Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 11.09.2007 – 7557/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0911DEC000755703
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 7557/03 J. V. H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 7557/03 J. V. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. September 2007 als Kammer mit den Richtern Frau S. BOTOUCHAROVA, Präsidentin, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1943 in H. geborene Beschwerdeführer, Herr J. v. H., ist niederländischer Staatsangehöriger und in O., N., wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn S. Nicolai, einem in Wesel, Deutschland, niedergelassenen Rechtsanwalt, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist als LKW-Fahrer tätig. Bei einer Kontrolle durch einen Beamten des Bundesamtes für Güterverkehr – im Folgenden „Bundesamt“ – am 8. August 2001 legte der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber vor, ob er seinen LKW zwischen dem 2. und 7. August 2001 gelenkt hatte. Die Niederschrift über diese Kontrolle war in Deutsch abgefasst, enthielt die Einlassungen des Beschwerdeführers und war von ihm unterschrieben. In der Niederschrift war ferner vermerkt, dass er eine Sicherheit in Höhe von 100 NLG geleistet hatte. Am 25. September 2001 erließ das Bundesamt einen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer, in dem ihm eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wurde. Es hieß darin, der Beschwerdeführer habe gegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Fahrpersonalverordnung verstoßen. Das Bundesamt verhängte eine Geldbuße in Höhe von 500 DM (250 Euro). Der Bußgeldbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2001 zugestellt. Der Bußgeldbescheid war in deutscher Sprache abgefasst und enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die ebenfalls in Deutsch abgefasst war. Gemäß dieser Belehrung hatte der Beschwerdeführer das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Bundesamt Einspruch einzulegen. Am 3. Oktober 2001 nahm der Beschwerdeführer den Bußgeldbescheid zur Kenntnis und leitete ihn danach an seine Rechtsschutzversicherung weiter. Sie erhielt den Bußgeldbescheid am 12. Oktober 2001 und leitete ihn am 15. Oktober 2001 an den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers weiter. Am 18. Oktober 2001 ging der Bußgeldbescheid nebst Begleitdokumenten beim Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein, der noch am selben Tag Einspruch beim Bundesamt einlegte. Am 29. November 2001 teilte das Bundesamt dem Rechtsbeistand mit, dass der Einspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. Am 6. Dezember 2001 beantragte der Rechtsbeistand Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug vor, aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherung habe der Beschwerdeführer den Bußgeldbescheid nicht direkt an seinen Rechtsbeistand weiterleiten dürfen, sondern zunächst an die Versicherung senden müssen. Er könne mithin für die Postlaufzeiten der niederländischen Post nicht verantwortlich gemacht werden. Der Beschwerdeführer legte zwar eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vor, brachte aber weder eine Mehrfertigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Rechtsschutzversicherung noch irgendeinen Nachweis über die tatsächliche Postlaufzeit seines Schreibens an seine Rechtsschutzversicherung bei. Am 4. Januar 2002 verwarf das Bundesamt den Einspruch des Beschwerdeführers wegen Fristablaufs als unzulässig. Außerdem wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Es befand, dass die Postlaufzeit seines Schreibens jeglicher Lebenserfahrung widerspreche und dass auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Rechtsschutzversicherung die Fristversäumung nicht rechtfertigten. Am 17. Januar 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Bußgeldbescheid ihm in einer ihm verständlichen Sprache hätte zugestellt werden müssen. Der Bescheid sei ihm somit nicht wirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer nahm insoweit Bezug auf Nr. 181 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, wonach einem Empfänger, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, alle Unterlagen mit einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben sind (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Ferner wies der Beschwerdeführer das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1975 hin (siehe unten "Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis"). Am 29. Januar 2002 bestätigte das Amtsgericht Köln die Entscheidung des Bundesamtes aus den folgenden Gründen. Es befand, dass das Bundesamt nicht zur Übersetzung seines Bußgeldbescheids und der Rechtsbehelfsbelehrung verpflichtet gewesen sei, weil Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention nur für das Strafverfahren gelte. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren verneinte es. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass eine eidesstattliche Versicherung in solchen Verfahren unzureichend sei, da sie lediglich als eine schlichte Erklärung angesehen werden könne. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und trug vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Grundgesetz, GG) verletzt worden sei, weil ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer brachte erneut vor, dass Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention auf seinen Fall anwendbar gewesen sei. Am 7. Oktober 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis
1 Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren „Nr. 181 I... II Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, [...] und sonstige gerichtliche Sachentscheidungen sind dem Ausländer, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, mit einer Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben. ... Nr. 296 Die Nr. 182 bis 189 gelten für das Bußgeldverfahren sinngemäß.“
2 Maßgebliche Bestimmungen der Strafprozessordnung § 44 „War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. ... § 45 (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. (2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.“
3 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1975 In seiner Entscheidung (siehe 2 BvR 1074/74, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Bd. 40, S. 95 ff.) behandelte das Bundesverfassungsgericht die folgende Rechtssache. Einem türkischen Staatsangehörigen, der Deutsch weder lesen noch schreiben konnte, wurde ein Strafbefehl zugestellt. Der Bescheid enthielt eine in deutscher Sprache verfasste Rechtsbehelfsbelehrung. Da er Schwierigkeiten hatte, einen Übersetzer zu finden, versäumte er die gesetzliche Einspruchsfrist. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 GG verletzt worden sei. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer, der keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprach besaß, die gesetzliche Einspruchsfrist nicht bekannt gewesen sei. Das Fristversäumnis sei somit auf sein mangelndes Verständnis der Rechtsbehelfsbelehrung zurückzuführen. Demzufolge sei der Beschwerdeführer so zu behandeln, als habe er keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. Das Bundesverfassungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass - als Folgerung für zukünftige Fälle - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, wenn der Empfänger eines Strafbefehls oder eines Bußgeldbescheids die Einspruchsfrist versäumt hat, weil er die Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstanden hat. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass die dem Bußgeldbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention geltend, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird. 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; ...“ A. Die Vorbringen der Regierung 1. Unvereinbarkeit ratione materiae Unter Berufung auf die Rechtssachen Öztürk ./. Deutschland (Urteil vom 21. Februar 1984, Serie A Bd. 73) und Lutz ./. Deutschland (Urteil vom 25. August 1987, Serie A Bd. 123, S. 24, Rdnr. 57) trug die Regierung vor, dass Artikel 6 der Konvention nicht auf den verwaltungsbehördlichen Teil des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sondern lediglich auf das anschließende gerichtliche Verfahren Anwendung finde. Ferner vertrat die Regierung die Auffassung, dass die Ordnungswidrigkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht als Straftat im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gelten könne, da sie die vom Gerichtshof in der Rechtssache Engel ./. Niederlande entwickelten Kriterien nicht erfülle (Urteil vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22, S. 33-35, Rdnr. 80-83). Die Regierung führte diesbezüglich aus, dass sich die verletzte Rechtsregel nicht an jeden Bürger in seiner Eigenschaft als Straßenverkehrsteilnehmer, sondern an eine bestimmte Berufsgruppe – nämlich Kraftfahrer – richte. Eine Verletzung dieser Regeln stelle daher eine Verletzung der besonderen Pflichten dieser Berufsgruppe dar, könne aber nicht als Straftat gelten. 2. Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Die Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprechend den Verfahrensvorschriften beantragt, denn das Bundesamt habe festgestellt, dass er nicht habe glaubhaft machen können, dass die niederländische Post tatsächlich so lange gebraucht habe, um sein Schreiben zuzustellen. Außerdem habe er nicht nachgewiesen, dass er verpflichtet gewesen sei, den Bußgeldbescheid statt an seinen Rechtsbeistand zunächst an seine Rechtsschutzversicherung zu senden. Abschließend hob die Regierung hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder vorgetragen noch nachgewiesen habe, dass er die Einspruchsfrist mangels Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung versäumt habe. 3. Begründetheit Im Hinblick auf die Begründetheit trug die Regierung vor, der Beschwerdeführer sei tatsächlich in einer ihm verständlichen Sprache über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet worden. Aus dem Protokoll, das die Beamten des Bundesamts am 8. August 2001 aufgenommen hätten, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sich mit den Beamten in Deutsch habe verständigen können. Sie wies ferner auf die häufigen berufsbedingten Aufenthalte des Beschwerdeführers in Deutschland und die sprachliche Nähe der deutschen und der niederländischen Sprache hin. Abschließend hob die Regierung hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erwähnt habe, dass die deutsche Sprache keine für ihn verständliche Sprache sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht, dass er die Einspruchsfrist versäumt habe, weil er die Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstanden habe. Er habe vielmehr vorgetragen, dass er die Frist versäumt habe, weil er den Bußgeldbescheid zunächst an seine Rechtsschutzversicherung gesandt habe und die Postlaufzeit so lang gewesen sei. Die Regierung kam zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe es letztlich versäumt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sein Recht auf Anrufung eines Gerichts, vor dem er den Bußgeldbescheid hätte anfechten können, zu sichern. Die Regierung führte dazu aus, dass nach innerstaatlichem Recht eine Übersetzung des Bußgeldbescheids nicht vorgeschrieben sei, denn im Ordnungswidrigkeitenverfahren finde Nr. 181 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Die Regierung wies aber auch darauf hin, dass das innerstaatliche Recht insbesondere durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichenden Schutz in Fällen biete, in denen der Betroffene unverschuldet eine Frist versäumt habe. In diesem Zusammenhang verwies die Regierung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn ein Ausländer die gesetzliche Einspruchsfrist versäumt hat, weil es an einer Rechtsbehelfsbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache gefehlt hat. B. Die Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestritt die Schlussfolgerungen der Regierung. Er vertrat die Auffassung, das Bundesverfassungsgericht habe über die Begründetheit entschieden, was bedeute, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft habe. Außerdem machte der Beschwerdeführer geltend, er beherrsche die deutsche Sprache nicht hinreichend. Schließlich widersprach er der Regierung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 6 in der vorliegenden Rechtssache. C. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof hält es nicht für erforderlich, über die Einwendungen der Regierung zu erkennen, weil er ohnehin der Auffassung ist, dass die Beschwerde insgesamt aus den folgenden Gründen unzulässig ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gerügt hat, er habe keinen Zugang zu einem Gericht gehabt, das über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen hätte verhandeln können, weil er die Einspruchsfrist mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache versäumt habe. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass von einem Beschwerdeführer erwartet werden kann, dass er von den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Schutzbestimmungen Gebrauch macht, um sicherzustellen, dass er zur Prüfung der Begründetheit seiner Rügen ein Gericht anrufen kann (siehe S.B. ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 17740/91, Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1993, unveröffentlicht; Maaß ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71598/01, 15. September 2005). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach innerstaatlichem Recht Gelegenheit hatte, gegen den vom Bundesamt erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und, sollte dies erfolglos sein, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, um so die gerichtliche Prüfung der Begründetheit eines Bußgeldbescheids sicherzustellen. Versäumt der Betroffene unverschuldet eine solche Einspruchsfrist, so wird ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Betroffener die Einspruchsfrist versäumt hat, weil er nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte, um die Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen. In der vorliegenden Rechtssache hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer es versäumt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend den Verfahrensvorschriften zu stellen, da er lediglich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat; entgegen den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts hat er die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat weder eine Ablichtung seines Schreibens an die Rechtsschutzversicherung mit dem Eingangsstempel der Versicherung noch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaft beigebracht. Außerdem hat der Beschwerdeführer in seinem ersten Schreiben zu dem Wiedereinsetzungsantrag auch überhaupt nicht vorgetragen, dass Deutsch keine ihm verständliche Sprache ist und er die Frist aus diesem Grund versäumt hat. Sein Antrag wurde daher zurückgewiesen und sein Einspruch folglich als unzulässig angesehen. Der Beschwerdeführer hat somit selbst bewirkt, dass eine Prüfung der Begründetheit des Bußgeldbescheids sowie der Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung hätte in einer anderen Sprache zugestellt werden müssen, ausgeschlossen war. Es ist daher im Wesentlichen dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen, dass über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht von einem Gericht verhandelt wurde. Es kann somit nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem Gericht willkürlich verwehrt wurde. Der Gerichtshof ist demzufolge der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers insgesamt offensichtlich unbegründet und daher nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Snejana BOTOUCHAROVA Kanzlerin Präsidentin