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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 29.05.2007 – 35556/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0529DEC003555603

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 29/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 35556/03 M. P. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 35556/03 M. P. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 29. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnV. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. Oktober 2003 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr M. P., ist deutscher Staatsangehöriger und in L. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist Landwirt und Pferdezüchter. Während des Sommers 1996 standen vierzehn seiner Pferde auf einer Koppel in der Nähe einer von der Gemeinde Lebrade betriebenen Kläranlage. Nachdem der Beschwerdeführer die Pferde wieder von der Koppel geholt hatte, stellte er im November 1996 Hautveränderungen an der Kruppe, dem Hals und dem Rücken der Pferde fest. Später litten einige Pferde an Durchfall und lahmten. Zwischen Dezember 1996 und Sommer 1998 starben alle bis auf zwei Pferde eines natürlichen Todes oder mussten eingeschläfert werden. Der Beschwerdeführer verklagte daraufhin die Gemeinde. Nachdem er gegen ein Versäumnisurteil vom 4. Juli 1997 Einspruch eingelegt hatte, wies das Landgericht Kiel seine Klage am 6. August 1999 ab. Es befand, dass unabhängig von der Rechtsgrundlage der Klage und ungeachtet dessen, ob chemische oder biologische Stoffe von der Kläranlage auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangt seien, dieser keinen kausalen Zusammenhang zwischen den Einwirkungen der Kläranlage und den Erkrankungen der Pferde nachgewiesen habe. Ein für das Gericht erstelltes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass es kaum medizinische Beweise gebe, durch die sich die Todesursache der Pferde mit Sicherheit feststellen ließe. Das Landgericht Kiel hörte drei Tierärzte an, die sich mit Pferdeerkrankungen auskannten, stellte jedoch fest, dass keiner von ihnen den Grund für den Tod der Pferde festgestellt habe: der Verdacht des Beschwerdeführers, dass ätzende Aerosole aus der Anlage auf der Haut der Pferde niedergegangen seien, habe sich nicht erhärtet, und es sei auch nicht wahrscheinlich, dass die Hauterkrankungen der Tiere durch eine Art Verätzung verursacht worden seien. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass die Tiere an einer durch Salmonellen bedingten Darmentzündung verendet seien. Das Landgericht Kiel stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer zwar einen Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen gestellt habe, seine Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen aber nicht ausreichend substantiiert begründet habe. Am 17. Mai 2001 wies das Schleswig-Hosteinische Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es befand, dass für das Landgericht Kiel kein begründeter Anlass bestanden habe, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen oder den Sachverständigen persönlich zu hören. Der Beschwerdeführer habe keine substantiierten Behauptungen in Bezug auf das Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen oder den Zusammenhang zwischen den angeblichen Emissionen und dem Schaden vorgebracht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht befand, dass § 6 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG), der die Umkehr der Beweislast vorsieht, wenn eine in Anhang 1 des Gesetzes aufgeführte Anlage geeignet ist, den Schaden zu verursachen (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“), nicht eingreife, da Kläranlagen in Anhang 1 des Gesetzes nicht genannt seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert, wie in der Anlage überhaupt ätzende Aerosole entstehen könnten und wie diese auf sein Grundstück gelangen könnten, das gegen die Hauptwindrichtung liege. Daher sah das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht keine Veranlassung, in der Berufungsinstanz weitere Beweise zu erheben. Am 28. Februar 2002 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es am 30. April 2003 ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Die maßgeblichen Bestimmungen des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990: „1. Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 6. Ursachenvermutung (1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt. ...” Die von der beklagten Gemeinde betriebene Kläranlage ist nicht unter den in Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes aufgeführten Anlagen. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte sei unfair gewesen, vor allem weil die Beweislast bei ihm gelegen habe und nicht bei der beklagten Gemeinde. Er rügte ferner nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention den durch den Verlust seiner Pferde erlittenen Schaden, der prima facie von der Kläranlage verursacht worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, er habe vor den innerstaatlichen Gerichten kein faires Verfahren erhalten. Artikel 6 Abs. 1 lautet, soweit einschlägig: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." Der Beschwerdeführer brachte vor, im vorliegenden Fall, der eine Schadensersatzklage für mutmaßlich durch Abwässer einer Kläranlage verursachte Schäden betraf, sei es unfair, dass das anwendbare Recht dem Beschwerdeführer die Beweislast aufbürde. Die innerstaatlichen Gerichte hätten nicht anerkannt, dass das Recht auf ein faires Verfahren eine Umkehr der Beweislast hin zum Beklagten verlange. Dies wäre durch eine entsprechende Anwendung von § 6 UmweltHG möglich gewesen, der eine solche Umkehr der Beweislast vorsehe. Auch wenn Kläranlagen in Anhang 1 des Gesetzes nicht genannt seien, hätten die innerstaatlichen Gerichte nicht berücksichtigt, dass diese Liste nicht als eine erschöpfende Aufzählung vorgesehen sei. Vielmehr stehe es dem Recht auf ein faires Verfahren entgegen, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liege, während die beklagte Gemeinde nichts unternommen habe, um die Vermutung, dass der Schaden durch die Anlage verursacht worden sei, zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe hingegen drei Tierärzte hinzugezogen und zahlreiche weitere Schritte unternommen, um den Zusammenhang zwischen der Kläranlage und dem Tod seiner Pferde zu untersuchen, was seine finanzielle Lage ernsthaft bedroht habe. Es sei dem Beschwerdeführer als Privatperson nicht zumutbar, weitere Untersuchungen zu den Umwelteinwirkungen der Anlage durchzuführen, die doch auch im Interesse der Gesellschaft insgesamt lägen. Außerdem hätten die innerstaatlichen Gerichte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angesichts der Aussagen der drei Tierärzte stattgeben müssen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Schadensersatzklage des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall scheiterte, da nach dem allgemeinen Deliktrecht und ungeachtet der konkreten Anspruchsgrundlage die Beweislast dem Beschwerdeführer als Kläger oblag. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass über Fragen der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts in erster Linie die innerstaatlichen Gerichte zu entscheiden haben, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (Garcia Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I). Außerdem sind in der Konvention Beweisregeln an und für sich nicht enthalten. Diese Regeln richten sich in erster Linie nach innerstaatlichem Recht (siehe Schenk ./. Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A Band 140, S. 29, Rdnr. 46). Es obliegt den innerstaatlichen Gerichten, die von ihnen erhobenen Beweise und die Erheblichkeit von Beweismitteln, deren Erhebung eine Partei wünscht, zu bewerten (siehe sinngemäß Pélissier und Sassi ./. Frankreich, Urteil vom 25. März 1999, Rdnr. 45). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, durch Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmen, wie die Beweislast zu verteilen ist. Vorausgesetzt, dass das Verfahren insgesamt nicht als unfair angesehen werden kann, enthält Artikel 6 Abs. 1 keine Vorschriften dazu, ob die Beweislast der einen oder der anderen Partei obliegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die innerstaatlichen Gerichte hätten in seinem Fall statt der gewöhnlichen Beweislastregeln § 6 UmweltHG entsprechend anwenden müssen. Der Gerichtshof stellt dazu zunächst fest, dass es im Deliktrecht die Regel ist, dass eine Person, die in einem Zivilverfahren Klage erhebt, ihre Ansprüche bestimmten Grundsätzen entsprechend nachweisen muss; dies allein gibt keinen Anlass zu Fragen bezüglich Artikel 6 Abs. 1. Hätten die innerstaatlichen Gerichte § 6 UmweltHG angewandt, so hätten sie dies ohne gesetzliche oder sonstige Befugnis getan, da § 6 nur Anwendung findet, wenn die mutmaßlich Schadstoffe freisetzende Anlage im Anhang des Gesetzes aufgeführt ist, was – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht der Fall war. Der Gerichtshof lässt nicht gelten, dass es willkürlich oder offensichtlich fehlerhaft war, die Beweislast dem Beschwerdeführer zu überlassen Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe als Privatperson sein Äußerstes geleistet, um den Nachweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Betrieb der kommunalen Kläranlage zu erbringen. Damit scheint der Beschwerdeführer anzudeuten, die innerstaatlichen Gerichte hätten das Erfordernis der „Waffengleichheit" bei der Beweiswürdigung nicht ausreichend beachtet. Bei einem Rechtsstreit, in dem es um widerstreitende Privatinteressen geht, bedeutet „Waffengleichheit“, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Fall unter Voraussetzungen darzustellen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen. Es obliegt den innerstaatlichen Behörden, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass die Voraussetzungen eines „fairen Verfahrens" erfüllt werden (siehe Dombo Beheer B.V. ./. die Niederlande, Urteil vom 23. Oktober 1996, Serie A Band 274, S. 30, Rdnr 34). Im vorliegenden Fall berücksichtigten die innerstaatlichen Gerichte ein Sachverständigengutachten und hörten drei weitere Tierärzte als Zeugen. Der Antrag des Beschwerdeführers, den Sachverständigen vorzuladen, wurde vom Landgericht Kiel als nicht substantiiert begründet zurückgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht befand, der Beschwerdeführer habe es versäumt, diese Zurückweisung seines Antrags zu rügen und in den beiden nachfolgenden Verhandlungen vor dem Landgericht Kiel die Ladung des Sachverständigen erneut zu beantragen. Der Beschwerdeführer konnte zu dem Gutachten jedoch Stellung nehmen und benannte selbst weitere Beweise. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die innerstaatlichen Gerichte das Recht des Beschwerdeführers auf angemessene Gelegenheit zur Darstellung seines Falles verletzt haben. Die innerstaatlichen Gerichte haben den Beschwerdeführer auch nicht wesentlich benachteiligt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten im vorliegenden Fall insgesamt unfair war. Folglich ist diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, der von ihm erlittene Schaden sei prima facie von der Kläranlage verursacht worden und stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Eigentum dar. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Da die innerstaatlichen Gerichte nach Würdigung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung von drei Tierärzten als Zeugen nachvollziehbar und ausführlich begründet haben, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden und dem Betrieb der Kläranlage nicht erwiesen ist, befindet der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Recht auf Eigentum nicht nachgewiesen hat. Folglich ist diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident