Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 22.05.2007 – 4261/02

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0522DEC000426102

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 22/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 4261/02 von V. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 4261/02 von V. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 22. Mai 2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, sowie Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 22. September 2001 erhoben worden ist, aufgrund der Entscheidung, die Beschwerde nach Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorrangig zu behandeln, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin V. S. ist deutsche Staatsangehörige und in Pforzheim (Deutschland) wohnhaft. Sie wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Thomas Eschle aus Stuttgart vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von Herrn Stoltenberg, Ministerialdirigent, und danach von Frau Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

1 Die Vorgeschichte des Verfahrens und die Adoptionserklärung Die Beschwerdeführerin ist am 18. August 1980 geboren. Am 14. Mai 1997, im Alter von 16 Jahren und 9 Monaten, brachte sie ein Kind zur Welt. Sie lebte bei ihrer Mutter, der das Sorgerecht für sie zustand. Im Dezember 1997 traten Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter auf. Am 21. Januar 1998 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Jugendamt und unterrichtete es zwei Tage später von ihrer Absicht, ihren Sohn zur Adoption freizugeben. Am 26. Januar 1998 wurde die Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie des Jugendamtes und danach vom 5. Februar bis zum 27. März 1998 mit Zustimmung ihrer Mutter in einer Wohngruppe für Mädchen untergebracht. Mit Ausnahme von einer Woche blieb das Kind der Beschwerdeführerin während dieser gesamten Zeit bei seiner Großmutter mütterlicherseits. Am 5. Februar 1998 erklärte die Beschwerdeführerin, nachdem sie die Adoptiveltern zum ersten Mal getroffen hatte, dass sie keine weiteren Ehepaare als Bewerber treffen wolle. Im Anschluss hieran fanden insbesondere zwischen den Adoptiveltern, der Beschwerdeführerin und deren Mutter mehrere Treffen statt, das letzte am 11. März 1998 im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin in Abwesenheit der Letztgenannten. An demselben Tag gab die damals siebzehneinhalb Jahre alte Beschwerdeführerin vor einem Amtsnotariat die folgende Erklärung ab: „Als Mutter des am 14.5.1997 (...) geborenen Kindes (...) erkläre ich hiermit meine Einwilligung, dass das Kind von den in der Adoptionsliste des Amtes für Jugend (...) Pforzheim Nr. (...) eingetragenen Adoptiveltern als gemeinschaftliches Kind angenommen wird. Ich gebe diese Erklärung gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht ab und bin mir bewusst, dass sie unwiderruflich ist, sobald sie dort eingegangen ist. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass mit dem Ausspruch der Adoption die familien- und erbrechtlichen Beziehungen des Kindes zu mir und meinen Verwandten einschließlich des Unterhaltsanspruchs erlöschen und dafür solche zu den Adoptiveltern und ihren Verwandten begründet werden. Ferner bin ich mir bewusst, dass ich jede elterliche Sorge und jedes Verkehrsrecht über das Kind verliere. (...)“ Ganz oben auf der Erklärung bescheinigt der Notar, dass die Beschwerdeführerin, die von einer Beamtin des Jugendamtes der Stadt Pforzheim vorgestellt wurde, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war. Die Beamtin erteilte in ihrer Eigenschaft als Vormund des Kindes der Beschwerdeführerin ihre Einwilligung zur Adoption. Am 21. März 1998 wurde das Kind bei den Adoptiveltern untergebracht. Am 26. März 1998 ging die Erklärung der Beschwerdeführerin beim Vormundschaftsgericht ein. Am 27. März 1998 verließ die Beschwerdeführerin die Wohngruppe für Mädchen und lebte bei einem Freund in Karlsruhe, bevor sie nach Dänemark reiste, um dort ein Praktikum zu absolvieren. Nachdem sie im Juni 1998 nach Deutschland zu einem Freund zurückgekehrt war, nahm sie wieder Kontakt zu ihrer Mutter auf und zog im Juli 1998 bei dieser ein.

2 Die Geschehnisse nach der Einwilligungserklärung a. Die Ermittlungen des Vormundschaftsgerichts Am 22. Juli 1998 unterrichtete die Beschwerdeführerin das Jugendamt, dass sie ihr Kind nicht mehr zur Adoption freigeben wolle. Sie begab sich am 29. Juli 1998 zum Vormundschaftsgericht und erklärte, dass im Zeitpunkt der Einwilligung ihr damaliger Freund (der nicht der Vater des Kindes ist) Druck auf sie ausgeübt und sie gedrängt habe, das Kind zur Adoption freizugeben. Im Übrigen sei vereinbart gewesen, dass es eine offene Adoption und keine Inkognito-Adoption sein solle. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Vormundschaftsgericht auch ein Schreiben, das sie offensichtlich am Vortag verfasst hatte. In diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie ihre Schwangerschaft erst im sechsten Monat bemerkt, sie sich sehr alleingelassen und rasch von den Ereignissen nach der Niederkunft überfordert gefühlt habe, dass das Verhältnis zu ihrer Mutter sich im Dezember 1997 verschlechtert habe, sie Panikattacken und existenzielle Ängste und das Gefühl gehabt habe, eine schlechte Mutter zu sein, den Bedürfnissen ihres Kindes nicht gerecht werden und ihm auch keine Zukunft bieten zu können. Trotz ihrer Gespräche mit einer Psychologin habe sie keine Möglichkeit gesehen, aus dieser Situation herauszufinden, zumal die Leiterin der Wohngruppe für Mädchen Druck auf sie ausgeübt habe. Durch diese Situation verunsichert, habe sie als einzigen Ausweg die Adoption gesehen. Sie schloss ihr Schreiben, indem sie ihr tiefes Bedauern über diesen Schritt zum Ausdruck brachte und sagte, dass sie sich von der Situation erholt und die Absicht habe, ihre Einwilligung rückgängig zu machen und für unwirksam erklären zu lassen. Im Anschluss an die Darlegung der Beschwerdeführerin bat der Vormundschaftsrichter das Jugendamt und den Notar, der die Einwilligung bestätigt hatte, ihm schriftlich die Umstände zu schildern, unter denen die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung erteilt hatte. Am 30. Juli 1998 übermittelte das Jugendamt dem Vormundschaftsgericht eine Zusammenfassung der Treffen zwischen den Beteiligten, die vor und nach der Abgabe der Einwilligungserklärung stattgefunden hatten. Diesem Bericht zufolge hatten die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin das Jugendamt kritisiert, Druck ausgeübt zu haben, um das Adoptionsverfahren zu beschleunigen, und Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin geäußert, die Tragweite ihrer Entscheidung aufgrund ihres Alters und eines etwaigen Gebrauchs von Betäubungsmitteln zu verstehen. Weder das Jugendamt noch die Mitarbeiter der Wohngruppe oder der Notar hatten jedoch diesbezügliche Defizite festgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte selbst die Adoptiveltern ausgesucht und darauf bestanden, dass der Termin vor dem Notar stattfand. Das Jugendamt sah daher keine Veranlassung, das Adoptionsverfahren zu stoppen oder zu verzögern. Die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin später ihre Entscheidung bereuen würde, konnte selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden, jedoch war dieser Aspekt mit allen Beteiligten mehrmals besprochen worden, zuletzt anlässlich der Unterzeichnung der Einwilligung vor dem Notar. Die Beschwerdeführerin und der leibliche Vater des Kindes wurden am 12. August 1998 vom Vormundschaftsgericht angehört. Sie erklärten, nicht mit der Adoption einverstanden zu sein und ihr Kind gemeinsam aufziehen zu wollen, ohne sicher zu sein, dass sie zusammenleben wollten. Bei einer weiteren Anhörung am 30. September 1998 teilten sie dem Vormundschaftsrichter mit, sich entschlossen zu haben, zusammen leben zu wollen, und baten um Rückgabe des Kindes. Am 16. September 1998 gab der Notar, der die Einwilligung der Beschwerdeführerin entgegengenommen hatte, die folgende Erklärung ab (Auszüge) „[Frau V.S.] erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, mit der sie zuvor noch gesprochen hatte. Ich erinnere mich noch daran, dass ... ich sie ... eindringlich darauf hingewiesen habe, dass eine Adoption eine ernste Sache ist und unwiderruflich. Ich habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass [Frau S.] in ihrer Erkenntnisfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt sein könnte. Es ist richtig, dass mit den Beteiligten, auch den annehmenden Eltern, darüber gesprochen wurde, dass [Frau V.S.] auch nach der Adoption noch losen Kontakt zu ihren Kind halten sollte.“ Am 1. Oktober 1998 benannte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt P. als ihren Vertreter. Am 9. November 1998 sprach die Beschwerdeführerin erneut bei dem Vormundschaftsrichter vor und unterrichtete ihn über die Beendigung ihrer Beziehung mit dem Kindesvater. Sie erklärte außerdem, die Adoption leichter akzeptieren zu können, wenn durch ein Sachverständigengutachten bestätigt würde, dass das Kind bei den Adoptiveltern gut aufgehoben sei. Sie habe hieran Zweifel, da sie eine außereheliche Beziehung des Adoptivvaters befürchte.  Anmerkung des Übersetzers: Im Folgenden wird der Originalwortlaut der Erklärung, die dem Bundesministerium der Justiz vorliegt, wiedergegeben. Am 15. Januar 1999 legte das Jugendamt eine neue Stellungnahme vor, derzufolge die Beschwerdeführerin auf jeden Fall ihr Kind zur Adoption hatte freigeben wollen, da sie zunehmend befürchtet habe, ihrem Kind wehtun zu können, das aus einer Vergewaltigung hervorgegangen sei, von der niemand etwas wissen würde. Sie habe behauptet, dass ihre Mutter ihr nichts mehr glaube und sie ständig unter Druck setzen würde. Das Jugendamt hatte ihr ausführlich den Vorschlag unterbreitet, das Kind vorübergehend in einer Pflegefamilie unterzubringen, um die Möglichkeit offen zu lassen, es später wieder zurückzuholen. Die Beschwerdeführerin habe geantwortet, von diesen Möglichkeiten zu wissen, wünsche aber eine richtige Familie für ihr Kind. Sie wollte vermeiden, dass sie es sich anders überlegen und das Kind wieder aus seiner neuen Familie herausreißen könne. Am 19. März 1999 wurde ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Sachverständige bejahte diese Frage. Das Kind habe während der 11 Monate eine sichere Bindung zu seinen Adoptiveltern aufgebaut und seine Hauterkrankungen seien zurückgegangen. Der Gutachterin zufolge dient es dem Wohl des Kindes, wenn es weiterhin in einer Pflegefamilie aufwachsen könne, zumal es einen häufigen Wechsel seiner Bezugs- oder Betreuungsperson erlebt hatte. Bei einer Rückführung des Kindes zu seiner Mutter würde es hauptsächlich von seiner Urgroßmutter oder seiner Großmutter betreut. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen angegeben, dass es eine Vielzahl an Personen in ihrem Umfeld gebe, die sich um ihr Kind kümmern wollten. Außerdem hätten weder die Beschwerdeführerin noch die Großmutter und Urgroßmutter einen Partner, so dass das Kind nicht in Anwesenheit einer männlichen Bezugsperson aufwachsen könnte, was jedoch für seine Entwicklung wichtig sei. Am 31. März 1999 bestellte das Vormundschaftsgericht Pforzheim das Jugendamt Enzkreis im Rahmen des Adoptionsverfahrens zum Vormund des Kindes. Am 21. April 1999 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe und ordnete ihr Rechtsanwalt P. bei. Am 28. Juni 1999 reichte Rechtsanwalt E., der neue Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin (und ihr Vertreter vor dem Gerichtshof) einen Antrag auf Aufhebung der Adoption ein, da die Einwilligung der Beschwerdeführerin nicht gültig sei. Der Notar habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend über die Folgen ihrer Einwilligung aufgeklärt. Diese sei durch die Ereignisse, nämlich die Prüfungen zur mittleren Reife, die Geburt und die Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter überfordert gewesen und sei nicht in der Lage gewesen, rechtswirksam Erklärungen abzugeben. Die Adoptiveltern hätten sie bedrängt, um die Einwilligung zu erhalten. Nachdem sich ihre Lage stabilisiert habe, sei sie jetzt in der Lage, ihre Rolle als Mutter zu übernehmen. Am 5. Juli 1999 ordnete das Vormundschaftsgericht die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Frage an, ob die Beschwerdeführerin bei der Unterzeichnung der Einwilligung im Vollbesitz ihrer Erkenntnisfähigkeit gewesen ist. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter wurde auf den 21. Juli 1999 anberaumt. Am 12. Juli 1999 bescheinigte der Hausarzt der Familie der Beschwerdeführerin, dass diese insbesondere im Februar 1998 über körperliche Befindlichkeitsstörung mit depressivem Einschlag geklagt habe. Anschließend unterrichtete der beauftragte Gutachter das Vormundschaftsgericht darüber, dass die Beschwerdeführerin es abgelehnt habe, sich unter vier Augen, ohne Beisein eines Vertreters der „Aktionsgemeinschaft zur Verwirklichung der Rechte des Kindes“ mit ihm zu treffen, wodurch ihre Anamnese nicht möglich gewesen sei. Die Einholung des Sachverständigengutachtens wurde daher nicht weiter verfolgt. Am 20. September 1999 legte das Jugendamt eine neue Stellungnahme vor. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise dafür vorgebracht, sie sei zur Abgabe ihrer Einwilligung genötigt worden und habe unter einer Beeinträchtigung ihrer Geistestätigkeit gelitten. Sie habe aus eigenem Antrieb wegen einer möglichen Adoption mit dem Jugendamt Verbindung aufgenommen und sei vielfach darauf hingewiesen worden, dass eine Einwilligung unwiderruflich sei. Im Übrigen unterlägen Mütter, die ihre Kinder zur Adoption freigeben, immer einer gewissen seelischen Belastung. Am 23. September 1999 legte der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine neue Bescheinigung vor, derzufolge die Betroffene am 11. März 1998 nicht in der Lage gewesen ist, die Tragweite ihrer Einwilligung zu ermessen. Sie sei am 19. und 20. Februar 1998 in seine Praxis gekommen und habe um ärztliche Hilfe gebeten, da sie von dem Leben in der Wohngruppe für Mädchen, der Schule, dem Kind, dem Lernen, den Aufgaben im Haushalt und ihren Problemen als Heranwachsende völlig überfordert sei. Es habe keine volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit bestanden.  Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es statt „20. September 1999“ „24. September 1999“ heißen. Am 9. Dezember 1999 stellte das Familiengericht Pforzheim die Vaterschaft des Kindes fest. Am 15. Dezember 1999 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem Vormundschaftsgericht statt, in deren Verlauf alle Beteiligten, d.h. die Beschwerdeführerin, die Adoptiveltern, das Jugendamt, die Mutter, die Großmutter und die Schwester der Beschwerdeführerin sowie ein Freund der Familie angehört wurden. Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte insbesondere, dass ihre Tochter nicht in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung mit solch schwerwiegenden Folgen zu treffen. In dem Zeitraum zwischen ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie am 26. Januar 1998 und Juni 1998 habe sie ihre Tochter nur ein einziges Mal gesehen. Man habe sie daran gehindert, ihre Tochter zu sehen. Sie sei von Anfang an nicht mit dieser Adoption einverstanden gewesen. Die Adoptivmutter behauptete, die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei und daher keine Beziehung zu dem Kind aufbauen könne. Sie habe gedacht, dass sich dies nach der Geburt bessere, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Daher habe sie sich wegen einer Adoption an eine Vereinigung gewandt. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich zweimal für die Adoption ausgesprochen. Der Adoptivvater sagte, dass er infolge schlechter Erfahrungen die Beschwerdeführerin ziemlich direkt gefragt habe, weshalb sie ihr Kind zur Adoption freigeben wolle. Laut Aussage der Schwester der Beschwerdeführerin hat die Adoptivmutter behauptet, dass ihr Ehemann die Beschwerdeführerin forsch angesprochen habe, um zu erfahren, ob sie an der Adoption festhalte. Die Beschwerdeführerin habe dies bejaht. Die Schwester habe im Übrigen den Eindruck gehabt, als sei die Beschwerdeführerin damals daran gehindert worden, Kontakt mit ihrer Familie zu pflegen. Im Anschluss hieran hörte das Gericht auch den Kindesvater an, der mehrmals bei Gericht vorgesprochen hatte und die Adoption ablehnte. Am 20. Dezember 1999 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, ihm die Gründe für den Wechsel des Rechtsanwalts zu nennen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2000 ordnete das Vormundschaftsgericht die erneute Anfertigung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage einer Expertise nach Aktenlage an. Der Sachverständige wandte sich an den Hausarzt der Beschwerdeführerin und stellte ihm eine Reihe von Fragen. Dieser antwortete dem Sachverständigen, dass er die Beschwerdeführerin seit 1990 behandele, dass sie als Heranwachsende Probleme mit der Autorität ihrer Mutter gehabt habe, dass sie durch die Ereignisse im Februar 1998 völlig überfordert gewesen sei, jedoch nie eine Drogenproblematik bestanden habe. Der Beschwerdeführerin sei es nur schwer gelungen, einen Gedanken zu Ende zu führen und sie habe auch nicht gewusst, wie es weitergehen solle. Ihre seelische Notlage sei auf keinen Fall bei der Unterzeichnung der Einwilligung vor dem Notar gelöst gewesen. Er habe ihr Tabletten verschrieben und andere Untersuchungen vorgeschlagen. In den folgenden Monaten sei sie bedrückt, ernst, unorientiert gewesen und habe psychosomatische Beschwerden entwickelt. Sie habe ihn nicht über die Adoption unterrichtet, von der er erst im März 1999 erfahren habe. In seinem Gutachten vom 24. Februar 2000 kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hatten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihrer Geschäftsfähigkeit vorgelegen hat, als sie ihre Einwilligung erteilt hatte. Er stellte zunächst heraus, dass die erste Person, die berufen gewesen sei, sich zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Einwilligung zu erteilen, zu äußern, der Notar gewesen sei. Weder der Anfang der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 11. März 1998 noch die Erklärung des Notars vom 16. September 1998, die auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts abgegeben wurde, ließen den geringsten Zweifel daran erkennen. Der Arzt, der die Beschwerdeführerin seit 1990 betreut habe und daher über besondere Kenntnisse verfüge, sei der Behauptung des Notars entgegengetreten. Es hätten jedoch erhebliche Zweifel an der Beurteilung des Arztes bestanden. Dieser sei nämlich nicht über die Absicht der Beschwerdeführerin, das Kind zur Adoption freizugeben, unterrichtet gewesen. Insofern habe er keine Exploration der Beschwerdeführerin zu ihrer konkreten Lage vornehmen können. Insbesondere seien seine Bescheinigungen und Auskünfte sehr kurz gefasst gewesen und hätten den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in recht allgemeinen Worten beschrieben. Es sei kein dezidierter Befund in Bezug auf die Beschwerden erhoben worden, der Rückschlüsse auf die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Wenn deren Verfassung so desolat gewesen wäre, so hätte man sich fragen müssen, warum der Arzt ihr nur ein pflanzliches Beruhigungsmittel verordnet habe, mit dem sich keine psychische Störung oder eine psychiatrische Krankheit hätte behandeln lassen. Der Arzt habe sich ferner nicht zu einer nervenärztlichen bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Vorstellung der Beschwerdeführerin veranlasst gesehen. Im Übrigen habe die Einschätzung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung vor dem Notar, d.h. drei Wochen nach der Konsultierung ihres Arztes, nur auf einer Vermutung beruht, wie der Arzt eingeräumt habe. Der Sachverständige schließt mit der Feststellung, dass die Argumente der Beschwerdeführerin, ihrer Familie und ihres Rechtsanwalts nicht nachvollziehbar sind. b. Die Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte Am 10. April 2000 ersetzte das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 Abs. 4 BGB durch seinen eigenen Beschluss die Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption. Die von der Beschwerdeführerin am 11. März 1998 erteilte Einwilligung sei nach § 1750 Abs. 2 Satz 2 BGB seit dem 26. März 1998, dem Tag ihres Eingangs beim Vormundschaftsgericht, unwiderruflich. Das Gericht sah keinen Grund für eine Unwirksamkeit der Einwilligung. Insbesondere die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin habe dem nicht entgegengestanden, da solch höchst persönliche Rechtsgeschäfte nur von der Betroffenen selbst und nach § 1750 Abs. 3 BGB nicht von den gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen vorgenommen werden können. In Bezug auf den vermeintlichen Willensmangel der Beschwerdeführerin stellte das Gericht fest, dass weder der Notar noch der medizinische Sachverständige dies beobachtet hatten. Der Notar hatte erklärt, keinen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu haben. In seiner Stellungnahme vom 16. September 1998 hatte er bestätigt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erkenntnisfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sei. Der medizinische Sachverständige hatte seinerseits herausgestellt, dass er in der Bescheinigung des Arztes der Beschwerdeführerin keine konkrete diagnostische Zuordnung feststellen konnte. Mit den verordneten pflanzlichen Beruhigungsmitteln hätte eine psychiatrische Erkrankung oder schwerwiegende Störung nicht behandelt werden können. Außerdem habe sich der Arzt der Beschwerdeführerin nicht veranlasst gesehen, die Beschwerdeführerin für weitere Untersuchungen an einen Spezialisten zu überweisen. Das Gericht führte weiter aus, dass die psychiatrische Expertise nur nach Aktenlage erstellt werden konnte, da die Beschwerdeführerin sich geweigert hatte, sich unter vier Augen mit dem Sachverständigen zu unterhalten. Nach Anhörung der Erklärungen der Zeugen stellte das Gericht auch keine Drohungen seitens der Adoptiveltern des Kindes gegenüber der Beschwerdeführerin fest. Unter Berücksichtigung mehrerer Stellungnahmen des Jugendamtes und des Gutachtens vom 19. März 1999 über die Frage, ob die Adoption mit dem Wohl des Kindes vereinbar sei, vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Adoption vorlagen. Die Beziehung des Kindes zu seinen neuen Eltern, bei denen es seit mehr als zwei Jahren lebte, sei insbesondere gefestigt und stabil. Wie zwei Ärzte bestätigt hätten, habe sich die Neurodermitis des Kindes während dieser Zeit zurückgebildet. Das Gericht wies auch den Antrag der Beschwerdeführerin ab, ihr Rechtsanwalt E. von Amts wegen beizuordnen, weil ihr zuvor ein anderer Anwalt beigeordnet worden war und sie nicht erklären konnte, weshalb sie einen anderen benötigte. Am 20. Juni 2000 wies das Landgericht Karlsruhe die gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gerichtete Beschwerde des Kindesvaters zurück. Mit Beschluss vom 19. Juli 2000 sprach das Vormundschaftsgericht die Adoption des Kindes der Beschwerdeführerin aus und verkündete dessen neuen Familiennamen. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Adoption und insbesondere der Einwilligung der Beschwerdeführerin nahm es auf die Schlussfolgerungen in seinem Beschluss vom 10. April 2000 Bezug. Am 25. Juli 2000 legte die von Rechtsanwalt E. vertretene Beschwerdeführerin Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ein. Unter kurzem Verweis auf ihre Erklärungen und die Ausführungen ihres Vertreters vor dem Vormundschaftsgericht unterstreicht sie insbesondere, dass bei ihr eine Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe, als sie ihre Einwilligung vor dem Notar erteilt habe. In dieser Zeit sei sie durch die Ereignisse, d.h. die Schule, die Geburt des Kindes, den Streit mit ihrer Mutter, die Abwesenheit ihrer Schwester und des Kindesvaters, die Abkehr des Freundeskreises von ihr und den Verlust eines nahen Bekannten, überfordert gewesen. Auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beantragte die Beschwerdeführerin bei Gericht, ihren Arzt als einzige Person, die sie persönlich behandelt hatte, zu befragen und ein neues Gutachten einzuholen, und beanstandete die falschen Schlussfolgerungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen, der seine Stellungnahme nur nach Aktenlage abgegeben habe. Am 7. August 2000 unterrichtete das Landgericht Karlsruhe die Beschwerdeführerin davon, dass das Gesetz in solchen Fällen kein Rechtsmittel vorsehe. Am 17. August 2000 hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben: Sie rügte, dass das Gesetz ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausschloss, keine Möglichkeit einer Mitwirkung ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin an dem Adoptionsverfahren, als sie minderjährig war (unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit von § 1750 Absatz 3 zweiter Satz BGB) bestand und trug vor, dass sie bei der Unterzeichnung der Einwilligung nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei, indem sie die bereits vor dem Vormundschaftsgericht vorgetragenen Argumente wiederholte. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. April 2001 ohne Angabe von Gründen die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. B. Das einschlägige innerstaatliche und internationale Recht und die einschlägige innerstaatliche und internationale Praxis 1. Völker- und Europarecht a) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes Artikel 21 dieses Übereinkommens bestimmt insbesondere, dass die Vertragsstaaten gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird, und sicherstellen, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben. b) Das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Artikel 4 dieses Übereinkommens, das nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, insofern als es internationale Adoptionen betrifft, sieht vor, dass die Personen, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, „soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind“, dass diese Zustimmung unbeeinflusst erteilt, schriftlich gegeben oder bestätigt worden sein muss und nicht widerrufen wurde. Außerdem muss die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden sein. c) Das europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern Artikel 5 dieses Übereinkommen bestimmt: „ (1) Die Adoption darf (...) nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: a) die Zustimmung der Mutter (...) ; (4) Die Zustimmung der Mutter darf nur entgegengenommen werden, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens sechs Wochen erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur entgegegenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat. (...)" Dem erläuternden Bericht zufolge hat Absatz 4 zum Ziel, vorzeitige Adoptionen zu vermeiden, für die die Zustimmung der Mutter erteilt wird, nachdem vor der Geburt Druck ausgeübt wurde oder bevor sich ihre körperliche oder psychische Verfassung stabilisiert hat. Diese Übereinkommen wird derzeit überarbeitet. Artikel 5 des überarbeiteten Übereinkommensentwurfs lautet wie folgt: „ (1) Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist; (...) (2) Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, müssen soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet werden, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiterbesteht. Diese Zustimmung muss unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt worden sein (...) (5) Die Zustimmung der Mutter ist nur wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens sechs Wochen erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat (...)“ Der erläuternde Bericht1 führt Folgendes aus: „32. Absatz 2 unterstreicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Person, welche die Zustimmung erteilt, im Vorfeld gebührend über die Wirkungen dieser Zustimmung unterrichtet wird. Die Zustimmung muss unbeeinflusst und schriftlich erteilt werden (...) 38. Absatz 5 hat zum Ziel, vorzeitige Adoptionen zu vermeiden, für welche die Zustimmung der Mutter erteilt wird, nachdem vor der Geburt des Kindes Druck ausgeübt wurde oder bevor sich ihre körperliche oder psychische Verfassung nach der Geburt des Kindes stabilisiert hat.“ 2. Rechtsvergleichung Die folgenden Informationen sind einer kurzen Übersicht entnommen, die von der Forschungsabteilung der Kanzlei des Gerichtshofs erstellt wurde. a) Die Modalitäten für die Einholung der Zustimmung der leiblichen Eltern 1 CM (2007) 44 add 3. April 2007. In den meisten europäischen Rechtsordnungen ist vorgesehen, dass ein vom Unterbringungsprozess unabhängiger Richter oder Notar die Zustimmung einholt. In anderen Ländern wird die Zustimmung der Eltern von der Jugendhilfestelle, dem Leiter der Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, oder der Vormundschaftsbehörde eingeholt. Was die Informationen anbelangt, die den leiblichen Eltern zu erteilen sind, ist in einigen nationalen Regelungen festgeschrieben, das die Adoptionsstellen verpflichtet sind, Informationen über die rechtlichen Folgen der Adoption, das Adoptionsverfahren sowie die anderen ihnen angebotenen Unterstützungsmaßnahmen zu erteilen. In anderen Ländern besteht diese Verpflichtung unmittelbar für den Richter, der die Eltern über die rechtlichen Folgen der Adoption und ihr Widerrufsrecht unterrichten muss. b) Der Zeitpunkt der Zustimmung der leiblichen Eltern i) Bedenkzeit Damit sichergestellt ist, dass die leiblichen Eltern ihre Zustimmung unbeeinflusst und nach Aufklärung erteilen, ist in den meisten Rechtsordnungen Europas eine obligatorische Bedenkzeit nach der Geburt eingeführt worden. Die meisten unter ihnen2 sehen eine Frist von mindestens sechs Wochen vor, die grundsätzlich bis zu drei Monaten3 dauern kann. Einige Länder begnügen sich damit, die Wirksamkeit der Zustimmung von der „Erholung der Mutter nach der Geburt“4 oder der Bedingung abhängig zu machen, dass sie nach der Geburt erteilt worden ist.5 Schließlich ist in der Rechtsordnung anderer Länder6 keine Bedenkzeit vorgesehen, jedoch ist die Zustimmung „vor der Geburt“ in den allermeisten Rechtsordnungen für die Mutter verboten. 2 Z.B. Albanien, Belgien, Kroatien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Malta, Polen, Portugal, England, Rumänien, Serbien, Montenegro, Schweiz und Ukraine. Kürzere Fristen sind beispielsweise in Spanien (30 Tage) und Bulgarien (14 Tage) vorgesehen.

3 Z.B. Dänemark, Griechenland, Luxemburg, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

4 Schweden

5 Russische Föderation.

6 Z.B. Österreich, Frankreich, Italien, Ungarn. ii) Frist für den Widerruf der Zustimmung Einige Länder haben eine Widerrufsfrist eingeführt, in deren Verlauf die leiblichen Eltern ihre Zustimmung rückgängig machen können. In dieser Hinsicht bestehen zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die eine solche Möglichkeit vorgesehen haben, erhebliche Unterschiede. Einige Länder gestatten den Widerruf der Zustimmung bis zur Adoptionsentscheidung7, andere bis zur Einleitung des Adoptionsverfahrens8, wiederum andere sehen bestimmte mehr oder weniger kurze Fristen vor.9 In einigen Ländern10 ist schließlich die Zustimmung der leiblichen Eltern unwiderruflich. Die Wirkungen des Widerrufs der Zustimmung sind in den einzelnen Staaten ebenfalls unterschiedlich. In den Ländern, in denen die Zustimmung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufbar ist, hat der Widerruf absolute Wirkungen, insofern als er das Adoptionsverfahren beendet und die Möglichkeit der Rückgabe des Kindes eröffnet. Hingegen setzt der Widerruf in Rechtsordnungen, in denen dieser bis zur Adoptionsentscheidung möglich ist, nicht automatisch dem Verfahren ein Ende; es obliegt dann den Gerichten, auf der Grundlage des Wohls des Kindes über die Rückgabe zu entscheiden. Die Tatsache, das die leiblichen Eltern/ein leiblicher Elternteil minderjährig sind/ist, scheint die Art und Weise, in der die Fragen der Zustimmung und des Widerrufs geregelt sind, nicht spürbar zu verändern. 3. Das innerstaatliche Recht a. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Adoption betreffend minderjährige Personen

7 Z.B. Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Irland, Litauen, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Ukraine. In einigen Ländern können die leiblichen Eltern grundsätzlich ihre Entscheidung widerrufen, bis die Adoptionsentscheidung rechtskräftig geworden ist (z.B. Polen, Schweden, Lettland und Ukraine).

8 Z.B. Bulgarien, Spanien, England.

9 Z.B. Albanien, Kroatien, Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Portugal, Serbien, Montenegro, Schweiz. In der italienischen Rechtsordnung ist keine Widerrufsfrist als solche festgesetzt, jedoch können die leiblichen Eltern das freigegebene Kind innerhalb von 10 bis 60 Tagen (je nach den Umständen) anerkennen und die Aussetzung des Verfahrens beantragen, mit dem das Kind für adoptierbar erklärt wird.

10 Z.B. Österreich, Portugal und Ungarn (für die „offene“ Adoption). § 1748 Abs. 4 BGB bestimmt, dass das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Kindesvaters zu ersetzen hat, wenn ihm nicht die elterliche Sorge für das Kind zusteht und das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. § 1750 Abs. 1 bestimmt, dass die Einwilligung in die Adoption dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären ist. Sie ist vor einem Notar zu erteilen und wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht. § 1750 Abs. 2 sieht insbesondere vor, dass die Einwilligung unwiderruflich ist. § 1750 Abs. 3 lautet wie folgt: „Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (...)“ § 1760 Abs. 1 und 2 sieht Folgendes vor: „(1) Das Annahmeverhältnis kann (...) vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es (...) ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. (2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand (...), b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber (...) eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen (...), c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist, d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist, e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 bestimmten Frist [Mindestfrist 8 Wochen nach der Geburt] erteilt hat.“ b) Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Ehe von Minderjährigen Nach § 1303 BGB soll eine Ehe nur bei Volljährigkeit eingegangen werden. Das Familiengericht kann eine Befreiung erteilen, wenn der Betroffene das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Verweigert der gesetzliche Vertreter oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge die Zustimmung zur Eheschließung des Minderjährigen, darf das Gericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. Erteilt das Gericht die Befreiung, ist die fragliche Einwilligung nicht mehr vonnöten. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Vormundschaftsgericht ihre Einwilligung in die Adoption nicht für unwirksam erklärt habe, obwohl sie bei Abgabe der Erklärung vor dem Notar nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei. Sie beanstandet, dass ihre Einwilligung in die Adoption ihres Kindes vor dem Notar trotz ihrer Minderjährigkeit von ihr allein erteilt werden konnte, ohne dass es der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nach § 1750 Abs. 3 BGB bedurft hätte. Ihre Mutter habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Einwilligung von einem Gericht überprüfen zu lassen. Ihr habe im Übrigen kein Vormund zur Seite gestanden, um das Adoptionsverfahren zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin ersucht um Rückgabe ihres Kindes. Sie macht Artikel 8 der Konvention geltend. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin auch die Parteilichkeit der Sachverständigen, die im Verlauf des Adoptionsverfahrens die beiden Gutachten erstellt haben. Sie behauptet insbesondere, das zweite Gutachten sei nur nach Aktenlage erstellt worden, ohne sie im Beisein eines Zeugen angehört zu haben. 3. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, die Einwilligung des Kindesvaters, der sich der Adoption widersetzt hatte, zu ersetzen. Sie macht Artikel 6 der Konvention geltend. 4. Unter Berufung auf Artikel 13 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 19. Juli 2000. 5. Schließlich rügt die Beschwerdeführerin die Art und Weise, in der sie das Jugendamt behandelt habe, so dass sie sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen und in einer Wohngruppe für Mädchen der Stadt Pforzheim untergebracht worden sei. Sie beruft sich auf die Artikel 4 und 5 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention, der wie folgt lautet: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ 1. Vorbringen der Parteien a. Die Regierung Die Regierung bringt eine Reihe von Einreden bezüglich der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe vor: Die Beschwerdeführerin habe zunächst die Wirksamkeit der Einwilligung vor dem Adoptionsdekret in sinngemäßer Anwendung von § 1760 Abs. 2 BGB anfechten können. Zwar sehe diese Bestimmung nur die Möglichkeit vor, die Aufhebung der Einwilligung wegen schwerer Willensmängel im Nachhinein zu beantragen, d.h. wenn die Adoption ausgesprochen worden ist, doch habe die Rechtsprechung anerkannt, dass ein solches Rechtsmittel auch vor der Annahmeentscheidung eingelegt werden können muss. Mit einem solchen Rechtsmittel hätte die Beschwerdeführerin geltend machen können, dass die fehlende Zustimmung ihrer Mutter, die zutreffenderweise nicht gesetzlich vorgesehen sei, nicht mit Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar sei. Es habe der Beschwerdeführerin auch freigestanden, die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 10. April 2000 anzufechten, das die Wirksamkeit der Einwilligung untersucht habe, auch wenn dessen Schlussfolgerungen hierzu nicht Bestandteil des Tenors der Entscheidung waren. Schließlich habe die Beschwerdeführerin nach § 1759 ff. BGB ein Rechtsmittel zwecks Aufhebung einlegen können, bevor sie das Bundesverfassungsgericht befasst habe. Die Regierung ist im Übrigen der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet hat. Sie habe weder das verletzte Recht bezeichnet noch die Atteste ihres Hausarztes, die sie dem Gerichtshof vorgelegt habe, beigebracht. In der Sache selbst betont die Regierung, dass der Ausspruch der Annahme wirksam war. Alle Adoptionsvoraussetzungen hätten vorgelegen, insbesondere die Einwilligung der Beschwerdeführerin und die durch richterlichen Beschluss ersetzte Einwilligung des Vaters. Artikel 8 der Konvention verlange nicht, dass die Einwilligung zur Adoption bis zum Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung widerrufbar sei. Das anzunehmende Kind befinde sich in der Regel bei seinen Adoptiveltern und es dürften keine Unsicherheiten über den Bestand der erklärten Einwilligung bestehen. Im vorliegenden Fall habe das Vormundschaftsgericht Maßnahmen getroffen, um zu ermitteln, ob eine Störung der Geistestätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einwilligung vorlag und ob das Jugendamt oder die Adoptiveltern Druck auf sie ausgeübt hatten; es habe keine Anhaltspunkte hierfür festgestellt. Die Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin sei nicht erforderlich gewesen. Die Einwilligung der Mutter eines Kindes in dessen Annahme sei höchstpersönlicher Natur. Nach dem Gesetz sei eine gesetzliche Vertretung bei dieser Einwilligung ausgeschlossen. Die Beteiligung der Großeltern des Kindes, die regelmäßig die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mutter sind, würde die Gefahr in sich bergen, dass dem Adoptionsbeschluss andere Erwägungen als die des minderjährigen Elternteils zugrunde lägen. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters bei der Adoptionsentscheidung dem Schutz des Minderjährigen dienen würde. Die Regierung trägt vor, dass sich die Lage der Beschwerdeführerin nicht wirklich von der eines Minderjährigen, der eine Ehe eingehen wolle, unterscheide. Widerspreche der gesetzliche Vertreter der Eheschließung, könne der Minderjährige zwar bei Gericht beantragen, ihm unter bestimmten Voraussetzungen (Mindestalter 16 Jahre, volljähriger Ehegatte) eine Befreiung von der vorgeschriebenen Volljährigkeit zu erteilen. Jedoch betreffe der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters nicht die persönliche Erklärung des Minderjährigen, eine Ehe eingehen zu wollen, sondern richte sich lediglich gegen dessen Antrag, eine Befreiung zu erwirken. Die elterliche Sorge sei daher auch weit zurückgenommen, wenn es sich um die Eheschließung eines Minderjährigen handele. Die Geburt eines Kindes berühre die Persönlichkeitssphäre eines Minderjährigen noch stärker und verlange eine noch größere Autonomie bei der Entscheidung. Die Regierung betont, dass ein Minderjähriger im Übrigen durch eine Reihe von Schutzmechanismen geschützt bleibe. Die Einwilligung in die Adoption könne erst erteilt werden, wenn das Kind mindestens 8 Wochen alt sei, um sicherzustellen, dass die Minderjährige nicht unter dem Eindruck der Niederkunft und den ersten darauf folgenden Wochen eine Entscheidung trifft. Sie dürfe auch nur vor einem Notar erteilt werden, der den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die Folgen ihrer Erklärungen zu belehren habe. Er soll insbesondere darauf achten, dass keine Zweifel und Irrtümer bei unerfahrenen Personen entstehen. Im Falle eines Minderjährigen seien diese Verpflichtungen zur Erforschung des Willens umso ernster zu nehmen. Die Regierung fügt hinzu, dass im vorliegenden Fall die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht geboten gewesen sei. Ein Pfleger werde nämlich zur Vertretung der Interessen des Kindes im Falle eines Konflikts mit seinen Eltern oder den Verwaltungsbehörden bestellt. Einem Pfleger die Rechtsmacht einzuräumen, im Namen der Minderjährigen die Entscheidung zu treffen, entspräche nicht dem höchstpersönlichen Charakter der Einwilligungserklärung. Es sei Aufgabe des Jugendamtes und der Adoptionsvermittlungsstellen, die minderjährigen Eltern zu beraten und zu unterstützen. Außerdem könne sich ein Minderjähriger durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und ihm könne, wie im vorliegenden Fall geschehen, gegebenenfalls im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Dass das Amtsgericht die Beiordnung eines anderen Anwalts für die Beschwerdeführerin abgelehnt habe, sei insofern nicht zu beanstanden, als diese keine Gründe für den Anwaltswechsel dargelegt habe. b. Die Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin stellt die Argumente der Regierung in Abrede und verweist auf ihre ursprüngliche Stellungnahme. Sie unterstreicht, dass das Jugendamt und die Adoptiveltern Druck auf sie ausgeübt hätten, damit sie ihre unwiderrufliche Einwilligung in die Adoption erteile. Die Unwiderruflichkeit ihrer Einwilligung sei unverhältnismäßig, zumal die die Voraussetzungen der Adoption, der auch der leibliche Vater des Kindes nicht zugestimmt habe, nicht vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin rügt auch die Schnelligkeit, mit der die Behörden vorgegangenen seien, um die Adoption durchzuführen. Das Kind hätte durchaus zunächst in einer Pflegefamilie oder bei seiner Großmutter untergebracht werden können. Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, dass ihre Mutter während des gesamten Verfahrens übergangen worden ist, und macht daher auch eine Verletzung des Rechts ihrer Mutter auf Achtung des Familienlebens geltend. 2. Beurteilung des Gerichtshofs Die Regierung bringt eine Reihe von Einreden bezüglich der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe vor, insbesondere die unterlassene Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung der Einwilligung vor oder nach dem Ausspruch der Annahme. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juli 1998 mehrfach das Vormundschaftsgericht aufgesucht und erklärt hat, dass sie ihre Entscheidung rückgängig machen wolle, weil sie bei der Abgabe der Einwilligungserklärung vor dem Notar in ihrer Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Es stellt sich daher die Frage, ob es nicht geboten war, den Antrag der damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in einer Weise auszulegen, die ihren klar zum Ausdruck gebrachten Absichten entsprach, und das diesbezüglich geeignete Gerichtsverfahren in Gang zu setzen, um die Begründetheit der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Soweit ferner die Regierung vorträgt, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 10. April 2000 anzufechten, stellt der Gerichtshof fest, dass sie an anderer Stelle einräumt, dieser Beschluss habe nicht die Beschwerdeführerin, sondern den leiblichen Vater des Kindes betroffen. In Bezug auf die Einrede der fehlenden Begründung der Verfassungsbeschwerde weist der Gerichtshof schließlich darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu treten und Mutmaßungen über die Gründe anzustellen, aus denen die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen wurde, wenn die Ablehnungsentscheidung nicht begründet wird (siehe unter anderem Petersen ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 38282/97, 12. Januar 2006). Der Gerichtshof hat daher Zweifel an der Begründetheit der Einreden der Regierung. Angesichts der Umstände dieser Rechtssache ist er jedoch der Auffassung, dass sich die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit den vorgetragenen Rügen überschneidet, insbesondere mit der Frage, ob der minderjährigen Beschwerdeführerin ausreichende Mittel zur Verfügung standen, um ihre Beschwerden geltend zu machen. Im Einklang mit den Parteien ist der Gerichtshof der Meinung, dass Artikel 8 der Konvention Anwendung findet und dieser Rechtsstreit sich auf das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens bezieht. Es wird auch nicht bestritten, dass die Weigerung der deutschen Gerichte, die Einwilligung der Beschwerdeführerin für unwirksam zu erklären, eine gesetzliche Grundlage hatte und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, im vorliegenden Fall das Wohl des Kindes. Der Gerichtshof macht deutlich, dass Artikel 8, auch wenn es sein grundsätzliches Ziel ist, den Einzelnen vor willkürlichen behördlichen Eingriffen zu schützen, sich nicht darauf beschränkt, dem Staat aufzuerlegen, sich solcher Eingriffe zu enthalten: Zu diesen eher negativen Verpflichtungen können positive hinzukommen, die Bestandteil einer wirksamen Achtung des Familienlebens sind. Sie können Maßnahmen erforderlich machen, die der Achtung der Privatsphäre dienen und bis in die Beziehungen zwischen den Einzelnen untereinander reichen. Die Abgrenzung der positiven von den negativen Verpflichtungen des Staates aus Artikel 8 eignet sich zwar nicht für eine präzise Bestimmung, doch sind die anwendbaren Grundsätze durchaus vergleichbar. In beiden Fällen ist insbesondere ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den konkurrierenden Interessen herzustellen; ebenso verfügt der Staat in beiden Fällen über einen gewissen Ermessensspielraum (Odièvre ./. Frankreich [GK], Nr. 42326/98, Rdnr. 40, CEDH 2003-III, Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 6339/05, Rdnr. 76, 10. April 2007). a) Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie die Unwiderruflichkeit ihrer Einwilligung nach § 1750 Abs. 2 BGB, da sie im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung in ihrer Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Sie beklagt anschließend, dass ihre Mutter nach § 1750 Abs. 3 keine Möglichkeit gehabt habe, sie bei der Entscheidung zu unterstützen. Das innerstaatliche Recht gewähre Minderjährigen, die eine Ehe eingehen wollten, größeren Schutz als einer minderjährigen Mutter eines Kindes, obwohl die Einwilligung in die Adoption viel schwerwiegendere Folgen habe. Dem Gerichtshof zufolge geht es hauptsächlich um die Frage, ob durch die Anwendung der gerügten Rechtsvorschriften ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse und mehreren im Spiel befindlichen konkurrierenden privaten Interessen, die alle auf dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beruhen, hergestellt wurde. Er hält daher eine Beurteilung der erhobenen Rügen unter dem Blickwinkel positiver Verpflichtungen für angemessener (vorerwähnte Rechtssache Evans, Rdnr. 76). Der den Vertragsstaaten zur Verfügung stehende Ermessensspielraum ist in der Regel weit, wenn die öffentlichen Behörden einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder verschiedenen durch die Konvention geschützten Rechtsvorschriften herbeiführen müssen. Dies trifft umso mehr zu, wenn innerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats keine Einigkeit über die Bedeutung des fraglichen Interesses oder über die besten Mittel, es zu schützen, herrscht (vorerwähnte Rechtssache Evans, Rdnr. 77). Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass seine Aufgabe nicht darin besteht, in abstracto die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der Konvention zu überprüfen, sondern darin herauszufinden, ob die Art und Weise, in der sie auf die Beschwerdeführerin angewandt wurden, die Konvention verletzt haben (Olsson ./. Schweden (Nr. 1), Urteil vom 24. März 1988, Serie A Band 130, S. 28, Rdnr. 54, P., C. und S. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 56547/00, Rdnr. 122, CEDH 2002-VI, und Intrieri ./. Italien, Nr. 16609/90, Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1994). Zwar ist nach § 1750 Abs. 2 BGB die Einwilligung eines leiblichen Elternteils in die Annahme unwiderruflich, doch stellt der Gerichtshof fest, dass § 1760 BGB unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, einen Antrag auf Unwirksamerklärung der Einwilligung nach dem Ausspruch der Annahme zu stellen. Durch die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte ist diese Möglichkeit auf die Fälle ausgedehnt worden, in denen der betroffene Elternteil seine Einwilligung vor dem Ausspruch der Annahme zurücknehmen möchte. Folglich kann nicht behauptet werden, der Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, ihre Einwilligungserklärung überprüfen zu lassen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin viereinhalb Monate nach Abgabe ihrer Erklärung vor dem Notar bei der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts vorgesprochen hat, um den Richter davon in Kenntnis zu setzen, dass sie ihre Entscheidung rückgängig machen wolle. Es konnte nicht ermittelt werden, warum dieser Antrag nicht als Rechtsmittel zwecks Aufhebung nach § 1760 Abs. 1 BGB behandelt worden ist, und auch nicht, weshalb im Übrigen der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht darauf bestanden hat, als er deren Vertretung im Oktober 1998 übernahm (genauso wenig wie im Übrigen der zweite Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme an die Rechtsmittelgerichte und den Gerichtshof). Nichtsdestoweniger hat das Vormundschaftsgericht jedoch Ermittlungen angestellt, um die Frage zu prüfen, ob die Einwilligung mit Fehlern behaftet war, die ihre Aufhebung rechtfertigen. Das Vormundschaftsgericht hat insbesondere das Jugendamt und den Notar, der die Einwilligung entgegengenommen hat, gefragt, ob sie Anhaltspunkte dafür hatten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war. Das Gericht hat außerdem eine Reihe von Zeugen zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei unter Druck gesetzt worden, vernommen. Im Anschluss an die Vorlage eines neuen Attests ihres Hausarztes hat das Gericht schließlich zur Klärung des Sachverhalts die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Der beauftragte Sachverständige hat dem Hausarzt mehrere Fragen gestellt und eingehend dargelegt, weshalb weder die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen noch die Antworten des Arztes der Beschwerdeführerin, die eher allgemein formuliert waren, den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Er hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass der Hausarzt keine Diagnose gestellt hatte, durch die Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen wären, die Tragweite ihrer Einwilligungserklärung zu verstehen; auch habe dieser keine Medikamente verordnet oder weitere ärztliche Untersuchungen veranlasst, die der Situation Rechnung getragen hätten, welche die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte. Dass die Beschwerdeführerin nicht bei diesem Gutachten mitgewirkt hat, indem sie ein Gespräch mit dem Sachverständigen unter vier Augen ablehnte, kann nicht den deutschen Behörden angelastet werden (siehe Nekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 46165/99, 19. Juni 2003). Der Gerichtshof stellt anschließend heraus, dass das Jugendamt der Beschwerdeführerin, die, nachdem sie ihr Kind sechs Monate bei sich behalten hatte, Kontakt mit den Sozialbehörden aufgenommen hatte, ursprünglich vorgeschlagen hat, ihr Kind vorübergehend in einer Pflegefamilie unterzubringen, um es später wieder zurückholen zu können, und dass die Beschwerdeführerin diesen Vorschlag insbesondere mit der Begründung abgelehnt hat, sie wolle ihrem Kind diese Möglichkeit ersparen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat diese Rüge darüber hinaus in seiner Beschwerde an das Landgericht nicht weiter erläutert, sondern sich auf die mangelnde Erkenntnisfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Unzulänglichkeit des diesbezüglichen Gutachtens konzentriert, indem er sich im Übrigen den Behauptungen der Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht anschloss. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht hat er diese Rüge substantiiert dargelegt. Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass das Vormundschaftsgericht mehrere Zeugen gehört hat und zu dem Schluss gelangt war, dass deren Aussagen die Behauptungen der Beschwerdeführerin, unter Druck gesetzt worden zu sein, nicht bestätigt hatten. Da es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Behörden zu treten, die im Grundsatz besser als der internationale Richter in der Lage sind, die fraglichen konkurrierenden Interessen aufgrund ihres unmittelbaren Kontakts zum Kontext der Rechtssache und zu allen Beteiligten in Ausgleich zu bringen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Behörden im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben, zumal er keine Einigkeit unter den Vertragsstaaten hinsichtlich der Regelung der Adoptionsfragen erkennen konnte (siehe  Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es statt „sechs Monate“ „acht Monate“ heißen. einschlägiges innerstaatliches und internationales Recht und einschlägige innerstaatliche und internationale Praxis). b) Die Beschwerdeführerin rügt ferner, ihre Mutter sei durch das Gesetz von ihrer Beteiligung an dem Adoptionsverfahren als gesetzliche Vertreterin ausgeschlossen worden. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass er nur insoweit über die vorgetragenen Rügen entscheiden kann, als sie sich auf das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens und nicht auf das Recht ihrer Mutter beziehen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass sie, obgleich sie minderjährig gewesen sei, die Adoptionsentscheidung allein, ohne Unterstützung ihrer Mutter treffen musste. Das Argument der Regierung, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht von der eines Kindes, das eine Ehe eingehen wolle, unterscheide, überzeugt den Gerichtshof nicht. Im Unterschied zu einem minderjährigen Elternteil, der sein Kind zur Adoption freigeben will, benötigt nämlich ein Minderjähriger, der eine Ehe eingehen will, die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder eine richterliche Befreiung, und es besteht daher die Möglichkeit, seine eigene Entscheidung kontrollieren zu lassen. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht jeglicher Unterstützung entbehrte. Zunächst musste die Einwilligung schriftlich vor einem Notar gegeben werden, d.h. einer von dem Annahmeverfahren unabhängigen Urkundsperson, die verpflichtet ist, die Parteien insbesondere über die Folgen der Annahme zu belehren. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass der Notar ihr nicht diese Informationen erteilt hat, die im Übrigen in ihrer Erklärung vom 11. März 1998 aufgeführt sind. Anschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin vom Jugendamt kontaktiert wurde und die Adoptiveltern mehrmals getroffen hat. Sie konnte ihre diesbezüglichen Vorbehalte geltend machen und ist vom Vormundschaftsgericht angehört worden. Sie ist danach – wie im Übrigen die Schwester der Beschwerdeführerin – an dem Entscheidungsprozess beteiligt worden. Der Gerichtshof erachtet es schließlich für sachdienlich, den Kontext in Erinnerung zu rufen, in dem die Einwilligung in die Adoption erteilt worden ist. Das Kind der Beschwerdeführerin wurde drei Monate vor deren 17. Geburtstag geboren. Sie erteilte die Einwilligung in die Adoption nicht kurz nach der Niederkunft, sondern zehn Monate nach der Geburt (und fünf Monate vor ihrer Volljährigkeit). Die Beschwerdeführerin hat demnach weder unter dem Eindruck der Niederkunft selbst, noch in den ersten Wochen nach der Geburt, sondern weit über die in Einklang mit den internationalen Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der Adoption gesetzlich vorgeschriebene Mindestbedenkzeit hinaus gehandelt. In der Zeit, in der die Beschwerdeführerin die Schritte im Hinblick auf eine Annahme ihres Kindes unternommen hat, d.h. nachdem sie das Kind zehn Monate lang bei sich hatte, in der sich die Beziehung zu ihrer Mutter, ihrer gesetzlichen Vertreterin, verschlechtert hat und von Spannungen gekennzeichnet war, hatte sie die gemeinsame Wohnung verlassen und war in einer Pflegefamilie, anschließend in einer Mädchenwohngruppe untergebracht worden. Angesichts seiner vorstehenden Erwägungen gelangt der Gerichtshof in Bezug auf die gerügte nicht erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Beschwerdeführerin zu keiner anderen Schlussfolgerung. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen nicht daran gehindert, um den Beistand eines Anwalts zu bitten und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe zu beantragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und selbst bei Annahme der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe der Meinung, dass die innerstaatlichen Behörden ihren Ermessenspielraum nach Artikel 8 der Konvention nicht überschritten haben. Diese Rügen sind daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. 2. Was die anderen vorgetragenen Rügen anbelangt, hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident