Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.09.2007 – 45563/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0904DEC004556304
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 45563/04 A.N.R.P.und 275 andere gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 45563/04 A.N.R.P. und 275 andere ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. September 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnK. JUNGWIERT, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, HerrnM. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. Dezember 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 2 SACHVERHALT Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen in Italien eingetragenen Verein, die Associazione Nazionale Reduci Dalla Prigionia dall’Internamento e dalla Guerra di Liberazione (A.N.R.P.), sowie um 275 natürliche Personen, die alle italienische Staatsangehörige sind (siehe Liste im Anhang). Die meisten dieser Personen sind Mitglied im beschwerdeführenden Verein. Einige der Beschwerdeführer reichten in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger Beschwerde ein. Vor dem Gerichtshof wurden die Beschwerdeführer von Herrn J. Lau, Rechtsanwalt in Florenz, vertreten. A. Die Umstände des Falls Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Der Hintergrund der Rechtssache Die Beschwerdeführer waren während des Zweiten Weltkrieges mehrheitlich Angehörige der italienischen Streitkräfte. Zunächst war Italien Verbündeter des Deutschen Reiches, aber nach dem Sturz Mussolinis schloss die neue italienische Regierung am 3. September 1943 einen Waffenstillstand mit den Alliierten. Am 9. September 1943 begannen die deutschen Streitkräfte, italienische Soldaten zu entwaffnen und gefangen zu nehmen. Die deutsche Armee stellte die gefangen genommenen italienischen Soldaten vor die Wahl, sich entweder den deutschen ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 3 Streitkräften anzuschließen oder in Kriegsgefangenschaft zu gehen. Letztere wurden in Arbeitslagern interniert und als Arbeiter in der deutschen Industrie eingesetzt. Ab dem 20. September 1943 wurden diese Gefangenen als „italienische Militärinternierte“ bezeichnet. Am 13. Oktober 1943 erklärte Italien Deutschland den Krieg. Von Sommer 1944 an wurden die Internierten von der Kriegsgefangenschaft in ein sogenanntes „ziviles Arbeitsverhältnis“ überführt. Zunächst wurden die Internierten aufgefordert, eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen, dass sie mit der Statusänderung einverstanden seien. Trotz des von den deutschen Behörden ausgeübten Drucks stimmten nur wenige Internierte der Statusänderung zu. Die deutsche Reichsregierung verzichtete daraufhin auf diese Erklärungen und überführte die Internierten formlos in den Zivilstatus. Anschließend wurden sie als zivile Zwangsarbeiter registriert. An den Arbeitsbedingungen und der Internierung in Arbeitslagern änderte sich jedoch nichts. Die Internierten mussten harte körperliche Arbeit verrichten, ohne ausreichend Nahrung zu erhalten, und viele von ihnen starben an den Folgen. Fünf der Beschwerdeführer, darunter Herr F. und Herr A., waren keine Angehörigen der italienischen Streitkräfte. Sie waren Zivilisten, die im Zuge von Vergeltungsmaßnahmen gegen die italienische Zivilbevölkerung nach Deutschland verschleppt und zur Zwangsarbeit herangezogen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland führte nach ihrer Gründung am 23. Mai 1949 keine Entschädigungsprogramme speziell für Zwangsarbeiter ein. Nach dem Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) vom 27. Februar 1953 wurde die Regelung von Entschädigungsansprüchen bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 4 Die Bundesrepublik Deutschland zahlte den Opfern des NS-Regimes Entschädigungen, hauptsächlich denjenigen, die in Israel, Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten lebten, insbesondere nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes, das am 1. Oktober 1953 in Kraft trat. Es sah u. a. Entschädigungen für die Internierung in Konzentrationslagern und für Gesundheitsschäden der Gefangenen vor. Die Zwangsarbeit selbst wurde von der bestehenden Gesetzgebung jedoch nicht erfasst. 1961 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und Italien ein Abkommen, nach dem die Bundesrepublik Deutschland eine Einmalzahlung an den italienischen Staat leistete, der dann Entschädigungen an die Opfer der Verfolgung durch das NS-Regime auszahlte. Der italienische Staat zahlte keine Gelder an die ehemaligen „italienischen Militärinternierten“ aus. Sie erhalten vom italienischen Staat auf ihre reguläre Altersrente einen Zuschlag in Höhe von 0,52 Euro pro Tag, wie alle ehemaligen Militärangehörigen der italienischen Streitkräfte, die in Kriegsgefangenschaft waren. Nach 1990 leistete die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus Einmalzahlungen an mehrere osteuropäische Staaten, die daraufhin Fonds für Opfer des NS-Regimes einrichteten. Die Bundesrepublik Deutschland leistete jedoch noch immer keine individuelle Entschädigung für die Zwangsarbeit selbst. Deshalb erhoben viele dieser ehemaligen Zwangsarbeiter Klagen gegen deutsche Unternehmen, insbesondere Sammelklagen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Vor diesem Hintergrund schlossen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einen Vertrag, der die Einrichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (die „Stiftung“) vorsah, die individuelle Entschädigungen für ehemalige Zwangsarbeiter leisten sollte. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 5 An den Verhandlungen hatten Russland, Polen, die Tschechische Republik, die Ukraine, Belarus, die Conference on Jewish Material Claims against Germany (die „Jewish Claims Conference“), gesetzliche Vertreter ehemaliger Zwangsarbeiter und Vertreter der deutschen Wirtschaft teilgenommen. Italien war nicht beteiligt. Am 12. August 2000 trat das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (das „Stiftungsgesetz“ [EVZStiftG]) in Kraft (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht“).
2 Der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache a) Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht Am 11. August 2001 erhoben der beschwerdeführende Verein, ein ehemaliger italienischer Militärinternierter (M.) und der Beschwerdeführer zu 271. (Herr F.), der als Zivilist zur Zwangsarbeit herangezogen worden war, gegen § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 und 2 des Stiftungsgesetzes Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Am 17. Januar 2002 schlossen sich die Beschwerdeführer zu 2. – 270. der Verfassungsbeschwerde an. Der Beschwerdeführer F. und M. brachten vor, sie hätten vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nach dem deutschen Zivilrecht in Verbindung mit dem Völkerrecht Schadensersatzansprüche für Zwangsarbeit gegen die Bundesrepublik Deutschland gehabt. Sie machten eine Verletzung ihres Rechtes auf Eigentum geltend (Artikel 14 des Grundgesetzes [GG] - siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerecht") und rügten, sie hätten diese Ansprüche durch § 16 EVZStiftG ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 6 verloren. Alle Beschwerdeführer behaupteten, der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) getroffenen Entscheidungen verletze ihr Recht auf wirksame Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 4 GG. Des Weiteren waren sie der Auffassung, dass der Ausschluss ehemaliger Kriegsgefangener vom Kreis der nach dem Stiftungsgesetz Leistungsberechtigten diskriminierend sei und demnach gegen Artikel 3 GG (Diskriminierungsverbot) verstoße. Letztlich brachten die Beschwerdeführer vor, ihnen werde das Recht vorenthalten, nach Artikel 104 GG die Rechtswidrigkeit der Verhaftung, Freiheitsentziehung und Zwangsarbeit von einem Richter feststellen zu lassen. Am 28. Juni 2004 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht befand, dass die Beschwerde in Bezug auf den beschwerdeführenden Verein unzulässig sei, da der Verein keine Verletzung eigener Verfassungsrechte geltend mache, sondern lediglich die Verletzung der Rechte seiner Mitglieder. Bezüglich der Beschwerdeführer zu 2. – 270. stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde nach Ablauf der Jahresfrist ab Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 12. August 2000 eingereicht worden sei. Die Beschwerde von Herrn F. und von M. sei zwar teilweise zulässig, aber nicht begründet. Zu Artikel 104 GG stellte das Gericht fest, dass das Grundgesetz keine Anwendung auf die Verhaftung, Freiheitsentziehung und Zwangsarbeit finde, da diese Ereignisse vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 stattgefunden hätten. Ferner befand das Gericht unter Bezugnahme auf das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (das „Haager Abkommen” – siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht”), dass das Völkerrecht keine individuellen Entschädigungsansprüche für Zwangsarbeit begründe. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass Artikel 3 des Haager Abkommens keinen individuellen Entschädigungsanspruch gegen Vertragsstaaten begründe, sondern nur Ansprüche eines Vertragsstaates gegen einen anderen Vertragsstaat schaffe. Es sei nicht ausgeschlossen, ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 7 dass das nationale Recht individuelle Ansprüche gewähre, die neben die Ansprüche des Vertragsstaates träten. Dies bedeute jedoch nicht, dass es eine allgemeine Regel gebe, nach der der Einzelne ein Recht auf Entschädigung durch den Staat habe, der das Haager Abkommen verletzt habe. Für die Frage, ob Einzelpersonen Anspruch auf Entschädigung hätten, komme es somit allein auf das innerstaatliche Recht an. Das Gericht befand ferner, dass der Ausschluss der ehemaligen Kriegsgefangenen aus dem Kreis der nach § 11 Abs. 3 EVZStiftG Leistungsberechtigten nicht diskriminierend sei, da Kriegsgefangene nach dem Haager Abkommen zur Arbeit verpflichtet werden könnten. Diesbezüglich sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, bei der Gewährung von Entschädigungen zwischen Opfern allgemeiner, durch den Krieg verursachter Not und Opfern von in besonderer Weise ideologisch motivierter Verfolgung durch das NS-Regime zu unterscheiden, insbesondere angesichts des begrenzten Stiftungsvermögens. Zum durch das Stiftungsgesetz vorgesehenen Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung befand das Gericht, dass nach Artikel 19 Abs. 4 GG zunächst ein Recht vorhanden sein müsse, dessen vorgeworfene Verletzung von den Gerichten dann überprüft werden könne. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber frei in der Entscheidung sei, keine Ansprüche eines Einzelnen gegen eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu begründen und in diesem Zusammenhang eine gerichtliche Überprüfung auszuschließen. In seiner Entscheidung wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Herr F. nach eigenem Vortrag bei der IOM keinen Antrag auf Entschädigung gestellt habe, da er nicht in „einer anderen Haftstätte“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVZStiftG inhaftiert gewesen sei und er sich außerdem nicht in der Lage sehe, den Nachweis zu erbringen, dass er die in den Leitlinien der Stiftung festgeschriebenen Voraussetzungen erfülle (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 8 b) Bei der IOM gestellte Entschädigungsanträge Die Beschwerdeführer zu 2. – 276. brachten vor, sie hätten bei der IOM alle erfolglos Anträge auf Entschädigung für Zwangsarbeit gestellt. Jedoch legten lediglich die Beschwerdeführer zu 274. und 276., Herr A. und Herr d. P., dem Gerichtshof Entscheidungen der IOM vor. Am 22. April 2003 wies die IOM den Antrag des Beschwerdeführers A. zurück und befand, dass er die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 11 Abs. 1 EVZStiftG bezüglich der Zwangsarbeiter aus westeuropäischen Staaten, d. h. Zwangsarbeit in einem Konzentrationslager, einem Ghetto oder „einer anderen Haftstätte“, nicht erfülle. Am 6. April 2004 wies die Beschwerdestelle der IOM den Widerspruch von Herrn d. P. als unbegründet zurück und bestätigte, dass er als ehemaliger Kriegsgefangener von den Leistungen ausgeschlossen sei. c) Verfahren vor den Verwaltungsgerichten i) Das von den Beschwerdeführern M. und B. betriebene Verfahren Am 6. August 2002 stellten die Beschwerdeführer zu 272. und 273., Herr B. und Herr M., die als italienische Militärinternierte zur Zwangsarbeit herangezogen worden waren, bei der IOM Entschädigungsanträge. Mit Schreiben vom 11. Juni 2002 teilte die IOM den Beschwerdeführern mit, dass sie nach der Rechtsauffassung der Stiftung und der deutschen Regierung nicht unter das Stiftungsgesetz fielen. Mit Schreiben vom 11. November 2002 setzte die IOM die Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdestelle der IOM an die Entscheidung der Stiftung und der deutschen Regierung gebunden sei. Eine formale Entscheidung wurde von der IOM offenbar nicht getroffen. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 9 Am 6. August 2002 erhoben die Beschwerdeführer B. und M. beim Verwaltungsgericht Berlin in einer Musterklage Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Stiftung. Sie beantragten bei dem Gericht u.a. festzustellen, dass sie als ehemalige italienische Militärinternierte nach dem Stiftungsgesetz leistungsberechtigt seien. α) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2004 Das Gericht wies die Klage des Beschwerdeführers1 ab. Das Gericht erklärte die Klage für unzulässig, da zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung andererseits kein Rechtsverhältnis bestehe, was ein Zulässigkeitskriterium für eine Feststellungsklage sei. Das Stiftungsgesetz begründe keine individuellen Ansprüche gegen die Stiftung oder die Bundesrepublik Deutschland, sondern nur gegen die Partnerorganisation. Außerdem werde dadurch, dass die Stiftung der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstehe, keine Rechtsbeziehung zwischen den Beschwerdeführern und der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Aus der Sicht des Gerichts werde die Rechtsaufsicht lediglich im öffentlichen Interesse ausgeübt und nicht im Interesse der nach dem Stiftungsgesetz Begünstigten. Die Beschwerdeführer seien somit nur mittelbar von der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen betroffen. Das Gericht lies eine Revision nicht zu. β) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin2 vom 11. November 2004 1 Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „der Beschwerdefüher“ heißen. 2 Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „Oberverwaltungsgerichts Berlin“ heißen. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 10 Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurück und schloss sich der Begründung des vorinstanzlichen Gerichts an. ii) Das von Herrn d. P. betriebene Verfahren Am 3. November 2003 erhob der Beschwerdeführer zu 276., Herr d. P., vor dem Verwaltungsgericht Berlin Verpflichtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Stiftung. Er beantragte bei dem Gericht, das Bundesministerium der Finanzen zu verpflichten, die Stiftung anzuweisen, seinen Anspruch auf Leistungen nach § 11 EVZStiftG anzuerkennen. Außerdem beantragte er bei dem Gericht, die Stiftung anzuweisen, seinen Anspruch als ehemaliger italienischer Militärinternierter auf Leistungen nach § 11 EVZStiftG anzuerkennen. Am 17. März 2005 wies das Gericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Bezüglich des ersten Antrags befand das Gericht, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Stiftung der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstehe, keine Rechte gegen dieses ableiten könne. Zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers befand das Gericht wie oben dargelegt, dass das Stiftungsgesetz keine rechtliche Beziehung zwischen den Beschwerdeführern3 und der Stiftung begründe.
3 Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „dem Beschwerdefüher“ heißen. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 11 B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht 1. Das Stiftungsgesetz Das Stiftungsgesetz sieht eine Ausstattung der Stiftung mit 10 Mrd. DM (5,11 Mrd. Euro) vor, die zu gleichen Teilen von der deutschen Regierung und der deutschen Wirtschaft aufzubringen sind. Ein Betrag von 8,1 Mrd. DM ist für die Entschädigung von Zwangsarbeitern vorgesehen. Der Großteil dieser Summe (ca. 5,5 Mrd. DM) ist für Antragsteller reserviert, die in Polen, der Ukraine, Moldau, der Russischen Föderation, Lettland, Litauen, Belarus, Estland und der Tschechischen Republik wohnhaft sind. Der restliche Anteil ist für Leistungsberechtigte bestimmt, die außerhalb der vorgenannten Staaten wohnhaft sind; im Einzelnen 800 Mio. DM für nichtjüdische Berechtigte und etwa 1,8 Mrd. DM für jüdische Berechtigte. Der restliche Betrag von etwa 1,9 Mrd. DM ist u.a. zum Ausgleich von Vermögensschäden gedacht oder wurde der Jewish Claims Conference und der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims, welche Sozialprogramme für Überlebende des Holocaust finanzieren, als humanitäre Hilfe überlassen. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Anträge auf Entschädigung werden nicht von der Stiftung selbst bearbeitet, sondern von ihren regionalen Partnerorganisationen in verschiedenen europäischen Ländern. Die für Italien zuständige Partnerorganisation ist die IOM in Genf. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 12 Bei jeder Partnerorganisation gibt es eine Beschwerdestelle, die die Entscheidungen der Organisation auf Beschwerde eines Antragstellers überprüft. Das Stiftungsgesetz sieht keine gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdestellen vor. Die maximale Entschädigungssumme - für Zwangsarbeit in einem Konzentrationslager - beträgt 15.000 DM (7.669 Euro). Nach § 11 Abs. 3 EVZStiftG verleiht während der Kriegsgefangenschaft geleistete Zwangsarbeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Vorschriften lauten wie folgt: „§ 11 Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer 1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde, 2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen und unter anderen Bedingungen als den in Nummer 1 genannten inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen oder vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen war; diese Regelung gilt nicht für Personen, die wegen der überwiegend im Gebiet der heutigen Republik Österreich geleisteten Zwangsarbeit Leistungen aus dem österreichischen Versöhnungsfonds erhalten können, ... (3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung. ...” ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 13 Zum Ausschluss ehemaliger Kriegsgefangener heißt es in den Gesetzesmaterialien (travaux préparatoires), dass Kriegsgefangene nach dem Völkerrecht vom Gewahrsamsstaat zur Arbeit gezwungen werden können. Das Bundesministerium der Finanzen holte 2001 ein Sachverständigengutachten zur Rechtsstellung der italienischen Militärinternierten ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass diese ihren Kriegsgefangenenstatus nie verloren hatten, da das Deutsche Reich nicht berechtigt gewesen sei, ihren Status eigenmächtig aufzuheben. Das Bundesministerium der Finanzen schloss sich dieser Auffassung an und teilte der Stiftung mit, dass ehemalige italienische Militärinternierte von Leistungen nach dem Stiftungsgesetz ausgeschlossen seien. Im August 2001 veröffentlichte der Stiftungsvorstand Leitlinien, nach denen italienische Militärinternierte von den Leistungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht in einem Konzentrationslager interniert waren. Diese Leitlinien waren in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen erstellt worden. In einem an die IOM adressierten Schreiben vom 12. Februar 2002 wies die Stiftung darauf hin, dass die Position der Regierung für die Stiftung und ihre Partnerorganisationen bindend sei. Nach den vorgenannten Leitlinien sind zivile Zwangsarbeiter aus westeuropäischen Staaten nur dann leistungsberechtigt, wenn sie im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG in einem Konzentrationslager, einem Ghetto oder „einer anderen Haftstätte“ zur Zwangsarbeit herangezogen wurden. Andernfalls erfüllten ehemalige Zwangsarbeiter nach Ansicht der Stiftung das Kriterium der „vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen” im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG nicht. Es werde sonst angenommen, dass sie nicht unter „haftähnlichen Bedingungen” untergebracht gewesen seien, was von den ehemaligen Zwangsarbeitern jedoch widerlegt werden könne. Alle etwaigen weiteren Ansprüche gegen den deutschen Staat oder deutsche Unternehmen, die über die vom Stiftungsgesetz vorgesehen ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 14 Leistungen hinausgehen, sind nach § 16 ausgeschlossen, der wie folgt lautet: “§ 16 Ausschluss von Ansprüchen (1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden sind. (2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz wirksam. ...” 2. Das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907 (das IV. „Haager Abkommen”) „Artikel 3 Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“ ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 15 3. Anlage zum Haager Abkommen („Haager Landkriegsordnung“) „Artikel 4 Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangengenommen haben. Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts. Artikel 6 Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen, mit Ausnahme der Offiziere, nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Artikel 23 Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt: ... die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit. Den Kriegsführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren. “
4 Das am 25. September 1926 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die Sklaverei Artikel 5 ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 16 „Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, dass die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Folgen haben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmäßige Maßnahmen zu verhüten, dass die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt. Es besteht Einverständnis darüber: 1. dass vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen Übergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu öffentlichen Zwecken verlangt werden kann, 2. dass die Hohen Vertragschliessenden Teile in Gebieten, wo Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen Zwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in zunehmendem Maße und so rasch als möglich ein Ende zu machen, und dass diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, solange sie noch besteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, dass kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf, ...”
5 Das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 „Artikel 2 Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Truppenteile, die sie gefangengenommen haben. Sie müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier geschützt werden. Vergeltungsmaßnahmen an ihnen auszuüben ist verboten. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 17 Artikel 10 Die Kriegsgefangenen sind in Häusern oder Baracken unterzubringen, die jede mögliche Gewähr für Reinlichkeit und Zuträglichkeit bieten. Die Räume müssen vollständig vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Für die Beschaffenheit der Schlafräume (Gesamtfläche, Mindestluftraum, Einrichtung und Gerät der Schlafstellen) gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ersatztruppen des Gewahrsamsstaates. Artikel 11 [sic!]4 ... Die Kriegsführenden können die gesunden Kriegsgefangenen, ausgenommen Offiziere und Gleichgestellte, je nach Dienstgrad und Fähigkeiten als Arbeiter verwenden. Wenn Offiziere oder Gleichgestellte eine ihnen zusagende Arbeit verlangen, ist sie ihnen, soweit als möglich, zu verschaffen. Die kriegsgefangenen Unteroffiziere können nur zum Aufsichtsdienst herangezogen werden, es sei denn, sie verlangten ausdrücklich eine entgeltliche Beschäftigung. Die Kriegsführenden sind verpflichtet, den durch Arbeitsunfälle zu Schaden gekommenen Kriegsgefangenen während der ganzen Dauer der Gefangenschaft die Bestimmungen zugute kommen zu lassen, die nach der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaats auf die Arbeiter derselben Kategorie anwendbar sind. Bezüglich der Kriegsgefangenen, auf die diese gesetzlichen Bestimmungen auf Grund der 4 Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „Artikel 27“ heißen. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 18 Gesetzgebung des Gewahrsamstaats nicht angewendet werden können, verpflichtet sich der Gewahrsamsstaat, seiner gesetzgebenden Körperschaft alle geeigneten Maßnahmen behufs angemessener Entschädigung der Unfallverletzten zu empfehlen. Artikel 29 Kein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten verwendet werden, zu denen er körperlich nicht tauglich ist. Artikel 32 Es ist verboten, Kriegsgefangene zu unerträglichen oder gefährlichen Arbeiten zu verwenden. Jede Erschwerung der Arbeitsbedingungen als disziplinarische Maßnahme ist verboten. [Artikel 34]5 ... Die zu anderen Arbeiten verwendeten Gefangenen haben Anspruch auf einen Lohn, der durch Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden festzusetzen ist. ...”
6 Die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes Artikel 3 „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. ... 5 Anmerkung der Übersetzerin: Ergänzung durch die Übersetzerin ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 19 Artikel 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Artikel 19 Abs. 4 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. ...” RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 und 5, Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 14 der Konvention sowie Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention rügten die Beschwerdeführer die Entscheidungen der IOM, des Bundesverfassungsgerichts, des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin . Bezüglich Artikel 5 Abs. 4 und 5 der Konvention rügten die Beschwerdeführer, ihnen sei das Recht verwehrt worden, die Rechtswidrigkeit ihrer Deportation und Zwangsarbeit feststellen zu lassen. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten für die gerichtliche Überprüfung der von der IOM getroffenen Entscheidungen keinen Zugang zu einem Gericht. Insbesondere rügten die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdestelle ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 20 der IOM die Anforderungen eines „unabhängigen und unparteiischen ... Gerichts“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht erfülle. Die Beschwerdeführer brachten nach Artikel 14 der Konvention vor, sie würden sowohl als Ausländer als auch als ehemalige italienische Militärinternierte diskriminiert. Ferner waren sie der Auffassung, sie hätten nach innerstaatlichem Zivilrecht in Verbindung mit dem Völkerrecht Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland gehabt, doch die Ansprüche seien infolge von § 16 EVZStiftG erloschen. Daher rügten sie eine Verletzung von Art. 1 des Protokolls Nr. 1. Die Beschwerdeführer leiteten ihre Ansprüche insbesondere aus Artikel 23 des Haager Abkommens, aus dem Übereinkommen über die Sklaverei und dem Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen ab. Außerdem brachten die Beschwerdeführer vor, die italienischen Militärinternierten seien eigentlich zivile Zwangsarbeiter und nicht, wie von der Bundesrepublik Deutschland behauptet, Kriegsgefangene gewesen. Sie seien vom Deutschen Reich nicht als Kriegsgefangene behandelt worden und es sei widersprüchlich, dass die Bundesrepublik Deutschland diesen angeblichen Status gegen sie verwende, um ihnen eine Entschädigung zu verweigern. Schließlich rügten die Beschwerdeführer, die als Zivilisten zur Zwangsarbeit herangezogenen worden waren, die Ablehnung ihrer Anträge auf Entschädigung nach dem Stiftungsgesetz. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführer (zu 2. – 274. und 276.) rügten, ihnen sei die Möglichkeit verwehrt worden, die Rechtswidrigkeit ihrer Deportation oder der ihrer Vorfahren sowie der Zwangsarbeit nach Artikel 5 feststellen zu lassen, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: (4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 21 und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. (5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass die Deportation der Beschwerdeführer oder deren Vorfahren ins Deutsche Reich sowie ihre Zwangsarbeit sich vor Inkrafttreten der Konvention am 3. September 1953 ereigneten. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Rüge der Beschwerdeführer bezüglich der Deportation und der Zwangsarbeit selbst mit den Bestimmungen der Konvention im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ratione temporis unvereinbar ist. Soweit die Beschwerdeführer rügten, die Bundesrepublik Deutschland habe die Rechtswidrigkeit der Zwangsarbeit, Deportation und Internierung nicht anerkannt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Konvention die Vertragsstaaten nicht ausdrücklich zur Wiedergutmachung von Unrecht oder Schäden verpflichtet, die vor der Ratifizierung der Konvention durch diese Vertragsstaaten entstanden sind (siehe Kopecký ./. Slowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Rdnr. 38, ECHR 2004-IX). Dies gilt auch für die rechtliche Situation der Bundesrepublik Deutschland, die als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches gilt (siehe die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/73, Urteil vom 31. Juli 1973, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 36, S. 1 ff, 15-16, und 2 BvR 373/83, Entscheidung vom 21. Oktober 1987, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 77, S. 137 ff, 154-156). ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 22 Deshalb ist die Beschwerde der Beschwerdeführer wiederum im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention in dieser Hinsicht ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention und ihren Protokollen unvereinbar. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu erklären. 2. Die Beschwerdeführer, die als italienische Militärinternierte zur Zwangsarbeit herangezogen wurden (Beschwerdeführer zu 2. - 25., 27. - 34., 36. - 270.) und die Beschwerdeführer F. und A., die als Zivilisten zur Zwangsarbeit herangezogen wurden, rügten, dass ihnen Leistungen nach dem Stiftungsgesetz verwehrt würden. Sie beanstanden auch, dass ehemalige Kriegsgefangene nach dem Stiftungsgesetz nicht leistungsberechtigt sind sowie die Entscheidung, dass italienische Militärinternierte als Kriegsgefangene anzusehen seien. Schließlich brachten sie vor, ihre weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland seien infolge von Artikel 16 EVZStiftG erloschen. Sie rügten eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 23 a) Allgemeine Überlegungen Ein Beschwerdeführer kann eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nur insoweit geltend machen, als die angegriffenen Entscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung betreffen. „Eigentum“ kann entweder „vorhandenes Eigentum“ oder Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen (siehe Kopecký, a.a.O., Rdnr. 35). Wie oben dargelegt verpflichtet die Konvention die Bundesrepublik Deutschland außerdem nicht ausdrücklich zur Wiedergutmachung des vom Deutschen Reich verursachten Unrechts oder Schadens. Wenn der Staat sich jedoch entschließt, Wiedergutmachung für solches Unrecht oder Schäden, für die er nicht verantwortlich ist, zu leisten, hat er einen großen Ermessensspielraum. Insbesondere bei der Entscheidung, wie und an wen Wiedergutmachung für solches Unrecht zu leisten ist, hat der Staat einen großen Ermessensspielraum (siehe sinngemäß von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74, ECHR 2005-...; Woś ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 22860/02, Rdnr. 72, ECHR 2006-...). In der vorliegenden Rechtssache muss der Gerichtshof zunächst feststellen, ob Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 anwendbar ist. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer über „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verfügten, d.h. „bestehendes Eigentum“ oder eine „berechtigte Erwartung“ hatten, in den tatsächlichen Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass eine berechtigte Erwartung sich entweder auf eine gesetzliche Bestimmung stützen oder eine gefestigte Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsprechung haben muss (siehe von Maltzan u.a., a.a.O., Randnr. 112). ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 24 b) Die Beschwerdeführer, die als italienische Militärinternierte zur Zwangsarbeit herangezogen wurden Diese Beschwerdeführer beanstanden sowohl, dass ehemalige Kriegsgefangene per Definition aus dem Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Stiftungsgesetz ausgeschlossen sind, als auch die Entscheidung, dass italienische Militärinternierte als Kriegsgefangene anzusehen seien, was dazu führt, dass sie von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen sind. Zweitens rügen sie § 16 EVZStiftG, welcher alle weiteren, über die im Stiftungsgesetz vorgesehenen Leistungen hinausgehenden Ansprüche ausschließt. Ungeachtet des Leides, das die Zwangsarbeit den Beschwerdeführern verursacht hat, begründet keines der von den Beschwerdeführern genannten Übereinkommen individuelle Entschädigungsansprüche. Als das Stiftungsgesetz in Kraft trat, gab es keine Rechtsvorschrift, weder völkerrechtlicher noch innerstaatlicher Art, die die Ansprüche der Beschwerdeführer gegen die Bundesrepublik Deutschland gestützt hätte. Die Beschwerdeführer waren ferner nicht in der Lage, Rechtsprechung zu ihren Gunsten anzuführen. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer nicht behaupten können, eine berechtigte Erwartung gehabt zu haben, eine Entschädigung für ihre Inhaftierung und Zwangsarbeit während des Zweiten Weltkrieges zu erhalten. Dieser Teil der Beschwerde ist daher ratione materiae mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 unvereinbar und ist nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention für unzulässig zu erklären. c) Die Beschwerdeführer Ferrini und Accidini Diese Beschwerdeführer rügten, dass ihnen Leistungen nach dem Stiftungsgesetz verwehrt würden und sie nach § 16 EVZStiftG ferner alle ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 25 weitergehenden Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland verloren hätten. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht als italienische Militärinternierte zur Zwangsarbeit herangezogen wurden, sondern als Zivilisten. Diese Beschwerdeführer können ebenfalls nicht behaupten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes eine berechtigte Erwartung gehabt zu haben, eine Entschädigung zu erhalten. Folglich wirft weder die Verweigerung von Leistungen nach dem Stiftungsgesetz noch der Ausschluss weitergehender Ansprüche Fragen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention auf. Dieser Teil der Beschwerde ist daher ratione materiae mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 unvereinbar und ist nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention ebenfalls für unzulässig zu erklären. 3. Die Beschwerdeführer, die als italienische Militärinternierte zur Zwangsarbeit herangezogen wurden (Beschwerdeführer zu 2. - 25., 27. - 34., 36. - 270.) brachten nach Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor, sie seien dadurch diskriminiert worden, dass ehemalige Kriegsgefangene von Leistungen nach dem Stiftungsgesetz ausgeschlossen seien. Artikel 14 der Konvention lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." Wie der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat, stellt Artikel 14 der Konvention eine Ergänzung zu den übrigen ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 26 materiellen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle dar. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe Hans-Adam von Liechtenstein ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 42527/98, Rdnr. 91, ECHR 2001-VIII). Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass italienische Militärinternierte nicht behaupten können, eine berechtigte Erwartung gehabt zu haben, eine Entschädigung für ihre Inhaftierung und Zwangsarbeit während des zweiten Weltkrieges zu erhalten, und dass der in Frage stehende Sachverhalt daher nicht unter das Protokoll Nr. 1 fällt. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Stec u.a. In dieser Rechtssache befand der Gerichtshof, dass nicht beitragsbezogene Sozialleistungen, die durch allgemeine Steuern finanziert werden, unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fallen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung zwar kein Recht auf Erhalt irgendwelcher Sozialleistungen verleiht, dass ein Staat, wenn er sich für den Aufbau eines Sozialleistungssystems entscheidet, dies jedoch auf eine mit Artikel 14 vereinbare Weise tun muss (siehe Stec u.a. ./. Vereinigtes Königreich [Entsch.], Individualbeschwerden Nr. 65731/01 und 56900/01, ECHR 2005-...; am 12. April 2006 durch Urteil der Großen Kammer bestätigt). Der vorliegende Fall lässt sich jedoch aus folgenden Gründen von der Rechtssache Stec u.a. unterscheiden: Zwar betrafen sowohl der vorliegende Fall, als auch die Rechtssache Stec nicht beitragsbezogene Leistungen, die teilweise durch allgemeine Steuern finanziert werden. Während es in der Rechtssache Stec jedoch um eine zusätzliche reguläre Zahlung und eine reguläre Altersrente im Rahmen der sozialen Sicherheit ging, ist der Gegenstand des vorliegenden Falles eine Einmalzahlung als ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 27 Entschädigung für Geschehnisse, die sich noch vor Inkrafttreten der Konvention ereigneten und die im weiteren Sinne eine Entschädigungsregelung für im Zweiten Weltkrieg erlittene Schäden darstellte. Die Zahlungen wurden außerhalb des gesetzlichen Rahmens der sozialen Sicherheit geleistet und sind mit den Zahlungen in der Rechtssache Stec nicht vergleichbar. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache nicht unter den Schutz von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt. Daraus folgt, dass die Rügen der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind. 4. Die Beschwerdeführer (zu 2. - 274. und 276.) rügten, dass eine gerichtliche Überprüfung der von der IOM getroffenen Entscheidungen nach dem Stiftungsgesetz ausgeschlossen sei. Sie waren deshalb der Auffassung, ihnen werde der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht im Sinne von Artikel 6 der Konvention verwehrt, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Der Gerichtshof hat zunächst festzustellen, ob es einen Streit („contestation") über einen „Anspruch“ gab, der zumindest bei vertretbarer Begründung als nach innerstaatlichem Recht anerkannt angesehen werden kann, gleichviel, ob er auch nach der Konvention geschützt ist (siehe Rechtssache Neves und Silva ./ Portugal, Urteil vom 27. April 1989, Serie A Band 153-A, S. 14, Rdnr. 37). Dass keine berechtigte Erwartung bezüglich eines Eigentumsrechts nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorliegt, setzt nicht voraus, dass auch kein bei „vertretbarer Begründung“ anzuerkennendes Recht im Sinne von ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 28 Artikel 6 der Konvention vorliegt. Demnach gibt es keinen notwendigen Zusammenhang zwischen dem Vorliegen von Ansprüchen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und der Anwendbarkeit von Artikel 6 der Konvention (siehe J.S. und A.S. ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 40732/98, Rdnr. 50-51, 24. Mai 2005). Der Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob es einen Streit über einen Anspruch gab, dessen Anerkennung nach innerstaatlichem Recht zumindest vertretbar begründet werden kann, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführer keine berechtigte Erwartung hatten, ein solches Recht letztendlich zu erhalten. Wie oben dargelegt, waren zu dem Zeitpunkt, als das Stiftungsgesetz in Kraft trat, Entschädigungsansprüche für Zwangsarbeit weder im Völkerrecht noch im innerstaatlichen Recht anerkannt. Die einzigen Rechtsvorschriften zu Ansprüchen aus Zwangsarbeit wurden durch das Stiftungsgesetz geschaffen. Nach diesen Bestimmungen waren die Beschwerdeführer jedoch von den Leistungen ausgeschlossen, da sie entweder als Gruppe ausdrücklich ausgeschlossen wurden oder die Voraussetzungen für die Leistungen nicht erfüllten. Der vorliegende Fall kann deshalb klar von der Rechtssache Woś unterschieden werden, in der der Gerichtshof befand, dass ein Entschädigungsprogramm für ehemalige Zwangsarbeiter der Stiftung Deutsch-Polnische Aussöhnung, das sich von dem durch das Stiftungsgesetz begründete System unterscheidet, unter Artikel 6 der Konvention fällt. In dieser Rechtssache befand der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllte und daher zumindest einen vertretbaren Anspruch auf Entschädigung hatte (siehe Woś ./. Polen [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 22860/02, 1. März 2005, am 8. Juni 2006 durch Urteil des Gerichtshofs bestätigt, a.a.O.). Da die Beschwerdeführer klar von den Leistungen nach dem Stiftungsgesetz ausgeschlossen wurden und Entschädigungen für Zwangsarbeit erst seit Kurzem vorgesehen sind, nämlich nur durch das ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 29 Stiftungsgesetz und zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht behaupten konnten, einen Anspruch auf Entschädigung gehabt zu haben, und dies auch nicht vertretbar begründet werden kann. Folglich findet Artikel 6 Abs. 1 der Konvention keine Anwendung auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache. Damit ist dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention und ihren Protokollen unvereinbar. E. Die übrigen Beschwerdeführer Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es in den von den übrigen Beschwerdeführern erhobenen Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention, dass dieser Teil der Individualbeschwerde für unzulässig zu erklären ist, da er offensichtlich unbegründet ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 30 Liste der Beschwerdeführer 1) ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI DALLA PRIGIONIA, DALL’ INTERNAMENTO e DALLA GUERRA DI LIBERAZIONE (A.N.R.P.) A. G. B. S. 2 ) 16 ) A. G. B. A. 3 ) 17 ) A. P. B. D. 4 ) 18 ) B. I. B. G. 5 ) 19 ) B. D. B. G. 6 ) 20 ) B. D. B. W. 7 ) 21 ) B. G. B. M. 8 ) 22 ) B. G. B. M. 9 ) 23 ) B. B. B. F. 10 ) 24 ) B. P. B. N. 11 ) 25 ) B. G. B. G. 12 ) 26 ) B. B. B. A. 13 ) 27 ) B. A. B. A. 14 ) 28 ) B. G. B. F. 15 ) 29 ) ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 31 B. M. C. G. 30 ) 48 ) C. G. C. A. 31 ) 49 ) C. M. C. G. 32 ) 50 ) C. F. C. P. 33 ) 51 ) C. R. C. G. 34 ) 52 ) C. F. C. G. 35 ) 53 ) C. F. C. U. 36 ) 54 ) C. A. C. A. 37 ) 55 ) C. F. C. F. B. 38 ) 56 ) C. V. C. S. 39 ) 57 ) C. L. C. B. 40 ) 58 ) C. O. C. V. 41 ) 59 ) C. M. C. M. 42 ) 60 ) C. A. C. P. E. 43 ) 61 ) C. P. C. L. 44 ) 62 ) C. A. C. G. 45 ) 63 ) C. C. E. 46 ) 64 ) C. E. C. S. 47 ) 65 ) ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 32 D. G. D. A. 66 ) 84 ) D. P. E. M. 67 ) 85 ) D. C. G. E. R. 68 ) 86 ) D. P. S. F. F. 69 ) 87 ) D. G. A. F. A. 70 ) 88 ) D. V. G. F. G. E. F. A. 71 ) 89 ) D’A. R. E. V. A. F. L. 72 ) 90 ) D. B. F. L. 73 ) 91 ) D. F. F. F. G. 74 ) 92 ) D. L. A. F. N. 75 ) 93 ) D. V. R. F. O. 76 ) 94 ) D. A. F. V. 77 ) 95 ) D. C. P. F. F. 78 ) 96 ) D. D. D. L.I F. A. 79 ) 97 ) D. M. A. F. V. 80 ) 98 ) D. M. R. F. A. 81 ) 99 ) D. S. G. 100 ) F. G. 82 ) D. B. 101 ) F. A. 83 ) ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 33 102 ) F. C. 120 ) G. M. 103 ) F. E. 121 ) G. L. 104 ) G. S. 122 ) G. S. 105 ) G. R. 123 ) G. N. 106 ) G. C. I. V. 124 ) 107 ) G. G. I. C. 125 ) 108 ) G. A. I. G. 126 ) 109 ) G. G. I. F. 127 ) 110 ) G. I. I. G. 128 ) 111 ) G. C. 129 ) L. C. E. P. A. 112 ) G. L. 130 ) L. E. 113 ) G. G. 131 ) L. M. 114 ) G. M. 132 ) L. M. E. C. E. 115 ) G. N. D. 133 ) L. G. 116 ) G. F. 134 ) L. G. 117 ) G. F. 135 ) L. F. 118 ) G. G. 136 ) M. A. 119 ) G. B. 137 ) M. G. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 34 138 ) M. I. 156 ) M. A. 139 ) M. S. 157 ) N. R. 140 ) M. G. 158 ) N. G. 141 ) M. A. 159 ) N. M. 142 ) M. O. 160 ) O. G. 143 ) M. A. 161 ) O. A. 144 ) M. C. 162 ) O. A. 145 ) M. V. 163 ) O. S. 146 ) M. L. 164 ) P. G. 147 ) M. O. 165 ) P. B. S. 148 ) M. G. 166 ) P. M. 149 ) M. C. 167 ) P. M. 150 ) M. A. 168 ) P. F. 151 ) M. M. 169 ) P. P. 152 ) M. A. 170 ) P. P. 153 ) M. P. 171 ) P. E. 154 ) M. O. 172 ) P. R. 155 ) M. R. 173 ) P. A. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 35 174 ) P. G. 192 ) R. S. 175 ) P. N. 193 ) R. A. 176 ) P. B. 194 ) R. M. 177 ) P. B. 195 ) R. A. 178 ) P. L. 196 ) R. G. R. 179 ) P. C. 197 ) R. P. 180 ) P. T. 198 ) R. M. 181 ) P. A. 199 ) R. M. 182 ) P. V. 200 ) R. U. M. 183 ) P. D. 201 ) R. A. 184 ) P. G. 202 ) R. E. 185 ) P. C. 203 ) R. G. 186 ) Q. F. 204 ) R. A. 187 ) Q. A. E. M. 205 ) R. M. 188 ) R. A. 206 ) S. G. 189 ) R. C. 207 ) S. E. V. 190 ) R. P. A. 208 ) S. G. 191 ) R. A. 209 ) S. V. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 36 210 ) S.’ C. 228 ) S. G. 211 ) S. G. 229 ) S. M. A. 212 ) S. D. 230 ) S. G. 213 ) S. B. 231 ) S. M. 214 ) S. B. 232 ) S. B. 215 ) S. M. 233 ) S. G. 216 ) S. R. E. S. B. 234 ) S. G. 217 ) S. V. 235 ) T. P. 218 ) S. M. 236 ) T. L. 219 ) S. A. 237 ) T. V. 220 ) S.’ D. C. 238 ) T. U. 221 ) S. P. 239 ) T. A. 222 ) S. L. 240 ) T. L. 223 ) S. A. 241 ) T. C. 224 ) S. P. 242 ) T. I. 225 ) S. C. 243 ) T. L. E. M.I E. G. 226 ) S. E. 244 ) T. E. 227 ) S. D. 245 ) T. G. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 37 246 ) V. P. 264 ) Z. L. 247 ) V. G. 265 ) Z. G. 248 ) V. G. 266 ) Z. I. E. C. D. 249 ) V. P. 267 ) Z. F. 250 ) V. S. 268 ) Z. A. 251 ) V. C. 269 ) Z. V. 252 ) V. G. 270 ) Z. P. 270 ) 253 ) V. R. 271 ) F. L., geboren am 271 ) 12. Mai 1926 254 ) V. U. 272 ) B. A., geboren am 272 ) 14. Februar 1923 V. L. 273 ) M. G., geboren am 255 ) 272 ) 274 ) 12. April 1921 256 ) V. D. 274 ) A. L., geboren am 273 ) 17. September 1925 257 ) V. G. 275 ) C. S., geboren am 275 ) 8. September 1927 258 ) V. A. 276 ) D. P. N., geboren am 276 ) 13. Januar 1925 259 ) V. E. 260 ) W. C. 261 ) Z. S. 262 ) Z. A. 263 ) Z. F.