Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 20.03.2007 – 5496/04
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2007:0320DEC000549604
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/03/07 - Rechtssache M. R. und S. U. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 5496/04) Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPARAT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 5496/04 M. R. und S. U. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 20. März 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. Februar 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1973 geborene erste Beschwerdeführer, Herr M. R., ist libanesischer Staatsangehöriger. Die 1969 geborene zweite Beschwerdeführerin, Frau S. U., ist türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer wohnen in S., Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn F. Münsterkötter, Rechtsanwalt in Münster, vertreten. . Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund der Rechtssache Die Beschwerdeführer, die vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Libanon lebten, sind seit 1994 nach moslemischem Ritus miteinander verheiratet; in Deutschland wurden sie aber standesamtlich nicht getraut. Sie sind Eltern des am 15. September 1999 geborenen M. Sie haben noch vier weitere Kinder, geboren 1997, 1998, 2000 und 2002. Am 29. August 2001 lieferte der erste Beschwerdeführer M. auf Empfehlung eines Kinderarztes in ein Krankenhaus in Münster ein. Nach Angaben des ersten Beschwerdeführers war M. drei Tage zuvor unbeobachtet von seinen Eltern gestürzt und hatte sich Verletzungen zugezogen. Seine Stirn war geschwollen, und er hatte ein Brillenhämatom; die Augen waren durch massive Einblutungen geschwollen. Bei der Untersuchung des Kindes stellten die Krankenhausärzte weitere Verletzungen fest. Da diese Symptome auf eine Misshandlung von M. schließen ließen, schalteten sie die Polizei ein. Am 31. August 2001 legten zwei Sachverständige des Gerichtsmedizinischen Instituts in Münster auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster ein Gutachten vor. Nach einer Untersuchung von M. am 29. August 2001 stellten sie bei dem Kind am gesamten Körper eine Reihe älterer Hämatome fest, überwiegend an Stellen, auf die zu stürzen unwahrscheinlich ist, sowie mehrere kleine Abschürfungen, die von zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugefügten Verletzungen stammten. Diese Feststellungen ließen darauf schließen, dass M. über einen längeren Zeitraum misshandelt worden war und bei ihm das sogenannte Batteredchild-Syndrom vorlag. Bei weiteren im Krankenhaus durchgeführten Untersuchungen stellten die Ärzte bei M. auch einen älteren Schädelbruch fest, den seine Eltern nicht bemerkt hatten.
2 Verfahren vor dem Amtsgericht Lüdinghausen Am 31. August 2001 entzog das Amtsgericht Lüdinghausen im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführern ohne vorherige Anhörung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. und übertrug es dem Jugendamt Coesfeld. Es stellte im Hinblick auf die zahlreichen Verletzungen von M. fest, dass die Beschwerdeführer verdächtig seien, das Kind misshandelt zu haben. Es ordnete ebenfalls die Untersuchung der anderen drei Kinder der Beschwerdeführer durch das Gerichtsmedizinische Institut an. Laut Bericht der beiden Sachverständigen des Gerichtsmedizinischen Instituts in Münster vom 3. September 2001 ließen sich nach einer Untersuchung der drei Brüder von M. bei den Kindern keine Anzeichen von Gewalteinwirkung feststellen. Unter dem 7. September 2001 erhoben die von diesem Zeitpunkt an in dem Verfahren vor den nationalen Gerichten anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gegen die Anordnung vom 31. August 2001 Beschwerde. Sie behaupteten, M. nie misshandelt zu haben. Am 17. September 2001 bestätigte das Amtsgericht Lüdinghausen nach persönlicher Anhörung der Beschwerdeführer die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer für M., entzog der zweiten Beschwerdeführerin, die nach Auffassung des Gerichts gemäß § 1626a Abs. 2 BGB (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war, vorläufig die Personensorge und übertrug sie dem Jugendamt. Es ordnete überdies die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob es aus psychologischer Sicht Anzeichen für eine Misshandlung von M. durch seine Mutter und ggf. auch durch seinen Vater gebe. M. wurde am 18. September 2001 aus dem Krankenhaus entlassen. Seitdem lebt er in einer Pflegefamilie. Seine Eltern haben alle zwei Wochen Umgang mit ihm. Die Staatsanwaltschaft Münster stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer am 14. September 2002 ein, weil nicht hinreichend erwiesen war, dass sie M. die Verletzungen zugefügt hatten. Am 25. September 2002 entzog das Amtsgericht Lüdinghausen den Beschwerdeführern die elterliche Sorge für M. gemäß § 1666 BGB (siehe „Einschlägiges Innerstaatliches Recht“, unten) und übertrug sie dem Jugendamt Coesfeld. Der Amtsrichter hatte die Beschwerdeführer persönlich angehört, ohne der zweiten Beschwerdeführerin, die des Deutschen nahezu nicht mächtig war und deren Einlassungen auf Arabisch von dem ersten Beschwerdeführer übersetzt wurden, einen Dolmetscher zu bestellen. Es hatte auch einen psychologischen Sachverständigen und eine Vertreterin des Jugendamts hinzugezogen. Das Amtsgericht war überzeugt, dass M. mehrfach Gewalterfahrungen gemacht habe. Es merkte an, dass die Beschwerdeführer betont hätten, M. nicht absichtlich verletzt zu haben; vielmehr hätte er sich die Verletzungen beim Herumtollen zugezogen. Für die Vielzahl seiner aus unterschiedlichen Zeiten stammenden Verletzungen hätten sich jedoch keine harmlosen Erklärungen finden lassen. Selbst wenn unterstellt werde, dass einige der Verletzungen auf der eigenen Unvorsichtigkeit des Kindes beruhen, gebe es Anhaltspunkte, wie das Ducken bei Annäherung oder der erhebliche Widerstand beim Ausziehen, dafür, dass M. Misshandlungen fremd zugefügt worden seien. Mit Blick auf das psychologische Sachverständigengutachten befand das Gericht, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Verletzungen des zweijährigen M., der nicht in der Lage sei, konkrete Angaben zu machen, von seinen Eltern stammen. Es sei jedoch offensichtlich, dass sie M. vor derartigen Verletzungen nicht hätten schützen können. Gestützt auf das psychologische Sachverständigengutachten stellte das Amtsgericht darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der seelischen Entwicklung bei M. fest. Rein sprachliche Probleme seien in einer Familie, in der ein Elternteil kein Deutsch spreche, unvermeidlich und könnten kein Grund sein, ein Kind von seinen Eltern zu trennen. M. lebe aber in der Familienwohnung isoliert mit seiner arabischsprachigen Mutter, die der deutschen Sprache nahezu nicht mächtig sei und kein Interesse an seiner Erziehung sowie daran zeige, dass das Kind Deutsch lerne. Nach den Angaben des psychologischen Sachverständigen und der Vertreterin des Jugendamts habe M. sich in der Pflegefamilie gut eingelebt. Das Amtsgericht stellte fest, dass mildere Maßnahmen wie öffentliche Hilfen nicht geeignet seien, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Der erste Beschwerdeführer gehe zwei Tätigkeiten nach und die zweite Beschwerdeführerin, die nach dem Verständnis beider Beschwerdeführer für die Erziehung ihrer Kinder zuständig sei, sei des Deutschen nicht mächtig und nicht bereit, diesem Umstand durch das Erlernen der deutschen Sprache abzuhelfen. Es räumte ein, dass die Beschwerdeführer sich zur Zusammenarbeit mit den Behörden bereit erklärt hätten, auch durch Einschaltung einer Nachbarin, die sich erboten habe, Dolmetschdienste zu leisten. Sozialpädagogische Familienhilfe, die auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Pädagogen und der Erziehungsperson basiere, könne aber - wie von einer Vertreterin des Jugendamts bestätigt - bei ständiger Einschaltung eines Dolmetschers nicht durchgeführt werden.
3 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm Die Beschwerdeführer legten am 8. Oktober 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25. September 2002 Berufung ein. Am 3. Dezember 2002 bestellte das Oberlandesgericht einen Verfahrenspfleger für M., der diesem daraufhin zwei Berichte vorlegte. Unter dem 13. Februar 2003 hörte das Oberlandesgericht Hamm die Parteien und den psychologischen Sachverständigen an. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Beschwerdeführer nach einem weiteren mündlichen Termin, in dem es auch die Pflegeeltern von M. angehört hatte, am 8. April 2003 zurück. Es schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an und befand, dass die Beschwerdeführer durch ihr Versagen das Wohl von M. gefährdet hätten und die Kindeswohlgefährdung durch mildere Mittel nicht abgewendet werden könne. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage, M. so zu erziehen, dass seine körperliche und seelische Unversehrtheit geschützt werde. Das Oberlandesgericht befand, dass M. sich im Haushalt der Beschwerdeführer bei mehreren Gelegenheiten erhebliche Verletzungen zugezogen habe. Da nicht festgestellt werden könne, ob die Verletzungen des Kindes den Eltern von M. oder Dritten zuzurechnen seien, sei das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer eingestellt worden. Gleichwohl lägen mehrere Anhaltspunkte, insbesondere die wiederholten Äußerungen von M., dass seine Mutter gemein sei, sein aggressives Verhalten und die unterschiedlichen widersprüchlichen Erklärungen seiner Eltern für seine Verletzungen, dafür vor, dass das Kind in seiner Familie misshandelt worden sei. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn unterstellt werde, dass (der seinerzeit zweijährige M.) sich beim Herumtollen selbst verletzt hat, hätten seine Eltern es trotz seiner schweren Verletzungen unterlassen, für seine umfassende umgehende ärztliche Behandlung Sorge zu tragen. Den Eltern seien körperliche Verletzungen ihrer Kinder gleichgültig. Dies habe sich nicht zuletzt gezeigt, als ihre Kinder in Gegenwart des Sachverständigen mit gefährlichen Gegenständen wie umgestürzten Stühlen und Gabeln ohne Einschreiten ihrer Eltern herumgetollt seien. Deshalb sei der erforderliche Schutz der körperlichen Unversehrtheit von M. bereits für sich genommen ein hinreichender Grund, seinen Eltern das Sorgerecht zu entziehen. Das Oberlandesgericht schloss sich den Feststellungen des psychologischen Sachver-ständigen an und befand überdies, dass das seelische Wohl des Kindes bei dessen Rückkehr in seine Familie gefährdet wäre. M. habe in seiner Familie traumatisierende Erfahrungen gemacht, die er gerade überwunden habe, weil er sich in seiner Pflegefamilie gut eingelebt und – wie von dem Jugendamt bestätigt – zu dieser enge Bindungen entwickelt habe. Dagegen habe er zu seinem Vater nie eine Beziehung aufgebaut und seiner Mutter gesagt, sie solle ihn allein lassen. Bei Besuchen seiner Eltern habe sich herausgestellt, dass zwischen ihnen und M. nahezu keine Beziehung mehr besteht. Das Oberlandesgericht betonte, dass es unerheblich sei, dass die Pflegeeltern von M. das Kind geistig und sprachlich wesentlich besser fördern könnten als seine Eltern. Das Kindeswohl sei für die zu treffenden Maßnahmen entscheidend gewesen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass nach § 1666a BGB (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von seiner Familie verbunden ist, nur zulässig seien, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, abgewendet werden könne. Das Jugendamt habe jedoch vorgetragen, dass ihm keine arabischsprachigen Pädagogen zur Verfügung stünden und eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Pädagogen und den Eltern für die Erfolgsaussicht einer sozialpädagogischen Maßnahme unerlässlich sei. Da die Eltern ihre Einstellung zu körperlichen Verletzungen ihrer Kinder nicht geändert hätten, sei tagsüber und nachts Hilfe erforderlich, die nicht geleistet werden könne. Selbst wenn dies ermöglicht würde, wäre das seelische Wohl von M. aus den zuvor dargelegten Gründen immer noch gefährdet. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Personensorge für M. vermutlich nur der zweiten Beschwerdeführerin zustehe, weil die Beschwerdeführer in Deutschland standesamtlich nicht getraut worden seien. Vorsorglich habe es gleichwohl auch die Berufung des ersten Beschwerdeführers zurückgewiesen. Am 26. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Hamm die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer zurück. Es verwies auf die in seiner Entscheidung vom 8. April 2003 dargelegten Gründe und führte insbesondere aus, dass selbst unterstellte Verfahrens-verzögerungen eine Rückkehr von M. in seine Familie nicht rechtfertigen könnten.
4 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 29. Juli 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführer am 4. August 2003 zugestellt. B) Einschlägiges innerstaatliches Recht Nach 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und keine notariell beurkundete Sorgeerklärung hinterlegt haben. Nach § 1666 Abs. 1 BGB können die Familiengerichte die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes erforderlich sind, welche durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern hervorgerufen wurde, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach § 1666a Abs. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von den Eltern verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. RÜGEN Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 6, 8 und 14 der Konvention die Entziehung der elterlichen Sorge für M. und die Durchführung des Gerichtsverfahrens. Sie sahen die Entziehung des Sorgerechts als eine unverhältnismäßige Maßnahme an. Sie hätten sich zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit erklärt; ihnen sei pädagogische Hilfe aber verwehrt worden, weil die zweite Beschwerdeführerin nur des Arabischen mächtig sei. Die Gerichte hätten ihr Vorbringen nicht gebührend berücksichtigt und es versäumt, der zweiten Beschwerdeführerin, die nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, einen Dolmetscher im Gerichtsverfahren zu bestellen. Darüber hinaus machten sie geltend, dass die Dauer des Sorgerechtsverfahrens überlang gewesen sei und sie damit ihrem Sohn entfremdet worden seien. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführer rügten, dass der Sorgerechtsentzug unverhältnismäßig gewesen und ihnen in dem Gerichtsverfahren, in dem diese Maßnahme angeordnet wurde, nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen sind, der soweit maßgeblich, lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." a) Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens Wenn der Gerichtshof wie die nationalen Gerichte davon ausgeht, dass nicht nur die zweite Beschwerdeführerin, sondern auch der erste Beschwerdeführer für M. sorge-berechtigt waren, stellt er fest, dass die Entscheidungen der deutschen Familiengerichte, mit denen ihnen das Sorgerecht für ihren Sohn entzogen wurde, einen Eingriff in ihr nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellten. Dieser Eingriff verstößt gegen Artikel 8, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die Entscheidungen der nationalen Gerichte beruhten auf innerstaatlichem Recht, nämlich Art. 1666 BGB i. V. m. Art. 1666a BGB. Sie stellten durch Verhütung körperlicher Verletzungen und Abwendung der Gefährdung des seelischen Wohls von M. auf die Kindeswohlwahrung ab und waren daher auf den Schutz seiner „Gesundheit oder Moral“ und seiner „Rechte und Freiheiten“ gerichtet. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. b) Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft i) Allgemeine Grundsätze Bei der Entscheidung darüber, ob der angefochtene Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, prüft der Gerichtshof, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorgerechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbe-schwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 70, EGMR 2001-V; K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Rdnr. 154, EGMR 2001-VII; Görgülü ./. Deutschland, Individualbe-schwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 41, EGMR 2004-...). Welcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und dem Gewicht der betroffenen Interessen ab, wie der Bedeutung, die dem Schutz des Kindes in einer Situation zuzukommen hat, die seine Gesundheit oder Entwicklung ernsthaft gefährden kann, sowie von dem Ziel, die Familie zusammenzuführen, sobald die Umstände dies erlauben. Der Gerichtshof erkennt somit an, dass die Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist, einen großen Ermessensspielraum haben, insbesondere wenn eine Notsituation vorliegt. Einer strengeren Prüfung bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und einem kleinen Kind endgültig abgeschnitten werden (siehe u. a. Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Rdnr. 71; Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 67, EGMR 2002-I, Haase ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 90, EGMR 2004-III). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse vorsieht, der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (siehe Rechtssachen Buchberger ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 32899/96, Rdnr. 42, 20. Dezember 2001;Sahin ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 68, EGMR 2003-VII; Sommer-feld ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 66, EGMR 2003-VIII). ii) Anwendung der Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte den Beschwerdeführern das Sorgerecht für M. entzogen haben, um das körperliche und seelische Wohl des Kindes zu schützen. Er ist daher überzeugt, dass die nationalen Gerichte, die zur Wahrung des Wohls von M. tätig wurden, für ihre Entscheidungen zutreffende Gründe angeführt haben. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Gründe auch im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, stellt der Gerichtshof fest, dass die angegriffenen Entscheidungen, mit denen die Trennung der Familie der Beschwerdeführer zugelassen wurde, einen schwer-wiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellen. Eine derartige Maßnahme ist mit stichhaltigen fundierten Argumenten zum Wohl des betroffenen Kindes zu begründen. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich bei der ärztlichen Untersuchung am gesamten Körper von M. nicht nur Hämatome und mehrere kleine Abschürfungen fanden. Bei ihm wurden auch ein Schädelbruch, der nie medizinisch behandelt worden war, sowie eine geschwollene Stirn und ein Brillenhämatom festgestellt, derentwegen er sich zwanzig Tage in stationärer Behandlung befand. Er merkt an, dass trotz einiger dafür sprechender Anhalts-punkte weder in dem Strafverfahren noch durch psychologische Begutachtung von M. der Nachweis dafür erbracht werden konnte, dass die Beschwerdeführer das Kind misshandelt hatten. Gleichwohl legten die nationalen Gerichte angesichts dessen, dass M. sich unter der Obhut der Beschwerdeführer wiederholt zum Teil erhebliche Verletzungen zugezogen hatte, glaubhaft dar, dass die Kindeseltern zumindest das körperliche Wohl von M. gefährdet hätten, weil sie ihn oftmals vor Verletzungen nicht geschützt und für seine umgehende medizinische Behandlung keine Sorge getragen hätten. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von M. für sich genommen als stichhaltiger, gewichtiger Grund für den Entzug des Sorgerechts der Beschwerdeführer im Interesse des Kindeswohls anzusehen. Die nationalen Gerichte wiesen darauf hin, dass dieser Gefahr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch eine mildere Maßnahme begegnet werden könne, weil dies durchgehende Überwachung und Unterstützung voraussetze, die in der Praxis nicht geleistet werden könnten. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Oberlandesgericht deutlich zu erkennen gegeben hat, dass nicht die mangel-haften Deutschkenntnisse der zweiten Beschwerdeführerin, sondern das Kindeswohl für die Entscheidung, den Beschwerdeführern die elterliche Sorge zu entziehen, ausschlaggebend gewesen seien. Bei der Entscheidung darüber, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung der angegriffenen Maßnahme angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hin-reichend“ waren, ist ferner zu berücksichtigen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes den Beschwerdeführern den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden ließ. Dies wurde von ihnen bestritten, und sie trugen vor, die Gerichte hätten ihr Vorbringen nicht gebührend berücksichtigt und es versäumt, der zweiten Beschwerdeführerin, die nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, einen Dolmetscher im Gerichtsverfahren zu bestellen. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer persönlich anhörte, eine Vertreterin des Jugend-amts, den Verfahrenspfleger von M., dessen Pflegeeltern sowie einen psychologischen Sachverständigen hinzuzog und mehrere ärztliche Gutachten berücksichtigte. Sie haben ihre Entscheidungen aufgrund dieses Vortrags gebührend begründet und sind insbesondere auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen. Hinsichtlich des behaupteten Versäumnisses, der zweiten Beschwerdeführerin im familiengerichtlichen Verfahren einen Dolmetscher zu bestellen, merkt der Gerichtshof an, dass die Beschwerdeführer dem Gerichtshof keine Unterlagen eingereicht haben, aus denen hervorgeht, dass sie diese Frage bereits im innerstaatlichen Verfahren vorgebracht hatten. Jedenfalls stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die gesamte Beweisgrundlage der gerichtlichen Entscheidungen sowie auf den Umstand, dass der erste Beschwerdeführer die Einlassungen der zweiten Beschwerdeführerin übersetzte und beide in dem familiengericht-lichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, fest, dass das Verfahren keine unzureichende Einbindung der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess erkennen lässt (vgl. Rechtssache Tiemann ./. Frankreich und Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 47457/99 und 47458/99, EGMR 2000-IV). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte ihre Entscheidungen, die einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens darstellten, unter den Umständen des vorliegenden Falls auf zutreffende und hinreichende Gründe stützten und einen gerechten Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Interessen schufen. Der Eingriff kann somit als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig” angesehen werden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführer trugen ferner vor, Opfer einer diskriminierenden Behandlung geworden zu sein. Das Jugendamt habe ihnen pädagogische Hilfe verwehrt, weil die zweite Beschwerdeführerin nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge und nur des Arabischen mächtig sei. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese Rüge nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention zu prüfen ist. Artikel 14 lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Der Gerichtshof muss deshalb feststellen, ob Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens, der nach Artikel 8 Abs. 2 an sich zulässig war, in einer diskriminierenden Weise erfolgte (vgl. u. a. Rechtssachen Rekvényi ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 25390/94, Rdnr. 67, EGMR 1999-III; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 89). Der Gerichtshof räumt ein, dass den Beschwerdeführern nach Auffassung der nationalen Gerichte keine sozialpädagogische Familienhilfe angeboten werden konnte, weil dem Jugendamt keine arabischsprachigen Pädagogen zur Verfügung standen und eine derartige Maßnahme bei ständiger Einschaltung eines Dolmetschers keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Insoweit trafen die deutschen Gerichte daher eine Unterscheidung wegen der Sprache. Gleichwohl hielt das Oberlandesgericht nicht nur die genannte Hilfsmaßnahme für unzureichend, um die Gefahr für das seelische Wohl von M. abzuwenden. Im Gegensatz zum Amtsgericht gab das Oberlandesgericht überdies deutlich zu erkennen, dass es unerheblich sei, dass die Pflegeeltern von M. das Kind sprachlich wesentlich besser als seine Eltern fördern könnten, und nur das Kindeswohl für seine Entscheidung erheblich sei. Der maßgebliche Grund, der für die nationalen Gerichte an sich ausreichend war, den Beschwerdeführern das Sorgerecht zu entziehen, war das Versäumnis, M. vor wiederholten und teilweise schwerwiegenden Verletzungen zu schützen und für seine rechtzeitige medizinische Behandlung Sorge zu tragen. Sie stellten insoweit fest, dass eine durchgehen-de Überwachung und Unterstützung der Beschwerdeführer zur Abwendung der Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von M. in der Praxis nicht geleistet werden könne. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass gleichviel, ob eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer wegen der Sprache im vorliegenden Fall bei vernünftiger Betrach-tungsweise sachlich gerechtfertigt werden konnte, die deutschen Gerichte die Beschwerdeführer bei der Entscheidung über die Entziehung ihres Sorgerechts aufgrund der Sprache nicht anders behandelt haben, als sie ein deutschsprachiges Paar behandelt hätten. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 3. Der Beschwerdeführer rügten, die Verfahren vor den deutschen Gerichten hätten den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention nicht genügt; die einschlägige Stelle dieses Artikels lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Dauer des Sorgerechtsverfahrens überlang gewesen sei und sie damit ihrem Sohn entfremdet worden seien. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Sorgerechtsverfahren am 31. August 2001 mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer für M. durch das Amtsgericht Lüdinghausen begann. Es endete am 4. August 2003 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Anwalt der Beschwerdeführer. Es dauerte somit etwa ein Jahr und elf Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden, zu würdigen. In letzterer Hinsicht ist die Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel steht, auch zu berücksichtigen. Deshalb ist eine zügige Behandlung von Sorgerechtsverfahren unbedingt erforderlich (siehe u. a. Rechtssache Niederböster ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Rdnr. 39 EGMR 2003-IV). Nach Auffassung der Gerichtshofs ist die vorliegende Rechtssache ziemlich komplex, weil ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen war, ob bei M. Anzeichen für eine Misshandlung durch die Beschwerdeführer vorlagen. Die Gesamtdauer des Sorgerechtsverfahrens betrug vor dem Amtsgericht Lüdinghausen etwa ein Jahr und einen Monat, vor dem Oberlandesgericht Hamm sechs Monate und vor dem Bundesver-fassungsgericht etwa vier Monate. Der Gerichtshof stellt fest, dass auch unter Berück-sichtigung der besonderen Zügigkeit, die in Sorgerechtsverfahren geboten ist, um ein Auseinanderbrechen der Familienbande zu verhindern, davon auszugehen ist, dass die Behörden das Verfahren innerhalb angemessener Frist abgeschlossen haben. Soweit anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer die Durchführung des Sorgerechtsverfahrens auch nach Artikel 6 der Konvention gerügt haben, ist der Gerichtshof nach Prüfung dieser Rügen gemäß Artikel 8 der Konvention der Auffassung, dass eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 insoweit nicht aufgeworfen wird. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde, soweit eine eigene Frage aufgeworfen wurde, ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident