Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 11.09.2007 – 18562/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0911DEC001856203

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 18562/03 K. W. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 18562/03 K. W. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. September 2007 als Kammer mit den Richtern Frau S. BOTOUCHAROVA, Präsidentin, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 5. Juni 2003 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1920 geborene Beschwerdeführer, Herr K. W., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. N. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von der Rechtsanwaltskanzlei Eichele und Ditgen in Koblenz vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. A. Hintergrund der Rechtssache Im Juni 2000 hatte der Beschwerdeführer einen Autounfall. Er wurde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung zu einer Geldbuße verurteilt. Am 19. November 2001 teilte der Fahrzeugführer N. der Polizei mit, dass es zwischen ihm und dem Beschwerdeführer am selben Tag zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Er habe dem Auto des Beschwerdeführers ausweichen müssen; trotzdem seien die Außenspiegel gegeneinander gestoßen. Am 18. Dezember 2001 forderte der Landkreis Ahrweiler den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 18. Februar 2002 einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Fahreignung zu unterziehen. Am 5. Juli 2002 entzog der Landkreis Ahrweiler dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis, da aufgrund der beiden vorangegangenen Verkehrsunfälle Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestünden. Außerdem habe der Beschwerdeführer es versäumt, ein von einem Amtsarzt erstelltes medizinisches Attest vorzulegen. Am 21. Mai 2003 verwarf das Verwaltungsgericht Koblenz den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung vom 5. Juli 2002. Dabei berücksichtigte das Gericht u. a. die Aussage des N. Am 9. März 2004 hob das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus formellen Gründen auf. B. Das in Rede stehende Zivilverfahren Im Jahre 2003 reichte der Beschwerdeführer bei einem Einzelrichter am Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler eine Schadensersatzklage gegen N. ein. Offenbar forderte er wegen des bei dem Unfall entstandenen Schadens und der angeblichen Falschaussage von N. in dem Verwaltungsverfahren (s. o.) Schadensersatz. Das Amtsgericht ordnete ein vereinfachtes Verfahren nach § 495a Zivilprozessordnung (ZPO) an. Am 1. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung. Am 15. Oktober 2003 wies das Amtsgericht die Klage des Beschwerdeführers zurück, ohne eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Schadensersatz habe, da er nicht bewiesen habe, dass der Schaden an seinem Außenspiegel durch das Verhalten des N. verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer rügte die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter und beantragte, das Verfahren gemäß § 321a ZPO fortzuführen. Der Beschwerdeführer erklärte, seine Schadensersatzklage stütze sich in erster Linie darauf, dass N. vor dem Verwaltungsgericht Koblenz falsch ausgesagt habe. Entgegen der Darstellung des N. sei der Außenspiegel des Autos des Beschwerdeführers nach dem Unfall nicht zersplittert gewesen; vielmehr sei der Spiegel nur leicht touchiert worden. Der Beschwerdeführer gab an, er könne dies durch Vorlage des fraglichen Außenspiegels beweisen. Am 12. November 2003 wies ein Einzelrichter am Amtsgericht Bad Neuenahr den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Verfahrens zurück. Er stellte fest, dass die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklichen Antrags des Beschwerdeführers eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Diese Verletzung sei für den Ausgang der Rechtssache jedoch unerheblich. Das Gericht erklärte, eine derartige Falschaussage könne keine Schadenersatzansprüche begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Außenspiegel in einem mündlichen Termin vorgelegt hätte, wäre dadurch keinesfalls bewiesen worden, dass N. eine unrichtige Aussage gemacht habe. Diesbezüglich stellte der Einzelrichter fest, dass der von N. benutzte Begriff der Auslegung zugänglich sei und nicht notwendigerweise bedeuten müsse, dass der Außenspiegel vollständig zerstört worden sei. Am 23. Januar 2004 erklärte das Landgericht Koblenz die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig und erklärte, die angegriffene Entscheidung sei gemäß § 321a Abs. 4 ZPO nicht anfechtbar. Darüber hinaus wies es die Beschwerde auch in der Sache zurück und bestätigte die Begründung des Amtsgerichts. Am 29. Juli 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. RÜGEN 1. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügt der Beschwerdeführer die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor den deutschen Gerichten. 2. Ferner rügt er nach Artikel 13 der Konvention, dass gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts kein Rechtsmittel gegeben war. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 25. Juli 2007 ging beim Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung ein, die am 23. Juli 2007 unterzeichnet wurde: „Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 500 Euro an Herrn K. W. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.“ Am 6. August 2007 ging beim Gerichtshof die folgende Erklärung des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers ein, die am 28. Juli 2007 vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben wurde: „Wir, Eichele und Ditgen, Rechtsanwälte, stellen fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, bereit ist, die freiwillige Zahlung von 500 Euro an Herrn K. W. zu leisten. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Wir nehmen diesen Vorschlag an und verzichten auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde liegt. Wir erklären, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.“ Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung der Parteien auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). Folglich sollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache keine Anwendung mehr finden und die Rechtssache sollte im Register gestrichen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Snejana BOTOUCHAROVA Kanzlerin Präsidentin