Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.02.2007 – 15073/03
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2007:0213DEC001507303
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/02/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 15073/03 L. J. gegen Deutschland Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPARAT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 15073/03 L. J. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau BOTOUCHAROVA, HerrnV. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, und Frau C. Westerdiek, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. Mai 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr L. J., ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in C. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn Schindler, Rechtsanwalt in Frankfurt, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Tankstelle in Calbe. In den Jahren 1994 / 1995 schloss er mit einer Mineralölgesellschaft einen Tankstellenvertrag, die eine Bezugsbindungsklausel enthielt, aufgrund deren der Beschwerdeführer verpflichtet war, während der 20-jährigen Vertragslaufzeit von dieser Gesellschaft Kraftstoff zu beziehen. Nach Kündigung des Vertrags durch den Anwalt des Beschwerdeführers 1998 verklagte die Mineralölgesellschaft den Beschwerdeführer vor dem Landgericht Hamburg und beantragte, die Wirksamkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags festzustellen und den Beschwerdeführer zu verurteilen, es zu unterlassen, Kraftstoffe anderer Mineralölgesellschaften zu beziehen, zu lagern und zu vertreiben. Am 13. November 1998 wies das Landgericht Hamburg die Klage der Mineralölgesellschaft ab. Es war der Auffassung, dass der Vertrag gegen Artikel 81 Abs. 1 (ex-Artikel 85 Abs. 1) des EG-Vertrags (EGV) verstoße und daher nach Artikel 81 Abs. 2 nichtig sei. Das Landgericht Hamburg befand, dass der Alleinbezugsvertrag den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt einschränke und die 20-jährige Vertragslaufzeit zu einer Reihe von Vereinbarungen gehöre, die den Zugang möglicher Mitbewerber zum Markt behindern solle. Überdies finde diese Bestimmung Anwendung, obwohl der Beschwerdeführer laut Vertrag als Handelsvertreter anzusehen sei, weil sich diese Einstufung aus seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ergebe. Daraufhin legte die Mineralölgesellschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht Berufung ein. In dem Berufungsverfahren ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise dem Europäischen Gerichtshof nach Artikel 234 EGV zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen: „Ist Artikel 81 EGV so auszulegen, dass die Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug von Treib- und Schmierstoffen in einem Tankstellenvertrag mit dem Eigentümer eines Tankstellengrundstücks, wie der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens- auch wenn der Vertrag als Handelsvertretervertrag formuliert ist - geeignet, den Handel auf dem relevanten Markt des Vertriebs von Kraftstoffen über Tankstellen zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, und ist diese ausschließliche Bezugsbindung daher nach Art. 81 Abs. 2 EGV nichtig?“ Unter dem 13. April 2000 hob das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 1998 auf und verurteilte den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, auf der von ihm betriebenen Tankstelle Kraftstoffe anderer Mineralölgesellschaften zu beziehen, zu lagern und zu vertreiben. Das Hanseatische Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nach europäischem Recht als Handelsvertreter anzusehen sei und Artikel 81 EGV daher nicht greife. Das Hanseatische Oberlandesgericht führte schließlich aus, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV nicht geboten sei, weil der Beschwerdeführer noch Revision zum Bundesgerichtshof einlegen könne. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte am 25. September 2000 Revision zum Bundesgerichtshof ein, beantragte die Aufhebung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. April 2000 und ersuchte den Bundesgerichtshof, nach seinen Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Diese Anträge enthielten somit auch seinen hilfsweisen Antrag auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EGV. Sein Vorbringen an den Bundesgerichtshof enthielt jedoch keinen entsprechenden Antrag auf eine Vorlage nach Artikel 234 EGV; der Beschwerdeführer begründete die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung auch nicht ausdrücklich. Am 26. Juni 2002 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision des Beschwerdeführers ab, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch sie hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Bundesgerichtshof brachte keine weiteren Gründe für die Nichtannahme vor. Am 7. November 2002 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche und Europäische Recht 1. Die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Artikel 81 (1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind: alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. (2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. (...) Artikel 234 Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung dieses Vertrags, (...). Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. 2. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis Artikel 1 Abs 1 des Grundgesetzes bestimmt: „(...) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.” Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof „gesetzlicher Richter“ im Sinne von Artikel 101 Abs. 1 GG (siehe BVerfGE 73, S. 339 u. 366; BVerfG, 2 BvR 2248/03). Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung dieser Bestimmung fest, wenn ein Gericht, gegen dessen Entscheidungen kein Rechtsmittel gegeben ist, seine Vorlageverpflichtung nach Artikel 234 EGV grundsätzlich verkennt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2001, 1 BvR 1036/99, EuGRZ 2001, S. 152). Gleiches gilt, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage über die Anwendung oder Auslegung des Gemeinschaftsrechts Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vorliegt oder wenn eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage noch nicht erschöpfend beantwortet hat (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2001, a. a. O., S. 152). RÜGE Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die deutschen Gerichte es versäumt hätten, den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen (Artikel 234 EGV). Er beanstandete überdies, dass die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts keine Gründe enthielten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Hanseatische Oberlandesgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt hätten, den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Hoffmann- Laroche & Co. AG v. Centrafarm Vertriebsgesellschaft Pharmazeutischer Erzeugnisse GmbH vom 24. Mai 1977 ([1978] 3 C.M.L.R. 217) macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Hanseatische Oberlandesgericht verpflichtet gewesen sei, eine Vorabentscheidung einzuholen, weil die Annahme seiner Revision durch den Bundesgerichtshof und folglich die Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof ungewiss gewesen seien. Die deutschen Gerichte hätten den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anrufen müssen, weil dieser über die mögliche Funktion eines Tankstellenverwalters als Handelsvertreter nach Europäischem Wettbewerbsrecht und die sogenannten vermeintlich unechten Handelsvertreterverträge (false agency contracts)1 in diesem Sektor zur fraglichen Zeit noch nicht entschieden hatte. Der Beschwerdeführer beanstandete überdies, dass die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts keine Gründe enthielten. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention an sich kein Recht auf Vorlage einer Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Artikel 234 EGV garantiert. Gleichwohl kann die Ablehnung eines Antrags auf eine derartige Vorlage gegen das Gebot der Verfahrensfairness verstoßen, sofern sie willkürlich erscheint (siehe u. a. Rechtssachen Matheis ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73711/01, EuGHMR, Februar 2005; Bakker ./.Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43454/98, 13. Juni 2002; und Schweighofer u. a. ./. Österreich (Entsch.) Individualbeschwerden Nrn. 35673/97, 35674/97, 36082/97 und 37579/97, 24. August 1999). Der Gerichtshof merkt überdies an, dass ein nationales Gericht in einem Mitgliedstaat dem Europäischen Gerichtshof eine die Auslegung des EU-Vertrags betreffende Frage zur Vorabentscheidung nur vorlegen kann, wenn es diese Entscheidung zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Auslegung von Artikel 81 EGV durch den Europäischen Gerichtshof für die Feststellung, ob der zwischen dem Beschwerdeführer und der Mineralölgesellschaft abgeschlossene Vertrag nichtig war, entscheidend gewesen sei. Zwecks Prüfung dieser Frage erinnert der Gerichtshof daran, dass es in erster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden, selbst wenn es auf internationales Recht oder internationale Vereinbarungen Bezug nimmt (Rechtssache Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret 1 Gemeint sind „unechte Handelsvertreterverträge“, also Eigenhändlerverträge, die unter das Kartellverbot des Art. 81 EGV fallen sollen (Anm. d. Üb.) Anonim Şirketi (Bosphorus Airways) ./. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 45036/98, Rdnr. 143, EuGHMR 2005-...). In jedem Fall beschränkt sich die Rolle des Gerichtshofs darauf festzustellen, ob die Auswirkungen einer solchen Entscheidung mit der Konvention vereinbar sind (siehe sinngemäß Rechtssachen Waite und Kennedy ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 26083/94, Rdnr. 51, EuGHMR 1999-I, und Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 34044/96, 35532/97, 44801/98, Rdnr. 49, EuGHMR 2001-II). Im Hinblick auf die Weigerung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, in der Berufungsinstanz des innerstaatlichen Verfahrens eine Vorabentscheidung einzuholen, stellt der Gerichtshof fest, dass ein Rechtsmittel gegen diese gerichtliche Entscheidung, nämlich die Revision zum Bundesgerichtshof, gegeben war. Das Hanseatische Oberlandesgericht war demnach kein „einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts“ im Sinne von Artikel 234 EGV „angefochten werden können“. Laut Urteil vom 13. April 2000 bestand bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht auch dann keine Volagepflicht nach Art. 234 EGV, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Daher wirft die Weigerung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, keine Frage nach Artikel 6 Abs.1 der Konvention auf. Der Beschwerdeführer rügte auch, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht es versäumt hätten, den Europäischen Gerichtshof nach Artikel 234 EGV im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, und ihre Entscheidungen nicht begründet hätten. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen an den Bundesgerichtshof beantragte, das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufzuheben und nach seinen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht gestellten Anträgen zu erkennen. Diese Anträge enthielten auch das Ersuchen um ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EGV. Gleichwohl umfasste das Vorbringen des Beschwerdeführers an den Bundesgerichtshof weder einen entsprechenden Antrag auf eine Vorlage nach Artikel 234 EGV noch eine ausdrückliche triftige Begründung für die behauptete Notwendigkeit einer Vorabentscheidung. Daher trug der Beschwerdeführer unzureichend vor, dass seines Erachtens eine Entscheidung über die Auslegung von Artikel 81 EGV notwendig sei, um den Bundesgerichtshof in die Lage zu versetzen, ein Urteil zu erlassen. Obwohl der Beschwerdeführer die Angelegenheit dem Hanseatischen Oberlandesgericht vorgetragen hatte, stellt der Gerichtshof fest, dass es unter diesen Umständen nicht als willkürlich anzusehen ist, dass der Bundesgerichtshof keine Vorabentscheidung einholte. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rügte, merkt der Gerichtshof an, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Europäische Gerichtshof „gesetzlicher Richter“ im Sinne von Artikel 101 Abs. 1 GG ist und ein Gericht diese Bestimmung verletzt, wenn gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel gegeben ist und es seine Vorlageverpflichtung verkennt. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass das Vorlageersuchen nach Artikel 234 EGV an das ordentliche Gericht hinreichend substantiiert sein muss, damit das Bundesverfassungsgericht eine derartige Verletzung feststellen kann. Da der Beschwerdeführer unzureichend vortrug, dass seines Erachtens eine Entscheidung über die Auslegung von Artikel 81 EGV notwendig sei, um den Bundesgerichtshof in die Lage zu versetzen, ein Urteil zu erlassen, war dies nicht der Fall gewesen. Daher lässt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch das Bundesverfassungsgericht keine Willkür erkennen. Im Hinblick auf die vermeintlich unzureichende Begründung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass nationale übergeordnete Gerichte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eine Beschwerde durch bloßen Hinweis auf die für die Zulässigkeit solcher Beschwerden maßgeblichen einschlägigen Rechtsvorschriften abweisen können, wenn die Sache keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung aufwirft (Rechtssache Teuschler ./Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Okober 2001). Im Hinblick auf die vorbezeichneten Umstände stellt der Gerichtshof fest, dass weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht nach der Konvention verpflichtet waren, ihre Entscheidungen zu begründen und auch keine Gründe für die Ablehnung einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Artikel 234 EGV anführen mussten. Daher ist diese Rüge nach Artikel 34 Abs. 4 als im Sinne von Abs. 3 offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. .Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident