Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.09.2007 – 4065/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0904DEC000406504
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 4065/04 S. P. u. a. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 4065/04 S. P. u. a. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. September 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführerin, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerde wurde beim Gerichtshof von einer Mutter, S. P., im eigenen Namen und für ihre vier Kinder, V., N., J. und S., eingereicht. Frau P., geboren 1966, ist deutsche Staatsangehörige. Ihre vier Kinder, geboren 1985, 1994 und 1996, sind deutsche und kanadische Staatsangehörige. Frau P. ist derzeit in H., D., wohnhaft; der Aufenthaltsort der Kinder ist nicht bekannt. Die beklagte Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Der Hintergrund der Rechtssache Diese Individualbeschwerde steht im engen Zusammenhang mit der Beschwerde Nr. 4783/03, die der Gerichtshof am 15. Mai 2003 für unzulässig erklärt hatte. Diese Beschwerde war von Frau P. für ihre vier Kinder eingereicht worden. Der Gerichtshof ließ die Frage offen, ob Frau P. als Beschwerdeführerin aus eigenem Recht angesehen werden musste. Frau P., eine deutsche Staatsangehörige, war mit Herrn O., einem kanadischen Staatsangehörigen, verheiratet, mit dem sie drei gemeinsame Kinder (N., J. und S.) hat. Aus erster Ehe hat sie eine weitere Tochter (V.). Nachdem sich Frau P. 1997 von Herrn O. getrennt hatte, wurde ihr vom Landgericht Windsor in Kanada das alleinige Sorgerecht für N., J. und S. übertragen, während Herrn O. ein Umgangsrecht zugesprochen wurde. Das Gericht verfügte, dass Frau P. die Kinder nur mit Zustimmung von Herrn O. aus Kanada verbringen dürfe. Im Sommer 2000 reiste Frau P. mit den Beschwerdeführern, nachdem sie die Zustimmung von Herrn O. eingeholt hatte, für zwei Wochen nach Deutschland. Sie kehrten jedoch nach Ablauf dieser zwei Wochen nicht nach Kanada zurück. Frau P. reichte in Deutschland die Scheidung ein und beantragte das alleinige Sorgerecht für N., J. und S. Daraufhin sprach das Landgericht Windsor Herrn O. jedoch das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu. Am 28. September 2001 wies das Amtsgericht Zweibrücken den Antrag von Herrn O. nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung („Haager Übereinkommen“) auf Rückführung von N., J. und S. ab. Am 26. Juni 2002 hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf und ordnete an, dass Frau P. die Kinder an Herrn O. herauszugeben habe. Am 8. August 2002 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die von Frau P. im Namen von N., J. und S. erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Am 17. Februar 2003 ordnete das Amtsgericht die Vollstreckung der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2002 durch den Gerichtsvollzieher an. Doch dessen Vollstreckungsversuche scheiterten am 18. März 2003 an der entschiedenen Weigerung der Beschwerdeführer. Am 9. April 2003 ermächtigte das Oberlandesgericht den Gerichtsvollzieher zur Anwendung von Gewalt gegen die Beschwerdeführer. Am 30. April 2003 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen. Der Gerichtshof befand am 15. Mai 2003, dass die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 8 der Konvention nicht verletzt seien, und erklärte die Individualbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig 2. Die Haft der ersten Beschwerdeführerin Am 19. Mai 2003 versuchte der Gerichtsvollzieher wiederum vergeblich die Vollstreckung der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2002. Frau P. erklärte, sie habe die Kinder schon vor vier Wochen nach Frankreich gebracht, und weigerte sich, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Am 21. Mai 2003 ordnete das Amtsgericht Zweibrücken nach § 33 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) gegen Frau P. zum Zweck der Bekanntgabe des Aufenthaltsorts der Kinder die Zwangshaft an (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Es führte dazu aus, dass das Oberlandesgericht bereits im Juni 2002 entschieden habe, dass die Kinder an Herrn O. herauszugeben seien, und dass jede weitere Verzögerung bei der Vollstreckung dieser Entscheidung vermieden werden müsse. Das Gericht befand ferner, dass die andere nach § 33 FGG vorgesehene Zwangsmaßnahme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes, keine Erfolgsaussicht biete. Aus diesen Gründen sei die Verhaftung von Frau P. verhältnismäßig; das Gericht stellte aber klar, dass sie nach Rückgabe der Kinder sofort freigelassen werde. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache sei es überdies nicht geboten gewesen, Frau P. vorher anzuhören. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch auf seine Befürchtung hin, dass Frau P. die Vollziehung der Zwangshaft an ihr vereiteln werde. Am 27. Mai 2003 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer zurück und schloss sich der Begründung des vorinstanzlichen Gerichts an. Am 31. Juli 2003 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Beschwerde von Frau P. zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin, Frau P., befand sich vom 2. Juni bis 1. Dezember 2003 sechs Monate lang in Haft. Sie gab den Aufenthaltsort der Kinder nicht bekannt; sie halten sich anscheinend noch immer verborgen. B. Das maßgebliche innerstaatliche Recht 1. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) § 33 „(1) Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Ist eine Person herauszugeben, kann das Gericht unabhängig von der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Zwangshaft anordnen. ... (3) .... Die Festsetzung der Zwangshaft (Absatz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung besonders eilbedürftig ist oder die Befürchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft vereitelt wird. ... Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901, 904 bis 906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. ...” 2. Die Zivilprozessordnung § 913 „Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.“ RÜGEN Die vorliegende Individualbeschwerde wurde von Frau P. im eigenen Namen und für ihre vier Kinder erhoben. Die Beschwerdeführer rügten die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. April 2003 und die vorhergehenden Gerichtsentscheidungen. Darüber hinaus rügten sie die Zwangshaft von Frau P. Sie beriefen sich auf Artikel 1, 5, 6, 8 und 13 der Konvention sowie auf Artikel 3 des Protokolls Nr. 4. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Vorab zu entscheidende Fragen Hinsichtlich des Rechts von Frau P., im Namen ihrer Kinder N., J. und S. Individualbeschwerde zu erheben, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerde am 2. Januar 2004 eingereicht wurde; zu diesem Zeitpunkt stand Frau P. die Personensorge für die Kinder nicht mehr zu. Daher stellt sich die Frage, ob Frau P. vor dem Gerichtshof die Befugnis hat, in deren Namen Beschwerden zu erheben. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass ihr ältestes Kind nicht mehr minderjährig ist und nicht fest steht, ob diese Tochter Frau P. die Vollmacht erteilt hat, sie vor dem Gerichtshof zu vertreten. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, diese Frage in vorliegender Rechtssache nicht klären zu müssen, weil die Beschwerde seines Erachtens aus folgenden Gründen auf jeden Fall unzulässig ist. B. Die Rügen in Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. April 2003 und die vorhergehenden Gerichtsentscheidungen Soweit die Beschwerdeführer diese Entscheidungen rügten, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Rügen sich im Wesentlichen mit den in der früheren Individualbeschwerde Nr. 4793/03 vorgebrachten Beschwerden decken. Dieser Teil der Beschwerde sollte daher nach Artikel 35 Abs. 2 Buchst. b und 4 der Konvention für unzulässig erklärt werden. C. Rüge der Zwangshaft von Frau P. Die Beschwerdeführer rügten, dass die Zwangshaft von Frau P. gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: ... b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; ...” 1. Die Rüge der ersten Beschwerdeführerin, Frau P., selbst a) Das Vorbringen der Regierung Aus Sicht der Regierung war die Rüge der ersten Beschwerdeführerin in jedem Fall offensichtlich unbegründet. Die Regierung legte zunächst dar, dass die Freiheitsentziehung der ersten Beschwerdeführerin vom Anwendungsbereich des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. b der Konvention umfasst sei, weil diese eine rechtmäßige gerichtliche Anordnung nicht befolgt habe. Die Regierung brachte vor, dass die Haft der Vollstreckung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. Juni 2002 gedient habe, das die Herausgabe der Beschwerdeführer N., J. und S. O. an ihren Vater angeordnet hatte. Die Bekanntgabe des Aufenthaltsorts dieser Beschwerdeführer sei deshalb ein notwendiges Erfordernis für die Vollstreckung dieser Entscheidung gewesen. Die Regierung führte weiter aus, dass die Haft nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig gewesen sei, weil sie im Wege einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung angeordnet worden war. Die Regierung vertrat überdies die Auffassung, dass die angeordnete und vollzogene Haft der ersten Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen angemessen gewesen sei. Sie wies zunächst darauf hin, dass ein milderes Mittel wie ein Zwangsgeld nicht Erfolg versprechend gewesen wäre. Zum anderen sei die Rückgabe der Kinder nach dem Haager Übereinkommen, die Vorrang vor den Rechten der ersten Beschwerdeführerin habe, von größter Bedeutung gewesen. Die Regierung wies ferner darauf hin, dass die erste Beschwerdeführerin bereits frühere Versuche vereitelt hatte, ihre drei jüngsten Kinder an den Kindesvater herauszugeben. Die Regierung führte ferner aus, dass die nationalen Behörden positiv dazu verpflichtet gewesen seien, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kinder an ihren Vater herausgegeben wurden, um dessen elterlichen Rechte aus Artikel 8 der Konvention durchzusetzen. Abschließend wies die Regierung darauf hin, dass die erste Beschwerdeführerin es versäumt habe, einen Antrag auf Befristung ihrer Haft oder Haftverschonung nach § 171 in Verbindung mit § 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) zu stellen. b) Das Vorbringen der ersten Beschwerdeführerin Nach Auffassung der ersten Beschwerdeführerin war die Haft wegen Unverhältnismäßigkeit bereits nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig. Sie vertrat die Auffassung, dass die nationalen Gerichte die weniger schwerwiegende Maßnahme des Zwangsgeldes hätten ergreifen sollen, die angesichts ihrer begrenzten finanziellen Mittel eine noch größere Wirkung gehabt hätte. Die erste Beschwerdeführerin machte überdies geltend, dass die Dauer ihrer Haft überlang gewesen sei und in erster Linie ihren Kindern geschadet habe. Sie trug schließlich vor, dass jede gegen sie verhängte Zwangsmaßnahme erfolglos und somit unverhältnismäßig gewesen wäre, weil von Anfang an abzusehen war, dass sie ihre Kinder dem Kindesvater niemals überlassen würde. Die erste Beschwerdeführerin war darüber hinaus der Auffassung, dass ein Antrag auf Haftverschonung oder Befristung ihrer Haft keinen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention dargestellt hätte, weil die Anordnung selbst unverhältnismäßig gewesen sei und ihre Rechte verletzt habe. c) Würdigung durch den Gerichtshof Artikel 5 Abs. 1 der Konvention schreibt in erster Linie vor, dass die Haft „rechtmäßig“ ist; dies schließt die Bedingung ein, dass die Vorgaben eines rechtmäßigen Verfahrens erfüllt sind. Die Konvention bezieht sich hier im Wesentlichen auf innerstaatliches Recht und erlegt die Verpflichtung auf, ihre materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen einzuhalten; darüber hinaus schreibt sie aber vor, dass jedwede Freiheitsentziehung mit dem Ziel von Artikel 5 vereinbar ist, den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Eine Haftdauer dürfte grundsätzlich rechtmäßig sein, wenn sie gerichtlich angeordnet worden ist (siehe Rechtssache Benham ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 10. Juni 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 752-753, Rdnrn. 40 und 42). Die Regierung legte dar, dass die Haft der Beschwerdeführerin nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b zu prüfen sei, weil die erste Beschwerdeführerin sich geweigert habe, die gerichtliche Anordnung, die Beschwerdeführer N., J. und S. O. an ihren Vater herauszugeben, zu befolgen. Die Beschwerdeführerin scheint dieser Rechtsauffassung nicht zu widersprechen, und der Gerichtshof sieht keinen Grund zu einer anderen Sicht. Darüber hinaus ist es unstrittig, dass die Haft von den nationalen Gerichten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FGG angeordnet wurde, weil die Beschwerdeführerin sich geweigert hatte, ihre drei jüngsten Kinder an den Kindesvater herauszugeben. Die erste Beschwerdeführerin vertrat zwar die Ansicht, dass ihre Haft wegen Unverhältnismäßigkeit bereits nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig gewesen sei; der Gerichtshof ist aber der Auffassung, dass dieser Punkt in Verbindung mit der Frage zu prüfen ist, ob die Haft nach der Konvention angemessen war. Hinsichtlich des zweiten Teils von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Konvention („zur Erzwingung der Erfüllung einer ... Verpflichtung“) haben der Gerichtshof und die Kommission mehrfach festgestellt, dass ein Ausgleich zwischen der Bedeutung, die der Sicherstellung der sofortigen Erfüllung der fraglichen Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, und dem Gewicht des Rechts auf Freiheit herbeigeführt werden muss (siehe Rechtssachen Nowicka ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 30218/96, Rdnr. 61, 3. Dezember 2002, und B. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 10179/82, Kommissionsentscheidung vom 13. Mai 1987, Entscheidungen und Berichte (DR) 52, S. 126). Für den Gerichtshof ist nicht ersichtlich, warum ein derartiger Ausgleich nicht auch in Bezug auf den ersten Teil von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Konvention („Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung“) hergestellt werden sollte. Da die Beschwerdeführer für die Rechtswidrigkeit der Haft nach innerstaatlichem Recht keinen weiteren Grund angeführt haben, fährt der Gerichtshof mit der Prüfung fort, ob die nationalen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen der Bedeutung, die der Sicherstellung der Befolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung in einer demokratischen Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die elterlichen Rechte von Herrn O., zukommt, und dem Gewicht des Rechts auf Freiheit der ersten Beschwerdeführerin herbeigeführt haben. Der Gerichtshof hat mehrfach betont, dass der Staat, in dem ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen durchgeführt wird, positiv verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die entführten Kinder und den anderen Elternteil zusammenzuführen (siehe Rechtssachen Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Rdnrn. 101-113, EuGHMR 2001-I; Sylvester ./. Österreich, Individualbeschwerden Nrn. 36812/97 und 40104/98, Rdnrn. 54-72, 24. April 2003; Iglesias Gil und A.U.I. ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 56673/00, Rdnrn. 49-63, EuGHMR 2003-V; Bianchi ./. Schweiz Individualbeschwerde Nr. 7548/04, Rdnrn. 78-100, 22. Juni 2006; Iosub Caras ./. Rumänien Individualbeschwerde Nr. 7198/04, Rdnrn. 32-40, 27. Juli 2006). Der Gerichtshof stellt fest, dass die erste Beschwerdeführerin seit Juni 2002 verpflichtet ist, die drei Kinder nach dem Haager Übereinkommen an den Kindesvater herauszugeben. Zwei Versuche, die Kinder zurückzuführen, scheiterten am 18. März und 19. Mai 2003 an der entschiedenen Weigerung der Beschwerdeführer. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Ziel des Haager Übereinkommens darin besteht, Kinder schnellstmöglich in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzuführen, um zu verhindern, dass sie sich an dem Ort, an dem sie widerrechtlich zurückgehalten werden, einleben. In vorliegender Rechtssache waren die Kinder bereits fast zwei Jahre von ihrem Vater getrennt, als das Oberlandesgericht ihre Rückgabe verfügte, und fast drei Jahre waren verstrichen, ehe das Amtsgericht die Haft der ersten Beschwerdeführerin anordnete. Es war deshalb äußerst wichtig, ihr widerrechtliches Zurückhalten nicht weiter zu verlängern. Zwar stellt die Haft die drastischste Zwangsmaßnahme dar, die nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung steht. Die erste Beschwerdeführerin war aber fest entschlossen, die Kinder nicht zurückzugeben. Dies wird dadurch belegt, dass sie die Kinder sogar ins Ausland in den Untergrund schickte, wie sie gegenüber dem Gerichtsvollzieher am 19. Mai 2003 erklärt hatte. Die Festsetzung von Zwangsgeld wäre auch möglich gewesen, aber angesichts der beharrlichen Weigerung der ersten Beschwerdeführerin kann der Gerichtshof die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Festsetzung von Zwangsgeld vor diesem Hintergrund nicht Erfolg versprechend sei, nicht als unangemessen ansehen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände des Falls kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Anordnung der Zwangshaft im Mai 2003 an sich nicht unverhältnismäßig erscheint. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entscheidung der nationalen Gerichte allein aufgrund der im Mai 2003 vorliegenden Umstände erlassen wurde. Spätere Entwicklungen, wie die Auswirkung der Haft auf die erste Beschwerdeführerin und ihre Kinder, konnten bei der Anordnung der Haft von den nationalen Gerichten nicht berücksichtigt werden. Diese Faktoren wie etwa die Haftdauer und die Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs hätten nur berücksichtigt werden können, wenn die erste Beschwerdeführerin während des Vollzugs einen Antrag auf Haftverschonung oder Befristung ihrer Haft gestellt hätte; sie hat dies jedoch versäumt. Zwar ist ein Beschwerdeführer nach der Konvention nur verpflichtet, wirksame und verfügbare Rechtsbehelfe zu erschöpfen, und muss die Regierung nachweisen, dass ein derartiges Rechtsmittel verfügbar ist. Sobald die Regierung diese Beweispflicht jedoch erfüllt hat, obliegt es dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend oder unwirksam war (siehe, unter vielen anderen Rechtssache Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnrn. 75 - 76, EuGHMR 1999-V). In vorliegender Rechtssache war die erste Beschwerdeführerin außerstande nachzuweisen, dass ihre Haft mit einem Antrag nach § 171 in Verbindung mit § 109 StVollzG, wie von der Regierung vorgeschlagen, nicht hätte aufgehoben oder befristet werden können. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit nicht erschöpft hat. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen der Auffassung, dass die Rüge der ersten Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anordnung der Haft an sich offensichtlich unbegründet ist. Hinsichtlich der Rügen des Vollzugs und der Dauer der Haft stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat. Daher sollten die Rügen der Beschwerdeführerin nach Artikel 35 Abs. 1, 3 und 4 der Konvention für unzulässig erklärt werden. 2. Die Rüge der übrigen Beschwerdeführer Soweit die übrigen Beschwerdeführer die Zwangshaft ihrer Mutter rügten und unterstellt wird, dass sie behaupten können, im Sinne des Artikels 34 der Konvention verletzt zu sein, waren sie dem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten und haben den innerstaatlichen Rechtsweg deshalb nicht erschöpft. Dieser Teil der Beschwerde sollte daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention für unzulässig erklärt werden. Aufgrund dessen ist es angebracht, die Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention für erledigt zu erklären. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident