Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 11.09.2007 – 31384/02

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0911DEC003138402

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 31384/02 T.O. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 31384/02 T. O. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. September 2007 als Kammer mit den Richtern Frau S. BOTOUCHAROVA, Präsidentin, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. Juli 2002 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die erfolglosen, nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, im Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die mit dem Ziel abgegeben wurde, der Rüge bezüglich der Verfahrensdauer abzuhelfen, im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Regierung für eine einseitige Erklärung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr T. O., ist polnischer Staatsangehöriger und in F. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn T. Hauck, einem in München niedergelassenen Anwalt, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Erster Verfahrenskomplex Mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 gewährte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern dem Beschwerdeführer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die vom 24. November 1998 bis zum 5. Januar 1999 in einer Klinik stattfand. Am 11. November 1998 wies die Landesversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergangsgeld für den oben erwähnten sechswöchigen Zeitraum nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs VI ab (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Am 17. November 1998 legte der Beschwerdeführer bei der Landesversicherungsanstalt Widerspruch ein; dieser wurde am 29. April 1999 zurückgewiesen. Am 21. Mai 1999 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht München. Daraufhin ordnete das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an, welches am 13. April 2000 von dem Sachverständigen vorgelegt wurde. Am 18. Mai 2004 fand vor dem Sozialgericht München eine mündliche Verhandlung statt. Mit Urteil desselben Tages wies das Gericht die Klage des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Übergangsgeldes ab. Das Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe nur bis 21. Mai 1997 Krankengeld erhalten, seine medizinische Rehabilitationsmaßnahme aber erst am 24. November 1998 angetreten. Zwischen dem Ende des Bezugs von Krankengeld und der Rehabilitationsmaßnahme hätten also 18 Monate gelegen. Das Gericht befand, dieser zeitliche Abstand sei für einen Anspruch auf Übergangsgeld zu lang. Der Beschwerdeführer legte daraufhin innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat Berufung gegen dieses Urteil ein. Am 3. Mai 2005 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück und bestätigte, dass er keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe. Es fügte hinzu, der Beschwerdeführer habe auch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs VI keinen Anspruch auf Übergangsgeld, da er während des maßgeblichen Zeitraums nicht durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Schließlich ließ das Gericht die Revision nicht zu. Am 16. Januar 2006 verwarf das Bundessozialgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers. Am 19. April 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts nicht zur Entscheidung anzunehmen.

2 Zweiter Verfahrenskomplex Am 13. September 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Am 15. Oktober 1999 wies die Landesversicherungsanstalt Oberbayern seinen Antrag zurück und führte insoweit aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Krankheiten nicht arbeitsunfähig sei. Am 12. November 1998 legte der Beschwerdeführer bei der Landesversicherungsanstalt Widerspruch ein; dieser wurde am 30. November 2000 zurückgewiesen. Am 21. Dezember 2000 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht München. Am 25. April 2002 ordnete das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an. Am 21. Oktober 2002 legte die Sachverständige ihr Gutachten vor. Am 18. Mai 2004 fand vor dem Gericht eine mündliche Verhandlung statt. Mit Urteil desselben Tages wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers zurück und führte insoweit aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Gutachten weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer dann Berufung ein. Das Landessozialgericht ordnete die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Gesundheit des Beschwerdeführers an. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004 und erstellte sein Gutachten am 26. Februar 2005. Der Gutachter kam weiterhin zu dem Schluss, der Beschwerdeführer sei weder berufs- noch arbeitsunfähig. Eine Kopie dieses Gutachtens wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 8. März 2005 zugestellt. Am 9. April 2005 teilte ein zweiter Prozessbevollmächtigter dem Gericht mit, dass auch er den Beschwerdeführer vor Gericht vertreten werde. Am 28. Mai 2005 stellte der zweite Prozessbevollmächtigte einen Befangenheitsantrag gegen den vorgenannten Sachverständigen. Am 31. Mai 2005 wies das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers ab. Das Gericht erklärte, der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen müsse entweder innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ernennung oder unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens gestellt werden. Das Gericht wies darauf hin, dass der erste Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers das Gutachten bereits am 8. März 2005 erhalten habe und stellte fest, dass der zweite Prozessbevollmächtigte sich diese Kenntnis zurechnen lassen müsse. Daher sei der Befangenheitsantrag vom 28. Mai 2005 zu spät eingereicht worden. Am 7. Juni 2005 verwarf das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers und bestätigte die Begründung der Vorinstanz. In seinem Urteil stellte das Landessozialgericht fest, es sei nicht daran gehindert gewesen, seiner Entscheidung das vorgenannte Sachverständigengutachten zugrunde zu legen, da der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag zu spät gestellt habe. Außerdem stellte das Gericht fest, es sei nicht veranlasst gewesen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das oben erwähnte Sachverständigengutachten und das in der ersten Instanz erstellte Sachverständigengutachten und berief sich außerdem auf drei weitere Sachverständigengutachten, die in früheren Verfahren erstellt worden waren. Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Am 13. Oktober 2005 wies das Bundessozialgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seinen Befangenheitsantrag nicht fristgerecht gestellt. Am 4. Januar 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts nicht zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs VI haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, arbeitsunfähig sind und bis zum Beginn der medizinischen Rehabilitation Krankengeld erhalten haben. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs VI ist Übergangsgeld auch dann zu gewähren, wenn der Versicherte bis zum Beginn der medizinischen Rehabilitation durchgehend arbeitsunfähig war. RÜGEN Bezüglich des ersten Verfahrenskomplexes rügte der Beschwerdeführer nach den Artikeln 6 und 14 der Konvention den Verfahrensausgang und vertrat die Auffassung, dass ihm nach dem innerstaatlichen Recht Übergangsgeld hätte gewährt werden müssen. Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention die Verfahrensdauer. Bezüglich des zweiten Verfahrenskomplexes rügte der Beschwerdeführer erstens die Verfahrensdauer (Artikel 6 der Konvention). Zweitens brachte er vor, das von dem Landessozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei fehlerhaft und der Sachverständige befangen gewesen. Daher rügte er, dass das Gericht kein weiteres Gutachten eingeholt habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Nach den Artikel 6 und 14 der Konvention rügte der Beschwerdeführer den Ausgang des erstens Verfahrenskomplexes. Außerdem rügte er bezüglich des zweiten Verfahrenskomplexes, dass das Sachverständigengutachten fehlerhaft und der Sachverständige befangen gewesen sei, wodurch er in seinem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei. Bezüglich dieser Rügen stellt der Gerichtshof, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet für unzulässig zu erklären ist. 2. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer der beiden Verfahrenskomplexe sei überlang gewesen und habe daher das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 verletzt, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Am 2. Mai 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung vom 26. April 2007 ein: „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten unter dem 26. März 2007 ablehnen ließ. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die Dauer der beiden streitgegenständlichen Verfahren nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 3500,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 3.500,-- EUR würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder den Freistaat Bayern, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 3.500,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 3500,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen ‚anderen Grund’ im Sinne dieser Vorschrift dar.“ In seiner schriftlichen Erwiderung vom 5. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof, den Antrag der Bundesregierung abzulehnen. Er brachte vor, die Voraussetzungen von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention lägen nicht vor, da der Vorschlag der Bundesregierung sich nur auf die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der überlangen Verfahrensdauer beziehe. Die beiden weiteren Rügen hinsichtlich der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens würden nicht berücksichtigt und die angebotene Summe sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers für die in der vorliegenden Rechtssache erlittenen Rechtsverletzungen nicht ausreichend. Der Gerichtshof stellt vorab fest, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich in der vorliegenden Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er erinnert daran, dass Verfahren zur Erzielung einer gütlichen Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus bestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der Regierung am 27. Februar 2006 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche Einigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung stützt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn: „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Artikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe: „Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“  Anmerkung d. Übersetz.: Zutreffend muss es „26. April 2007“ heißen. Bei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnr. 75-77, ECHR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil vom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, Rdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005; MacDonald ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31/04, 6. Februar 2007). Der Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall eine Frage hinsichtlich der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft. Er erinnert daran, dass er, auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, bereits in einer Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich für den beklagten Staat hinsichtlich der Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist“ ergeben (siehe u.v.a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006- ...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007). Die Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass die Dauer der beiden Verfahrenskomplexe in dem vorliegenden Verfahren nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Einklang stand. Darüber hinaus hält der Gerichtshof die Summe von 3.500 EUR für die Entschädigung des Beschwerdeführers (einschließlich immaterieller Schäden sowie Kosten und Auslagen) für annehmbar. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, diesbezüglich keine weitere Prüfung der Individualbeschwerde erfordert (Artikel 37, in fine).

3 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness und des Ergebnisses der angegriffenen Verfahren für unzulässig; Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; Er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Snejana BOTOUCHAROVA Kanzlerin Präsidentin