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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.05.2007 – 29005/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC002900505
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 29005/05 von G. B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 29005/05 von G. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 9. Mai 2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Herrn M. VILLIGER, sowie Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 2. August 2005 erhoben worden ist, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Die 1955 geborene Beschwerdeführerin G. B. ist deutsche Staatsangehörige und in W. wohnhaft. Sie wird vor dem Gerichtshof von den Rechtsanwälten H. Hiddemann, G. Bahnemann und M. Kleine-Cosack aus Freiburg im Breisgau vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von der Beschwerdeführerin dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Seit 1988 betrieb die Beschwerdeführerin in W. eine Apotheke. Am 9. Dezember 2002 erließ das Amtsgericht Würzburg einen Strafbefehl gegen sie. Es verurteilte sie wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und verhängte wegen Betrugs und Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 18.900 EUR. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von April 1998 bis Januar 2001 die Erstattung von Arzneimitteln beantragt hatte, wobei es einer Kundin gelungen war, sich diese verschreiben zu lassen. Anstelle ihr die verschriebenen Arzneimittel auszuhändigen, hatte sie ihr jedoch nicht erstattungsfähige Pharmaprodukte geliefert. Sie hatte auf diese Weise von den Krankenversicherungen ungerechtfertigt Erstattungen erwirkt und diesen einen Schaden in Höhe von 10.137,53 EUR zugefügt. Ihr wurde ferner vorgeworfen, falsche Steuererklärungen vorgelegt zu haben. Am 21. Februar 2003 widerrief die Regierung von Unterfranken die Approbation der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Apothekerberufs. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf § 6 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung. Nach dieser Bestimmung ist die Approbation als Apotheker zurückzunehmen, wenn sich der Apotheker eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Der Regierung von Unterfranken zufolge hatte das Verhalten der Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie unzuverlässig war. Eine Apothekerin habe nicht nur die Pflicht, die Arzneimittelversorgung sicherzustellen, sondern auch die Pflicht, ordnungsgemäß abzurechnen. Das betrügerische Verhalten beeinträchtige die Redlichkeit und die Ehre des gesamten Berufsstandes. Die Funktionsfähigkeit der Krankenversicherungen sei ein Eckpfeiler des öffentlichen Gesundheitssystems. Das Einreichen von entweder leichtfertig oder in betrügerischer Absicht falsch ausgefüllten Erstattungsanträgen gefährde die finanzielle Basis der Krankenversicherungen und stelle eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten dar. Die Beschwerdeführerin habe bei den Krankenkassen falsche Verordnungen eingereicht und sich des Betrugs schuldig gemacht. Eine Apothekerin, die jahrelang im großen Stil Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenversicherungen begangen habe, biete nicht mehr die Gewähr dafür, ihre Berufspflichten künftig zu erfüllen. Ihr Verhalten habe den Hang erkennen lassen, ihre eigenen Interessen vor die des Gemeinwesens zu stellen. Die begangenen Straftaten ließen außerdem erkennen, dass die Neigung bestehe, unter Ausnutzung der sich im Rahmen der Berufsausübung bietenden Gelegenheiten und des ihr von den Patienten und Krankenkassen entgegengebrachten Vertrauens ihr Gewinnstreben auf kriminelle Weise zu verwirklichen. Es sei nicht nur um den „Rezeptschwindel“, sondern auch um die steuerrechtlichen Verfehlungen gegangen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stünden. Die Beschwerdeführerin sei daher unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs. Sie besitze nicht mehr das zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Vertrauen und Ansehen. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Entscheidung. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 12. Mai 2003 vom Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und infolge der Beschwerde der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2003 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht entschied über die von der Beschwerdeführerin gegen diese Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde und ordnete mit einstweiliger Anordnung vom 13. August 2003 die Aussetzung des Sofortvollzugs des Bescheids der Regierung von Unterfranken an. Es war der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin durch den Vollzug des fraglichen Bescheids schwere wirtschaftliche Nachteile entstünden, wenn sich ihre Verfassungsbeschwerde als begründet erweise. Sie wäre gezwungen, ihre Apotheke vorläufig zu schließen mit der Folge, dass sie erhebliche Auswirkungen auf ihre Einkünfte, ihren Ruf und ihre berufliche Karriere zu befürchten hätte. Andererseits seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Berufspflichten in nächster Zeit verletzen würde. Das Bundesverfassungsgericht stellte im Übrigen heraus, dass die Beschwerdeführerin ihre Betrugstaten ein Jahr vor ihrer Aufdeckung eingestellt und seitdem keine Verfehlungen beim weiteren Betrieb ihrer Apotheke mehr begangen hatte. Zudem habe sich der Rezeptbetrug nur auf eine einzige Kundin bezogen. Der Steuerbetrug hingegen habe jedenfalls nicht die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung berührt. Am 24. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2003 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Mai 2003 aufgehoben, weil diese die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf freie Berufswahl aus Artikel 12 Abs. 1 und ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verletzt hätten. Es hob ebenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. Februar 2003 auf. Am 19. April1 2004 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. Februar 2003 über den Widerruf der Approbation als Apothekerin ab. Es vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei unwürdig zur weiteren Ausübung ihres Berufes. Sie habe als im öffentlichen Gesundheitswesen tätige Person das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht, um ein betrügerisches System aufzubauen, und den Interessen der Krankenkassen geschadet, indem sie zur ungünstigen Kostenentwicklung im öffentlichen Gesundheitswesen beigetragen habe. Wichtig sei die Feststellung, dass sie nicht nur in einem Einzelfall ihre Berufspflichten verletzt hat, sondern wiederholt über einen Zeitraum von über 35 Monaten hinweg. Zu den falschen ärztlichen Verordnungen seien unrichtige Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen hinzugekommen. Diese Verfehlungen stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Apothekerin. Nachdem das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen war, dass sich die Beschwerdeführerin eines ihres Berufes unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hatte, war es seines Erachtens nicht notwendig, darüber hinaus die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die zur Ausübung des Berufes erforderliche Gewähr bietet. Am 25. April 2005 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab. Der 1 Muss 19. Januar 2004 heißen – Anm.d.Übers. Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass im Bereich des Gesundheitswesens die Approbation widerrufen werde, wenn sich der Betroffene eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das seine Unwürdigkeit unter Beweis stelle oder wenn er sich als unzuverlässig erwiesen habe. Das Verwaltungsgericht hielt die Beschwerdeführerin für unwürdig und war der Meinung, dass angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin dieser Grund allein zur Rechtfertigung des Widerrufs der Approbation genüge. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei infolgedessen keine Prognose für ihr künftiges Verhalten zu stellen. Im Übrigen sei die beanstandete Maßnahme verhältnismäßig gewesen. Nichts deute auf einen Charakterwandel der Beschwerdeführerin hin. Sie habe ihre Betrugshandlungen keineswegs freiwillig aufgegeben, sondern deshalb, weil sie eine Entdeckung durch die Krankenkassen befürchtet habe. Es habe sich nicht um geringfügige Straftaten gehandelt und es bestehe Wiederholungsgefahr. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht seine Überzeugung auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gestützt. Die Beschwerdeführerin müsse daher während einer Bewährungszeit außerhalb ihres Berufes als Apothekerin unter Beweis stellen, dass sie zur Berufsausübung würdig ist. Aus den gleichen Gründen seien die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ein milderes Mittel, nämlich den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis, gegen die Beschwerdeführerin zu verhängen. Am 18. Mai 2005 nahm das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die von der Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es räumte ein, dass unter den gegebenen Umständen der allein auf eine Unwürdigkeit gestützte Widerruf der Approbation der in Artikel 12 des Grundgesetzes gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung entgegenstehen könnte. Mangels eines besonders schweren Nachteils komme eine Annahme der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht in Betracht, wenn abzusehen sei, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde. Im vorliegenden Fall wären die Verwaltungsgerichte, wenn die Sache an sie zurückverwiesen geworden wäre, ohne den geringsten Zweifel der Meinung gewesen, dass der Entzug der Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Berufs gerechtfertigt sei. Verfassungsrechtlich wären gegen eine solche Schlussfolgerung keine Bedenken zu erheben. Die Frage des für die Prognose maßgeblichen Zeitpunkts stelle sich nicht, weil sich die zugrundeliegenden Tatsachen auf die Zeit bis zur letzten Verhandlung vor Gericht beziehen würden. Schließlich sei von den Gerichten auch die Frage geprüft worden, ob es unter Umständen sinnvoll ist, ein milderes Mittel, nämlich den Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis, anzuwenden. In der Zwischenzeit, d.h. am 22. Januar 2004, hatte die Beschwerdeführerin erfolglos beantragt, ihr eine neue Apothekenbetriebserlaubnis zu erteilen. Mit Urteil vom 8. Mai 2006 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage der Beschwerdeführerin ab. Es war der Meinung, die Beschwerdeführerin erfülle noch nicht die Voraussetzungen für die Ausübung des Apothekerberufs. Sie sei unzuverlässig zur Ausübung ihres Berufes, da die festgestellten Umstände die Annahme rechtfertigten, dass sie in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten werde. Während einer Bewährungszeit außerhalb ihres Berufes müsse sie zunächst unter Beweis stellen, dass sie wieder zur Ausübung des Apothekerberufs würdig sei. Das Gericht nahm auf die in den früheren Entscheidungen angeführten Gründe Bezug und machte der Beschwerdeführerin unter anderem zum Vorwurf, ihre Apotheke etwa zwanzig Tage nach der Zustellung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 3. Mai 2005 illegal betrieben zu haben. Der Vorschlag der Stadt Würzburg, ihr unter Umständen ab dem 1. Juni 2008 eine neue Erlaubnis zu erteilen, sei schließlich nicht unverhältnismäßig gewesen. Am 31. Mai 2005 schloss die Beschwerdeführerin ihre Apotheke. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Die einschlägigen Bestimmungen der Bundes-Apothekerordnung lauten: § 4 Abs. 1, Satz 1 „Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (...) 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, (...)“ § 6 Abs. 2 „Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.“ RÜGE Die Beschwerdeführerin rügt die Entscheidung der Regierung von Unterfranken, ihr die Approbation zur Ausübung des Apothekerberufs zu entziehen, und erachtet diese als einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gewährleistetes Recht auf Achtung ihres Eigentums. Das Verbot, ihren Beruf auszuüben, habe dramatische Folgen gehabt, da sie ohne eine solche Approbation nach deutschen Recht keine Apotheke betreiben könne, die unter der Verantwortlichkeit einer anderen im Gesundheitswesen tätigen Person geführt werde, oder als Angestellte unter der Leitung einer dritten Person in einer Apotheke arbeiten könne. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführerin rügt, der Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufs stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gewährleistetes Recht auf Achtung ihres Eigentums dar, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht dem in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankerten Eigentumsrecht gleichgesetzt werden kann: Durch den Betrieb ihrer Apotheke war es der Beschwerdeführerin gelungen, sich einen Kundenstamm zu schaffen; da dieser in vieler Hinsicht privatrechtlicher Natur ist, stellt er einen Vermögenswert, also Eigentum im Sinne von Artikel 1 Satz 1, dar (siehe sinngemäß die Urteile Van Marle und andere ./. Niederlande, Urteil vom 26. Juni 1986, Serie A, Band 101, S. 13, Rdnr. 41, H. ./. Belgien, Urteil vom 30. November 1987, Serie A, Band 127-B, S. 34, Rdnr. 47b, Hoerner Bank GmbH ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 33019/96, CEDH 1999-V, Olbertz ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 37592/97, CEDH 1999-V, Döring ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 37595/97, CEDH 1999-VIII). Im vorliegenden Fall hat der Widerruf der Approbation der Beschwerdeführerin als Apothekerin, die ihre Apotheke schließen musste, zweifellos zu einem Verlust ihrer Kunden und Einkünfte geführt. Somit liegt ein Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums vor. Dieser stellte sich als Maßnahme zur Regelung des Gebrauchs des Eigentums dar, die, wie der der Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen erkannt hat, unter dem Blickwinkel des Artikels 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen ist (siehe sinngemäß die Urteile Tre Traktörer AB ./. Schweden vom 7. Juli 1989, Serie A, Band 159, S. 22, Rdnr. 55, und Fredin ./. Schweden Nr. 2 vom 18. Februar 1991, Serie A, Band 192, S. 15, Rdnr. 47). Zwar musste die Beschwerdeführerin ihre Apotheke schließen, sie hätte dennoch die Möglichkeit gehabt, diese mit dem im Lauf der Jahre gebildeten Kundenstamm zu verkaufen. Zur Rechtmäßigkeit des Eingriffs stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Maßnahme auf § 6 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung gestützt (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht) und sie daher gesetzlich vorgesehen war. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich den Widerruf der Approbation als Apotheker vor, wenn der Betroffene sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Die Auslegung dieser Bestimmung durch die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht erweist sich nicht als willkürlich. Im Übrigen erinnert der Gerichtshof daran, dass er nur in beschränktem Maß für die Kontrolle des innerstaatlichen Rechts zuständig ist und es in erster Linie die Aufgabe der nationalen Behörden ist, ihre Rechtsvorschriften auszulegen und anzuwenden (siehe vorerwähnte Rechtssache Tre Traktörer AB ./. Schweden, S. 23, Rdnr. 58). Hinsichtlich der Zweckbestimmtheit des Eingriffs ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Bundes-Apothekerordnung und insbesondere deren § 6 Abs. 2 ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt: Regelung des Apothekerberufs mit der Gewähr für die Öffentlichkeit, dass diejenigen, die diesen Beruf ausüben, dies nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung der Gesetze und standesrechtlichen Grundsätze tun. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs weist der Gerichtshof darauf hin, dass Absatz 2 von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls im Licht des im ersten Satz dieses Artikels niedergelegten Grundsatzes zu sehen ist. Der Gerichtshof hat hieraus die Bedingung abgeleitet, dass ein Eingriff einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeizuführen hat (siehe u.a. Rechtssache Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, Urteil vom 23. September 1982, Serie A, Band 52, S. 26, Rdnr. 69). Das Bestreben, einen solchen Ausgleich sicherzustellen, ergibt sich aus der Ausgestaltung des Artikels 1 in seiner Gesamtheit, also auch bezogen auf den Absatz 2. Die eingesetzten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen (vorerwähntes Urteil Tre Traktörer, S. 23, Rdnr. 59). Der Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass im vorliegenden Fall der streitige Eingriff eine gewisse Härte bedeutete, da er die Schließung der Apotheke der Beschwerdeführerin zur Folge hatte. Aufgrund der Gesetzeslage konnte die Beschwerdeführerin außerdem ihre Apotheke nicht von einem Dritten führen lassen und dort auch nicht als Apothekerin im Angestelltenverhältnis arbeiten. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Art der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Handlungen eingehend geprüft haben, bevor sie zu dem Schluss kamen, dass sie sich vorsätzlicher Rechtsverletzungen schuldig gemacht hat, wodurch sie unwürdig für die Ausübung des Apothekerberufs wurde. Die Gerichte hatten nämlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von April 1998 bis Januar 2001 unrichtige Steuererklärungen abgegeben, ungerechtfertigt Erstattungen seitens der Krankenkassen erhalten und diesen einen Schaden in Höhe von 10.137,53 EUR zugefügt hatte. Die Gerichte haben die Bedeutung des öffentlichen Gesundheitssystems und die Notwendigkeit betont, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Personen zu bewahren, die befugt sind, einen Beruf in diesem Bereich auszuüben und die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit besonders hohen Anforderungen an Integrität und Sittlichkeit unterworfen sind. Nachdem die Gerichte die fraglichen Interessen gegeneinander abgewogen haben, haben sie dem öffentlichen Interesse den Vorrang vor dem Interesse der Beschwerdeführerin eingeräumt. Obgleich sie eine gewisse Härte bedeutet, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte „Bürde“ angesichts der bedeutenden Rolle der Apotheker im Gesundheitswesen an dem Allgemeininteresse der Gemeinschaft zu messen ist. Die Staaten verfügen hierbei über einen Ermessensspielraum (siehe entsprechend vorerwähntes Urteil Tre Traktörer, S. 24, Rdnr. 62). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Erteilung einer neuen Approbation zu beantragen, sobald die in den streitigen Entscheidungen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der beschwerdegegnerische Staat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und es in Bezug auf die verfolgten rechtmäßigen Ziele nicht versäumt hat, einen „gerechten Augleich“ zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin und dem Allgemeininteresse der deutschen Gesellschaft herbeizuführen. Hieraus ergibt sich, dass die Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident