Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 20.02.2007 – 35866/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0220DEC003586603
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/02/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 35866/03 Mohammed Mohsen Y. Z. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 35866/03 M. M. Y. Z. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. November 2003 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1974 geborene Beschwerdeführer, M. M. Y. Z., ist jemenitischer Staatsangehöriger und war im Jemen wohnhaft. Er ist der Sekretär von Herrn A.-M., Berater des Jemenitischen Ministers für Religiöse Stiftungen im Range eines Staatsekretärs und Imam der Al-Ishan- Moschee in Sanaa (Jemen). Dieser hat ebenfalls eine Beschwerde beim Gerichtshof eingereicht (Nr. 35865/03). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in den Vereinigten Staaten von Amerika in Haft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn Thomas Scherzberg, Rechtsanwalt in Frankfurt a. M., vertreten. Die beklagte Regierung wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, zunächst Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und anschließend Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Ein jemenitischer Staatsangehöriger, der in verdecktem Auftrag der US-Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Jemen handelte, überzeugte Herrn A.-M., dass er ihn im Ausland mit einer Person zusammenbringen könne, die zu einer größeren Geldspende bereit sei. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer im Januar 2003 zusammen mit Herrn A.-M. nach Deutschland. Am 10. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit Herrn A.-M. in Frankfurt a. M. festgenommen und zum Zweck der Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika in Haft genommen. Die US-Strafverfolgungsbehörden warfen dem Beschwerdeführer vor, die Akquirierung von Spenden für terroristische Vereinigungen, insbesondere Al- Qaida und den extremistischen Zweig der Hamas, zugesagt zu haben. Mit Verbalnote vom 22. Mai 2003 sicherte die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den deutschen Behörden zu, dass der Beschwerdeführer nicht vor einem Militärgericht oder einem anderen Ausnahmegericht strafrechtlich verfolgt werde. Am 18. Juli 2003 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zweck der Strafverfolgung wegen der ihm zur Last gelegten Taten für zulässig. Am 5. November 2003 wies der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers einstimmig als unbegründet zurück. In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer von seinem Bevollmächtigten in der vorliegenden Rechtssache, Herrn Thomas Scherzberg, vertreten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13. November 2003 übersandt. Am Sonntag, dem 16. November 2003 wurden der Beschwerdeführer und Herr A.-M. an Bord eines Flugzeugs der US-Luftwaffe an die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeliefert. Am 17. November 2003 wurde der Beschwerdeführer einem Richter am Bezirksgericht Brooklyn / New York vorgeführt. Am 27. Januar 2005 eröffnete das US-Bezirksgericht für den östlichen Bezirk von New York den Prozess gegen den Beschwerdeführer und Herrn A.-M. wegen des Vorwurfs, materielle Unterstützung an Al-Qaida geleistet zu haben. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 1 der Konvention behauptete der Beschwerdeführer, seine Auslieferungshaft sei nicht rechtmäßig gewesen, weil seine Observation im Jemen und seine Entführung aus dem Jemen gegen das Völkerrecht verstoße. Aus den gleichen Gründen sei das Auslieferungsverfahren in Deutschland nicht fair gewesen und verstoße daher gegen Artikel 6 Absatz 1 der Konvention. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass er im Falle seiner Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zeitlich unbegrenzt und ohne Zugang zu einem Gericht und zu einem Anwalt inhaftiert würde und ihm somit in den Vereinigten Staaten eine flagrante Verweigerung eines fairen Verfahrens unter Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention drohe. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen würde, weil er wie andere Terrorismusverdächtige Vernehmungsmethoden seitens der US-Behörden ausgesetzt würde, die als Folter anzusehen seien. VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF Am Freitag, dem 14. November 2003 gegen 18:45 Uhr reichte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in dessen Namen die vorliegende Beschwerde per Fax beim Gerichtshof ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, worin der Gerichtshof gebeten wurde, die deutsche Regierung aufzufordern, das Auslieferungsverfahren vorläufig einzustellen. Am 28. November 2003 forderte der Gerichtshof den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auf, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Vollmachtsformular vorzulegen. Am 3. Dezember 2003 unterrichtete der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den Gerichtshof davon, dass der Beschwerdeführer an die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeliefert worden sei, und zog den Antrag auf vorläufige Maßnahmen zurück. Er teilte dem Gerichtshof mit, dass er das Vollmachtsformular über das Generalkonsulat des Jemen in Frankfurt a. M. an den Beschwerdeführer übermittelt habe und dass er es an den Gerichtshof zurücksenden werde, sobald es der Beschwerdeführer ausgefüllt und unterschrieben habe. Seither hat der Gerichtshof keine weitere Korrespondenz von ihm erhalten. Am 15. Dezember 2003 wurde die Beschwerde an die beklagte Regierung übermittelt und der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt. Am 24. März 2004 ging beim Gerichtshof die Stellungnahme der Regierung zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde in deutscher Sprache ein. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, seine schriftliche Erwiderung auf diese Stellungnahme, die er im Namen des Beschwerdeführers abzugeben beabsichtige, bis zum 24. Mai 2004 vorzulegen. Nachdem bis zur angegebenen Frist eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Begründetheit nicht eingegangen war, setzte der Gerichtshof die Parteien hiervon per Einschreiben vom 2. Juli 2004 in Kenntnis. Er wies den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers darauf hin, dass der Gerichtshof nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention eine Rechtssache in seinem Register streichen kann, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Am 13. August 2004 übermittelte der Gerichtshof dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine englische Übersetzung der Stellungnahme der Regierung und verwies ihn auf sein Schreiben vom 2. Juli 2004. Am 22. November 2004 wies der Gerichtshof den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erneut darauf hin, dass die Nichtvorlage einer Erwiderung zur Streichung der Beschwerde im Register nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention führen kann. Das Schreiben wurde per Einschreiben versandt; die Kanzlei des Beschwerdeführers bestätigte den Eingang des Schreibens am 26. November 2004. Bislang ist beim Gerichtshof keine Antwort eingegangen. Sämtliche Schreiben wurden an die in seiner Korrespondenz mit dem Gerichtshof angegebene Adresse der Kanzlei des Beschwerdeführers in Frankfurt a. M. gesendet. Nach den im Internet verfügbaren Informationen ist der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers weiterhin für diese Kanzlei tätig, deren Büroräume sich noch an derselben Adresse befinden. Der Beschwerdeführer selbst hatte nie Kontakt zum Gerichtshof; seine derzeitige Adresse ist dem Gerichtshof nicht bekannt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Artikel 37 Absatz 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: „Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, ... Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Artikel 36 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, soweit maßgeblich, lautet: „(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter einreichen.“ Artikel 45 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet: „Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass – wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 37 Absatz 1 in der Tat ergibt – nicht nur dann davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Gerichtshof nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, wenn er die Beschwerde ausdrücklich zurücknimmt. Im Sinne dieses Artikels geben die Umstände auch dann Grund zur Annahme, „dass ... der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt“, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend zu verstehen gibt, das Interesse an dem Verfahren verloren zu haben (siehe z.B. Mihailov ./. Bulgarien (Entsch.), Nr. 52367/99, 9. September 2004). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer den wiederholten Aufforderungen, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Vollmachtsformular vorzulegen, nicht nachkommt (siehe u.a. Fitzmartin u.a. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 34953/97 u.a., 21. Januar 2003; Willis u.a. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 49764/99 u.a., 4. März 2003). Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wenn ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 der Verfahrensordnung anwaltlich vertreten wird und seine Beschwerde nicht selbst einbringt, dies nach Artikel 45 Absatz 3 der Verfahrensordnung erfordert, dass sein Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass wenn ein Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache abgibt oder sonstige vom Gerichtshof angeforderte Informationen oder Unterlagen nicht vorlegt, dies ebenfalls den Schluss rechtfertigen kann, dass er die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (siehe u.a. Mihailov, a. a. O.; Kazimov ./. Russland (Entsch.), Nr. 17645/04, 9. März 2006). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer selbst nie unmittelbaren Kontakt zum Gerichtshof hatte. Seine Beschwerde wurde von seinem Rechtsanwalt eingereicht, der deshalb vom Gerichtshof aufgefordert wurde, dem Erfordernis aus Artikel 45 Absatz 3 seiner Verfahrensordnung entsprechend ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterschriebenes Vollmachtsformular vorzulegen. Der Vertreter des Beschwerdeführers sicherte auch tatsächlich zu, dass er das Vollmachtsformular, das er dem Beschwerdeführer über das jemenitische Konsulat übermittelt habe, zurücksenden würde, sobald dieser es unterschrieben habe. Dennoch ging anschließend beim Gerichtshof keine Vollmacht ein. Der Gerichtshof akzeptiert, dass es nach der Auslieferung des Beschwerdeführers für seinen Rechtsanwalt vermutlich nicht einfach war, Kontakt mit dem Beschwerdeführer in den USA aufzunehmen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bislang keine Erklärung dafür gegeben hat, weshalb er keine Vollmacht vorgelegt hat. Tatsächlich hat er seit dem 3. Dezember 2003 nicht mehr auf die Korrespondenz des Gerichtshofs reagiert. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass er eine schriftliche Vertretungsbefugnis hätte erlangen können, bevor der Beschwerdeführer aus dem deutschen Hoheitsgebiet entfernt wurde, denn er hatte ihn bereits in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten und die Beschwerde bei diesem Gerichtshof bereits vor der Auslieferung des Beschwerdeführers eingereicht. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist diese über einen längeren Zeitraum unterlassene Vorlage einer Vollmacht an sich ausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vom Gerichtshof darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er eine schriftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache abzugeben hatte. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme wurde er mit drei Schreiben an die Aufforderung des Gerichtshofs erinnert und darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage einer Stellungnahme zur Streichung der Beschwerde im Register des Gerichtshof führen könnte. Bislang hat der Vertreter des Beschwerdeführers nicht reagiert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er die Schreiben des Gerichtshofs, von denen zwei per Einschreiben versendet wurden, nicht erhalten hat. Auch daraus schließt der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass er im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 in fine der Konvention aufgrund der Achtung der Menschenrechte die Prüfung der vorliegenden Beschwerde fortsetzen muss. Er stellt insbesondere fest, dass die Beschwerde Al-Moayad ./. Deutschland, Nr. 35865/03, in der es um ähnliche Fragen wie in der vorliegenden Rechtssache ging, für unzulässig erklärt wurde. Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte die vorliegende Beschwerde folglich nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention in seinem Register gestrichen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident