Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 11.09.2007 – 6600/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0911DEC000660005

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 6600/05 I. B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde 6600/05 I. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. September 2007 als Kammer mit den Richtern Frau S. BOTOUCHAROVA, Präsidentin, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 19. Februar 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1964 geborene Beschwerdeführer, Herr I. B., ist türkischer Staatsangehöriger und in Herzebrock-Clarholz, Deutschland, wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn H. Glass von der Anwaltskanzlei Rumpenhorst – Gockel – Rettig aus Beckum vertreten. A. Die Umstände der Rechtssache 1. Hintergrund des Sachverhalts Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist der Vater eines am 17. Januar 1999 geborenen Sohnes (M). Der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes wurden 1996 geschieden, lebten aber, als M geboren wurde, zusammen und hatten das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Im November 1999 lebte M bei seiner Mutter. Am 2. November 1999 berichtete die Stadt Gütersloh dem Amtsgericht Gütersloh von Spannungen und körperlicher Gewalt zwischen den Eltern. Nach zwei gerichtlichen Anhörungen vereinbarten die Eltern, dass die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind und der Vater ein Recht auf begleiteten Umgang in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes erhalten sollte. Die Mutter erklärte, sie sei bereit, sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Am 17. April 2000 teilte die Stadt Gütersloh dem Amtsgericht mit, dass die Eltern die weitere Unterstützung durch den Kinderschutzbund ablehnten und dass die Mutter die Familienhilfe ablehne, weil sie sie nicht für erforderlich halte. Am 17. Juli 2000 entzog das Amtsgericht Gütersloh der Mutter auf Anraten einer Sachverständigen im Wege vorläufiger Anordnung das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur Pflege für das Kind und übertrug dieses Recht auf die Stadt Gütersloh. Das Jugendamt brachte das Kind vorübergehend in einem Kinderheim unter. Am 26. Juli 2000 wurde M in einer Pflegefamilie untergebracht. Am 2. August 2000 bestätigte das Amtsgericht Gütersloh nach mündlicher Verhandlung seine vorläufige Anordnung. Alle Verfahrensbeteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht. Am 21. Februar 2001 beantragten der Beschwerdeführer und die Kindesmutter unabhängig voneinander die Rückübertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise die Gewährung von Umgangskontakten. Am 27. November 2001 nach Exploration des Kindes, beider Eltern und der Pflegeeltern erstattete die psychologische Sachverständige O. ihr Gutachten. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Vater grundsätzlich geeignet sei, das Kind zu erziehen, die Mutter dagegen erziehungsungeeignet sei. Außerdem habe M ein positives Verhältnis zu seinem Vater. Die Sachverständige wies allerdings darauf hin, dass M während seines Aufenthalts in der Pflegefamilie, der seit 1 Jahr und 3 Monaten andauere, Bindungen zu der Pflegefamilie entwickelt habe. Im Hinblick darauf, dass das Kind sein halbes Leben bei der Pflegefamilie verbracht habe und die ersten drei Lebensjahre des Kindes entscheidend seien für die Entstehung solcher Bindungen, die im weiteren Verlauf der Kindheit nicht mehr veränderbar seien, war die Sachverständige der Auffassung, dass das Kindeswohl gefährdet sei, wenn es aus der Pflegefamilie herausgenommen würde. Am 24. Oktober 2002 übertrug das Amtsgericht die elterliche Sorge wieder auf die Eltern und ordnete das weitere Verbleiben von M bei der Pflegefamilie an (Verbleibensanordnung). Alle Verfahrensbeteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht. Der Beschwerdeführer lebt derzeit mit seiner neuen Ehefrau, der gemeinsamen Tochter und einer Stieftochter zusammen. 2. Das Verfahren über die Umgangsregelung Das Verfahren über das Umgangsrecht der Eltern wurde von dem Verfahren über die elterliche Sorge abgetrennt. Am 24. Oktober 2002 vereinbarten die Beteiligten als vorläufige Regelung, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, M alle vier Wochen für drei Stunden in den Räumen eines Sozialdienstes zu besuchen. Der Mutter wurde ein Recht auf Umgang für zwei Stunden alle sechs Wochen eingeräumt. Die Besuche fanden wie vorgesehen statt. Am 22. Mai 2003 setzte das Amtsgericht Gütersloh nach einer mündlichen Anhörung die Umgangsregelung vorübergehend aus. Am 1. Juli 2003 besuchte die Amtsrichterin M in der Wohnung der Pflegeeltern. Mit Beschluss vom 9. Juli 2003 legte das Amtsgericht fest, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht habe, M alle drei Monate für jeweils zwei Stunden in den Räumen des Sozialdienstes im Beisein einer geeigneten dritten Person zu besuchen. Der Mutter wurde ein Recht auf Umgang alle drei Monate für jeweils eine Stunde eingeräumt. Unter Berücksichtigung der Berichte des Sozialdienstes über die Besuchskontakte, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des persönlichen Eindrucks der Richterin von dem Kind und des Berichts der vom Gericht bestellten Verfahrenspflegerin des Kindes gelangte das Amtsgericht zu der Überzeugung, dass diese Umgangsregelung am besten dem Wohl des Kindes entspreche. Das Amtsgericht war dabei davon ausgegangen, dass M in den nächsten Jahren nicht zu seinen Eltern zurückgeführt werden könne. Dies sei Ergebnis des Sorgerechtsverfahrens gewesen, wie die Entscheidung dokumentiere, dass M in der Pflegefamilie verbleiben solle. Die Amtsrichterin hatte die Hoffnung, dass weitergehende Umgangskontakte dem Wohl des Kindes förderlich seien, sofern die Eltern davon absehen würden, über Ms Aufenthalt zu streiten. Dies sei aber, wie in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2003 deutlich geworden sei, nicht der Fall gewesen. Sowohl die Mutter als auch der Vater seien nicht in der Lage gewesen, unabhängig von der Frage des Aufenthalts über die Umgangskontakte zu verhandeln. Eine vernünftige Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich gewesen. Auch die Tatsache, dass der Anwalt des Beschwerdeführers einen Antrag auf Aufhebung der Verbleibensanordnung gestellt habe, zeige, dass sich die Beteiligten über den Aufenthalt des Kindes nicht einig seien. Unter Hinweis auf den Bericht der Verfahrenspflegerin stellte das Amtsgericht ferner fest, dass die Besuchskontakte in der Zeit von November 2002 und Mai 2003 für das Kind nicht förderlich gewesen seien. M sei vor und nach den Besuchskontakten stark belastet gewesen. Die Auseinandersetzungen über seinen Aufenthalt verunsicherten das Kind. Das Amtsgericht schloss sich dieser Einschätzung an und stellte fest, dass die ungelöste Frage seines Aufenthalts für M belastend sei. Es sei nicht gelungen, diese Auseinandersetzungen von M fernzuhalten, da die Eltern nicht in der Lage seien, den Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie zu akzeptieren. M brauche jedoch unbedingt die Sicherheit des weiteren Verbleibs bei der Pflegefamilie. Das Amtsgericht stellte außerdem fest, dass die Pflegeeltern sich in vollem Umfang kooperativ gezeigt und nicht versucht hätten, Umgangskontakte zu vermeiden oder einzuschränken. Der Beschwerdeführer hingegen habe sich über das Wohl des Kindes nie besorgt gezeigt, sondern immer nur betont, dass das Kind "sein Fleisch und Blut" sei. Das Gericht stellte auch fest, dass M unter erheblichen Essproblemen leide und seine Beschwerden, die sich vor der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002 gebessert hätten, wieder schlimmer geworden seien. Im Ergebnis war das Amtsgericht der Meinung, dass M das Recht habe, seine Eltern zu kennen und mit ihnen Umgang zu haben. In Anbetracht der Verunsicherung, die die Kontakte in letzter Zeit mit sich gebracht hätten, erscheine eine Begrenzung des Umgangs auf vierteljährliche Kontakte am besten für das Wohl des Kindes zu sein. Zum einen bestehe die berechtigte Hoffnung, dass M zur Ruhe kommen werde, und zum anderen bestehe ausreichender Kontakt zu den leiblichen Eltern. Beide Eltern legten Beschwerde ein; der Beschwerdeführer erstrebte die Einräumung von Umgangskontakten mindestens an jedem 3. Wochenende von samstags 9 Uhr bis sonntags 18 Uhr. Am 10. Dezember 2003 ordnete das Oberlandesgericht Hamm die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Am 4. Mai 2004 erstattete die Sachverständige B ihr Gutachten. Sie war der Auffassung, M zeige in Zusammenhang mit der bisherigen Umgangsregelung erhebliche Auffälligkeiten in seinem Verhalten. Ursächlich hierfür seien im Wesentlichen die Unsicherheit des Kindes und seine Loyalitätskonflikte sowie seine Angst vor einem Verlust der Pflegefamilie, die sich durch die Besuchskontakte verstärkt habe. Mit der Einführung der neuen Umgangsregelungen seien die Verhaltensauffälligkeiten zurückgegangen. Die Besuche hätten dazu beigetragen, die Beziehung zu seiner Herkunftsfamilie aufrecht zu erhalten. Zur Bewahrung der positiven Aspekte der Besuchskontakte bei einer gleichzeitigen Begrenzung ihrer negativen Folgen hielt die Sachverständige einen überschaubaren und stabilen Rahmen der Begegnungen für notwendig. Da die leiblichen Eltern den weiteren Verbleib von M in der Pflegefamilie nicht akzeptierten, könnten die negativen Folgen nur durch eine Einschränkung des Umgangsrechts begrenzt werden. Die derzeitigen Regelungen hätten sich bewährt. Nach Auffassung der Sachverständigen wäre es positiv, wenn dem Beschwerdeführer mittelfristig eine großzügigere Umgangsregelung eingeräumt werden könnte. Sie empfahl, dem Beschwerdeführer eine besondere Beratung anzubieten, die ihm dabei helfen könne, sich mit dem Aufenthalt des Kindes bei der Pflegefamilie abzufinden und die Gefühle und Bedürfnisse des Kindes besser zu verstehen. Am 7. Juli 2004 wies das Oberlandesgericht Hamm nach Anhörung aller Verfahrensbeteiligten die Beschwerden der Eltern gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. Juli 2003 zurück. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Sachverständige bei ihrer persönlichen Anhörung die Auffassung vertreten habe, dass das Kind gute Kontakte zum Beschwerdeführer habe und dass die Eltern M vermitteln müssten, dass er bei der Pflegefamilie bleiben könne. Die Pflegeeltern trugen vor, dass M vor dem Gerichtstermin eine Stunde lang geschrien habe. Wenn er Veränderungen seiner Situation befürchte, sei er immer sehr aufgeregt und kote ein, doch in letzter Zeit sei er ruhiger geworden. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und persönlichen Äußerungen der Beteiligten sowie des Sachverständigengutachtens war das Gericht der Auffassung, dass eine Einräumung weitergehender Besuchsrechte das Kindeswohl gefährden würde. Es sei verständlich, dass die leiblichen Eltern wünschten, dass das Kind zu ihnen zurückkehrt. Aus dieser Einstellung erwachse jedoch eine gravierende Belastung für M, der sich zwischen seinen leiblichen Eltern und den Pflegeeltern hin- und hergerissen fühle. Wie durch die persönlichen Äußerungen der Beteiligten bestätigt worden sei, wolle M derzeit bei den Pflegeeltern bleiben, in denen er seine entscheidenden Bezugspersonen sehe. Während der Besuchskontakte träten die Interessenkonflikte deutlich zu Tage und beunruhigten das Kind erheblich. Das Kind brauche indes die Gewissheit, dass es nicht entgegen seinem Willen aus der Pflegefamilie herausgenommen werde. Es wäre von Vorteil, wenn die leiblichen Eltern ihm diese Sicherheit vermitteln könnten. Da dies derzeit aber nicht der Fall sei, müssten die Umgangsrechte beschränkt werden. Das Gericht hielt es zur Vermeidung von Konflikten außerdem für erforderlich, eine Begleitung anzuordnen. Abschließend räumte das Oberlandesgericht ein, dass der zeitliche Rahmen der Besuchskontakte gering ausgestaltet sei. Wie der bisherige Verlauf der Besuchskontakte jedoch gezeigt habe, seien diese ausreichend, um den gebotenen Kontakt zwischen M und seinen Eltern aufrechtzuerhalten. Es sei damit gewährleistet, dass die Bindung an seine Eltern und die emotionale Beziehung zu ihnen Bestand habe. Am 27. September 2004 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 1684 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Familiengerichte können jedoch dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4). RÜGE Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention die Einschränkungen des Umgangs mit seinem Sohn. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, mit dem sein Antrag auf Einräumung eines weitergehenden Rechts auf Umgang mit seinem Sohn zurückgewiesen worden sei, sein nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletze; Artikel 8 sieht Folgendes vor: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Das Oberlandesgericht Hamm, so der Beschwerdeführer, habe der positiven und engen Beziehung, die er zu seinem Sohn habe und die durch die Feststellungen der vom Gericht bestellten Sachverständigen O bestätigt worden sei, nicht Rechnung getragen. Die Sachverständige habe die Begegnungen als dem Wohl des Kindes dienlich angesehen. Die Begründung des Oberlandesgerichts basiere lediglich auf Vermutungen. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass M durch die bisherigen Besuchskontakte Schaden genommen habe. Außerdem habe er hinsichtlich der Umgangsregelung in vollem Umfang kooperiert. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass das Sachverständigengutachten ihm gegenüber voreingenommen und widersprüchlich sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts mache es unmöglich, die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn im Hinblick auf die Zusammenführung der Familie zu stärken. Die nationalen Behörden seien somit ihrer Verpflichtung, die Zusammenführung der Familie zu erleichtern, nicht nachgekommen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines weitergehenden Umgangsrechts nicht stattzugeben, ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens waren. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung dieses Artikels dar, es sei denn, er ist gesetzlich vorgesehen, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Abs. 2 legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die hier in Rede stehende Entscheidung auf innerstaatlichem Recht beruhte, nämlich auf § 1684 BGB, und dass sie den Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatte, was ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 darstellt (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Band 290, S. 20, Rdnr. 44, und Görgülü ./. Deutschland, Nr. 74969/01, Rdnr. 37, 26. Februar 2004). Es ist somit noch zu prüfen, ob die Entscheidungen als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen werden konnten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern vielmehr darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Sahin und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Nr. 30943/96 und Nr. 31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62, ECHR 2003-VIII; T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 28945/95, Rdnr. 71, ECHR 2001-V; Görgülü, a.a.O., Rdnr 41, und Wildgruber ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006). Obwohl das wesentliche Ziel des Artikels 8 darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen von staatlicher Seite zu schützen, können auch positive Schutzpflichten hinzutreten, die zu einer wirksamen „Achtung“ des Familienlebens dazugehören. Daher muss der Staat in Fällen, in denen nachweislich familiäre Bindungen bestehen, grundsätzlich so handeln, dass diese Bindungen sich weiterentwickeln können, und Maßnahmen ergreifen, die dem Elternteil und dem Kind eine Zusammenführung ermöglichen (siehe Margareta und Roger Andersson ./. Schweden, Urteil vom 25. Februar 1992, Serie A Band 226-A, S. 30, Rdnr. 91; Olsson ./. Schweden (Nr. 2), Urteil vom 27. November 1992, Serie A Band 250, S. 35-36, Rdnr. 90; Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Nr. 31679/96, Rdnr. 94, ECHR 2000-I, und Gnahoré ./. Frankreich, Nr. 40031/98, Rdnr. 51, ECHR 2000-IX). Ferner muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden; dabei ist dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK] Nr. 25735/94, Rdnr. 50, ECHR 2000-VIII sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 71). Schließlich erinnert der Gerichtshof auch daran, dass Artikel 8 zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse vorsieht, der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (siehe T.P. und K.M. , a.a.O., Rdnr. 72; Sahin, a.a.O., Rdnr. 68 und Sommerfeld, a.a.O., Rdnr. 66). Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Frage des Aufenthalts des Kindes, nämlich dass es bei der Pflegefamilie verbleiben soll, im Oktober 2002 entschieden wurde und das anschließende Gerichtsverfahren nur die Festlegung der Umgangsregelung zum Gegenstand hatte. Bei der Prüfung der Frage, ob die nationalen Gerichte ihre Entscheidungen über die Umgangsregelung in Ausübung ihres Ermessensspielraums auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte der Auffassung waren, dass weitere persönliche Kontakte zum Beschwerdeführer das Kindeswohl gefährden würden. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte das Amtsgericht Gütersloh unter Bezugnahme auf die Verfahrenspflegerin des Kindes fest, dass die erweiterten Besuchsrechte, die der Beschwerdeführer in dem Zeitraum von November 2002 bis Mai 2003 mit voller Unterstützung der Pflegeeltern in Anspruch genommen hat, dem Wohl des Kindes, das sich zwischen der Pflegefamilie und seinen leiblichen Eltern hin- und hergerissen fühlte, nicht dienlich waren. Er sei vor und nach den Besuchskontakten sehr angespannt gewesen, und seine Essstörung habe sich in diesem Zeitraum verschlimmert. In der mündlichen Verhandlung seien der Beschwerdeführer und auch die Kindesmutter nicht in der Lage gewesen, über die Umgangsregelung vernünftig zu sprechen, ohne dabei den Aufenthalt des Kindes in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen entschied das Amtsgericht, den Umgang des Beschwerdeführers einzuschränken, um M Gelegenheit zu geben, zur Ruhe zu kommen. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht Hamm nach Anhörung aller Beteiligten sowie der Sachverständigen bestätigt. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass es darauf ankomme, dem Kind die Sicherheit zu vermitteln, dass es bei den Pflegeeltern, die zu seinen Bezugspersonen geworden seien, verbleiben könne. Da die leiblichen Eltern nicht in der Lage seien, ihm diese Sicherheit zu vermitteln, müsse das Umgangsrecht eingeschränkt werden. Das Oberlandesgericht berücksichtigte außerdem die Aussage der Sachverständigen, dass die neue Besuchsregelung sich als erfolgreich erwiesen habe, da die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes zurückgegangen seien. Der Gerichtshof stellt fest, dass die nationalen Behörden bei ihrer Entscheidung über eine Umgangsregelung nicht davon ausgegangen sind, dass M in absehbarer Zeit in den Haushalt des Beschwerdeführers umziehen würde. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass M im Juli 2000 im Alter von achtzehn Monaten in der Pflegefamilie untergebracht wurde. Das Amtsgericht schloss sich der gutachterlichen Empfehlung an und sah das Kindeswohl im Fall eines Verbleibens im Haushalt seiner Mutter als gefährdet an. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kindesmutter verzichteten auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 24. Oktober 2002 und akzeptierten somit, dass M bei der Pflegefamilie verblieb. Als die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm über das Umgangsrecht im Juli 2004 erging, lebte das damals fünfeinhalbjährige Kind M bereits seit vier Jahren bei der Pflegefamilie, zu der er Bindungen entwickelt hatte. Nach dem Sachverständigengutachten litt M an Verhaltensauffälligkeiten, die sich verschlimmerten, wenn er befürchtete, von seinen Pflegeeltern, die zu seinen Bezugspersonen geworden waren, getrennt zu werden. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass M nie mit der neuen Ehefrau seines Vaters und den Kindern im neuen Haushalt des Beschwerdeführers zusammengelebt hat. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die nationalen Gerichte, als sie bei ihrer Entscheidung davon ausgingen, dass M in absehbarer Zeit nicht in den Haushalt des Beschwerdeführers umziehen könne, ihrer Verpflichtung nach Artikel 8 zur Förderung einer Zusammenführung des Beschwerdeführers und seines Sohnes nicht nachgekommen sind. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte zum Wohl des Kindes getroffen wurden, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung den Interessen des Beschwerdeführers vorgehen muss. Die nationalen Gerichte haben also zutreffende Gründe für ihre Entscheidungen angeführt, dem Beschwerdeführer ein weitergehendes Umgangsrecht zu versagen. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 genügten, muss der Gerichtshof insbesondere prüfen, ob der Entscheidungsprozess insgesamt dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht in einer Position war, die es ihm ermöglichte, alle Argumente für eine weitergehende Besuchsregelung vorzubringen. Die Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts umfasste die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Mutter sowie die Aussagen der Verfahrenspflegerin des Kindes, der Pflegeeltern und des Sozialdienstes, der den Umgang begleitete. Außerdem besuchte der Amtsrichter M im Haushalt der Pflegefamilie. Das Oberlandesgericht stützte sich bei seinen Feststellungen außer auf den Akteninhalt auch auf das Ergebnis einer erneuten mündlichen Verhandlung und zog eine psychologische Sachverständige hinzu. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Entscheidungsprozess als Ganzes auf einer umfassenden Beweisgrundlage beruhte und dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ. Selbst unter Zugrundelegung eines strengen Prüfungsmaßstabs, weil es ja um das Umgangsrecht des Beschwerdeführers ging, kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die deutschen Gerichte die Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt haben. Der Eingriff kann somit als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig” angesehen werden. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. . Claudia WESTERDIEK Snejana BOTOUCHAROVA Kanzlerin Präsidentin