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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.04.2007 – 14374/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0403DEC001437403

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/04/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 14374/03 H. W. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 14374/03 H. W. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. April 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. April 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1943 geborene Beschwerdeführer, Herr H. W., ist deutscher Staatsangehöriger und in F. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 20. Oktober 1993 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit der Aufnahme eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens ein. Am folgenden Tag setzte sie den Beschwerdeführer von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen in Kenntnis. Am 7. Dezember 1999 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Beschwerdeführer nach einer mündlichen Verhandlung, in der dieser von einem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde, wegen schweren Betruges zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Als strafmildernd berücksichtigte das Gericht, dass die Tat, die im März und April 1992 begangen wurde, bereits erhebliche Zeit zurücklag. Das Gericht setzte die Strafvollstreckung im Hinblick auf den Zeitablauf zur Bewährung aus. Am 5. November 2002 beraumte das Landgericht Frankfurt auf die Berufung des Beschwerdeführers hin acht Verhandlungstermine für den Zeitraum vom 10. Dezember 2002 bis 22. Januar 2003 an. Am 29. November 2002 nahm der Beschwerdeführer die Berufung zurück. Er trug vor, dass er seelisch und körperlich unter der Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens gelitten habe. Aus diesem Grund wäre er nicht in der Lage gewesen, an den Verhandlungsterminen teilzunehmen. Am 30. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und rügte, dass das Amtsgericht keinen von ihm selbst gewählten Rechtsanwalt bestellt habe, dass die Verhandlungen im Berufungsverfahren eng terminiert gewesen seien und dass der zuständige Richter am Landgericht durch einen anderen Richter ersetzt worden sei. Am 18. März 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Das Recht auf ein zügiges Verfahren Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert das Recht auf ein zügiges Verfahren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Entscheidung vom 21. Juli 1994, 1 StR 396/94, Entscheidung vom 26. Juni 1996, 3 StR 199/95) und des Bundesverfassungsgerichts (siehe u.a. Entscheidung vom 24. Dezember 1983, 2 BvR 121/83; Entscheidung vom 19. April 1993, 2 BvR 1487/90) muss die überlange Dauer eines Strafverfahrens entweder zu einer Strafminderung oder sogar zur Einstellung des Verfahrens führen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dieser Grundsatz für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft (siehe Entscheidung vom 25. Juli 2003, 153/03, BVerfGK 1, S. 269 ff., und Entscheidung vom 21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, S. 239 ff., und Entscheidung vom 21. Juni 2006, 2 BvR 750/06, 752/06 und 761/06). 2. §§ 153 und 154 Strafprozessordnung (StPO) Nach § 153 Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht jederzeit das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. § 154 sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen kann und das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen kann, wenn ein Urteil in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine andere Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, die bereits verhängt worden ist, zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint. RÜGEN 1. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Ermittlungsverfahrens und des anschließenden Strafverfahrens vor dem Amtsgericht und dem Landgericht. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstaben a bis c der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass ihm ein faires Verfahren verwehrt worden sei. Insbesondere rügte er, dass sein gerichtlich bestellter Vertreter gegen seinen Willen eine Abmachung mit dem Richter getroffen habe und dass das Amtsgericht es abgelehnt habe, A als seinen Vertreter zu bestellen. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens rügte er die eng terminierten Verhandlungen und die Ersetzung des zuständigen Richters. Schließlich behauptete er, das Amtsgericht habe den Tatbestand des Betruges falsch ausgelegt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte die Dauer des Strafverfahrens und behauptete, dass es nicht fair gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen ... Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Der zu berücksichtigende Zeitraum erstreckt sich vom 21. Oktober 1993, als der Beschwerdeführer offiziell über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn in Kenntnis gesetzt wurde, bis zum 29. November 2002, als er seine Berufung vor dem Landgericht zurücknahm. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm nach deutschem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft hat. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Zweck des Grundsatzes der Rechtswegerschöpfung darin besteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, die behaupteten Verstöße gegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen. Er gründet sich auf der in Artikel 13 der Konvention zum Ausdruck kommenden Annahme, dass in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine wirksame Beschwerde bezüglich des behaupteten Verstoßes vorgesehen ist. Dies ist ein wichtiger Aspekt des subsidiären Charakters des Mechanismus der Konvention. Daher muss die Rüge, mit der später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach zuerst bei der zuständigen innerstaatlichen Stelle und in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formerfordernissen und Fristen erhoben worden sein (s. u.v.a. Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 74, ECHR 1999-V). Was die Wirksamkeit einer Beschwerde zur Beanstandung der Verfahrensdauer angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass ein solcher Rechtsbehelf entweder geeignet sein muss, ein anhängiges Verfahren zu beschleunigen oder der Prozesspartei angemessene Abhilfe für bereits eingetretene Verzögerungen zu verschaffen (siehe Cocchiarella ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 64886/01, Rdnr. 77, ECHR 2006-...; Mifsud ./. Frankreich (Entsch.), [GK], Individualbeschwerde Nr. 57220/00, Rdnr. 17, ECHR 2002-VIII). Im Strafverfahren können mögliche Abhilfen die Minderung der Strafe oder die Einstellung des Verfahrens sein (siehe Sprotte ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 72438/01, 17. November 2005 mit weiteren Verweisen; Conrad ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 13020/87, Entscheidung der Kommission vom 13. April 1988). Der Gerichtshof muss folglich prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsbehelf zur Verfügung stand, der diesen Erfordernissen entsprach. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts können die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Dauer jederzeit nach §§ 153 und 154 StPO einstellen (siehe oben, „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Ferner sind die deutschen Gerichte verpflichtet, in jedem Stadium des Prozesses zu prüfen, ob die unangemessene Verfahrenverzögerung möglicherweise eine Strafminderung rechtfertigt. Folglich kann eine Berufung, eine Revision und sogar eine Verfassungsbeschwerde (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006, 2 BvR 750/06, 752/06 und 761/06) zu dem Ergebnis führen, dass die gegen den Angeklagten verhängte Strafe gemindert oder gemildert wird oder das Verfahren aufgrund seiner Dauer sogar eingestellt wird. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung standen, um Abhilfe für die behaupteten Verfahrensverzögerungen zu erlangen. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichthof fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er die Verfahrensdauer vor den deutschen Gerichten überhaupt beanstandet hat. Ferner hat der Beschwerdeführer mit der Zurücknahme seiner Berufung vor dem Landgericht auf die Möglichkeit verzichtet, angemessene Abhilfe für die behauptete Verzögerung seines Strafverfahrens zu erlangen, weil das Landgericht oder eine höhere Instanz somit nicht prüfen konnte, ob die Verfahrensdauer eine angemessene Frist überschritten und damit eine Strafminderung erforderlich gemacht hatte. Überdies hat der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände geltend gemacht, die ihn von der Verpflichtung entheben könnten, diese Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Insoweit weist der Gerichtshof die Behauptung des Beschwerdeführers zurück, er sei nicht in der Lage gewesen, an den Sitzungen des Landgerichts teilzunehmen, weil er seelisch und körperlich unter der Verfahrensdauer gelitten habe. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zu erschöpfen, nicht nachgekommen ist. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist. 2. Was die verbleibenden Rügen des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichthof unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass diese Rügen nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident