Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 05.02.2007 – 38366/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0205DEC003836604
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 05/02/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 38366/04 A. G. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 38366/04 A. G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Richter und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. August 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1970 geborene Beschwerdeführer, Herr A. G., ist deutscher Staatsangehöriger und in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schloss W.) in S. untergebracht. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 1985 bis 1994 elf Mal verurteilt, u.a. wegen Betruges in 38 Fällen (Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 12. Februar 1991) und in 60 Fällen (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1994). Das letztgenannte Urteil lautete auf zwei Jahre Freiheitsstrafe. Am 13. März 2001 verurteilte das Landgericht Schweinfurt den Beschwerdeführer wegen Betruges in 19 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Das Landgericht Schweinfurt wies darauf hin, dass sich der Schaden, den der Beschwerdeführer durch seine Taten verursacht habe, auf etwa 80.000 DM belaufe. Nach Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ordnete das Landgericht Schweinfurt wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dem Sachverständigengutachten zufolge leide der Beschwerdeführer an einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit verminderter Intelligenz. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer begangenen Betrugsdelikte seien eine unmittelbare Folge dieser Persönlichkeitsstörung. Die Störung sei auch bei anderen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit früheren Strafverfahren festgestellt worden. In dem Sachverständigengutachten wurde hervorgehoben, dass sich der Beschwerdeführer seine eigene Traumwelt geschaffen habe, in der er sich als wohlhabenden und cleveren Geschäftsmann sehe und die er sorgfältig von äußeren sozialen Kontakten abschirme. Aufgrund seiner verminderten intellektuellen Fähigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Folgen seines Verhaltens abzuschätzen. Das Sachverständigengutachten gelangte zu dem Schluss, dass eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe. Das Landgericht Schweinfurt schloss sich diesem Ergebnis an, und zwar in Anbetracht dessen, dass die langjährige Haft des Beschwerdeführers ihn nicht von der Begehung der vorgenannten Straftaten abgehalten habe. Am 20. November 2002 ordnete das Landgericht Schweinfurt die Fortdauer der Unterbringung an. I. Entscheidungen im Zeitraum 2003-2004 Am 20. November 2003 ordnete das Landgericht Schweinfurt erneut die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in dem Krankenhaus an und setzte den nächsten Prüfungstermin auf den 19. November 2004 fest. Das Gericht befand, es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen werde, und kam zu dem Ergebnis, dass die Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Das Landgericht Schweinfurt hörte den Beschwerdeführer im Beisein seines Therapeuten an und holte eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte des psychiatrischen Krankenhauses ein. Diese Stellungnahme wurde während der gerichtlichen Anhörung erläutert und erörtert. Laut der Stellungnahme habe sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer äußerst schwierig gestaltet. Eine Störungseinsicht oder eine Veränderungsmotivation seitens des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Hingegen sei der Beschwerdeführer bemüht, seine Geltungsbedürftigkeit durch zahlreiche juristische Verfahren, Anzeigen gegen Krankenhausmitarbeiter und Dienstaufsichtsbeschwerden auszuleben. Seit sechs Monaten habe der Therapeut versucht Vertrauen aufzubauen, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, seine Auseinandersetzungen unter Verzicht auf juristische Mittel lösen zu können. Da der Beschwerdeführer zunehmend realitätsgerechte Sichtweisen einnehme, seien erste Behandlungserfolge zu verzeichnen. Eine grundlegende Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers sei jedoch nicht zu erkennen. Nach Anhörung des Beschwerdeführers schloss sich das Landgericht Schweinfurt der Stellungnahme des Krankenhauses an und stellte fest, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere seine Geltungsbedürftigkeit, nicht verändert habe. Da sich der Eindruck, den das Gericht im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers gewonnen habe, mit den Ausführungen des Krankenhauses in vollem Umfang decke, sah das Gericht keine Notwendigkeit, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. Am 2. Februar 2004 verwarf das Oberlandesgericht Bamberg die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 20. November 2003. Es stellte fest, dass ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei, weil aus dem überzeugenden Gutachten der Krankenhausärzte klar hervorgehe, dass eine Aussetzung zur Bewährung nicht verantwortet werden könne. Das Gericht schloss sich der Begründung des Landgerichts Schweinfurt an, dass eine positive Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen sei. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung künftig weitere Straftaten begehen würde, was den weiteren Vollzug der Unterbringung und eine weitere Behandlung erfordere. Das Oberlandesgericht Bamberg stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Vorlage eines Privatgutachtens angekündigt habe, das jedoch nicht fristgemäß eingegangen sei. Am 5. Oktober 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Zur Begründung führte es aus, dass die ordentlichen Gerichte das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt hätten. Die Gerichte hätten ein Sachverständigengutachten, das zu jenem Zeitpunkt höchstens drei Jahre alt gewesen sei, sowie eine Stellungnahme des Krankenhauses hinzugezogen. Aus dem letztgenannten Dokument sei nicht hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer auf die Behandlung angesprochen habe. Folglich bestand für die Gerichte kein Erfordernis, ein neues Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte eine für den Beschwerdeführer ungünstige Prognose abgegeben und nicht erwogen hätten, seine Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Vielmehr seien die Entscheidungen in Anbetracht der Zahl der Betrugsdelikte, die der Beschwerdeführer begangen und durch die er erheblichen Schaden verursacht habe, und der erfolglosen Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung, durch die diese Straftaten begünstigt worden seien, angemessen. Der Beschwerdeführer wurde in dem vorgenannten Verfahren anwaltlich vertreten. II. Weitere Entwicklungen betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers Laut Vortrag des Beschwerdeführers wurde in den folgenden Jahren jährlich die Fortdauer seiner Unterbringung angeordnet, angeblich jeweils ohne Hinzuziehung der Meinung eines unabhängigen Sachverständigen. B. Das maßgebliche innerstaatliche Recht Die einschlägigen Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs § 61 Übersicht Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, (...) § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. § 67 Reihenfolge der Vollstreckung (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (...) (5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. § 67d Dauer der Unterbringung (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. § 67e Überprüfung (1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung (...) in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, (...) RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 5 und 6 der Konvention die Anordnung der Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 20. November 2003 und die nachfolgenden Entscheidungen, mit denen dieser Beschluss bestätigt wurde. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 der Konvention die Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt vom 20. November 2003, die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, und die nachfolgenden Gerichtsentscheidungen, mit denen diese Entscheidung bestätigt wurde. Artikel 5 lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ... e) rechtmäßige Freiheitsentziehung ... bei psychisch Kranken ...“ Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus infolge seiner Verurteilungen wegen Betruges die in dem Wortlaut „rechtmäßige Freiheitsentziehung ... bei psychisch Kranken“ verankerten Erfordernisse nicht erfülle. Er brachte vor, die Gerichte hätten ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen müssen, um sämtliche verfügbaren Informationen über seinen Gesundheitszustand zu erlangen. Es sei wahrscheinlich, dass ein unabhängiger Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis bezüglich seiner Schuldfähigkeit gelangt wäre. Er legte ein Gutachten von Juni 2005 vor, in dem der Sachverständige zu dem Schluss gelangt, dass es zwar sehr wahrscheinlich sei, dass er weitere Straftaten begehen werde, seine Schuldfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer behauptete, die Fortdauer der Unterbringung sei unverhältnismäßig, insbesondere weil sie bis heute andauere. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung enthält. Die Anwendbarkeit eines Grundes schließt jedoch nicht unbedingt die eines anderen aus; eine Freiheitsentziehung kann je nach den Umständen nach mehr als einem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe Eriksen ./. Norwegen, Urteil vom 27. Mai 1997, Sammlung 1997-III; S. 861-62, Rdnr. 76). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Schweinfurt den Beschwerdeführer am 13. März 2001 wegen Betruges zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. Demzufolge fällt die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers während des zu berücksichtigenden Zeitraums unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention, weil sie aus einer „Verurteilung“ durch ein „zuständiges Gericht“ resultierte. Da der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, fällt seine Freiheitsentziehung auch in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers während des zu berücksichtigenden Zeitraums „in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise“ vorgenommen wurde und sie im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention „rechtmäßig“ war. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention hier im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht zurückverweist und die Verpflichtung zum Ausdruck bringt, die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts einzuhalten; die Konvention verlangt aber zusätzlich, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Zweck des Artikels 5 steht, nämlich zu verhindern, dass Personen willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe u.v.a. Erkalo ./. die Niederlande, Urteil vom 2. September 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI, Rdnr. 52; Johnson ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 24. Oktober 1997, Sammlung 1997-VII, Rdnr. 60). Hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht erinnert der Gerichtshof daran, dass der Begriff „rechtmäßig“ verfahrensmäßige und materielle Aspekte des innerstaatlichen Rechts umfasst und sich bis zu einem gewissen Grad mit der allgemeinen Anforderung aus Artikel 5 Abs. 1 überschneidet, die „gesetzlich vorgeschriebene Weise“ einzuhalten (siehe u. a. Winterwerp ./. die Niederlande, Urteil vom 26. September 1979, Serie A Bd. 33, S. 17, Rdnr. 39; Herz ./. Deutschland, Nr. 44672/98, Rdnr. 43, 12. Juni 2003). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die den innerstaatlichen Gerichten unterlaufen sein sollen, und dass die Auslegung des innerstaatlichen Rechts zunächst den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt (siehe u.a. Epple ./. Deutschland, Nr. 77909/01, Rdnr. 38, 24. März 2005; Morsink ./. die Niederlande, Nr. 48865/99, Rdnr. 63, 11. Mai 2004). Der Gerichtshof ist jedoch aufgefordert zu prüfen, ob die Wirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe u. a. Storck ./. Deutschland, Nr. 61603/00, Rdnr. 93, ECHR 2005 ...; Platakou ./. Griechenland, Nr. 38460/97, Rdnr. 37, ECHR 2001-I). Ähnliche Erwägungen gelten für die Würdigung von Beweismitteln, die den innerstaatlichen Behörden in einem konkreten Fall vorgelegt werden (siehe sinngemäß Winterwerp ./. die Niederlande, a.a.O., Rdnr. 40, das Urteil im Fall Handyside vom 7. Dezember 1976, Serie A Band 24, S. 22 und 23, Rdnr. 48 und 50). In der vorliegenden Rechtssache beruhte die durch das Landgericht Schweinfurt am 23. November 2003 angeordnete Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf § 67e i.V.m. § 63 Strafgesetzbuch. Nach der letztgenannten Bestimmung ordnen die innerstaatlichen Gerichte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters, der schuldunfähig war oder die rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass aus dem medizinischen Sachverständigenbeweis, der den Gerichten vorgelegt wurde, die verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht, die auf eine schwere Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei. Das Landgericht Schweinfurt holte eine Stellungnahme des Krankenhauses ein, in der festgestellt wurde, dass eine Störungseinsicht oder eine Veränderungsmotivation seitens des Beschwerdeführers nicht vorliege. Nach Anhörung des Beschwerdeführers gelangte auch das Landgericht selbst zu dem Schluss, dass eine wesentliche Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen sei. Im Beschwerdeverfahren stellte das Oberlandesgericht Bamberg fest, dass eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt vom 23. November 2003 etwa zweieinhalb Jahre, nachdem der Beschwerdeführer zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, erging. Die Frage, ob - im Falle von Straftaten, die nicht mit Gewalt einhergehen - die Feststellung der Gerichte, dass sich die schwere Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nicht gebessert habe und dass immer noch eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe, seine Unterbringung auch über die Dauer seiner Freiheitsstrafe hinaus rechtfertigen könnte, stellt sich daher im vorliegenden Zusammenhang nicht. Der Gerichtshof nimmt ferner die vom Beschwerdeführer geäußerte Kritik zur Kenntnis, dass kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt wurde. Das Landgericht Schweinfurt sah es jedoch nicht für erforderlich an, ein solches Sachverständigengutachten einzuholen, da sein Eindruck vom Beschwerdeführer mit der Stellungnahme des Krankenhauses und mit dem unabhängigen Sachverständigengutachten, das während des Strafverfahrens im Jahre 2001 eingeholt worden war, übereinstimmte. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Privatgutachten vorzulegen, was er jedoch nicht fristgerecht tat, obgleich er dies im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg angekündigt hatte. Der Gerichtshof sieht daher keinen Grund, die Objektivität und Verlässlichkeit des medizinischen Sachverständigenbeweises, aufgrund dessen die deutschen Gerichte die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers als psychisch kranke Person gestattet haben, anzuzweifeln. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass die angegriffene Freiheitsentziehung zu einem unrechtmäßigen Zweck erfolgte. In Anbetracht der zahlreichen vom Beschwerdeführer begangenen Betrugsdelikte (19 Fälle, die vom Landgericht Schweinfurt geprüft wurden, darüber hinaus aber noch 98 Fälle, derentwegen er bereits in der Vergangenheit verurteilt worden war) und der Höhe des von ihm verursachten Schadens (etwa 80.000 DM) erscheint die Einschätzung der deutschen Gerichte, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich weitere Straftaten begehen werde, nicht unangemessen. Die Entscheidung vom 20. November 2003, die Fortdauer seiner Unterbringung anzuordnen, und die nachfolgenden Entscheidungen, mit denen diese bestätigt wurde, können nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im Jahre 2003 rechtmäßig im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. a und e war. Folglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde offensichtlich unbegründet nach Maßgabe von Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention.
2 Der Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass die innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt hätten, der Folgendes vorsieht: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Selbst wenn unterstellt wird, dass Artikel 6 Abs. 1 anwendbar ist, gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte nicht fair waren, womit eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nach der Konvention nicht ersichtlich ist. Folglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet nach Maßgabe von Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention.
3 Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass die Fortdauer seiner Unterbringung bis heute andauere, stellt der Gerichtshof fest, dass er keine Rechtsbehelfe gegen die seit 2004 jährlich erfolgten Entscheidungen über die Fortdauer seiner Unterbringung eingelegt hat. Insoweit hat er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident