Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 28.08.2007 – 27038/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0828DEC002703804

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 28/08/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 27038/04 C. W. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 27038/04 C. W. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 28. August 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, HerrnK. JUNGWIERT, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, HerrnM. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Juli 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1951 geborene Beschwerdeführerin, Frau C. W. ist deutsche Staatsangehörige und in S., Deutschland, wohnhaft. Sie wird vor dem Gerichtshof von Herrn W. Burdenski, Rechtsanwalt in Frankfurt, vertreten. A. Die Umstände des Falls Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Hintergrund der Rechtssache Am 11. April 1998 wurde auf N., die am 29. Oktober 1980 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, von ihrem Partner W. auf einem Campingplatz in Frankreich, wo sie ihren Urlaub verbrachten, mehrere Male mit einem Messer eingestochen. Kurz darauf starb N. Am Abend des 11. Aprils 1998 wurde die Beschwerdeführerin in Solingen von zwei deutschen Polizeibeamten vom Tod ihrer Tochter unterrichtet. Am 3. November 2000 verurteilte eine Strafkammer des Gerichts Seine-Maritime W. wegen Totschlags zu achtzehn Jahren Freiheitsstrafe.

2 Schadensersatzverfahren Am 2. Mai 1998 beantragte die Beschwerdeführerin beim Versorgungsamt Wuppertal nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG, siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) eine Entschädigung für den seelischen Schmerz und die gesundheitliche Schädigung, die durch die Nachricht vom gewaltsamen Tod ihrer Tochter verursacht worden seien. Am 7. September 1998 lehnte das Versorgungsamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie sei von dem Verbrechen nicht unmittelbar betroffen gewesen, da sie sich nicht am Tatort aufgehalten habe. Am 15. März 2000 stellte die Beschwerdeführerin beim Versorgungsamt einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 7. September 1998. Unter Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Sozialgerichts Freiburg machte sie geltend, ihre Ansprüche könnten nicht aufgrund dessen abgelehnt werden, dass sie sich nicht am Tatort aufgehalten habe. Am 10. November 2000 lehnte das Versorgungsamt Wuppertal den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Es erkannte zwar an, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht dadurch ausgeschlossen seien, dass sie sich nicht am Tatort aufgehalten habe; sie habe jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung, da die Straftat außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes verübt wurde. Am 21. Dezember 2000 wies das Versorgungsamt den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurück. Am 25. Januar 2001 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Sozialgericht Düsseldorf; am 8. Juni 2001 wurde die Klage zurückgewiesen. Am 16. Juli 2002 wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Am 25. März 2004 verwarf das Bundessozialgericht die Revision der Beschwerdeführerin. Das Bundessozialgericht bestätigte, dass für gesundheitliche Schädigungen, die eine nahe Angehörige durch die Nachricht von einer Straftat erlitten hat, die außerhalb des deutschen Hoheitsgebiet verübt wurde, kein Anspruch auf Entschädigung bestehe. Die Gewaltopferentschädigung beruhe darauf, dass den Staat eine besondere Verantwortung für Personen treffe, die durch eine in seinem Hoheitsgebiet verübte vorsätzliche Straftat geschädigt wurden, da er es im Einzelfall nicht vermocht habe, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu schützen. Das Bundessozialgericht bestätigte ferner, dass das Gesetz grundsätzlich auf Dritte wie etwa auf nahe Familienangehörigen anwendbar sei, die infolge der Nachricht von einer Straftat einen seelischen Schaden erlitten haben (sog. Schockschaden). Dies gelte jedoch nicht, wenn die fragliche Straftat außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes verübt wurde. Zwar sei der Wortlaut des Opferentschädigungsgesetzes in dieser Hinsicht nicht eindeutig; der Schutzzweck des Gesetzes schließe es aber aus, es auf die Schockschädigung eines Dritten anzuwenden, die infolge der Nachricht von einer außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes verübten Straftat erlitten wurde. Dies stehe auch im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da es sich nicht rechtfertigen ließe, wenn Personen, die im Inland die Nachricht über ein im Ausland verübtes Verbrechen erfahren, besser gestellt würden als Personen, die sich selbst am Tatort befanden. Hätte die Klägerin die Nachricht von der Straftat erhalten, während sie sich in Frankreich aufhielt oder wäre sie unmittelbar nach der Tat vor Ort gewesen, hätte sie keine Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz gehabt. Auch ihre Tochter hätte keine Ansprüche nach diesem Gesetz gehabt, wenn sie den Angriff überlebt hätte. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zuzubilligen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis § 1 Satz 1 OEG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person ... eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung ...” Am 10. Dezember 2002 wies das Bundessozialgericht die Entschädigungsansprüche einer anderen Klägerin, die in Deutschland davon unterrichtet wurde, dass ihre beiden Kinder in Spanien ermordet worden waren, mit der Begründung zurück, dass die Straftat außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes verübt worden sei. Am 10. April 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde dieser Klägerin zur Entscheidung anzunehmen. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass ihr eine Entschädigung für ihre gesundheitliche Schädigung versagt wurde. Unter Berufung auf Artikel 14 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin, dass die Ablehnung der Entschädigung eine Diskriminierung aufgrund ihrer nationalen Herkunft darstelle. 2. Sie rügte ferner nach Artikel 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention, dass ihrer Tochter die Möglichkeit genommen worden sei, das deutsche Hoheitsgebiet zu verlassen, ohne die Entschädigungsansprüche ihrer Mutter zu gefährden.

3 Schließlich rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechtes auf Achtung ihres Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Die Rügen der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 und 14 der Konvention Unter Berufung auf Artikel 8 und 14 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin, dass die Ablehnung einer Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz eine Diskriminierung aufgrund ihrer nationalen Herkunft darstelle. Sie behauptete, dass ein französischer Staatsangehöriger, der auf deutschem Hoheitsgebiet Opfer einer Straftat würde, nach dem Opferentschädigungsgesetz eine Entschädigung erhalten würde. Sie trug ferner vor, dass ihre gesundheitliche Schädigung direkt in Deutschland verursacht worden sei und die von ihr erlittene Schädigung die gleiche sei, unabhängig davon, ob ihre Tochter in Frankreich oder in Deutschland ermordet worden sei. Der Gerichtshof hält es für angemessen, die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention zu prüfen, die wie folgt lauten: Artikel 14 „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Artikel 8 „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht in Form einer Verfassungsbeschwerde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Der Gerichtshof nimmt die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass eine Verfassungsbeschwerde keine begründete Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da das Bundesverfassungsgericht kürzlich in einem ähnlichen Fall eine Verfassungsbeschwerde verworfen habe (siehe oben „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Der Gerichtshof erachtet es im vorliegenden Fall jedoch nicht für notwendig zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention ordnungsgemäß erschöpft hat, da er die Beschwerde insgesamt aus den unten dargelegten Gründen ohnehin für unzulässig hält. Hinsichtlich des wesentlichen Inhalts der Beschwerde der Beschwerdeführerin weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 14 der Konvention nach seiner ständigen Rechtsprechung nur anwendbar ist, wenn der streitgegenständliche Sachverhalt unter eine oder mehrere der materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle fällt (siehe u.v.a. Petrovic ./. Österreich, Urteil vom 27. März 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-II, Rdnr. 22; Willis ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 36042/97, Rdnr. 29, ECHR 2002-IV und Niedzwiecki ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 58453/00, Rdnr. 29, 25. Oktober 2005). Ferner ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d.h., wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. u.a. Willis, a.a.O., Nr. 39 und Niedzwiecki, a.a.O., Rdnr. 32). Ausgehend von der Annahme, dass die Rüge der Beschwerdeführerin unter Artikel 8 der Konvention fällt, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte befunden haben, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz habe, da die Straftat gegen ihre Tochter außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes begangen wurde. Nach dem Schutzzweck des Gesetzes beruhe die Gewaltopferentschädigung darauf, dass den Staat eine besondere Verantwortung für Personen treffe, die durch eine in seinem Hoheitsgebiet verübte vorsätzliche Straftat geschädigt wurden, da er es im Einzelfall nicht vermocht habe, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu schützen. Der Gerichtshof ist zunächst der Auffassung, dass die Entschädigung nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde, sondern aufgrund der Tatsache, dass die maßgebliche Straftat außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes verübt wurde. Dementsprechend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit ungleich behandelt wurde. Der Gerichtshof ist ferner überzeugt, dass die innerstaatlichen Behörden maßgebliche Gründe für die Begrenzung von Entschädigungsansprüchen auf die Folgen von Straftaten, die auf deutschem Hoheitsgebiet verübt wurden, angegeben haben, insbesondere das Versagen der innerstaatlichen Behörden beim Schutz des Opfers auf ihrem Hoheitsgebiet. Folglich liegt kein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention vor. 2. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin Unter Berufung auf Artikel 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 rügte die Beschwerdeführerin, ihre Tochter sei daran gehindert worden, das deutsche Hoheitsgebiet zu verlassen, ohne die Entschädigungsansprüche ihrer Mutter zu gefährden. Schließlich rügte die Beschwerdeführerin, dass die Zurückweisung ihrer Entschädigungsforderungen eine Verletzung ihres Rechtes auf Achtung ihres Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention darstelle. Der Gerichtshof hat die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen, selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat, keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident