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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 29.05.2007 – 26870/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0529DEC002687004

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 29/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 26870/04 D. K. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 26870/04 D. K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 29. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JungGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Frau J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Frau M. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Juli 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der in L. geborene Beschwerdeführer, Herr D. K., ist deutscher Staatsangehöriger und in K. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist Umweltschutztechniker und war seit 1989 bei der Stadt Lübeck beschäftigt. Auf seinen Arbeitsvertrag fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Beschwerdeführer ist Mitglied und Ortsvorsitzender des rechtsextremen Bündnisses Rechts. Am 12. September 2001, am Tag nach dem Anschlag auf das World Trade Centre in New York und das Pentagon in Washington (DC), gab er für das „Bündnis Rechts“ eine Pressemiteilung heraus, die er ins Internet stellte und an die Presse in Schleswig-Holstein verteilte. Die Pressemitteilung lautet auszugsweise wie folgt: „Wie lange kann man weltweit gegen Völker Terror ausüben, Terror schüren, Bürgerkriege inszenieren, Völker mit Sanktionen überziehen, usw., wie Amerika es schon seit Jahrzehnten mit seiner ‚One-World-Idiotie‛ betreibt, um diese dermaßen in die Knie für die Interessen einer zionistischen Oligarchie zu zwingen, dass es zu einer längst überfälligen Befreiungsaktion gegen die USA kommen musste und sich Menschen in ihrem Befreiungskampf selbst bedingungslos opfern? Jetzt, wo Amerika feststellen musste, dass man als Weltmacht und großer Kriegstreiber doch nicht unangreifbar ist, ist das Gejammer und Gejaule groß und verurteilt in gewohnter Weise vor der Untersuchung, anstatt auch mal Fehler einzugestehen, denn der Gewaltakt galt mit Sicherheit nicht in erster Linie den Zivilisten, sondern der politischen Führung, die bei genauer Prüfung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen hat. Feinde hat man nicht rein zufällig, sondern die schafft man sich, und Amerika hat dahingehend schon viel geschafft. ... Jubel ist angesichts der Geschehnisse ebenso fehl am Platze wie das Heraufbeschwören der Solidarität mit dem Staat USA als ‚Hüterin der westlichen Wertegemeinschaft‛. Vielmehr sollten die Anschläge Amerika eine Warnung sein, sich vielleicht nicht mehr in allen Erdteilen als Weltpolizist aufzuspielen und endlich dafür zu sorgen, dass gewissen Machtkonstellationen innerhalb Amerikas weniger Verfügungsgewalt zugestanden wird! Das Bündnis RECHTS verurteilt grundsätzlich alle Terroranschläge, egal von wem aufs Schärfste und spricht allen unschuldigen, zivilen Opfern von Anschlägen sein aufrichtiges Beileid aus. Terrorakte, gegen wen auch immer sie gerichtet sein mögen, sind grundsätzlich nicht zu akzeptieren und zu tolerieren. ... Eine differenzierte Sicht ist also angebracht. Emotionen sind verständlich, aber dürfen bei einer sachlichen Betrachtung der Lage keine Rolle spielen.” Nach Unterrichtung des Personalrats sprach die Stadt Lübeck dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2001 die außerordentliche, hilfsweise fristgerechte Kündigung aus. Nach Zustimmung des Personalrats am 4. Oktober 2001 kündigte die Stadt am 11. Oktober 2001 erneut außerordentlich, hilfsweise fristgerecht. Am 19. Februar 2002 stellte das Arbeitsgericht Lübeck fest, dass das zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung vom 1. und 11. Oktober 2001 beendet worden sei. Es befand, dass die Kündigung vom 1. Oktober 2001 rechtwidrig gewesen sei, weil der Personalrat - wie nach geltendem Recht vorgeschrieben - noch nicht zugestimmt hatte; die außerordentliche Kündigung vom 11. Oktober 2001 sei dagegen rechtswidrig gewesen, weil die Stadt die erforderliche Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme der Vorfälle nicht eingehalten habe. Überdies erachtete das Arbeitsgericht Lübeck die ordentliche Kündigung vom 11. Oktober 2001 als rechtswidrig, weil sie im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes, KSchG, sozial nicht gerechtfertigt gewesen sei (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht). Die Pressemitteilung vom 12. September 2001 stelle keinen hinreichenden Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers dar, weil er seine Pflicht, sich im Sinne des § 8 Abs. 1 Bundesangestelltentarifvertragsgesetz, BAT (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht), zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen, nicht verletzt habe. Das Arbeitsgericht Lübeck war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit der Abfassung des ersten Absatzes der Pressemitteilung im Grenzbereich der für einen Angestellten erlaubten Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gelegen habe. Bei der restlichen Pressemitteilung könne jedoch nicht unterstellt werden, dass der Beschwerdeführer die Terroranschläge gebilligt habe. Der Beschwerdeführer habe die Terroranschläge als solche angesehen, alle Terroranschläge grundsätzlich verurteilt und allen unschuldigen Opfern der  Anmerkung d. Übers.: Zutreffend muss es heißen „Bundesangestelltentarifvertrag“. Anschläge sein aufrichtiges Beileid ausgesprochen. Es könne deshalb nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer sich zu den zahlreichen Opfern böswillig geäußert oder die Anschläge gebilligt habe. Er habe lediglich seine antiamerikanische Einstellung zum Ausdruck gebracht, die weder als mangelnde Treuepflicht gegenüber der Stadt noch als Verweigerung des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung angesehen werden könne. Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung wies das Arbeitsgericht Lübeck die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens gleichwohl ab. Das Arbeitsgericht Lübeck nahm insoweit eine weitere außerordentliche Kündigung vom 31. Januar 2002 zur Kenntnis, die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Strafgesetzbuch, StGB) ausgesprochen worden war, und führte zur Begründung aus, dass diese Kündigung gegenüber dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Der Beschwerdeführer habe zwar gegen die Kündigung vom 31. Januar 2002 Klage erhoben, die in einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren anhängig sei, im Hinblick auf die vorstehend bezeichnete Verurteilung sei die Kündigung aber jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam. Am 6. August 2002 hob das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein das Urteil vom 19. Februar 2002 auf Berufung der Stadt teilweise auf und stellte fest, dass das zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlosen Kündigungen vom 1. Oktober 2001 und 11. Oktober 2001 und auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 1. Oktober 2001 beendet worden sei. Es war jedoch der Auffassung, dass die ordentliche Kündigung vom 11. Oktober 2001 rechtmäßig war und das Arbeitsverhältnis daher zum Ablauf des 31. März 2002 beendet war. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 BAT sich - auch im privaten Bereich - durch sein Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen müsse. Diese Bestimmung sei im Lichte des Rechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen, das polemische oder verletzende Formulierungen schütze, die aber ihrerseits Beschränkungen wie § 8 Abs. 1 BAT unterworfen seien, der andere - beamtenrechtliche - Vorschriften widerspiegeln würde. Daher dürfe ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes sich zu allgemeinpolitischen Fragen in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nehme. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befand, dass die vorbezeichneten Grenzen mit der von dem Beschwerdeführer herausgegebenen Presseerklärung überschritten worden seien. Die Kernaussage des ersten Absatzes der Presseerklärung sei, dass die USA Terror ausübten und eine „zionistische Oligarchie“ verfolgten. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein war letztere Aussage zu beanstanden. Zwar sei der Begriff „Zionismus” nicht per se negativ besetzt, aber die Kombination mit „Oligarchie“ habe eine negative Bedeutung, weil sie eine Beherrschung der Welt durch die in den USA lebenden Juden unterstelle. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Terroranschläge durch die Formulierung, sie stellten eine „längst überfällige Befreiungsaktion gegen die USA“ dar, gutgeheißen. Zwar habe es in dem zweiten Absatz der Presseerklärung geheißen, „der Gewaltakt galt mit Sicherheit nicht in erster Linie den Zivilisten“, der Beschwerdeführer habe aber nicht berücksichtigt, dass die Opfer überwiegend Zivilisten (aber auch Soldaten im Pentagon) waren. Daher habe er versucht, die Anschläge herunterzuspielen. Aus der Formulierung im sechsten Absatz, die Anschläge sollten „Amerika eine Warnung sein, sich vielleicht nicht als Weltpolizist aufzuspielen“, ergibt sich eine weitere Billigung der Anschläge durch den Beschwerdeführer im Sinne von „geschieht dir recht“. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein führte weiter aus, dass der von dem Beschwerdeführer mit den vorstehenden Passagen der Presseerklärung hervorgerufene Eindruck durch die letzten drei Absätze nicht relativiert werden könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Leser die Pressemitteilung tatsächlich bis zum Ende lese, könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Anschläge verurteilt habe, weil er sein Beileid auf die zivilen Opfer beschränke und die nicht unbeträchtliche Zahl von militärischen Opfern im Pentagon unberücksichtigt lasse. Die letzten Absätze könnten daher nicht als Widerruf seiner vorhergehenden Ausführungen verstanden werden. Zwar könne dem Beschwerdeführer aufgrund der zum Ausdruck gebrachten antiamerikanischen Haltung keine Illoyalität gegenüber seinem Arbeitgeber zur Last gelegt werden; durch seine Billigung der Anschläge habe er jedoch die Menschenwürde der Opfer missachtet und damit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen. Eine Abwägung der wechselseitigen Interessen in vorliegender Rechtssache habe ergeben, dass das Interesse der Stadt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterbeschäftigung als Umweltschutztechniker überwiege. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erkannte die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, angesichts seines Alters von 47 Jahren eine andere Stelle zu finden, zwar an, stellte aber darauf ab, dass es der Stadt nicht zugemutet werden könne, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil sie nicht davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer sich künftig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen werde. Am 7. November 2002 wies das Bundesarbeitsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision ab. Am 8. Januar 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten es Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. In § 8 Abs. 1 BAT ist festgelegt, dass der Angestellte sich so zu verhalten hat, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, und er sich durch sein Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muss. Der BAT gilt gleichermaßen für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention die Kündigung seines Arbeitsvertrags mit der Stadt Lübeck am 11. Oktober 2001 sowie die nachfolgenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, mit denen sie bestätigt wurde. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Kündigung seines Arbeitsvertrags sowie die nachfolgenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, mit denen diese bestätigt wurde, sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt hätten. Artikel 10 der Konvention lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ Der Beschwerdeführer trug vor, er sei nach Veröffentlichung der Pressemitteilung keiner Straftat angeklagt worden. Es könne deshalb nicht behauptet werden, er habe die Treuepflicht gegenüber der Stadt verletzt. Er könne nicht verstehen, dass er als Angestellter der Stadt durch Herausgabe einer Pressemitteilung im privaten Bereich die an ihn gestellte berufliche Anforderung nicht erfüllt haben soll. Das Arbeitsgericht Lübeck habe in seinem Urteil vom 19. Februar 2002 zu Recht begründend ausgeführt, dass die Presserklärung durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei und weder unmenschliche Erklärungen enthalte noch auf die Tolerierung von Gewalt hinauslaufe. Die Kündigung sei aus politischen Gründen ausgesprochen worden und von daher rechtsunwirksam. Er habe nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Stadt keine gleichwertige Stelle als Umweltschutztechniker gefunden. Der Beschwerdeführer nahm auch auf das Urteil in der Rechtssache Vogt ./. Deutschland Bezug. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Stadt wegen der von ihm am 12. September 2001 herausgegebenen Pressemitteilung beendet wurde. Daher gab es einen Eingriff in die Ausübung des nach Artikel 10 der Konvention geschützten Rechts. Ein solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 10, es sei denn, es kann dargelegt werden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach Absatz 2 verfolgte und dass er zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Die Stadt und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stützten ihre Entscheidungen auf § 1 Abs. 1 KSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 BAT. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist in vorliegender Rechtssache nicht ersichtlich, dass die Gesetze willkürlich angewandt worden sind. Daher war die Maßnahme gesetzlich vorgesehen. Wie in der Rechtssache Vogt ./. Deutschland (Urteil vom 26. September 1995, Serie A, Bd. 323) ergab sich diese Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung letztlich aus der Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes auferlegten Pflicht zur Zurückhaltung. In der Rechtssache Vogt ./. Deutschland berücksichtigte der Gerichtshof den Vortrag der Regierung, die von der Pflicht zur Zurückhaltung der Beamten abgeleitete Einschränkung der freien Meinungsäußerung ziele auf den Schutz der nationalen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und den Schutz der Rechte anderer ab (Rechtssache Vogt ./. Deutschland, a. a. O., S. 25, Rdnr. 49). Sie merkte ferner an, dass eine Reihe von Vertragsstaaten ihren Beamten eine Pflicht zur Zurückhaltung auferlegen, die in der Vorstellung begründet sei, dass der öffentliche Dienst der Garant der Verfassung und der Demokratie ist. Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Vorstellung aufgrund der Erfahrungen des Landes in der Weimarer Republik in Deutschland eine besondere Bedeutung habe, was dazu führte, dass bei der Gründung der Bundesrepublik nach dem Alptraum des Nationalsozialismus die deutsche Verfassung auf dem Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“ begründet wurde (siehe Rechtssachen Vogt ./. Deutschland, a. a. O., S. 25, Rdnr. 51; Otto ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27574/02; Erdel ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30067/04 und sinngemäß Rekvényi ./. Ungarn ([GK], Individualbeschwerde Nr. 25390/94, Rdnr. 41, Urteils- und Entscheidungssammlung 1999-III). Obwohl der Beschwerdeführer im engen Sinne des deutschen Rechts kein Beamter war, hatte er als Angestellter gegenüber der Stadt gleichwohl eine Treuepflicht, wie dies in § 8 Abs. 1 BAT zum Ausdruck kommt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und die nachfolgenden Entscheidungen, mit denen sein Urteil bestätigt wurde, betonten, dass der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung, in der er die Terroranschläge gebilligt und versucht habe, sie herunterzuspielen, diese Treuepflicht verletzt habe. Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass mit der Entlassung des Beschwerdeführers ein legitimes Ziel im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 verfolgt wurde. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls muss der Gerichtshof als Nächstes prüfen, ob ein gerechter Ausgleich hergestellt wurde zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates daran, dass sein öffentlicher Dienst einschließlich der Angestellten seiner Pflicht zur Zurückhaltung und zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nachkommt. In vorliegender Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte zu der Frage unterschiedlicher Auffassung waren, ob die Kündigung des Beschwerdeführers aufgrund der Veröffentlichung seiner Pressemitteilung vom 12. September 2001 gerechtfertigt war, die im Namen eines rechtsextremen Bündnisses, dessen Mitglied und Ortsvorsitzender der Beschwerdeführer ist, herausgegeben worden war. Das Arbeitsgericht Lübeck befand erstinstanzlich, dass der Beschwerdeführer zwar im Grenzbereich der für einen Angestellten erlaubten Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gelegen habe, aber nicht behauptet werden könne, er habe die Terroranschläge gutgeheißen. Im Berufungsverfahren führte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aus, dass mit der von dem Beschwerdeführer herausgegebenen Pressemiteilung die Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verletzt worden sei und der Beschwerdeführer die Anschläge gebilligt und versucht habe, sie herunterzuspielen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befand überdies, dass die letzten Absätze der Presseerklärung nicht als Widerruf seiner vorhergehenden Ausführungen verstanden werden könnten. Es stellte auch fest, dass das Interesse der Stadt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Problemen, angesichts seines Alters eine andere Stelle zu finden, überwiege, weil es dieser nicht zuzumuten sei, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, da sie nicht davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer sich künftig zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen werde. Der Gerichtshof nimmt insoweit die anschließende Kündigung des Beschwerdeführers aufgrund der Verurteilung wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a StGB zur Kenntnis. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein war von dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die Würdigung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein willkürlich war oder das Gericht die Belange des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigte. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, insbesondere die Deutung der Pressemitteilung des Beschwerdeführers, war sorgfältig begründet. Es hat den Inhalt und die Folgen der Erklärungen des Beschwerdeführers, mit denen die Terroranschläge gebilligt und das Bestehen einer „zionistischen Oligarchie“ unterstellt wurden, sowie deren Auswirkung auf den öffentlichen Dienst korrekt erfasst. Indem der Beschwerdeführer sich an die Medien wandte, berücksichtigte er die nachteiligen Auswirkungen dieser Aktivitäten auf die Integrität des öffentlichen Dienstes nicht hinreichend (siehe sinngemäß Rechtssache Van der Heijden ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 11002/84, Kommissionsentscheidung vom 8. März 1985, Entscheidungen und Berichte (DR) 41, S. 271). Daher stellte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Würdigung der Pflicht zur Zurückhaltung, die dem Beschwerdeführer auch als in einem technischen Bereich auf kommunaler Ebene Beschäftigten oblag, nicht auf eine übermäßige Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung von Angestellten des öffentlichen Dienstes ab. Im Hinblick auf den Ermessensspielraum der nationalen Gerichte in dieser Angelegenheit (siehe Rechtssache Wille ./. Liechtenstein, 28 Oktober 1999, EuGHMR 1999-VII, Rdnr. 70) stellt der Gerichtshof fest, dass der gerügte Eingriff in Bezug auf das damit verfolgte rechtmäßige Ziel nicht unverhältnismäßig war. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident