Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.03.2007 – 27696/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0313DEC002769605
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/03/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 27696/05 von W. G. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 27696/05 von W. G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. März 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA Herrn R.MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. Juli 2005 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1955 geborene Beschwerdeführer, W. G., ist deutscher Staatsangehöriger und in L., Deutschland, wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn W. Burdenski, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main, Deutschland, vertreten. Die beklagte Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 30. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt die Scheidung. Von 1990 bis 2006 fanden vor dem Amtsgericht Frankfurt etliche Verhandlungen statt. Im Januar 2007 war das Scheidungsverfahren noch beim Amtsgericht Frankfurt anhängig. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 29. Januar 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung ein: „Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung, erkläre, Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es nicht „1990“, sondern „2000“ heißen. dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 9.000 Euro an Herrn W. G. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei- Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit, soweit sie die Länge des beim Amtsgericht Frankfurt anhängigen Scheidungsverfahrens (Az. 35 F 3003/99-54) bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses durch die Parteien betrifft, endgültig erledigt.“ Am 12. Februar 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ein: „Ich, Herr Wolfhart Burdenski, Rechtsanwalt, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 9.000 Euro an Herrn W. G. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei- Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde liegt. Ich erkläre, dass damit die Angelegenheit, soweit sie die Länge des beim Amtsgericht Frankfurt anhängigen Scheidungsverfahrens (Az. 35 F 3003/99-54) bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses durch die Parteien betrifft, endgültig erledigt ist.“ Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). Folglich sollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention im vorliegenden Fall nicht mehr angewandt und die Rechtssache im Register gestrichen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident