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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 26.06.2007 – 71436/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0626DEC007143601

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 26/06/07 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71436/01 K. B. gegen Deutschland ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 71436/01 K. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau M. VILLIGER, Frau B. MAYEN, Richterin ad hoc, Und Frau F. ELENS-PASSOS, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. April 2001 eingereicht wurde, unter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 5. Juli 2005, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr K. B., ist deutscher Staatsangehöriger und in R., Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn A. Poppe, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. I. Tatsächlicher Hintergrund Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 19. Januar 1987 unehelich geborenen Kindes R. Der Beschwerdeführer hatte unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes die Vaterschaft anerkannt. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter (Frau K.) trennten sich 1989 auf Dauer. Der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, dem Frau K. zugestimmt hatte, fand im Mai 1990 statt. Danach verweigerte Frau K. dem Beschwerdeführer jeglichen Umgang mit seinem Sohn. Die zahlreichen Umgangsrechtsanträge des Beschwerdeführers an die Familiengerichte blieben erfolglos. Am 7. Dezember 1990 heiratete Frau K. Herrn K.

2 Das Adoptionsverfahren Am 10. April 1992 beantragten Herr und Frau K. die Adoption des Sohnes des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 20. Mai 1992 genehmigte das Amtsgericht Ravensburg die Adoption. Am 7. März 1995 hob das Bundesverfassungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses vom 20. Mai 1992 insoweit auf, als sie einer erneuten Prüfung der Rechtssache entgegenstand, und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Rechtsvorschrift, welche die Annahme eines Kindes durch die Mutter und den Stiefvater ohne Einwilligung des leiblichen Vaters und ohne Rücksicht auf dessen Interesse an der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes gestattet, sein durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantiertes Recht auf Familienleben verletze. Dementsprechend wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die Rechtsvorschriften zu ändern. Am 1. Juli 1998 trat eine neue Vorschrift in Kraft, nach der die Annahme eines Kindes von der Einwilligung beider Eltern abhängig ist. Übt jedoch die Mutter eines nichtehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht aus, so hat das Gericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs. 4 BGB, siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten). Am 1. August 1998 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte von Herrn und Frau K., die Einwilligung des Beschwerdeführers in die Annahme des Kindes durch Herrn K. zu ersetzen. Am 31. Januar 2001 ersetzte das Amtsgericht gemäß § 1748 Abs. 4 BGB die Einwilligung des Beschwerdeführers in die Annahme, nachdem es den Beschwerdeführer, Herrn und Frau K., das Kind sowie einen Sachverständigen angehört hatte. Das Gericht stellte fest, das Interesse des Kindes an der Annahme durch seinen Stiefvater überwiege bei weitem das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der elterlichen Bande. Es verwies darauf, dass das Kind zum Ausdruck gebracht habe, es fühle sich als vollwertiges Mitglied der Familie K. und habe den starken Wunsch, rechtlich als Kind von Herrn K. anerkannt zu werden. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Familie K. in den vorangegangenen zehn Jahren durch zahlreiche Konfrontationen mit dem Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt worden sei. Außerdem habe der vom Gericht bestellte Gutachter eindeutig erklärt, dass die Annahme dem Wohl des Kindes diene. Im Hinblick auf die Belange des Beschwerdeführers stellte das Amtsgericht fest, dass die elterlichen Bande durch die Adoption zerschnitten würden. Es berücksichtigte jedoch, dass das Kind mehr als elf Jahre bei der Familie K. gelebt hatte und zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind keine Vater-Sohn-Beziehung bestand. Schließlich räumte das Amtsgericht ein, dass die Adoption ein Hindernis für eine spätere Versöhnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind darstellen könnte, war aber der Meinung, dass sie das Kind nicht daran hindere, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, wenn es dies später wünschen sollte. Am 16. März 2001 wies das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück. Am 22. März 2001 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2001 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein und erhob beim Oberlandesgericht Stuttgart weitere Beschwerde gegen dieselbe Entscheidung. Am 27. April 2001 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Gerichtshof ein. Am 9. Mai 2001 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit. Am 17. Juli 2001 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Das Oberlandesgericht befand, dass die angefochtenen Entscheidungen die Rechte des Beschwerdeführers aus dem Grundgesetz und aus der Konvention nicht verletzt hätten. Soweit die Anforderungen an die Adoption bei einem unverheirateten Vater, der nie (Mit-) Inhaber des Sorgerechts war und nie „Verantwortung für das Kind getragen hat“, geringer als bei anderen Elternteilen seien, erscheine dieser Unterschied nach den in diesem Fall typischerweise zu Grunde liegenden Lebensverhältnissen sachlich nicht ohne Grund. Überdies hätten die Vorinstanzen die Belange des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. Das Oberlandesgericht führte ferner aus, der lange Kampf des Beschwerdeführers um seine Rechte habe das Kind und seine neue Familie in die Defensive gezwungen, weshalb es im Interesse des Kindes notwendig geworden sei, die Adoption zu ermöglichen. Es wies ferner darauf hin, dass der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind im Jahr 1990, als das Kind erst drei Jahre alt war, mit Einwilligung der Mutter stattgefunden habe und dass weitere Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontaktaufnahme bei dem Kind zu Aversionen geführt hätten. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass die Verfahrensdauer – die nicht den Gerichten anzulasten sei – das Kind besonderem Druck ausgesetzt habe und somit die Position des Beschwerdeführers geschwächt habe. Am 31. August 2001 erging ein Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Adoption des Kindes durch Herrn K. bestätigt wurde. Das Amtsgericht stellte fest, dass das Kind vollständig in die Familie K. integriert sei. Nach den früheren Feststellungen des Gerichts würde es dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen, wenn es nicht angenommen würde. Das Amtsgericht befand, dass die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, und insbesondere, dass das Kind entschieden seinen Wunsch, adoptiert zu werden, zum Ausdruck gebracht habe. Am 19. Oktober 2001 wies das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Am 6. August 2001 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001, die Entscheidung des Landgerichts vom 16. März 2001 und die Entscheidung des Amtsgerichts vom 31. Januar 2001. Der Beschwerdeführer legte am 17. September 2001 Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 31. August 2001 ein. Er machte geltend, die angefochtenen Entscheidungen und die ihnen zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verletzten sein Recht auf Familienleben nach Artikel 6 GG und nach Artikel 8 der Konvention. Ferner rügte er eine Verletzung seines nach Artikel 3 GG garantierten Rechts auf Gleichbehandlung. Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine zusammenhängenden Beschwerden der Regierung und mehreren anderen interessierten Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 setzte das Gericht den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass aufgrund der hohen Belastung des Dezernats ein genauer Termin für die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht absehbar sei. Am 29. November 2005 hob das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001, des Landgerichts vom 16. März 2001 sowie des Amtsgerichts vom 31. Januar und 31. August 2001 auf und erlegte dem Land Baden-Württemberg die dem Beschwerdeführer durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auf. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass der Fall des Beschwerdeführers von einer aus drei Richtern bestehenden Kammer entschieden werden könne, da den von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukomme. Das Bundesverfassungsgericht hob insbesondere hervor, dass der Bundesgerichtshof in einer am 23. März 2005 erlassenen Entscheidung (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, unten) rechtsgültige Leitlinien erlassen hatte, die gewährleisten, dass § 1748 Abs. 4 BGB grundgesetzkonform ausgelegt wird und ein ehemals nichtsorgeberechtigter Vater gegenüber einem ehemals sorgeberechtigten Vater nicht benachteiligt wird. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Adoption mit dem Durchtrennen aller rechtlichen Bande zum leiblichen Vater verbunden sei; dies betreffe auch Unterhalts- und Erbschaftsansprüche. Im Regelfall sei überdies nicht anzunehmen, dass es dem Wohl des Kindes entspreche, Umgangsrechte des leiblichen Elternteils auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht stellte zusammenfassend fest, dass generell nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Adoption eines Kindes durch seinen Stiefvater dem Wohl des Kindes diene. Sich dem Fall des Beschwerdeführers zuwendend, befand das Bundesverfassungsgericht, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzten, weil sie den Beschwerdeführer gegenüber einem ehemals sorgeberechtigten Vater diskriminierten. Es führte insbesondere aus, dass die Fachgerichte den Vortrag des Beschwerdeführers, er habe einige Zeit mit dem Kind zusammengelebt und damit seine Elternverantwortung wahrgenommen, nicht berücksichtigt hätten. Überdies hätten die Fachgerichte nicht die Gründe geprüft, die den Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung eines Vater-Kind-Verhältnisses gehindert hatten. Der Verfahrensakte sei zu entnehmen, dass die Kindesmutter den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind unterbunden hatte, nachdem sie ihren künftigen Ehemann kennengelernt hatte. Das Bundesverfassungsgericht stellte schließlich fest, dass das spätere Bemühen des Beschwerdeführers, mit dem Kind Kontakt aufzunehmen, nicht zu seinen Lasten zu bewerten sei. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen erachtete das Bundesverfassungsgericht die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Mit diesem Urteil wurde das die Adoption des Sohnes des Beschwerdeführers betreffende Verfahren beendet.

3 Die Haft des Beschwerdeführers Am 14. Januar und 18. Februar 2003 ordnete das Amtsgericht die Verhaftung des Beschwerdeführers gemäß § 901 Zivilprozessordnung (ZPO) an, weil er die Zahlung der Gerichtsgebühren für das Adoptionsverfahren verweigert hatte, und um ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu zwingen. Am 24. Mai 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Haftbefehle zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2004 verhaftet und aufgrund gerichtlicher Entscheidung vom 30. Juli 2004 entlassen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis 1. Die Garantie des Familienlebens nach dem Grundgesetz Artikel 6 GG lautet wie folgt: „(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft...“ 2. Die Vorschriften über Adoption Die Rechtsvorschriften über Adoption finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. § 1747 Absatz 2 BGB sah ursprünglich vor, dass ein nichteheliches Kind von seiner Mutter oder seinem Stiefvater ohne Einwilligung des leiblichen Vaters angenommen werden kann. Am 7. Mai 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Vorschrift die durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG garantierten Rechte des leiblichen Vaters auf Familienleben insoweit verletze, als sie nicht die Einwilligung des leiblichen Vaters verlange und nicht die Abwägung von dessen Belangen zulasse. Am 1. Juli 1998 trat das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft, das die einschlägigen Vorschriften über die Annahme eines Kindes wie folgt änderte: Nach § 1741 Abs. 1 ist die Annahme eines Kindes zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Eine Annahme kann nur mit Einwilligung der leiblichen Eltern erfolgen (§ 1747 Abs.1). § 1748 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils „(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. ... (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er (...) zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre. (4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. “ Nach § 1626a Abs. 2 übt die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes das Sorgerecht allein aus, wenn zwischen den Eltern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. 3. Rechtsprechung nationaler Gerichte Am 23. März 2005 legte der Bundesgerichtshof in einem gesonderten Verfahren, das die Rechtssache des Beschwerdeführers nicht betraf, folgenden Leitsatz für die Auslegung des § 1748 Abs. 4 BGB fest: „Das Unterbleiben der Adoption gereicht ... nur dann dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde.“ Der Bundesgerichtshof betonte weiterhin, dass es in der Regel nicht dem Wohl des Kindes diene, wenn die Adoption darauf ziele, Umgangsmöglichkeiten des leiblichen Vaters auszuschließen. Ebenso sei zu bedenken, dass sich bei einer Adoption im Regelfall an der Möglichkeit des Kindes nichts ändere, in einer neuen Familie zu leben, und sie lediglich der rechtlichen Absicherung einer schon tatsächlich bestehenden Situation diene. Auf Seiten des Vaters sei zu erwägen, ob ein gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis bestehe oder welche Gründe den Vater am Aufbau eines solchen Verhältnisses gehindert haben. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass § 1748 Abs. 4 die Rechte des leiblichen Vaters aus dem Grundgesetz achte, wenn er nach diesen Leitlinien ausgelegt werde. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die Adoption zu einer Trennung des Verwandtschaftsbandes zu seinem leiblichen Sohn führe. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 14 der Konvention, dass § 1748 Absatz

4 BGB lediglich auf Väter, nicht aber auf Mütter nichtehelicher Kinder Anwendung finde. 3. Ferner rügte er nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die angebliche Ungerechtigkeit des Adoptionsverfahrens. Außerdem behauptete er, das Bundesverfassungsgericht scheine nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Rechte innerhalb einer angemessenen Frist zu wahren. 4. Unter Berufung auf die Artikel 5 und 7 der Konvention rügte der Beschwerdeführer schließlich seine Verhaftung und anschließende Haft. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Umfang der Rechtssache In seiner gegenüber dem Gerichtshof am 15. Februar 2006 abgegebenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass seine ursprünglichen Beschwerden gegen die die A- doption seines Sohnes betreffenden fachgerichtlichen Entscheidungen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2005 erledigt seien. Er erklärte ferner, dass er seine Beschwerde gegen seine Verhaftung und anschließende Haft nicht weiterverfolge. Er wolle jedoch, dass diese Umstände bei der Prüfung seiner Ansprüche auf gerechte Entschädigung berücksichtigt werden. Überdies bat er den Gerichtshof festzustellen, dass § 1748 Abs. 4 BGB gegen die Konvention verstoßen und dessen Anwendung in vorliegender Rechtssache ihn in seinen Rechten aus Artikel 8 und 14 der Konvention verletzt habe. Die Regierung nahm zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Rügen der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sowie seiner Festnahme und Haft offenbar nicht weiterverfolgen will. Der Beschwerdeführer hat dies nicht bestritten. Der Gerichtshof nimmt zu Kenntnis, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erklärt hat, er wolle seine ursprünglichen Beschwerden gegen die Entscheidungen der nationalen Gerichte nicht weiter betreiben. Der Gerichtshof stellt fest, dass dazu die Rügen der angeblichen Ungerechtigkeit des innerstaatlichen Verfahrens sowie der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gehören. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass er seine Beschwerde gegen seine Verhaftung und anschließende Haft nicht weiterverfolgen wolle. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerden erfordert (Artikel 37, in fine). Deshalb hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, sie zu prüfen. 2. Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorschrift des § 1748 Abs. 4 BGB ihn insbesondere in seinen Rechten aus Artikel 8 und 14 der Konvention verletzte, die wie folgt lauten: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." a) Die Vorbringen der Regierung Die Regierung brachte vor, dass die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption rationae materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar sei. Sie wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2005 die innerstaatlichen Entscheidungen aufgehoben hatte, die dieser Beschwerde zu Grunde lagen. Das Bundesverfassungsgericht hatte ausdrücklich anerkannt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt sei. Es hatte die Beschwerden des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ersetzung seiner Einwilligung sorgfältig geprüft. Daher sei die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 34 der Konvention entfallen. Nach Auffassung der Regierung war es unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht ausdrücklich auf eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 2 GG, nämlich das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben, stützte. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 nicht prüfen müssen, da die angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung aufzuheben waren. Nach Auffassung der Regierung könne von den nationalen Behörden nicht verlangt werden, die Beschwerde des Beschwerdeführers unter jedem möglichen Aspekt zu beleuchten, wenn sie in der Sache berücksichtigt werde. Die Regierung machte schließlich geltend, dass die Rüge des Beschwerdeführers von Anfang an unzulässig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof erhoben habe, ehe das Bundesverfassungsgericht seine abschließende Entscheidung erlassen hatte und er somit den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Wenn der Beschwerdeführer den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hätte, hätte sich die Erhebung der Individualbeschwerde erübrigt, weil das Bundesverfassungsgericht der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers abgeholfen hatte. a) Die Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen. Er räumte zwar ein, dass seinen unmittelbar gegen die angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Fachgerichte gerichteten Beschwerden durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen worden war; er ersuchte den Gerichtshof aber festzustellen, dass der neugefasste § 1748 Abs. 4 BGB mit der Konvention unvereinbar sei und dessen Anwendung ihn in seinen Rechten aus Artikel 8 und 14 der Konvention verletze. Er forderte überdies gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention für immaterielle Schäden, die entstanden seien, weil ihm 17 Jahre lang jeglicher Umgang mit seinem Sohn verwehrt worden sei. Er wies schließlich darauf hin, dass er im zweiten Abschnitt des Adoptionsverfahrens einen Herzanfall erlitten habe. c) Würdigung durch den Gerichtshof Nach Artikel 34 der Konvention muss ein Beschwerdeführer behaupten, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass eine Person von der fraglichen Handlung oder Unterlassung unmittelbar betroffen sein muss (siehe Rechtssache Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 846, Rdnr. 36). Aus diesem Ansatz folgt einerseits, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Konvention abstrakt zu prüfen, sondern nur feststellen kann, ob die Rechte des Beschwerdeführers im Einzelfall gewahrt worden sind. Andererseits kann eine Person nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mehr behaupten, durch eine Konventionsverletzung beschwert zu sein, wenn die nationalen Behörden eine Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (siehe u. a. Rechtssache Ilaşcu u. a. ./. Moldau und Russland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 48787/99, 4. Juli 2001). Hinsichtlich der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof erhob, ehe das Bundesverfassungsgericht am 29. November 2005 seine abschließende Entscheidung erlassen hatte. Zwar nahm das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich auf die dem Beschwerdeführer nach der Konvention zustehenden Rechte oder sein Recht auf Familienleben Bezug; es prüfte aber umfassend die Beschwerden des Beschwerdeführers und befand, dass die Fachgerichte das Interesse des Beschwerdeführers an der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes zu seinem Kind nicht hinreichend berücksichtigt hätten; dies habe zu einer Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung geführt. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die nationalen Behörden eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention der Sache nach anerkannt haben. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer angemessen Wiedergutmachung geleistet worden ist, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Konvention die Vertragsstaaten in erster Linie verpflichtet, die Verletzung eines Konventionsrechts abzustellen und deren Folgen in der Weise wieder gut zu machen, dass die vor der Verletzung bestehende Lage so weit wie möglich wieder hergestellt wird (restitutio in integrum). Nur wenn das innerstaatliche Recht keine oder nur unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung gestattet, ermächtigt Artikel 41 den Gerichtshof, der verletzten Partei eine seines Erachtens angemessene Entschädigung zuzusprechen (siehe entsprechend Rechtsache Papamichalopoulos u. a. ./. Griechenland (Artikel 50), Urteil vom 31. Oktober 1995, Serie A, Bd. 330-B, S. 59, Rdnr. 34). Hinsichtlich des vorliegenden Falles stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. November 2005 alle Entscheidungen in Bezug auf die Ersetzung der Einwilligung des Beschwerdeführers und die Adoption seines Sohnes aufhob. Deshalb ist rechtlich keine Adoption erfolgt, und der Beschwerdeführer war und blieb der rechtmäßige Vater seines leiblichen Sohnes. Daraus folgt, dass die nationalen Behörden die vor der Verletzung bestehende Lage von sich aus so weit wie möglich wiederhergestellt haben. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Beschwerdeführer beträchtlich gelitten hat, weil ihm der Umgang mit seinem Sohn jahrelang verweigert wurde. Er wurde deshalb in der wichtigen Phase der Adoleszenz an der Aufrechterhaltung einer Vater-Sohn-Beziehung gehindert. Es trifft zu, dass dieser Verlust nicht wieder gut gemacht worden ist und es auch nicht werden kann. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Umgangsrechtsentscheidungen der nationalen Gerichte nicht Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde waren und der Umgang bereits vor Genehmigung der Adoption verweigert worden war. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die nationalen Behörden dem Beschwerdeführer angemessen Wiedergutmachung geleistet haben. Der Beschwerdeführer kann deshalb keine Verletzung seiner Rechte auf Gleichbehandlung und Familienleben, die nach Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 garantiert sind, rügen. Folglich ist diese Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, dass es nicht erforderlich ist, die Rügen der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, der angeblichen Ungerechtigkeit des innerstaatlichen Verfahrens und der Festnahme und Haft des Beschwerdeführers zu prüfen; er erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig. Peer LORENZEN Françoise ELENS-PASSOS Stellvertretende Kanzlerin Präsident