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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 28.08.2007 – 66516/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0828DEC006651601

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 28/08/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 66516/01 von L. H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 66516/01 von L. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 28. August 2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 20. November 2000 erhoben worden ist, aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von der Beschwerdeführerin in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, L. H., ist deutsche Staatsangehörige, geboren 1960 und in B. (Deutschland) wohnhaft. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde vor dem Gerichtshof zunächst von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Stoltenberg, Ministerialdirigent, und danach von Frau Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.

1 Der Hintergrund des Falles Am 23. Juni 1993 wurde S., die Tochter der Beschwerdeführerin, geboren. Mit Einverständnis der Beschwerdeführerin wurde S. drei Wochen später, am 12. Juli 1993, wegen einer psychischen Erkrankung der Kindesmutter in eine Pflegefamilie gegeben. Wegen eines mehrwöchigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer Nervenklinik vor und kurz nach der Geburt war diese in der Tat nicht in der Lage, ihr Kind zu betreuen. Auf Antrag des Jugendamts ordnete das Vormundschaftsgericht Koblenz am 9. Mai 1995 das Ruhen der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tochter für die Dauer ihrer Erkrankung an und bestellte den Vater der Beschwerdeführerin zum Vormund von S., die bis auf weiteres bei den Pflegeeltern verblieb. Dieser Beschluss wurde am 3. August 1995 durch das Landgericht Koblenz bestätigt. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls zum Vormund des am 4. Mai 1981 geborenen ersten Kindes der Beschwerdeführerin, M., bestellt.

2 Das Verfahren vor den nationalen Gerichten a. Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht Koblenz Am 26. März 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Ruhens der elterlichen Sorge, da sie von ihrer Krankheit genesen sei. Am 1. April 1997 ordnete das Vormundschaftsgericht an, dass S. bis auf weiteres in der Pflegefamilie verbleibt, wobei der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Im Anschluss daran hat das Vormundschaftsgericht die Stellungnahme eines Psychologen zu der Frage angefordert, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Erkrankung in der Lage sei, ihre Tochter zu erziehen, und ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Rückkehr von S. zur Mutter und das Verlassen der Pflegefamilie, bei der sie seit nahezu vier Jahren lebte, das Kindeswohl gefährden würde. Nach eingeholter fachärztlicher Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nach Anhörung des Jugendamts sowie aller Verfahrensbeteiligten und unter Berücksichtigung der vorher eingeholten Gutachten hat das Vormundschaftsgerichts Koblenz am 27. Februar 1998 das Ruhen des elterlichen Sorgerechts der Beschwerdeführerin aufgehoben, weil diese mit dem weiteren Verbleib von S. bei den Pflegeeltern einverstanden war und versichert hatte, eine unverzügliche Rückkehr ihrer Tochter zu sich nach Hause nicht zu fordern. Am 18. März 1998 beantragte die Beschwerdeführerin einen vorübergehenden Umgang mit ihrer Tochter für den 24. und 28. März 1998 mit der Begründung, dass die Pflegeeltern Besuchskontakte zwischen ihr und dem Kind gänzlich untersagt hatten. Am 23. März 1998 gab das Vormundschaftsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise statt. In der Folgezeit stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge auf Umgang mit ihrer Tochter. Wegen des konfliktträchtigen Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu den Pflegeeltern erwies sich die Durchführung dieser Besuchskontakte in der Praxis allerdings als schwierig. Am 7. Juli 1998 beantragte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tochter ein regelmäßiges Besuchsrecht ohne Beisein der Pflegeeltern. Am 23. Februar 1999 beantragte sie die endgültige Herausgabe ihrer Tochter bis spätestens August 1999 zur Einschulung. Am 4. März 1999 bestellte das Vormundschaftsgericht eine Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin zwecks Wahrung der Interessen von S. in den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern. Am 17. März 1999 nahm das Vormundschaftsgericht eine Anhörung von S. im Kindergarten vor. Am 13. April 1999 richtete die Beschwerdeführerin eine Untätigkeitsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts Koblenz, in der sie sich darüber beklagte, dass das Vormundschaftsgericht trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen über ihren Antrag vom 7. Juli 1998 noch nicht entschieden hatte. Am 17. Mai 1999 hat der Präsident des Landgerichts insbesondere ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen seit September 1998 eingeräumt, die a priori durch die zahlreichen beim Dezernat des Vormundschaftsgerichts anhängigen Sachen bedingt seien, das auch für den Fall der Beschwerdeführerin zuständig sei; dieses Dezernat sei übrigens vom zuständigen Richter übernommen worden. Am 27. Mai 1999 wies das Vormundschaftsgericht Koblenz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herausgabe ihrer Tochter zurück. Es war insbesondere der Auffassung, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Genesung Inhaberin der elterlichen Sorge über S. sei und es langfristig im Interesse des Kindes stehe, den Kontakt zu seiner Mutter wieder herzustellen, dessen Rückkehr zur Kindesmutter gleichwohl zum jetzigen Zeitpunkt das Wohl des Kindes gefährden würde und somit nach § 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch abzulehnen sei (siehe unten, „Einschlägiges innerstaatliches Recht“). Nach Auskunft der Pflegeeltern und des Jugendamts lebe das Kind in der Tat seit fünf Jahren in der Pflegefamilie, habe sich dort gut eingefügt und unterhalte auch zu den anderen Kindern der Familie gute Beziehungen. Das Gericht hat ebenfalls unterstrichen, dass S. sich bei der richterlichen Anhörung im Kindergarten auf Fragen zur Kindesmutter ängstlich verhalten und erklärt habe, dass sie Besuchskontakte mit der Kindesmutter überhaupt nicht oder nur im Beisein der Pflegeeltern wünsche. Das Gericht legte außerdem eine Umgangs- und Besuchsregelung fest, wonach die Beschwerdeführerin ihre Tochter einmal pro Monat für vier Stunden entweder in der Wohnung der Pflegeeltern oder in Begleitung eines Pflegeelternteils an einem neutralen Ort besuchen kann. Das Gericht hat auch die Teilentziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführerin angeordnet und die Frist zur Überprüfung der Sache auf ein Jahr festgesetzt. b. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz Am 21. Juni 1999 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, wobei sie insbesondere die Eilbedürftigkeit angesichts der „unerträglichen“ Verfahrensverzögerungen und die Tatsache unterstrichen hat, dass sie nunmehr seit dem 26. März 1996 versuche, Kontakt zu ihrer Tochter aufzunehmen und diese zurückzubekommen. Am 13. März 2000 bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz nach Anhörung aller Verfahrensbeteiligten den Beschluss des Vormundschaftsgerichts. Es wies zunächst darauf hin, dass die Eltern ein natürliches Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder hätten. Wenn ein Kind von den Eltern getrennt und in eine Pflegefamilie gegeben würde, stelle dies den stärksten vorstellbaren Eingriff in das Elternrecht des Artikels 6 Abs. 2 Grundgesetz dar. Deshalb würde sich der Schutz des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 3 Grundgesetz nicht nur auf den Augenblick der Trennung des Kindes von seiner Familie beschränken, sondern auch auf die Zeit danach, wenn es um Entscheidungen über den weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie gehe. Andererseits würde die zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern als Folge eines länger dauernden Aufenthalts gewachsene Bindung dazu führen, dass das Interesse der Pflegefamilie nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könne. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung von einem Vorrang des sorgeberechtigten Elternteils auszugehen sei, der selbst wieder die Pflege des Kindes übernehmen will. Der Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch sei in diesem Fall nur möglich, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Mutter zu erwarten sei. Es gab an, davon überzeugt zu sein, dass dies im vorliegenden Fall nach Auswertung des Akteninhalts, des Sachverständigengutachtens und nach Anhörung sämtlicher Beteiligter zutreffe. Das Oberlandesgericht hob insbesondere hervor, dass es zwar zutreffe, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Tochter nie ganz abreißen ließ, eine Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Mutter nach Auskunft der vom Gericht beauftragten Psychologin aber eine „existentielle Katastrophe“ darstellen würde. S. habe in der Tat eindeutig den Wunsch geäußert, weiterhin bei seiner Pflegefamilie zu bleiben. Eine erzwungene Rückkehr würde mit dem Verlust jeglichen Vertrauens in Bindungspersonen und ihrer generellen Bindungsfähigkeit einhergehen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts würde auch eine Rückführung von S. zu ihrer Mutter in mehreren Schritten der Persönlichkeit des Kindes schaden, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, mit ihrer Tochter adäquat umzugehen. Hierbei verwies das Oberlandesgericht auf die Feststellungen des Jugendamts und des Sachverständigen in Bezug auf mehrere Kontakte, die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stattfanden. Die Beschwerdeführerin verhielt sich bei diesen Umgangskontakten einerseits passiv und uninteressiert gegenüber ihrer Tochter und sie hatte auch kein Gespür für deren kindliche Bedürfnisse. Andererseits reagierte sie auf jede Erwähnung der Pflegefamilie mit aggressiver Ablehnung. Das Oberlandesgericht merkte ebenfalls an, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter ohne Rücksprache mit den Pflegeeltern oder dem Jugendamt bei der Grundschule in ihrer Nähe angemeldet hatte, zu Irritationen des Kindes beitrug, was auf wenig Sensibilität bei der Beschwerdeführerin schließen ließ, die übrigens der Überzeugung war, sich stets richtig verhalten zu haben. Das Oberlandesgericht folgerte, dass es Verständnis für die sehr schwierige Situation der Beschwerdeführerin habe, in die sie krankheitsbedingt ohne eigenes Verschulden geraten sei. Die Situation habe sich aber im Lauf der Jahre immer mehr verfestigt, was dazu führte, dass das Recht des Kindes auf weiteren Verbleib bei seinen Pflegeeltern das Recht der Beschwerdeführerin, ihre Tochter bei sich zu habe, überwiege. Das Oberlandesgericht hat ferner der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt, ihre Tochter alle 14 Tage für zwei Stunden zu besuchen. d. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 13. Juni 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzten Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung anzunehmen.

3 Weitere Entwicklung Mit notarieller Erklärung vom 25. Juli 2000 hat die Beschwerdeführerin die Einwilligung erteilt, ihre Tochter zur Adoption freizugeben. Diese Erklärung ist am 18. Februar 2002 beim Vormundschaftsgericht Koblenz eingegangen; zu dem Zeitpunkt wurde die Einwilligung wirksam. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 1631 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Der einschlägige Passus des § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch lautet wie folgt: „1. Die Personensorge umfasste das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (...)

4 Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.“ RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin rügt die Weigerung der deutschen Behörden, ihr ihre Tochter herauszugeben. Sie beruft sich auf die Artikel 5, 8 und 25 der Konvention sowie auf die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes. 2. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, dass ihre Sache nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vorgesehenen angemessenen Frist behandelt worden sei. Sie macht diesbezüglich Artikel 8 der Konvention geltend. 3. Die Beschwerdeführerin rügt schließlich die Geltendmachung von Anwaltsgebühren der Pflegeeltern in der Streitsache, obwohl eine Vertretungsvollmacht nicht aktenkundig sei. Sie beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Zur behaupteten Verletzung des Artikels 8 der Konvention Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte auf weiteren Verbleib ihrer Tochter bei der Pflegefamilie ihr nach Artikel 8 der Konvention zugesichertes Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletzt habe, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Sie erinnert daran, sie habe die Zustimmung, ihre Tochter in eine Pflegefamilie zu geben, nur für die Dauer der Erkrankung nach ihrer Schwangerschaft erteilt. Danach hätten die deutschen Behörden, obwohl sie völlig genesen und Inhaberin des Sorgerechts war, keine Familienzusammenführung bewirkt, sondern im Einvernehmen mit den Pflegeeltern vielmehr alles versucht, um sie von ihrer Tochter zu trennen. Somit sei der äußerst schwere Eingriff in ihr Elternrecht, d.h. die Unterbringung ihrer Tochter in einer Pflegefamilie, angesichts des Artikels 8 der Konvention nicht gerechtfertigt. Nach Auffassung der Regierung beschränkt sich der Beschwerdegegenstand auf das Verfahren bezüglich der Aufhebung der Anordnung des Verbleibens der Tochter der Beschwerdeführerin, wobei diese den innerstaatlichen Rechtsweg bezüglich der anderen Verfahren, die sie vor den nationalen Gerichten eingeleitet hat, nicht erschöpft habe. Was das in Rede stehende Verfahren anbelangt, so erachtet die Regierung insbesondere unter Berufung auf die Begründung des Oberlandesgerichts Koblenz, dass der Eingriff zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig gewesen ist, d.h. dem Schutz des Kindeswohls diente. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nicht bestritten wird, dass die Entscheidung der nationalen Gerichte auf Verbleib der Tochter der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie einen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention zugesicherte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens darstellt. Er muss demnach prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 8 Abs. 2 erfüllt sind, d.h. ob der Eingriff „gesetzlich“ vorgesehen war, er ein oder mehrere legitime Ziele im Sinne dieses Absatzes verfolgte und ob er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um diese zu erreichen. Der Begriff der „Notwendigkeit“ setzt voraus, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe z.B. Gnahoré ./. Frankreich, Nr. 40031/98, Rdnr. 50 in fine, CEDH 2000-IX). Der Gerichtshof hebt hervor, dass der streitige Eingriff in der vorliegenden Sache zweifellos auf § 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch gestützt war und darauf abzielte, „die Gesundheit und die Moral“ sowie die „Rechte und Freiheiten“ des Kindes zu schützen. Zwecks Würdigung der „Notwendigkeit“ der streitigen Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft“ wird der Gerichtshof im Licht des gesamten Falles prüfen, ob die zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten Gründe einschlägig und hinlänglich im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 waren (siehe unter zahlreichen anderen Olsson ./. Schweden (Nr. 1), Urteil vom 24. März 1988, Serie A Bd. 130, S. 32, Rdnr. 68). Dem Wohl des Kindes kommt in jedem Fall eine entscheidende Bedeutung zu. Nicht übersehen darf man übrigens, dass die innerstaatlichen Behörden den Vorteil der unmittelbaren Beziehungen zu allen Betroffenen haben (siehe Olsson ./. Schweden (Nr. 2), Urteil vom 27. November 1992 Serie A Bd. 250, S. 35-36, Rdnr. 90), oft ab dem Zeitpunkt, in dem Unterbringungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden oder unmittelbar nachdem sie durchgeführt worden sind. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, an die Stelle der innerstaatlichen Behörden bei der Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten betreffend die Regelung von Fragen der Kinderbetreuung seitens des Staats und der Rechte der Eltern zu treten, deren Kinder entsprechend betreut werden, sondern die staatlichen Entscheidungen im Lichte der Konvention zu überprüfen (siehe z.B. Hokkanen ./. Finnland, 23. September 1994, Serie A Bd. 299-A, S. 20, Rdnr. 55, und Johansen ./. Norwegen, Urteil vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1003-1004, Rdnr. 64, und Sahin und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Nr. 30943/96 und 31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62). Der somit den zuständigen nationalen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum hängt von der Art der streitigen Fragen und der Schwere der auf dem Spiel stehenden Interessen ab wie einerseits der Bedeutung, die dem Schutz des Kindes in einer bestimmten Situation zuzukommen hat, die seine Gesundheit oder seine Entwicklung ernsthaft gefährden könnte, und andererseits dem Ziel der Familienzusammenführung, sobald die Umstände dies erlauben. Ist eine beachtliche Zeitspanne vergangen, seitdem das Kind zum ersten Mal zur Betreuung untergebracht wurde, kann das Interesse des Kindes, dass sich seine tatsächliche familiäre Situation nicht erneut ändert, gegenüber dem Interesse der Eltern im Hinblick auf eine Familienzusammenführung überwiegen. Infolgedessen erkennt der Gerichtshof an, dass die Behörden zwar einen großen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit genießen, die Betreuung eines Kindes zu übernehmen, es jedoch einer strengeren Kontrolle sowohl bei zusätzlichen Einschränkungen wie denjenigen der Behörden hinsichtlich der Rechte und Besuche der Eltern bedarf wie auch in Bezug auf die Garantien, die den tatsächlichen Schutz des Rechts der Eltern und Kinder auf Achtung ihres Familienlebens sicherstellen sollen. Diese zusätzlichen Einschränkungen bergen die Gefahr, die Familienbeziehungen zwischen Eltern und einem jungen Kind zu beschneiden (Kutzner . /. Deutschland, Nr. 46544/99, Rdnr. 67, CEDH 2002-I). Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bedingt durch ihre Erkrankung der Unterbringung ihrer damals drei Wochen alten Tochter in einer Pflegefamilie ursprünglich zugestimmt hatte. Am 26. März 1996 beantragte sie, nachdem sie sich für genesen hielt, die Aufhebung des Ruhens der elterlichen Sorge, die vom Vormundschaftsgericht zunächst mit der Begründung gewährt wurde, dass sie dem weiteren Verbleib ihrer Tochter bei der Pflegefamilie zugestimmt hatte; ihr wurde ebenfalls ein Recht auf Besuch ihrer Tochter eingeräumt. Am 23. Februar 1999 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Anordnung über den Verbleib ihrer Tochter bei den Pflegeeltern und deren endgültige Herausgabe. Weil sich die Beziehung zwischen ihr und der Pflegefamilie stark verschlechterte, hat sie mehrere diesbezügliche Verfahren vor den nationalen Gerichten eingeleitet. Wie die Regierung hervorgehoben hat, stellt der Gerichtshof aber fest, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Artikel 8 der Konvention nur eine einzige Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Koblenz bzw. des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 1999 bzw. 13. März 2002 erhoben hat, bei denen es um die Aufhebung der Anordnung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch ging. Die Prüfung des Gerichtshofs wird sich demnach ausschließlich mit diesem Verfahren befassen, bei dem die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Koblenz das vordringliche Interesse des Elternteils bei der Erziehung des leiblichen Kindes unterstrichen und darauf hingewiesen hat, dass der Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie angesichts der Schwere des Eingriffs nur möglich sei, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Mutter zu erwarten sei. Das Oberlandesgericht hat danach eingehend dargelegt, worum es in ähnlicher Weise wie das Vormundschaftsgericht zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass dies im vorliegenden Fall zutreffen würde. Bei der Würdigung hat sich das Gericht insbesondere auf das psychologische Gutachten und die Erklärungen der Parteien gestützt, einschließlich derjenigen des Jugendamts zu den Schwierigkeiten der Mutter, einen Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen. Es hat sich auch auf die Anhörung des Kinds vor dem Vormundschaftsgericht berufen, das stets eindeutig den Wunsch geäußert hatte, bei seiner Pflegefamilie zu bleiben. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Oberlandesgericht Koblenz somit eine sorgfältige Gewichtung der in Rede stehenden Interessen im Licht des Kindeswohls vorgenommen und danach gefolgert, dass auch eine schrittweise Rückführung zur Mutter gegenwärtig nicht vorstellbar sei und eine völlige Trennung von der Pflegefamilie selbst nach Aussage des Sachverständigen eine „existenzielle Katastrophe“ für das Kind darstellen würde. Der Gerichtshof erinnert hier daran, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen ist. So kann insbesondere nach Artikel 8 der Konvention „ein Elternteil nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden“ (siehe insbesondere o.a. Johansen, S. 1008, Rdnr. 78, Tiemann ./. Frankreich und Deutschland (Entsch.), Nr. 47457/99 und 47458/99, CEDH 2000-IV, und Haase ./. Deutschland, Nr. 11057/02, Rdnr. 93, ECHR 2004-III). Das Oberlandesgericht hat übrigens das der Beschwerdeführerin eingeräumte Recht auf Besuch ihrer Tochter bestätigt und dabei die vom Vormundschaftsgericht festgesetzten Modalitäten geringfügig geändert. Dieses hatte die Frist zur Überprüfung der Sache darüber hinaus auf ein Jahr festgesetzt, da die nach § 1632 Abs. 4 vorgesehene Verbleibensanordnung in einer Pflegefamilie vorübergehenden Charakter habe und nur solange in Geltung bleibe, wie von einer Gefährdung für das Kindeswohl auszugehen sei. Schließlich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin die Einwilligung zur Adoption ihres Kindes zu einem späteren Zeitpunkt erteilt hat, die nach Hinterlegung ihrer Erklärung beim Vormundschaftsgericht am 18. Februar 2002 wirksam wurde. Angesichts all dieser Aspekte ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der streitige Eingriff nicht nur auf einschlägige sondern auch auf hinlängliche Gründe im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 gestützt war. Angesichts des Ermessensspielraums, der dem beschwerdegegnerischen Staat hierbei zur Verfügung steht, war der streitgegenständliche Eingriff insbesondere im Vergleich zu dem verfolgten legitimen Ziel nicht unverhältnismäßig. Soweit die Beschwerdeführerin den Entscheidungsfindungsprozess und besonders die Inkompetenz des vom Oberlandesgericht bestellten Sachverständigen rügt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die von ihrem Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sowohl die eigenen Argumente geltend zu machen als auch diejenigen der anderen Partei zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. Demnach gibt es keinen Grund zur Annahme, dass der Entscheidungsfindungsprozess, auf deren Grundlage die nationalen Gerichte die streitige Maßnahme getroffen haben, nicht angemessen gewesen wäre oder der Beschwerdeführerin nicht gestattet hätte, ihre Interessen hinlänglich zu schützen (siehe insbesondere W ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Juli 1987, Serie A Bd. 121, S. 28-29, Rdnrn. 64-65, und o.a. Johansen, S. 1004, Rdnr. 66). Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. B. Zur behaupteten Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention Die Beschwerdeführerin behauptet ebenfalls, dass die Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten die in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorgesehene angemessene Frist überschritten hat; dieser lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“. Sie macht hier ebenfalls Artikel 8 der Konvention geltend. Die Regierung bringt primär die Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe vor. Diesbezüglich verweist der Gerichtshof auf sein Urteil in der Sache Sürmeli, in dem er festgestellt hat, dass die Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Dauer eines anhängigen Zivilverfahrens kein wirksamer Rechtsbehelf ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, CEDH-2006 ...). Deshalb ist diese prozessuale Einrede zurückzuweisen. Hilfsweise vertritt die Regierung die Auffassung, dass die Dauer der einzelnen Verfahren Artikel 6 Abs. 1 nicht verletzt habe, wobei sie aber unterstreicht, dass der Beschwerdegegenstand sich auf das Verfahren bezüglich der Aufhebung der Verbleibensanordnung betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin beschränke. Wie der Gerichtshof im Vorstehenden bereits angegeben hat, handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um ein einzelnes Verfahren, sondern um mehrere von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren, deren Dauer sie in ihrer Gesamtheit beanstandet. So sind insbesondere die beiden folgenden Verfahren zu berücksichtigen: - das Verfahren über die Aufhebung der Anordnung des Verbleibens der Tochter der Beschwerdeführerin bei den Pflegeeltern: der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 23. Februar 1999 mit dem Antrag auf endgültige Herausgabe und endete am 13. März 2000 mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz. Es hat also ein Jahr und zwei Wochen gedauert. - das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines regelmäßiges Besuchsrechts bezogen auf ihre Tochter: der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 7. Juli 1998 mit der Antragstellung und endete am 27. Mai 1999 mit dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts. Es hat also zehn Monate und drei Wochen gedauert. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens der Parteien und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Süssmann ./. Deutschland, Urteil vom 16. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1172, Rdnr. 48). Außerdem ist eine besondere Zügigkeit seitens der Behörden geboten, wenn es sich um die Beziehung zwischen Eltern und Kind handelt (Hokkanen ./. Finnland, Urteil vom 23. September 1994, Serie A, Bd. 299-A, S. 21, Rdnr. 72, und Nanning ./. Deutschland, Nr. 39741/02, Rdnr. 43, CEDH 2007), besonders dann, wenn es sich um ein jüngeres Kind handelt. Bezüglich des ersten Verfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass das Vormundschaftsgericht wie auch das Oberlandesgericht Koblenz zügig vorgegangen sind: das Vormundschaftsgericht hat in der Tat rasch eine Anhörung der Tochter der Beschwerdeführerin im Kindergarten vorgenommen, bevor es in der Sache entschieden hat, und das Oberlandesgericht hat einen Sachverständigen bestellt und die Parteien in einer mündlichen Verhandlung angehört. Bezüglich des zweiten Verfahrens stellt der Gerichtshof zwar eine Phase der Untätigkeit vor dem Vormundschaftsgericht von mehr als fünf Monaten fest, wie der Präsident des Landgerichts Koblenz bemerkt und die Regierung selbst in ihren Schriftsätzen anerkannt hat. In Anbetracht der Komplexität des Falles und der Schwierigkeit bei der praktischen Umsetzung des Besuchsrechts, die durch die konfliktträchtige Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern bedingt war und die Bestellung einer Rechtsanwältin zwecks Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich machte, erscheint die Gesamtdauer dieses Verfahrens nach Ansicht des Gerichtshofs allerdings nicht als übermäßig. Darüber hinaus war diese Phase der Untätigkeit vorübergehender Natur, bedingt insbesondere durch die Zeit, die der neue mit der Sache befasste Richter benötigte, um die sehr umfangreiche Akte zu studieren. Angesichts all dieser Aspekte folgert der Gerichtshof, dass die „angemessene Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 nicht überschritten wurde. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. C. Sonstige Rügen Angesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und der ihm obliegenden Zuständigkeit, um die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, hat der Gerichtshof eine Verletzung der nach der Konventionen und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkannt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident