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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 05.06.2007 – 24017/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0605DEC002401703

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 05/06/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 24017/03 von A. N. G. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 24017/03 von A. N. G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 5. Juni 2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, sowie Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 31. Juli 2003 erhoben worden ist, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Der 1961 geborene Beschwerdeführer, A. N. G., ist indischer Herkunft und seit 1998 Staatsangehöriger von V. und in der Justizvollzugsanstalt M.-St. in Haft. Er wird vor dem Gerichtshof zum einen von Herrn Hubert Heinold und zum anderen von Herrn Bernhard Knies, beide Rechtsanwälte in München, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Der Beschwerdeführer wird von den indischen Behörden strafrechtlich verfolgt, weil gegen ihn Haftbefehl (Nr. 143) des Ersten Spezialgerichts Alipore/Kalkutta vom 3. Mai 2002 wegen krimineller Verschwörung und Betrugs in mehreren Fällen vorliegt, begangen zwischen 1994 und 1996 in Bezug auf Beträge von mehr als zwei Millionen Euro. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Dezember 2002 in Deutschland festgenommen und kam in Auslieferungshaft. Mit Verbalnote vom 31. Januar 2003 ersuchte Indien um die Auslieferung des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 7. März 2003 erklärte das Oberlandesgericht München die Auslieferung für zulässig. Mit Verbalnote vom 23. April 2003 bewilligte Deutschland die Auslieferung „nach Maßgabe der Grundsätze des deutsch-indischen Auslieferungsvertrags vom 27. Juni 2001“. In der Folgezeit wies das Oberlandesgericht mehrere Einwendungen des Beschwerdeführers zurück, wonach die Gefahr bestünde, dass er in Indien misshandelt werde. Es hob hervor, dass die in Rede stehenden Delikte sowohl in Indien wie auch in Deutschland mit Strafe bedroht seien, ohne dass eine eingehende Prüfung vorzunehmen sei, da es sich um ein Auslieferungsverfahren handele. Außerdem könne die Höhe der Strafe, die dem Beschwerdeführer in Indien drohe, nicht als unerträglich schwer eingestuft werden, weil ihm auch in Deutschland eine Freiheitsstrafe von maximal fünfzehn Jahren drohe. Was das Risiko von Misshandlungen und Folter anbelangt, vertrat es die Auffassung, dass der bloße Verweis auf Berichte über den Zustand der Achtung von Menschenrechten in Indien (Amnesty International Berichte für die Jahre 1998 und 2003 und Lageberichte des Auswärtigen Amts von 2001 und 2003) keinen Nachweis dafür erbringe, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein tatsächliches Risiko bestehe. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht in Zweifel gezogen, dass die Polizei bei Vernehmungen Folter und unmenschliche Behandlung häufig als Methode anwende, um vom Betroffenen ein Geständnis zu erlangen, ihn zu erpressen oder zu bestrafen, jedoch unterstrichen, dass Indien diese Praktiken nicht befürworte, auch wenn sie oft geduldet würden. Es hat auf die in Indien getroffenen Maßnahmen hingewiesen, um gegen solche Praktiken vorzugehen. Im vorliegenden Fall war es der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die konkrete Gefahr, dass er einer solchen Behandlung im Falle seiner Auslieferung augesetzt würde, nicht hinreichend substanziiert hatte. Diesbezüglich hob es insbesondere hervor, dass das Risiko für den Beschwerdeführer gering sei, weil die Ermittlungen gegen ihn abgeschlossen seien und die Anklageschrift vom 16. November 1998 datiere, die Mitangeklagten bereits verurteilt worden und keine Informationen bekannt seien, dass diese schlecht behandelt wurden, und weil der Beschwerdeführer in Indien anwaltlich vertreten werde. Am 5. Mai 2003 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit sechs gegen zwei Stimmen nicht zur Entscheidung angenommen. Das Oberlandesgericht habe den Ermessenspielraum nicht überschritten, der den Strafgerichten bei der Prüfung des Sachverhalts zur Verfügung stünde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile in den Rechtssachen Soering und Chahal) müsse der Betroffene konkrete Fakten und Nachweise erbringen, nach denen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er einem tatsächlichen Misshandlungsrisiko ausgesetzt wird. Die Situation stelle sich anders dar, wenn es in dem in Rede stehenden Staat eine allgemein verbreitete Praxis der Folter oder Misshandlung gebe. Dies würde im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Indien würde solche Praktiken nicht fördern, die übrigens durch Gesetz verboten seien, und habe vielmehr Initiativen ergriffen, um diese einzudämmen, wie etwa Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ihre Urheber und Kampagnen zur Sensibilisierung und Information der Sicherheitskräfte. Das Bundesverfassungsgericht erinnerte auch daran, dass Indien im Jahr 1997 das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter unterzeichnet hat. Auch würde der deutsch-indische Auslieferungsvertrag vom 27. Juni 2001, der vermutlich im Laufe dieses Jahres in Kraft treten werde, dem Beschwerdeführer einen gewissen Schutz bieten, weil daraus für Indien Rechtspflichten in Bezug auf die Achtung menschenrechtlicher Mindeststandards erwachsen. Selbst wenn diese Rechtsinstrumente von Indien noch nicht ratifiziert seien, würden sie dennoch unter Beweis stellen, dass Indien sich der Bedeutung des Kampfes gegen Folter bewusst sei. Außerdem würden sich aus dem zwischen den beiden Ländern geschlossenen Vertrag in Bezug auf ausgelieferte Personen völkerrechtliche Verpflichtungen für Indien gegenüber Deutschland ergeben, weil Deutschland die Bewilligung der Auslieferung mit dem Zusatz „nach Maßgabe der Grundsätze des Auslieferungsvertrags vom 27. Juni 2001“ versehen hat. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass Deutschland einen solchen Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn bisher im Auslieferungsverkehr menschenrechtliche Mindeststandards nicht eingehalten worden und Folter und Misshandlungen in Indien generell weit verbreitet wären. Das Bundesverfassungsgericht folgerte, dass, selbst wenn die Folter in Indien weit verbreitet sei, dies jedoch nicht auf diejenigen Personen zutreffen würde, die von Deutschland ausgeliefert worden seien (und bei denen auf den Wortlaut des deutsch-indischen Vertrags verwiesen wurde). Im Übrigen könne angenommen werden, dass die deutschen Behörden das weitere Verfahren bezüglich des Beschwerdeführers in Indien beobachten werden. Der Hinweis auf die Berichte insbesondere von „Amnesty International“ und des Auswärtigen Amts seien nicht ausreichend, um die Behauptungen des Beschwerdeführers zu untermauern. Diese würden zwar belegen, dass der Einsatz von Folter und Misshandlungen durch die Polizeikräfte gängige Praxis bei strafrechtlich verfolgten Personen sei, insbesondere bei Vernehmungen. Der Beschwerdeführer habe aber nicht hinlänglich substanziiert, dass eine konkrete Gefahr für ihn selbst vorläge. Diesbezüglich hob das Bundesverfassungsgericht hervor, ihm sei nicht bekannt, dass die Mitangeklagten des Beschwerdeführers misshandelt worden seien und dass der Beschwerdeführer, der von einem indischen Rechtsbeistand vertreten wird, keinen Nachweis in diesem Sinne erbracht habe. Im Hinblick auf die schlechten Haftbedingungen vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen nicht hinlänglich substanziiert und sich im Wesentlichen auf seine Schlussfolgerungen zur Gefahr der Misshandlung und Folter bezogen. Was das Strafmaß in Indien anbelangt, so hat es die Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts bestätigt. In ihren abweichenden Meinungen haben zwei Richter beanstandet, das Oberlandesgericht habe bezüglich der Haftbedingungen keine hinlängliche Aufklärung des Sachverhalts bewirkt. Nach den Berichten des Auswärtigen Amts seien die Haftbedingungen in den großen Gefängnissen wegen Überbelegung der Anstalten, mangelnder sanitärer Einrichtungen und ärztlicher Versorgung unzumutbar („desolat“). Es gäbe drei Kategorien von Strafgefangenen, wobei diejenigen aus den beiden ersten Kategorien gewisse Privilegien hätten, wohingegen die dritte Kategorie, die aus dem Großteil der Gefangenen besteht, sich mit unzumutbaren Verhältnissen bescheiden müsste. Es hätte Anlass bestanden, die Haftverhältnisse zu klären, die dem Beschwerdeführer drohten. Die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Misshandlungsgefahr könnten nicht in gleicher Weise auch für die Haftbedingungen gelten. Am 1. August 2003 verschluckte der Beschwerdeführer eine 10 cm lange Messerklinge, die sich noch in seinem Magen befindet. Mit Beschluss vom 2. September 2003 wies das Oberlandesgericht den erneuten Antrag des Beschwerdeführers zurück. Es hob u.a. hervor, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Messerklinge geschluckt habe und einen operativen Eingriff weiterhin verweigere, sich allein auf seine Transportfähigkeit auswirke und damit auf die Durchführung seiner Auslieferung, wobei deren Zulässigkeit jedoch nicht berührt werde. Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Oktober 2003 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Seitdem hat das Oberlandesgericht in regelmäßigen Abständen die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers zum Zwecke seiner Auslieferung angeordnet. Einem ärztlichen Bericht vom 25. Oktober 2004 zufolge, würde die Klinge wegen ihrer runden Form zwar an sich keine drohende Gefahr darstellen, könnte aber Verletzungen hervorrufen, sollte der Beschwerdeführer im Falle seines Transports Widerstand leisten. Nach Auskunft der Strafvollzugsverwaltung vom 4. Januar 2006 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Er leidet insbesondere an Diabetes, wobei die Behandlung sich als schwierig erwiesen hat, weil der Beschwerdeführer daran nicht mitwirkt. Dies habe dazu geführt, dass bei dem Beschwerdeführer kardiovaskuläre Pathologien diagnostiziert wurden; dieser lehne es aber ab, sich den erforderlichen medizinischen Untersuchungen außerhalb der Vollzugsanstalt zu unterziehen. In Anschluss an ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage des Vorgangs vom 28. November 2006, in dem Zweifel bezüglich der Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers angeführt wurden, und einer Ergänzung des Gutachtens (vom 23. Januar 2007) in Beantwortung der Einwendungen des Beschwerdeführers, erweist sich die Bewertung der Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzungsgefahr durch die Klinge im Falle des Transports als unverändert. B. Das Verfahren vor dem Gerichtshof Am 4. August 2003 hat der amtierende Sektionspräsident den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zurückgewiesen. Am 18. September 2003 hat die Sektion den zweiten diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. C. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juli 1983 sieht vor, dass, wenn nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände eintreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügt, dass die Delikte, derentwegen er von den indischen Behörden verfolgt wird, weder in Indien noch in Deutschland eine Straftat darstellen würden und dass die lebenslängliche Freiheitsstrafe (d.h. mindestens 25 Jahre Haft), die ihm in Indien wegen der ihm zur Last gelegten Handlung drohe, verglichen mit der Sanktion, die ihm in Deutschland drohe, eine unerträglich schwere Strafe darstelle. Er behauptet ferner, dass die Auslieferung für ihn ein tatsächliches Risiko von Folter und Misshandlung darstelle, weil solche Praktiken in Indien weit verbreitet und die Haftbedingungen in den indischen Gefängnissen unmenschlich seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Jabari ./. Türkei (Nr. 40035/98, CEDH 2000-VIII) rügt er insbesondere, dass weder das Oberlandesgericht noch das Bundesverfassungsgericht die Existenz der behaupteten Risiken ernsthaft geprüft haben. Er beruft sich auf die Artikel 3 und 13 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von Rügen auf der Grundlage von Artikel 3 allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 13 der Konvention vor, die folgenden Wortlaut haben: Artikel 3 „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Artikel 13 „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 34 der Konvention von einer Person nur dann mit einer Beschwerde befasst werden kann, wenn diese behauptet, in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein. Notwendig ist, dass die Person die Wirkungen der streitgegenständlichen Handlung oder Unterlassung unmittelbar erfährt oder eine solche Gefahr besteht. Somit kann eine Person sich nicht als „Opfer“ einer Handlung ausgeben, die vorübergehend oder endgültig jeglicher rechtlichen Auswirkung entbehrt. So hat der Gerichtshof auf dem speziellen Gebiet der Sachen, in denen es um die Abschiebung von Ausländern ging, erkannt, dass ein Beschwerdeführer sich nicht als „Opfer“ einer Abschiebungsmaßnahme bezeichnen könne, wenn diese Maßnahme keinen Vollzugscharakter mehr aufweist. Der Gerichtshof hat denselben Standpunkt in den Sachen vertreten, in denen die Abschiebeanordnung sine die ausgesetzt oder in anderer Form der rechtlichen Wirkung beraubt worden ist und in denen die Wiederaufnahme der Abschiebung vor den zuständigen Gerichten angefochten werden konnte (Syssoyeva u.a. ./. Lettland [GK], Nr. 60654/00, Rdnrn. 92-93, CEDH 2007 -..., Yildiz ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 40932/02, 13. Oktober 2005 m.w.N., und Bonger ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 10154/04, 15. September 2005). Der Gerichtshof stellt fest, dass im Gegensatz zu den vorgenannten Rechtsachen, in denen die nationalen Behörden die Entscheidung über die zulässige Abschiebung entweder ausgesetzt oder diese in anderer Form jeglicher rechtlichen Wirkung beraubt haben, der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein faktisches Auslieferungshindernis geschaffen hat, indem er die Messerklinge verschluckte, die sich immer noch in seinem Magen befindet und deren Entfernung er ablehnt (siehe sinngemäß Okonkwo ./. Österreich (Entsch.), Nr. 35117/97, 22. Mai 2001). In dem Beschluss vom 2. September 2003 hat das Oberlandesgericht zwar erachtet, dass die Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers die Zulässigkeit der Auslieferung nicht berühre, sondern sich allein auf deren Durchführung auswirke. Dieser Beschluss ist aber ergangen, kurz nachdem das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht die erhobenen Rügen gewürdigt haben und der Beschwerdeführer die Klinge verschluckt hat. Der Gerichtshof hebt hervor, dass nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen das Auftreten neuer Umstände auf Antrag des Betroffenen oder der Justizbehörden zu einer erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung führt. Er unterstreicht, dass er davon ausgeht, dass das Oberlandesgericht, sollte das gegenwärtige Auslieferungshindernis beseitigt werden, unter Berücksichtigung des bisherigen Zeitablaufs, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen etwaige Transportfähigkeit prüfen und erneut das Risiko einschätzen wird, ob er wegen einer Strafverfolgung in Indien und der dortigen Haftverhältnisse einer Behandlung im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention ausgesetzt und dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit einräumen wird, seine Argumente geltend zu machen. Der Gerichtshof folgert demnach, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht bevorsteht und dieser sich nicht als Opfer der behaupteten Verletzungen ausgeben kann. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident