Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 28.08.2007 – 31446/02
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0828DEC003144602
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 28/08/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 31446/02 S. G.gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 31446/02 S. G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 28. August 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die Stellungnahme der serbischen Regierung als Drittbeteiligte, im Hinblick auf die Ausführungen von Praxis, einer Nichtregierungsorganisation, die als Stellungnahme eines Drittbeteiligten nach Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung anerkannt wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1969 geborene Beschwerdeführer, Herr S. G., ist in P. (S.) wohnhaft. Er ist Staatsangehöriger der Republik S. und wird vor dem Gerichtshof von Herrn I. Olujić, Rechtsanwalt in Belgrad, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Umstände der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Hintergrund der Rechtssache Der von 1998 bis 1999 bestehende Konflikt zwischen den serbischen und kosovarischalbanischen Streitkräften ist gut dokumentiert. Am 30. Januar 1999 kündigte die Nordatlantikvertrag-Organisation („NATO“) aufgrund eines Beschlusses ihres Nordatlantikrats („NAC“) Luftschläge gegen das Hoheitsgebiet der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien („FRY“) an, wenn diese den Forderungen der Staatengemeinschaft nicht nachkomme. Von Februar bis März 1999 fanden zwischen den Konfliktparteien Verhandlungen statt. Der anschließende Vorschlag einer Friedensvereinbarung wurde von der kosovarisch-albanischen, nicht aber von der serbischen Delegation unterzeichnet. Der NAC beschloss die Aufnahme von Luftschlägen gegen die FRY, die der NATO-Generalsekretär am 23. März 1999 ankündigte. Die Luftschläge begannen am 24. März 1999 und endeten am 8. Juni 1999, als die Truppen der FRY sich zum Rückzug aus dem Kosovo bereit erklärten. Am 9. Juni 1999 unterzeichneten die NATO-geführten Kosovostreitkräfte („KFOR“), die FRY und die Republik Serbien ein „Militärisch-Technisches Abkommen“ („MTA“), mit dem der Abzug der FRY und die Stationierung einer internationalen Schutztruppe nach einer entsprechenden Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („Resolution des UN-Sicherheitsrats“) vereinbart wurden. Die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 sah vor, dass die „Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen“ unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen mit „substantieller Beteiligung der NATO“, aber unter „einheitlicher Führung“ die internationale Schutztruppe (KFOR) aufstellen. Am 20. Juni 1999 war der Abzug der FRY abgeschlossen. Die KFOR-Einheiten wurden in vier multinationale Brigaden aufgeteilt („MNBs“), von denen jede für einen bestimmten Einsatzsektor mit einer Leitnation verantwortlich war. Dazu gehörten auch die MNB-Nordost (Mitrovica) und MNB-Südost (Prizren), geführt von Frankreich bzw. Deutschland. Die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats bestimmte auch, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eine Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK) zu dislozieren. 2. Der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache Seit Januar 1999 lebte der Beschwerdeführer in einer Wohnung in P., die sich in einem von zwei Wohnblocks befindet, die früher von der Armee der FRY genutzt wurden. Am 10. Juni 1999 flüchteten der Beschwerdeführer und seine Familie aus dem Kosovo. Vom 11. Juni 1999 bis Juli 2004 wurde die Wohnung von deutschen Einheiten der KFOR genutzt. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt teilte der Beschwerdeführer den deutschen KFOR- Einheiten mit, dass er der Eigentümer der von ihm früher bewohnten Wohnung sei, und verlangte Miete. Die deutschen KFOR-Einheiten weigerten sich jedoch, Miete zu zahlen, und begründeten dies damit, dass die Wohnblocks der Armee der FRY gehörten, die ihrer Nutzung zugestimmt hätte. Am 9. Juni 2003 teilten die deutschen KFOR-Einheiten dem Beschwerdeführer mit, sie könnten erst Miete bezahlen, wenn die Eigentümerschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Nachdem die KFOR-Truppen Prizren im Juli 2004 verlassen hatten, zogen Dritte in die Wohnung und demolierten sie. Am 20. Januar 2005 ordnete die Housing and Property Claims Commission (Wohnungs- und Immobilien-Beschwerdestelle) der UNMIK an, dass das geltend gemachte Eigentum in den Besitz des Beschwerdeführers zu überführen sei. Am 25. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Wehrverwaltung (im Folgenden „Bundesamt“) eine Entschädigung mit der Begründung, dass er die Wohnung vom jugoslawischen Verteidigungsministerium erworben habe. Als Nachweis legte er Ablichtungen der Entscheidung der Housing and Property Claims Commission und des Kaufvertrags sowie eine Bestätigung der Kaufpreiszahlung vor. Am 4. April 2007 lehnte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers ab und befand, dass er sein Eigentum nicht habe nachweisen können. Das Bundesamt führte aus, die Entscheidung der Housing and Property Rights Commission bestätige nicht sein Eigentum an der Wohnung, sondern lediglich sein Nutzungsrecht. Ferner habe es von mehreren weiteren Personen Entschädigungsanträge bezüglich in denselben Gebäuden gelegenen Wohnungen erhalten, die ebenfalls vom jugoslawischen Verteidigungsministerium erworben worden seien. Diese Antragssteller hätten ebenfalls Kaufverträge und Bestätigungen der Kaufpreiszahlung vorgelegt. Das Bundesamt stellte fest, dass das jugoslawische Verteidigungsministerium gemäß diesen Unterlagen durch Oberst K. vertreten gewesen sei, welcher wiederum in allen Fällen durch Frau C. vertreten worden sei. Ein Vergleich der Unterschriften des Kaufvertrags des Beschwerdeführers und der anderen Kaufverträge zeige jedoch, dass die Unterschriften sehr unterschiedlich seien, obwohl sie alle von derselben Person, nämlich Frau C., getätigt worden sein sollten. Dasselbe gelte für die Bestätigungen der Kaufpreiszahlungen, die von Oberst K. unterschrieben worden sein sollten; auch diese Unterschriften seien sehr unterschiedlich. Das Bundesamt war daher der Ansicht, dass unterschiedliche Personen im Namen des jugoslawischen Verteidigungsministeriums gehandelt hätten, was ernsthafte Zweifel an deren Vertretungsbefugnis begründe. Das Bundesamt war deshalb nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer das Eigentum tatsächlich erworben habe. Die KFOR sei daher nach dem MTA vom 9. Juni 1999 und der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats berechtigt gewesen, es unentgeltlich zu nutzen. Das Bundesamt belehrte den Beschwerdeführer über sein Widerspruchsrecht. Der Beschwerdeführer hat offenbar Widerspruch eingelegt; das entsprechende Verfahren scheint noch anhängig zu sein. B. Das einschlägige Recht und die einschlägige Praxis Nach dem MTA vom 9. Juni 1999 und der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 war die KFOR berechtigt, Eigentum der Armee der Bundesrepublik Jugoslawien unentgeltlich zu nutzen. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte, dass ihm die Nutzung seines Eigentums entzogen sowie entsprechende Mieteinnahmen vorenthalten worden seien. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention und stützte sich inhaltlich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer brachte vor, ihm sei die Nutzung seines Eigentums entzogen worden, ohne dass er Miete erhalten habe. Er machte eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention und seines Rechts auf Eigentum aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geltend. Diese Vorschriften lauten wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Zunächst trug die Regierung vor, die Rügen des Beschwerdeführers seien mit den Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu ratione materiae und loci unvereinbar. Ungeachtet dieser Erwägungen war die Regierung der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, da das Verwaltungsverfahren noch anhängig sei. In diesem Zusammenhang wies die Regierung darauf hin, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gebrauch machen könne, falls sein Widerspruch keinen Erfolg habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei das Tätigwerden bzw. Nichttätigwerden der deutschen KFOR-Einheiten nach Artikel 1 der Konvention der Hoheitsgewalt Deutschlands zuzurechnen, denn die deutschen Truppen übten in ihrem Sektor die tatsächliche Kontrolle aus. Überdies liege die Requirierung der Wohnung außerhalb des Geltungsbereichs des KFOR-Mandats. Folglich stelle die Requirierung und unberechtigte Nutzung seiner Wohnung über einen Zeitraum von fünf Jahren eine Verletzung von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 dar. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, ihm stehe zur Geltendmachung einer Wiedergutmachung keine wirksame Beschwerde zur Verfügung, womit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Konvention gegeben sei. Die serbische Regierung stimmte dem Beschwerdeführer insoweit zu, dass der vorliegende Sachverhalt der Hoheitsgewalt Deutschlands im Sinne von Artikel 1 der Konvention zuzurechnen sei, und schloss sich seiner Auffassung an, dass ihm kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zur Verfügung stehe. Deshalb vertrat die Regierung die Auffassung, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus den Artikeln 8 und 13 der Konvention und aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden seien. Praxis teilte die Meinung des Beschwerdeführers und der serbischen Regierung und stellte fest, dass der vorliegende Sachverhalt nach Artikel 1 der Konvention der Hoheitsgewalt Deutschlands zuzurechnen sei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass, wenn es um die Verantwortung beitragleistender Staaten für das Tätigwerden bzw. Nichttätigwerden der KFOR geht, sich weniger die Frage stellt, ob die beschwerdegegnerische Regierung im Kosovo extraterritoriale Hoheitsgewalt ausgeübt hat, sondern ob dieser Gerichtshof dafür zuständig ist, den Beitrag dieses Staates zur Zivil- und Sicherheitspräsenz, die die entsprechende Kontrolle im Kosovo ausgeübt hat, nach der Konvention zu prüfen (siehe Behrami und Behrami ./. Frankreich und Saramati ./. Frankreich, Deutschland und Norwegen (Entsch.), Nr. 7412/01 und 78166/01, Randnr. 71, ECHR 2007-...). Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass das Tätigwerden bzw. Nichttätigwerden der KFOR grundsätzlich den VN zuzurechnen ist und dass der Gerichtshof ratione personae nicht für die Prüfung der Handlungen zuständig ist, die der beschwerdegegnerische Staat im Namen der VN ausgeführt hat (siehe Behrami und Behrami sowie Saramati, a.a.O, Randnr. 144-152). Selbst wenn jedoch unterstellt wird, dass der beschwerdegegnerische Staat für die Requirierung der fraglichen Wohnung verantwortlich gemacht werden könnte, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer bei den innerstaatlichen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat und er sich an die Verwaltungsgerichte wenden kann, falls dieser keinen Erfolg haben sollte. Somit ist die Rüge des Beschwerdeführers in jeden Fall verfrüht und sollte deshalb nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention für unzulässig erklärt werden. 2. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, Artikel 29 Absatz 3 der Konvention nicht mehr anzuwenden. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident