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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 20.02.2007 – 35865/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0220DEC003586503

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/02/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 35865/03 M. A. H. A.-M. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 35865/03 M. A. H. A.-M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. November 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT

1 Der 1948 geborene Beschwerdeführer, M. A. H. A.-M.d, ist jemenitischer Staatsangehöriger und war im Jemen wohnhaft. Er war Berater des Jemenitischen Ministers für Religiöse Stiftungen im Range eines Staatssekretärs und Imam der Al-Ishan-Moschee in Sanaa (Jemen).

2 Er befindet sich derzeit in den Vereinigten Staaten von Amerika in Haft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn Alfred Dickersbach, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht und Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die beklagte Regierung wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, zunächst Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und anschließend Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache

3 Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Die Festnahme und Auslieferungshaft des Beschwerdeführers

4 Ein jemenitischer Staatsangehöriger, der in verdecktem Auftrag der US-Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Jemen handelte, überzeugte den Beschwerdeführer, dass er ihn im Ausland mit einer Person zusammenbringen könne, die zu einer größeren Geldspende (deren Zweck strittig ist) bereit sei. Daraufhin entschloss sich der Beschwerdeführer, nach Deutschland zu reisen.

5 Am 6. November 2002 ersuchten die US-Behörden die deutschen Behörden um Rechtshilfe bei den strafrechtlichen Ermittlungen bezüglich der Aktivitäten des Beschwerdeführers. Am 18. Dezember 2002 genehmigte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Überwachung und Aufzeichnung von Gesprächen in den Hotelzimmern in Frankfurt, in denen der Beschwerdeführer voraussichtlich absteigen würde.

6 Der Beschwerdeführer reiste im Januar 2003 zusammen mit seinem Sekretär nach Deutschland. Am 10. Januar 2003 wurden sie in Frankfurt von deutschen Polizeibeamten festgenommen; der Festnahme lag ein Haftbefehl des US-Bezirksgerichts für den östlichen Bezirk von New York vom 5. Januar 2003 zugrunde, der von einem Antrag des US-Justizministeriums vom 8. Januar 2003, den Beschwerdeführer in Auslieferungshaft zu nehmen, gestützt wurde. Die US-Strafverfolgungsbehörden warfen dem Beschwerdeführer vor, im Zeitraum von Oktober 1997 bis zu seiner Verhaftung terroristische Vereinigungen, insbesondere Al-Qaida und Hamas, mit Geld, Waffen und Kommunikationsmitteln versorgt und ihnen neue Mitglieder zugeführt zu haben.

7 Am 11. Januar 2003 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die vorläufige Haft des Beschwerdeführers an, nachdem es ihn zu seinem Vorbringen angehört hatte. Aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer in vorläufige Auslieferungshaft genommen.

8 Am 24. Januar 2003 übermittelte die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika der Bundesregierung ein förmliches Ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zweck der Strafverfolgung. Dem Ersuchen lag der Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 (siehe unten Randnr. 29-34) zugrunde. Dem Ersuchen waren der Haftbefehl vom 5. Januar 2003 und eine schriftliche eidesstattliche Erklärung der stellvertretenden US-Bundesanwältin für den östlichen Bezirk von New York beigefügt, in der sie den Stand der Ermittlungen in den Vereinigten Staaten darlegte.

9 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. Februar 2003 die förmliche Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Es gab den US-Behörden Zeit bis zum 31. März 2003, um weitere Einzelheiten der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten zu übermitteln. Daraufhin wurden zusätzliche Auslieferungsunterlagen bei diesem Gericht eingereicht, darunter die eidesstattliche Erklärung eines FBI-Ermittlungsbeamten, in der die konkreten Handlungen, die dem Beschwerdeführer nach dem US-Strafrecht zur Last gelegt wurden, dargelegt waren. Aus diesen Unterlagen ging hervor, dass die US-Behörden von einem jemenitischen Staatsangehörigen über die mutmaßlichen Taten unterrichtet worden waren; dieser hatte den Beschwerdeführer auch veranlasst, einen weiteren Informanten in Frankfurt zu treffen, der angeblich Geld für den „Jihad“ spenden wollte.

10 In einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19. Februar 2003 erklärte sich der Beschwerdeführer mit seiner Auslieferung nicht einverstanden.

11 Am 24. April 2003 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seine Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft. Nach dem Erhalt zusätzlicher Unterlagen von den US-Behörden stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer nunmehr die Mitgliedschaft in zwei terroristischen Vereinigungen, Al-Qaida und der extremistische Zweig der Hamas, vorgeworfen werde. Diese Handlungen entsprächen Straftatbeständen nach dem deutschen Strafrecht.

12 In drei Verbalnoten teilte die Botschaft der Republik Jemen dem Auswärtigen Amt ihre Auffassung mit, dass der Beschwerdeführer völkerrechtswidrig und unter Verletzung des in der jemenitischen Verfassung enthaltenen Verbots der Auslieferung eigener Staatsangehöriger aus dem Jemen nach Deutschland entführt worden sei. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, den Beschwerdeführer in den Jemen zurückzuführen.

13 Mit Verbalnote vom 22. Mai 2003 sicherte die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den deutschen Behörden zu, dass der Beschwerdeführer nicht vor einem Militärgericht nach dem Militärerlass des Präsidenten [im Folgenden: Militärerlass] vom 13. November 2001 (siehe unten Randnr. 37-38) oder vor einem anderen Ausnahmegericht strafrechtlich verfolgt werde. 2. Die Auslieferungsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

14 Am 18. Juli 2003 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig und ordnete wegen Fluchtgefahr die Fortdauer der Haft an. Es befand, die dem Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten zur Last gelegten Taten seien sowohl nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika als auch nach deutschem Recht strafbar und auslieferungsfähig. Es gebe keine innerstaatlichen oder völkerrechtlichen Vorschriften, nach denen das Verfahren eingestellt werden müsste, weil der Beschwerdeführer von einem Informanten veranlasst worden war, nach Deutschland zu reisen. Ferner seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer in den USA einem unfairen Strafverfahren oder Folter ausgesetzt sein könnte. In der Zusicherung der Vereinigten Staaten vom 22. Mai 2003 werde klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer wegen der in dem Auslieferungsersuchen aufgeführten Taten dem ordentlichen Strafverfahren unterstellt werde.

15 Am 23. Juli 2003 rügte der Beschwerdeführer gegenüber dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragte eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens sowie die Aussetzung des Verfahrens. Am 5. August 2003 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück, weil die Begründung des Beschwerdeführers keine neuen Umstände enthalte, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens rechtfertigten.

16 Am 19. August 2003 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens zurück. Es befand, die Beweise für die Tatvorwürfe seien ausschließlich den von den US-Behörden übermittelten Auslieferungsunterlagen entnommen worden, die den Anwälten des Beschwerdeführers vor der Entscheidung über die Zulässigkeit zur Einsicht übersandt worden seien. Die Bedenken hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung möglicherweise drohenden Folter seien durch die völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der US-Behörden ausgeräumt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten vor ein ordentliches Strafgericht gestellt werde. Besorgniserregende Berichte über die menschenunwürdige Behandlung von terrorismusverdächtigen Gefangenen beträfen fast ausnahmslos Gefangene in Guantánamo Bay (Kuba) und Bagram (Afghanistan) sowie in einzelnen Drittländern. Aus vorliegenden Presseberichten über die Behandlung dieser Gefangenen könne nicht geschlossen werden, dass in ordentlichen Strafverfahren in den Vereinigten Staaten die Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht eingehalten würden oder gegen das Folterverbot verstoßen werde. Auch seien keine sonstigen Umstände bekannt, die Anlass zu einer weiteren Aufklärung gäben. 3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

17 Am 28. August 2003 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli sowie vom 5. und 19. August 2003 ein. Er machte insbesondere geltend, dass seine Überwachung durch das FBI im Jemen und seine Entführung aus dem Jemen nach Deutschland die territoriale Souveränität des Jemen verletzt hätten und damit völkerrechtswidrig gewesen seien und dass es deshalb für seine Auslieferungshaft keine Rechtsgrundlage gebe. Auch behauptete er, dass er in den Vereinigten Staaten ohne Zugang zu einem Gericht und zu einem Anwalt in unbegrenzter Haft gehalten werden würde. Er behauptete ferner, dass er im Falle seiner Auslieferung Vernehmungsmethoden der amerikanischen Behörden ausgesetzt sein würde, die gegen Artikel 3 der Konvention verstießen.

18 Am 5. November 2003 wies der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers einstimmig als unbegründet zurück und lehnte es deshalb ab, eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Auslieferung des Beschwerdeführers zu erlassen.

19 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Grundgesetz nicht verletzt habe. Die Auslieferung des Beschwerdeführers sei nicht völkerrechtswidrig. Es bestehe, jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden, keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die verhindern würde, dass eine Person zwecks Umgehung eines in ihrem Heimatstaat geltenden Auslieferungsverbots mit List aus ihrem Heimatstaat heraus in einen Staat gelockt werden kann, an den daraufhin ein entsprechendes Auslieferungsersuchen gerichtet wird („ersuchter Staat“). Die Untersuchung der Staatenpraxis veranlasste das Bundesverfassungsgericht zu folgenden Ausführungen: „Die Untersuchung der Staatenpraxis zeigt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts nicht besteht. Die Rechtsprechung der Gerichte zu der Frage, ob das Herauslocken eines Verfolgten aus seinem Heimatstaat zu einem Auslieferungshindernis in dem ersuchten Aufenthaltsstaat wird, ist uneinheitlich. Die überwiegende Zahl der Entscheidungen sieht in den der Verhaftung vorausgehenden Umständen sogar kein Strafverfolgungshindernis im Gerichtsstaat. Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ein nationales Strafverfahrens- oder Auslieferungshindernis ergibt, wenn der Verfolgte unter Anwendung von Gewalt aus seinem Heimatstaat in den Gerichtsstaat oder den ersuchten Staat verbracht wurde. Zwar deutet die neuere Staatenpraxis insbesondere infolge der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des U.S. Supreme Court in dem Fall Alvarez-Machain (United States Reports, Vol. 504 <1991/92>, 655 ff.) darauf hin, dass der Grundsatz male captus, bene detentus jedenfalls dann abgelehnt wird, wenn sich der Gerichtsstaat des Verfolgten unter schweren Menschenrechtsverletzungen bemächtigte und der in seiner Gebietshoheit verletzte Staat gegen ein solches Vorgehen protestiert hat (vgl. International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia, Prosecutor v. Dragan Nikolic, Entscheidung vom 5. Juni 2003 – IT-94-2-AR73 -, Appeals Chamber, Ziff. 24 ff. unter Hinweis auf die Entscheidung des U.S. Federal Court of Appeals, United States v. Toscanino, 500 Federal Reporter, Second Series, 267 <1974>; siehe auch Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 272 ff., 336 m.w.N.). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch in wichtigen Einzelheiten von diesen Fallkonstellationen. Denn die Entscheidung des Beschwerdeführers, den Jemen zu verlassen, beruhte auf seinem freien Willensentschluss. Er selbst hat nach Aussage seines Sekretärs auf Grund der für Jemeniten günstigen Visumsregelungen in Deutschland und der guten Verkehrsanbindung Frankfurt am Main als Ort für ein Treffen vorgeschlagen, das der Akquisition von Spenden dienen sollte. Der Beschwerdeführer ist zwar mit einer List getäuscht worden, sodass er aus einer auf Täuschung beruhenden Motivation heraus nach Deutschland gereist ist. Er war aber weder direkt willensbeugender Gewalt oder der Drohung mit Gewalt ausgesetzt, noch ermöglichte die List eine später gewaltsame Entführung. Die Täuschungshandlungen sind nicht von deutschen Behörden ausgegangen, und sie sind ihnen auch nicht zuzurechnen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die deutschen Behörden mit den U.S.-amerikanischen Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden kollusiv zusammengearbeitet hätten, um den Beschwerdeführer gerade zu einer Reise nach Deutschland zu bewegen.“

20 Das Bundesverfassungsgericht prüfte eine Reihe von Entscheidungen innerstaatlicher und internationaler Gerichte und kam zu dem Schluss, es lasse sich nicht feststellen, dass sich für eine Sachverhaltskonstellation wie im vorliegenden Fall eine völkerrechtliche Übung herausgebildet habe, die die Auslieferung als Verstoß gegen Völkergewohnheitsrecht erscheinen ließe. Dass das Schweizerische Bundesgericht die Auslieferung eines belgischen Staatsangehörigen nach Deutschland verweigert habe, weil der Verfolgte unter Verstoß gegen die belgische Souveränität von deutschen Behörden in die Schweiz gelockt worden war (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 15. Juli 1982, Europäische Grundrechte- Zeitung 1983, S. 435 ff.), könne nicht als Beweis für eine Völkergewohnheitsrecht begründende Übung angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest: „Bei der Auswertung der vorliegenden Gerichtsentscheidungen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es bereits fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen das listige Herauslocken eines Verfolgten aus seinem Aufenthaltsstaat – anders als beim Einsatz von Gewalt – überhaupt als völkerrechtswidrige Handlung zu sehen ist [...]. Soweit beim Einsatz von List der bezweckte Grenzübertritt des Verfolgten auch durch eigene Interessen motiviert ist, und die Möglichkeit besteht, dass sich der Verfolgte gegen eine Ausreise entscheidet, ist dieser regelmäßig nicht das Objekt hoheitlichen Zwangs. Zwar kann die Grenze zwischen listigem Herauslocken und dem Bruch des Willens durch Gewalt in einem Grenzbereich fließend werden, etwa wenn etwas vorgespiegelt wird, was auf den Betroffenen wie unwiderstehlicher Zwang wirkt. Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf Grund einer autonomen Entscheidung in Verfolgung bestimmter eigener Interessen in das Bundesgebiet gereist. Die jüngere Staatenpraxis berücksichtigt im Übrigen auch die Schwere des Strafvorwurfs und stellt insofern Verhältnismäßigkeitserwägungen an. Der Schutz hochrangiger Rechtsgüter, der auf internationaler Ebene in den letzten Jahren intensiviert wurde, kann geeignet sein, eine mit dem Einsatz von List möglicherweise einhergehende Verletzung der Personalhoheit eines Staates zu rechtfertigen (vgl. International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia, Prosecutor v. Dragan Nikolic, a.a.O., Ziff. 26). Soweit es um die Bekämpfung schwerster Straftaten – etwa die Förderung internationalen Drogenhandels oder des Terrorismus – geht, wird das listige Herauslocken aus der Gebietshoheit eines Staates jedenfalls nicht in dem für den Nachweis einer Staatenpraxis erforderlichen Umfang als Strafverfolgungshindernis gesehen. Für das Bestehen eines Auslieferungshindernisses kann nichts anderes gelten.“

21 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen bezüglich der Vehörmethoden in den Vereinigten Staaten fuhr das Bundesverfassungsgericht fort: “Der Beschwerdeführer ist nicht in seinen Rechten aus [...] GG verletzt . Das Oberlandesgericht hat die Auslieferung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für zulässig erklärt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf angeblich rechtsstaatswidrige Verhörmethoden in den Vereinigten Staaten beantragt hatte. Das Oberlandesgericht hat dieses Vorbringen unter Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte in der Praxis der Vereinigten Staaten zurückgewiesen. Diese Begründung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht zum einen im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten, insbesondere wenn dieser auf einer völkervertraglichen Grundlage durchgeführt wird, dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist. Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, Auslieferung nach Indien). Solche Tatsachen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht vor. Zum anderen ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die Vereinigten Staaten die mögliche Anwendung des Präsidentenerlasses vom 13. November 2001 durch ihre Zusicherung vom 22. Mai 2003 ausgeschlossen haben. Damit sind die Vereinigten Staaten die völkerrechtlich bindende Verpflichtung eingegangen, den Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung weder vor ein Ausnahmegericht zu stellen noch das in dem Erlass vom 13. November 2001 vorgesehene Verfahrensrecht anzuwenden und ihn auch nicht in ein Internierungslager zu verbringen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vereinigten Staaten bei einer Auslieferung des Beschwerdeführers nicht an die gegebene Zusicherung halten würden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten bestehenden völkervertraglichen Rechtshilfebeziehungen durch die Unterzeichnung des Abkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen am 14. Oktober 2003 noch einmal intensiviert wurden. Dieser Umstand bekräftigt die Vermutung, dass die Vereinigten Staaten ihre Verpflichtungen gegenüber Deutschland prinzipiell einhalten werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 – 2 BvR 685/03 -, III. 2. b). Zudem kann angenommen werden, dass die Bundesregierung über ihre diplomatischen Vertretungen das weitere Verfahren in den Vereinigten Staaten von sich aus beobachtet.“

22 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 13. November 2003 veröffentlicht und dem Beschwerdeführer per Fax übersandt. 4. Die Auslieferung des Beschwerdeführers und die weiteren Entwicklungen

23 Am Freitag, dem 14. November 2003 bewilligte die Bundesregierung die Auslieferung des Beschwerdeführers.

24 Am Sonntag, dem 16. November 2003 wurden der Beschwerdeführer und sein Sekretär an Bord eines Flugzeugs der US-Luftwaffe an die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeliefert.

25 In einer Mitteilung vom 17. November 2003 informierte der Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, dass die Bundesregierung die Auslieferung des Beschwerdeführers und seines Sekretärs am 14. November 2003 bewilligt habe. Die Bewilligung sei unter der Bedingung erfolgt, dass die Betroffenen nicht zum Tode verurteilt und nicht vor ein Militärgericht gestellt würden (womit ihre Inhaftierung in Guantánamo Bay ausgeschlossen sei). Sie seien am 16. November 2003 ausgeliefert worden. Der Generalstaatsanwalt wies darauf hin, dass die deutschen Behörden von einer etwaigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezüglich des Beschwerdeführers nicht unterrichtet worden seien (siehe Randnr. 43-48).

26 Am 17. November 2003 wurde der Beschwerdeführer einem Richter am Bezirksgericht Brooklyn / New York vorgeführt. Danach soll er in einer Haftanstalt in Brooklyn inhaftiert worden sein.

27 Am 27. Januar 2005 eröffnete das US-Bundesgericht für den östlichen Bezirk von New York den Prozess gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der materiellen Unterstützung von Al-Qaida und Hamas. Das deutsche Generalkonsulat in New York und die jemenitische Regierung entsandten Beobachter zur Teilnahme an den Verhandlungen vor dem Bezirksgericht.

28 Mehreren Presseberichten zufolge verurteilte der US-Bezirksrichter den Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 zur gesetzlichen Höchststrafe von 75 Jahren Freiheitsstrafe wegen Verschwörung zur Unterstützung von Al Qaida und Hamas, materieller Unterstützung von Hamas und versuchter materieller Unterstützung von Al Qaida. B. Einschlägige innerstaatliche und internationale Rechtsvorschriften und Praxis 1. Einschlägiges Völkerrecht und innerstaatliches Recht a. Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika

29 Der Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und den USA ist durch den bilateralen Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 (in Kraft getreten am 29. August 1980), ergänzt und geändert durch den Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 (in Kraft getreten am 6. Dezember 1988) geregelt.

30 Nach Artikel 1 des Vertrages liefern die Vertragsparteien einander Personen aus, die wegen einer Straftat verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlich erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung gesucht und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angetroffen werden.

31 Artikel 2 und 3 sehen vor, dass die Auslieferung in Bezug auf bestimmte auslieferungsfähige, nicht politische Taten bewilligt wird, entweder zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung.

32 Der ersuchende Staat muss den ersuchten Staat auf dessen Verlangen über den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Ausgelieferten unterrichten und ihm eine Abschrift der rechtskräftigen Entscheidung übersenden (Artikel 24).

33 Ist die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht und ist diese für eine solche Tat nach dem Recht des ersuchten Staates nicht zulässig, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder, falls sie verhängt wird, nicht vollstreckt werden wird (Artikel 12).

34 Artikel 13 des Vertrages sieht vor, dass ein Ausgelieferter im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht von einem Ausnahmegericht abgeurteilt werden darf und dass die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme der Besserung und Sicherung, die durch ein Ausnahmegericht verhängt oder angeordnet worden ist, nicht bewilligt wird. b. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

35 Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) kann nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde. Nach § 15 Abs. 2 IRG gilt § 15 Abs. 1 nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. c. Das Grundgesetz

36 Nach Artikel 25 des Grundgesetzes sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. 2. Einschlägige Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika

37 Am 13. November 2001 unterzeichnete der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika einen Militärerlass über die „Inhaftierung und Behandlung bestimmter Nichtamerikaner und Verfahren gegen diese im Krieg gegen den Terrorismus“ (U.S. Federal Register vom 16. November 2001, Bd. 66 Nr. 222, S. 57833 f.).

38 Der Militärerlass des US-Präsidenten ist auf Personen anwendbar, die nicht Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind und bezüglich derer Grund zu der Annahme besteht, dass sie Mitglieder von Al Qaida sind oder Handlungen des internationalen Terrorismus Beihilfe geleistet haben (§ 2 des Erlasses). Jede unter diesen Erlass fallende Person wird an einem geeigneten, vom Verteidigungsminister bestimmten Ort außerhalb oder innerhalb der Vereinigten Staaten inhaftiert (§ 3 des Erlasses). Sie wird, wenn gegen sie ein Verfahren geführt wird, wegen aller Handlungen, die vor einer Militärkommission verhandelbar sind und deren Begehung dieser Person zur Last gelegt wird, vor eine Militärkommission gestellt und kann gemäß den Strafen, die nach dem anwendbaren Recht vorgesehen sind, einschließlich lebenslanger Freiheitsstrafe oder Todesstrafe bestraft werden (§ 4 des Erlasses). Die ausschließliche Zuständigkeit für Taten dieser Person, welcher nicht das Recht zusteht, vor einem Gericht der Vereinigten Staaten, einem ausländischen Gericht oder einem internationalen Gerichtshof einen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen, liegt bei den Militärgerichten (§ 7 des Erlasses). 3. Relevantes internationales Material a. Berichte von Amnesty International

39 Im Jahresbericht 2003 über die Vereinigten Staaten von Amerika, in dem über den Zeitraum Januar bis Dezember 2002 berichtet wird, führte Amnesty International aus: „Hintergrundinformationen Die in Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 unter US-amerikanischer Führung in Afghanistan gestarteten Militäraktionen der internationalen Gemeinschaft setzten sich bis in das Jahr 2002 hinein fort. Im Kontext des Konflikts wurden Tausende Menschen in Haft genommen. Zwischen den Behörden der USA, Afghanistans und Pakistans fanden in der Folge häufig Gefangenentransfers statt. ... Festnahmen außerhalb der USA Von Januar an verlegten die Behörden mehr als 600 ausländische Staatsbürger auf den US-amerikanischen Marinestützpunkt Guantánamo Bay auf Kuba. Dort wurden die Gefangenen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren und ohne Zugang zu Gerichten, Rechtsanwälten oder Familienangehörigen in Haft gehalten. Obwohl die meisten während der militärischen Auseinandersetzungen in Afghanistan festgenommen worden waren, weigerten sich die USA, sie im Sinne der Genfer Konventionen als Kriegsgefangene anzuerkennen. Ebenso wenig waren die USA bereit, ihnen andere Rechte zuzugestehen, auf die die Gefangenen gemäß internationalen Menschenrechtsgesetzen Anspruch hatten ... Die Art des Transports der Gefangenen nach Guantánamo Bay und ihre dortige Unterbringung lösten harsche Kritik aus. ... Mehrere vermeintliche Mitglieder des Netzwerks al-Qaida, die von US-amerikanischen Stellen festgenommen worden sein sollen, blieben an unbekannten Orten inhaftiert. Die US-Regierung schwieg sich über den Aufenthaltsort der Gefangenen ebenso wie über ihren rechtlichen Status aus und verwehrte ihnen ihre völkerrechtlich verbrieften Rechte. Dazu zählte beispielsweise das Recht, Familienangehörige über den Haftort unterrichten zu dürfen und Kontakt zu Vertretern der Außenwelt zu erhalten. Eine unbekannte Anzahl von Gefangenen, die sich anfänglich im Gewahrsam der US-Behörden befunden hatten, sollen später an Drittstaaten überstellt worden sein, was Befürchtungen weckte, dass sie während der Verhöre von Folterungen gefährdet sein könnten. Ende des Berichtszeitraums saßen zwei zu ‚feindlichen Kämpfern’ erklärte US-amerikanische Staatsbürger ohne Anklage oder Gerichtsverfahren und ohne Kontakt zur Außenwelt in Einrichtungen des US-Militärs ein. ...”

40 Im Jahresbericht 2004 über die Vereinigten Staaten von Amerika, in dem über den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 berichtet wird, stellte Amnesty International fest: „Hintergrundinformationen Im Kontext des unter US-amerikanischer Führung gestarteten Krieges gegen den Irak und der darauf folgenden Besetzung des Landes durch die Provisorische Zivilverwaltung der Besatzungsmächte [...] wurden Tausende Menschen in Haft genommen. Weitere Gefangene wurden im Rahmen des fortgesetzten ‚Krieges gegen den Terrorismus’ in Afghanistan, Kuba und anderen Ländern festgehalten. ... Festnahmen außerhalb der USA Hunderte von Gefangenen aus rund 40 Ländern wurden weiterhin in einem Zustand der Rechtlosigkeit auf dem US-Marinestützpunkt Guantánamo Bay auf Kuba festgehalten. ... Die Gefangenen befanden sich ohne Anklage oder Gerichtsverfahren und ohne Zugang zu Rechtsanwälten, Gerichten oder Familienangehörigen in Haft ... Im Berichtszeitraum wurden zunehmend Bedenken im Hinblick auf die psychologischen Auswirkungen der zeitlich unbefristeten und isolierten Haftbedingungen in Guantánamo geäußert. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) als einzige internationale Nichtregierungsorganisation, die eine Besuchserlaubnis erhielt, kritisierte entgegen der sonst üblichen Vorgehensweise öffentlich, dass die Gefangenen ohne rechtliche Verfahren festgehalten wurden. ... Der US-Luftwaffenstützpunkt Bagram in Afghanistan wurde weiterhin als Hafteinrichtung genutzt. Auch dort verwehrten die Behörden den Gefangenen rechtliche Verfahren jedweder Art. Das IKRK erhielt nicht zu allen dort Inhaftierten Zugang. Während des Berichtszeitraums wurden Vorwürfe über Misshandlungen und Folterungen an Gefangenen in Bagram bekannt. ... Weiterhin bestand Anlass zu Befürchtungen, Gefangene könnten an Staaten ausgewiesen werden, in denen ihnen während der Verhöre Folterungen drohten. Militärkommissionen Am 3. Juli gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass US-Präsident Bush sechs inhaftierte ausländische Staatsbürger benannt habe, bei denen die von ihm im November 2001 unterzeichnete Militärverordnung angewendet werde. Auf der Grundlage dieser Anordnung können Personen, die [nicht Staatsangehörige der USA sind und] im Verdacht stehen, an ‚internationalen terroristischen Aktivitäten’ beteiligt zu sein, auf unbestimmte Zeit ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren festgehalten oder aber vor Militärkommissionen gestellt werden. ...” b. Zeitungsartikel

41 Neben zahlreichen anderen Zeitungen berichtete die Washington Post über die Verhörmethoden, die nach den Anschlägen des 11. September 2001 auf Terrorismusverdächtige angewendet wurden. In dem Artikel „U.S. Decries Abuse but Defends Interrogations – ‘Stress and Duress’ Tactics Used on Terrorism Suspects Held in Secret Overseas Facilities” vom 26. Dezember 2002 beispielsweise wurde über den Einsatz der unter der Bezeichnung „stress and duress” (etwa Stress und Zwang) bekannten Methoden auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Bagram (Afghanistan) und in anderen geheimen Hafteinrichtungen außerhalb des US-Hoheitsgebiets berichtet. Die angeblich angewendeten Techniken umfassten Methoden wie Schläge, Verdächtige in schmerzhaften Positionen verharren lassen und Schlafentzug. Ferner seien einige Verdächtige zusammen mit einer Liste von Fragen, deren Beantwortung die Behörde bezweckte, an ausländische, für ihre brutalen Methoden bekannte Geheimdienste übergeben worden.

42 In dem Artikel ‚Justice Dept. Memo Says Torture May be Justified’ vom 13. Juni 2004 berichtete die Washington Post über einen Vermerk des US-Justizministeriums vom 1. August 2002 über die Verhaltensregeln bei der Vernehmung mutmaßlicher, von der CIA außerhalb der Vereinigten Staaten festgenommener Al-Qaida-Mitglieder. Ein weiteren Vermerk einer Arbeitsgruppe des Verteidigungsministeriums vom 6. März 2003, in dem neue Verhörrichtlinien für Gefangene in Guantánamo Bay dargestellt werden sollten, enthielt weite Teile des Vermerks des Justizministeriums. VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF

43 Am 14. November 2003 um ca. 16:00 Uhr reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerde per Fax beim Gerichtshof ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, worin der Gerichtshof gebeten wurde, die deutsche Regierung zur vorläufigen Einstellung des Auslieferungsverfahrens aufzufordern.

44 Laut der Regierung teilte ihr der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in einem Telefonat am 14. November 2003 lediglich mit, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Gerichtshof einlegen werde. Der Beschwerdeführer bestritt dies und betonte, sein Rechtsanwalt habe das Bundesjustizministerium an jenem Tag telefonisch darüber unterrichtet, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde und einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen nach Artikel 39 bereits eingereicht habe. Sein Rechtsanwalt sei jedoch von einem Mitarbeiter des Ministeriums informiert worden, dass das Auslieferungsverfahren des Beschwerdeführers sicher noch „ein paar Tage“ dauern würde.

45 Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hatte auch die Absicht, am 14. November 2003 eine Abschrift der Beschwerde zum Gerichtshof sowie des Antrags auf vorläufige Maßnahmen an das Bundesministerium der Justiz zu übermitteln. Er verwendete jedoch eine falsche Faxnummer.

46 Der Anwalt des Beschwerdeführers teilte dem Gerichtshof um ca. 16:30 Uhr desselben Tages telefonisch mit, dass er das Bundesministerium der Justiz telefonisch und per Fax von der Einreichung der Beschwerde zum Gerichtshof und der Antragstellung nach Artikel 39 unterrichtet habe. Er erklärte, vom Ministerium dahingehend unterrichtet worden zu sein, dass das Auslieferungsverfahren des Beschwerdeführers sicherlich noch ein paar Tage dauern würde.

47 Der Beschwerdeführer wurde am Sonntag, dem 16. November 2003 an die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeliefert (siehe oben Randnr. 24).

48 Am 17. November 2003 setzte der Gerichtshof die Regierung davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die Aussetzung der Auslieferung im Wege einer vorläufigen Maßnahme nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt hatte. Am selben Tag übermittelte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers per Fax eine Abschrift des Vorbringens des Beschwerdeführers vom 14. November 2003 und des Antrags auf vorläufige Maßnahmen an das Bundesministerium der Justiz. Darüber hinaus übermittelte er per Fax einen Pressebericht an den Gerichtshof, worin er beanstandete, dass der Beschwerdeführer an die USA ausgeliefert worden sei, obwohl die deutschen Behörden Kenntnis von seinem Antrag auf eine vorläufige Maßnahme zur Aussetzung seiner Auslieferung hatten. Er machte geltend, die Regierung habe mit der unverzüglichen Auslieferung des Beschwerdeführers vermeiden wollen, der Empfehlung des Gerichtshofs, die Auslieferung vorläufig auszusetzen, entsprechen zu müssen. RÜGEN

49 Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika verstoße gegen Artikel 3 der Konvention, weil er wie andere Terrorismusverdächtige Vernehmungsmethoden seitens der US-Behörden ausgesetzt würde, die als Folter anzusehen seien.

50 Unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 1 der Konvention behauptete der Beschwerdeführer, seine Auslieferungshaft sei nicht rechtmäßig gewesen, weil seine Überwachung im Jemen und seine Entführung aus dem Jemen völkerrechtswidrig erfolgt sei. Aus den gleichen Gründen sei das Auslieferungsverfahren in Deutschland nicht fair gewesen und verstoße daher gegen Artikel 6 Absatz 1 der Konvention.

51 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er würde nach seiner Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zeitlich unbegrenzt und ohne Zugang zu einem Gericht und zu einem Anwalt inhaftiert und ihm drohe somit eine flagrante Verweigerung eines fairen Verfahrens unter Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention.

52 Schließlich machte der Beschwerdeführer geltend, die deutschen Behörden hätten Artikel 34 Satz 2 der Konvention verletzt, weil sie ihn an die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeliefert hätten, obwohl sie darüber unterrichtet gewesen seien, dass er eine Beschwerde und einen Antrag nach Artikel 39 beim Gerichtshof eingereicht hatte. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Die Einwendungen der Regierung 1. Die Stellungnahmen der Parteien

53 Unter Bezugnahme auf Artikel 34 der Konvention trug die Regierung zunächst vor, die Beschwerde sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers insgesamt unzulässig. Der stellvertretende Außenminister des Jemen, Herr A.-D., habe Mitarbeitern der deutschen Botschaft in Sanaa/Jemen berichtet, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Fortführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof kein Interesse mehr habe.

54 Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erklärte, der Beschwerdeführer habe über Familienangehörige bestätigt, dass er seine Beschwerde nach seiner Auslieferung weiterzuverfolgen beabsichtige.

55 Zweitens behauptete die Regierung, dass die Beschwerde in jedem Fall unzulässig sei, soweit der Beschwerdeführer anfangs gerügt habe, dass im Falle seiner Auslieferung Artikel 3 und 6 der Konvention verletzt würden. Diese Teile der Beschwerde seien durch die Auslieferung des Beschwerdeführers überholt und damit unzulässig, denn der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, tatsächlich Opfer einer Rechtsverweigerung geworden oder Verhörmethoden ausgesetzt worden zu sein, die als Folter anzusehen seien. Die Regierung berief sich auch in diesem Punkt auf Artikel 34 der Konvention.

56 Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Frage nicht unmittelbar Stellung, hielt aber seine Rügen nach Artikel 3 und 6 der Konvention nach seiner Auslieferung aufrecht und brachte vor, Deutschland hätte in der Tat gegen diese Bestimmung verstoßen, indem es ihn an die Vereinigten Staaten von Amerika auslieferte. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

57 Der Gerichtshof hält es in der vorliegenden Rechtssache nicht für erforderlich, über die Einwendungen der Regierung zu erkennen. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiterzuverfolgen beabsichtigt und seine Opfereigenschaft im Hinblick auf Verletzungen der Konvention nicht verloren hat, ist er der Auffassung, dass die Beschwerde aus den untenstehenden Gründen in jedem Fall unzulässig ist. B. Rüge nach Artikel 3 der Konvention

58 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nach seiner Auslieferung Gefahr laufe, Verhörmethoden ausgesetzt zu werden, die einer Folter durch die US-Behörden gleichkämen. Seine Auslieferung verstoße daher gegen Artikel 3 der Konvention, der wie folgt lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ 1. Die Stellungnahmen der Parteien

59 Die Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, dass er bei einer Auslieferung in die USA dem Risiko einer Artikel 3 der Konvention zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die langjährigen Erfahrungen der Regierung im Auslieferungsverkehr mit den USA zeigten, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer einer solchen Behandlung ausgesetzt werde, nicht bestehe.

60 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass Gefangene, die verdächtigt würden, Straftaten im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus begangen zu haben, Gefahr liefen, Maßnahmen unterworfen zu werden, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder sogar der Folter gleichkämen. In ausländischen Staaten, in denen terrorismusverdächtige Personen im Namen der USA oder sogar von US-Behörden selbst inhaftiert seien, seien solche Methoden angewandt worden. Zur Zeit des Auslieferungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere Berichten von Zeitungen und von Amnesty International, bereits offenkundig gewesen, dass die US-Behörden bei terrorismusverdächtigen Personen Vernehmungsmethoden anwendeten, die Artikel 3 der Konvention zuwiderliefen. Zu diesen Methoden gehöre insbesondere, Verdächtige extremer Hitze oder Kälte auszusetzen, ihnen Licht oder Dunkelheit vorzuenthalten, sie in schmerzhaften Positionen kauern zu lassen, sie in unregelmäßigen Abständen zu befragen oder mit Nahrung zu versorgen, sie stundenlang wach und in Isolation zu halten. Zur Abwendung der Gefahr einer solchen Behandlung hätte sich die deutsche Regierung von den Vereinigten Staaten von Amerika konkret zusichern lassen sollen, dass der Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass die US-Behörden bei terrorismusverdächtigen Personen Verhörmethoden, die einer Folter gleichkämen, allgemein für gerechtfertigt hielten, keinen gegen Artikel 3 verstoßenden Verhörmethoden ausgesetzt werde.

61 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verwendung der Folter gleichkommender Verhörmethoden bei der Vernehmung terrorismusverdächtiger Personen sei u. a. durch Erklärungen aus dem Verteidigungs- und dem Justizministerium der USA zu Verhörmethoden im weltweiten Krieg gegen den Terrorismus bestätigt worden. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Die maßgeblichen Grundsätze

62 Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Flüchtigen auszuliefern – und erst recht die Auslieferung selbst – eine Frage nach Artikel 3 und daher eine Verantwortlichkeit dieses Staates nach der Konvention begründen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme dargelegt wurden, dass die fragliche Person, wenn sie ausgeliefert würde, tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland einer nach Artikel 3 verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Feststellung einer solchen Verantwortlichkeit beinhaltet notwendigerweise eine Beurteilung der Bedingungen im ersuchenden Land im Hinblick auf die nach Artikel 3 der Konvention anzulegenden Maßstäbe. Jedoch kann weder nach dem allgemeinen Völkerrecht, noch nach der Konvention oder auf sonstiger Grundlage über die Verantwortlichkeit des Empfängerlands entschieden oder diese festgestellt werden. Soweit eine Haftung nach der Konvention besteht oder bestehen könnte, liegt diese bei dem ausliefernden Vertragsstaat, da dieser eine Maßnahme ergriffen hat, deren unmittelbare Folge ist, dass eine Person einer verbotenen Misshandlung ausgesetzt wird (siehe u. a. Soering ./. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Serie A Band 161, S. 35 36, Randnr. 91; Cruz Varas u. a. ./. Schweden, Urteil vom 20. März 1991, Serie A Band 201, S. 28, Randnr. 69 - 70; und Mamatkulov und Askarov ./. Türkei [GK], Individualbeschwerden Nr. 46827/99 und 46951/99, Randnr. 67, ECHR 2005-I).

63 Um zu entscheiden, ob ernsthafte Gründe für die Annahme dargelegt worden sind, dass tatsächlich die Gefahr einer Artikel 3 zuwiderlaufenden Behandlung besteht, wird der Gerichtshof die Angelegenheit im Lichte des gesamten ihm vorgelegten oder erforderlichenfalls von Amts wegen erlangten Materials prüfen (siehe u. a. Hilal ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45276/99, Randnr. 60, ECHR 2001-II). Da die Verantwortung des Vertragsstaats nach Artikel 3 in derartigen Fällen darauf beruht, dass eine Person dem Risiko einer Misshandlung ausgesetzt wird, ist das Bestehen dieses Risikos in erster Linie im Hinblick auf die Tatsachen zu beurteilen, die dem Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Auslieferung bekannt waren oder bekannt gewesen sein sollten; der Gerichtshof kann jedoch auch Informationen berücksichtigen, die nach der Auslieferung bekannt werden. Dies kann im Hinblick auf die Bestätigung oder Zurückweisung der Einschätzung der Vertragspartei über die Begründetheit der Befürchtungen des Beschwerdeführers von Nutzen sein (siehe sinngemäß Cruz Varas, a.a.O., S. 29-30, Randnr. 75-76; Vilvarajah u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. Oktober 1991, Serie A Band 215, S. 36, Randnr. 107; Venkadajalasarma ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 58510/00, Randnr. 63, 17. Februar 2004; und Mamatkulov, a.a.O. Randnr. 69).

64 Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Artikel 3 eines der wichtigsten Grundrechte demokratischer Gesellschaften niederlegt und eine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung absolut verbietet, die Behauptung einer Person, sie würde im Falle ihrer Auslieferung an ein Drittland Gefahr laufen, einer nach Artikel 3 verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, notwendigerweise einer strengen Prüfung unterzogen werden muss (siehe sinngemäß Vilvarajah, a.a.O., S. 36, Randnr. 108; Jabari ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 40035/98, Randnr. 39, ECHR 2000-VIII). b. Anwendung der obigen Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

65 Im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob zum Zeitpunkt der Auslieferung des Beschwerdeführers die tatsächliche Gefahr bestand, dass er bei einer Vernehmung durch die US-Behörden einer nach Artikel 3 verbotenen Behandlung ausgesetzt würde, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere auf Amnesty International und auf Presseberichte über die Misshandlung von Gefangenen berief, die mit dem internationalen Terrorismus in Verbindung gebracht wurden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich der Kategorie von Verdächtigen angehört, die den Berichten nach Gefahr liefen, bei ihrer Befragung misshandelt zu werden. Die U.S.-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden warfen ihm vor, terroristische Vereinigungen, insbesondere Al- Qaida und Hamas, mit Geld, Waffen und Kommunikationsmitteln versorgt und ihnen neue Mitglieder zugeführt zu haben. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Frankfurt einen für die US-Behörden tätigen Informanten getroffen, der nach Angabe dieser Behörden vorgegeben habe, eine Spende für den „Jihad“ machen zu wollen.

66 Der Gerichtshof möchte eingangs feststellen, dass er über die besorgniserregenden Berichte über die von US-Behörden angewandten Methoden beim Verhör von Personen, die der Beteiligung am internationalen Terrorismus verdächtig sind, sehr beunruhigt ist. Er stellt jedoch fest, dass diese Berichte Gefangene betreffen, die von den US-Behörden außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets, insbesondere in Guantánamo Bay (Kuba), Bagram (Afghanistan) und einigen anderen Drittländern, inhaftiert sind. Er stellt weiter fest, dass die deutschen Behörden und Gerichte die Zusicherung der US-Behörden vom 22. Mai 2003, der Beschwerdeführer werde nicht an einem dieser Orte inhaftiert, für zufriedenstellend erachteten. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Vereinigten Staaten die mögliche Anwendung des Militärerlasses vom 13. November 2001 durch ihre Zusicherung ausgeschlossen hatten, was bedeute, dass sie eine bindende Verpflichtung eingegangen waren, den Beschwerdeführer nicht in einem Internierungslager zu inhaftieren. Ebenso habe die deutsche Bundesregierung die Genehmigung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Bedingung geknüpft, dass er nicht in Guantánamo Bay inhaftiert werden würde.

67 Bei der Entscheidung darüber, ob davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Behörden hinreichende Zusicherungen zur Abwendung der Gefahr, der Beschwerdeführer könne nach Artikel 3 verbotenen Verhörmethoden ausgesetzt werden, erlangt haben, muss der Gerichtshof prüfen, inwieweit davon auszugehen ist, dass diese Zusicherungen diese Gefahr wirksam abgewendet haben (siehe sinngemäß, Soering, a.a.O., S. 38 - 39; Randnr. 97 - 99; Nivette ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44190/98, ECHR 2001-VII; und Einhorn ./. Frankreich (Ensch.), Individualbeschwerde Nr. 71555/01, Randnr. 26, ECHR 2001-XI). Der Gerichtshof stellt fest, dass die US-Behörden in der Verbalnote der US-Botschaft vom 22. Mai 2003 nur zusicherten, dass der Beschwerdeführer nicht vor einem Militärgericht entsprechend dem Militärerlass vom 13. November 2001 oder einem anderen Ausnahmegericht strafrechtlich verfolgt werden würde. Jedoch erklärten die deutschen Behörden und Gerichte in dem Auslieferungsverfahren und in ihren Bedingungen für die Genehmigung der Auslieferung des Beschwerdeführers, sie gingen davon aus, dass die Zusicherung der US-Behörden die Verpflichtung beinhalte, den Beschwerdeführer nicht in einer Einrichtung außerhalb der USA zu inhaftieren. Diese Einschätzung ist nach der Auslieferung des Beschwerdeführers tatsächlich bestätigt worden, denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er vor oder während des gegen ihn geführten Prozesses vor dem US-Bundesgericht für den östlichen Bezirk von New York (US District Court for the Eastern District of New York) in einem Gefängnis außerhalb der USA inhaftiert worden wäre.

68 Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der von dem ersuchenden Staat abgegebenen Zusicherung hinsichtlich der Abwendung der Gefahr einer Misshandlung des Beschwerdeführers misst der Gerichtshof auch dem – von dem Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Umstand Bedeutung bei, dass Deutschland bisher nicht die Erfahrung gemacht hat, dass Zusicherungen, die im Verlauf von Auslieferungen in die USA betreffenden Verfahren erlangt wurden, in der Praxis nicht eingehalten wurden oder der Verfolgte später in US-Haft misshandelt wurde. Außerdem wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers von den deutschen Behörden und Gerichten im Lichte einer beträchtlichen Menge von Material über die gegenwärtige Situation in den USA sorgfältig geprüft (vgl. sinngemäß Cruz Varas, a.a.O., S. 31, Randnr. 81, und Vilvarajah, a.a.O., S. 37, Randnr. 114).

69 Unter diesen Umständen erkennt der Gerichtshof an, dass die deutschen Behörden die völkerrechtlich bindende Zusicherung erlangt haben, dass der Beschwerdeführer nicht in eine der Internierungseinrichtungen außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika verbracht werden würde, bezüglich derer von Verhörmethoden berichtet wurde, die den Maßstäben nach Artikel 3 widersprechen. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass die deutschen Behörden, wie vom Bundesverfassungsgericht angenommen (s. Rdn. 21 in fine), einen Vertreter entsandten, um das gegen den Beschwerdeführer in den USA geführte Verfahren zu beobachten (s. Rdn. 28).

70 Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, dass er tatsächlich Gefahr laufe, bei einer Vernehmung während der Inhaftierung in einer regulären Haftanstalt der USA einer Artikel 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden, da es keine Berichte über die Misshandlung terrorverdächtiger Personen gibt, die wie der Beschwerdeführer in regulären Haftanstalten der USA inhaftiert sind.

71 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass mit der von der deutschen Regierung eingeholten Zusicherung unter den Umständen des vorliegenden Falles die Gefahr abgewendet werden konnte, der Beschwerdeführer könne nach seiner Auslieferung Verhörmethoden unterzogen werden, die Artikel 3 zuwiderliefen.

72 Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. C. Rüge nach Artikel 5 der Konvention

73 Laut Vorbringen des Beschwerdeführers war die gegen ihn verhängte Auslieferungshaft rechtswidrig, da seine Observierung im und seine Entführung aus dem Jemen völkerrechtswidrig gewesen seien. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen werden: ... f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.“ 1. Die Stellungnahmen der Parteien

74 Nach Auffassung der Regierung verstieß die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention. Die Maßnahme gegen ihn sei im Hinblick auf seine Auslieferung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f ergriffen worden, denn während seiner gesamten Haft in Deutschland sei ein Verfahren zum Zwecke seiner Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika im Gang gewesen.

75 Die Regierung brachte weiter vor, dem Beschwerdeführer sei die Freiheit auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden. Die fortdauernde Haft des Beschwerdeführers und seine Auslieferung habe den Bestimmungen des Auslieferungsvertrags zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 und dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) entsprochen. Insbesondere sei das Ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 IRG von vornherein unzulässig erschienen, weswegen die Auslieferungshaft rechtmäßig gewesen sei. Die Regierung berief sich auf die entsprechenden Begründungen in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesverfassungsgerichts.

76 Der Beschwerdeführer brachte vor, die gegen ihn angeordnete Auslieferungshaft sei im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f nicht rechtmäßig gewesen, da sie gegen das Völkerrecht verstoßen habe. Das Auslieferungsersuchen habe auf Observationsmaßnahmen beruht, die völkerrechtswidrig gewesen seien, da sie von einem für die US-Behörden auf jemenitischem Hoheitsgebiet tätigen Geheimagenten unter Missachtung der jemenitischen Gebietshoheit erfolgt seien. Außerdem habe das Herauslocken des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staats, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet wurde, darauf abgezielt, das jemenitische Recht, nach dem eigene Staatsangehörige nicht ausgeliefert werden dürfen, zu umgehen. Diese im Jemen begangene Handlung habe die Gebietshoheit des Jemen verletzt und sei daher völkerrechtswidrig gewesen. Nach Artikel 25 GG seien die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts (siehe Rdn. 36, oben), weshalb die Auslieferung des Beschwerdeführers auch gegen innerstaatliches Recht verstoße.

77 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Auslieferung durch die deutschen Behörden und demzufolge auch seine Auslieferungshaft gegen die in Deutschland geltenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstießen, da sie die Völkerrechtsverstöße der US- Behörden perpetuierten. Insbesondere hätten die deutschen Behörden mit den US-Behörden zusammengearbeitet, um die Voraussetzungen für die Festnahme des Beschwerdeführers in Deutschland zu schaffen. Zur Begründung dieser Einschätzung berief er sich auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juli 1982, auf das unter Rdn. 20, oben, Bezug genommen wird. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Die maßgeblichen Grundsätze

78 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention bezüglich der Frage, ob die Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war und in der „gesetzlich vorgeschriebenen Weise“ erfolgte, im Wesentlichen auf innerstaatliche Rechtsvorschriften verweist, einschließlich der in dem betreffenden Staat anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen (siehe sinngemäß Urteil Groppera Radio AG u. a. ./. Schweiz vom 28. März 1990, Serie A Band 173, S. 26, Randnr. 68; Öcalan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 46221/99, Randnr. 83, 90, ECHR 2005-IV; und Weber und Saravia ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54934/00, Randnr. 87, 29. Juni 2006). Aus der Konvention ergibt sich die Verpflichtung, die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts einzuhalten. Die Konvention verlangt aber auch, dass jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck von Artikel 5, d.h. dem Schutz von Menschen vor Willkür, vereinbar sein muss (s. Urteil Chahal ./. Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V, S. 1864, Randnr. 118; Čonka ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 51564/99, Randnr. 39, ECHR 2002-I; und Öcalan, a.a.O. Randnr. 83).

79 Zunächst einmal ist es Aufgabe der nationalen Behörden, namentlich der Gerichte, die innerstaatlichen Gesetze auszulegen und anzuwenden. Da ein Verstoß gegen die innerstaatlichen Gesetze nach Artikel 5 Abs. 1 eine Konventionsverletzung darstellt, hat der Gerichtshof jedoch eine gewisse Befugnis zu prüfen, ob dieses Recht eingehalten wurde (siehe Bozano ./. Frankreich, Urteil vom 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 111, S. 25, Randnr. 58; und Öcalan, a.a.O. Randnr. 84), und kann und soll diese auch ausüben.

80 In Bezug auf Auslieferungsvereinbarungen zwischen Staaten, von denen der eine Vertragspartei der Konvention ist und der andere nicht, sind bei der Entscheidung darüber, ob die Festnahme, die zu der späteren Beschwerde an den Gerichtshof führte, rechtmäßig war, auch die Regeln als maßgeblich zu berücksichtigen, die durch einen Auslieferungsvertrag, oder, falls kein Auslieferungsvertrag existiert, durch die Zusammenarbeit der betreffenden Staaten festgelegt wurden, um flüchtige Straftäter vor Gericht zu bringen. Die Tatsache, dass ein Flüchtling in Folge der Zusammenarbeit zwischen Staaten übergeben wurde, macht für sich genommen die Festnahme nicht unrechtmäßig oder wirft ein Problem nach Artikel 5 auf (s. Illich Ramirez Sánchez ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 28780/95, Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996, DR 86, S. 162; und Öcalan, a.a.O. Randnr. 86 - 87).

81 Da „Rechtsmäßigkeit“ aber auch impliziert, dass keinerlei Willkür vorliegt, würden extraterritoriale, mit klaren Völkerrechtsverletzungen verbundenen Maßnahmen des beklagten Staates, welche die Inhaftierung des Beschwerdeführers zur Folge haben, eine Frage nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufwerfen, z. B. in einem Fall, in dem ein Beschwerdeführer gegen seinen Willen gezwungen wurde, in den beklagten Staat auf eine Weise einzureisen, die mit der Souveränität seines Aufnahmestaats unvereinbar ist (siehe sinngemäß Bozano ./. Frankreich, a.a.O., S. 25 - 27, Randnr. 59 - 60; Urteil Stocké ./. Deutschland vom 19. März 1991, Serie A Band 199, S. 18 - 19, Randnr. 51 - 54, Čonka, a.a.O., Randnr. 41 - 42; und Öcalan, a.a.O. Randnr. 90). b. Anwendung der obigen Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

82 Der Gerichtshof stellt zu Beginn fest, dass es zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Beschwerdeführer „im Hinblick auf die Auslieferung” in die Vereinigten Staaten im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f der Konvention inhaftiert war. Er schließt sich dieser Auffassung an.

83 Im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die Inhaftierung des Beschwerdeführers „rechtmäßig" war und in der „gesetzlich vorgeschriebenen Weise“ erfolgte, stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte die Auffassung waren, dass die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers mit den materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des zweiseitigen Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika i. V. m. dem IRG entsprach. Dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten, der vorbrachte, dass seine Auslieferung und demzufolge auch seine Auslieferungshaft unrechtmäßig gewesen seien, da seine Observierung im und seine Entführung aus dem Jemen nicht den in Deutschland anwendbaren allgemeinen Regeln des Völkerrechts entsprochen hätten, die dem genannten Vertrag und den genannten Vorschriften vorgingen.

84 In dieser Hinsicht stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer in einer sorgfältig begründeten Entscheidung widersprach. Es führte aus, dass es, zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, welche die Auslieferung einer Person verhindere, die durch List aus ihrem Herkunftsstaat in den ersuchten Staat gelockt worden sei, um ein im Herkunftsstaat geltendes Auslieferungsverbot zu umgehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, ohne Mitwirken der deutschen Behörden, von Informanten observiert worden sei, die für die US-Behörden im Jemen arbeiteten, sei für diese Feststellung nicht von Belang.

85 Nach Überprüfung der Feststellung der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht, einschließlich der im beklagten Staat anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen, habe die Auslieferungshaft des Beschwerdeführers erlaubt, kann der Gerichtshof keine strittigen Punkte erkennen, die Zweifel an der Vereinbarkeit der Haft des Beschwerdeführers mit dem deutschen Recht erkennen lassen würden.

86 Da die „Rechtmäßigkeit" nach Artikel 5 auch impliziert, dass keine Willkür vorliegt, misst der Gerichtshof auch den Umständen Gewicht bei, die zur Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers führten (vgl., sinngemäß, Čonka, a.a.O. Randnr. 59).

87 Zunächst stellt er fest, dass die extraterritorialen Maßnahmen auf jemenitischem Hoheitsgebiet, mit denen der Beschwerdeführer dazu gebracht werden sollte, den Jemen zu verlassen, nicht von dem beklagten Staat selbst oder von Personen ergriffen wurden, für deren Handeln dieser als verantwortlich anzusehen ist. Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende Fall daher von dem Sachverhalt in den oben aufgeführten Fällen (unter Rdn. 81).

88 Außerdem liegt in dem vorliegenden Fall keine Gewaltanwendung vor. Der Beschwerdeführer wurde von den US-Behörden mit List zu einer Reise nach Deutschland veranlasst. Wie in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts überzeugend ausgeführt wird (siehe Rdn. 19), legt, wenn ein Staat einen Verdächtigen unter Begehung ernster Menschenrechtsverletzungen festnimmt und der Staat, dessen Gebietshoheit verletzt wird, Protest einlegt, die Staatenpraxis nahe, dass ein Hindernis gegen die Auslieferung und daher auch gegen die Auslieferungshaft vorliegt. In solchen Fällen wirft die Haft auch eine Frage nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention auf. Jedoch wurde in dem vorliegenden Fall nicht vorgebracht, dass im Hoheitsgebiet eines Drittstaates unter Verletzung seiner Gebietshoheit Gewalt angewendet worden wäre, um einen Verdächtigen aus seinem Herkunftsstaat in den beklagten Staat zu verbringen. Die Zusammenarbeit zwischen den deutschen und den US- Behörden auf deutschem Hoheitsgebiet bei der Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers nach den Regeln über die gegenseitige Rechtshilfe wirft für sich genommen kein Problem nach Artikel 5 auf (siehe Rdn. 80, oben).

89 Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. D. Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention

90 Der Beschwerdeführer brachte vor, ihm sei vor den deutschen Gerichten kein faires Verfahren zuteil geworden, denn seine Observierung im und seine Entführung aus dem Jemen seien völkerrechtswidrig gewesen, weshalb auch seine Auslieferung rechtswidrig sei. Er brachte weiter vor, dass er nach seiner Auslieferung wahrscheinlich auf unbestimmte Zeit ohne Zugang zu einem Anwalt oder Gericht inhaftiert sein würde und ihm daher in den Vereinigten Staaten eine flagrante Verweigerung eines fairen Verfahrens drohe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der soweit einschlägig, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ 1. Das Auslieferungsverfahren in Deutschland

91 Gemäß dem Vorbringen der Regierung ist die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness des Auslieferungsverfahrens nicht vom Schutzbereich des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention erfasst. Sie brachte vor, das Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffe weder zivilrechtliche Ansprüche noch eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage.

92 Der Beschwerdeführer brachte vor, das Auslieferungsverfahren vor den deutschen Gerichten sei nicht fair gewesen. Die Gerichte hätten die Tatsache, dass seine Auslieferung unrechtmäßig sei, weil seine Observierung im und seine Entführung aus dem Jemen gegen das Völkerrecht verstoßen hätten, nicht angemessen gewichtet. Außerdem brachte er vor, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob die für die US-Behörden auf deutschem Gebiet tätigen Informanten nach den Bestimmungen über die Gewährung von Rechtshilfe dazu wirksam ermächtigt gewesen seien.

93 Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass ein Auslieferungsverfahren keine Streitigkeit („contestation“) über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen eines Beschwerdeführers betrifft (siehe u. a. RAF ./. Spanien (Teilentsch.), Individualbeschwerde Nr. 53652/00, ECHR 2000-XI; und A.B. ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33878/96, 18. Oktober 2001). Außerdem weist er erneut darauf hin, dass die Formulierung „über eine ... strafrechtliche Anklage ... verhandelt“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sich auf das gesamte Verfahren der Feststellung der Schuld oder Unschuld einer Person in Bezug auf eine Straftat bezieht, und nicht, wie im Falle eines Auslieferungsverfahrens, auf die Entscheidung darüber, ob eine Person an einen ausländischen Staat ausgeliefert werden darf oder nicht (siehe u. a. RAF, a.a.O., Eid ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53490/99, 22. Januar 2002; und Mamatkulov and Askarov ./. Türkei [GK], a.a.O. Randnr. 82).

94 Daher ist Artikel 6 auf den vorliegenden Fall insoweit nicht anwendbar, als der Beschwerdeführer die Fairness des Auslieferungsverfahrens vor den deutschen Gerichten rügte. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist. 2. Das Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika a. Die Vorbringen der Parteien

95 Nach Auffassung der Regierung kann nicht sicher angenommen werden, der Beschwerdeführer habe nach Artikel 6 Abs. 1 gerügt, dass er bei einer Auslieferung in die USA eine flagrante Verweigerung eines fairen Verfahrens erleiden würde.

96 In jedem Fall bewiesen die langjährigen Erfahrungen der Regierung im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika, dass der Beschwerdeführer nicht befürchten müsse, dort einem Verfahren ausgesetzt zu werden, das seine Rechte flagrant verletze. Strafverfahren in den USA genügten rechtsstaatlichen Anforderungen. Da die Auslieferung auf der Grundlage eines bestehenden Auslieferungsvertrags zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass der ersuchende Staat die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte achten werde. Außerdem sei durch die von den Vereinigten Staaten von Amerika am 22. Mai 2003 abgegebene Zusicherung ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Militärerlass vom 13. November 2001 vor ein Militärgericht oder ein anderes Ausnahmegericht gestellt werde. Folglich sei garantiert, dass der Beschwerdeführer vor ein ordentliches US-Strafgericht gestellt werden würde.

97 In seiner Beschwerdeschrift an den Gerichtshof vom 14. November 2003 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, ihm drohe bei einer Auslieferung eine flagrante Rechtsverweigerung in den USA, durch die Artikel 6 der Konvention verletzt würde. Als Terrorismusverdächtiger, der nicht US-Staatsangehöriger sei, würde er wahrscheinlich nach dem Militärerlass vom 13. November 2001 auf unbestimmte Zeit in Haft genommen werden.

98 Die von den US-Behörden abgegebene Zusicherung schließe nicht aus, dass er nach § 3 des genannten Erlasses auf unbestimmte Zeit in einem Militärlager innerhalb oder außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika inhaftiert werden könnte, ohne vor Gericht gestellt zu werden. b. Würdigung durch den Gerichtshof

99 Im Hinblick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in seiner Beschwerdeschrift an den Gerichtshof vom 14. November 2003, hat der Gerichtshof, anders als die Regierung, keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention gerügt hat, nach seiner Auslieferung habe er zu befürchten, dass ihm in den USA ein faires Verfahren verwehrt werde.

100 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich aus einer Auslieferungsentscheidung ausnahmsweise eine Frage nach Artikel 6 der Konvention ergeben kann, wenn der Flüchtige eine flagrante Verweigerung eines fairen Prozesses erlitten oder zu befürchten hat (siehe Soering, a.a.O., S. 45, Randnr. 113; Einhorn, a.a.O., Randnr. 32; und Mamatkulov und Askarov, a.a.O., Randnr. 88). Er ist der Auffassung, dass die Gefahr einer flagranten Rechtsverletzung im Bestimmungsstaat, ebenso wie die Gefahr einer nach Artikel 2 und/oder Artikel 3 verbotenen Behandlung, in erster Linie im Hinblick auf die Tatsachen zu beurteilen ist, die dem Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Auslieferung des Betroffenen bekannt waren oder bekannt gewesen sein sollten (siehe Mamatkulov und Askarov, a.a.O., Randnr. 90; und Olaechea Cahuas ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 24668/03, Randnr. 61, ECHR 2006- ...).

101 Nach Auffassung des Gerichtshofs nimmt das Recht auf einen fairen Prozess in einem Strafverfahren, wie es in Artikel 6 enthalten ist, in einer demokratischen Gesellschaft eine herausragende Stellung ein (siehe u.v.a. Soering, a.a.O. S. 45, Randnr. 113). Selbst das legitime Ziel, die Gesellschaft insgesamt vor der ernsten Bedrohung durch den internationalen Terrorismus zu schützen, kann keine Maßnahmen rechtfertigen, die das in Artikel 6 verankerte Recht auf ein faires Verfahren im Kern aufheben (siehe, sinngemäß, Heaney und McGuinness ./. Irland, Individualbeschwerde Nr. 34720/97, Randnr. 57 - 58, ECHR 2000-XII; und Papon ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 54210/00, Randnr. 98; ECHR 2002-VII). Eine flagrante Verweigerung eines fairen Verfahrens, und damit eine Rechtsversagung, liegt zweifellos dann vor, wenn eine Person aufgrund des Verdachts, sie habe eine Straftat geplant oder begangen, inhaftiert wird, ohne ihr Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht zu gewähren, damit sie die Rechtmäßigkeit ihrer Haft überprüfen lassen und, wenn sich der Verdacht nicht als begründet erweist, ihre Entlassung durchsetzen kann (siehe, a fortiori und u.v.a., Papon, a.a.O., Randnr. 90). Ebenso ist es als flagrante Verweigerung eines fairen Verfahrens im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c anzusehen, wenn der Zugang zu seinem Rechtsanwalt zur eigenen Verteidigung absichtlich und systematisch verweigert wird, insbesondere wenn die betroffene Person im Ausland inhaftiert wird. Der Gerichthof verweist auf seine gefestigte Rechtsprechung auf diesen Gebieten (siehe a fortiori und u.v.a., John Murray ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Februar 1996, Sammlung 1996-I, S. 53 - 56, Randnr. 59 - 70; und Öcalan, a.a.O., Randnr. 131 - 137, 148).

102 Die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten würde daher eine Frage nach Artikel 6 der Konvention aufwerfen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er nach seiner Auslieferung in Isolationshaft gehalten würde, ohne Zugang zu einem Anwalt zu haben und ohne vor ein ordentliches Strafgericht der USA gestellt zu werden. Unter Verweis auf seine Feststellungen zu Artikel 3 stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in die Kategorie terrorismusverdächtiger Personen fiel, auf die der Militärerlass vom 13. November 2001 anwendbar war und die daher Gefahr liefen, der angegriffenen Behandlung unterzogen zu werden. Er stellt jedoch fest, dass sich die deutschen Behörden und Gerichte auf die Zusicherung der US-Behörden beriefen, nach der der Beschwerdeführer nicht nach dem Militärerlass vom 13. November 2001 vor einem Militärgericht oder einem anderen Sondergericht strafrechtlich verfolgt werden würde. Im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer schlossen sie aus dieser Verpflichtung, dass gegen den Beschwerdeführer wegen der in dem Auslieferungsersuchen aufgeführten Straftaten ein Strafverfahren vor den ordentlichen Strafgerichten eingeleitet werden würde.

103 Bei der Entscheidung darüber, ob davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Behörden hinreichende Zusicherungen zur Abwendung der Gefahr, der Beschwerdeführer könne eine flagrante Verweigerung eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 erleiden, erlangt haben, verweist der Gerichtshof auf seine obige Feststellung zu Artikel 3, nach der die deutsche Regierung aus der erhaltenen Zusicherung folgern durfte, dass der Beschwerdeführer nicht in eine der Hafteinrichtungen außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, d. h. den Einrichtungen, in denen terrorismusverdächtige Personen ohne Zugang zu einem Anwalt oder zu den ordentlichen Strafgericht festgehalten wurden, verbracht werden würde (siehe Rdn. 66 - 69 oben). Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers in die USA auf der Grundlage eines zweiseitigen Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Auslieferungsverkehr vom 20. Juni 1978 gewährt wurde. Aus dem Wortlaut der Artikel 1 bis 3 und 24 dieses Vertrages (siehe Rdn. 30 - 32) geht hervor, dass auf der Grundlage des Vertrages gewährte Auslieferungen entweder zur Verfolgung einer auslieferungsfähigen Straftat oder zur Vollstreckung einer infolge der Verurteilung wegen einer derartigen Straftat auferlegten Strafe dienen. Unter diesen Umständen konnten die deutschen Behörden aus der von ihnen im Laufe des Auslieferungsverfahrens erhaltenen Zusicherung vernünftigerweise ableiten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die Straftaten, bezüglich derer seine Auslieferung gewährt worden war, vor Gericht gestellt und daher nicht für unbestimmte Zeit inhaftiert werden würde, ohne sich vor Gericht verteidigen zu können.

104 Weiterhin misst der Gerichthof der gründlichen Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls durch die deutschen Behörden und Gerichte und ihren langjährigen Erfahrungen im Auslieferungsverkehr mit den USA Bedeutung bei, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass bis zu diesem Zeitpunkt eingeholte Zusicherungen in der Praxis eingehalten wurden. Diesbezüglich verweist er auf seine Begründung zu Artikel 3.

105 Wie der Gerichtshof bei mehreren Gelegenheiten bestätigt hat und wie vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, genügte das Verfahren vor den ordentlichen US- Strafgerichten, denen der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung überstellt wurden, rechtsstaatlichen Anforderungen (siehe z. B. Soering, a.a.O., S. 44, Randnr. 111; Einhorn, a.a.O., Randnr. 33).

106 Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang weiterhin fest, dass die Auslegung der abgegebenen Zusicherung durch die deutschen Behörden nach der Auslieferung des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach seiner Ankunft in den USA einem Richter des Bezirksgerichts Brooklyn/New York vorgeführt. Außerdem wurde, wie der Vertreter des deutschen Konsulats bestätigte, der das Verfahren beobachtete, die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer (wegen des Vorwurfs der materiellen Unterstützung von Al-Qaida) am 27. Januar 2005 vor dem US-Bundesgericht für den östlichen Bezirk von New York eröffnet.

107 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass zum Zeitpunkt der Auslieferung des Beschwerdeführers kein ernsthafter Grund zu der Annahme bestand, er würde später eine flagrante Verweigerung eines fairen Verfahrens erleiden, weil er ohne Zugang zu einem Anwalt und den ordentlichen US-Strafgerichten inhaftiert werden würde.

108 Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. E. Rüge nach Artikel 34 der Konvention

109 Der Beschwerdeführer brachte vor, die deutschen Behörden hätten die wirksame Ausübung seines Beschwerderechts aus Artikel 34 Satz 2 der Konvention behindert. Er brachte vor, man habe ihn an die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeliefert, obwohl die Regierung davon informiert worden sei, dass er eine Beschwerde eingelegt und einen Antrag nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichthofs gestellt habe.

110 Artikel 34 lautet: „Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern."

111 Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet: „1. Die Kammer oder gegebenenfalls ihr Präsident kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien vorläufige Maßnahmen bezeichnen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten. 2. Das Ministerkomitee ist darüber zu informieren. 3. Die Kammer kann von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der vorläufigen Maßnahmen anfordern, die sie bezeichnet hat.“ 1. Die Stellungnahmen der Parteien

112 Die Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe die Rüge der Verletzung seines Rechts auf wirksame Beschwerde an den Gerichtshof aus Artikel 34 der Konvention zum ersten Mal in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2004 vorgebracht, nachdem der Gerichtshof bei der Mitteilung der Beschwerde der Regierung eine entsprechende Frage gestellt habe. Er habe diese Rüge daher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vollzug der Auslieferung erhoben, so dass seine diesbezügliche Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention unzulässig sei.

113 Die Regierung betonte, dass sie zum Zeitpunkt der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Vereinigten Staaten von Amerika am 16. November 2003 auf jeden Fall noch nicht darüber informiert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer beim Gerichtshof nach Artikel 39 der Verfahrensordnung einen Antrag auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Auslieferung gestellt habe. Sie brachte vor, der Beschwerdeführer sei nach der Bewilligung der Auslieferung am 14. November 2003 aus Sicherheitsgründen alsbald ausgeliefert worden. Erst am 17. November 2003 sei die Regierung von der Kanzlei des Gerichtshofs darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits am 14. November 2003 einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen gestellt habe. Insbesondere habe der Anwalt des Beschwerdeführers sie in dem Telefonat vom 14. November 2003 darüber nicht informiert. Folglich sei das nach Artikel 34 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdeführers auf wirksame Ausübung seines Beschwerderechts an den Gerichtshof nicht verletzt worden. Eine bloße Kenntnis der Tatsache, dass ein Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde beim Gerichtshof einlegen wolle, verpflichte den beklagten Staat nicht dazu, mit der Auslieferung abzuwarten.

114 In jedem Fall sei sie, selbst wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer vorläufige Maßnahmen beantragt habe, nicht dazu verpflichtet gewesen, die Auslieferung des Beschwerdeführers bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs, soweit diese überhaupt verbindlich sei, auszusetzen, weil eine von dem Gerichtshof nach Artikel 39 der Verfahrensordnung empfohlene Maßnahme für die Vertragsstaaten erst nach einer förmlichen Entscheidung des Gerichtshofs über die Anwendung dieser Bestimmung verbindlich sei. Die Regierung betonte, dass sie gemäß ihrer ständigen Praxis jedoch eine vorläufige Aussetzung der Auslieferung des Beschwerdeführers angeordnet hätte, wenn der Gerichtshof sie darum gebeten hätte, seine Entscheidung über den Antrag nach Artikel 39 der Verfahrensordnung abzuwarten.

115 Der Beschwerdeführer führte an, sein Anwalt habe sich am 17. November 2003 beim Gerichtshof darüber beschwert, dass die Regierung ihn ausgeliefert habe, obwohl sie davon Kenntnis gehabt habe, dass er einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen gestellt habe. Er brachte vor, seine Rüge nach Artikel 34 Satz 2 der Konvention sei daher der Sache nach zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal geltend gemacht worden.

116 Der Beschwerdeführer behauptete, die Regierung habe, obwohl sein Anwalt sie am 14. November 2003 darüber informiert habe, dass er beim Gerichtshof einen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Auslieferung gestellt habe, seine Auslieferung durchgeführt, um eine unumkehrbare Situation zu schaffen und so zu vermeiden, sich an eine vom Gerichtshof empfohlene vorläufige Aussetzung der Auslieferung halten zu müssen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

117 Der Gerichtshof stellt zu Beginn fest, dass die Regierung diesen Teil der Beschwerde nach Artikel 35 der Konvention für unzulässig hielt, da der Beschwerdeführer seine Rüge nach Artikel 34 Satz 2 der Konvention nicht innerhalb von sechs Monaten nach Auslieferung erhoben habe. Er erinnert daran, dass Artikel 34 dem Beschwerdeführer ein prozessuales Recht verleiht, das von den in Artikel 1 der Konvention und den Protokollen zur Konvention festgelegten materiellen Rechten zu unterscheiden ist (siehe, in Bezug auf den früheren Artikel 25 Abs. 1 der Konvention, Cruz Varas, a.a.O., S. 35 - 36; Randnr. 99; und Shamayev und andere ./. Georgien und Russland, Individualbeschwerde Nr. 36378/02, Randnr. 470, 12. April 2005). Das Datum, an dem der Beschwerdeführer seine Rüge nach Artikel 34 Satz 2 einlegte, wirft daher keine Zulässigkeitsfrage nach der Konvention auf (siehe Ergi ./. Türkei, Urteil vom 28. Juli 2998, Sammlung 1998-IV, S. 1784, Randnr. 105; und Shamayev, a.a.O., Randnr. 507). Die diesbezüglichen Vorbringen der Regierung sind daher zurückzuweisen.

118 In Bezug auf die Begründetheit der Rüge weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten nach Artikel 34 der Konvention verpflichtet sind, nichts zu tun oder zu unterlassen, was die wirksame Ausübung des individuellen Beschwerderechts eines Beschwerdeführers behindert.

119 In Fällen wie dem vorliegenden, in dem glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, eine irreparable Schädigung in Bezug auf eines der Kernrechte aus der Konvention zu erleiden, dient die vorläufige Maßnahme dazu, den Status quo bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über die Begründetheit der Maßnahme zu erhalten. Die vorläufige Maßnahme als solche betrifft den Kern der Konventionsbeschwerde, da sie dazu dienen soll, das Fortbestehen der Materie zu sichern, die Gegenstand der Beschwerde ist. Das Ergebnis, das der Beschwerdeführer durch den Antrag zu erreichen sucht, ist die Bewahrung des geltend gemachten Konventionsrechts, bevor dieses irreparabel beschädigt wird. Folglich dient die Beantragung der vorläufigen Maßnahme durch den Beschwerdeführer und ihre Gewährung durch das Gericht dazu, die „wirksame Ausübung“ des Individualbeschwerderechts nach Artikel 34 der Konvention in dem Sinne sicherzustellen, dass der Beschwerdegegenstand erhalten wird, wenn die Gefahr besteht, dass er durch die Handlungen oder Unterlassungen des beklagten Staats irreparabel beschädigt werden könnte (siehe Mamatkulov und Askarov, a.a.O. Randnr. 108; Sahamayev, a.a.O, Randnr. 473; und Aoulmi ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 50278/99, Randnr. 103, ECHR 2006-...).

120 Daher ermöglicht die Empfehlung vorläufiger Maßnahmen dem Gerichtshof nicht nur, eine wirksame Prüfung der Beschwerde durchzuführen, sondern auch sicherzustellen, dass der dem Beschwerdeführer durch die Konvention gewährte Schutz wirksam ist; folglich erlauben solche Anordnungen es dem Ministerkomitee, die Umsetzung des endgültigen Urteils zu überwachen. Solche Maßnahmen ermöglichen dem betroffenen Staat folglich die Erfüllung seiner Verpflichtung, das endgültige Urteils des Gerichtshofs, das nach Artikel 46 der Konvention rechtlich verbindlich ist, zu befolgen (siehe Mamatkulov und Askarov, a.a.O., Randnr. 125; Shamayev, a.a.O., Randnr. 473; und Aoulmi, a.a.O., Randnr. 108). Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Urteil in der Sache Soering den Konflikt zwischen den Verpflichtungen eines Vertragsstaates aus der Konvention und seinen Verpflichtungen aus einem Auslieferungsvertrag mit einem Drittstaat dahingehend löste, dass es ersteren Vorrang einräumte (Soering, a.a.O., S. 44 - 45, Randnr. 111; siehe auch Mamatkulov und Askarov, a.a.O., S. 107).

121 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Februar 2005 in der Rechtssache Mamatkulov und Askarov (a.a.O., Randnr. 125 und 128) festgestellt hat, ist folglich die Nichtbeachtung vorläufiger Maßnahmen durch einen Vertragsstaat als Verhinderung einer wirksamen Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers durch den Gerichtshof und Behinderung der wirksamen Ausübung seiner Konventionsrechte und demzufolge als Verletzung von Artikel 34 der Konvention anzusehen (siehe auch Shamayev, a.a.O., Randnr. 473; Aoulmi, a.a.O., S. 107; und Olaechea Cahuas, a.a.O., Randnr. 72).

122 Der Gerichtshof stellt fest, dass es in dem vorliegenden Fall unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer am Freitag, dem 14. November 2003, nach Artikel 39 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung seiner Auslieferung bis zur Entscheidung über seine Beschwerde an den Gerichtshof stellte. Am Sonntag, dem 16. November 2003, lieferten die deutschen Behörden den Beschwerdeführer an die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gerichtshof noch keine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers getroffen. Der Anwalt des Beschwerdeführers hatte dem Gerichtshof mitgeteilt, er habe das Bundesministerium der Justiz davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer beim Gerichtshof einen Antrag nach Artikel 39 der Verfahrensordnung gestellt habe. Nach Aussage des Anwalts des Beschwerdeführers habe das Ministerium mitgeteilt, die Auslieferung stünde in den nächsten Tagen nicht bevor. Daher war der Gerichtshof davon überzeugt, dass das Bundesministerium der Justiz von dem Antrag des Beschwerdeführers nach Artikel 39 der Verfahrensordnung Kenntnis hatte, weshalb es nicht erforderlich war, über den Antrag des Beschwerdeführers noch am 14. November 2003 zu entscheiden. Zum Bedauern des Gerichtshofs stellten sich diese Annahmen als falsch heraus. Es ist jedoch unstreitig, dass der Schriftsatz an den Gerichtshof dem Ministerium nicht per Fax übermittelt wurde, da der Anwalt des Beschwerdeführers eine falsche Faxnummer benutzt hatte. Außerdem war das Ministerium selbst nicht für den Vollzug der Auslieferungsentscheidung zuständig.

123 Es kann also eindeutig nicht festgestellt werden, dass die beklagte Regierung Maßnahmen nicht eingehalten hat, die ihr vom Gerichtshof nach Artikel 39 der Verfahrensordnung förmlich empfohlenen wurden.

124 Dennoch stellt der Gerichtshof unter Berücksichtung aller Umstände und der oben dargestellten Vorgänge fest, dass der Fall dennoch die Frage aufwirft, ob der beklagte Staat seine sich aus Artikel 34 ergebene Verpflichtung, den Beschwerdeführer bei der wirksamen Ausübung seines Individualbeschwerderechts nicht zu behindern, verletzt hat. Ziel und Zweck der Konvention als Instrument des Schutzes einzelner Menschen machen es erforderlich, die Konventionsbestimmungen so auszulegen und anzuwenden, dass die Schutzmechanismen, als Teil des Individualbeschwerdesystems, praktisch und wirksam sind (siehe u. a. Mamatkulov and Askarov, a.a.O., Randnr. 101; und Aoulmi, a.a.O., Randnr. 109).

125 Wie bereits festgestellt, dienen vorläufige Maßnahmen sowohl dazu, einen Beschwerdeführer, der glaubhaft gemacht hat, ihm drohe eine irreparable Schädigung in Bezug auf eines der Kernrechte der Konvention, wirksam zu schützen, als auch dazu, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, eine wirksame Prüfung der Beschwerde durchzuführen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Artikel 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge besagt, das Verträge – wie etwa die Konvention – im Lichte ihres Ziels und Zwecks nach Treu und Glauben und daher nach dem Prinzip der Wirksamkeit auszulegen sind (siehe u.a., Banković u. a. ./. Belgien und 16 weitere Vertragsstaaten (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 52207/99, Randnr. 55, ECHR 2001-XII; und Mamatkulov und Askarov, a.a.O., Randnr. 123). Daher schließt der Gerichtshof die Möglichkeit nicht aus, dass Handlungen oder Unterlassungen der Behörden eines beklagten Staates, die in der Absicht erfolgen, den Gerichtshof daran zu hindern, über einen Antrag nach Artikel 39 der Verfahrensordnung zu entscheiden oder die Regierung zeitnah davon in Kenntnis zu setzen, eine Verletzung der Pflichten eines Staates nach Artikel 34 Satz 2 der Konvention, der eine Zusammenarbeit nach Treu und Glauben mit dem Gerichtshof erfordert, darstellen können (vgl. sinngemäß Shamayev, a.a.O., Randnr. 475, 479).

126 Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der Vertreter des Beschwerdeführers – ein in dieser Art von Rechtssachen erfahrener Anwalt - das Justizministerium am 14. November 2003 telefonisch davon in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestellt hatte (s. Rdn. 44, oben). Eine Fax-Kopie des Antrags, die der Anwalt des Beschwerdeführers zu senden beabsichtigte, erreichte das Ministerium jedoch nicht. Daher kann der Gerichtshof nicht davon ausgehen, dass das Ministerium ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass bereits ein Antrag nach Artikel 39 der Verfahrensordnung gestellt worden war. Das Gericht kann es auch nicht als gegeben ansehen, dass der Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz, der den Anruf des Anwalts des Beschwerdeführers entgegennahm, letzteren trotz gegenteiliger Kenntnis absichtlich glauben machte, die Auslieferung des Beschwerdeführers stehe nicht unmittelbar bevor. Wie bereits festgestellt, war das Ministerium mit dem Vollzug der Auslieferung nicht unmittelbar befasst. In diesem Zusammenhang ist es nicht unerheblich, dass die Regierung betonte, sie hätte gemäß ihrer ständigen Praxis – die der Gerichtshof bestätigen kann – eine vorläufige Aussetzung der Auslieferung des Beschwerdeführers angeordnet, wenn der Gerichtshof sie selbst darum gebeten hätte, eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs abzuwarten.

127 Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof aufgrund der Bewertung des ihm zur Verfügung stehenden Materials fest, dass keine hinreichende sachliche Grundlage besteht, aufgrund derer angenommen werden könne, die Behörden des beklagten Staates hätten den Gerichtshof, unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof nach Treu und Glauben, absichtlich daran gehindert, eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nach Artikel 39 der Verfahrensordnung zu treffen oder sie zeitnah davon in Kenntnis zu setzen.

128 Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass nicht festgestellt werden kann, dass der beklagte Staat seine Verpflichtung nach Artikel 34, den Beschwerdeführer bei der Ausübung seines Beschwerderechts nicht zu behindern, verletzt habe. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident