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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 15.05.2007 – 58623/00
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0515DEC005862300
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 15/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 58623/00 von H. L. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 58623/00 von H. L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 15. Mai 2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NlKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. Westerdiek, Kanzlerin der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 31. Januar 2000 erhoben worden ist, aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der vom Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Der 1947 geborene Beschwerdeführer H. L. ist deutscher Staatsangehöriger und in Bückeburg (Deutschland) wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt H. N., Anwalt in Bückeburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde zunächst von ihrem Verfahrensbevollmächtigten Herrn Stoltenberg, Ministerialdirigent, und danach von Frau Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.
1 Die Vorgeschichte Die Beschwerde betrifft einen Antrag des Beschwerdeführers auf Rückübertragung eines in Kleinottersleben in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücks, das den Eheleuten Zarges gehörte. Nach ihrem Tod im Jahr 1967 wurde ihre Tochter, die mit dem Beschwerdeführer verheiratet war, Grundstückseigentümerin. Nach deren Tod im Jahr 1985 wurde sie von dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter beerbt. Im Jahr 1987 erwarb ein Ehepaar aus der DDR das Grundstück in redlicher Weise und wurde Eigentümer.
2 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden a. Das Restitutionsverfahren Am 11. September 1990 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückgabe des Grundstücks. Am 6. Juni 1996 unterrichtete das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Magdeburg den Beschwerdeführer schriftlich von seiner Absicht, den Antrag auf Rückgabe des Grundstücks abzuweisen und der aus ihm und seiner Tochter bestehenden Erbengemeinschaft eine Entschädigung für den Verlust des Grundstücks zuzubilligen. Ein Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks würde hingegen nicht bestehen, weil die derzeitigen Eigentümer dieses nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 (Vermögensgesetz – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) redlich erworben hätten. Am 10. Juli 1996 lehnte das Amt in Magdeburg den Antrag des Beschwerdeführers ab, bestätigte aber, dass er nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vom 27. September 1994 (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz – EALG - siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) einen Anspruch auf Entschädigung habe, deren Höhe später festgesetzt würde. b. Das Entschädigungsverfahren Im Juli 1996 stellte der Beschwerdeführer einen Entschädigungsantrag wegen Entzugs des Grundstückeigentums. Am 24. Februar 1997 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Amt in Magdeburg nach seinem Antrag. Am 19. März 1997 antwortete das Amt in Magdeburg, dass sein Antrag zwar registriert worden sei, es aber aufgrund der Vielzahl der bereits vorliegenden und noch eingehenden Anträge nicht möglich sei, einen konkreten Termin zu benennen. Zudem seien Rückübertragungsanträge im Verhältnis zu Entschädigungsanträgen vorrangig zu bearbeiten. Im Rahmen einer nach § 32 des Vermögensgesetzes vorgesehenen schriftlichen Mitteilung übersandte das Magdeburger Amt dem Beschwerdeführer sowie dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Sachsen-Anhalt am 20. Januar 1999 einen Entscheidungsentwurf vom 5. November 1998. Dieser Entwurf sah nach Maßgabe des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes eine Entschädigung der Erbengemeinschaft in Höhe von 67.000 DM vor. Mit Schreiben vom 30. August 1999 antwortete das Landesamt, dass die lange Bearbeitungszeit durch die etwaige erneute Berechnung der Entschädigung bedingt sei, wie sie sich aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. August 1999 ergäbe.
3 Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht Am 21. Juni 1999 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwecks Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen das Amt. Dem Antrag fügte er den Entwurf einer Klageschrift bei, in der er vertrat, dass das Verwaltungsverfahren von neun Jahren nicht gerechtfertigt sei, selbst wenn den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen eine Vielzahl von Restitutions- und Entschädigungsanträgen vorliegen würde. Am 23. August 1999 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab. Auch wenn die Frist von drei Monaten gemäß § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) überschritten gewesen sei, was grundsätzlich zur Einlegung der Untätigkeitsklage berechtige, läge vorliegend ein Grund für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 dieser Gerichtsordnung wegen der Vielzahl der vor dem Amt noch offenen Restitutionsanträge vor. Dieses habe nämlich zunächst über die Anträge dem Grunde nach zu entscheiden, bevor es in einem zweiten Verfahren, das umfangreiche Ermittlungen erfordere, die Höhe der Entschädigung im Einzelfall festsetzen könne. Das Gericht fügte hinzu, dass, hätte der Antragsteller mit seinem Begehren Erfolg, auch alle, die sich in der gleichen Lage befinden würden, Erfolg haben müssten. Dies würde lediglich dazu führen, dass sich die Arbeitsüberlastung von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen auf die Verwaltungsgerichte verlagern würde, womit niemandem gedient sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Magdeburger Amt schon im Jahr 1990 mit der Sache befasst habe, ein gewisses Alter erreicht habe und schwerbehindert sei, könne hier nicht berücksichtigt werden, weil dies auf fast alle anderen Antragsteller ebenfalls zutreffe. Das Verwaltungsgericht fügte hinzu, dass sein Beschluss unanfechtbar sei. Am 23. September 1999 legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein und wies dabei auf die besondere Dringlichkeit hin, eine Entscheidung herbeizuführen, weil er zu 100% schwerstbehindert sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Er gab an, die überlange Verfahrensdauer würde gegen das Rechtsstaatsprinzip (Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes) und gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen, und ihm würde mangels einer Entscheidung faktisch sein Eigentumsrecht verweigert. Am 11. November 1999 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen. Ihm zufolge hatte die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden seien. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei auch nicht zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die selbst zeitgerecht ergangen sei, sei im Hinblick auf die besondere Lage der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Am 14. Dezember 1999 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den außerordentlichen Rechtsbehelf des Beschwerdeführers zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
4 Das weitere Verwaltungsverfahren Am 16. Juni 2000 billigte das Magdeburger Amt dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von 49.000 DM zu. Am 3. April 2001 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser den somit festgesetzten Betrag angefochten hatte, zurückgewiesen und die Entscheidung des Amts bestätigt. Es hat dargelegt, die Verfahrensdauer würde nicht gegen die Prinzipien des sozialen Rechtsstaats verstoßen und das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Es fügte hinzu, es habe im vorliegenden Fall zwischen dem ersten Entwurf des Magdeburger Amtes und der abschließenden Entscheidung keine Änderung des Gesetzes gegeben, sondern § 7 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes sei korrekt angewandt worden (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht). B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz Das Vermögensgesetz sieht für Personen, die zur Zeit der DDR Opfer rechtsstaatswidriger Enteignungen geworden sind, grundsätzlich einen Rückübertragungsanspruch vor, es sei denn, die Rückgabe ist von der Natur der Sache her nicht möglich oder Dritte haben den Vermögenswert in redlicher Weise erworben (§ 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes). In diesem letzten Fall haben die früheren Eigentümer Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994. 2. Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 umfasst seinerseits insbesondere zwei Gesetze: einerseits das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Entschädigungsgesetz, das die Entschädigungsmodalitäten für die Enteignungen regelt, die nach 1949 in der DDR erfolgten, wenn sich eine Rückgabe als unmöglich erwiesen oder der Berechtigte es vorgezogen hat, eine Entschädigung zu erhalten; andererseits das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage/Ausgleichsleistungsgesetz, das die Ausgleichsleistungen für die Enteignungen regelt, die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone erfolgten. 3. Das Entschädigungsgesetz § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes sieht vor, dass die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Entschädigung der vor der Schädigung (im Allgemeinen ist das Jahr 1935 das Bezugsdatum) zuletzt festgestellte Einheitswert ist, der mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert wird. § 7 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor, dass die Entschädigung, sofern die Bemessungsgrundlage (nach Abzug langfristiger Verbindlichkeiten und empfangener Gegenleistungen) 10.000 DM übersteigt, um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen ist, der entsprechend der Höhe des zu Beginn ermittelten Einheitswerts progressiv ansteigt. So beträgt dieser Prozentsatz 30 %, wenn die Entschädigungsansprüche zwischen 10.000 DM und 20.000 DM liegen, 80 %, wenn die Entschädigungsansprüche zwischen 100.000 DM und 500.000 DM liegen und 95 %, wenn die Entschädigungsansprüche 3 Millionen DM übersteigen. § 1 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor, dass die Entschädigungsansprüche in Form von übertragbaren Schuldverschreibungen erfüllt werden, die der Staat ausgibt und die vom Jahr 2004 an in fünf Jahresraten getilgt und mit sechs Prozent jährlich verzinst werden. 4. Die Verwaltungsgerichtsordnung § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt, dass gegen den angefochtenen Verwaltungsakt grundsätzlich Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde einzulegen ist, bevor das Verwaltungsgericht angerufen wird. § 75 Satz 1 bestimmt, dass der Betroffene, wenn die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben kann, ohne vorher die Widerspruchsbehörde mit der Sache zu befassen. § 75 Satz 3 sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit aussetzen kann, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie die Höhe der zugebilligten Entschädigungssumme hätten sein Recht auf Achtung seines Eigentums aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt. 2. Ohne sich hierbei auf besondere Konventionsbestimmungen zu berufen, beschwert sich der Beschwerdeführer ebenfalls über die Weigerung der Verwaltungsgerichte, ihm Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörden zu gewähren. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Zu den vorgängigen Einreden der Regierung Die Regierung erhebt eine Reihe von vorgängigen Einreden, insbesondere weil der Beschwerdeführer die Rügen nicht hinreichend substanziiert und bestimmte Formvorschriften nach innerstaatlichem Recht missachtet habe. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass angesichts folgender Argumentation kein Anlass dazu besteht, über diese Einreden zu entscheiden. B. Zur behaupteten Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie die Höhe der zugebilligten Entschädigungssumme hätten sein Recht auf Achtung seines Eigentums aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Nach seiner Ansicht ist die Dauer von zehn Jahren zwischen seiner Antragstellung am 11. September 1990 und dem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Magdeburg vom 16. Juni 2000 übermäßig gewesen. Außerdem wirft er den Verwaltungsbehörden vor, die Behandlung seiner Sache absichtlich verzögert zu haben, in Erwartung einer Regelung, die für ihn weniger günstig ausfiel. Schließlich ist seines Erachtens die Höhe der am Ende zugebilligten Entschädigung zu niedrig bemessen und nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz kein gerechter Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Interessen bewirkt worden. Er hebt hervor, er sei alt, schwerbehindert (zu 100%) und Sozialhilfeempfänger. Die Regierung erwidert, die Verfahrensdauer sei nicht unangemessen lang gewesen, insbesondere deshalb, weil das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz erst am 27. September 1994 in Kraft getreten und darin vorgesehen sei, dass die Schuldverschreibungen erst ab 1. Januar 2004 verzinst würden. Außerdem seien die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen von 1991 bis 2002 mit mehr als 800.000 Anträgen auf Rückübertragung befasst worden. Bezüglich der Höhe der Entschädigung ist die Regierung vornehmlich der Auffassung, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft, und hilfsweise, es habe keinen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers gegeben, weil das Magdeburger Amt § 7 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes korrekt angewandt habe. Der Gerichtshof hebt hervor, dass das Amt in Magdeburg mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 16. Juni 2000 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von 49.000 DM zugebilligt hat. Das Verwaltungsgericht hat am 3. April 2001 darauf hingewiesen, das Magdeburger Amt habe § 7 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes korrekt angewandt, der Bestandteil des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 ist und in dem die Entschädigungsmodalitäten in Bezug auf die nach 1949 in der DDR erfolgten Enteignungen geregelt sind. Der ursprünglich vom Magdeburger Amt am 20. Januar 1999 vorgeschlagene Betrag in Höhe von 67.000 DM, der im Rahmen der schriftlichen Mitteilung gemäß § 32 des Vermögensgesetzes festgesetzt wurde, sei nicht endgültig gewesen und für die Verwaltungsbehörden nicht verbindlich. Wie der Gerichtshof aber eindeutig in seinem Urteil der Großen Kammer in der Rechtssache von Maltzan u.a. dargelegt hat, sind die Rechte des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe der Entschädigung, mit denen er berechtigterweise rechnen durfte, eindeutig in dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 geregelt (von Maltzan u.a ./. Deutschland, Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02 (Entsch.), [GK], CEDH- 2005-V, Rdnrn. 106-107). Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer, der die Höhe der Entschädigung bestreitet, keine „berechtigte Erwartung“ hatte, eine Entschädigung zu erhalten, die über den mit diesem Gesetz festgelegten Rahmen hinausgeht, und er sich somit nicht auf ein „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 berufen kann. Daraus folgt, dass diese Rüge aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. Außerdem erinnert der Gerichtshof daran, dass er die Dauer des Verwaltungsverfahrens von Amts wegen im Licht des Artikels 6 der Konvention nicht prüfen kann, weil dieser sich zwar auf das Verwaltungsstreitverfahren im Rechtsmittelzug bezieht, nicht jedoch auf das Verwaltungsausgangsverfahren wie im vorliegenden Fall (Urteile König ./. Deutschland vom 28. Juni 1978, Serie A, Bd. 27, Rdnr. 98, und Schouten und Meldrum ./. Niederlande vom 9. Dezember 1994, Serie A, Bd. 304, Rdnr. 62). Soweit der Beschwerdeführer schließlich behauptet, die Verwaltungsbehörden hätten die Behandlung seiner Sache bewusst verzögert, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, einen entsprechenden Rechtsbehelf vor dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Hieraus ergibt sich, dass dieser Teil der Beschwerde in Anwendung des Artikels 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zurückzuweisen ist. C. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht Der Beschwerdeführer beschwert sich ebenfalls, ohne sich hierbei auf besondere Konventionsbestimmungen zu berufen, über die Weigerung der Verwaltungsgerichte, ihm Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörden zu gewähren. Nach seiner Ansicht widerspricht die Verfahrensdauer den Prinzipien des sozialen Rechtsstaats. Unter Berufung auf Artikel 13 der Konvention erwidert die Regierung, es habe keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht gegeben, weil dieser die Möglichkeit hatte, die Verwaltungsgerichte auch ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe anzurufen. Der Gerichtshof hebt hervor, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg die Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Beschwerdeführers wegen Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen das Amt gemäß § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit Beschluss vom 23. August 1999 mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen wegen der deutschen Wiedervereinigung überlastet waren. Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. November 1999 erwogen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insbesondere im Hinblick auf die besondere Lage der in Rede stehenden Ämter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach der deutschen Wiedervereinigung in der Tat mit Hunderttausenden von Restitutions- und Entschädigungsanträgen überhäuft worden sind, die sie nach Maßgabe des Vermögensgesetzes und des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes zu entscheiden hatten. Bedingt durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System waren bei diesen Anträgen oft umfangreiche und komplexe Nachforschungen seitens der Verwaltungsbehörden erforderlich. Der Gerichtshof erinnert hier daran, dass er bei der Prüfung der Beschwerden, mit denen er befasst worden ist, wiederholt den einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung unterstrichen und berücksichtigt hat (siehe unter zahlreichen anderen die o.a. Sache von Maltzan u.a., Rdnr. 110, und Jahn u.a. ./. Deutschland, [GK], Nrn. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Rdnrn. 112 und 117). Der Gerichtshof ist somit der Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Gerichten in der vorliegenden Sache vorgebrachten Gründe angesichts des einmaligen Kontextes der deutschen Wiedervereinigung einschlägig und hinlänglich gewesen sind, um zu folgern, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 nicht verletzt worden ist. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass diese Gründe dieselben gewesen wären, auch wenn der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht beantragt hätte. Daraus folgt, dass diese Rüge in Anwendung von Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident