Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.03.2007 – 41559/06

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0313DEC004155906

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/03/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 41559/06 H. C. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 41559/06 H. C. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. März 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Oktober 2006 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1955 geborene Beschwerdeführer, Herr H. C., ist serbischer Staatsangehöriger. Derzeit ist er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) L. in Deutschland inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M. Dollmann, Rechtsanwalt in Nierstein, Deutschland, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Die Auslieferung und strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers Am 30. August 1985 beging der Beschwerdeführer einen bewaffneten Raub und tötete dabei einen Geldboten und einen unbeteiligten Tatzeugen, der versucht hatte, ihn an der Flucht zu hindern. Am 19. November 1987 wurde der Beschwerdeführer in Spanien festgenommen, wo er anschließend eine Freiheitsstrafe wegen anderer Straftaten verbüßte. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ersuchten die deutschen Behörden nach Artikel 19 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (siehe unten, einschlägiges innerstaatliches Recht) um die vorübergehende Überstellung des Beschwerdeführers zum Zweck der Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn. Da der Beschwerdeführer bereits einen Großteil seiner in Spanien verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hatte, nahm die Staatsanwaltschaft an, dass die spanischen Behörden möglicherweise davon absehen würden, nach Beendigung des Strafverfahrens in Deutschland um Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Spanien zu ersuchen. Am 7. September 1999 wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland ausgeliefert. Am 7. März 2000 verurteilte das Landgericht Hannover den Beschwerdeführer wegen Mordes in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Hinsichtlich der Schwere der Schuld des Beschwerdeführers stellte das Landgericht fest, dass er innerhalb kurzer Zeit mehrere schwere Straftaten begangen habe. Indem er zwei Menschen erschossen habe, habe er drei Kriterien erfüllt, die seine Handlungen als Mord qualifizierten (Töten aus Habgier und um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken). Außerdem habe er einen schweren Raub begangen. Nach der Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland sahen die spanischen Behörden davon ab, um seine Rücküberstellung nach Spanien zu ersuchen. Später ersuchte der Beschwerdeführer die spanischen Behörden, von den deutschen Behörden eine diplomatische Zusicherung zu verlangen, dass keine lebenslange Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werde. Die spanischen Behörden lehnten dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass das Auslieferungsverfahren beendet sei. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in einem Vollzugskrankenhaus in Deutschland.

2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1994 wurde bei dem Beschwerdeführer eine HIV-Infektion diagnostiziert. Der Beschwerdeführer vermutet, dass er sich Ende der 80er Jahre mit dem Virus infiziert hat, als er sich während seiner Inhaftierung in Spanien mehreren Operationen unterziehen musste. Einem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. M. vom 26. Oktober 2005 zufolge sei der Beschwerdeführer sehr schwer an AIDS erkrankt. Er leide zwar nicht an akuten neuen Erkrankungen, jedoch sei von einem Fortschreiten seiner Immunschwäche auszugehen, was das Risiko schwerer HIV-assoziierter Infektionen mit sich bringe. Der schlechte Zustand des Immunsystems des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass er in der Vergangenheit die verschriebenen antiviralen Medikamente nicht immer eingenommen habe, weil er an Nebenwirkungen und an einer subjektiven Unfähigkeit, die Medikamente zu schlucken, gelitten habe. Durch die Schwierigkeit, dem Beschwerdeführer regelmäßig Medikamente zu verabreichen, werde seine Lebenserwartung erheblich verkürzt. Weiter eingeschränkt werde sie durch die schwere Immunschwäche, die jederzeit schwere opportunistische Infektionen oder Tumore nach sich ziehen könne. Unter diesen Umständen schätzte der Sachverständige die Lebenserwartung des Beschwerdeführers auf etwa zwei Jahre. Diese Einschätzung könne nur revidiert werden, wenn es gelingen würde, dem Beschwerdeführer eine regelmäßige Behandlung angedeihen zu lassen. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers sei er inzwischen in der Intensivstation aufgenommen worden, da sich sein Gesundheitszustand dramatisch verschlechtert habe.

3 Der Antrag auf Strafaussetzung Am 9. Mai 2005 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück nach Anhörung des Beschwerdeführers, der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung seines Strafrestes auf Bewährung nach § 57a Strafgesetzbuch, StGB, (siehe unten, einschlägiges innerstaatliches Recht) ab. Am 24. Juni 2005 hob das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin diese Entscheidung mit der Begründung auf, das Landgericht habe es verabsäumt zu entscheiden, ab wann der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Schwere seiner Schuld für eine Bewährung in Frage kommen würde, und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Am 5. Dezember 2005 lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers erneut ab. Es nahm zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer zum 31. Mai 2005 15 Jahre seiner Strafe verbüßt hatte. Es entschied, dass die Schwere der Schuld - unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der Strafaussetzung - eine weitere Strafvollstreckung von zwei Jahren gerechnet ab dem 31. Mai 2005 gebiete. Das Landgericht befand, aufgrund der Schwere der Schuld des Beschwerdeführers sei es erforderlich, dass er einen erheblich längeren Zeitraum als die Mindeststrafe von 15 Jahren verbüße. Ferner stellte es fest, dass der Beschwerdeführer keine Reue gezeigt und nicht versucht habe, seine Taten zu sühnen. Es gebe keinen Hinweis auf eine positive Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers war das Landgericht der Ansicht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle spiele. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befand das Landgericht, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit genommen werden könne, zu Lebzeiten aus der Haft entlassen zu werden. Es wäre mit der Menschenwürde nicht vereinbar, die Möglichkeit der Entlassung auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren. Unter Bezugnahme auf das von Dr. M. vorgelegte Sachverständigengutachten und ein weiteres, von der Landesgesundheitsbehörde vorgelegtes Sachverständigengutachten vom 4. Januar 2005 schätzte die Kammer die Lebenserwartung des Beschwerdeführers auf zwei Jahre. Diese Einschätzung wurde auf die Annahme gestützt, dass der Beschwerdeführer seine verschriebenen Medikamente nicht regelmäßig nehme. Die Lebenserwartung könne verlängert werden, wenn es gelinge, dem Beschwerdeführer eine regelmäßige Behandlung angedeihen zu lassen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände war die Kammer der Ansicht, dass die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers eine weitere Strafvollstreckung von zwei Jahren gebiete. Neben diesen Erwägungen vertrat die Kammer die Auffassung, dass eine Aussetzung der Strafe im Hinblick auf das Interesse an der öffentlichen Sicherheit nicht gerechtfertigt werden könnte. Die Kammer nahm zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung mehrmals Vollzugspersonal bedroht habe, wenngleich auf diese Drohungen keine Taten folgten. Laut einem Sachverständigengutachten des psychologischen Dienstes der JVA vom 13. Dezember 2004 zeigte der Beschwerdeführer keine Reue oder Schuldgefühle. Er sei der Ansicht, unschuldig verurteilt worden zu sein, und versuche, seine Schuld zu verharmlosen. Dass sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten beruhigt habe, sei nicht auf ein Gefühl der Reue zurückzuführen, sondern auf seine fortschreitende Krankheit. Der psychologische Dienst kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Das Landgericht schloss sich dieser Einschätzung an. Nach Auffassung des Landgerichts würde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ihn nicht daran hindern, selbst schwere Straftaten zu begehen. Ferner bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer jegliche Zurückhaltung verloren haben könnte, weil er nichts mehr zu verlieren habe. Am 4. Januar 2006 bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg die Entscheidung des Landgerichts und verwarf die Beschwerde des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer die Umstände seiner Auslieferung rüge, sei seine Beschwerde unbegründet. Während des Auslieferungsverfahrens sei die Dauer der Strafvollstreckung nicht auf 15 Jahre beschränkt worden. Am 6. Juni 2006 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Januar 2006 und die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 5. Dezember 2005 zur Entscheidung anzunehmen. Das Verfassungsgericht befand, dass der Vortrag des Beschwerdeführers den in § 23 Abs. 1 und § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz niedergelegten Zulässigkeitsanforderungen nur zum Teil genüge. Es stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer das Gutachten der Landesgesundheitsbehörde, die Stellungnahme der Vollzugsbehörden und die gutachterliche Stellungnahme des psychologischen Dienstes, auf die sich das Landgericht in seiner Entscheidung maßgeblich gestützt habe, nicht vorgelegt habe. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsstaatswidrigkeit der Umstände seiner Auslieferung bemängele, lasse sein Vortrag keine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu. Der Inhalt der im Vorfeld der Auslieferung getroffenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen werde nur sehr allgemein mitgeteilt; vor allem aber fehle es an einer Übersendung oder inhaltlichen Wiedergabe der im Mai 2000 ergangenen Entscheidung einer nicht näher bezeichneten spanischen Stelle seitens des Beschwerdeführers, durch die letztlich die Strafvollstreckung in der Bundesrepublik ermöglicht worden sei. Das Bundesverfassungsgericht erachtete den verbleibenden Teil der Beschwerde des Beschwerdeführers für unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass die Achtung der Menschenwürde es verlange, jeder verurteilten Person die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu geben, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden. Im Hinblick auf die Umstände des Falls des Beschwerdeführers stellte das Gericht Folgendes fest: „Die angegriffenen Beschlüsse sind jedenfalls bei verfassungsgemäßer Ausgestaltung des weiteren Verfahrens verfassungsrechtlich noch vertretbar. aa) Die Fachgerichte waren von Verfassungs wegen nicht gehalten, die Restfreiheitsstrafe sofort zur Bewährung auszusetzen. Die Entlassung nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren hätte der grundsätzlich vorgesehenen Verfahrensweise bei Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Feststellung der besonderen Schwere der Schuld entsprochen (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB). Die beson-  Anmerkung d. Übers.: Im Folgenden wird der Originalwortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2006 wiedergegeben, die dem Bundesministerium der Justiz vorliegt. dere Schwere der Schuld hatte das Tatgericht hier jedoch bejaht, und ihr Fortbestehen ist von der Strafvollstreckungskammer mit Blick auf die begangenen Taten beanstandungsfrei festgestellt worden. Gegen eine sofortige Entlassung sprach auch die von den Fachgerichten angenommene Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. In der Verfassungsbeschwerde wird nicht hinreichend dargelegt, weshalb diese aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers gegenwärtig ausgeschlossen sein sollte. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer unter Verwendung einer Schusswaffe begangenen Taten auch mit minimalem körperlichem Kraftaufwand hätten verwirklicht werden können, sind auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. unbeschadet der hohen Gefahr des künftigen Eintritts schwerer Erkrankungen keine aktuellen akuten pathologischen Befunde zu entnehmen. bb) Auch die Feststellung, die besondere Schwere der Schuld gebiete eine weitere zweijährige Vollstreckung, ist bei Berücksichtigung der vom Gericht genannten Vorbehalte und verfassungsgemäßer Ausgestaltung des weiteren Verfahrens noch hinnehmbar. Die Fachgerichte haben die verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht verkannt und sind sich vor allem des Umstandes bewusst gewesen, dass es mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre, die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren (...). Abgesehen davon, dass die vorgesehene weitere Strafvollstreckung von zwei Jahren ab dem 31. Mai 2005, die vom Sachverständigen Dr. M. prognostizierte wahrscheinliche Lebenserwartung bezogen auf das Gutachten vom 26. Oktober 2005 nicht schon rein rechnerisch vollständig ausschöpft, durften die Gerichte beanstandungsfrei berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Verlängerung der genannten Lebenserwartung besteht, sofern eine medikamentöse Einstellung des Beschwerdeführers bei dessen Mitwirkung gelingt. (...) vor allem aber fehlt es an einer günstigen Legalprognose. Bei Straftaten, die wie Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit besondere Bedeutung für die zu stellende Legalprognose zu. Die Strafaussetzung darf nicht zu Rückfallmorden führen (...). In diesem Zusammenhang ist die tatrichterliche Erwägung, eine gesteigerte Gefahr sei auch deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nichts mehr zu verlieren habe, nicht gänzlich fern liegend. Die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht wird dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer die Stellungnahme des psychologischen Dienstes und des Leiters der Justizvollzugsanstalt nicht vorgelegt hat. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens geboten gewesen wäre. Die Feststellung der voraussichtlichen Vollstreckungsdauer ist noch hinnehmbar, weil die Möglichkeit einer – dann auch verfassungsrechtlich gebotenen – Reaktion auf eine Änderung der für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse ausdrücklich vorbehalten wird (...). Auszugehen ist hierbei davon, dass die Justizvollzugsanstalt die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer unverzüglich unterrichten wird, wenn Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, namentlich der voraussichtlichen Lebenserwartung und der Legalprognose, eintreten (...). Zur Entlassungsvorbereitung wird auch die rechtzeitige Gewährung von Vollzugslockerungen zu prüfen sein (...).” Diese Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 17. Juni 2006 zugestellt. B. Das einschlägige Recht und die einschlägige Praxis 1. Internationale Verträge Artikel 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24) lautet wie folgt: Artikel 19 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe „1. Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist. 2. Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.“ 2. Innerstaatliches Recht 1977 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Achtung der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz) es verlange, dass jede Person, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüße, grundsätzlich die Chance haben müsse, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (1 BvL 14/76, veröffentlicht in der amtlichen Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts, Band 45, S. 187). Um diese Entscheidung umzusetzen führte der deutsche Gesetzgeber die folgende Bestimmung in das Strafgesetzbuch ein: § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe „(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. § 57 Abs. 1 Satz 2 (...) gilt entsprechend.” Die oben genannten Bestimmungen lauten wie folgt: § 57 „(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. ... 2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und 3. die verurteilte Person einwilligt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.“ Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lauten wie folgt: § 23 Abs. 1 „Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.“ § 92 „In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Beschwerdeführer verpflichtet, alle erheblichen Unterlagen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat vorzulegen. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 3 der Konvention die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung. 2. Unter Berufung auf Artikel 18 i.V.m. Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass das von den deutschen Behörden geführte Verfahren, das zu seiner Auslieferung aus Spanien führte, nicht fair gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Behauptete Verletzung von Artikel 3 der Konvention Der Beschwerdeführer behauptete, dass seine fortdauernde Freiheitsentziehung in seinem Zustand Artikel 3 der Konvention verletze, der Folgendes vorsieht: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine fortdauernde Freiheitsentziehung mit Leiden bzw. Härten verbunden sei, die über das zwangsläufig mit der Haft verbundene Maß an Leiden hinausgingen. Er wies darauf hin, dass der Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Entlassung aus der Haft nur Monate vor dem geschätzten Zeitpunkt seines Todes liege. Soweit die innerstaatlichen Gerichte annähmen, dass sich sein Zustand bei regelmäßiger medikamentöser Behandlung verbessere, führte er aus, dass dies nie der Fall gewesen sei. Vielmehr habe sich sein Gesundheitszustand dramatisch verschlechtert, was seine Aufnahme in die Intensivstation erforderlich gemacht habe. Dass er wahrscheinlich in der Haft sterben werde, ohne die Chance zu haben, die Freiheit wiederzuerlangen, überschreite die durch Artikel 3 der Konvention gesetzte Schwelle. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass die Fachgerichte bis heute nicht die Maßnahmen ergriffen hätten, die das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Veränderung seines Zustands für erforderlich erachtet habe. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde die Zulässigkeitskriterien des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nur teilweise erfüllt habe. Es habe insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen, auf die sich das Landgericht in seiner Entscheidung maßgeblich gestützt habe, nicht vorgelegt habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zwar verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, normalerweise aber voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden (siehe u.a. Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A Band 200, S. 18, Rdnr 34; Janssen ./. Deutschland, Nr. 23959/94, Entscheidung der Kommission vom 9. September 1998; Elçi u.a. ./. Türkei, Nr. 23145/93 und Nr. 25091/94, Rdnr. 604, 13. November 2003; Uhl ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 64387/01, 6. Mai 2004). Im Hinblick auf die vorliegende Sache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die im Bundesverfassungsgerichtsgesetz niedergelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt hat, weil er nicht alle Unterlagen, auf die die Fachgerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, vorgelegt hat. Folglich ist seine an den Gerichtshof gerichtete Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention als unzulässig anzusehen, soweit er die innerstaatlichen Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt hat. Dies bedeutet insbesondere, dass der Gerichtshof seine Prüfung der Sache nicht auf Tatsachen stützen kann, die der Beschwerdeführer dem Bundesverfassungsgericht nicht vorgelegt hat und die dieses deshalb nicht geprüft hat. Was den wesentlichen Inhalt der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge angeht, weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung hin, wonach eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um unter Artikel 3 der Konvention zu fallen. Die Prüfung dieses Mindestmaßes an Schwere ist naturgemäß relativ; sie ist abhängig von den gesamten Umständen des Falls, wie der Dauer der Behandlung, ihren körperlichen und seelischen Folgen und zuweilen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (siehe Kudła ./. Polen [GK], Nr. 30210/96, Rdnr. 91, ECHR 2000-XI; Mouisel ./. Frankreich, Nr. 67263/01, Rdnr. 37, ECHR 2002-IX; Gelfmann ./. Frankreich, Nr. 25875/03, Rdnr. 48, 14. Dezember 2004; Riviere ./. Frankreich, Nr. 33834/03, Rdnr. 59, 11. Juli 2006). Artikel 3 der Konvention kann nicht so ausgelegt werden, dass er eine allgemeine Verpflichtung enthält, einen Gefangenen aus gesundheitlichen Gründen zu entlassen oder ihn in ein öffentliches Krankenhaus zu verlegen, selbst wenn er an einer besonders schwer zu behandelnden Krankheit leidet (siehe Mouisel, a.a.O., Rdnr. 40). Allerdings verlangt diese Bestimmung die Gewährleistung seitens des Staates, dass Gefangene unter Bedingungen inhaftiert werden, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass ihnen durch die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme nicht Leiden bzw. Härten auferlegt werden, die über das zwangsläufig mit der Haft verbundene Maß an Leiden hinausgehen, und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen in Anbetracht der praktischen Anforderungen der Inhaftierung, u. a. durch die Gewährung der erforderlichen medizinischen Unterstützung, angemessen gesichert werden (siehe Kudla, a.a.O., Rdnr. 94; Mouisel, a.a.O., Rdnr. 40; Gelfmann, a.a.O., Rdnr. 50; Rivière, a.a.O., Rdnr. 62). Im Hinblick auf die vorliegende Sache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seit über 13 Jahren mit HIV infiziert ist. Laut dem medizinischen Sachverständigengutachten, das den innerstaatlichen Gerichten am 26. Oktober 2005 vorgelegt wurde, ist der Beschwerdeführer an AIDS erkrankt. Er leide zwar nicht an akuten Erkrankungen, jedoch sei seine Immunschwäche sehr ernst und werde wahrscheinlich fortschreiten, was das Risiko schwerer HIV-assoziierter Infektionen mit sich bringe. Der Sachverständige schätzte die Lebenserwartung des Beschwerdeführers auf zwei weitere Jahre. Der Gerichtshof nimmt die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach sich sein Gesundheitszustand inzwischen dramatisch verschlechtert habe, weshalb seine Aufnahme in die Intensivstation erforderlich gewesen sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Datum für diese Änderung seines Gesundheitszustands genannt und auch keine Belege dafür vorgelegt hat. Es hat jedoch den Anschein, dass diese Änderung erst nach der endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2006 eingetreten ist. Folglich konnten die innerstaatlichen Gerichte diese neuen Tatsachen nicht berücksichtigen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten war, nicht nachgewiesen hat, dass er nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes von innerstaatlichen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hat, z.B. durch einen erneuten Antrag auf Aussetzung seiner Strafe. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die innerstaatlichen Behörden verpflichtet gewesen seien, auf Änderungen der maßgeblichen Umstände zu reagieren, gibt es keinen Hinweis darauf, dass ein solcher erneuter Antrag keine Aussicht auf Erfolg hätte. Folglich hat der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf diese neuen Tatsachen nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft. Deshalb ist der Gerichtshof daran gehindert, seine Prüfung auf diese neuen Tatsachen zu stützen. Was die Haftbedingungen des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer derzeit in einem Vollzugskrankenhaus untergebracht ist. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass seine dortige Inhaftierung nicht auf seinen Zustand abgestimmt wäre oder dass er keine angemessene Behandlung erhalte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Sache des Beschwerdeführers gründlich geprüft haben und dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2006 zwar festgestellt hat, dass die Fortdauer seiner Inhaftierung unter den derzeitigen Umständen noch hinnehmbar sei, jedoch ausdrücklich anerkannt hat, dass eine Änderung seines Zustands eine erneute Prüfung seines Falls rechtfertigen könne. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass nach Auffassung der innerstaatlichen Gerichte, die ihre Einschätzung auf ein psychologisches Sachverständigengutachten stützten, der Beschwerdeführer, der zwei Morde begangen und keine Reue gezeigt habe, trotz seiner Erkrankung eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Frage, ob eine Person in Haft bleiben sollte, die von den innerstaatlichen Gerichten getroffene Einschätzung der Situation nicht durch seine eigene ersetzen kann, insbesondere wenn, wie in der vorliegenden Sache, die innerstaatlichen Behörden ihrer Verpflichtung, die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers zu schützen, im Wesentlichen nachgekommen sind, vor allem durch die Gewährung einer angemessenen medizinischen Versorgung (siehe Sakkopoulos ./. Griechenland, Nr. 61828/00, Rdnr. 44, 15. Januar 2004; und Gelfmann, a.a.O., Rdnr. 52). Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt, noch sein behauptetes Leiden ein hinreichendes Maß an Schwere erreichten, um eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu verursachen. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 2. Rügen bezüglich des Auslieferungsverfahrens Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Auslieferungsverfahren angeblich nicht fair gewesen sei. Insbesondere rügte er, dass die deutschen Behörden um seine vorübergehende Überstellung nach Artikel 19 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ersucht hätten, obwohl sie angenommen hätten, dass die spanischen Behörden möglicherweise von einem Ersuchen um seine Rücküberstellung nach Beendigung des Strafverfahrens in Deutschland absehen würden. Als Folge dessen hätten die spanischen Behörden von den deutschen Behörden keine diplomatische Zusicherung verlangt, dass keine lebenslange Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werde, wie sie es anderenfalls getan hätten. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der Vortrag des Beschwerdeführers vor diesem Gericht für eine Prüfung seiner Beschwerde in der Hauptsache nicht ausreichend war. Dieses Gericht stellte fest, dass der Inhalt der im Vorfeld der Auslieferung getroffenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen nur sehr allgemein mitgeteilt werde und dass es an einer Übersendung oder inhaltlichen Wiedergabe der im Mai 2000 ergangenen Entscheidung der spanischen Behörden seitens des Beschwerdeführers fehle. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Zweck des Artikels 35 ist, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, behauptete Verstöße zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe u.a. Civet ./. Frankreich [GK], Nr. 29340/95, Rdnr. 41, ECHR 1999-VI). Wie bereits verdeutlicht wurde, verlangt dies im Regelfall, dass Rügen, mit denen der Gerichtshof später befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen beachtet wurden. Im Hinblick auf die vorliegende Sache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht der Auffassung war, dass der - anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer nicht genügend Material erbracht habe, um ihm die Prüfung des behaupteten Rechtsstaatsverstoßes zu gestatten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft hat. Folglich sind seine Rügen bezüglich des Auslieferungsverfahrens nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident