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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.07.2007 – 41514/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0710DEC004151404

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/07/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 41514/04 J.-P. A. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 41514/04 J.-P. A. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Herrn J.S. PHILLIPS, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. November 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden SACHVERHALT Der 1947 geborene Beschwerdeführer, Herr J.-P. A., ist deutscher Staatsangehöriger und in D. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt tätig. Dem Beschwerdeführer und mehreren anderen Personen, die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH waren, war im Jahre 1992 eine Vielzahl im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) belegener Grundstücke bekannt geworden, für die noch keine Restitutionsansprüche gestellt worden waren. Aufgrund des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990, mit dem Streitigkeiten über Grundstücke im Gebiet der DDR in einer sozial verträglichen Weise geregelt werden sollten, konnte die Geltendmachung entsprechender Rückübertragungsansprüche bis zum 31. Dezember 1992 angemeldet werden. Der Beschwerdeführer stellte Restitutionsanträge bezüglich der vorgenannten Grundstücke, ohne erkennbar werden zu lassen, dass ihm keine Vollmacht der ihm seinerzeit namentlich nicht bekannten Restitutionsberechtigten vorlag. Später wurde ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt; er datierte die Anträge auf einen Tag vor dem 31. Dezember 1982 zurück und beabsichtigte, die Abtretung des Restitutionsanspruchs an die GmbH zu einem weit unterhalb des Verkehrswerts der Grundstücke liegenden Preis vornehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft nahm 1995 gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen Betrugs auf und erhob am 3. Dezember 1997 Anklage. Am 14. Mai 2001 verurteilte das Landgericht Dresden den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 106.000 DM. Das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer und fünf weitere Angeklagte war in der Zeit vom 8. Februar bis 14. Mai 2001 geführt worden; das Urteil umfasste 192 Seiten. Am 9. Juli 2003 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Mai 2001 auf die Revision des Beschwerdeführers auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Der Bundesgerichtshof befand, dass das Landgericht Dresden sich im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils mit dem Vorsatz der Angeklagten, den der Tatbestand des Betrugs nach deutschem Recht voraussetzt, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Da die deutschen Verwaltungsgerichte zum damaligen Zeitpunkt zu der Frage, ob die Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch einen vollmachtlosen Vertreter rückwirkend genehmigt werden könne, unterschiedlicher Auffassung waren, habe das Landgericht Dresden aus den rückdatierten Vollmachtsurkunden bei dem Beschwerdeführer und den Mitangeklagten unrichtigerweise auf den erforderlichen Vorsatz geschlossen. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Landgericht Dresden zurück und gab ihm auf zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte. Es befand schließlich, dass das Landgericht Dresden im Falle einer späteren Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung die beträchtliche Dauer des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu berücksichtigen habe. Das Landgericht Dresden werde den Zeitablauf auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention zu würdigen haben. Am 12. Mai 2004 stellte das Landgericht Dresden, nachdem es die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers eingeholt hatte, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 i. V. m. § 153a Abs. 1 StPO (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) gegen die Auflage vorläufig ein, dass der Beschwerdeführer 10.000 Euro zugunsten der Staatskasse zahle. Der Beschwerdeführer entrichtete diesen Betrag, und das Landgericht Dresden stellte das Verfahren am 25. Mai 2004 förmlich ein. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht § 153a der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Erfüllung bestimmter Auflagen durch den Antragstellter. Nach § 153a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen, wenn es eine Straftat zum Gegenstand hat, die nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (Vergehen), die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und wenn die Erfüllung bestimmter Auflagen oder Weisungen durch den Beschuldigten geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zu diesen Auflagen gehört insbesondere die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse. Der Beschuldigte muss der Einstellung zustimmen. Darüber hinaus ist die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts auch erforderlich, es sei denn, das Verfahren betrifft Straftaten, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das zuständige Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO unter den Auflagen des § 153a Abs. 1 einstellen. Ist das Verfahren einmal eingestellt, eröffnen sich den Parteien keine weiteren Verfahrensschritte, es sei denn das Verfahren wird wieder aufgenommen; was nur möglich ist, wenn dem Angeklagten eine Straftat zur Last gelegt wird, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Verbrechen). RÜGE Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 der Konvention die vermeintlich überlange Verfahrensdauer. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte die überlange Dauer des Strafverfahrens. Er berief sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Er trug vor, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss von 9. Juli 2003 mit ausdrücklichem Hinweis auf eine mögliche Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention wegen der Verfahrensdauer die Sache an das Landgericht Dresden zurückverwiesen habe. Dennoch habe das Landgericht Dresden das Verfahren erst im Mai 2004 eingestellt. In Anbetracht der Feststellungen des Bundesgerichtshofs zu dem Betrugstatbestand habe er zwar keine weitere Verurteilung erwartet; er habe das Ende des langwierigen Verfahrens aber nur durch seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung herbeiführen können. Im Laufe des Verfahrens habe er gegenüber dem Landgericht Dresden mehrfach darauf hingewiesen, dass seine anwaltliche Berufstätigkeit durch das gegen ihn geführte Strafverfahren erheblich beeinträchtigt werde. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1995 eingeleitet wurde und am 14. Mai 2001 zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Dresden geführt hat. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil am 9. Juli 2003 auf, verwies die Sache an das Landgericht Dresden zurück und gab diesem auf festzustellen, ob der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte. Das Verfahren wurde gemäß § 153a Abs. 2 i. V. m. § 153a Abs. 1 StPO im Mai 2004 eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer zugestimmt und 10.000 Euro zugunsten der Staatskasse gezahlt hatte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach § 153a StPO nur mit dessen Zustimmung eingestellt werden konnte. Hätte er die Zustimmung verweigert, wäre das Strafverfahren fortgesetzt worden. Für den Fall einer späteren Verurteilung war dem Landgericht Dresden von dem Bundesgerichtshof bereits aufgegeben worden, die Verfahrensdauer im Rahmen der Bemessung der Strafe des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er anerkannt hat, dass ein Antrag auf Strafminderung einen wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf die Dauer eines Strafverfahrens darstellen kann (siehe Rechtssache Weisert ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.14374/03, 3. April 2007). Im Hinblick darauf stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer sich durch die Zustimmung zur Verfahrenseinstellung in eine Position versetzt hat, in der er den innerstaatlichen Rechtsweg bezüglich der Rüge der Verfahrensdauer nicht beschreiten konnte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auf die weitere Einlegung dieser Rechtsbehelfe wirksam verzichtet hat. Aus dem Sachverhalt erschließen sich dem Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verzicht durch Nötigung zustande gekommen und dadurch ungültig geworden war (siehe im Zusammenhang mit einem behaupteten Verzicht auf das Recht des Zugangs zu einem Gericht nach Artikel 6 Rechtssache Deweer ./. Belgien, Urteil, vom 27. Februar 1980, Serie A Bd. 35, S. 25, Rdnr. 49). Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten, in einem Recht aus der Konvention im Sinne von Artikel 34 verletzt zu sein (siehe sinngemäß Rechtssache Caraher ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 24520/94, EuGHMR 2000-I). Diese Individualbeschwerde ist deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Stephen PHILLIPS Peer LORENZEN Stellvertretender Kanzler Präsident