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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.02.2007 – 30067/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0213DEC003006704

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/02/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 30067/04 E. E. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 30067/04 E. E. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. August 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1971 geborene Beschwerdeführer, Herr E. E., ist deutscher Staatsangehöriger und in H. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer übt den Anwaltsberuf aus und ist Mitglied der Partei „die Republikaner“ (im Folgenden: „Die Republikaner“). Die generell als populistisch und rechtsradikal angesehene Partei stand daher in verschiedenen Bundesländern unter Beobachtung der Verfassungsschutzämter. Bei den Bundestagswahlen im September 2005 erzielten „Die Republikaner“ weniger als ein Prozent der Stimmen. Die Partei ist von dem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Der Kläger war Oberleutnant der Reserve und wurde am 5. Mai 1997 zur Bundeswehr bei einem Panzerbataillon einberufen. Auf Weisung des Verteidigungsministeriums widerrief das Kreiswehrersatzamt Wetzlar die Einberufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 6. November 1997. Die Wehrbereichsverwaltung wies den Widerspruch des Beschwerdeführers am 16. März 1998 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerruf der Einberufung den Beschwerdeführer entpflichte und daher einen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer durch den Widerrufsbescheid nicht generell von der Teilnahme an künftigen Wehrübungen ausgeschlossen; für regelmäßig stattfindende Reserveübungen sei er aber nicht mehr vorgesehen. Der Dienstgrad als Oberleutnant der Reserve bleibe dem Beschwerdeführer jedoch erhalten. Angesichts zwar vereinzelter aber ernst genommener Vorkommnisse mit extremistischem Hintergrund übe die Bundeswehr derzeit ihr Einberufungsermessen so aus, dass lediglich Führungskräfte zu Reserveübungen einberufen würden, bei denen nicht nur jeglicher Verdacht auf Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgeschlossen sei, sondern die auch erwarten ließen, dass sie sofort gegensteuernd wirkten. Zwar könne nicht unterstellt werden, dass jedes Mitglied der „Republikaner“ die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehne, nach dem Verfassungsschutzbericht 1996 sei dies bei bestimmten Gruppierungen und Flügeln dieser Partei aber der Fall. Das Verwaltungsgericht Giessen wies die Klage des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 ab und stellte fest, dass der Widerruf nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) möglich sei. Es betrachtete den Widerruf als einen Verwaltungsakt, der zu einem belastenden Verwaltungsakt geführt habe, weil der Beschwerdeführer den Widerruf als diskriminierend gewertet habe. Das Verwaltungsgericht Giessen befand darüber hinaus, dass die Wehrbereichsverwaltung sich innerhalb ihres Ermessensspielraums gehalten habe, als sie darauf hinwies, die Bundeswehr erwarte als sicherheitssensible Institution, dass ihr Führungspersonal nicht nur für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrete, sondern auch sofort gegen antidemokratische Aktivitäten vorgehe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Wehrbereichsverwaltung diese Erfordernisse bei dem Beschwerdeführer nicht für gegeben erachtet habe. Zwar sei dem Beschwerdeführer während seines Wehrdiensts in der Bundeswehr kein Vergehen angelastet worden, es sei aber sachgerecht, wenn die Behörden ihre Entscheidungen darauf gründeten, dass angesichts von in der Bundeswehr begangenen Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund, die Aufsehen erregt und ihr erheblich in der Außenwirkung geschadet hätten, Reservisten mit rechts-extremistischem Hintergrund nicht mehr zu Wehrübungen herangezogen würden, um weiteren Straftaten vorzubeugen. Am 17. September 2003 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück. Es befand, dass der Widerruf sich rechtmäßig auf § 49 VwVfG in Verbindung mit Artikel 8 des Soldatengesetzes (SG) stütze, der bestimmt, dass der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung eintreten muss. Die Bundeswehr dürfe die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den „Republikanern“ im Rahmen der Entscheidung über dessen Reserveoffizierstatus berücksichtigen, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Partei nach Artikel 21 GG nicht selbst für verfassungswidrig erklärt habe. Das Bundesverwaltungsgericht nahm insoweit auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug. Solange das Bundesverfassungsgericht eine Partei nach Artikel 21 GG nicht für verfassungswidrig erklärt habe, dürften eine Partei, ihre Mitglieder und Funktionäre in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden. Daher werde ein Reserveoffizier in Bezug auf seine politischen Aktivitäten für seine Partei unabhängig von seinem militärischen Status zwar durch diese Bestimmung geschützt, diese hindere die Bundeswehr aber nicht, aus dessen Zugehörigkeit zu dieser Partei Konsequenzen für dessen Status in der Armee zu ziehen. Darüber hinaus hätten die vorbezeichneten Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die Bundeswehr sei als Armee in einem demokratischen Staat konzipiert. Sie könne ihren Auftrag nur wahrnehmen, wenn ihre Integrität als Bestandteil der demokratischen Ordnung außer Zweifel stehe. Daher dürfe sie es nicht dulden, dass diese Ordnung von ihren Soldaten angegriffen wird oder sich Straftaten mit extremistischem Hintergrund ereignen. Nach § 8 SG müsse jeder Soldat für die Einhaltung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung eintreten. Deshalb sei es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn ein Reserveoffizier wegen der Mitgliedschaft in einer Partei nicht mehr einberufen werde, sofern ausreichende Anhaltspunkte Zweifel an der Verfassungstreue dieser Partei rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht merkte an, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, wenn eine Partei nachrichtendienstlich beobachtet werde. Die Behörden und Verwaltungsgerichte müssten sich jedoch Gewissheit davon verschaffen, dass derartige Anhaltspunkte tatsächlich bestehen. Da die betreffenden Entscheidungen in vorliegender Rechtssache auf den Verfassungsschutzbericht 1996 Bezug genommen hätten, seien diese Anforderungen erfüllt. Da die Bundeswehr über einen gewissen personalplanerischen Ermessensspielraum verfüge, genüge das Vorliegen eines Anfangsverdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Partei. Am 5. Mai 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es führte zur Begründung aus, dass die Annahme, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den Republikanern sei für dessen Einberufung zur Bundeswehr hinderlich gewesen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass die Wehrbereichsverwaltung auf den Verfassungsschutzbericht 1996 Bezug genommen habe, aus dem sich Bedenken gegen die Verfassungstreue einzelner Parteimitglieder ergeben hätten. Gleichzeitig hätten mehrere Straftaten von Bundeswehrangehörigen mit rechtsradikalem Hintergrund für Aufsehen und eine erhebliche Schädigung des Ansehens der Bundeswehr gesorgt. Das Bundesverfassungsgericht erachtete diese Erwägungen für nachvollziehbar und nicht sachfremd. Daher habe die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer selbst rechtsradikalem Gedankengut zuneigt oder sich in verfassungsfeindlicher Weise betätigt hat, unterbleiben können. Das einschlägige innerstaatliche Recht Die maßgebliche Bestimmung des Grundgesetzes lautet wie folgt: Artikel 21 „2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Maßgebliche Bestimmung des VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes „1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. 2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,: (...) 3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. (...)” Maßgebliche Bestimmungen des SG: § 3 „Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, [...] religiöse oder politische Anschauungen, [...] zu ernennen und zu verwenden.“ § 8 „Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung eintreten.“ RÜGE Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10, 11 und 14 der Konvention den Widerruf seiner Einberufung aufgrund seiner Betätigung für die Partei „Die Republikaner“. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Widerruf seiner Einberufung sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt habe. Er beruft sich auf Artikel 10 der Konvention, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Widerruf seiner Einberufung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung darstelle. Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Vogt ./. Deutschland im Hinblick auf eine Partei, die von dem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt worden war, eine Verletzung von Artikel 10 festgestellt habe, stelle der vorliegende Fall erst recht eine Verletzung dar, weil „Die Republikaner“ mit Blick auf diese Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt worden seien. Der Beschwerdeführer trug überdies vor, dass der Widerruf seiner Einberufung zur Bundeswehr nicht vorhersehbar gewesen sei und gegen die Grundsätze des § 3 SG verstieß. Der Bundeswehr sei seine Mitgliedschaft seit mehreren Jahren bekannt gewesen. Die Verwaltungsgerichte seien fälschlicherweise von einem Anfangsverdacht der Verfassungsfeindlichkeit seiner Partei ausgegangen und hätten es versäumt, hierüber Beweise zu erheben. Mehrere deutsche Gerichte, unter anderem das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18. Mai 2001, hätten erkannt, dass „Die Republikaner“ keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgten. Die Beobachtung einer Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz sei eine politische Entscheidung des Innenministers, der in der Regel eigene Interessen verfolgen dürfte. Der Beschwerdeführer trug auch vor, dass ihm während seines Wehrdiensts in der Bundeswehr keine extremistischen Überzeugungen angelastet worden seien. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Einberufung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft in einer Partei, den „Republikanern“, und seiner Aktivitäten für diese Partei widerrufen wurde. Der Gerichtshof wird wie die nationalen Gerichte davon ausgehen, dass es einen Eingriff in die Ausübung des nach Artikel 10 der Konvention geschützten Rechts gab. Ein solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 10, es sei denn, es kann dargelegt werden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach Absatz 2 verfolgte und zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Die deutschen Militärbehörden und Verwaltungsgerichte stützten ihre Entscheidungen, dass der Widerruf rechtmäßig sei, auf § 49 VwVfG in Verbindung mit Artikel 8 SG, der bestimmt, dass der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung eintreten muss. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof überzeugt, dass das deutsche Recht die Voraussetzungen für den Widerruf der Einberufung des Beschwerdeführers zur Bundeswehr hinreichend genau festgelegt hat. Daher war die Maßnahme gesetzlich vorgesehen. Die Einberufung des Beschwerdeführers wurde wegen seiner Betätigung in einer Partei widerrufen, die unter Beobachtung der Verfassungsschutzämter stand. Die Wehrbereichsverwaltung und die deutschen Verwaltungsgerichte führten zur Begründung aus, dass der Widerruf notwendig gewesen sei, um künftige Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund innerhalb der Bundeswehr zu verhüten, die an dem Gedanken orientiert sei, Garant der Verfassung und der Demokratie zu sein. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Gedanke aufgrund der Erfahrungen des Landes im Dritten Reich in Deutschland eine besondere Bedeutung hat und die Verfassung der Bundesrepublik auf dem Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“ begründet wurde (siehe Rechtssachen Vogt ./. Deutschland, Urteil vom 26. September 1995 Serie A. Bd. 323, Rdnr. 51; Otto ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27574/02, und sinngemäß Ždanoka ./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 58278/00, Rdnr. 100, EuGHMR 2006-...). Unter Berücksichtigung der Rolle der Streitkräfte in der Gesellschaft erkennt der Gerichtshof an, dass eine politisch neutrale Armee in einer demokratischen Gesellschaft ein legitimes Ziel ist (siehe sinngemäß Rechtssache Rekvényi ./. Ungarn ([GK], Individualbeschwerde Nr. 25390/94, Rdnr. 46, Urteils- und Entscheidungssammlung 1999-III). Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung die rechtmäßigen Ziele „für die nationale Sicherheit“ und „zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten“ im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 verfolgte. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob ein gerechter Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates sicherzustellen, dass seine Armee die in Artikel 10 Abs. 2 genannten Ziele angemessen unterstützt, hergestellt wurde. Dabei wird der Gerichtshof berücksichtigen, dass bei der Frage des Rechts eines Soldaten auf freie Meinungsäußerung den in Artikel 10 Abs. 2 genannten „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ besondere Bedeutung zukommt, die es rechtfertigt, den nationalen Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob der angegriffene Eingriff in Bezug auf das oben genannte Ziel verhältnismäßig ist, einen gewissen Ermessenspielraum einzuräumen (siehe Rechtssachen Engel u. a. ./. Niederlande, Urteil vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22, Rdnr. 100; und sinngemäß Vereinigung demokratischer Soldaten Österreichs und Gubi ./. Österreich, Urteil vom 19. Dezember 1994, Serie A Bd. 302, Rdnr. 36). Der Gerichtshof ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die fragliche Maßnahme sich von der sehr einschneidenden Maßnahme in der Rechtssache Vogt ./. Deutschland, die die Entlassung einer Gymnasiallehrerin betraf, erheblich unterscheidet. Der Beschwerdeführer ist kein Berufssoldat, sondern übt den Anwaltsberuf aus. Im Gegensatz zu Frau Vogt lief er daher nicht Gefahr, durch den Widerruf seiner Einberufung als Reserveoffizier seine Existenzgrundlage zu verlieren. Der Gerichtshof nimmt ferner die Ausführung der Wehrbereichsverwaltung, der Beschwerdeführer werde infolge des Widerrufs der Einberufung seinen Dienstgrad als Oberleutnant der Reserve nicht verlieren, sondern sei lediglich für künftige Wehrübungen nicht vorgesehen, zur Kenntnis. Der Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass ein Vertragsstaat seinen Ermessensspielraum nicht überschreitet, wenn er entscheidet, ob ein Reserveoffizier für künftige Wehrübungen in Frage kommt und dabei seine aktive Mitgliedschaft in einer Partei berücksichtigt, die als rechtsextrem und populistisch angesehen wird und unter Beobachtung der Verfassungsschutzämter stand. Obwohl an der eigentlichen Dienstausübung des Beschwerdeführers keine Kritik geübt worden war, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer besondere Verantwortung trug, weil er Oberleutnant der Reserve war und somit in der Bundeswehr einen Rang im höheren Dienst bekleidete. Die deutschen Gerichte berücksichtigten bei ihren Entscheidungen auch, dass von Bundeswehrangehörigen mehrere Straftaten mit rechtsradikalem Hintergrund begangen worden waren, welche für Aufsehen und eine erhebliche Schädigung des Ansehens der Bundeswehr gesorgt hatten, die aufgrund der Verfassung in den demokratischen Rechtsstaat eingebettet ist. Vor diesem Hintergrund genügte ihres Erachtens das Vorliegen eines Anfangsverdachts verfassungs-feindlicher Bestrebungen der „Republikaner“, den sie auf den in einem Verfassungsschutzbericht festgestellten Sachverhalt stützten. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das Bundesverwaltungsgericht sorgfältig die Gründe prüfte, aus denen ein Verbot der „Republikaner“ durch das Bundesverfassungsgericht nicht erforderlich gewesen war, um die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Widerruf seiner Einberufung berücksichtigen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht nahm insoweit auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Widerruf eine unverhältnismäßige und damit ungerechtfertigte Einschränkung des Rechts des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung war. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügte auch, dass sein Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt worden sei, das nach Artikel 11 der Konvention garantiert ist, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass die von dem Beschwerdeführer aufgrund von Artikel 11 der Konvention vorgebrachten Rügen im Wesentlichen denen entsprechen, die bereits nach Artikel 10 der Konvention geprüft worden sind. Daher ergeben sich keine eigenen Fragen nach Artikel 11. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 3. Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, er werde gegenüber anderen deutschen Soldaten, die Mitglieder verschiedener politischer Parteien seien, diskriminiert. Artikel 14 der Konvention lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Bezüglich der Rüge nach Artikel 14 stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung seiner Schlussfolgerung zu Artikel 10 fest, dass eine eigene Frage nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 nicht aufgeworfen wird. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident