Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.04.2007 – 29453/02

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0403DEC002945302

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/04/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 29453/02 R. C. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 29453/02 R. C. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. April 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. Juli 2002 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1941 geborene Beschwerdeführer, Herr R. C., ist deutscher Staatsangehöriger und in Fortaleza (Brasilien) wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn V. H., Rechtsanwalt in Straßburg (Frankreich), vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 15. Juli 1989 geriet die Motoryacht „Carat” in Brand und sank südlich vom Kap von Tossa zwischen der spanischen Küste und Ibiza. Der deutsche Schiffseigentümer und ein brasilianisches Crewmitglied wurden von einer vorbeifahrenden marrokanischen Fähre gerettet. Für den Verlust des Schiffes wurden erhebliche Schadenersatzforderungen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer legte ein Sachverständigengutachten vor, wonach der Marktwert des Schiffes 935.000 DM betrug. Die Versicherungsgesellschaft und die Berliner Polizei stellten Ermittlungen bezüglich des Untergangs des Schiffes an. Am 23. Oktober 1992 erließ das Amtsgericht Berlin-Tiergarten einen internationalen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, dem der Verdacht zugrunde lag, dass er sich als Sachverständiger an der betrügerischen Geltendmachung eines Leistungsanspruchs in Höhe von etwa einer Million DM gegenüber einem Versicherungsträger für den Verlust der Motoryacht beteiligt habe. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers bestätigte das Landgericht Berlin den Haftbefehl. Am 30. März 1994 wurde der Beschwerdeführer in Brasilien festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Am 13. August 1994 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und am 14. August 1994 in Untersuchungshaft genommen. In der Anklageschrift vom 25. November 1994 wurde dem Beschwerdeführer Versicherungsbetrug nach § 265 Strafgesetzbuch, StGB, (in der bis zum 31. März 1998 gültigen Fassung) vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, sich zusammen mit anderen Tatbeteiligten an dem vorsätzlich herbeigeführten Untergang eines versicherten Schiffes beteiligt zu haben, um sich einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Haftentlassung wurden vom Landgericht Berlin wegen Verdunkelungsgefahr abgelehnt. Am 15. Juni 1995 begann der Prozess vor dem Landgericht Berlin. Am 26. April 1996 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof Berlin und machte geltend, dass keine Beweise vorlägen, die den Verdacht, dass er eine Straftat begangen oder vorbereitet habe, begründeten, und dass seine Untersuchungshaft rechtswidrig sei. Am 9. Mai 1996 ordnete das Landgericht die Freilassung des Beschwerdeführers an, wobei es u.a. die lange Dauer, die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verbracht hatte, berücksichtigte. Am 20. November 1996 zog der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Berlin zurück. Am 11. März 1998 verurteilte das Landgericht Berlin einen weiteren Angeklagten, der in den Untergang des Schiffes verwickelt war, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Am 31. Oktober 1996 setzte das Landgericht das Verfahren nach 73 Verhandlungstagen aus und hob den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung auf, er leide an einer langwierigen Erkrankung. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands beraumte es keinen neuen Verhandlungstermin an. Durch das 1998 in Kraft getretene 6. Strafrechtsreformgesetz wurde neben anderen Bestimmungen Artikel 265 StGB geändert, wodurch sich die Verjährungsfrist von 20 auf 10 Jahre verkürzte. Folglich trat am 15. Juli 1999 die Verjährung hinsichtlich der Vorwürfe, die nach dieser Bestimmung gegen den Beschwerdeführer erhoben worden waren, ein. Am 15. Februar 2000 stellte das Landgericht das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung ein. Es erlegte die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auf, versagte dem Beschwerdeführer jedoch eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen, d.h. die Auslieferungs– und Untersuchungshaft, die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume sowie seines Haftraums und die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme einer Rettungsinsel sowie verschiedener Unterlagen. Das Landgericht stützte sich auf § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Gemäß dieser Bestimmung ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Nach Ansicht des Landgerichts handelt grob fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, oder wer nicht so handele, wie im gegebenen Falle eine vernünftige Person gehandelt hätte. Bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, sei der Sachverhalt ausschlaggebend, wie er sich zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der jeweiligen Maßnahmen darstellte. Das Landgericht war der Ansicht, dass die Verfolgungsmaßnahmen durch die grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers verursacht worden seien. Insbesondere habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer das Schiff, für das eine Versicherungsleistung geltend gemacht wurde, unter einem Pseudonym erworben habe und er es verändert habe, um es wie ein Schiff von höherem Wert, das der Beschreibung in seinem Sachverständigengutachten entspreche, aussehen zu lassen. Dieser Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bewiesen gewesen und habe sich durch die weiteren Ermittlungen und durch die in den mündlichen Verhandlungen erlangten Beweise bestätigt. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein und machte geltend, dem Landgericht seien Tatsachen- und Rechtsirrtümer unterlaufen und es habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Am 22. März 2000 lehnte das Kammergericht Berlin die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Entscheidung ab. Am 15. Januar 2001 setzte das Landgericht Berlin die Summe der dem Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf 812,80 DM fest. Am 21. Mai 2001 verwarf das Kammergericht Berlin die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde. Am 18. Mai 2001 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt. In Fällen, in denen ein Beschuldigter freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt, hat er Anspruch auf Entschädigung für den durch die Untersuchungshaft oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen erlittenen Schaden (§ 2). Nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 3, 5, 6, und 8 der Konvention seine Haft in Brasilien zur Durchführung der Auslieferung nach Deutschland und die dortigen Haftbedingungen sowie insbesondere die Versagung einer Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen durch das Landgericht Berlin. Unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Konvention rügte er ferner die angebliche Rechtswidrigkeit und die Dauer seiner Untersuchungshaft in Deutschland. Laut seinem Vorbringen liegen keine Beweise vor, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtfertigen könnten. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass ihm ein faires Verfahren verwehrt werde. Schließlich rügte er nach Artikel 8 der Konvention, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1 Der Beschwerdeführer rügte die Bedingungen seiner Haft in Brasilien zur Durchführung seiner Auslieferung nach Deutschland. Der Gerichtshof möchte betonen, dass eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention nur gegen eine der Vertragsparteien gerichtet werden kann. Da Brasilien keine Vertragspartei der Konvention ist, können die in der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten in Bezug auf dieses Land nicht geltend gemacht werden. Dieser Teil der Beschwerde liegt daher ratione personae außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichtshofs und ist deshalb als mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und somit nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention unzulässig zu erklären.

2 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 der Konvention, dass seine Freiheitsentziehung unrechtmäßig gewesen sei. Insbesondere rügte er, dass sie ohne hinreichenden Tatverdacht verhängt worden sei. Darüber hinaus rügte er die Dauer seiner Untersuchungshaft. Der Gerichtshof hält es für angemessen, zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erfüllt hat, der Folgendes vorsieht: "(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen." Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Zweck der Sechs-Monats-Frist darin besteht, die Rechtssicherheit zu fördern und sicherzustellen, dass Fälle, die Fragen nach der Konvention aufwerfen, innerhalb angemessener Frist behandelt werden. Darüber hinaus soll sie die betroffenen Behörden und Personen davor schützen, über einen längeren Zeitraum im Ungewissen zu bleiben (siehe Bulut und Yavuz ./. Türkei (Entsch.), Nr. 73065/01, 28. Mai 2002, und Bayram und Yildirim ./. Türkei (Entsch.), Nr. 38587/97, ECHR 2002-III). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass wenn keine Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder sie als unwirksam anzusehen sind, die Sechs-Monats-Frist grundsätzlich zum Zeitpunkt der gerügten Handlung zu laufen beginnt (siehe Hazar u.a. ./. Türkei (Entsch.), Nr. 62566/00, 10. Januar 2002). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass in Ermangelung einer endgültigen Gerichtsentscheidung der Lauf der Sechs-Monats-Frist am 9. Mai 1996 begann, also dem Tag, an dem die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 4. November 2001 beim Gerichtshof eingereicht, also mehr als sechs Monate nach dem 9. Mai 1996. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde verspätet eingereicht wurde und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention unzulässig ist.

3 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte ihm eine Entschädigung für die in Haft verbrachte Zeit versagt hätten. Artikel 5 Abs. 5 lautet: „Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.“ Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Erfordernisse des Artikels 5 Abs. 5 dann erfüllt sind, wenn die Möglichkeit gegeben ist, eine Entschädigung hinsichtlich einer Freiheitsentziehung zu beantragen, die unter Bedingungen erfolgt ist, die im Widerspruch zu den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 stehen. Das in Absatz 5 niedergelegte Recht auf Entschädigung setzt damit voraus, dass entweder von einer innerstaatlichen Behörde oder vom Gerichtshof ein Verstoß gegen einen der vorangehenden Absätze des Artikels 5 festgestellt worden ist (N.C. ./. Italien [GK], Nr. 24952/94, Randnr. 49, ECHR 2002-X; Pantea ./. Rumänien, Nr. 33343/96, Urteil vom 3. Juni 2003, Randnr. 262). In der vorliegenden Sache ist der Gerichtshof daran gehindert, unmittelbar zu einer Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Untersuchungshaft überzugehen, denn diese wurden verspätet erhoben. In Ermangelung einer Feststellung, dass es zu einem Verstoß gegen Artikel 5, Abs. 1 bis

4 der Konvention gekommen ist, ist Artikel 5 Abs. 5 auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar. Folglich liegt dieser Teil der Beschwerde ratione materiae außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichtshofs und ist deshalb als mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und somit nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention unzulässig zu erklären. 4. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass ihm ein faires Verfahren verwehrt worden sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Situation des Beschwerdeführers nach dem 15. Februar 2000, als das Landgericht Berlin das Verfahren einstellte, nicht mehr nachteilig beeinflusst wurde. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten kann, im Sinne von Artikel 34 der Konvention ein „Opfer“ der behaupteten Verletzungen von Artikel 6 zu sein (siehe sinngemäß X. ./. Österreich, Nr. 5575/72, Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1974, Decisions and Reports (DR) 1, S. 44). Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

5 Der Beschwerdeführer rügte auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2000, mit der ihm eine Entschädigung mit der Begründung versagt wurde, er habe die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig verursacht. Der Gerichtshof hat diese Rüge im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention geprüft, der Folgendes vorsieht: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ Die Regierung beantragte, der Gerichtshof möge die Rechtssache für unzulässig erklären, weil der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert und damit die formalen Zulässigkeitserfordernisse nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Vertreten durch Rechtsanwälte habe er seine 19 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde angemessen begründet. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht es ohne Angabe von Gründen ablehnte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Insbesondere hatte es die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht wegen mangelnder Substantiierung für unzulässig erklärt. Unter diesen Umständen ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, selbst an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu treten und Mutmaßungen über die Gründe anzustellen, aus denen dieses es ablehnte, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Der Gerichtshof hat insbesondere nicht festzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als hinreichend begründet und damit als zulässig erachtet hatte oder hätte erachten müssen (siehe Süss ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 63309/00, 13. Oktober 2005). Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt hat. Deshalb kann diese Rüge nicht wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zurückgewiesen werden. Was die Einhaltung des Artikels 6 Abs. 2 angeht, trug die Regierung vor, die Rüge des Beschwerdeführers sei in jedem Fall unbegründet. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verletzung dieser Bestimmung nicht den Erfordernissen aus Artikel 34 Satz 1 der Konvention entsprechend hinreichend substantiiert. Er habe noch nicht einmal den gesamten Wortlaut der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vorgelegt. Darüber hinaus verstoße weder § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen an sich, noch die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2000 gegen die Unschuldsvermutung. Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen stehe die Versagung einer Entschädigung nicht im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Schuldfeststellung, sondern stelle vielmehr einen Anwendungsfall des allgemeinen und in § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gebrachten Gedankens der haftungsrechtlichen Zurechnung dar. Wenn der Betroffene die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht habe, sei eine Entschädigung zu versagen. Hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts Berlin trug die Regierung vor, die alleinige Frage sei, ob der Beschwerdeführer die von ihm erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang nur auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls abgestellt. Die Feststellungen des Landgerichts stellten keine Schuldfeststellung dar und verletzten damit nicht die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer bestritt diese Sichtweise. Er wendete sich gegen das Strafverfahren insgesamt. Er brachte vor, ihm sei ein faires Verfahren verwehrt worden und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien von der Versicherungsgesellschaft, der Berliner Polizei und den Justizbehörden manipuliert worden und gründeten sich auf eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Strafverfolgungsmaßnahmen und seinem Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Strafverfolgungsmaßnahmen gründeten sich auf Zeugenaussagen und seien durch ein schweres Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden verursacht worden. Die Feststellungen des Landgerichts stünden im Widerspruch zu seinen eigenen Verhandlungsmitschriften. Von Anfang an habe er alles getan, um zu beweisen, dass er in gutem Glauben handelte, und um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu bewahren und den Tatverdacht gegen ihn zu entkräften. Seine Argumente seien von den Justizbehörden jedoch nie berücksichtigt worden. Unter Hinweis auf die Rechtssprechung und die einschlägige Literatur zum Begriff der groben Fahrlässigkeit machte der Beschwerdeführer geltend, sein Verhalten könne nicht als extremes Abweichen von der Verhaltensnorm bezeichnet werden, das eine Einstufung seines Verhaltens als grob fahrlässig rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer brachte vor, in der Stellungnahme der Regierung werde die Verletzung der Unschuldsvermutung indirekt eingestanden. Er habe regelmäßig jedes Angebot der Justizbehörden als rechtswidrig abgelehnt und immer seinen Freispruch gefordert. Dies sei der Grund für die Fortsetzung seiner Haft mit dem Ziel, ein Geständnis zu erpressen. Es erkläre auch die Dauer seiner Untersuchungshaft und des Strafverfahrens. Das Ziel sei, die chaotischen Verhältnisse in den Ermittlungen, den Mangel jeglicher Belastungsargumente und eine völlig falsche Anklageschrift zu verschleiern. Die Versagung einer Entschädigung aufgrund einer Schuldfeststellung verstoße gegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Unschuldsvermutung verletzt wird, wenn in einer Gerichtsentscheidung, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, Aussagen über ihre Schuld getroffen werden, bevor der gesetzliche Beweis ihrer Schuld erbracht worden ist. Auch ohne formellen Schuldspruch reicht es aus, dass es Gründe gibt, die darauf hindeuten, dass das Gericht den Angeklagten als schuldig erachtet. Der Geltungsbereich von Artikel 6 Abs. 2 ist daher nicht auf anhängige Strafverfahren beschränkt, sondern erstreckt sich auf Gerichtsentscheidungen, die nach Einstellung der Strafverfolgung ergehen (siehe u.a. Minelli ./. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, Serie A Band 62; Englert ./. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, Serie A Band 123-B; und Nölkenbockhoff ./. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, Serie A Band 123-C). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung weder Artikel 6 Abs. 2, noch eine andere Bestimmung der Konvention einer „einer Straftat angeklagten Person“ das Recht auf Kostenerstattung oder auf Entschädigung für unrechtmäßige Untersuchungshaft gewährt, wenn das gegen sie geführte Verfahren eingestellt wird (siehe Dinares Peñalver ./. Spanien (Entsch.), Nr. 44301/98, 23. März 2000; siehe auch Englert und Sekanina, a.a.O., S. 54, Randnr. 36, bzw. S. 13-14, Randnr. 25, Hibbert ./. die Niederlande (Entsch.), Nr. 38087/97, 26. Januar 1999; und Del Latte ./. die Niederlande, Nr. 4760/98, Randnr. 30, 9. November 2004). Die bloße Versagung einer Entschädigung verletzt deshalb an sich nicht die Unschuldsvermutung (siehe sinngemäß Nölkenbockhoff und Minelli, a.a.O., S. 79, Randnr. 36, bzw. S. 17, Randnr. 34-35). Der Gerichtshof hat unterschieden zwischen Entscheidungen, die eine „Verdachtslage“ beschreiben und Entscheidungen, die eine „Schuldfeststellung“ enthalten. Er befand, dass in Fällen, in denen ohne Freispruch eingestellt wird, nur die zweite Kategorie mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention unvereinbar ist (siehe u.a. Lutz ./. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, Serie A Band 123, S. 25, Randnr. 62, und Del Latte, a.a.O., Randnr. 31). In Hinsicht auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Beendigung des Strafverfahrens nicht zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anklage geführt hat. Was die vom Landgericht angeführten Gründe für die Versagung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der angegriffenen Entscheidung tatsächliche Umstände zugrunde lagen, die den Justizbehörden zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls bekannt waren. Sie betrafen insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Untergang des Schiffes. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich das Landgericht im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt hat, der Beschwerdeführer habe grob fahrlässig gehandelt und sei deshalb für die von ihm erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen verantwortlich. Diese Schlussfolgerung enthielt keine Schuldfeststellung. Außerdem stellt die Versagung einer Entschädigung für die vom Beschwerdeführer erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen keine Strafe oder strafähnliche Maßnahme dar (siehe Nölkenbockhoff a. a. O., S. 55-56, Randnr. 40). Das zuständige Gericht verhängte keine Sanktion gegen ihn, sondern lehnte es lediglich ab, eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Entschädigung anzuordnen. Der Gerichtshof kann daher nicht feststellen, dass die Entscheidung des Landgerichts über die Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers die durch Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung verletzte. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. Entsprechend sollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention nicht mehr auf die Rechtssache angewendet werden. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident