Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.05.2007 – 12788/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC001278804
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 12788/04 J.-P. H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 12788/04 J.-P. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnV. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 5. April 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1945 geborene Beschwerdeführer, Herr J.-P. H., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in D. inhaftiert. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund der Sache Am 30. April 1985 verurteilte das Landgericht Koblenz den Beschwerdeführer zu 12 Jahren Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung in zwei Fällen. Darüber hinaus ordnete es nach § 66 des Strafgesetzbuchs (StGB) (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 25. August 1999 befindet sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner gesamten Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung.
2 Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg Im Verlauf des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob die weitere Vollziehung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden solle, lud das Landgericht Arnsberg den Beschwerdeführer zu einer Anhörung am 22. Mai 2002. Mit Fax vom 21. Mai 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Arnsberg die Entpflichtung seines gerichtlich bestellten Verteidigers. Er brachte vor, dass nach dessen Besuch in der Justizvollzugsanstalt an diesem Tag kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Verteidiger mehr bestehe. Er teilte dem Gericht mit, dass er an der für den 22. Mai 2002 terminierten Anhörung nicht teilnehmen werde, da für eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht gesorgt sei. Außerdem beanstandete er das von dem Sachverständigen K. vorgelegte Gutachten über die Rückfallgefahr mit der Begründung, der Sachverständigen habe nicht alle Akten einsehen können. Am 22. Mai 2002 wies der Vorsitzende des Landgerichts Arnsberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Entpflichtung seines Verteidigers als unbegründet zurück. Er brachte vor, dass es nach § 143 der Strafprozessordnung (StPO) zwar möglich sei, einen von Amts wegen bestellten Verteidiger zu entpflichten, wenn das gegenseitige Vertrauen zwischen dem Angeklagten und dem Anwalt ernsthaft gestört sei. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht substantiiert dargelegt, da er für die Behauptung, zwischen ihm und seinem Verteidiger bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr, keinerlei Gründe vorgebracht habe. Am 22. Mai 2002 lehnte es das Landgericht Arnsberg nach einer Anhörung vom selben Tage ab, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Bei der Anhörung waren der gerichtlich bestellte Verteidiger sowie der Sachverständige anwesend. Wie in seinem Fax an das Gericht angekündigt, nahm der Beschwerdeführer selbst an der Anhörung nicht teil. In Anbetracht des von dem Sachverständigen K. vorgelegten Gutachtens befand das Landgericht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Haftanstalt keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Es stellte fest, dass der Sachverständige überzeugend dargelegt habe, dass der Beschwerdeführer, wie seine Straftat zeige, für die Öffentlichkeit immer noch eine Gefahr darstelle. Obwohl er seine letzte Straftat vor 18 Jahren begangen habe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der immer noch behaupte, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, wahrscheinlich nicht mehr rückfällig werden würde. Am 28. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer per Post eine Abschrift der vom Landgericht Arnsberg und seinem Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen zugestellt. Das Landgericht teilte ihm mit, dass die Entscheidungen seinem Verteidiger förmlich zugestellt worden seien. Das Schreiben an den Beschwerdeführer enthielt, anders als das Schreiben, das seinem Verteidiger am selben Tage zugestellt wurde, keine Rechtmittelbelehrung.
3 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm Mit Schriftsätzen vom 10. und 11. Juni 2002, die am 14. Juni 2002 beim Oberlandesgericht Hamm eingingen, legte der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Entscheidungen des Landgerichts Arnsberg und seines Vorsitzenden Rechtsmittel ein. Am 26. September 2002 wies das Oberlandesgericht Hamm das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen, als unzulässig zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine sofortige Beschwerde nicht, wie nach § 306 Abs. 1 StPO (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) erforderlich, beim Landgericht, sondern unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt habe. Das Oberlandesgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerde an das Landgericht weiterzuleiten, da sie bereits verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Nach §§ 311 Abs. 2 und 35 Abs. 2 StPO (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) hätte der Beschwerdeführer seine sofortige Beschwerde innerhalb einer Woche, nachdem der Landgerichtsbeschlusses, einschließlich der Rechtsmittelbelehrung, seinem Anwalt am 28. Mai 2002 zugestellt worden sei, einlegen müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde jedoch nicht vor Ablauf dieser Frist am 4. Juni 2002 beim Landgericht Arnsberg eingelegt. Weiterhin wies das Oberlandesgericht Hamm das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Entpflichtung seines gerichtlich bestellten Verteidigers durch den Vorsitzenden des Landgerichts als unbegründet zurück. Unter Bestätigung der vom Landgericht vorgebrachten Gründe führte das Oberlandesgericht an, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt habe, dass Umstände vorlägen, aus denen sich eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem gerichtlich bestellten Verteidiger ergebe, so dass die Verteidigung nicht sachgerecht durchgeführt werden könne. Insbesondere sei es sachlich gerechtfertigt gewesen, dass der Verteidiger es abgelehnt habe, Anträge mit dem Ziel einer Anfechtung der im Jahre 1985 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers einzureichen. Die Rechtmäßigkeit dieser Verurteilung sei keine Frage, die im Rahmen des Verfahrens über die Notwendigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu behandeln sei. Am 13. Oktober 2002 erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2002, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen, zurückgewiesen wurde. Er brachte vor, das an ihn gerichtete Schreiben des Landgerichts vom 28. Mai 2002 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er habe seit dem 21. Mai 2002 keinen Kontakt mehr zu seinem Pflichtverteidiger gehabt. Er brachte weiter vor, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, ihm Gelegenheit zu geben, die Gründe, weshalb zu seinem Anwalt kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe, zu ergänzen. Am 29. Oktober 2002 wies das Oberlandesgericht Hamm, das die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auslegte, diesen Antrag ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, dass er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der einwöchigen Frist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gehindert gewesen sei (siehe unten, „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, § 44 StPO). Die Rechtsmittelbelehrung sei nur dem Anwalt des Beschwerdeführers, dem die Entscheidung des Landgerichts förmlich zugestellt worden sei, erteilt worden und zu erteilen gewesen (§§ 35a und 145a Abs. 3 StPO, siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Nach der Strafprozessordnung bestehe keine Verpflichtung, eine solche Belehrung auch dem an den Beschwerdeführer gesandten Schreiben beizufügen (§ 145a StPO, siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Mit diesem Schreiben habe das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer von dem Inhalt der Entscheidung des Landgerichts und davon, dass sie seinem Verteidiger zugestellt worden sei, in Kenntnis gesetzt. Er hätte daher ohne unangemessene Verzögerung mit seinem Anwalt Kontakt aufnehmen sollen, um sich über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu informieren oder ihn mit der Einlegung eines Rechtsmittels zu beauftragen. Am 14. November 2002 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die weitere Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung vom 29. Oktober 2002. Am 8. April und 19. August 2003 lehnte das Oberlandesgericht Hamm die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Am 6. Mai 2003, 16. Oktober 2003 und 11. November 2003 wies das Oberlandesgericht Hamm die weiteren Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers zurück.
4 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 10. Dezember 2003 legte der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er brachte insbesondere vor, dass die Nichtzulassung seiner Beschwerde an das Oberlandesgericht, mit der er die Weigerung des Landgerichts Arnsberg, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf Bewährung auszusetzen, habe anfechten wollen, sein grundgesetzlich garantiertes Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe. Insbesondere habe das Landgericht es versäumt, ihn über die Rechtsmittel zu belehren, die gegen seine Entscheidung vom 22. Mai 2002 gegeben waren. Darüber hinaus sei sein Recht auf ein faires Verfahren auch dadurch verletzt worden, dass das Landgericht seinen gerichtlich bestellten Verteidiger nicht entpflichtet habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, genauer darzulegen, weshalb zwischen ihm und seinem Anwalt kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe. Am 11. Februar 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Bestimmungen zur Bekanntmachung und Zustellung von Gerichtsentscheidungen Entscheidungen, die in Abwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden durch Zustellung bekanntgemacht (§ 35 Abs. 2 StPO). Der bestellte Verteidiger gilt als ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen (§ 145a Abs. 1 StPO). Wird eine Entscheidung dem Verteidiger zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung (§ 145a Abs. 3 StPO). Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren (§ 35a StPO). 2. Bestimmungen über die Einlegung von Rechtsmitteln und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Die Beschwerde wird bei dem Gericht, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO). Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35 StPO) der Einscheidung (§ 311 Abs. 2 StPO). § 44 StPO besagt, dass jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35 a StPO unterblieben ist. 3. Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung Das erkennende Gericht kann zum Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, bereits früher verurteilt war und eine oder mehrere Freiheitsstrafen (von bestimmter, gesetzlich festgelegter Dauer) verbüßt hat und für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB). Das Vollstreckungsgericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies alle zwei Jahre tun (§ 67e StGB). RÜGEN Nach Artikel 1 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, das Verfahren zur Prüfung der Frage, ob seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, sei unfair gewesen. Aufgrund des Versäumnisses des Landgerichts, ihn über die verfügbaren Rechtsmittel zu belehren, habe er seine Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt, weshalb ihm der Zugang zum Oberlandesgericht verwehrt worden sei. Unter Bezugnahme auf Artikel 13 der Konvention brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass all seine Anträge auf Prüfung der Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht erfolglos geblieben seien. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Unter Berufung auf Artikel 1, Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention rügte die Beschwerdeführer, das Verfahren betreffend seine weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei unfair gewesen. Insbesondere war er der Ansicht, dass sein Recht auf Zugang zum Oberlandesgericht verletzt worden sei, was dazu geführt habe, dass nicht über die Begründetheit seiner Beschwerde entschieden worden sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidung über die strafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 erging, als das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 1985, mit dem er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, rechtskräftig wurde. In dem in Rede stehende Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden könne, in dem keine neuen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, geht es nicht um die „Entscheidung über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 (vgl. Koendjbiharie ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 11487/85, Kommissionsbericht vom 12. Oktober 1989, Band A Nr. 185-B, S. 52, Rdnr. 79-80; Sampson ./. Zypern, Individualbeschwerde Nr. 19774/92, Kommissionsentscheidung vom 9. Mai 1994). Folglich ist Artikel 6 auf das in Rede stehende Verfahren nicht anwendbar. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen des Beschwerdeführers allein nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention zu prüfen sind, der wie folgt lautet: „Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist." Der Beschwerdeführer rügte, dass das Landgericht ihn nicht über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel belehrt habe, obwohl er das Recht gehabt habe, persönlich ein Rechtsmittel einzulegen. Daher habe er nicht gewusst, dass er seine Beschwerde binnen einer Woche beim Landgericht selbst hätte einlegen müssen. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass sein amtlich bestellter Pflichtverteidiger, der diese Rechtsmittelbelehrung erhalten habe, nicht gewillt gewesen sei, ihn zu verteidigen, und nach dem 21. Mai 2002 nie mehr mit ihm in Verbindung getreten sei. Die einwöchige Frist habe mit der förmlichen Zustellung der Entscheidung an seinen Verteidiger zu laufen begonnen. Man habe vernünftigerweise nicht von ihm erwarten können, dass er sich selbst innerhalb von nur einer Woche beim Landgericht über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel informieren würde. Der Gerichtshof, der von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweg ausgeht, erinnert daran, dass inhaftierte Personen nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention das Recht haben, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung sowohl zu Beginn der Freiheitsentziehung als auch später in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen, wenn möglicherweise neue Fragen der Rechtmäßigkeit aufgeworfen werden (siehe u. a. Weeks ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. März 1987, Band A Nr. 114, S. 28, Rdnr. 56; Benjamin und Wilson ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28212/95, Rdnr. 33, 26. September 2002). Auch wenn es nicht immer erforderlich ist, das Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 mit denselben Garantien zu versehen, wie sie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention für straf- oder zivilrechtliche Streitigkeiten erforderlich sind, bedeutet das Antragsrecht nach Artikel 5 Abs. 4 insbesondere, dass eine inhaftierte Person Zugang zu einem Gericht haben sollte (vgl. de John, Baljet und van den Brink ./. Niederlande, Urteil vom 22. Mai 1984, Band A Nr. 77, S. 26-27, Rdnr. 58; Megyeri ./. Deutschland, Urteil vom 12. Mai 1992, Band A Nr. 237-A, S. 11-12, Rdnr. 22, Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, ECHR 2000- X, Rdnr. 58). Obwohl die Vertragsstaaten weder nach Artikel 6 noch nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verpflichtet sind, Rechtsmittelgerichte vorzusehen, müssen insbesondere die Garantien eines wirksamen Zugangs zu den Gerichten erfüllt sein, wenn solche Gerichte bestehen (siehe sinngemäß Delcourt ./. Belgien, Urteil vom 17. Januar 1970, Band A Nr. 11, S. 14-15, Rdnr. 25; Levages Prestations Services ./. Frankreich, Urteil vom 23. Oktober 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V, S. 1544, Rdnr. 44). Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist jedoch kein absolutes Recht; es unterliegt implizit zulässigen Einschränkungen, insbesondere, wenn es um die Zulässigkeit eines Rechtsmittels geht. Es ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, insbesondere der Gerichte, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu lösen. Jedoch müssen Einschränkungen des Rechts einer Person auf Zugang zu einem Gericht rechtmäßige Ziele verfolgen, verhältnismäßig sein und dürfen den Zugang zu den Gerichten nicht derart beschränken oder soweit verringern, dass das Recht in seinem Kern beeinträchtigt ist (siehe sinngemäß Levages Prestations Services, a.a.O., S. 1543, Rdnr. 40; Tricard ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40472/98, Rdnr. 29, 33, 10. Juli 2001). In dem vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof vorab fest, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt und sich gegen seine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gewendet hat, die angeordnet wurde, weil das Landgericht befand, dass bei dem Beschwerdeführer Rückfallgefahr bestehe und er daher für die Öffentlichkeit immer noch gefährlich sei. Der Faktor Gefährlichkeit ist im Laufe der Zeit von Veränderungen betroffen, weshalb während der Haft des Beschwerdeführers neue Fragen der Rechtmäßigkeit aufgeworfen werden können. Daraus folgt, dass die nach Artikel 5 Abs. 4 erforderliche Überprüfung in dieser Phase der Strafvollstreckung nicht mehr mit dem Urteil des Landgerichts Koblenz, das ihn ursprünglich verurteilt hatte, verbunden war und der Beschwerdeführer das Recht hatte, die Rechtmäßigkeit der Fortdauer seiner Sicherheitsverwahrung in angemessenen Abständen gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. u. a. Thynne, Wilson und Gunnell ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. Oktober 1990, Serie A Band 190-A, S. 26-30, Rdnr. 68 ff, 76; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 87, ECHR 2002-IV). Folglich ist Artikel 5 Abs. 4 auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht Hamm es ablehnte, die Begründetheit der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers zu prüfen, da dieser seine Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche eingelegt hatte. Die innerstaatlichen Gerichte stellten nach den anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 145a Abs. 1 und 3 und § 35a) fest, dass der Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung des Landgerichts über seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erhalten habe, jedoch, entgegen seinen Vorbringen, kein Recht auf Übersendung der Rechtsmittelbelehrung gehabt habe. Die Belehrung sei nur dem amtlich bestellten Anwalt des Beschwerdeführers, dem die Entscheidung zugestellt worden war, zu erteilen gewesen und tatsächlich erteilt worden. Es trifft zu, das der Beschwerdeführer vor der Entscheidung des Landgerichts mit der Begründung, zwischen ihm und seinem Verteidiger bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr, beantragt hatte, seinen Verteidiger zu entpflichten. Am 28. Mai 2002 hatte ihm das Landgericht Arnsberg jedoch auch eine Abschrift der Entscheidung des Vorsitzenden Richters, seinen Verteidiger nicht zu entpflichten, übersandt. Diese Entscheidung, die in der Berufungsinstanz und durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, ist selbst hinreichend begründet und erscheint nicht willkürlich. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass das Oberlandesgericht Hamm sich ausdrücklich mit den Beschwerden des Beschwerdeführers über die Verfahrensführung durch den amtlich bestellten Verteidiger befasst hat und diese Verfahrensführung für objektiv gerechtfertigt hielt. Den innerstaatlichen Gerichten lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der amtlich bestellte Verteidiger die Verteidigung offensichtlich nicht sachgerecht durchführe, was sie zum Eingreifen verpflichtet hätte (vgl. u. a. Czekalla v. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 38830/ 97, Rdnr. 60, ECHR 2002-VIII). Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer daher von Beginn an klar war, dass er in dem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betreffenden Verfahren immer noch von dem gerichtlich bestellten Verteidiger gesetzlich vertreten wurde. Darüber hinaus hatte ihm das Landgericht mitgeteilt, dass die Entscheidung, durch die die Aussetzung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf Bewährung abgelehnt wurde, seinem Verteidiger förmlich zugestellt worden sei. Unter diesen Umständen scheint der Zugang des Beschwerdeführers zu den Gerichten nicht in unverhältnismäßiger Weise dadurch eingeschränkt worden zu sein, dass die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung waren, er hätte ohne unangemessene Verzögerung Kontakt mit seinem Anwalt aufnehmen müssen, um sich über den weiteren Verlauf seines Verfahrens zu informieren oder ihn zu beauftragen, ein Rechtsmittel einzulegen. Der Gerichtshof räumt ein, dass die einwöchige Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO ziemlich kurz ist, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich in Haft befand. Er hatte jedoch das Recht, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, und machte von diesem Recht auch Gebrauch. Daher hatte er eine zusätzliche Möglichkeit, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Begründetheit zu erwirken, wozu er hätte beweisen müssen, dass er ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen war, die einwöchige Frist einzuhalten. Das Oberlandesgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt habe, dass er diese Frist nicht aus Unachtsamkeit versäumt habe. Wie oben bereits mit dem Argument, der Beschwerdeführer hätte ohne unangemessene Verzögerung mit seinem Verteidiger Kontakt aufnehmen können, festgestellt wurde, hat das Oberlandesgericht die anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht so streng ausgelegt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht im Kern untergraben worden wäre (siehe sinngemäß Hennings ./. Deutschland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Band 251-A, S. 11, Rdnr. 26). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass das Recht des Beschwerdeführers, die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen, von den innerstaatlichen Gerichten nicht entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt worden ist. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher die Beschwerde für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident