen. Das Vorhaben, Straßenbestandsverzeichnisse anzulegen, sei in den Gemeinden viel diskutiert worden. Als Mitglied des Gemeinderats habe die Mutter des Beschwerdeführers von diesem Vorhaben wissen müssen. Die Regierung wies darauf hin, dass die amtliche Bekanntmachung durch öffentliche Auslegung häufig an Stellen öffentlich bekannt gegeben werde, die üblicherweise für den Anschlag öffentlicher Bekanntmachungen genutzt werden (z.B. an Gemeindetafeln). Es gebe keinen Grund, diese Form der Bekanntmachung nicht auch bei Bestandsverzeichnissen anzuwenden. Sie biete einen gerechten Ausgleich zwischen den Gemeinwohlbelangen der Gesellschaft und den Erfordernissen des Rechtsschutzes der betroffenen Grundeigentümer. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die öffentliche Auslegung des Bestandsverzeichnisses einen Eingriff in seine Eigentumsrechte nicht rechtfertige. Im Gebiet der Gemeinde Reischach seien nur drei Grundeigentümer betroffen gewesen. Alle seien der Gemeinde bekannt gewesen, und es wäre nicht schwierig gewesen, sie persönlich zu unterrichten. Auch in größeren Gemeinden, in denen eine größere Zahl von Grundeigentümern betroffen sein könne, gebe es keine legitime Rechtfertigung für eine öffentliche Bekanntmachung. Da seiner Mutter der Klageweg versperrt gewesen sei, sei ihr die Möglichkeit genommen gewesen, ihre Interessen zu wahren. Der Gesetzgeber habe durch die Vorschrift, nach der die Gemeinde als Straßenbaubehörde zur Unterrichtung des betroffenen Grundeigentümers verpflichtet gewesen sei, Grundrechte der Bürger, nämlich das Recht auf ein rechtmäßiges Verfahren und das Recht auf Achtung ihres Eigentums, schützen wollen. Dementsprechend sei in Artikel 67 Absatz 3 BayStrWG vorgeschrieben, dass ein von einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis betroffener Grundeigentümer von dieser Maßnahme persönlich zu unterrichten ist. Außerdem sei es unverständlich, dass sein Weg in der Gemeinde Reischach als öffentlicher Feld- und Waldweg verzeichnet sei, während derselbe Weg in der Gemarkung der Nachbargemeinde Winhöring weiterhin ein reiner Privatweg sei. Im Vergleich zu den Grundeigentümern in der Gemarkung der Gemeinde Winhöring habe er eine übermäßige individuelle Last zu tragen, die einen entschädigungslosen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Eigentums darstelle. Schließlich sah der Beschwerdeführer auch keinen öffentlichen Nutzen darin, einen Weg einzutragen, der durch den Bau eines neuen Rad- und Fußwegs entlang der Bundesstraße seine Bedeutung verloren habe. Der Beschwerdeführer zog daraus den Schluss, dass die deutschen Behörden es offensichtlich versäumt hätten, zwischen den von ihnen geltend gemachten Gemeinwohlbelangen und seinem Grundrecht auf Eigentum einen gerechten Ausgleich vorzunehmen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die in Rede stehende Maßnahme keine staatliche Enteignung in irgendeiner Form zur Folge hatte. Die deutschen Gerichte haben festgestellt, dass das nach dem BayStrWG vorgesehene Verfahren einen ausreichenden Schutz der Eigentumsrechte des Beschwerdeführers gewährleistet habe. Die angeführten Gründe, insbesondere das Ziel der rechtsbereinigenden Bestandsaufnahme aller Straßen und Wege innerhalb eines angemessenen Zeitraums und die unbestimmte Zahl der möglicherweise betroffenen Grundeigentümer, reichten zur Rechtfertigung der öffentlichen Bekanntmachung aus. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Erwägungen als legitim anzusehen sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Maßnahme unter diesen Umständen nicht unverhältnismäßig erscheint und den Beschwerdeführer nicht individuell und übermäßig belastet hat. Zu dem prozessualen Erfordernis, das Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 innewohnt (siehe u.a. Jokela ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 28856/95, Nr. 45, ECHR 2002-IV), stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass das Verfahren insgesamt gesehen dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten hat, seine Sache bei den zuständigen Behörden zur Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs der betroffenen gegensätzlichen Interessen vorzubringen. Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Behörden zwischen den Gemeinwohlbelangen auf der einen und dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums auf der anderen Seite einen gerechten Ausgleich vorgenommen haben. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Beschwerde des Beschwerdeführers über die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wird, ohne ihre Begründetheit im Voraus zu beurteilen, für zulässig erklärt; im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident