Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 05.02.2007 – 1628/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0205DEC000162803
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Arbeitsübersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 05/02/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 1628/03 von J. und Ju K. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 1628/03 von J. und Ju. K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. Januar 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1962 geborene erste Beschwerdeführerin, Frau J. K., ist deutsche Staatsangehörige und in N., Deutschland, wohnhaft. Sie reichte die Individualbeschwerde auch im Namen ihrer 1996 geborenen Tochter Ju. K., der zweiten Beschwerdeführerin, ein, die deutsche Staatsangehörige ist. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund der Rechtssache Die zweite Beschwerdeführerin, Ju. K. (J.), ist die Tochter der ersten Beschwerdeführerin und von E. Sie wurde am 2. Januar 1996 nichtehelich geboren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1626a Abs. 2 BGB) stand der ersten Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge für J. zu, die seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter lebt. Im Alter von drei Jahren wurde festgestellt, dass J. an einer Entwicklungs- und einer autistischen Störung mit retrogressiver Sprachfähigkeit litt. Sie wurde zum Besuch eines normalen Kindergartens nicht zugelassen.
2 Sorgerechtsverfahren a. Die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Am 31. August 2001 stellte das Jugendamt Nürnberg bei dem Amtsgericht Nürnberg (Az. 110 F 02973/01) den Antrag, das Sorgerecht der ersten Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Bestimmung des Aufenthalts und der Gesundheitssorge für ihre Tochter zu beschränken, und das Jugendamt zum mit diesen Fragen befassten Ergänzungspfleger zu bestellen. Am 26. November 2001 bestellte das Amtsgericht Nürnberg Frau L.-K., Rechtsanwältin, als Verfahrenspflegerin von J. zur Vertretung ihrer Interessen im Sorgerechtsverfahren. Am 28. Dezember 2001 lehnte es das Amtsgericht Nürnberg ab, seine Entscheidung, eine Verfahrenspflegerin zu bestellen, auf Antrag der ersten Beschwerdeführerin zu ändern, weil gegen eine solche Zwischenentscheidung kein Rechtsmittel gegeben sei. Das Rechtsmittel wäre auch in jedem Fall unbegründet, weil die erste Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe gegen die Bestellung von Frau L.-K. angeführt habe. Am 17. Januar 2002 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde der ersten Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung zurück. Nach Anhörung der ersten Beschwerdeführerin, der Verfahrenspflegerin, ihrer Tochter und einer Vertreterin des Jugendamts schränkte das Amtsgericht Nürnberg das alleinige Sorgerecht der ersten Beschwerdeführerin für ihre Tochter nach § 1666 BGB am 18. Februar 2002 ein. Das Amtsgericht befand, dass die erste Beschwerdeführerin nicht mehr das Recht habe zu entscheiden, welchen Kindergarten oder welche Schule ihr Kind besuchen solle, und ihr auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzogen sei. Es bestellte als Ergänzungspfleger das Jugendamt Nürnberg, das über diese Fragen entscheiden sollte. Das Amtsgericht erteilte dem Jugendamt die Genehmigung, die Herausgabe des Kindes bei Bedarf mit Hilfe der Polizei durchzusetzen, um die Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung sicherzustellen. Unter Berücksichtigung des Berichts eines für die Stadt Nürnberg tätigen Arztes vom 7. Februar 2002, früherer Befundberichte und seines eigenen Versuchs am 10. Januar 2002, mit J. zu sprechen, mit der eine Kommunikation jedoch nicht möglich war, stellte das Amtsgericht fest, dass das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer schweren Entwicklungsstörung leide und eindeutig autistisches Verhalten zeige. Daher müsse J. in einer spezialisierten Einrichtung betreut werden. Die erste Beschwerdeführerin gefährde unmittelbar das seelische Wohl ihrer Tochter, weil sie sich weigere, deren Krankheit zu akzeptieren und das Kind in einer Einrichtung anzumelden, die seinen Bedürfnissen entspricht. Stattdessen beharre die erste Beschwerdeführerin darauf, ihre Tochter in einen normalen Kindergarten oder eine Schule zu schicken, die nur Sprachstörungen behandelt. Deshalb müsse ihr Sorgerecht für J. im Hinblick auf diese Fragen eingeschränkt werden. Das Amtsgericht stellte fest, dass es dem Wohl von J. diene, eine Einrichtung zu besuchen, die Kinder mit autistischem Verhalten, die bei ihrer Mutter leben, individuell fördert. Wenn sich die erste Beschwerdeführerin jedoch ständig weigere, ihre Tochter in einer geeigneten Einrichtung anzumelden, sei es als letztes Mittel erforderlich, Mutter und Tochter zu trennen und J. in einem Heim unterzubringen, in dem ihr die erforderliche individuelle Betreuung zuteil wird. Das Amtsgericht Nürnberg lehnte die Anträge der ersten Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Protokolls der gerichtlichen Anhörung am 3. April 2002 ab. Das Amtsgericht befand, dass die von der ersten Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Änderungen ergänzende Angaben betrafen, die sie in der Anhörung selbst noch nicht gemacht hatte. Am 16. Mai 2002 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 3. April 2002, weil gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben sei. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es am 30. Juli 2002 ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Entscheidungen vom 26. November 2001, 28. Dezember 2001, 3. April 2002 und 16. Mai 2002 (Az. 1 BvR 1067/02) zur Entscheidung anzunehmen. b. Die Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts Im Juli 2002 besuchte J. mit ihrer Mutter und ihrer Großmutter einen Probeunterricht in einer Regelschule. J. weinte und schrie zunächst heftig und weigerte sich, im Klassenraum zu bleiben. Sie beruhigte sich erst, nachdem sie mit ihrer Mutter im Flur auf und ab gelaufen war und beide zwanzig Minuten lang herumgeschrieen hatten. Nach ihrer Rückkehr in den Klassenraum weigerte sie sich, auch nur einer Anweisung des Lehrers Folge zu leisten und reagierte auf keinerlei Fragen. Dann schrieb sie das Alphabet an die Tafel; als sie unterbrochen wurde, bekam sie einen Wutanfall und sprang in der Klasse herum, um sich zu beruhigen. Während des Unterrichts sprach sie kein einziges Wort und nahm zu niemandem Kontakt auf. In einem weiteren Probeunterricht zu einem späteren Zeitpunkt lief J. nur im Klassenraum herum, reagierte auf keinerlei Anweisungen und erschreckte andere Kinder, indem sie ganz nah auf sie zu lief und dabei unartikulierte Laute von sich gab. In Anbetracht dessen teilten der Schulleiter und die Lehrer der ersten Beschwerdeführerin mit, dass J. nicht in einer Regelschule unterrichtet werden und dort auch nicht auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden könne. Auf Antrag des Jugendamts, das als Ergänzungspfleger des Kindes tätig wurde, wurde J. ihrer Mutter am 19. August 2002 mit Hilfe der Polizei weggenommen, weil diese sich geweigert hatte, ihrer Tochter den Besuch einer Sonderschule, die ihre pädagogischen Bedürfnisse berücksichtigt hätte, zu erlauben. Sie wurde in einem offenen Kinderheim untergebracht, dessen Belegenheit der ersten Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt wurde, in dem sie anschließend eine Schule besuchte, die die Schüler in ihrem Lernfortschritt individuell fördert. Nach Anhörung der ersten Beschwerdeführerin, der Verfahrenspflegerin der zweiten Beschwerdeführerin und einer Vertreterin des Jugendamts wies das Oberlandesgericht Nürnberg am 21. August 2002 die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2002 zurück, die damit rechtskräftig wurde. c. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und weitere tatsächliche Entwicklungen Die Beschwerdeführerinnen erhoben am 16. September 2002 gegen die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts vom 18. Februar 2002 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. August 2002 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1792/02). Das Jugendamt forderte die erste Beschwerdeführerin mit mindestens einem Schreiben vom 22. Januar 2003 auf, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, um eine Besuchsregelung zu treffen. Es konnten jedoch keine Kontakte zwischen Mutter und Tochter aufgebaut werden. Eine anschließend von der ersten Beschwerdeführerin bei den Nürnberger Zivilgerichten gegen die Verfahrenspflegerin von J. wegen ihres Verhaltens in dem Sorgerechtsverfahren erhobene Schadensersatzklage blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es am 25. August 2005 ab, die Verfassungsbeschwerde der ersten Beschwerdeführerin bezüglich dieser Entscheidungen zur Entscheidung anzunehmen (Az. 1 BvR 1439/05). Am 13. Oktober 2006 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen (Az. 1 BvR 1792/02) gegen die Entscheidungen vom 18. Februar 2002 und 21. August 2002 nicht zur Entscheidung an.
3 Herausgabeverfahren a. Verfahren vor dem Amtsgericht Am 23. Februar 2004 stellte die erste Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Nürnberg einen Antrag auf Herausgabe ihrer Tochter (Az. 110 F 610/04). Sie trug vor, dass die Trennung von ihrer Tochter und deren Unterbringung in einem Kinderheim eine unrechtmäßige Freiheitsentziehung darstellten. Darüber hinaus sei das verfassungsmäßig geschützte Recht ihrer Tochter auf Zugang zu einer Regelschule verletzt worden. Das Jugendamt stellte in seinem Bericht vom 3. März 2004 fest, dass J. sich in der Einrichtung für behinderte Kinder, in der sie seit August 2002 untergebracht sei, gut eingelebt habe. Während der Kindesvater sie seit Mai 2003 regelmäßig besuche, habe die Kindesmutter auf die ihr 2003 mit Schreiben des Jugendamts übersandten mehrfachen Vorschläge, den Kontakt zu ihrer Tochter wieder aufzunehmen, nicht reagiert und zeige kein wirkliches Interesse an einer Unterrichtung über die Entwicklung ihrer Tochter. J. ihrer Mutter zurückzugeben, um bei ihr zu leben, diene nicht dem Wohl des Kindes. Am 15. April 2004 fand vor dem Amtsgericht Nürnberg eine Anhörung statt, in der die erste Beschwerdeführerin, eine Vertreterin des Jugendamts und der Kindesvater E. angehört wurden. Das Amtsgericht hörte J. nicht persönlich an, weil, wie von E. bestätigt wurde, eine sprachliche Verständigung mit ihr nicht möglich sei, wie das Gericht in seiner Anhörung in dem Sorgerechtsverfahren vom 10. Januar 2002 auch selbst festgestellt hatte. Am 27. April 2004 lehnte das Amtsgericht Nürnberg den Antrag der ersten Beschwerdeführerin auf Herausgabe ihrer Tochter ab. Das Gericht befand, dass die erste Beschwerdeführerin kein Recht habe, die Herausgabe ihrer Tochter nach § 1632 Abs. 1 BGB zu verlangen. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2002, mit der das Sorgerecht der ersten Beschwerdeführerin für ihre Tochter eingeschränkt worden war, Rechtskraft erlangt hatte. Daher habe das Jugendamt, das als Ergänzungspfleger des Kindes tätig war, dessen Vollzeitunterbringung in einem Heim anordnen und J. ihrer Mutter wegnehmen dürfen, wie dies am 19. August 2002 geschehen sei. Insbesondere hinge das Recht eines Kindes, eine Regelschule zu besuchen, von dessen physischer und geistiger Fähigkeit ab, deren Anforderungen zu genügen. Gemäß den Feststellungen der Zivilgerichte in vorangegangenen Entscheidungen habe J. diesen Anforderungen wegen ihrer Krankheit nicht genügen können, und es sei auch nicht davon auszugehen, dass sie künftig dazu in der Lage sei. Das Amtsgericht stellte ferner fest, dass nicht erkennbar sei, dass es dem Wohl des Kindes diene, der Mutter das uneingeschränkte Sorgerecht wieder zu übertragen. Die Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim, in dem es mit Blick auf seine Krankheit angemessen gefördert werde, habe sich insbesondere als eindeutig vorteilhaft für J. erwiesen. Solange die Mutter nicht akzeptieren könne, dass ihre Tochter in einer Regelschule absolut überfordert wäre und dort auch nicht integriert werden könnte, könne das Kind nicht im Haushalt seiner Mutter betreut werden. In einem obiter dictum merkte das Amtsgericht an, dass nicht verstehen könne, aus welchem Grund das Jugendamt der ersten Beschwerdeführerin jeglichen Kontakt zu ihrer Tochter verwehrt habe, deren Aufenthaltsort ihr noch nicht mitgeteilt worden sei. Zum Wohl des Kindes sei es unerlässlich, Besuche seiner Mutter baldmöglichst zu organisieren. b Verfahren vor dem Oberlandesgericht Auf die Beschwerde der ersten Beschwerdeführerin hörte das Oberlandesgericht Nürnberg die erste Beschwerdeführerin, die Verfahrenspflegerin von J. und eine Vertreterin des Jugendamts am 17. Juni 2004 an (Az. 7 UF 1604/04). Letztere erklärte, sie habe der ersten Beschwerdeführerin nunmehr den Aufenthalt ihrer Tochter mitgeteilt, und bot an, am Aufenthaltsort der ersten oder zweiten Beschwerdeführerin Kontakte zu organisieren. Die erste Beschwerdeführerin trug vor, sie habe ihre Tochter noch nicht besucht, weil sie befürchte, dass das Jugendamt erneut behaupten könne, sie gefährde das Wohl ihrer Tochter; dies komme ihres Erachtens der Behauptung gleich, sie habe ihre Tochter missbraucht oder misshandelt. Am 18. Juni 2004 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde der ersten Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Das Oberlandesgericht befand, dass das Jugendamt rechtmäßig vorgegangen sei, als es das Kind der Mutter weggenommen und es in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht habe, weil es sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2002 stützen konnte. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass den Ausführungen eines Kinderpsychiaters vom 4. Juni 2004 zufolge bei J. offensichtlich deutliche Anzeichen von Autismus vorlagen, welche einer intensiven Betreuung bedurften, die ihre Mutter nicht leisten konnte, und aufgrund deren sie vorläufig keine Regelschule besuchen konnte. Da die erste Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen, müsse die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts aufrechterhalten werden. c. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 7. Juli 2004 erhob die erste Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 27. April 2004 und des Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2004 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie trug insbesondere vor, dass die fortwährende Beschränkung ihres Sorgerechts und die Nichtherausgabe ihrer Tochter, die in einer Fürsorgeeinrichtung untergebracht sei und eine Schule für behinderte Kinder besuchen müsse, ihre elterlichen Rechte und das Recht ihrer Tochter auf Freiheit und Bildung verletzten, die grundgesetzlich garantiert seien. Am 25. November 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (Az 1 BvR 2248/04) der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Am 13. Oktober 2006 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer weiteren von den Beschwerdeführerinnen unter anderem gegen die Entscheidungen des Amtgerichts Nürnberg vom 27. April 2004 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1416/04) zur Entscheidung ab.
4 Verfahren betreffend den Umgang des Vaters mit der zweiten Beschwerdeführerin Am 8. Dezember 2002 stellte E., der Vater der zweiten Beschwerdeführerin, beim Amtsgericht Nürnberg den Antrag (Az. 110 F 4498/02), ihm Umgang mit seiner Tochter zu gewähren. Das Amtsgericht Nürnberg wies den Befangenheitsantrag der ersten Beschwerdeführerin gegen Amtsrichter A. am 20. Februar 2003 ab. Am 26. März 2003 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde der ersten Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung als unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts war die Schlussfolgerung der Befangenheit nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil Richter A. nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts bereits in früheren Rechtssachen erkannt hatte, mit denen die erste Beschwerdeführerin dieses Gericht befasst hatte. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidungen blieb erfolglos (Entscheidung Az. 1 BvR 726/03 vom 22. September 2004). Nach Anhörung der ersten Beschwerdeführerin und des Kindesvaters E. sowie des Jugendamts räumte das Amtsgericht Nürnberg E. am 24. April 2003 ein Recht auf Umgang mit seiner Tochter für vier Stunden einmal in drei Wochen ein. Am 27. Mai 2003 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde der ersten Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung als unzulässig. Die erste Beschwerdeführerin sei durch die Entscheidung nicht beschwert, weil sie eindeutig vorgebracht habe, gegen den Umgangsbeschluss keine Einwände zu erheben, sondern lediglich die Begründung des Gerichts, in der ihre Tochter als „krankes Kind“ bezeichnet worden war, gerügt habe. Am 22. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der ersten Beschwerdeführerin (Az 1 BvR 1537/03) gegen diesen Beschluss zur Entscheidung anzunehmen.
5 Strafverfahren Am 10. Juli 2003 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf eine Gerichtsentscheidung über die Weigerung der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, ein Strafverfahren gegen P. wegen Betrugs einzuleiten, als unzulässig. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Beschwerdeführerinnen keine nachvollziehbaren Tatsachen dargelegt hätten, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass P., eine Vertreterin des Jugendamts Nürnberg, Betrugshandlungen begangen habe. Am 17. November 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen (Az 2 BvR 1297/03) zur Entscheidung anzunehmen. Am 19. November 2003 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf eine gerichtliche Entscheidung über die Weigerung der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg als unzulässig, ein Strafverfahren gegen M., O., H. und L. einzuleiten, weil sie einer anderen Person die Begehung einer Straftat angedroht hätten. Das Oberlandesgericht befand, dass der Antrag der Beschwerdeführerinnen jedenfalls unbegründet sei, weil keine hinreichenden Verdachtsgründe dafür vorlägen, dass die beschuldigten Vertreter des Jugendamts und Polizeibeamten eine Straftat begangen hatten, als sie J. ihrer Mutter am 19. August 2002 wegnahmen. Ein weiterer beim Oberlandesgericht gestellter gleich lautender Antrag blieb erfolglos. Am 3. und 9. März 2004 sowie am 24. November 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts (Az. 2 BvR 57/04, 2 BvR 2330/03 und 2 BvR 1806/04) zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 1629 Abs. 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes. Es ist unbestritten, dass der Umfang des Vertretungsrechts mit dem - möglicherweise beschränkten - Umfang des Sorgerechts eines Elternteils identisch ist. Nach § 1632 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. § 1666 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Familiengerichte die Maßnahmen treffen können, die zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes erforderlich sind, welche durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern hervorgerufen wurde, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach § 1666a Abs. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von den Eltern verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. RÜGEN Die erste Beschwerdeführerin rügte im eigenen Namen und namens der zweiten Beschwerdeführerin nach Artikel 1, 3, 4, 5, 6, 8, 13, 14 und 17 der Konvention, Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention sowie Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention die Beschränkung ihres elterlichen Sorgerechts, die Wegnahme ihrer Tochter am 19. August 2002 und das Vorenthalten der Auskunft über deren Aufenthaltsort für eine erhebliche Zeit. Überdies hätten die Behörden gegen die für ihre gewaltsame Trennung verantwortlichen Personen kein Strafverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerinnen rügten ferner, dass die Durchführung des Verfahrens vor den Zivilgerichten unfair gewesen sei, weil die teilweise befangenen Richter das Vorbringen und das Beweismaterial der ersten Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand und den Belangen der zweiten Beschwerdeführerin nicht geprüft hätten. Darüber hinaus rügte die erste Beschwerdeführerin, dass sie eine Schadensersatzklage gegen die Verfahrenspflegerin von J. vor den Zivilgerichten verloren habe, und beanstandete die Begründung der Beschlüsse, mit denen dem Vater von J. ein Umgangsrecht eingeräumt worden war. Überdies kämen die ununterbrochene „Einzelhaft” der zweiten Beschwerdeführerin in einer Fürsorgeeinrichtung und ihre medikamentöse Behandlung seit dem 19. August 2002 einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung und Körperverletzung gleich. Die Weigerung, die zweite Beschwerdeführerin zu einer Regelschule zuzulassen, und ihre Einschulung in eine Schule für behinderte Kinder aufgrund falscher ärztlicher Diagnosen verletzte das Recht der zweiten Beschwerdeführerin auf Bildung und beeinträchtige das Recht der ersten Beschwerdeführerin, ihre Tochter entsprechend ihren Überzeugungen in einer Regelschule unterrichten zu lassen. Die erste Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass sie als allein erziehende Mutter diskriminiert werde. Die zweite Beschwerdeführerin werde als nichtehelich geborenes Kind mit Sprachschwierigkeiten benachteiligt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Locus standi, Artikel 34 der Konvention Die erste Beschwerdeführerin brachte auch im Namen ihrer Tochter mehrere Rügen vor und nahm somit an, befugt zu sein, das Verfahren vor dem Gerichtshof auch im Namen ihrer Tochter zu führen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die im Hinblick auf die zweite Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen im Wesentlichen Fragen betreffen, aufgrund deren der ersten Beschwerdeführerin das Sorgerecht und damit ihr Recht, die zweite Beschwerdeführerin nach innerstaatlichem Recht zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB), in den in Frage stehenden familiengerichtlichen Verfahren entzogen und dem Jugendamt Nürnberg übertragen worden ist. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass eine Person, die nach innerstaatlichem Recht nicht berechtigt ist, einen anderen zu vertreten, unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl im Namen dieses anderen vor dem Gerichtshof auftreten kann (siehe Rechtssache Sahin ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30943/96, 12. Dezember 2000). Bei einem das Kindeswohl betreffenden Konflikt zwischen einem leiblichen Elternteil und der von den Behörden als Vormund des Kindes bestellten Person besteht insbesondere die Gefahr, dass einige Belange des Kindes dem Gerichtshof nicht zur Kenntnis gelangen und diesem Kind der wirksame Schutz seiner Rechte nach der Konvention verwehrt bleibt. Auch wenn diesem Elternteil elterliche Rechte entzogen worden sind und dies sogar die Ursache des dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsstreits ist, genügt in solchen Fällen sein Status als leiblicher Elternteil, um ihm die notwendige Befugnis zu verleihen, sich auch im Namen eines Kindes an den Gerichtshof zu wenden (siehe Rechtssachen Scozarri und Giunta ./. Italien [GK], Individualbeschwerden Nr. 39221/98 und 41963/98, Nr. 138, EuGHMR 2000-VIII; Sahin, a. a. O.; Siebert ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59008/00, 9. Juni 2005). Im vorliegenden Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen einer Mutter, der das Sorgerecht für ihre Tochter, insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitssorge und Erziehungsfragen, entzogen worden ist, und dem Jugendamt als gerichtlich bestelltem Ergänzungspfleger, der über diese Fragen, also das Wohl des Kindes im Hinblick auf gerade diese Verfahrensgegenstände, entscheiden sollte. Deshalb ist die erste Beschwerdeführerin als leiblicher Elternteil befugt, auch im Namen der zweiten Beschwerdeführerin aufzutreten. B. Rügen im Hinblick auf den Ausgang und die Durchführung des Sorgerechtsverfahrens Unter Berufung auf etliche Konventionsartikel rügten die Beschwerdeführerinnen das Sorgerechtsverfahren, insbesondere die Beschränkung des elterlichen Sorgerechts der ersten Beschwerdeführerin, das ihre gewaltsame Trennung zuließ, und die angeblich unfaire Durchführung des Verfahrens. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen sind, der soweit maßgeblich, lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." Die erste Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe, sie habe das Wohl ihrer Tochter gefährdet, die der Behauptung einer Kindesmisshandlung gleichkamen, unberechtigt seien. Aufgrund ihrer Berufung sei die Entscheidung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2002 zu dem Zeitpunkt, zu dem man ihr ihre Tochter gewaltsam weggenommen habe, noch nicht vollstreckbar gewesen und daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführerinnen trugen überdies vor, dass die Durchführung des Sorgerechtsverfahrens unfair gewesen sei, weil die Gerichte das Vorbringen und das Beweismaterial der ersten Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand und den Belangen der zweiten Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätten. Insbesondere hätten die Gerichte der zweiten Beschwerdeführerin eine Verfahrenspflegerin bestellt und es abgelehnt, Auskünfte aufzugreifen, die die erste Beschwerdeführerin zum Anhörungsprotokoll erteilt hatte. 1. Gab es einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Familienlebens, und wenn ja, war er gesetzlich vorgesehen und verfolgte er ein legitimes Ziel? Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidungen der deutschen Familiengerichte, mit denen das alleinige Sorgerecht der ersten Beschwerdeführerin für die zweite Beschwerdeführerin eingeschränkt und ihre Trennung genehmigt wurde, einen Eingriff in das nach Artikel
8 Abs. 1 garantierte Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Familienlebens darstellten. Dieser Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die Entscheidungen der nationalen Gerichte in dem Sorgerechtsverfahren beruhten auf innerstaatlichem Recht, nämlich auf § 1666 BGB. Damit sollte das Wohl der zweiten Beschwerdeführerin gewahrt werden, indem ihr ermöglicht wurde, eine Schule zu besuchen, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten war; die Entscheidungen waren daher auf den Schutz ihrer „Gesundheit oder Moral“ und ihrer „Rechte und Freiheiten“ gerichtet. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. 2. Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft a. Allgemeine Grundsätze Bei der Entscheidung darüber, ob der angefochtene Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, prüft der Gerichtshof, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 70, EuGHMR 2001-V; K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 154, EuGHMR 2001-VII; Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Nr. 41, EuGHMR 2004-...). Welcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab, wie dem Gewicht, das dem Schutz des Kindes in einer Situation zuzukommen hat, die seine Gesundheit oder Entwicklung ernsthaft gefährden kann, sowie von dem Ziel, die Familie zusammenzuführen, sobald die Umstände dies erlauben. Der Gerichtshof erkennt somit an, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist. Einer strengeren Prüfung bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen Eltern und einem kleinen Kind endgültig abgeschnitten werden (sieh u. a. Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Nr. 71; K. und T. ./. Finnland, a. a. O., Nr. 155; Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 67, EuGHMR 2002-I). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse vorsieht, der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (siehe Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Nr. 72; Sahin ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Nr. 68, EuGHMR 2003-VII; Sommerfeld ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Nr. 66, EuGHMR 2003-VIII). b. Anwendung der Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache Bei der Prüfung, ob die nationalen Gerichte in Ausübung ihres Ermessensspielraums ihre Entscheidungen, mit denen das alleinige Sorgerecht der ersten Beschwerdeführerin für die zweite Beschwerdeführerin eingeschränkt wurde, auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass die erste Beschwerdeführerin nach Auffassung der deutschen Gerichte das seelische Wohl ihrer Tochter gefährdete. Sie akzeptierte nicht, dass das Kind infolge deutlicher Anzeichen von Autismus in einer Regelschule völlig überfordert gewesen wäre. Deshalb war sicherzustellen, dass J. eine Sonderschule besuchte, die sie angesichts ihres Zustands angemessen förderte. Von daher ist der Gerichtshof überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte zum Wohl von J. ergangen sind. Deshalb haben die nationalen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit denen das Sorgerecht der ersten Beschwerdeführerin eingeschränkt wurde, zutreffende Gründe angeführt. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Gründe auch im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, stellt der Gerichtshof fest, dass die angegriffenen Entscheidungen, mit denen die Trennung der Familie der Beschwerdeführerinnen zugelassen wurde, einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellen. Eine derartige Maßnahme ist mit stichhaltigen fundierten Argumenten zum Wohl des betroffenen Kindes zu begründen (vgl. auch Rechtssache Scozzari und Giunta, a. a. O., Nr. 148). Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte einen Ausgleich herbeiführen mussten zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem familiären Zusammenleben und dem Anliegen, die zweite Beschwerdeführerin in einer Situation zu schützen, die ihr seelisches Wohl und ihre psychische Entwicklung gefährdeten. Dabei erkannten die Gerichte, dass J. die Möglichkeit hatte - und dies auch ihrem Wohl diente - eine Einrichtung zu besuchen, die Kinder mit autistischem Verhalten, die bei ihrer Mutter leben, individuell fördert. Die Trennung der Beschwerdeführerinnen und Unterbringung von J. in einer derartigen Einrichtung wurde nur als letztmögliche Maßnahme genehmigt, solange die erste Beschwerdeführerin sich beharrlich weigerte, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter eine geeignete Schule besuchte. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die sechsjährige J. zum Zeitpunkt der Unterbringung in dem Kinderheim im schulpflichtigen Alter war. Nach einem Probeunterricht, in dem J. nicht sprach, sich weigerte, Anweisungen der Lehrer zu folgen, und den normalen Unterrichtsverlauf erheblich störte, wurde sie nicht in eine Regelschule aufgenommen und lief deshalb Gefahr, keine Schulbildung zu erhalten, wenn sie nicht in einer Sonderschule angemeldet würde, die ihren Bedürfnissen entsprach. Von daher ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte auf fundierten Argumenten zum Wohl von J. beruhten. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang überdies fest, dass die Unterbringung von J. in dem Kinderheim den Umgang zwischen den Beschwerdeführerinnen von diesem Zeitpunkt an tatsächlich erschwert hatte; der ersten Beschwerdeführerin wurde über einundeinhalb Jahre nicht mitgeteilt, wo ihre Tochter sich aufhielt. Er verweist auf seine (vorstehend erwähnte) gefestigte Rechtsprechung, die bei Einschränkungen des elterlichen Umgangsrechts eine strenge Prüfung verlangt, wenn ein Kind zur Betreuung untergebracht worden ist. Das Amtsgericht hatte jedoch in dem anschließenden Herausgabeverfahren selbst erklärt, dass für das Wohlergehen von J. Kontakte zur Mutter unverzichtbar seien, der daraufhin der Aufenthaltsort ihrer Tochter mitgeteilt wurde. Die erste Beschwerdeführerin, die sich nie bereit erklärt hatte, mit dem Jugendamt die Modalitäten einer erneuten Kontaktaufnahme zu besprechen und selbst bei den Gerichten keinen gesonderten Antrag auf Umgang mit ihrer Tochter gestellt hatte, nahm anschließend nicht die Gelegenheit wahr, ihre Tochter zu besuchen. Unter diesen Umständen kann die Folge der Entscheidungen der nationalen Gerichte, dass der Umgang zwischen den Beschwerdeführerinnen durch Unterbringung von J. in dem Kinderheim erschwert wurde, diesen nicht angelastet werden und führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Entscheidungen, mit denen das Sorgerecht der ersten Beschwerdeführerin für die zweite Beschwerdeführerin eingeschränkt wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung der angegriffenen Maßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ist schließlich zu berücksichtigen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes den Beschwerdeführerinnen den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden ließ. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen bestritten, die vorbrachten, dass die Gerichte den Vortrag und das Beweismaterial der ersten Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand und den Belangen ihrer Tochter nicht berücksichtigt hätten. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht die erste Beschwerdeführerin persönlich anhörten und ihren Vortrag berücksichtigten, den sie in ihren Entscheidungen behandelten. Das Amtsgericht hatte auch versucht, J. zu befragen; es stellte sich jedoch heraus, dass eine Kommunikation mit ihr nicht möglich war. Um die Vertretung der Interessen des Kindes im Verfahren sicherzustellen, wurde eine Verfahrenspflegerin bestellt, die von dem Amtsgericht und auch dem Oberlandesgericht angehört worden war. Die Beweisgrundlage für die Entscheidungen bestand ferner in der Stellungnahme einer Vertreterin des Jugendamts, einem aktuellen Arztbericht sowie früheren Arztberichten. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte angemessen war, nicht erkennten ließ, dass die Beschwerdeführerinnen in den Entscheidungsprozess nicht hinreichend eingebunden waren, und genügend Material erbrachte, um zu einer begründeten Entscheidung zu gelangen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte ihre Entscheidungen, die einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Familienlebens darstellten, unter den Umständen des vorliegenden Falls auf zutreffende und hinreichende Gründe stützten und einen gerechten Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Interessen schufen. Daher kann der Eingriff als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig” angesehen werden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. C. Rügen im Hinblick auf den Ausgang und die Durchführung des Herausgabeverfahrens Im Hinblick auf das Verfahren, das die Herausgabe der zweiten Beschwerdeführerin an die erste Beschwerdeführerin betraf, rügten die Beschwerdeführerinnen ihre Trennung seit dem 19. August 2002, die Nichterhausgabe der zweiten an die erste Beschwerdeführerin sowie das Zurückhalten der zweiten Beschwerdeführerin in einer Fürsorgeeinrichtung, wobei der ersten Beschwerdeführerin die Auskunft über deren Aufenthaltsort für eine erhebliche Zeit vorenthalten worden sei. Sie waren überdies der Auffassung, dass ihr Vorbringen und ihr Beweismaterial in den familiengerichtlichen Verfahren nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rügen der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen dieselben Fragen nach Artikel 8 der Konvention aufwerfen wie ihre Rügen in Bezug auf das Sorgerechtsverfahren. Die Entscheidungen der deutschen Familiengerichte, mit denen ihre Trennung aufrechterhalten wurde, stellten einen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs.1 garantierte Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Familienlebens dar. Die Entscheidungen beruhten auf § 1632 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1666 BGB und waren auf den Schutz der „Gesundheit oder der Moral“ der zweiten Beschwerdeführerin und ihrer „Rechte und Freiheiten“ gerichtet, weil sie ihre Schulbildung sicherstellten. Der Gerichtshof nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die erste Beschwerdeführerin sich den Feststellungen der nationalen Gerichte zufolge beharrlich geweigert habe, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter eine geeignete Schule besucht, obwohl die Sonderschulbildung, die das Kinderheim gewährleistete, sich als förderlich für J. erwiesen hatte. Der Gerichtshof ist unter Berücksichtigung auch seiner vorstehenden Feststellungen überzeugt, dass die Entscheidungen der deutschen Familiengerichte daher wiederum auf fundierten Argumenten zum Wohl von J. beruhten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen unter Missachtung ihres Rechts auf Achtung ihres Familienlebens nicht hinreichend in den Entscheidungsprozess eingebunden waren. Das Amtsgericht hatte nicht nur die erste Beschwerdeführerin und eine Vertreterin des Jugendamts, sondern auch den Vater von J., E., angehört, der, nachdem er das Kind regelmäßig besucht hatte, bestätigte, dass eine Kommunikation mit ihr nach wie vor nicht möglich sei. Die Beweisgrundlage für die Berufungsentscheidung bestand darüber hinaus aus den Aussagen der Verfahrenspflegerin von J. sowie einem kinderpsychiatrischen Gutachten über den Gesundheitszustand von J. und ihre Fähigkeit zum Besuch einer Regelschule. Da sich keine wichtigen neuen Entwicklungen ergeben haben, ist davon auszugehen, dass die Entscheidungen einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeigeführt haben. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Familienlebens kann deshalb als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. D. Übrige Rügen der Beschwerdeführerinnen Wie vorstehend ausgeführt, rügten die Beschwerdeführerinnen ferner die Parteilichkeit der Richter der Familiengerichte, die Abweisung einer Schadensersatzklage gegen die Verfahrenspflegerin von J., das Zurückhalten der zweiten Beschwerdeführerin und die Bedingungen ihrer Unterbringung in dem Kinderheim, ihre Pflicht zum Besuch einer Schule für behinderte Kinder und ihre medizinische Behandlung, die unterlassene Einleitung eines Strafverfahrens seitens der Behörden wegen ihrer gewaltsamen Trennung, die Begründung der Entscheidungen, mit denen dem Vater von J. ein Umgangsrecht gewährt wurde, und ihre diskriminierende Behandlung. Der Gerichtshof hat die übrigen von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn eine Vereinbarkeit ratione materiae und die vollständige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtwegs unterstellt werden, diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen auch nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident