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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 02.05.2007 – 71412/01; 78166/01

Große Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0502DEC007141201

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/05/07 ENTSCHEIDUNG der Großen Kammer über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71412/01 von A. B. und B. B. gegen Frankreich und der Individualbeschwerde Nr. 78166/01 von R. S. gegen Frankreich, Deutschland und Norwegen GROSSE KAMMER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71412/01 von A. B. und B. B. gegen Frankreich und der Individualbeschwerde Nr. 78166/01 von R. S. gegen Frankreich, Deutschland und Norwegen Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn C.L. ROZAKIS, Präsident Herrn J.-P. COSTA, Sir Nicolas BRATZA, Herrn B. ZUPANČIČ, Herrn P. LORENZEN Herrn I. CABRAL BARRETO Herrn M. PELLONPÄÄ Herrn A.B. BAKA, Herrn K. TRAJA, Frau S. BOTOUCHAROVA Herrn M. UGREKHELIDZE, Frau A. MULARONI FRAU E. FURA-SANDSTRÖM FRAU A. GYULUMYAN Herrn E. MYJER Frau D. JOČIENĖ Herrn D. POPOVIĆ, RICHTER und Herrn M. O’BOYLE, STELLVERTRETENDER KANZLER, aufgrund der vorgenannten Individualbeschwerden, die jeweils am 28. September 2000 und 28. September 2001 erhoben worden sind; aufgrund der Entscheidung vom 13. Juni 2006, mit der die ursprünglich mit der Sache befasste Kammer der Zweiten Sektion die Rechtssache an die Große Kammer abgegeben hat nachdem die Parteien nicht widersprochen hatten (Artikel 30 der Konvention und Artikel 72 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), aufgrund des Einverständnisses der Parteien in der Sache S., einen Richter als Richter der Interessengemeinschaft (Herrn Costa) in Anwendung von Artikel 30 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu berufen, augrund der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien sowie des Einverständnisses Deutschlands auf mündliche Stellungnahmen zu verzichten, nachdem der Beschwerdeführer beantragt hatte, seine Beschwerde gegen diesen Staat zurückzunehmen (siehe unten, Rdnr. 64-65 der Entscheidung), aufgrund der vom Gerichtshof erbetenen schriftlichen Stellungnahmen der Vereinten Nationen, der Kommentare der dänischen, estnischen, griechischen, polnischen, portugiesischen und britischen Regierungen sowie der deutschen Regierung, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als Stellungnahme eines Drittbeteiligten akzeptiert werden, aufgrund der mündlichen Erklärungen zu den beiden Beschwerden in der Sitzung vom 15. November 2006, nach Beschluss, die Prüfung der beiden Beschwerden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zusammenzulegen, erlässt nach Beratung am 15. November 2006 und 2. Mai 2007 die folgende Entscheidung: SACHVERHALT

1 Herr A. B. wurde 1962 geboren, sein Sohn, Herr B. B., 1990. Beide sind albanischer Abstammung. Herr A. B. beschwert sich in seinem Namen sowie im Namen seines verstorbenen Sohnes G. B., der 1988 geboren wurde. Die Beschwerdeführer in dieser Rechtssache sind in der Gemeinde Mitrovica im Kosovo (Republik Serbien) wohnhaft. Sie werden vor dem Gerichtshof von Herrn G. Nushi, Rechtsanwalt bei dem Rat für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten, einer Organisation mit Sitz in Priština, Kosovo, vertreten. Herr S. wurde 1950 geboren. Er ist ebenfalls albanischer Abstammung und lebt im Kosovo. Er wurde von Herrn Hazer Susuri vom Criminal Defence Resource Centre im Kosovo vertreten. In der Sitzung zu diesen Rechtssachen wurden die Beschwerdeführer zudem von Herrn Rechtsanwalt Keir Starmer, QC, und Herrn Rechtsanwalt Paul Troop, Berater, unterstützt von Frau Nuala Mole und den Herren David Norris und Ahmet Hasolli, Berater, vertreten. Die französische Regierung wurde von ihren nachstehenden Verfahrensbevollmächtigten, Herrn M. R. Abraham, alsdann Herrn M. J.-L. Florent, und schließlich Frau Edwige Belliard, unterstützt von Frau Anne-Françoise Tissier und Herrn Mostapha Mihraje, von der Rechtsabteilung des Außenministeriums, vertreten. Die deutsche Regierung wurde von Herrn Hans-Jörg Behrens, Stellvertretender Verfahrensbevollmächtigter und Herrn Christian Tomuschat, Berater, vertreten. Die norwegische Regierung wurde von ihren Verfahrensbevollmächtigten Herrn Rolf Einar Fife und Frau Therese Steen, unterstützt von Herrn Torfinn Rislaa Arnsten, Berater, vertreten. I. DER ZUSAMMENHANG DER RECHTSSACHEN

2 Der Konflikt zwischen den serbischen und kosovarisch-albanischen Streikräften von 1998 bis 1999 ist gut dokumentiert. Am 30. Januar 1999 kündigte die NATO aufgrund eines Beschlusses ihres Nordatlantikrats Luftschläge gegen das Hoheitsgebiet der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) an, wenn diese den Forderungen der Staatengemeinschaft nicht nachkomme. Von Februar bis März 1999 fanden zwischen den Konfliktparteien Verhandlungen statt. Der anschließende Vorschlag einer Friedensvereinbarung wurde von der kosovarisch-albanischen, nicht aber von der serbischen Delegation unterzeichnet. Der Nordatlantikrat beschloss daraufhin die Aufnahme von Luftschlägen gegen BRJ, die der Generalsekretär der NATO am 23. März 1999 ankündigte. Die Luftschläge begannen am 24. März 1999 und endeten am 8. Juni 1999, als die Truppen der BRJ sich zum Rückzug aus dem Kosovo bereit erklärten. Am 9. Juni 1999 unterzeichneten die KFOR, die BRJ und die Republik Serbien ein „Militärisch-Technisches Abkommen“ (MTA), mit dem der Abzug der Truppen der BRJ und die Stationierung einer internationalen Schutztruppe nach einer entsprechenden Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vereinbart wurden.

3 Die Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 sah vor, dass die „Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen“ mit „substantieller Beteiligung der NATO“, aber unter „einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle“ die internationale Schutztruppe (KFOR) aufstellen. Aufgrund der Dislozierung von Vorauskräften der NATO in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (gemäß Operationsplan 10413, Operationsplan der NATO zu der in der Resolution 1244 des Sicherheitsrates vorgesehenen Mission „Operation Joint Guardien“) konnten bis zum 12. Juni 1999 umfängliche Streitkräfte in den Kosovo disloziert werden. Am 20. Juni war der Abzug der Truppen der BRJ abgeschlossen. Die KFOR-Kontingente wurden in vier multinationale Brigaden aufgeteilt; jede Brigade ist für ein bestimmtes Einsatzgebiet unter der Führung einer Leitnation zuständig. Sie umfassten die multinationale Brigade Nordosten (Sektor Mitrovica) und die multinationale Brigade Südosten (Sektor Prizren) unter der Führung Frankreichs bzw. Deutschlands. Nach der russischen Intervention kurz nach Ankunft der KFOR-Truppen wies eine weitere am 18. Juni 1999 (zwischen Russland und den Vereinigten Staaten) unterzeichnete Vereinbarung den russischen Streitkräften verschiedene Rollen und Sektoren zu.

4 Die Resolution 1244 des Sicherheitsrats bestimmte auch, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eine Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK) zu dislozieren und ersuchte den Generalsekretär der Vereinten Nationen, sie mit Hilfe der zuständigen internationalen Organisationen einzurichten und einen Sonderbeauftragten beim Generalsekretär (SRSG) zu benennen, der deren Implementierung überwachen soll. Die UNMIK soll in enger Abstimmung mit der KFOR zusammenarbeiten und setzt sich aus vier Säulen zusammen, die den ihr übertragenen Aufgaben entsprechen. Jede Säule wurde dem SRSG unterstellt und von einem stellvertretenden SRSG geleitet. Die I. Säule betraf (in ihrer damaligen Ausgestaltung) humanitäre Hilfe und wurde von dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) geleitet, bis sie im Juni 2000 auslief. Im Mai 2001 wurde eine neue I. Säule (Polizei- und Justizverwaltung) eingerichtet, deren Leitung ebenso wie die der II. Säule (Zivilverwaltung) von den Vereinten Nationen unmittelbar übernommen wurde. Die III. Säule (Demokratisierung und Schaffung von Institutionen) wurde und wird weiter von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa geleitet (OSZE) und die IV. Säule (Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung) von der Europäischen Union. II. DIE UMSTÄNDE DES FALLES B.

5 Am 11. März 2000 spielten acht Jungen auf den Hügeln der Stadt Mitrovica. Zwei Söhne von A. B., G. und B. B., befanden sich in der Gruppe. Gegen Mittag fand die Gruppe einige noch nicht detonierte Streubomben, die bei der NATO-Bombardierung im Jahre 1999 abgeworfen worden waren, und die Kinder begannen mit ihnen zu spielen. Da die Kinder davon ausgingen, dass die Bomben nicht mehr gefährlich seien, warf eines der Kinder eine der Bomben in die Luft; sie detonierte und tötete G. B.. Auch B. B. wurde schwer verletzt und ins Krankenhaus Priština verbracht (wo er dann am Auge operiert und am 4. April 2000 entlassen wurde). Laut ärztlichen Berichten wurde er in einem Krankenhaus in Bern, Schweiz, noch zweimal (am 7. April und 22. Mai 2000) am Auge operiert. Es ist unbestritten, dass das Gesicht des B. B. entstellt wurde und er erblindet ist.

6 Die Polizeibeamten der UNMIK ermittelten. Sie nahmen unter anderem die Aussagen der an dem Vorfall beteiligten Kinder auf und verfassten einen Erstbericht. Weitere Ermittlungsberichte vom 11., 12 . und 13. März zeigen insbesondere, dass die Polizei der UNMIK den Unfallort nicht ohne Erlaubnis der KFOR betreten konnte; ein französischer KFOR- Offizier hatte zugegeben, dass die KFOR seit Monaten wusste, das sich an dieser Stelle nicht zur Wirkung gelangte Sprengmittel befanden, dies jedoch keine vordringliche Bedeutung hatte und die Stelle am Tag nach dem Vorfall von der KFOR gekennzeichnet worden war. Der Obduktionsbericht bestätigte, dass G. B. an den folgen der zahlreichen durch die Explosion der Bombe verursachten Verletzungen verstorben war. Der Bericht der UNMIK- Polizei vom 18. März 2000 schloss mit der Feststellung, dass der Vorfall als „unbeabsichtigte durch Leichtfertigkeit hervorgerufene Tötung“ einzustufen sei.

7 Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 wies der Bezirksstaatsanwalt gegenüber A. B. darauf hin, dass es sich gemäß den gewonnenen Beweisen bei der Bombenexplosion um einen Unfall gehandelt habe und keine Strafverfolgung eingeleitet werden würde, er jedoch das Recht habe, binnen acht Tagen nach Erhalt des Schreibens von sich aus ein Strafverfahren zu betreiben. Am 25. Oktober 2001 erhob A. B. bei der Schadensregulierungsstelle der KFOR im Kosovo (KFOR Kosovo Claims Office, KCO) eine Beschwerde, weil Frankreich nach seiner Auffassung die Bestimmungen der Resolution 1244 nicht eingehalten habe. Das KCO leitete die Beschwerde an das Büro für Beschwerden für den Kosovo im Büro für Rechtstreitigkeiten des französischen Staates (Bureau des réclamations pour le Kosovo au bureau contentieux de l`Etat français) weiter. Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 wies dieses die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die KFOR aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrates zur Überwachung der Minenräumung verpflichtet gewesen sei - bis die UNMIK diese Aufgabe übernehmen konnte - und diese Einsätze seit dem 5. Juli 1999 in die Zuständigkeit der Vereinten Nationen fielen. III. DIE UMSTÄNDE DES FALLES S.

8 Am 24. April 2001 wurde Herr S. von der Polizei der UNMIK festgenommen und wegen versuchten Mordes und unerlaubten Waffenbesitzes einem Untersuchungsrichter vorgeführt. Am 25. April 2001 ordnete der Untersuchungsrichter Untersuchungshaft sowie die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser und weiterer zur Last gelegter Handlungen an. Am 23. Mai 2001 erstellte ein Staatsanwalt eine Anklageschrift, am darauf folgenden Tag ordnete das Bezirksgericht die Fortdauer der Haft an. Am 4. Juni 2001 gab das Oberste Gericht der Beschwerde des Herrn S. statt, und er wurde auf freien Fuß gesetzt.

9 Anfang Juli 2001 teilte die UNMIK-Polizei dem Beschwerdeführer telefonisch mit; er solle bei der Polizeidienststelle vorstellig werden und sein Geld und seine persönlichen Sachen abholen. Die Polizeidienststelle lag in Prizren, der Zone, die der multinationalen Brigade Südosten zugeteilt war und für die Deutschland Leitnation ist. Am 13. Juli 2001 begab sich der Betroffenen zur Polizeidienststelle, wo er von zwei Polizeibeamten der UNMIK auf Befehl des Kommandanten der KFOR (dem COMKFOR), seinerzeit ein norwegischer Offizier, festgenommen wurde.

10 Am 14. Juli 2001 verlängerte der COMKFOR die Haft des Betroffenen um dreißig Tage.

11 Am 26. Juli 2001 teilte der KFOR-Justiziar in Beantwortung eines Schreibens der Vertreter von Herrn S., welche die Rechtmäßigkeit der Haft ihres Mandanten in Frage stellten, mit, dass die KFOR aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrats zur Freiheitsentziehung befugt sei, soweit dies notwendig sei, „um ein sicheres Umfeld aufrecht zu erhalten“ und die KFOR-Truppen zu schützen. Die KFOR verfügte über Informationen über die Beteiligung von Herrn S. an bewaffneten Formationen, die in der Grenzregion zwischen dem Kosovo und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien operierten, und war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der KFOR und die Bewohner des Kosovo darstelle.

12 Am 26. Juli 2001 brachte der russische Vertreter im Sicherheitsrat „die Festnahme von Major S., Kommandant einer der Brigaden der Schutztruppen im Kosovo, zur Sprache, der Handlungen beschuldigt wird, welche die internationale Präsenz im Kosovo bedrohen“.

13 Am 11. August 2001 wurde die Haft des Herrn S. auf Befehl des COMKFOR erneut verlängert. Am 6. September 2001 wurde die Rechtssache des Beschwerdeführers zur Verhandlung an das Bezirksgericht verwiesen; die Anklageschrift lautete u.a. auf versuchten Mord und unerlaubtem Waffen- und Sprengstoffbesitz. Mit Schreiben vom 20. September 2001 wurde den Vertretern des Beschwerdeführers der Beschluss des COMKFOR übermittelt, die Haft des Beschwerdeführers zu verlängern.

14 Die Vertreter von Herrn S. beantragten in jedem mündlichen Verhandlungstermin in der Zeit vom 17. September 2001 bis zum 23. Januar 2002 die Freilassung ihres Mandanten, woraufhin das Verhandlungsgericht erklärte, dass zwar das Oberste Gericht im Juli 2001 die Freilassung des Betroffenen angeordnet habe, nunmehr aber die KFOR für dessen Haft allein zuständig sei.

15 Am 3. Oktober 2001 wurde ein französischer General zum COMKFOR bestimmt.

16 Am 23. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer des versuchten Mordes nach Artikel 30 Abs. 2 (6) des kosovarischen Strafgesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 19 des Strafgesetzbuchs der BRJ für schuldig erklärt. Er wurde von einigen Anklagepunkten freigesprochen; andere wurden nicht zugelassen oder fallen gelassen.

17 Am 9. Oktober 2002 hob der Oberste Gerichtshof des Kosovo die Verurteilung von Herrn S. auf und verwies die Rechtssache an die Tatsachengerichte. Die Haftentlassung des Beschwerdeführers wurde angeordnet. Der Termin für eine erneute Verhandlung ist immer noch nicht anberaumt. IV. EINSCHLÄGIGES RECHT UND EINSCHLÄGIGE PRAXIS A. Das Verbot des einseitigen Rückgriffs auf Gewalt und der Folgesatz der kollektiven Sicherheit

18 Das Verbot des einseitigen Rückgriffs durch die Staaten auf Gewalt und als logische Folge, der Grundsatz der kollektiven Sicherheit zeigen den Übergang von einer klassischen Auffassung des Völkerrechts, die durch die Anerkennung des Rechts auf Rückgriff auf den Krieg (jus ad bellum) als ein unteilbares Attribut der staatlichen Souveränität gekennzeichnet ist, zum modernen Völkerrecht, welches das Verbot des Rückgriffs auf die Gewalt als grundsätzliche Rechtsnorm (jus contra bellum) aufstellt.

19 Insbesondere wird allgemein angenommen, dass das Zeitalter des jus contra bellum im Völkerrecht am Ende des Ersten Weltkriegs durch die Errichtung des Völkerbundes begonnen hat (spätestens 1928, insbesondere aufgrund des Kellog-Briand Paktes). Diese weltweite Einrichtung hatte die Erhaltung des Friedens zum Ziel, indem die Verpflichtung geschaffen wurde, nicht auf den Krieg zurückzugreifen (Erster Erwägungsgrund und Artikel 11 des Paktes des Völkerbundes), sowie durch weltweite Systeme friedlicher Konfliktregelung (Artikel 12 bis 15 des Paktes) und kollektiver Sicherheit (Artikel 16 des Paktes). Einige Autoren behaupten, dass das Völkergewohnheitsrecht ab diesem Zeitraum die einseitige Inanspruchnahme von Gewalt außer in Fällen der Notwehr oder als Maßnahme der kollektiven Sicherheit untersagte (s. zum Beispiel R. Kolb, „Ius contra Bellum – Le droit international relatif au maintien de la paix“, Helbing und Lichtenhan, Bruylant, 2003, S. 60-68).

20 Dem Völkerbund folgte 1946 die Organisation der Vereinten Nationen nach. Hauptziel der UNO ist die Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit (Präambel und Artikel 1 der Charta) und dies über zwei komplementäre Handlungsstränge. Der erste, der sogenannte „positive Frieden“ (Präambel der Charta sowie Artikel 2 Abs. 3, Kapitel VI, die Kapitel IX und X und einige Maßnahmen [Zivilverwaltung] in Kapitel VII, Artikel 41) bezweckt die Beseitigung von Konfliktursachen und den Aufbau eines haltbaren Friedens. Der zweite Handlungsstrang, der auf dem Begriff des „negativen Friedens“ beruht, gründet sich auf die Präambel, Artikel 2 Abs. 4 sowie den größten Teil der in Kapitel VII vorgesehenen Maßnahmen und entspricht dem Verbot einer einseitigen Anwendung von Gewalt (Art. 2 Abs. 4) zugunsten eines Systems der kollektiven Sicherheit, das von einem Zentralorgan der UNO (Sicherheitsrat) durchgesetzt wird, welches das Monopol für das Recht auf Anwendung von Gewalt in Konflikten besitzt, die als friedensbedrohend anerkannt sind. Dieser Mechanismus von Frieden und Sicherheit zeichnet sich durch zwei wesentliche Merkmale aus: Seine „kollektive“ Natur (die Staaten müssen gemeinsam gegen einen als solchen vom Sicherheitsrat identifizierten Aggressor vorgehen) sowie seine „Universalität“ (es wird die Auffassung vertreten, dass entgegengesetzte Allianzen den Mechanismus gefährden würden, so dass alle von regionalen Organisationen geführten Zwangsaktionen in Anwendung von Artikel 53 der Charta dem Universalsystem unterliegen). B. Die Charta der Vereinten Nationen (1945)

21 Die Präambel der Charta sowie der Artikel 1und 2, soweit maßgeblich, lauten: „WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN – FEST ENTSCHLOSSEN, - künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, - unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, - Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, - den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, UND FÜR DIESE ZWECKE - Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, - unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, - Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und - internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN. Dementsprechend haben unsere Regierungen (...) diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen „Vereinte Nationen“ führen soll. Artikel 1 Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen; (...) Artikel 2 (...) 5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand. (...) 7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.“

22 Kapitel V behandelt den Sicherheitsrat und Artikel 24 beschreibt seine „Funktionen und Befugnisse“ wie folgt: „1. Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt. 2. Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.“ Artikel 25 bestimmt: „Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.“

23 Kapitel VII der Charta trägt den Titel „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“ und Artikel 39 führt aus: „Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.“ Der Begriff „Bedrohung des Friedens“ im Sinne des Artikel 39 wurde weiterentwickelt und findet Anwendung auf interne Konflikte, deren „Ausweitung“ droht oder die grobe Verletzungen grundsätzlicher internationaler (häufig humanitärer) Rechtsnormen betreffen. Grenzüberschreitende Bewegungen von Flüchtlingen in großem Umfang können einer Bedrohung ebenfalls internationalen Charakter verleihen (siehe Artikel 2 Absatz 7 der UN-Charta und zum Beispiel R. Kolb, „Ius Contra Bellum – Le Droit international relatif au maintien de la paix“, Helbing und Lichtenhahn, Bruylant, 2003, S. 60 - 68; und „Yugoslav Territory, United Nations Trusteeship or Sovereign State? Reflections on the current and Future Legal Status of Kosovo“, Zimmermann und Stahn, Nordic Journal of International Law 70, 2001, S. 437). Die Artikel 41 und 42 lauten wie folgt: „41. Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen. 42. Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.“

24 Die Artikel 43 bis 45 sehen den Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Sicherheitsrat vor, nach denen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, dem Sicherheitsrat die zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Land- und Luftstreitkräfte zur Verfügung zu stellen. Da kein derartiges Abkommen geschlossen wurde, kann die UNO in der Charta keine Grundlage finden, die es ihr ermöglichen würde, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Streitkräfte für die nach Kapitel VII geführten Maßnahmen bereitzustellen. In den Artikeln 46 und 47 ist aufgeführt, dass ein Generalstabsausschuss (der sich aus Militärs zusammensetzt, welche die Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates vertreten) den Sicherheitsrat in allen Fragen berät insbesondere im Hinblick auf die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen militärischen Bedürfnisse und den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte. Aufgrund fehlender Abkommen nach Artikel 43 ist die Aktivität des Gerneralstabsausschusses sehr begrenzt.

25 Kapitel VII setzt sich wie folgt fort: „Artikel 48 Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen. Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind. Artikel 49 Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.“ C. Artikel 103 der Charta

26 Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“

27 Für den Internationalen Gerichtshof bedeutet Artikel 103, dass die den Mitgliedstaaten der UNO aufgrund der Charta obliegenden Verpflichtungen vor allen anderen gegenteiligen Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften Vorrang hat, unabhängig davon ob es vor oder nach der Charta geschlossen wurde oder nur eine lediglich regionale Bedeutung hat oder nicht (Nicaragua ./. Vereinigte Staaten von Amerika, CIJ Recueil 1984, S. 392, Rdnr. 107; siehe ebenfalls Kadi ./. Rat und Kommission, Rdnr. 183, Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 21. September 2005, in der Berufungsinstanz, sowie zwei weitere Urteile dieses Gerichts, welche in die gleiche Richtung weisen: Yusuf und Al Barakaat ./. Rat und Kommission, 2. September 2005, Rdnr. 231, 234, 242-243 und 254, und Ayadi ./. Rat, 12. Juli 2006, Rdnr. 116). Der Internationale Gerichtshof hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass in Anwendung von Artikel 25 die Verpflichtungen der Staaten aufgrund einer Resolution des Sicherheitsrates Vorrang vor Verpflichtungen aus jedem anderen internationalen Instrument haben (Verordnungen vom 14. April 1992 [Vorsorgliche Maßnahmen], die sich in den Angelegenheiten zu Fragen der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens von Montreal von 1971 aus dem Luftzwischenfall von Lockerbie ergaben – Libysch-Arabische-Volks- Dschamahirja ./. Vereinigte Staaten von Amerika und Libysch-Arabische-Volks-Dschamahirja ./. Vereinigtes Königreich – IGH Berichte 1992, S. 16, Rdnr. 42, und S. 113, Rdnr. 39, jeweils). D. Die Völkerrechtskommission („ILC“)

28 Artikel 13 der UNO-Charta bestimmt, dass die Generalversammlung der UNO Untersuchungen veranlassen und Empfehlungen abgeben kann, um insbesondere die fortschreitende Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts zu begünstigen. Am 21. November 1947 verabschiedete die Generalversammlung die Resolution 174 (II) mit welcher die Völkerrechtskommission eingerichtet und ihr Statut gebilligt wurde. 1. Artikelentwurf über die Verantwortlichkeit internationaler Organisationen

29 Artikel 3 dieses 2003 bei seiner 55 Tagung von der Völkerrechtskommission verabschiedeten Artikelentwurfs trägt den Titel „Allgemeine Grundsätze“ und liest sich wie folgt (siehe den Bericht der Völkerrechtskommission, Offizielle Protokolle der Generalversammlung, 55. Tagung, Zusatzband 10, A/58/10 [2003]). „1. Jede international rechtswidrige Handlung einer internationalen Organisation führt zu seiner internationalen Verantwortlichkeit. 2. Eine international rechtswidrige Handlung einer internationalen Organisation liegt vor, wenn ein in einer Handlung oder Unterlassung bestehendes Verhalten: a) der internationalen Organisation aufgrund des Völkerrechts zuzurechnen ist, und b) eine Verletzung einer internationalen Verpflichtung durch die internationale Organisation darstellt.

30 Artikel 5 des bei der 56. Tagung der Völkerrechtskommission verabschiedeten Artikelentwurfs trägt den Titel „Verhalten der Organe oder Vertreter, die von einem Staat oder einer anderen internationalen Organisation einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurden“ und lautet wie folgt (siehe den Bericht der Völkerrechtskommission, Offizielle Protokolle der Generalversammlung, 56. Tagung, Zusatzband 10, A/59/10 (2004) und den Bericht des Sonderberichterstatters über die Verantwortlichkeit internationaler Organisationen, UNO, Offizielle Dokumente, A/CN.4/541, 2. April 2004): „Das Verhalten eines Organs eines Staates oder eines Organs oder Vertreters einer internationalen Organisation, der einer anderen internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurde, gilt nach dem Völkerrecht als eine Handlung letzterer, wenn sie eine effektive Kontrolle über dieses Verhalten ausübt.“

31 Der Kommentar der Völkerrechtskommission zu Artikel 5, soweit maßgeblich, lautet: „Wird ein Organ eines Staates einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt, kann dieses Organ der Organisation in vollem Umfang zugewiesen werden. In diesem Falle wäre das Verhalten des Organs eindeutig nur der aufnehmenden Organisation zuzurechnen. (...) Artikel 5 stellt auf eine unterschiedliche Situation ab, in der das Organ oder der Vertreter in gewisser Weise noch in der Eigenschaft eines Organs des Entsendestaates oder als Organ oder Vertreter der Entsendeorganisation auftritt. Dies erfolgt beispielsweise in den Fällen von militärischen Kontingenten, die ein Staat der [UNO] für eine Operation der Friedenswahrung zur Verfügung stellt, denn der Staat behält seine Disziplinarbefugnisse sowie seine strafrechtliche Zuständigkeit über die Mitglieder des nationalen Kontingentes. In dieser Situation stellt sich die Frage, ob ein spezifisches Verhalten des Entsendeorgans- oder Vertreters der Aufnahmeorganisation oder der Entsendeorganisation oder dem Entsendestaat zuzurechnen ist. (...) Die Praxis betreffend die Streitkräfte zur Friedenswahrung ist in diesem Kontext aufgrund der Kontrolle die der Truppen stellende Staat auf dem Gebiet des Disziplinar- und Strafrechts behält von besonderer Bedeutung. Dies kann zu Konsequenzen bei der Zurechnung des Verhaltens führen. (...) Die Zurechnung des Verhaltens zum Truppen stellenden Staat ist eindeutig mit der Tatsache verbunden, dass dieser Staat bestimmte Befugnisse über sein nationales Truppenkontingent behält und somit mit der Kontrolle verbunden, die der Staat im Hinblick auf entsprechende Fragen besitzt. Wie von mehreren Autoren behauptet, ist die entscheidende Frage im Hinblick auf die Zurechnung eines bestimmten Verhaltens, wenn ein Organ oder ein Vertreter einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wird, wer tatsächlich eine Kontrolle über das in Rede stehende Verhalten ausübt.“

32 Der Bericht führt aus, dass es schwierig wäre, der UNO Handlungen von Streitkräften zuzurechnen, die unter nationaler und nicht unter der Befehlsgewalt der UNO operieren, und dass im Rahmen von gemeinsamen Operationen die internationale Verantwortung in Ermangelung formeller Abkommen, je nach Grad der effektiven Kontrolle bestimmt wird, die von jeder Partei bei der Durchführung von Operationen ausgeübt wird. Der Bericht führt alsdann aus, dass: “Was für die gemeinsamen Operationen gilt (...) gilt auch für friedensbewahrende Operationen, soweit eine Unterscheidung im Hinblick auf die Kontrollbereiche möglich ist die der UNO bzw. dem Staat obliegen, der die Streitkräfte stellt. Wenn verständlich ist, dass die UNO für die Effizienz der militärischen Operationen eine ausschließliche Führung und Kontrolle der friedenswahrenden Streitkräfte fordert, sollte die Zurechnung des Verhaltens auch diesbezüglich auf einem faktischen Kriterium gründen.“

33 Im Hinblick auf die Streitkräfte der UNO zur Friedenswahrung (d. h. diejenigen, die unmittelbar von der UNO befehligt werden und als ihre Hilfsorgane angesehen werden) nennt der Bericht die Meinung des Rechtsberaters der UNO, nach dem die Handlungen derartiger Hilfsorgane im Prinzip der UNO anzulasten sind, und, wenn sie unter Verletzung einer internationalen Verpflichtung begangen wurden, die internationale Verantwortlichkeit der Organisation begründen sowie die Verpflichtung, Wiedergutmachung zu leisten. Dieser Standpunkt würde die Praxis der UNO im Hinblick auf die in diesem Bericht aufgeführten Missionen zur Erhaltung des Friedens zusammenfassen. 2. Der Artikelentwurf über die Verantwortlichkeit der Staaten

34 Artikel 6 dieses Artikelentwurfs trägt den Titel „Verhalten eines Organs, das dem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt wurde“ und lautet wie folgt (Bericht der Völkerrechtskommission, Offizielle Protokolle der Generalversammlung, 56. Tagung, Zusatzband 10 [A/56/10]): „Das Verhalten eines Organs, das dem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt wurde, gilt, soweit dieses Organ in Ausübung der öffentlichen Machtbefugnisse des Staates, zu dessen Verfügung es steht, tätig ist, nach dem Völkerrecht als Handlung des ersten Staates.“ Artikel 6 betrifft die Situation, in der ein Organ eines Staates einem anderen Staat zur Verfügung gestellt wird, so dass das in Rede stehende Organ zeitweilig zu seinem Nutzen und unter seiner Führungsgewalt tätig werden kann. In einem solchen Fall handelt das Organ des Ursprungsstaates ausschließlich für den anderen Staat und in dessen Namen und sein Verhalten wird ausschließlich letzterem zugerechnet. E : Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

35 Artikel 30 dieses Übereinkommens trägt den Titel „Anwendung aufeinanderfolgender Verträge zu demselben Gegenstand“; sein erster Absatz lautet wie folgt: „1. Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen.“ F. Das Militärisch-Technische Abkommen (MTA) vom 9. Juni 1999

36 Im Nachgang zu der Aussetzung von Luftschlägen gegen die BRJ aufgrund ihrer Zustimmung zum Rückzug ihrer Streitkräfte aus dem Kosovo unterzeichneten KFOR und die Regierungen der BRJ und der Republik Serbien am 9. Juni 1999 dieses Militärisch-Technische Abkommen, mit dem der Abzug der Streitkräfte der BRJ und die Stationierung einer internationalen Schutztruppe vereinbart wurden. Artikel 1 des Militärisch-Technischen Abkommens (mit dem Titel „Allgemeine Verpflichtungen“) zeigt, dass es sich um ein Abkommen für die Stationierung im Kosovo handelt. „einer effektiven zivilen Sicherheitspräsenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen. Die Parteien betonen, dass der Sicherheitsrat zur Verabschiedung einer bereits eingebrachten Resolution zu diesen Maßnahmen bereit ist.“

37 Artikel 1 Abs. 2 behandelt die Einstellung der Feindseligkeiten und den Rückzug der Streitkräfte der BRJ und führt ferner aus: „Die Regierungsstellen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien stimmen zu, dass die internationale Friedenstruppe („KFOR“) nach Verabschiedung der Entschließung des Sicherheitsrates disloziert wird (...) und ungehindert im Kosovo operiert und befugt ist, alle notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfeldes für alle Bürger des Kosovo sowie ansonsten ihren Auftrag durchzuführen. Sie stimmen gleichfalls zu, sämtlichen Verpflichtungen dieses Abkommens nachzukommen und die Dislozierung und den Einsatz dieser Truppe zu erleichtern.“

38 Nach Artikel V ist der Befehlshaber der KFOR die oberste Schiedsinstanz hinsichtlich der Auslegung des Militärisch-Technischen Abkommens und der Sicherheitsaspekte des Friedensplans, den es unterstützt.

39 Anlage B beschreibt ziemlich genau die Bedeutung und die Umstände der Sicherheitsrolle der KFOR im Kosovo. Absatz 3 dieser Anlage führt aus, dass weder die internationale Sicherheitstruppe noch ihre Angehörigen „für Schäden an öffentlichem oder privatem Eigentum haftbar gemacht werden, die von ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben in Bezug auf die Umsetzung dieses Abkommens verursacht werden“.

40 Das am 10. Juni 1999 von der NATO übersandte Schreiben mit dem das Militärisch- Technische Abkommen dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen vorgestellt wurde sowie das Schreiben des Generalsekretariats an den Sicherheitsrat zeigen, dass das Militärisch-Technische Abkommen von den „Militärbehörden der NATO“ unterzeichnet wurde. G. Die am 10. Juni 1999 vom Sicherheitsrat verabschiedete Resolution 1244

41 Die einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1244 lauten wie folgt: „Der Sicherheitsrat, eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Hauptverantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, unter Hinweis auf seine früheren [einschlägigen] Entschließungen, bedauernd, dass die in diesen Resolutionen enthaltenen Forderungen nicht voll erfüllt worden sind, entschlossen, eine Lösung der ernsten humanitären Lage im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) herbeizuführen und für die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat zu sorgen, (...) mit Genugtuung über die am 6. Mai 1999 verabschiedeten allgemeinen Grundsätze zur politischen Lösung der Kosovo-Krise (S/1999/516, Anlage 1 dieser Resolution) sowie mit Genugtuung darüber, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die Grundsätze angenommen hat, die in den Punkten 1 bis 9 des am 2. Juni 1999 in Belgrad vorgelegten Papiers (S/1999/649, Anlage 2 dieser Resolution) enthalten sind, und dass sie diesem Papier zugestimmt hat, (...) feststellend, dass die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, entschlossen, die Sicherheit des internationalen Personals zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass alle Beteiligten ihre Verpflichtungen aus dieser Resolution erfüllen, und zu diesen Zwecken tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, (...) 5. beschließt, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo internationale zivile und Sicherheitspräsenzen zu dislozieren, die über das erforderliche geeignete Gerät und Personal verfügen, und begrüßt es, dass die Bundesrepublik Jugoslawien diesen Präsenzen zugestimmt hat; 6. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Sicherheitsrat einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der die Umsetzung der internationalen zivilen Präsenz überwachen soll, und ersucht den Generalsekretär ferner, seinen Sonderbeauftragten anzuweisen, sich eng mit der internationalen Sicherheitspräsenz abzustimmen, um sicherzustellen, dass beide Präsenzen auf die gleichen Ziele hinarbeiten und sich gegenseitig unterstützen; 7. ermächtigt die Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo gemäß Punkt 4 der Anlage II einzurichten und mit allen Mitteln auszustatten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ziffer 9 benötigt; (...) 9. beschließt, dass die im Kosovo zu dislozierende und tätige internationale Sicherheitspräsenz unter anderem folgende Aufgaben haben wird: (...) e) Überwachung der Minenräumung, bis die internationale zivile Präsenz gegebenenfalls die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen kann; f) gegebenenfalls Unterstützung und enge Abstimmung mit der Arbeit der internationalen zivilen Präsenz; g) erforderlichenfalls Wahrnehmung von Grenzüberwachungsaufgaben; (...) 10. ermächtigt den Generalsekretär, mit Hilfe der zuständigen internationalen Organisationen eine internationale zivile Präsenz im Kosovo einzurichten, um eine Übergangsverwaltung für das Kosovo bereitzustellen, unter der die Bevölkerung des Kosovo substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien genießen kann und die für eine Übergangszeit die Verwaltung wahrnehmen und gleichzeitig vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen und deren Entwicklung überwachen wird, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner des Kosovo sicherzustellen; 11. beschließt, dass die internationale zivile Präsenz unter anderem folgende Hauptaufgaben haben wird: (...) b) Wahrnehmung grundlegender ziviler Verwaltungsaufgaben, wo und solange dies erforderlich ist, c) bis zu einer politischen Regelung die Organisation und Überwachung der Entwicklung vorläufiger Institutionen für eine demokratische und autonome Selbstverwaltung, einschließlich der Abhaltung von Wahlen; d) Übertragung ihrer Verwaltungsaufgaben auf diese Institutionen, nachdem sie geschaffen werden, bei gleichzeitiger Überwachung und Unterstützung der Konsolidierung der örtlichen vorläufigen Institutionen des Kosovo sowie weitere friedenskonsolidierende Tätigkeiten; (...) i) Aufrechterhaltung der zivilen öffentlichen Ordnung, namentlich durch die Schaffung örtlicher Polizeikräfte und in der Zwischenzeit durch die Dislozierung internationalen Polizeipersonals für den Dienst im Kosovo; j) Schutz und Förderung der Menschenrechte; k) Gewährleistung der sicheren und ungehinderten Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo; (...) 19. beschließt, die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten einzurichten, der verlängert wird, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt; 20. ersucht den Generalsekretär, dem Rat in regelmäßigen Abständen über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, wozu auch Berichte der Führung der internationalen zivilen Präsenz und der internationalen Sicherheitspräsenz gehören; die ersten Berichte sind binnen 30 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution vorzulegen; 21. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.“

42 In Anhang 1 werden die allgemeinen Grundsätze aufgeführt, die zur Erzielung einer politischen Lösung der Kosovo-Krise zu befolgen sind und von den G-8 Außenministern am 6. Mai 1999 verabschiedet wurden. Darunter fallen folgende Grundsätze: „(...) „3. Unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen erfolgende Stationierung von wirksamen internationalen zivilen und Sicherheitspräsenzen im Kosovo, die tätig werden, wie nach Kapitel VII der Charta beschlossen wird, und die in der Lage sind, die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu garantieren. 4. Die internationale Sicherheitspräsenz unter substantieller Beteiligung der Nordatlantikvertrags-Organisation muss unter gemeinsamer Führung disloziert werden und ermächtigt sein, ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo zu schaffen und die sichere Rückkehr aller Vertriebenen und Flüchtlinge in ihre Heimat zu erleichtern. 5. Einrichtung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu beschließenden Übergangsverwaltung für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz. Die Übergangsverwaltung soll für eine Übergangszeit die Verwaltung wahrnehmen und gleichzeitig vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen und deren Entwicklung überwachen, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner im Kosovo sicherzustellen. (...)“

43 Diese Resolution benutzt den Begriff „Ermächtigung“, jedoch wird dieser Begriff und der Begriff „Delegation“ unterschiedlich gebraucht. Die Verwendung des Begriffs „Delegation“ in dem vorliegenden Beschluss bezieht sich auf die Situation, in der der Sicherheitsrat einer anderen Einheit die Befugnis zur Ausübung ihrer Funktionen überträgt, im Gegensatz zu der Situation, in der er eine andere Einheit ermächtigt, sich der Funktionen zu entledigen, die sie selbst nicht mehr erfüllen kann. H. Abkommen über die Teilnahme Russlands an der KFOR (18. Juni 1999)

44 Nach der russischen Intervention im Kosovo im Nachgang zu der Dislozierung der KFOR-Truppen wurde ein Abkommen geschlossen, mit dem die Grundlagen für eine Beteiligung russischer Truppen an der KFOR festgelegt wurden. Nach diesem Abkommen konnten russische Truppen gemäß dem Führungs- und Kontrollmodell im Anhang zu der Vereinbarung in bestimmten Sektoren operieren. Alle Führungsvereinbarungen bewahren das Prinzip der einheitlichen Führung. Im Übrigen stellt das Abkommen klar, dass das russische Kontingent zwar unter der politischen und militärischen Führung der russischen Regierung steht, der COMKFOR befugt ist, der NATO zu befehlen, Aufträge auszuführen, die von den russischen Streitkräften abgelehnt wurden.

45 In dem beigefügten Kommando- und Kontrollmodell wird die Verbindung zwischen dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Nordatlantikrat mit „Konsultation/Interaktion" beschrieben und die zwischen dem Nordatlantikrat und dem COMKFOR als „operative Kontrolle". I. Verordnung Nr. 2000/47 über den Status, die Vorrechte und Immunitäten der KFOR und der UNMIK und ihres Personals im Kosovo

46 Diese Verordnung wurde am 18. August 2000 vom SRSG verabschiedet, um die Gemeinsame Erklärung vom 17. August 2000 über den Status der KFOR und UNMIK sowie ihres Personals und die Vorrechte und Immunitäten, die sie genießen, zu implementieren. Die Verordnung sollte am 10. Juni 1999 in Kraft treten. Nach dieser Verordnung genießt das KFOR-Personal Immunität von der Rechtsprechung der Gerichte im Kosovo im Hinblick auf jegliches verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlich relevantes Verhalten ihrerseits auf dem Gebiet des Kosovo und ist der ausschließlichen Rechtsprechung ihrer entsprechenden Entsendestaaten unterworfen (Artikel 2 der Verordnung). Die Angehörigen der UNMIK genießen ebenfalls Immunität von der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf von ihnen in dienstlicher Funktion gemachte mündliche und schriftliche Äußerungen sowie vollzogene Handlungen (Artikel 3). Der Generalsekretär kann die Immunität der Angehörigen der UNMIK aufheben und die Anträge auf Aufhebung der Immunität, die das Personal der KFOR betreffen, sind dem zuständigen nationalen Befehlshaber zu übermitteln (Artikel 6). J. Ständige Dienstanweisung der NATO/KFOR, SOP (nicht vertrauliches Dokument), Hauptquartier der KFOR, März 2003

47 Unter Hinweis insbesondere auf die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die UNMIK-Verordnung Nr. 2000/47, diente die SOP nur als Richtschnur. Die KCO regelt Ansprüche bezüglich der Gesamtverwaltung der militärischen Operationen im Kosovo durch die KFOR gemäß Anhang A der SOP. Es hat ebenfalls festzustellen, ob ein Truppen stellender Staat in die Angelegenheit einbezogen ist; in diesem Falle ist die Klage an den betroffenen Staat weiterzuleiten.

48 Die Truppen stellenden Staaten haben die aus ihren eigenen Aktivitäten entstandenen Ansprüche gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren zu regeln (Absatz 6). Obwohl zu der Zeit keine genehmigten Verfahren für die Regelung und Abgeltung von Ansprüchen bestanden, die sich aus den KFOR-Operationen im Kosovo ergaben, wurden die Truppen stellenden Staaten ermutigt, Ansprüche (über ihre Schadensregulierungsstellen) gemäß Anhang B zu regeln, in dem Richtlinien für eine Schadensabwicklung enthalten waren. Wenngleich die Entscheidung über Ansprüche gegen einen Truppen stellenden Staat eine rein „nationale Angelegenheit des betroffenen Truppen stellenden Staates" war, wurde die faire Abgeltung von Ansprüchen als die rechtsstaatliche Ordnung stärkend, das Ansehen der KFOR fördernd und den Interessen des Schutzes der KFOR-Kräfte dienend angesehen.

49 Anhang C enthielt Richtlinien für die Struktur und die Verfahren vor der Berufungskommission für den Kosovo (vom KCO oder der Schadensregulierungsstelle eines Truppen stellenden Staat). K. Die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht („Venedig- Kommission“); Stellungnahme 280/2004, CDL-AD (2004)033

50 Die einschlägige Passage in Paragraf 14 dieser Stellungnahme lautet wie folgt: „Die KFOR-Truppen sind in vier multinationale Brigaden eingeteilt. Die Truppen stammen aus 35 Ländern, von denen einige nicht der NATO angehören. Obwohl diese Brigaden für ein bestimmtes Einsatzgebiet verantwortlich sind, sind sie alle unter ‘einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle’ (Resolution 1244 des Sicherheitsrates, Anhang 2, Nr. 4) der zur NATO gehörenden [COMKFOR] disloziert. Der Begriff ‘einheitliches Kommando und einheitliche Kontrolle’ ist militärischen Ursprungs und bezeichnet nur eine beschränkte Form der Autoritätsübertragung über die Truppen. Die an der KFOR mitwirkenden Staaten haben somit nicht die ‘gesamte Befehlsgewalt über ihre Soldaten’ übertragen. Denn in der Regel übertragen die Staaten, die an einer von der NATO geführten Operation teilnehmen, lediglich die Befugnisse, die Bestandteile der ‘operativen Kontrolle’ und/oder des ‘operativen Kommandos’ sind. Diese Befugnisse befähigen die Befehlshaber der NATO, den jeweiligen Befehlshabern der nationalen Kontingente Befehle mit operativem Charakter zu erteilen. Diese haben die Befehle dann auf der Grundlage ihrer eigenen nationalen Autorität auszuführen. Die Befehlshaber der NATO können keine andersartigen Befehle erteilen (z. B. solche, die den persönlichen Status eines Soldaten betreffen, einschließlich der Erteilung von Disziplinarmaßnahmen) und sind grundsätzlich nicht befugt, einzelnen Soldaten Befehle zu erteilen (...). Ferner behalten die beteiligten Staaten die Befugnis ihre Soldaten jederzeit zurückzuziehen. Der Grund für dieses ziemlich komplizierte System trägt dem Wunsch der Staaten Rechnung, soweit wie möglich die politische Verantwortung und demokratische Kontrolle über ihr Kontingent zu behalten, soweit dies mit den Erfordernissen militärischer Effizienz vereinbar ist. Diese Staaten sind somit in der Lage nach besten Kräften für die Sicherheit ihrer Soldaten Sorgen zu tragen, die Disziplin der Truppen gemäß den nationalen Regeln und Sitten zu bewahren, den Grundsatz der verfassungsmäßigen Verantwortung zu beachten und schließlich den Erfordernissen entsprechen zu können, die im Rahmen einer nationalen demokratischen Debatte über die Verwendung der Streitkräfte formuliert wurden.“ L. Festnahme und Minenräumung im Kosovo 1. Festnahme

51 In einem Schreiben der COMKFOR an die OSZE vom 6. September 2001 wird beschrieben, wie die COMKFOR eine Inhaftnahme genehmigt: Jeder Fall wird vom Personal der KFOR geprüft, vom Befehlshaber der betroffenen multinationalen Brigade sowie von einem Kontrollausschuss am Hauptquartier der KFOR, bevor der COMKFOR seine Genehmigung gemäß der Anweisung KFOR/OPS/FRAGO997 (abgelöst durch die im Oktober 2001 erlassene COMKFOR-Richtlinie Nr. 42 über die Haft) erteilt. 2. Minenräumung

52 Landminen und nicht detonierte Munition (aus der Bombardierung durch die NATO Anfang 1999) sind ein ernstes Problem im Nachkriegs-Kosovo, was durch den relativen Informationsmangel auf lokaler Ebene aufgrund der massiven Bevölkerungsbewegung während des Konflikts verschärft wird. Der Entminungsdienst der Vereinten Nationen (UNMAS) ist die zentrale Stelle der UNO, die allgemein mit der Überwachung der Entminungsoperationen befasst ist.

53 Am 12. Juni 1999 stellte der Generalsekretär dem Sicherheitsrat seinen Operationsplan für die zivile Mission im Kosovo vor (Dokument Nr. S/1999/672). Er beschreibt die Strukturen der UNMIK und legt dar, dass die Entminungsaktionen zu den humanitären Aktivitäten zählen (ehemalige 1. Säule der UNMIK) und dass UNMIK den Auftrag erhalten hatte, so schnell wie möglich ein Minenräumungszentrum einzurichten. Daher eröffnete das Koordinationszentrum der Vereinten Nationen für Minenräumung im Kosovo („UNMACC“ oder „UNMIK MACC“) am 17. Juni 1999 ein Büro im Kosovo und wurde dem Stellvertretenden SRSG unterstellt, der mit der 1. Säule befasst war. In Erwartung der Übertragung der Verantwortung an UNMACC im Hinblick auf Mineräumungen gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates, war die KFOR de facto als Koordinationszentrum tätig. Der detaillierte Bericht des Generalsekretärs vom 12. Juli 1999 über die UNMIK (Dokument Nr. S/1999/779) bestätigt, dass UNMACC mit der Planung von Entminungen beauftragt und als Koordinator zwischen den Beteiligten an den Aktionen fungierte, insbesondere der KFOR, der Organe der UNO, den NGOs und den Wirtschaftsunternehmen.

54 Am 24. August 1999 wurde der Leitplan für ein Minenräumungsprogramm der UNMIK in einem Dokument mit dem Titel „UNMIK MACC, Büro des Stellvertretenden SRSG (humanitäre Angelegenheiten)“ veröffentlicht. Das Dokument bestätigte, dass die UNO - durch die UNMAS, den SRSG und den mit der 1. Säule UNMIK befassten Stellvertretenden SRSG - die „globale Verantwortung“ für das Minenräumungsprogramm behielt, im Hinblick auf die Erarbeitung einer diesbezüglichen allgemeinen Politik, die Identifizierung von Bedürfnissen und Prioritäten, die Koordination mit UNO- und Nicht-UNO-Partnern sowie mit den Mitgliedstaaten und im Hinblick auf die Festlegung der Planung und der gesamten Organisationsstruktur. Das Entminungsprogramm war „integraler Bestandteil der UNMIK-Missionen“. Im Hinblick auf die Rolle der UNMACC wurde betont, dass sich diese, wenn die UNO nicht beabsichtigte, selbst Minenräumungsaktionen im Kosovo durchzuführen, auf verschiedene Akteure würde stützen können, darunter UNO-Organe, Kontingente der KFOR, NGOs und Wirtschaftsunternehmen. Diese Akteure mussten akkreditiert, unterstützt und koordiniert werden um kohärent und integriert arbeiten zu können. Daher bestand ein Schlüsselfaktor für die Erfüllung des Entminungsprogramms in der Integration und Koordination aller Minenräumungstätigkeiten durch ein angemessen strukturiertes Organ, die UNMACC, die insbesondere als „Zentralstelle und Koordinationsmechanismus für alle Entminungsaktionen im Kosovo“ auftreten sollte. Der Leitplan bestimmte alsdann die Art des Problems und die sich daraus für die Entminung ergebenden Phasen und Prioritäten.

55 Daher übersandte der mit der 1. Säule befasste Stellvertretende SRSG dem SRSG am 24. August 1999 ein Memorandum mit der Bitte, da der Leitplan gebilligt worden war, es an die KFOR zu übermitteln, „versehen mit einer entsprechenden Anmerkung, nach der UNMIK derzeit die Verantwortung für die Entminungsaktionen mit humanitärem Charakter im Kosovo trägt“.

56 Die Richtlinie der KFOR über die Markierung von nicht detonierten Streubomben (KFOR/OPS/FRAGO 300) wurde am 29. August 1999 verabschiedet und sah Folgendes vor: „(...) KFOR wird die Minen/nicht detonierten Streubomben nur zerstören, wenn sie es für die Durchführung ihres Auftrags oder die Gewährleistung der Freizügigkeit von Personen für unerlässlich erachtet. Die KFOR will keine Entminungen durchführen, die unter die Verantwortung von UNMACC und der NGOs fallen. Gleichwohl steht sie unter dem zunehmenden Druck, die Munition der NATO zu beseitigen. Daher wurde beschlossen, dass die KFOR zusätzliche Anstrengungen unternehmen soll, um ohne Änderung ihrer Politik die Bedrohung zu verringern, indem sie den Bereich jeden Einschlags von nicht detonierten Streubomben kennzeichnen (....) Die multinationalen Brigaden haben diese Aufgaben gemäß einer Prioritätenliste durchzuführen, die in Abstimmung mit UNMACC und den Regionalbüros der UNMIK erstellt wird. Beabsichtigt ist, alle Zonen zu markieren, die bis zum 10. Oktober 1999 bekannt sind.“

57 Am 5. Oktober 1999 richtete derselbe Stellvertretende SRSG ein Schreiben an den COMKFOR, in dem er auf Paragraf 9e) der Resolution 1244 des Sicherheitsrates verwies, dem er den Leitplan beifügte und in dem er bestätigte, „dass wir nunmehr in der Lage sind, offiziell die Verantwortung für Entminungsaktionen im Kosovo zu übernehmen“ und die zentrale Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen UNMIK und KFOR betonte.

58 Der Bericht der KFOR für Juli 1999 (der dem Sicherheitsrat mit Schreiben des Generalsekretärs vom 10. August 1999 vorgelegt wurde) erläuterte, dass die KFOR eng mit UNMAS zusammenarbeitete und beide Stellen UNMACC „gemeinsam eingerichtet“ hatten. Der Bericht lautete weiter: „Bei ihrer Ankunft im Kosovo und vor der Einrichtung von UNMACC hat die KFOR ein Koordinationszentrum für Minenräumung eingerichtet, das seitdem mit zusätzlichem Personal [der UNO] ausgestattet wurde und nunmehr zu UNMACC wurde. UNMACC ist jetzt absolut einsatzbereit und von der [UNO] mit Minenräumungsaktionen in der Region beauftragt. Es erfüllt seine Aufgabe unter Einsatz von Minenräumungsteams, die sich aus Zivilangestellten zusammensetzen. Die Hauptaufgabe der KFOR besteht in der Neutralisierung nicht detonierter Minen und Munition, insbesondere der Entminung wichtiger ziviler Infrastrukturen und öffentlicher Gebäude.“ Der Bericht der KFOR für August 1999 (der dem Sicherheitsrat mit Schreiben des Generalsekretärs vom 15. September 1999 vorgelegt wurde) bestätigt, dass die KFOR eng mit dem von KFOR und UNO „gemeinsam geschaffenen“ UNMACC zusammenarbeitet. Die nachfolgenden Monatsberichte der KFOR (die dem Sicherheitsrat vom Generalsekretär vorgelegt wurden) zeigen die enge Zusammenarbeit der KFOR mit UNMAS und UNMACC und betonen, dass die Beseitigung der Bedrohung durch nicht detonierte Streubomben für die multinationalen Brigaden prioritär ist und das Ziel darin besteht, vor dem ersten Schnee so viele Zonen wie möglich zu markieren und zu neutralisieren (Berichte Nrn. S/1999/868, S/1999/982, S/1999/1062, S/1999/1185 und S/1999/1266).

59 Mit Schreiben an den COMKFOR vom 6. April 2000 wies der Stellvertretende SRSG ihn auf die kürzlich erfolgten Detonationen von Streubomben hin, die Menschenleben gefordert hatten, und ersuchte den COMKFOR sich persönlich zu engagieren und dafür Sorge zu tragen, dass die KFOR weiterhin die Entminungsaktionen unterstützt, in dem sie sofort die Belegenheiten von nicht detonierten Streubomben markiert sowie alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt.

60 2001 beauftragte UNMAS eine externe Bewertung seines Minenräumungsprogramms im Kosovo für den Zeitraum von 1999 bis 2001. Der Bericht mit dem Titel „Bewertung des Minenräumungsprogramms der Vereinten Nationen im Kosovo, 1991-2001“ enthielt nachstehende Bemerkungen: „Anfang 1999 hatte UNMACC de facto die völlige Kontrolle über das Entminungsprogramm übernommen, obwohl es förmlich weiterhin der Verantwortung der KFOR unterstellt war. (...) Darauf folgte am 24. August die Billigung des [Leitplans] (...) [die] mit der Übersendung eines Memorandums durch den Stellvertretenden SRSG an den SRSG (am 24. August) zusammenfiel (...). An diese Ersuchen schloss sich ein Schreiben vom 5. Oktober 1999 [des Stellvertretenden SRSG] an General Jackson [COMKFOR] (...).an. Mit diesem Schreiben übertrug der militärische Sektor formell dem zivilen Sektor die Verantwortung über das Entminungsprogramm im Kosovo gemäß der [Resolution 1244 des Sicherheitsrates], obwohl diese Übertragung in Wirklichkeit bereits Ende August stattgefunden hatte.“ RÜGEN

61 A. B. behauptet in seinem eigenen Namen und im Namen seines Sohnes G. B., dass dessen Tod Artikel 2 widerspricht und B. B. rügt unter dem Blickwinkel ebendieses Artikels die erlittenen schweren Verletzungen. Sie tragen vor, dass der Vorfall verursacht worden sei, weil die französischen KFOR-Truppen es versäumt hätten, die noch nicht detonierte Munition, deren Belegenheit der KFOR an dieser Stelle bekannt war, zu kennzeichnen und/oder zu entschärfen.

62 Herr S. rügt nach Artikel 5 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 13 der Konvention seine vom 13. Juli 2001 bis 26. Januar 2002 bei der KFOR erlittene Haft. Ferner rügt er nach Artikel 6 Abs. 1, dass er keinen Zugang zu einem Gericht gehabt habe, und darüber hinaus dass die beschwerdegegnerischen Staaten ihre positiven Verpflichtungen verletzt hätten, die Rechte von Bewohnern des Kosovo aus der Konvention zu garantieren. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

63 A. und B. B. rügen unter dem Blickwinkel von Artikel 2 der Konvention die streitbefangene Untätigkeit der KFOR-Truppen. Herr S. beruft sich auf die Artikel 5, 6 und 13 betreffend seine auf Befehl der KFOR erfolgte Inhaftierung. Der Präsident des Gerichtshofes hat akzeptiert, dass die vor der Großen Kammer erschienenen Personen ihre Einlassungen auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerden beschränken. I. RÜCKNAHME DES FALLES S. GEGEN DEUTSCHLAND

64 Zur Rechtfertigung, dass die Gerichtsbarkeit insbesondere Deutschland betrifft, behauptete Herr S. ursprünglich, dass ein deutscher Offizier der KFOR in seine Festnahme im Juli 2001 einbezogen war, und er berief sich ebenfalls darauf, dass Deutschland die Leitnation der multinationalen Brigaden im Südosten ist. In ihrer schriftlichen Stellungnahme an die Große Kammer hat die deutsche Regierung ausgeführt, dass sie ungeachtet umfassender Ermittlungen nicht in der Lage war, eine wie auch immer geartete Beteiligung eines deutschen Offiziers der KFOR an der Festnahme von Herrn S. nachzuweisen. Herr S. erwiderte, er stütze seine Behauptung bezüglich des Eingreifens eines deutschen Offiziers der KFOR auf seine Erinnerung und dass er, wenn er diese Stellungnahme auch in gutem Glauben gemacht habe, nicht in der Lage sei, einen wie auch immer gearteten objektiven Nachweis zur Stützung seiner Einlassungen vorzubringen. Er hat daher die gegenteilige Behauptung Deutschlands akzeptiert und ferner bejaht, dass die deutsche Kontrolle über die KFOR in dem in Rede stehenden Abschnitt für sich ein unzureichendes faktisches Element darstelle, um die Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit auf ihn zu begründen. Mit Schreiben vom 2. November 2006 ersuchte er den Gerichtshof um Zustimmung, seine Beschwerde gegen Deutschland zurückzunehmen; daher hat Deutschland in der späteren mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer keine mündlichen Stellungnahmen abgegeben.

65 Der Gerichtshof erachtet die Begründung dieses Ersuchens für angemessen. Da in dieser Angelegenheit zwei beklagte Staaten verbleiben, die ebenfalls die Anwendung ihrer Gerichtsbarkeit auf Herrn S. sowie die Vereinbarkeit seiner Rügen mit der Konvention bestreiten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Achtung der Menschenrechte die weitere Prüfung der Beschwerde von Herrn S. gegen Deutschland nicht erfordere und sie daher in Bezug auf diesen Staat im Register zu streichen sei (Art. 37 Abs.1 in fine EMRK). Daher nimmt der Präsident des Gerichtshofes die schriftliche Argumentation der deutschen Regierung als Stellungnahmen eines Drittbeteiligten aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes an. Die o.a. Verweise auf “die beschwerdegegnerischen Staaten“ schließen daher Deutschland nicht ein; dieser Staat wird als Drittbeteiligter aufgeführt. II. DIE BESCHWERDEN SOWEIT SIE FRANKREICH UND DEUTSCHLAND BETREFFEN1 A. Die vom Gerichtshof zu prüfende Frage

66 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass zwischen ihnen und den beschwerdegegnerischen Staaten ein ausreichender Zusammenhang in Bezug auf die Hoheitsgewalt nach Artikel 1 der Konvention und ihre Rügen ratione loci, personae et materiae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar sind.

67 Die beschwerdegegnerischen Staaten und die Drittbeteiligten stellen diese These in Abrede. Die beschwerdegegnerischen Regierungen behaupten insbesondere, dass die Beschwerden ratione loci und ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar sind und die Beschwerdeführer nicht unter ihre Hoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 der Konvention fallen. Sie behaupten ferner, dass gemäß dem in der Sache Monetary Gold principle (Monetary Gold Removed from Rome in 1943, ICJ Reports 1954) entwickelten Grundsatz der Gerichtshof nicht in der Sache entscheiden kann, da dies einer Entscheidung über die Rechte und Pflichten von Staaten gleichkäme, die nicht Vertragsparteien der Konvention sind. Die französische Regierung räumt zwar ein, dass zunächst die Fragen der Gerichtsbarkeit und der Vereinbarkeit zu klären sind, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Fälle unter dem Blickwinkel des Artikels 35 Abs. 1 unzulässig sind, insbesondere, weil die Beschwerdeführer den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsweg nicht erschöpft hätten. Die norwegische Regierung hat zwar in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen zu dem Herrn S. offen stehenden Rechtsweg geantwortet, aber nicht geltend gemacht, dass die Sache im Hinblick auf Artikel 35 Abs. 1 der Konvention unzulässig sei. Die Drittbeteiligten behaupten im Wesentlichen, dass die beschwerdegegnerischen Staaten keine Hoheitsgewalt ratione loci oder ratione personae haben. Die UNO, die auf 1 Anmerkung des Übersetzers: In der englischen Sprachfassung der Entscheidung heißt es zutreffend: „soweit sie Frankreich und Norwegen betreffen“ Ersuchen des Gerichtshofs um Teilnahme im Fall B. gebeten wurde, vertrat die Auffassung, dass die Entminung zwar unter das Mandat der UNMACC, der von UNMIK geschaffenen Stelle, fiel, die Tatsache, dass die KFOR die erforderlichen Informationen zu den Orten der Belegenheit nicht detonierter Munition nicht geliefert hat, jedoch dazu führt, dass die streitbefangene Untätigkeit nicht der UNMIK zugerechnet werden kann.

68 Daher betrifft die Mehrzahl der Stellungnahmen die Frage, ob die Beschwerdeführer der extraterritorialen „Hoheitsgewalt“ der beschwerdegegnerischen Staaten im Sinne von Artikel 1 der Konvention unterliegen, die Frage der Vereinbarkeit ratione loci der Rügen mit der Konvention und folglich der Entscheidung Banković und andere ./. Belgien und sechzehn weitere Vertragsstaaten ([GK] (Ent.), Nr. 52207/99, EuGMR 2001-XII) sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Drozd und Janousek ./. Frankreich und Spanien, Urteil vom 26 Juni 1992, Serie A Nr. 240 ; Loizidou ./. Türkei, Urteil vom 18. Dezember 1996, Sammlung 1996-VI, Rdnr. 56; Zypern ./. Türkei [GK], Nr. 25781/94, EuGMR 2001-IV; Issa und andere ./. Türkei, Nr. 31821/96, 16. November 2004; Ilaşcu und andere ./. Moldau und Russland [GK], Nr. 48787/99, EuGMR 2004-VII ; Öcalan ./.Türkei [GC], Nr. 46221/99, EuGMR 2005-IV; und Hussein ./. Albanien und andere (Ent.), Nr. 23276/04, 14. März 2006). Diesbezüglich halten die Beschwerdeführer im Fall B. insbesondere den Hinweis für wichtig, dass Frankreich die Leitnation der multinationalen Brigaden im Nordosten war, und Herr S. betont, dass französische und norwegische COMKFOR die streitbefangenen Befehle zur Inhaftierung erteilten. Die beschwerdegegnerischen Staaten (und die Drittstaaten) stellen die Zuständigkeit ratione loci des Gerichtshofs in Abrede und betonen insbesondere, dass sich die Beschwerdeführer nicht im Hoheitsgebiet ihres Landes aufhielten, die UNO die effektive Gesamtkontrolle im Kosovo innehat, die KFOR und nicht die individuellen COMKFOR die Kontrolle über Herrn S. ausübte und dass die Beschwerdeführer nicht im „Rechtsraum“ der Konvention wohnhaft waren.

69 Der Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass Artikel 1 von den Vertragsparteien verlangt, allen ihrer „Hoheitsgewalt“ unterstehenden Personen die von der Konvention garantierten Rechte zuzusichern. Diese gerichtliche Zuständigkeit ist im Wesentlichen räumlich und wenn auch das Konzept der Vereinbarkeit ratione personae der Rügen unterschiedlich ist, können die beiden Begriffe von einander unabhängig sein (Banković und andere, o.a., Rdnr. 75; und Bosphorus Hava Yollari Turizm ve Ticaret Anomin Sirketi (Bosphorus Airways) ./. Irland, [GK], Nr. 45036/98, Rdnrn. 136-137, EuGMR 2005-VI). Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die – im Übrigen nicht bestrittene – Auffassung, dass die BRJ den Kosovo nicht „kontrollierte“ (in dem Sinn, den der Begriff in der vorstehend genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf den Nordteil Zyperns erhielt), denn vor den in Rede stehenden Handlungen hatte dieser Staat im MTA zugestimmt, so wie er als souveräne Macht dazu berechtigt war, (Entscheidung Banković und andere, o.a., Rdnr. 60 und 71, mit weiteren Nachweisen; siehe auch Shaw, International Law, 1997, 4. Auflage, S. 462; Nguyen Quoc Dinh, Droit International Public, 1999, 6. Auflage, S. 475-478; und Dixon, International Law, 2000, 4. Auflage, S. 133-135), seine Truppen zurückzuziehen, um die Dislozierung internationaler ziviler Präsenzen (UNMIK) und Sicherheitspräsenzen (KFOR) zu gestatten, wobei die Modalitäten dieser Operation in einer Resolution erläutert werden sollten, die bereits aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen eingeführt worden war (Artikel 1 des MTA, Rdnr. 36 oben).

70 Die Resolution 1244 des Sicherheitsrates wurde am nächsten Tag, dem 10. Juni 1999 verabschiedet. Sie erteilte der KFOR den Auftrag zur Ausübung der völligen militärischen Kontrolle im Kosovo. UNMIK wurde mit einer internationalen Übergangsverwaltung beauftragt und seine erste Verordnung bestätigte, dass die ihr vom Sicherheitsrat übertragene Autorität alle gesetzgeberischen und exekutiven Befugnisse umfasste sowie die Befugnis zur Verwaltung des Gerichtswesens (Verordnung 1999/1 und auch Verordnung 2001/9 der UNMIK). Wenn auch der Sicherheitsrat eine schrittweise Übertragung der von UNMIK ausgeübten Verantwortung auf die lokalen Behörden vorsah, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Sicherheits- oder die zivile Lage zur Zeit der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Ereignisse eine Entwicklung erfahren hätte, die zu einer Veränderung geführt hätte. Daher befand sich der Kosovo zum Zeitpunkt der Handlungen unter der effektiven Kontrolle internationaler Präsenzen, welche die öffentlichen Machtbefugnisse ausübten, die üblicherweise von der Regierung der BRJ ausgeübt wurden (Banković und andere, o.a., Rdnr. 71).

71 Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es in den vorliegenden Fällen nicht so sehr um die Ermittlung geht, ob die beschwerdegegnerischen Staaten im Kosovo eine extraterritoriale Hoheitsgewalt ausübten, sondern sehr viel grundsätzlicher um die Festlegung, ob er selbst im Hinblick auf die Konvention für die Prüfung der Rolle zuständig ist, welche diese Staaten innerhalb der zivilen und Sicherheitspräsenzen spielten, die die maßgebliche Kontrolle über den Kosovo ausübten.

72 Die erste Frage, mit der sich der Gerichtshof zu befassen hat, betrifft somit die Vereinbarkeit ratione personae der Rügen der Beschwerdeführer mit den Bestimmungen der Konvention. Der Gerichtshof fasst nachstehend die Stellungnahmen der Parteien zu diesem Punkt zusammen und prüft sie. B. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer

73 Nach Ansicht der Beschwerdeführer gilt die KFOR (und nicht die UNO oder UNMIK) als die in beiden Fällen verantwortliche Organisation. Das MTA und die Resolution 1244 des Sicherheitsrats sehen vor, dass die KFOR, auf der das Bestehen der UNMIK gestützt ist, das Kosovo in staatsförmlicher Weise kontrolliert und verwaltet. Ferner sei die KFOR für die Minenräumung verantwortlich, und zwecks Unterstützung ihrer These verweisen die Beschwerdeführer auf die Verpflichtungen der KFOR, die im MTA, in der Resolution 1244 des Sicherheitsrats, in FRAGO300 und in den Berichten des UNO-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat (wonach UNMACC von der KFOR und der UNO „gemeinsam errichtet“ worden ist, um die Minenräumaktionen zu koordinieren – siehe die oben genannten Berichte des Generalsekretärs, Rdnr. 58) sowie in einem Bericht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz dargelegt sind („Explosive Remmants of War, Cluster Bombs and Landmines in Kosovo", Genf, August 2000, rev. Fassung vom Juni 2001). Da die KFOR von vorhandener nicht detonierter Munition wusste und den Abschnitt kontrollierte, hätte sie die Öffentlichkeit fernhalten müssen. Außerdem seien die Streubomben ursprünglich von der NATO abgeworfen worden. Die Beschwerdeführer haben in ihren mündlichen Stellungnahmen den Standpunkt der UNO übernommen, wonach die KFOR, selbst wenn UNMACC für die Koordinierung der Minenräumaktionen verantwortlich war, die unmittelbare Verantwortlichkeit bei der Unterstützung dieser Räumung behielt, die im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss der Entminung „ausschlaggebend“ war. Die Inhaftierung des Herrn S. betraf ganz eindeutig eine Sicherheitsfrage im Zuständigkeitsbereich der KFOR (siehe die in Rdnr. 51, oben, genannten KFOR-Dokumente).

74 Nach Ansicht der Beschwerdeführer unterliegen die streitigen Handlungen der Verantwortlichkeit ratione personae Frankreichs in der Rechtssache B. und derjenigen Norwegens in der Rechtssache S..

75 Erstens habe Frankreich im Nordatlantikrat für die Dislozierung einer internationalen Streitkraft im Kosovo gestimmt.

76 Zweitens weist die Kontrolle des französischen Kontingents über die MNB im Nordosten in der Sache B. einen einschlägigen Zusammenhang im Sinne der Hoheitsgewalt auf. Obwohl Deutschland bei der MNB im Südosten als Leitnation gelte, erachten die Beschwerdeführer, dass diese Tatsache in der Sache S. an sich keinen hinlänglichen Zusammenhang im Sinne der Hoheitsgewalt darstellt.

77 Drittens seien weder die Handlungen noch die Unterlassungen der KFOR-Soldaten der UNO oder der NATO zuzurechnen. Die KFOR sei eine von der NATO geführte multinationale Truppe, die aus Kontingenten der NATO-Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten (zehn bis vierzehn Staaten) zusammengestellt sei und unter einem „einheitlichen Kommando und einheitlicher Kontrolle“ handele. Die KFOR sei im Gegensatz etwa zu anderen Friedenssicherungskräften und der UNMIK und UNMACC, die der unmittelbaren Befehlsgewalt der UNO unterstehen, nicht als Truppe oder Organ der UNO geschaffen worden. Wäre die KFOR eine UNO-Truppe (versehen mit einem Akronym und den Buchstaben „UN“), hätte sie einen von der UNO bestellten Oberbefehlshaber, die einzelnen Kontingente würden den Anweisungen der Truppen stellenden Staaten nicht nachkommen und das gesamte Personal würde die Immunitäten genießen, die auch den UNO-Bediensteten zustehen. Die NATO und andere Staaten seien vielmehr ermächtigt worden, die Sicherheitspräsenz im Kosovo „unter einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle“ zu errichten. Dabei handele es sich allerdings um ein künstliches Gebilde, einen sog. „term of art" (Venedig-Kommission, Rdnr. 50, oben): Da es kein operatives Kommandobindeglied zwischen dem Sicherheitsrat und der NATO gäbe und die Truppen stellenden Staaten eine derart wichtige Befugnis beibehalten würden, gäbe es keine gemeinsame Kommandokette unter der Schirmherrschaft des Sicherheitsrats, so dass weder die von den KFOR-Truppenteilen begangenen Handlungen noch Unterlassungen der NATO oder der UNO zugerechnet werden könnten (die Beschwerdeführer beziehen sich ferner auf die o.g. rechtstheoretischen Publikationen). Bezüglich der Beziehung zwischen der KFOR und dem Sicherheitsrat verweisen die Beschwerdeführer auf den Anhang zur Vereinbarung über die Beteiligung der Russischen Föderation (Rdnr. 45, oben), in der diese Verbindung als „Konsultation/Interaktion“ beschrieben wird. In Bezug auf die Rolle der Truppen stellenden Staaten machen die Beschwerdeführer geltend, die KFOR-Truppenteile (wie auch die der COMKFOR) seien für ihre Handlungen gegenüber ihren nationalen Befehlshabern, die ausschließlich der Hoheitsgewalt des jeweiligen Entsendestaats unterliegen würden, unmittelbar verantwortlich. Die Einsatzregeln seien nationaler Natur, die Disziplinargewalt über die Kontingente obliege dem nationalen Befehlshaber, die Dislozierungsentscheidungen ergehe auf nationaler Ebene;,die Kontingente würden von den Staaten finanziert, jeder der für die KFOR Truppen stellenden Staaten habe ein eigenes Büro für Rechtsstreitigkeiten eingerichtet, die Truppen stellenden Staaten behielten ihre Zuständigkeit auf disziplinar-, zivil- und strafrechtlichem Gebiet bezüglich des Vorgehens der Truppen im Kosovo bei (siehe die UNMIK-Verordung 2000/47 und die „Standing Operating Procedures“ (HQ der KFOR) vom März 2003 - Rdnr. 7-49 oben) und, nachdem ein britisches Gericht sich für zuständig erklärt habe, eine Sache bezüglich des Vorgehens der britischen KFOR im Kosovo zu behandeln (Bici & Anor ./. Ministry of Defence [2004] EWHC, S. 786), sei es möglich, die einzelstaatliche Verantwortlichkeit geltend zu machen. Es seien schließlich die nationalen Kommandeure, die darüber entscheiden, ob auf die Immunität der KFOR-Truppenteile zu verzichten ist, während der Generalsekretär vergleichbare Entscheidungen für die UNMIK-Bediensteten treffe. Es sei heuchlerisch, anzunehmen, dass die KFOR-Truppenteile der ausschließlichen Zuständigkeit des jeweiligen Entsendestaats unterliegen und gleichzeitig in Abrede zu stellen, dass sie dessen Hoheitsgewalt unterstehen. Zwischen der UNO und den Truppen stellenden Staaten sei keine Vereinbarung getroffen worden, auch würde es zwischen der UNO und der BRJ keinen Vertrag zum Truppenstatut geben.

78 Viertens würden bezüglich der Sache S. die Entscheidungen zu Haftangelegenheiten letztlich vom COMKFOR getroffen werden. Dieser entscheide, ohne dem Oberkommando der NATO oder den Truppen stellenden Staaten hiervon zu berichten und sei für seine Handlungen weder gegenüber der NATO verantwortlich noch in der Sache von ihr abhängig. Da die Festnahmeanordnungen sich auf die gesonderte Ausübung der Befugnisse des COMKFOR stützen, müsse die vorliegende Sache von der Rechtssache Hess ./. Vereinigtes Königreich unterschieden werden (28. Mai 1975, Entscheidungen und Berichte Nr. 2, S. 72).

79 Fünftens und hilfsweise habe die KFOR keine andere Rechtspersönlichkeit und könne nicht als ein Völkerrechtssubjekt betrachtet werden und einer internationalen Verantwortlichkeit wegen Handlungen oder Unterlassungen ihres Personals unterliegen.

80 In der Annahme, dass der Gerichtshof erachten sollte, dass die jeweiligen Staaten ein internationales Mandat (UNO/NATO) ausüben, würde diese Tatsache sie nicht ihrer Verantwortlichkeit nach Maßgabe der Konvention entbinden, und zwar aus zwei Gründen. Erstens wäre Artikel 103 der UN-Charta nur dann anwendbar - womit die Staaten von jeglicher Verantwortung aus der Konvention befreit wären – wenn die Resolution 1244 des Sicherheitsrats ihnen vorschreiben würde, entgegen der Konvention zu handeln, was hier nicht zutreffe, denn es gäbe keine Kollision zwischen den Erfordernissen, die von den beiden Instrumenten verlangt werden. Zweitens gestatte die Konvention den Staaten, souveräne Befugnisse an eine internationale Organisation zu übertragen, um gemeinsame Ziel zu verfolgen, wenn diese Übertragung die Voraussetzung dafür sei, dass die Staaten ihren internationalen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und die Organisation, die diese Verpflichtungen auferlegt bekommen hat, einen „gleichwertigen“ substanziellen und verfahrensmäßigen Schutz wie den nach der Konvention zugesicherten bietet (o.a. Urteil Bosphorus, Rdnr. 155). Allerdings würden weder die NATO noch die KFOR einen solchen Schutz bereitstellen.

81 Was schließlich die Argumente der beschwerdegegnerischen Staaten anbelangt, so sei deren Verweis auf den Grundsatz aus der Rechtssache „Monetary Gold" grundlegend unhaltbar. Außerdem würde es Zweck und Ziel der Konvention widersprechen, anzunehmen, dass die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs in den vorliegenden Sachen die Staaten möglicherweise davon abhalten würde, an friedenssichernden Missionen teilzunehmen. C. Die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Staaten 1. Die französische Regierung

82 Die Regierung behauptet, die in Artikel 1 benutzte Formulierung „Hoheitsgewalt“ sei mit dem Begriff der Zuständigkeit ratione personae eines Staats eng verflochten. Zudem handele es sich nach Auffassung der ILC bei dem Kriterium, wonach die Verantwortlichkeit einer internationalen Organisation bei Handlungen begründet werden kann, die von Personen begangen werden, die ihr zur Verfügung gestellt werden, um die „effektive Gesamtkontrolle“ und nicht um die ausschließliche Kontrolle, welche von dieser Organisation in Bezug auf den Betroffenen ausgeübt wird (Rdnrn. 30-33 oben).

83 Das französische Kontingent ist der KFOR zur Verfügung gestellt worden, die nach dem Sicherheitstandpunkt eine effektive Kontrolle im Kosovo ausübt. Die KFOR stellt eine internationale Truppe unter einheitlicher Führung dar, wie sich aus den zahlreichen Gründungsdokumenten und anwendbaren Instrumenten ergebe, bei der eine Hoheitsgewalt des französischen Staats nicht gegeben sei. Die MNBs stehen unter dem Kommando eines Offiziers der Leitnation, der wiederum der Befehlsgewalt des COMKFOR unterliegt und über die NATO-Befehlskette gegenüber dem Sicherheitsrat für sein Vorgehen verantwortlich ist. Die operative Truppenkontrolle wird vom COMKFOR ausgeübt, die strategische Kontrolle vom NATO-Oberkommandierenden der Alliierten Streitkräfte in Europa („SACEUR“) und die politische Kontrolle vom Nordatlantikrat und nicht zuletzt vom Sicherheitsrat. Die Entscheidungen und Handlungen erfolgen demnach im Auftrag der KFOR, wobei das französische Kontingent in jeder Hinsicht dem von der NATO konzipierten und überwachten Einsatzplan (OPLAN) Folge leistet. Die KFOR setzt somit die vom Sicherheitsrat gebilligten Operationen der Friedenssicherung um, deren Resolutionen die Rechtsgrundlage für die NATO hinsichtlich der Aufstellung und Führung der KFOR durch den OPLAN darstellen. Deshalb sind die Handlungen der nationalen Kontingente nicht einem bestimmten Staat, sondern der UNO zuzurechnen, die in dem Gebiet eine effektive Gesamtkontrolle ausübt.

84 Folgende Erwägungen untermauern die mangelnde Hoheitsgewalt ratione personae Frankreichs. Zunächst wird auf die Immunitäten von KFOR bzw. UNMIK und auf die besonderen Rechtsbehelfe hingewiesen, die zwecks Gewährung von Schadensersatz geschaffen und dem besonderen Kontext der internationalen KFOR-Mission angepasst wurden (Rdnrn. 46-49 oben). Zweitens hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats („PACE“) die Schaffung eines Gerichtshofs für Menschenrechte im Kosovo empfohlen (Entschließung 1417 (2005) vom 25. Januar 2005), und deshalb wohl nicht erachtet, dass die Vertragsparteien der Konvention ihre Hoheitsgewalt aus Artikel 1 in diesem Land bereits ausüben. Drittens hat der Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (der „CPT“) im Mai 2006 Vereinbarungen mit KFOR und UNMIK getroffen und dabei erwogen, dass das Kosovo der gemeinsamen Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten nicht unterworfen sei. Viertens hat die Venedig-Kommission (o.a. Stellungnahme) erachtet, dass die Hoheitsgewalt der Staaten und somit die Zuständigkeit dieses Gerichtshofs sich nicht auf das Kosovo erstrecken würde. Fünftens würde jegliche Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichtshofs bedeuten, dass er im Widerspruch zu dem aus der (vorgenannten) Rechtssache „Monetary Gold“ abgeleiteten Grundsatz über Handlungen von Nichtvertragsstaaten entscheiden müsste. Sechstens ergibt sich aus dem ILC-Artikelentwurf über die Verantwortlichkeit von Staaten (Rdnr. 34 oben), dass die Handlungen und Unterlassungen des französischen Kontingents (die unter der Schirmherrschaft der NATO und im Auftrag der KFOR begangen wurden) Frankreich nicht zuzurechnen sind. 2. Die norwegische Regierung

85 Die Beschwerde ist ratione personae unvereinbar, weil Herr S. der Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten nicht unterliegt.

86 Den rechtlichen Rahmen für Haftmaßnahmen der KFOR stellt das MTA dar, die Resolution 1244 des Sicherheitsrats, der OPLAN 10413, die Einsatzvorschriften der KFOR und FRAGO997, ersetzt (im Oktober 2001) durch die COMKFOR-Richtlinie Nr. 42 über die Haft.

87 Die Kommandostruktur ist hierarchisch und weist ein einheitliches Kommando und eine einheitliche Kontrolle auf: Jeder Truppen stellende Staat überträgt die Herrschaftsgewalt über seine Truppen der NATO-Befehlskette, um das gemeinsame KFOR-Ziel zu verwirklichen. Diese Befehlskette verläuft vom COMKFOR (der alle sechs Monate mit Billigung der NATO ernannt wird) über einen Befehlsstrang der NATO zum Nordatlantikrat bis hin zum Sicherheitsrat, der die Gesamtkontrolle und –autorität beibehält. Bei allen operativen Fragen gibt es keine nationale militärische Kommandoschiene zwischen dem norwegischen Staat und dem COMKFOR, so dass der Erstgenannte dem Zweiten keine Anweisungen erteilen und der COMKFOR sich den NATO-Befehlen nicht entziehen kann. Alle MNBn und deren Leitnationen sind in die Kommandokette der KFOR vollständig einbezogen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der genannten Rechtssache Bosphorus, weil kein Truppen stellender Staat sich souveräne Rechte über oder im Kosovo aneignen kann.

88 Die KFOR ist also eine kohärente militärische Streitkraft unter der Autorität des Sicherheitsrats, der die Erfüllung des Mandats im Wege der vom Generalsekretär vorgelegten Berichte überwacht. Zusammen mit der Zivilpräsenz (der UNMIK) stellt dies eine von der UNO verwaltete Gesamteinheit dar, deren nationalen Beiträge als Einzelbausteine und nicht als autonome Komponenten gelten.

89 Die vorhandenen Monitoringmechanismen bestätigen dies: Wie im Vorstehenden dargelegt, erhält der Sicherheitsrat über den Generalsekretär Rückinformationen von KFOR und UNMIK; so hat die UNMIK dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen einen Bericht über die Situation der Grundrechte im Kosovo vorgelegt (Schlussbemerkungen des Ausschusses für Menschenrechte: Serbien-Montenegro, 12. August 2004, CCPR/CO/81/SEMO), wobei die norwegische Regierung auch auf die Standpunkte von PACE, CPT und der Venedig-Kommission hinweist, die von der französischen Regierung angeführt werden (Rdnr. 84 oben).

90 Schließlich unterstreicht die norwegische Regierung, dass eine Erweiterung des Artikels 1 auf Missionen der Friedenssicherung erhebliche Auswirkungen hätte und dass insbesondere die Gefahr bestünde, dass die Staaten somit von der Teilnahme an solchen Missionen abgehalten oder dass an sich komplexe Friedenssicherungsmissionen undurchführbar würden, weil nationale oder regionale Normen sich überschneiden oder sogar widersprechen würden. 3. Gemeinsame (mündliche) Stellungnahmen von Frankreich und Norwegen

91 In diesen Stellungnahmen haben die beiden Staaten ferner behauptet, dass die Art der Friedenssicherungsmissionen in Anbetracht der ständig steigenden Nachfrage sich gezwungenermaßen fortentwickeln müsse. Die Tatsache, dass die UNO als Kontrollinstanz gelte, stimme mit dem unabhängigen Charakter der Kommando- und Kontrollstrukturen der UNMIK und KFOR überein, ohne Rücksicht darauf, ob die KFOR eine von den Vereinten Nationen unter dem unmittelbaren operativen Kommando der Organisation geschaffene herkömmliche Sicherheitspräsenz sei oder nicht oder ob, wie im vorliegenden Fall geschehen, der Sicherheitsrat eine bestimmte Organisation oder mehrere Staaten dazu ermächtigt hat, seine Sicherheitsfunktionen umzusetzen. Die in den vorliegenden Fällen gewählte Struktur würde die erforderliche Integrität, Wirksamkeit und Zentralisierung des Mandats wahren („Brahami“- Bericht, A/55/305-S/2000/809). Die Sicherheitspräsenz handelt unter der Schirmherrschaft der UNO und die Handlungen werden von den internationalen Kräften, die vom Sicherheitsrat in deren Auftrag geschaffen wurden, in ihrem Namen durchgeführt und nicht von und im Auftrag der die jeweiligen Truppen stellenden Staaten. Weder der Status als „Leitnation“ einer MNB und die in einem bestimmten Sektor des Kosovo somit ausgeübte Kontrolle noch die Staatsangehörigkeit des französischen oder norwegischen COMKFOR haben Vorrang vor dem internationalen Mandat dieser Staaten.

92 Im Hinblick auf das Mandat der Minenräumung und der Haftmaßnahmen gestattet die Resolution 1244 des Sicherheitsrats der KFOR, auf alle erforderlichen Mittel zurückzugreifen, um insbesondere die Umwelt, die öffentliche Sicherheit und - bis zur Übernahme seitens UNMIK - die Minenräumaktionen sicherzustellen. Nach dieser Resolution ist es der KFOR auch gestattet, Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit dem Waffenhandel (in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) vorzunehmen und Personen gemäß den Richtlinien und Anweisungen zur Inhaftierung, die unter dem einheitlichen Kommando angenommen wurden, in Haft zu nehmen.

93 Unter Hinweis auf das vorgenannte Bosphorus-Urteil behaupten die beschwerdegegnerischen Regierungen, dass keiner der beiden seine Hoheitsgewalt im Kosovo ausübe noch hoheitliche Befugnisse über das Kosovo an eine internationale Organisation übertragen habe.

94 Die vorliegenden Sachen werfen andere gewichtige Fragen auf, beispielsweise solche zur Verantwortlichkeit von Staaten aufgrund ihrer Mitwirkung an einer friedenssichernden UNO-Mission und zum Verhältnis zwischen einem regionalen Instrument und einer internationalen Friedenssicherungsmission, die von einer Weltorganisation gebilligt wird. In dem Zusammenhang weisen die beschwerdegegnerischen Regierungen auf die schwerwiegenden Folgen hin, die sich aus der Anerkennung der Hoheitsgewalt von Truppen stellenden Staaten ergeben würden, wobei hier insbesondere die Gefahr bestünde, dass Staaten dadurch von der Teilnahme an solchen Aufträgen abgehalten würden und demnach der Kohärenz, um nicht zu sagen der Wirksamkeit dieser Missionen Schaden zugefügt würde.

95 Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die streitige Handlung und Unterlassung einen hinlänglichen Zusammenhang im Sinne der Hoheitsgewalt zwischen den Beschwerdeführern und den beschwerdegegnerischen Staaten darstellen würden, hält dem nicht stand. Außerdem verwechseln die Beschwerdeführer die Rechtspersönlichkeit internationaler Organisationen (wie der NATO oder UNO) mit derjenigen ihrer Mitgliedstaaten. Selbst wenn die KFOR keine separate Rechtspersönlichkeit hat, befindet sie sich unter der Kontrolle einer internationalen Organisation (der UNO), die eine solche Rechtspersönlichkeit in der Tat besitzt. Die Tatsache, dass die Truppen stellenden Staaten weiterhin disziplinarische Befugnisse über ihre Truppen ausüben, und auch der von den Beschwerdeführern zitierte Standpunkt der Venedig-Kommission widersprechen der These nicht, wonach die NATO über die KFOR die internationale operative Kontrolle über ein solches Vorgehen ausübt. D. Stellungnahmen der Drittbeteiligten 1. Die dänische Regierung

96 Die Beschwerdeführer fallen nicht unter die Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten, womit die Beschwerden wegen Unvereinbarkeit ratione personae unzulässig sind.

97 Die Fälle werfen grundsätzliche Fragen im Hinblick auf den Geltungsbereich der Konvention als regionales Instrument und deren Anwendung auf die Handlungen der nach Kapitel VII der UNO-Charta ermächtigten internationalen Friedenssicherungstruppen auf. Dem Sicherheitsrat ist von 192 Staaten (einschließlich aller Vertragsstaaten der Konvention) die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit übertragen worden (Artikel 24 der UNO-Charta), wobei er zwecks Erfüllung dieser Funktion Beschlüsse mit bindender Kraft annehmen kann (Artikel 25), die gegenüber allen anderen internationalen Verpflichtungen Vorrang haben (Artikel 103). Er kann den notwendigen Rahmen für einen zivilen und militärischen Beistand schaffen, was er im Falle vom Kosovo mit der Resolution 1244 getan hat. Die Kernfrage lautet demnach, ob das von den Truppen stellenden Nationen entsandte Personal ebenfalls eine Hoheitsgewalt im Auftrag dieser Nationen ausübt.

98 An erster Stelle ist anzumerken, dass, selbst wenn das bekannteste Beispiel einer extraterritorialen „Jurisdiktion“ der (nach der vorgenannten Rechtsprechung in Bezug auf Nordzypern und danach in der Rechtssache Issa abgeleitete) Begriff einer „effektiven Gesamtkontrolle“ ist, die Truppen stellenden Staaten eine solche Kontrolle nicht ausgeübt haben können, weil die Handlungen des betroffenen Personals dieser Staaten im Rahmen der von UNMIK und KFOR wahrgenommenen Funktionen erfolgten. UNMIK übt praktisch alle Regierungsbefugnisse im Kosovo aus und ist über den SRSG und den Generalsekretär gegenüber dem Sicherheitsrat für ihre Handlungen verantwortlich. Ihr Personal besteht aus UNO-Bediensteten. Die durch ein „einheitliches Kommando und eine einheitliche Kontrolle“ geprägte Kommandostruktur der KFOR, eine kohärente multinationale Truppe, die nach Maßgabe der Resolution 1244 des Sicherheitsrats aufgestellt wurde und nur einem Befehlsstrang unter der Führung von COMKFOR unterstellt ist, führt die Vorstellung ad absurdum, dass jeder Truppen stellende Staat für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Streitkräfte bei der Wahrnehmung internationaler Hoheitsgewalt verantwortlich sei.

99 Zweitens haben die einzelnen Staaten den Vereinten Nationen im Kosovo Personal zur Verfügung gestellt, um die in der UNO-Charta verankerten Ziele und Grundsätze durchzusetzen und zu befolgen. Die Feststellung im Sinne einer „fehlenden Hoheitsgewalt“ würde die Beschwerdeführer angesichts der Maßnahmen dieser internationalen Präsenzkräfte zwecks Förderung des Schutzes der Grundrechte nicht in einem Raum „fehlender Menschenrechte“ zurücklassen, wie von diesen behauptet wird.

100 Drittens ist die Konvention im Licht des Völkerrechts auszulegen und anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf die Verantwortlichkeit internationaler Organisationen in Bezug auf die für ihre Zwecke bereitgestellten Organe. Unter Bezugnahme auf die derzeitigen Arbeiten der ILC zu diesem Thema (Rdnrn. 30-33 oben) unterstreicht die dänische Regierung, dass diese Arbeiten bisher keine Grundlage dafür offenbart hätten, einen Staat für die Friedenssicherungstruppen verantwortlich zu machen, die dem Sicherheitsrat nach Kapitel VII unter „einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle“ im Rahmen des Mandats zur Verfügung gestellt werden, das von dieser Befehlsstruktur festgelegt wird und deren Weisungen auszuführen sind.

101 Sollte es schließlich spezifische Lücken beim Schutz der Grundrechte im Kosovo geben, so müssten diese innerhalb der UNO-Strukturen behandelt werden. Bemühungen, diese Lücken über den Gerichtshof schließen zu wollen, würden die Staaten vielmehr davon abhalten, an UNO-Einsätzen zur Friedenssicherung teilzunehmen und die Kohärenz und Wirksamkeit solcher Einsätze gefährden. 2. Die estnische Regierung

102 Die streitgegenständlichen Handlungen und Unterlassungen sind in der Resolution 1244 des Sicherheitsrats geregelt, die gemäß Kapitel VII der UNO-Charta angenommen wurde, wobei die Staaten einer Verpflichtung aus dieser Resolution nachkommen und sie in einer Weise befolgen, die mit den internationalen Rechtsnormen zum Schutz der Grundrechte übereinstimmen, so wie diese nach der UNO-Charta vorgeschrieben sind. Selbst wenn es eine Kollision zwischen den Verpflichtungen eines Staates aufgrund seines UNO- Beitritts und denjenigen aus anderen Übereinkünften geben sollte, gelten die Erstgenannten als vorrangig (Art. 25 und 103 der UNO-Charta). 3. Die schriftlichen Stellungnahmen der deutschen Regierung

103 Zwischen Herrn S. und den beschwerdegegnerischen Staaten gibt es keinen Zusammenhang im Sinne der Hoheitsgewalt, weil die Vertreter dieser Staaten im Auftrag von UNMIK und KFOR handelten.

104 Die Verantwortung für das Kosovo obliegt letztlich der UNO, weil die effektive Kontrolle im Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrats von UNMIK und KFOR ausgeübt wird. Dem Sicherheitsrat obliegt die Gesamtverantwortung, wobei er eine Reihe von internationalen Akteuren mit der Durchführung der in der Resolution bezeichneten Ziele beauftragt hat und eine ständige Aufsicht bei der Mandatserfüllung wahrnimmt. Die KFOR übernimmt hierbei ein „einheitliches Kommando und eine einheitliche Kontrolle“ und geht nach diesem Grundsatz vor: weder die einzelstaatlichen Kontingente noch COMKFOR überschreiten das ihnen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats verliehene internationale Mandat und keiner von ihnen übt hoheitliche Befugnisse aus, wobei die Tatsache, dass die Truppen stellenden Staaten die strafrechtliche und disziplinarische Zuständigkeit über ihre Soldaten beibehalten, an dieser Sachlage nichts ändert. Der Sicherheitsrat gilt weiterhin über den Generalsekretär und den SRSG als leitende und juristische Instanz der UNMIK. In kurzen Worten: Die beiden Präsenzen stellen internationale, kohärente und vollständige Strukturen dar, die keinen nationalen Weisungen unterliegen.

105 Diese Stellungnahmen zur UNO-Operationseinheit werden vom Sekundärrecht bestätigt, das im Kosovo angewandt wird: Sollte die UNMIK dafür sorgen, dass der Schutz und die Kontrolle der Menschenrechte nach ihren Vorschriften sichergestellt werden, bedeutet dies, dass die Kontrollmechanismen der Konvention nicht anwendbar sind. Übrigens erachtet der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, dass die Kosovo-Bewohner der Hoheitsgewalt von UNMIK unterstehen (oben Rdnr. 89).

106 Der Gerichtshof kann die Handlungen der UNO nicht kontrollieren, dies umso weniger, weil Artikel 103 der UNO-Charta der Rechtsordnung der Vereinten Nationen Vorrang einräumt. Die vorgenannte Rechtssache Bosphorus unterscheidet sich schon deshalb, weil die streitigen Aktionen der irischen Behörden im irischen Hoheitsgebiet erfolgten und davon auszugehen war, dass sie dort eine umfassende und effektive Kontrolle ausübten (zwecks Unterstützung ihrer These verweist die Regierung auf die Urteile in den Rechtssachen Ilaşcu u.a., o.a. Urteil, Rdnrn. 312-333, und Assanidze ./. Georgien [GK], Nr. 71503/01, Rdnrn. 19- 142, CEDH 2004-II), wohingegen in den vorliegenden Fällen keinem der beschwerdegegnerischen Staaten souveräne Rechte oder eine souveräne Gewalt im Hoheitsgebiet des Kosovo zustehen (vorgenannter Standpunkt der Venedig-Kommission und PACE-Entschließung). Entscheidungen des Gerichtshofs, mit denen einer gegen UNMIK/KFOR vorgebrachten Rüge stattgegeben wird, würde ebenfalls den aus der Rechtssache „Monetary Gold“ abgeleiteten Grundsatz missachten (Rdnr. 67 oben).

107 Selbst wenn erachtet werden sollte, dass die beschwerdegegnerischen Staaten eine „Jurisdiktion“ ausüben, könne ihnen die streitige Handlung nicht angelastet werden, weil in diesem Fall die tatsächliche Befehlsstruktur in jeder Hinsicht maßgeblich sei. Angesichts des Artikels 6 des Artikelentwurfs der ILC über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln, des Artikels 5 des Artikelentwurfs der ILC über die Verantwortlichkeit internationaler Organisationen und des zweiten Berichts des ILC-Sonderberichterstatters zu diesem Instrument (Rdnrn. 30-33 oben) sind Schäden, die von den UN-Friedenssicherungstruppen im Rahmen ihres Mandats verursacht werden, der UNO zuzurechnen.

108 Schließlich sei an die Schwierigkeiten erinnert, die mit der Situation im Anschluss an bestimmte Konflikte zusammenhängen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass ein umfassender Schutz der Menschenrechte in einem solchen Kontext des Wiederaufbaus nicht möglich sei. Sollten Truppen stellende Staaten befürchten, dass ihnen im Falle einer Normenunterschreitung der Konvention eine gemeinsame Verantwortlichkeit angelastet wird, könnten sie von einer Teilnahme an solchen Missionen absehen, was sowohl dem Geist der Konvention wie der diesbezüglichen Rechtsprechung zuwiderlaufen würde, der zufolge die internationale Zusammenarbeit und Funktionsfähigkeit der internationalen Organisationen eher favorisiert würde (o.a. Entscheidung Banković u.a., Rdnr. 62, und o.a. Urteile Ilaşcu u.a., Rdnr. 332, und Bosphorus, Rdnr. 150). 4. Die griechische Regierung

109 Rechtsgrundlage für die zivile und militärische Präsenz im Kosovo ist die Resolution 1244 des Sicherheitsrats. KFOR ist Bestandteil eines von der UNO und der NATO aufgestellten multinationalen Kaders, der unter deren Leitung im Kosovo operiert. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die KFOR (zusammen mit UNMIK) eine effektive Kontrolle im Kosovo ausübt, unterliegt diese Präsenz der Kontrolle der UNO und/oder der NATO, wobei die Truppen stellenden Staaten unter Beachtung des entsprechenden Mandats keine Einzelkontrolle oder individuelle Hoheitsgewalt im Kosovo ausüben. Unter Verweis auf die vorgenannte Stellungnahme der Venedig-Kommission (Rdnr. 50 oben) folgert die griechische Regierung, dass alle Handlungen/Unterlassungen seitens KFOR der UNO und/oder NATO und nicht den beschwerdegegnerischen Staaten zuzurechnen seien. 5. Die polnische Regierung

110 Ein Staat könne nicht für das Vorgehen von KFOR oder UNMIK verantwortlich gemacht werden, weil diese Einheiten nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats unter der Schirmherrschaft der UNO handeln würden und die Verantwortung der UNO nach der Konvention nicht begründet werden könne. Dadurch, dass die Truppen stellenden Staaten der UNO (mit einer Rechtspersönlichkeit, die sich von ihren Mitgliedern unterscheidet) Mittel und Personal bereitstellten, würden diese keine Regierungsgewalt im Kosovo ausüben. Die Rügen sind demnach ratione personae unvereinbar.

111 Die Feststellung, dass die Staaten wegen ihrer Teilnahme an Einsätzen zur Friedenssicherung und Demokratisierung gemeinsame Verantwortung tragen, hätte eine verheerende Auswirkung auf solche Missionen, insbesondere in Bezug auf die Bereitschaft der Staaten, an solchen Einsätzen teilzunehmen. Dies würde den Werten widersprechen, die in der UNO-Charta, der Satzung des Europarats und in der Konvention niedergelegt sind. 6. Die britische Regierung

112 Die Beschwerdeführer fallen nicht unter die Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten, so dass sich die Frage, ob bestimmte Handlungen diesen Staaten anzulasten seien, nicht stellt (Entscheidung Banković u.a., Rdnr. 75).

113 Die Resolution 1244 des Sicherheitsrats ist gemäß Kapitel VII der UNO-Charta angenommen worden, wobei die Verpflichtungen der UNO-Mitgliedstaaten aus dieser Resolution gemäß Artikel 103 dieser Charta Vorrang vor Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften haben. Die Verwaltung im Kosovo obliegt im Wege der UNMIK und des SRSG der UNO und fällt nicht in den Geltungsbereich der Konvention. Bei der UNMIK handelt es sich um eine internationale Zivilpräsenz, die von der UNO im Kosovo geschaffen wurde und über den SRSG vor dem Sicherheitsrat für die Handlungen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben verantwortlich ist, die in der Resolution 1244 des Sicherheitsrats festgelegt sind. Die UNMIK ist mit der Zivilverwaltung im Kosovo betraut und demnach das für Menschenrechte verantwortliche Organ. Was nun die Minenräumung anbelangt, so war hierfür das UNMACC zuständig: dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Resolution 1244 des Sicherheitsrats, der Schaffung von UNMACC und dessen faktischer und danach förmlicher Kontrolle bei der Minenräumung im August bzw. Oktober 1999. Da es sich bei dem UNMACC um ein UNO-Organ handele, könnten Einlassungen zum Thema Minenräumung nicht im Verantwortungsbereich Frankreichs liegen. KFOR sei eine multinationale und internationale Sicherheitspräsenz, so dass keiner der beschwerdegegnerischen Staaten zu irgendeinem Zeitpunkt eine effektive Gesamtkontrolle über einen Teil des Kosovo ausgeübt habe. Die MNB setzen sich aus Truppenkontingenten zusammen, die von zahlreichen Staaten entsandt werden (einschließlich bedeutender Kontingente aus Staaten, die keine Vertragsparteien der Konvention und nicht Teil von Europa sind) und die einer Gesamtführung („einheitliches Kommando und einheitliche Kontrolle“) unterstehen. Selbst die Tatsache, dass ein Staat „Leitnation“ einer MNB sei und einen Teilbereich kontrolliere, verleihe ihm kein Maß an Kontrolle oder Gewalt über die Einwohner oder das Hoheitsgebiet des Kosovo. Weder die KFOR insgesamt noch die einzelnen Truppen stellende Staaten üben eine Kontrolle über irgendeinen Teil im Kosovo aus: UNMIK ist mit der Zivilverwaltung und der Menschenrechtsproblematik betraut, wobei die KFOR bei dieser Verwaltung keine Kontrolle ausübt, die mit derjenigen der türkischen Streitkräfte in Nordzypern, wie sie vom Gerichtshof festgestellt wurde, vergleichbar wäre (siehe die in Rdnr. 68 oben genannten Rechtssachen).

114 Somit habe der Sicherheitsrat in Anwendung seiner Resolution 1244 zum Zeitpunkt der Handlungen die Regierungsbefugnisse im Kosovo ausgeübt und zwar im Wege einer internationalen Verwaltung mit Beistand einer internationalen Sicherheitspräsenz, die sich aus Kontingenten zusammensetzt, die von den beschwerdegegnerischen und anderen Staaten, die keine Vertragspartei der Konvention sind, bereitgestellt werden. Keiner der beschwerdegegnerischen Staaten sei demnach in der Lage gewesen, die Rechte und Freiheiten aus Artikel 1 der Konvention gegenüber den Kosovo-Bewohnern sicherzustellen. Diese Staaten hätten keine souveräne Gewalt ausgeübt, sondern vielmehr eine internationale Hoheit im Wege einer vom Sicherheitsrat beauftragten internationalen Schutzpräsenz, die nach Maßgabe der Befugnisse handelte, die mit bindender Entscheidung auf der Grundlage von Kapitel VII verliehen worden sind. Die vorgenannte Rechtssache Hess würde diese Schlussfolgerung bekräftigen. Außerdem könne der vorliegende Sachverhalt von demjenigen in der Sache R. (Al-Skeini) ./. Secretary of State for Defence, [2005] EWCA Ci 1609) unterschieden werden, in der ein Kontingent die ausschließliche Kontrolle über ein Aufnahmelager im Rahmen einer internationalen Operation hatte. Sollte die Verpflichtung aus Artikel 1 im Übrigen unteilbar sein (o.a. Entscheidung Banković u.a., Rdnr. 75), hätten die beschwerdegegnerischen Staaten weder die Befugnis noch die Verantwortung, die Rechte und Freiheiten aus Artikel 1 zu garantieren, weil diese Verantwortlichkeit eigens der UNMIK übertragen worden ist.

115 Die Beschwerde wirft grundsätzliche Fragen im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Konvention (regionales Vertragswerk und „verfassungsrechtliches Instrument der europäischen öffentlichen Ordnung“) und dem Universalsystem der Wahrung des Weltfriedens auf, bei dem der Europarat eine wichtige Rolle spielt. So sei es grundsätzlich nicht angebracht, diese regionale Menschenrechtsstruktur einer Friedenssicherungstruppe überzuordnen, die von einer weltweiten Organisation aufgestellt wird. Dies würde dem ordre public widersprechen, auf den sich der Gerichtshof häufig beruft, und würde ferner Gefahr laufen, die Vertragsstaaten in große Schwierigkeiten zu bringen, sollten sie an Friedenssicherungseinsätzen der UNO oder anderen multinationalen Einsätzen außerhalb ihrer Hoheitsgebiete teilnehmen.

116 Um einen solchen Ausgang zu vermeiden, sollte Artikel 1 in dem Sinn ausgelegt werden, dass die Vertreter eines Staates, die im Rahmen eines von der UNO gebilligten internationalen Einsatzes gemeinsam vorgehen, keine souveräne Hoheit ausüben, sondern diejenige einer internationalen Behörde, so dass ihre Handlungen die Betroffenen weder der Jurisdiktion dieser Staaten unterwerfen noch die Verantwortlichkeit dieser Staaten nach Maßgabe der Konvention begründen. 7. Die portugiesische Regierung

117 Sie gibt an, dass sie der Stellungnahme der britischen Regierung beipflichtet. 8. Die Vereinten Nationen

118 Die UNO verweist auf die jeweiligen Mandate und Verantwortlichkeiten der UNMIK und KFOR entsprechend der Resolution 1244 des Sicherheitsrats. Das Mandat des Sicherheitsrats drückt den Willen der Mitgliedstaaten aus, einem Organ der UNO die Befähigung und nicht die Verpflichtung zum Handeln zu verleihen: dies bedeutet nicht die Verpflichtung zur Herbeiführung eines Erfolgs. Bei der Mandatserfüllung steht es im Ermessen des UNO-Organs, sofern nichts anderes vorgesehen ist, die Modalitäten bei der Durchführung einschließlich des Zeitablaufs und der Prioritäten zu bestimmen. Die UNO erinnert an die einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1244 des Sicherheitsrats, in denen die Hauptverantwortlichkeiten der zivilen und Sicherheitspräsenzen dargelegt sind und unterstrichen wird, dass das generelle und damals noch „ungenaue“ Mandat im Wesentlichen noch zu konkretisieren und im Hinblick auf die Einzelheiten ihres täglichen Vorgehens eine Vereinbarung zu treffen sei. Außerdem sei von Bedeutung, die Rechtsstellung der UNMIK und ihr Verhältnis zur KFOR zu verstehen. Die UNMIK sei ein Nebenorgan der UNO, ausgestattet mit allen gesetzgeberischen und verwaltungsmäßigen Befugnissen im Kosovo einschließlich der Justizverwaltung (UNMIK-Anordnung 1999/1, Rdnr. 70 oben); geleitet wird sie von einem SRSG und ihre Berichte werden über den Generalsekretär unmittelbar dem Sicherheitsrat zugeleitet. Die KFOR ist als gleichrangige Präsenz aufgestellt worden, allerdings mit einer unterschiedlichen Mission und Kontrollstruktur: Es handelt sich um eine von der NATO geführte Operation unter einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle, die vom Sicherheitsrat gebilligt wurde. Zwischen den beiden Präsenzen gibt es keine förmliche oder hierarchische Beziehung und die Militärpersonen sind gegenüber der Zivilpräsenz keineswegs für ihre Handlungen verantwortlich. Gleichwohl müssen die beiden Organe zusammenarbeiten und gegenseitig Beistand leisten, um dieselben Ziele zu verwirklichen.

119 Was insbesondere die Minenräumung anbelangt, so ergibt sich das Mandat der UNMIK aus Ziffer 9 Buchstabe e) der Resolution 1244 des Sicherheitsrats (wonach der KFOR zwar die Verantwortung für die Minenräumung übertragen wird, den beiden Präsenzen aber ausdrücklich überlassen bleibt, die Modalitäten in Bezug auf die Übertragung dieser Aufgabe an die UNMIK zu bestimmen) und aus Ziffer 11 Buchstabe k) (wonach die UNMIK damit betraut wird, die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge in ihre Heimat zu gewährleisten). UNMACC wurde am 17. Juni 1999 als Kernstelle und Koordinierungszentrum für alle Aktivitäten in Bezug auf Minen im Kosovo errichtet (Leitplan, Rdnr. 54 oben). Um ihre Funktionen zu erfüllen, ist das genannte Organ in hohem Maße von der engen Zusammenarbeit mit allen bei der Minenräumung einbezogenen Partnern, besonders der KFOR, abhängig. Die Verantwortung für die Minenräumaktionen ist vom UNMACC de facto ab August 1999 übernommen worden, obwohl die KFOR erst im Oktober 1999 von der UNMIK über diesen Sachverhalt offiziell unterrichtet wurde (beigefügtes Schreiben des SRSG, Rdnr. 57 oben). Dies hat die KFOR aber nicht ihrer verbleibenden und ständigen Verpflichtung enthoben, die Minenräumaktionen zu unterstützen und insbesondere die Belegenheit von nicht detonierter Munition zu ergründen, zu kennzeichnen und darüber Bericht zu erstatten. Die dauerhafte Verantwortlichkeit der KFOR bei der Minenräumung ist in dem Leitplan und insbesondere in OPLAN 10413 der NATO dargelegt (Rdnr. 3 oben). Zu den wichtigsten Aufgaben der KFOR zählen die Informationsweitergabe und die Markierung von Luftangriffszielen. Laut FRAGO300 (Rdnr. 56 oben) hatte die KFOR in der Tat beschlossen, die Bemühungen zwecks Kennzeichnung der Belegenheiten nicht detonierter Bomben zu verstärken. Weil somit die Verantwortung der UNMIK bei der Minenräumung von den präzisen örtlich verfügbaren Informationen abhing und UNMACC nicht über die Belegenheiten nicht detonierter Munition unterrichtet war, weil diese im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, sind keine Minenräumaktionen durchgeführt worden.

120 Wenn also die Minenräumaktion in der Tat als Bestandteil des UNMACC-Mandats gelten sollte, könne die streitige Unterlassung der UNMIK nicht angelastet werden, weil es an den erforderlichen Detailinfomationen seitens der KFOR mangelte. E. Beurteilung des Gerichtshofs

121 Bei der nachfolgenden Entscheidung ist der Gerichtshof wie folgt vorgegangen. Zunächst hat er festgestellt, welche Einheit der KFOR oder UNMIK mit der Inhaftierung und der Minenräumung betraut gewesen ist, wobei der letztgenannte Punkt Anlass zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gegeben hat. An zweiter Stelle hat er ergründet, ob die streitige Handlung der KFOR (die Inhaftierung in der Rechtssache S.) und die Unterlassung der UNMIK (die nicht durchgeführte Minenräumung in der Rechtssache B.) der UNO zugerechnet werden können: Dabei hat er geprüft, ob es nach Kapitel VII einen Rahmen für die KFOR und UNMIK gegeben hat und ob in dem Fall deren streitgegenständliche Handlungen oder Unterlassungen grundsätzlich der UNO zugerechnet werden können. Der Gerichtshof hat die Formulierung „Zurechnung“ im Sinne der Begrifflichkeit nach Artikel 3 des Artikelentwurfs der ILC über die Verantwortlichkeit der internationalen Organisationen benutzt (Rdnr. 29 oben). Drittens hat der Gerichtshof sodann geprüft, ob er dennoch ratione personae zuständig sei, die von den beschwerdegegnerischen Staaten im Auftrag der UNO begangenen Handlungen oder Unterlassungen zu kontrollieren.

122 Dabei hat der Gerichtshof bedacht, dass es ihm zwar nicht zusteht, die Bedeutung und Geltung der in der UNO-Charta und in anderen internationalen Instrumenten niederlegten Bestimmungen eigenmächtig auszulegen, er dennoch zu prüfen hat, ob diese Instrumente eine plausible Grundlage im Hinblick auf diejenigen Fragen darstellen, die dem Gerichtshof vorgelegt wurden (Brannigan und McBride ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 26. Mai 1993, Serie A, Bd. Nr. 258-B, Rdnr. 72). Der Gerichtshof bestätigt erneut, dass die grundlegenden Prinzipien der Konvention nicht im luftleeren Raum ausgelegt und angewendet werden können. Er hat ebenfalls alle einschlägigen Völkerrechtssätze zu berücksichtigen, wenn er die in seine Zuständigkeit fallenden Streitsachen entscheidet und infolgedessen die Verantwortung von Staaten in Übereinstimmung mit den in der Sache einschlägigen völkerrechtlichen Prinzipien festlegt, wobei der besondere Charakter der Konvention als Menschenrechtsinstrument zu berücksichtigen ist (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; Al-Adsani ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 35763/97, Rdnr. 55, CEDH 2001-XI ; siehe auch die vorgenannte Entscheidung Banković u.a., Rdnr. 57). 1. Die mit dem Mandat der Inhaftierung und der Minenräumung beauftragte Einheit

123 Nach Ansicht der beschwerdegegnerischen Staaten und der Drittbeteiligten sei unerheblich, wer von den beiden Organen UNMIK oder KFOR im Einzelnen mit der Minenräumung (Sache B.) oder der Inhaftierung (Sache S.) beauftragt gewesen ist, weil beide Organe internationale Strukturen seien, die vom Sicherheitsrat errichtet worden und ihm gegenüber für ihre Handlungen verantwortlich seien. Die Beschwerdeführer behaupten, die Problematik der Minenräumung und der Haft falle unter das Mandat der KFOR, wobei ihre Art und Struktur sich hinlänglich von denjenigen der UNMIK unterscheiden würden, so dass die Einzelverantwortlichkeit der beschwerdegegnerischen Staaten begründet würde.

124 In Anbetracht des MTAs (insbesondere des Artikels 1 Abs. 2), der Resolution 1244 des Sicherheitsrats (Absätze 9 und 4 des Anhangs 2 zur Resolution) entsprechend der Bestätigung durch FRAGO997 (danach durch die COMKFOR-Richtlinie Nr. 42 über die Haft, Rdnr. 51, oben), erachtet der Gerichtshof für offensichtlich, dass das Sicherheitsmandat der KFOR die Anordnung von Haftmaßnahmen umfasst.

125 Bezüglich der Minenräumung hebt der Gerichtshof hervor, dass es in Artikel 9 Buchstabe e) der Resolution 1244 des Sicherheitsrats heißt, dass der KFOR die Überwachung der Minenräumung zusteht, bis die UNMIK die Verantwortung hierfür übernehmen kann; diese Bestimmung wird, worauf die UNO den Gerichtshof hingewiesen hat, durch Artikel 11 Buchstabe k) dieser Resolution vervollständigt. In dem Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 12. Juni 1999 (Rdnr. 53 oben) wird bestätigt, dass die Minenräumaktionen Teil der humanitären Aktivitäten waren (frühere Säule I der UNMIK), so dass UNMACC von der UNMIK geschaffen werden musste, wobei die KFOR bis zu dem Zeitpunkpunkt weiterhin als de facto Koordinierungszentrum fungierte. Als UNMACC seine Tätigkeit aufnahm, wurde es dem Stellvertretenden SRSG der Säule I unterstellt. Die Stellungnahmen der UNO an den Gerichtshof, der vorgenannte Evaluierungsbericht, der Leitplan, FRAGO300 und die Schreiben des Stellvertretenden SRSG vom August und Oktober 1999 an die KFOR (Rdnrn. 55 und 57 oben) bestätigen allesamt, dass erstens das Mandat im Hinblick auf die Überwachung der Minenräumung spätestens im Oktober 1999 de facto und de iure von UNMACC, einem von der UNMIK geschaffenen Organ, übernommen wurde, also vor dem Zeitpunkt der Detonation in der Sache B., und dass zweitens die KFOR als Dienstleister weiterhin an den Minenräumaktionen beteiligt war und ihr Personal somit im Auftrag der UNMIK handelte.

126 Der Gerichtshof erachtet die gegenteiligen Argumente der Parteien für wenig überzeugend. Ob die Streubomben nun von der NATO abgeworfen wurden, wie die Beschwerdeführer angeben, oder ob die KFOR die Einschlagstellen nicht gesichert und der UNMIK die erforderlichen Informationen nicht übermittelt hat, wie die UNO hervorgehoben hat, ist nicht von Bedeutung, weil das Mandat der UNMIK dadurch nicht verändert wird. Zwar wird in den von den Beschwerdeführern erwähnten Berichten des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat (Rdnr. 53, oben) darauf hingewiesen, dass UNMACC gemeinsam von der KFOR und der UNO geschaffen worden sei, diese Anmerkung verweist aber nur auf den Beistand, den das vorherige de facto Koordinierungszentrum (die KFOR) zugunsten der UNMIK geleistet hat: Es handelte sich demnach um eine vorübergehende Unterstützung im Sinne der allgemeinen Beistandspflicht der KFOR zugunsten der UNMIK (Abs. 6 und 9 Buchst. f) der Resolution 1244 des Sicherheitsrats); eine solche punktuelle Unterstützung trägt allerdings nicht zu einer Änderung des UNMIK-Mandats bei. Der von den Beschwerdeführern zitierte Bericht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz führt aus (S. 23), die Minenräumaktionen im Kosovo seien von UNMACC koordiniert worden, das unter der Schirmherrschaft der UNMIK operierte. Selbst wenn die Unterstützung durch die KFOR für die Wahrung der UNMIK-Präsenz wesentlich gewesen sein sollte (wie die Beschwerdeführer behaupten), so ist gleichwohl anzumerken, dass mit der Resolution gesonderte und unterschiedliche Präsenzen mit jeweils anderen Mandaten und Verantwortlichkeiten geschaffen wurden und dass vor allen Dingen keine gegenseitige hierarchische Beziehung oder ein Unterordnungsverhältnis vorlag (UNO-Stellungnahmen, Rdnr. 118, oben).

127 Somit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Anordnung von Haftmaßnahmen Teil des Sicherheitsmandats der KFOR und die Überwachung der Minenräumung Teil des Mandats der UNMIK war. 2. Sind die streitigen Handlungen und Unterlassungen den Vereinten Nationen zuzurechnen? a) Das Kapitel VII als Grundlage für die KFOR und die UNMIK

128 Die Resolution 1244 des Sicherheitsrats, die als erste Maßnahme getroffen wurde, um die Bestimmungen des Kapitels VII umzusetzen, verweist ausdrücklich auf dieses Kapitel und enthält die notwendigen Einzelheiten bezüglich der Formulierung „Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ im Sinne des Artikels 39 der Charta (Rdnr. 23 oben). Darin wird insbesondere an die „Hauptverantwortung“ des Sicherheitsrats für die „Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ erinnert. „ Entschlossen, eine Lösung der ernsten humanitären Lage im Kosovo herbeizuführen“ und „für die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat zu sorgen“, führt der Sicherheitsrat aus, dass „die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt“ und unterbreitet danach die Lösungen, um dieser nachweislichen Bedrohung des Friedens und der Sicherheit zu begegnen, wobei er ausdrücklich erwähnt, dass er nach Kapitel VII tätig wird.

129 Die nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats angenommene Lösung für diese nachweisliche Bedrohung bestand, wie im Vorstehenden dargelegt, aus der Dislozierung einer internationalen Sicherheitstruppe (der KFOR) und der Errichtung einer Zivilverwaltung (der UNMIK). Nach dieser Lösung werden insbesondere „die Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen“ ermächtigt, die internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo gemäß Punkt 4 der Anlage II einzurichten und mit allen Mitteln auszustatten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ziffer 9 benötigt. In Punkt 4 der Anlage II zur Resolution findet sich der Zusatz, dass die internationale Sicherheitspräsenz unter „substanzieller [NATO-]Beteiligung“ und „unter einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle“ disloziert sein muss. Der Sicherheitsrat hat demnach den einsatzbereiten Organisationen und Mitgliedstaaten (siehe Randnummer 43 in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „Befugnisübertragung“ und Randnummer 24 in Bezug auf die Freiwilligkeit des Beitrags der Staaten) die Befugnis übertragen, eine internationale Sicherheitspräsenz aufzustellen und deren operatives Kommando zu gewährleisten. Die Kontingente dieser Einsatztruppe würden demnach auf der Grundlage eines Kommandos vorgehen, das von der UNO übertragen und nicht unmittelbar von dieser Organisation ausgeübt wird. Außerdem wird der Generalsekretär ermächtigt (Ziffer 10), mit Hilfe der „zuständigen internationalen Organisationen“ die UNMIK einzurichten und im Benehmen mit dem Sicherheitsrat einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der die Umsetzung dieser Präsenz überwachen soll (Ziffern 6 und 10 der Resolution des Sicherheitsrats). Auf diese Weise hat der Sicherheitsrat demnach seine Befugnisse auf dem Gebiet der Zivilverwaltung an ein vom Generalsekretär geschaffenes Nebenorgan (die UNMIK) übertragen. Dieses weiträumige Mandat (mit einer Übergangsverwaltung in der Region und der Schaffung und Überwachung vorläufiger Selbstverwaltungsinstitutionen) wird in Ziffer 11 der Resolution beschrieben.

130 Obwohl in der Resolution auf Kapitel VII der Charta verwiesen wird, sind darin keine genauen Angaben zu den einzelnen Artikeln enthalten, auf denen das Vorgehen des Sicherheitsrats beruht, wobei der Gerichtshof feststellt, dass aus Kapitel VII eine Reihe von möglichen Grundlagen für diese Befugnisübertragung durch den Sicherheitsrat abgeleitet werden können: der nicht-erschöpfende Artikel 42 (in Verbindung mit dem weiter gefassten Artikel 48), die nicht-erschöpfende Struktur des Artikels 41, wonach territoriale Verwaltungen ermächtigt werden können, wenn sie notwenige Instrumente zur Friedenssicherung darstellen, oder die nach der UNO-Charta dem Sicherheitsrat verliehenen impliziten Befugnisse, im Hinblick auf diese beiden Zielsetzungen aufgrund einer konkreten Auslegung der Charta vorzugehen. Wie dem auch sei, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Kapitel VII den Rahmen für die vorgenannte vom Sicherheitsrat bewirkte Übertragung seiner Befugnisse an die KFOR auf dem Gebiet der Sicherheit und seiner Befugnisse an die UNMIK auf dem Gebiet der Zivilverwaltung darstellt (siehe allgemein White and Ulgen, „The Security Council and the Decentralised Military Option: Constitutionality and Function“, Netherlands Law Review 44, 1997, 386; Sarooshi, „The United Nations and the Development of Collective Security: The Delegation by the UN Security Council of its Chapter VII powers“, Oxford University (1999); Chesterman „Just War or Just Peace: Humanitarian Intervention and International Law“, (2002) Oxford University Press, S. 167-169 u. 172; o.a. Zimmermann and Stahn; De Wet, „The Chapter VII Powers of the United Nations Security Council“, 2004, S. 260-265; Wolfrum „International Administration in Post-Conflict Situations by the United Nations and other International Actors”, Max Planck UNYB Bd. 9 (2005), S. 667-672; Friedrich, „UNMIK in Kosovo: struggling with Uncertainty“, Max Planck UNYB 9 (2005) und die dort angegebenen Verweise; und Prosecutor v. Dusko Tadic, Entscheidung vom 2. Oktober 1995, IStGHJ-Berufungskammer, Rdnrn. 35-36).

131 Unabhängig davon, ob die BRJ (nach der Auflösung der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) zum damaligen Zeitpunkt UNO-Mitgliedstaat gewesen ist oder nicht, hat sie jedenfalls deren Präsenz im MTA zugestimmt. Das MTA ist allerdings am Tag vor der Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrats über die Schaffung dieser Truppe von „der KFOR“ unterzeichnet worden. Das MTA ist aber auf der ausdrücklichen Grundlage einer effizienten Sicherheitspräsenz „unter dem Schutz der Vereinten Nationen“ und mit deren Billigung geschaffen worden, wobei die Resolution bereits vor dem Sicherheitsrat eingebracht worden war. Die Resolution ist mit dem MTA als Anhang einen Tag später angenommen worden; eine internationale Truppe ist vor dieser Annahme nicht disloziert worden. b) Ist die streitige Handlung der KFOR zuzurechnen?

132 Sofern das Kapitel VII die Grundlage für die genannte Übertragung der Sicherheitsbefugnisse des Sicherheitsrats darstellt, muss diese Übertragung hinlänglich begrenzt sein, um mit dem Maß an Zentralisierung der vom Sicherheitsrat gewährleisteten kollektiven Sicherheit vereinbar zu sein, die verfassungsrechtlich nach Maßgabe der Charta erforderlich ist und insbesondere deshalb, damit die Handlungen der beauftragten Einheit der UNO zugerechnet werden können (siehe außer Chestermann, de Wet, Friedrich, Kolb und Sarooshi, a.a.O., Gowlland-Debbas „The limits of Unilateral Enforcement of Community Objectives in the Framework of UN Peace Maintenance“ EIL (2000) Bd. 11, Nr. 2369-2370; Niels Blokker, „Is the authorisation Authorised? Powers and Practice of the UN Security Council to Authorise the Use of Force by ‘Coalition of the Able and Willing’“, EJIL (2000), Bd. 11 no 3, S. 95-104, und Sache Meroni ./. High Authority 9/56, [1958] ECR 133). Diese Schranken bilden ein Gleichgewicht zwischen der zentralen Sicherheitsrolle des Sicherheitsrats und zwei konkreten Aspekten ihrer Umsetzung: Erstens bedeutet die Tatsache, dass keine Abkommen gemäß Artikel 43 geschlossen wurden, dass der Sicherheitsrat auf die Staaten (insbesondere seine ständigen Mitglieder) und die Staatengruppen zurückgreift, damit diese die militärischen Mittel bereitstellen, die für die Erfüllung seiner kollektiven Sicherheitsrolle erforderlich sind; zweitens gebieten solche multilateralen und komplexen Sicherheitsmissionen ein gewisses Maß an Übertragung der Befehlsgewalt.

133 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Kernfrage lautet, ob dem Sicherheitsrat letztendlich weiterhin die ultimative Gewalt und Kontrolle oblagen und ob allein das operative Kommando übertragen worden ist. Dieses Übertragungsmuster gilt nunmehr als gefestigter Ersatz für die Abkommen nach Artikel 43, die niemals geschlossen worden sind.

134 Folgende Aspekte untermauern die Vorstellung, dass der Sicherheitsrat diese ultimative Gewalt und Kontrolle beibehalten und gleichzeitig die ihm nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrat verliehenen Sicherheitsbefugnisse übertragen hat. Erstens gestattet das Kapitel VII dem Sicherheitsrat, Befugnisse an die „Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen“ zu übertragen, wie der Gerichtshof im Vorstehenden dargelegt hat. Zweitens handelte es sich bei der in Rede stehenden Befugnis um eine solche, die übertragen werden konnte. Drittens trug diese Befugnis weder mutmaßlichen noch stillschweigenden Charakter, sondern sie war als solche in der Resolution bereits ausdrücklich vorgesehen. Viertens sind in der Resolution in Bezug auf diese Übertragung hinlängliche Schranken festgesetzt worden, indem das Mandat mit der gewünschten Präzision versehen wurde, weil darin die zu verwirklichenden Ziele, die zugewiesenen Rollen und Verantwortlichkeiten und die einzusetzenden Mittel dargelegt wurden. Die vage Formulierung bestimmter Normen (siehe die UNO-Stellungnahmen, Rdnr. 118, oben) konnte angesichts des Gründungsmerkmals eines solchen Instruments nicht gänzlich vermieden werden, dessen Rolle daraus besteht, eher allgemeine Vorhaben und Ziele zu verankern und nicht auf die Einzelheiten bei der Durchführung und den Einsatzmodalitäten einzugehen oder diese zu beeinflussen. Fünftens mussten nach Maßgabe der Resolution die Befehlshaber der Militärpräsenz dem Sicherheitsrat Bericht erstatten und diesem somit ermöglichen, seine Gesamtautorität und –kontrolle auszuüben (folgerichtig musste der Sicherheitsrat mit der Angelegenheit aktiv befasst bleiben – Artikel 21 der Resolution). Das Erfordernis, dass der Generalsekretär dem Sicherheitsrat den KFOR-Bericht vorlegt, stellt eine zusätzliche Garantie dar, weil der Generalsekretär als diejenige Instanz gilt, die die generellen Interessen der UNO vertritt. Wenn auch jedes ständige Mitglied des Sicherheitsrats nach Ziffer 19 der Resolution 1244 des Sicherheitsrats von seinem Vetorecht Gebrauch machen und sich der Beendigung der einschlägigen Übertragung widersetzen kann, so erachtet der Gerichtshof diesen Faktor an sich nicht für ausreichend, um daraus zu folgern, dass der Sicherheitsrat die letztendliche Autorität und Kontrolle nicht beibehält.

135 Infolgedessen ist mit der Resolution 1244 des Sicherheitsrats in den vorliegenden Sachen die folgende Befehlskette geschaffen worden. Der Sicherheitsrat hat die letztendliche Autorität und Kontrolle bei dem Sicherheitsauftrag beibehalten und (nach Beratung mit den Nichtmitgliedstaaten der NATO) die Befugnis an die NATO übertragen, die internationale Präsenz in Form der KFOR sowie das operative Kommando dieser Truppe einzurichten. Die NATO ist diesem Führungsauftrag über einen Befehlsstrang gerecht geworden, der (vom Nordatlantikrat über SHAPE dann SACEUR und schließlich den Oberbefehlshaber Alliierte Streitkräfte Südeuropa) bis zum COMKFOR, dem KFOR-Kommandanten, reicht. Zwar standen die MNB unter dem Kommando einer Militärperson der „Leitnation“ unter den Truppen stellenden Staaten, diese unterstand aber der unmittelbaren Befehlsgewalt des COMKFOR. Die MNB-Aktionen erfolgten nach einem von der NATO entwickelten Einsatzplan, der im Auftrag der KFOR vom COMKFOR durchgeführt wurde.

136 Entgegen den in Randnummer 77, oben, dargelegten Argumenten der Beschwerdeführer stellt dieses Übertragungsmuster unter Beweis, dass das unmittelbare operative Kommando des Sicherheitsrats kein Erfordernis der kollektiven Sicherheitsmissionen auf der Grundlage von Kapitel VII darstellt.

137 Die Beschwerdeführer legen aber detaillierte Stellungnahmen vor, aus denen hervorgeht, dass das Maß an Kontrolle der Truppen stellenden Staaten in den vorliegenden Fällen derart gewesen sei, dass die Kontingente nicht unter das internationale Mandat fielen und die Einheitlichkeit des operativen Kommandos in Frage stellen würde. Sie stützen sich auf diverse Aspekte bei der Beteiligung der Truppen stellenden Staaten einschließlich des von der Venedig-Kommission verdeutlichten Aspekts (Rdnr. 50, oben) und behaupten, die KFOR habe keine Rechtspersönlichkeit, die sich von derjenigen der Staaten unterscheiden würde.

138 Der Gerichtshof möchte hier grundsätzlich daran erinnern, dass die auf freiwilliger Basis handelnden Staaten bei der notwendigen Entsendung von Kontingenten (Rdnr. 24, oben) in der Praxis (aus Gründen vor allen Dingen der Sicherheit, der Disziplin und der Unterordnung) eine gewisse Gewalt über diese Soldaten beibehalten sowie bestimmte Verpflichtungen ihnen gegenüber haben (materielle Leistungen einschließlich Uniformen und Ausrüstung). Die NATO-Befehlsgewalt bei Fragen des konkreten Einsatzes ist demnach nicht als ausschließlich zu werten, sondern die grundsätzliche Frage lautet vielmehr, ob dieses Kommando trotz der strukturellen Beteiligung der Truppensteller-Staaten „effektiv“ ist (in Randnummer 32 erwähnter ILC-Bericht).

139 Der Gerichtshof ist nicht überzeugt davon, dass die tatsächliche oder strukturelle Beteiligung der Truppen stellenden Staaten mit der Effektivität (insbesondere der Einheit) des operativen NATO-Kommandos unvereinbar ist. Er kann keine Anhaltspunkte erkennen, die auf die Existenz konkreter Befehle der Truppen stellenden Staaten hindeuten oder diese nachweisen und sich mit dem konkreten Einsatz (der Haft) befassen oder auf diese einwirken würden. Gleichermaßen besteht kein Anlass für die Erwägung, dass die von den Beschwerdeführern hervorgehobene strukturelle Beteiligung der Truppen stellenden Staaten die Effektivität der NATO-Einsatzkontrolle beeinträchtigt hat. Da die Truppenentsendung durch die Staaten aus rechtlicher Sicht freiwillig erfolgt, trägt die Aufrechterhaltung der nationalen Dislozierung ebenfalls einen freiwilligen Charakter. Die Tatsache, dass diese Staaten ihre Truppen mit materiellen Gütern versorgen, hat keine spürbare Auswirkung auf die operative Kontrolle durch die NATO. Niemand hat behauptet, dass die von der NATO auferlegten Einsatzvorschriften nicht beachtet worden seien. Die nationalen Kommandos (über die eigenen Truppen oder einen Sektor im Kosovo) unterliegen der unmittelbaren operativen Befehlsgewalt des COMKFOR. Zwar bestünde die Gefahr, dass Beschwerden unterschiedlich behandelt werden, je nachdem welcher Truppen stellende Staat als Auslöser der vorgebrachten Problematik gilt (die nationalen Befehlshaber entscheiden über die Frage des Immunitätsverzichts, die Truppen stellenden Staaten haben die ausschließliche Zuständigkeit bei [zumindest] disziplinarischen und strafrechtlichen Angelegenheiten, einige Truppen stellenden Staaten haben ihr eigenes Büro für Rechtstreitigkeiten eingerichtet und mindestens einer dieser Staaten hat seine zivilrechtliche Hoheitsgewalt zugegeben [o.a. Sache Bici]), es wurde aber nicht erläutert, wie dieser Faktor an sich der Effektivität oder Einheit der NATO-Befehlsgewalt in Fragen der konkreten Einsätze schaden könne. Der Gerichtshof kann nicht erkennen, wie der mangelnde Abschluss von Truppenstatutvereinbarungen zwischen der NATO und dem Gaststaat, der BRJ, das operative NATO-Kommando beeinflussen könne, wie die Beschwerdeführer zu verstehen geben. Dass COMKFOR nach Aussage der Beschwerdeführer (siehe Rdnr. 78 oben) ausschließlich mit der Anordnung von Haftmaßnahmen beauftragt ist, stellt eine Aufgabenverteilung und keinen Bruch in der gemeinsamen Führungsstruktur dar, weil der COMKFOR jederzeit als KFOR-Offizier handelt und im Wege der oben beschriebenen Befehlskette gegenüber der NATO für sein Handeln verantwortlich ist.

140 Selbst wenn die UNO dem zustimmen sollte, dass es einen gewissen Entwicklungsspielraum bei den Kooperations- und Führungsstrukturen zwischen dem Sicherheitsrat, den Truppen stellenden Staaten und den beitragenden internationalen Organisationen gibt (siehe z.B. den Nachtrag zur Agenda für den Frieden: Positionspapier des Generalsekretärs anlässlich des 50-jährigen Bestehens der VN, A/50/60 – S/1995/1; den o.a. Brahami-Bericht; die Resolutionen 1327 (2000) und 1353 (2001) des UN-Sicherheitsrats; und die Berichte des Generalsekretärs vom 1. Juni und 21. Dezember 2001 „Implementation of the Recommendations of the Special Committee on Peacekeeping Operations and the Panel on UN Peace Operations” [A55/977, A/56/732])2, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Sicherheitsrat die letztendliche Autorität und Kontrolle zusteht und der NATO das effektive Kommando bei den einschlägigen Einsatzfragen.

141 Demnach stellt der Gerichtshof fest, dass die KFOR Befugnisse ausübt, die ihr vom Sicherheitsrat nach Kapitel VII rechtmäßig übertragen wurden, so dass die streitige Handlung grundsätzlich der UNO im Sinne dieses in den Randnummern 29 und 121 oben erläuterten Begriffs „zuzurechnen“ ist. c) Ist die streitige Unterlassung der UNMIK zuzurechnen?

142 Im Gegensatz zur KFOR stellt die UNMIK ein Nebenorgan der UNO dar. Die UNMIK ist ein Nebenorgan der UNO, unabhängig davon, ob dieses nun ein Nebenorgan des Generalsekretärs oder des Sicherheitsrats ist, ob es eine andere Rechtspersönlichkeit als die der UNO hat oder nicht, und ob bei der Übertragung von Befugnissen durch den Sicherheitsrat an den Generalsekretär und/oder die UNMIK auch die Rolle, die dem Sicherheitsrat nach Artikel 24 der Charta verliehen wird, berücksichtigt worden ist oder nicht. Dieses Organ ist unmittelbar, in vollem Umfang und institutionell gegenüber dem Sicherheitsrat für seine Handlungen verantwortlich (ILC-Bericht, Rdnr. 33 oben). Die UNMIK setzt sich aus vier Säulen zusammen (drei von ihnen wurden damals vom UNHCR, der OSZE und der EU geleitet), wobei jede Säule einem Stellvertretenden SRSG unterstand, der seinerseits gegenüber dem SRSG verantwortlich war, der wiederum dem Sicherheitsrat Bericht erstattete (Ziffer 20 der Resolution 1244 des Sicherheitsrats).

143 Somit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die UNMIK ein Nebenorgan der UNO ist, das gemäß Kapitel VII der Charta eingesetzt wurde, so dass die streitige Unterlassung im Sinne des in den Randnummern 29 und 121 erläuterten Begriffs der UNO zuzurechnen ist. 3. Ist der Gerichtshof ratione personae zuständig?

144 Demnach steht fest, dass die streitige Handlung und Unterlassung grundsätzlich der UNO zuzurechnen sind. Offenkundig ist außerdem, dass die UNO eine Rechtspersönlichkeit 2 Anmerkung des Übersetzers: Der Klammerzusatz ist nur in der englischsprachigen Fassung der Entscheidung enthalten. besitzt, die sich von derjenigen ihrer Mitgliedstaaten unterscheidet („Reparationsfall“, ICJ- Reports 1949) und dass diese Organisation keine Vertragspartei der Konvention ist.

145 In dem Urteil in der Rechtssache Bosphorus (o.a. Rdnrn. 152-153) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, selbst wenn die Konvention den Staaten die Übertragung von Hoheitsgewalt auf eine internationale Organisation zu Kooperationszwecken in bestimmten Tätigkeitsbereichen nicht verbietet, die Staaten gleichwohl nach Artikel 1 der Konvention für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich sind, unabhängig davon, ob diese sich aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Artikel 1 unterscheidet in der Tat nicht nach der Art der in Rede stehenden Normen und Maßnahmen und entzieht keinen Teil der „Jurisdiktion“ von Vertragsstaaten der Kontrolle durch die Konvention. Der Gerichtshof hat aber weiter ausgeführt, dass die Vermutung gilt, dass ein Staat die Anforderungen der Konvention beachtet, wenn das staatliche Handeln durch die Erfüllung von Verpflichtungen gerechtfertigt ist, die sich für diesen Staat aus seiner Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation ergeben und diese die Grundrechte in einer Weise schützt, die mit dem durch die Konvention gewährten Schutz als zumindest gleichwertig angesehen werden kann. Eine solche Vermutung könne aber widerlegt werden, wenn unter den Umständen des Einzelfalles erachtet wird, dass die Konventionsrechte offensichtlich unzureichend geschützt wurden. In dem Fall würde die Rolle der Konvention im Sinne eines „verfassungsrechtlichen Instruments der europäischen öffentlichen Ordnung“ auf dem Gebiet der Menschenrechte die Belange der internationalen Zusammenarbeit überwiegen (a.a.O., Rdnrn. 155-156).

146 Im vorliegenden Fall stellt sich demnach die Frage, ob es dem Gerichtshof ratione personae zusteht, die im Auftrag der UNO begangenen Handlungen der beschwerdegegnerischen Staaten und im weitesten Sinn das Verhältnis zwischen der Konvention und dem UNO-Vorgehen nach Kapitel VII der einschlägigen Charta zu prüfen.

147 Der Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass neun der zwölf ursprünglichen Unterzeichnerstaaten der Konvention im Jahr 1950 (einschließlich der beiden beschwerdegegnerischen Staaten) seit 1945 der UNO angehören, dass ein Großteil der gegenwärtigen Vertragsparteien der UNO beigetreten sind, bevor sie die Konvention unterzeichnet haben, und dass alle Vertragsparteien bis zum heutigen Tag UNO-Mitglieder sind. Ein Ziel der Konvention (das in der Präambel wiedergegeben ist) besteht in der Tat darin, die kollektive Garantie bestimmter Rechte sicherzustellen, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgeführt sind, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist. Allgemein erinnert der Gerichtshof daran, wie bereits in der Randnummer 122 oben ausgeführt, dass die Konvention im Licht der einschlägigen Vorschriften und Grundsätze des Völkerrechts, die bei den Beziehungen zwischen ihren Vertragsparteien anwendbar sind, auszulegen ist. Der Gerichtshof hat also zwei zusätzliche Bestimmungen aus der UNO- Charta berücksichtigt, nämlich die Artikel 25 und 103 entsprechend ihrer Auslegung durch den Internationalen Gerichtshof (Rdnr. 27 oben).

148 Es erscheint angebracht, dem zwingenden Charakter des vorrangigen Ziels der UNO und demnach den Befugnissen größere Bedeutung beizumessen, die dem Sicherheitsrat gemäß Kapitel VII gewährt werden, um dieses Ziel zu verwirklichen. So ergibt sich insbesondere aus der Präambel, den Artikeln 1, 2 und 24 sowie aus Kapitel VII der Charta, dass das wesentliche Ziel der UNO die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist. Zwar steht eindeutig fest, dass der Schutz der Menschenrechte einen bedeutenden Beitrag zur Verwirklichung des Weltfriedens darstellt (siehe die Präambel der Konvention), gleichzeitig ist aber anzumerken, dass die wesentliche Verantwortung bezüglich dieses Ziels dem Sicherheitsrat obliegt, der nach Kapitel VII zu dessen Durchsetzung über erhebliche Mittel verfügt, insbesondere durch den Einsatz von Zwangsmaßnahmen. Die Verantwortung des Sicherheitsrats stellt sich auf diesem Gebiet als einzigartig und als Gegengewicht zum Verbot der einseitigen Gewaltanwendung dar, eine Maxime, die heutzutage als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts gilt (Rdnrn. 18-20 oben).

149 Im vorliegenden Fall war es dem Sicherheitsrat nach Kapitel VII gestattet, Zwangsmaßnahmen als Reaktion auf einen nachweisbaren Konflikt zu treffen, der als Bedrohung des Friedens eingestuft wurde, wobei diese Maßnahmen in der Resolution 1244 des Sicherheitsrat dargelegt wurden, mit der die UNMIK und die KFOR geschaffen worden sind. Die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Kapitels VII der UNO-Charta im Wege von Resolutionen des Sicherheitsrats eingesetzt werden, sind für den UNO-Auftrag von grundsätzlicher Bedeutung, der aus der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit besteht, und stützen sich im Hinblick auf deren Wirksamkeit auf den Beistand der Mitgliedstaaten. Die Konvention ist demnach nicht in einer Weise auszulegen, wonach die Handlungen und Unterlassungen von Vertragsparteien, die im Wege von Resolutionen des Sicherheitsrats abgedeckt sind und vor oder während solcher Missionen begangen werden, der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegen. Dies würde einen Eingriff bei der Erfüllung eines wesentlichen Auftrags der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet darstellen, ja sogar bei der wirksamen Durchführung solcher Operationen, wie einige der Parteien zu Recht dargelegt haben. Es würde auch dazu führen, an die Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die nach dem Wortlaut der Resolution selbst nicht vorgesehen sind. Diese Argumentation gilt auch in Bezug auf freiwillige Handlungen der beschwerdegegnerischen Staaten wie die Stimmabgabe eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrats zugunsten der einschlägigen Resolution nach Kapitel VII und das Entsenden von Truppen im Rahmen des Sicherheitsauftrags. Solche Handlungen müssen nicht unbedingt als Verpflichtungen gelten, die sich aus der UNO-Mitgliedschaft ergeben, sondern sie sind nicht nur bei der effektiven Erfüllung des Mandats vorrangig, das dem Sicherheitsrat nach Kapitel VII verliehen wird, sondern auch im Hinblick auf die zwingende Zielsetzung der den Vereinten Nationen übertragenen Wahrung des Friedens und der Sicherheit.

150 Die Beschwerdeführer behaupten, der von der KFOR sowohl auf substanzieller wie auch verfahrensrechtlicher Ebene bereitgestellte Schutz der Grundrechte sei mit dem nach der Konvention garantierten Schutz im Sinne des Begriffs aus dem Bosphorus-Urteil des Gerichtshofs nicht „gleichwertig“, was nach ihrer Ansicht die Vermutung widerlegen würde, dass die beschwerdegegnerischen Staaten den Anforderungen der Konvention nachgekommen sind.

151 Der Gerichtshof erachtet jedoch, dass die Umstände des vorliegenden Falles sich erheblich von denjenigen der Rechtssache Bosphorus unterscheiden. In dem Urteil in jener Sache hatte er hervorgehoben, dass die in Rede stehende Maßnahme (die Beschlagnahme des von dem beschwerdeführenden Unternehmen geleasten Flugzeugs) von den Behörden des beschwerdegegnerischen Staates in seinem nationalen Hoheitsgebiet auf Anweisung eines Ministers dieses Staats durchgeführt worden ist (Bosphorus, Rdnr. 135). Der Gerichtshof hat demnach in dieser Sache auch keine Problematik im Hinblick auf seine Zuständigkeit – besonders ratione personae – gegenüber dem beschwerdegegnerischen Staat erkannt, obwohl die streitige Beschlagnahme auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Verordnung ergangen ist, die wiederum in Anwendung einer Resolution des Sicherheitsrats erfolgte. In den vorliegenden Fällen hingegen könnten die streitigen Handlungen und Unterlassungen der KFOR und der UNMIK den beschwerdegegnerischen Staaten nicht zugerechnet werden, wobei sie übrigens weder im Hoheitsgebiet dieser Staaten erfolgt noch aufgrund von Entscheidungen ihrer Behörden vorgenommen wurden. Die vorliegenden Beschwerden unterscheiden sich demnach vollkommen von der Rechtssache Bosphorus, was sowohl die Verantwortlichkeit der beschwerdegegnerischen Staaten aus Artikel 1 als auch die ratione personae Zuständigkeit des Gerichtshofs anbelangt. Abgesehen davon gibt es einen grundsätzlichen Unterschied zwischen der Art der internationalen Organisation und der internationalen Zusammenarbeit, die der Sache Bosphorus und dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde liegt. Wie der Gerichtshof im Vorstehenden hervorgehoben hat, ist die UNMIK ein Nebenorgan der UNO, das gemäß Kapitel VII der Charta eingesetzt wurde, und die KFOR hat Befugnisse wahrgenommen, die ihr rechtmäßig vom Sicherheitsrat nach Maßgabe dieses Kapitels übertragen worden sind. Deren Vorgehen ist demnach der UNO als Weltorganisation, die ein zwingendes Gebot der kollektiven Sicherheit erfüllt, unmittelbar zuzurechnen.

152 Unter diesen Umständen folgert der Gerichtshof, dass die Rügen der Beschwerdeführer mit den Bestimmungen der Konvention ratione personae für unvereinbar zu erklären sind. 4. Sonstige Fragen der Zulässigkeit

153 Im Licht seiner vorstehenden Entscheidung erachtet der Gerichtshof für unnötig, die anderen Stellungnahmen der Parteien zur Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen, insbesondere diejenigen in Bezug auf seine Zuständigkeit ratione loci zwecks Prüfung von Rügen, die gegen die beschwerdegegnerischen Staaten wegen deren extraterritorialen Handlungen oder Unterlassungen gerichtet sind, zwecks Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführer alle wirksamen Rechtsbehelfe erschöpft haben, die ihnen nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention zur Verfügung standen, und ob der Gerichtshof für die Würdigung der Sache angesichts der in dem vorerwähnten „Monetary Gold“-Fall niedergelegten Grundsätze zuständig ist (o.a. Entscheidung Banković u.a., Rdnr. 83). AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF einstimmig, die Beschwerde S. aus dem Register zu streichen, soweit sie gegen Deutschland gerichtet ist; mit Stimmenmehrheit, die Beschwerde B. und B. und die Beschwerde S. für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen Frankreich und Norwegen gerichtet ist. Michael O’BOYLE Christos ROZAKIS Stellvertrender Kanzler Präsident A N H A N G Abkürzungsverzeichnis MTA Militärisch-Technisches Abkommen APCE/PACE Parlamentarische Versammlung des Europarats MNB Multinationale Brigade CDI/ILC Völkerrechtskommission CIJ/ICJ Internationaler Gerichtshof COMKFOR KFOR-Befehlshaber CPT Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Europarat) KFOR Internationale Friedenssicherungstruppe im Kosovo UNMIK/MINUK Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo ONU Organisation der Vereinten Nationen OPLAN Einsatzplan OSCE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) NATO Nordatlantikpakt-Organisation FRY/RFY Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) SRSG/RSSG Sonderbeauftragter des Generalsekretärs UNMACC Minen-Koordinierungszentrum der Vereinten Nationen im Kosovo UNMAS Minenaktionsdienst der Vereinten Nationen