Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 18.09.2007 – 52336/99
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0918DEC005233699
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 18/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 52336/99 GRIECHISCHE KIRCHENGEMEINDE MÜNCHEN UND BAYERN E. V. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 52336/99 GRIECHISCHE KIRCHENGEMEINDE MÜNCHEN UND BAYERN E. V. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 18. September 2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herr P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 21. Januar 1999 erhoben worden ist, aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs, sich auf Artikel 29 Absatz 3 der Konvention zu berufen und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen; aufgrund der Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und der Erwiderung der Beschwerdeführerin, hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person deutschen Privatrechts in Form eines eingetragenen Vereins in München. Sie wird von ihrem Präsidenten und der Vizepräsidentin vertreten. Vor dem Gerichtshof wird sie von Herrn Alexander Petz, Rechtsanwalt in München, mit Beistand des Herrn Markus Zöckler von der Universität München vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Die Beschwerdeführerin ist eine griechisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft. Zweck der Beschwerdeführerin war die Unterstützung der geistlichen und weltlichen Interessen und die Sicherung der Bedürfnisse der griechischen Sankt Salvatorkirche in München.
1 Hintergrund der Sache Zwischen 1492 und 1494 wurde die katholische St. Salvatorkirche in München errichtet. Im Jahr 1803 wurde sie Eigentum des Staates Bayern. Im Jahr 1828 ordnete König Ludwig I. von Bayern „die gebrauchsweise Überlassung der Kirche für den griechischen Cultus unter Vorbehaltung des Staatseigentums“ an. Im Jahr 1830 erwarb die griechisch-orthodoxe Gemeinde die Eigenschaft einer Privat-Kirchen-Gesellschaft. Mit Inkrafttreten der Verfassung Bayerns im Jahr 1919 wurde diese Gesellschaft aufgelöst. Im Jahr 1924 wurde die Beschwerdeführerin in das Vereinsregister eingetragen. Nach dem Willen von König Ludwig I. stand die St. Salvatorkirche seit 1833 unter der Jurisdiktion der autokephalen orthodoxen Kirche Griechenlands, die danach von dem griechischen Staat und dem Ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel offiziell anerkannt wurde. Im Jahr 1923 wurde innerhalb der autokephalen orthodoxen griechischen Kirche der neue gregorianische Kalender eingeführt. Diejenigen, die den alten julianischen Kirchenkalender beibehalten wollten, gründeten die „ Kirche der Wahren Orthodoxen Griechenlands“ (siehe Vergos ./. Griechenland, Nr. 65501/01, Rdnrn. 21-24, 24. Juni 2004). Im Jahr 1924 übertrug die orthodoxe autokephale Kirche Griechenlands ihre Jurisdiktion über die Auslandsgemeinden auf den Ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel. Im Jahr 1963 gründete dieser in Deutschland die Metropolie von Deutschland (im Folgenden als „die Metropolie“ bezeichnet), die zumindest ab 1965 Gemeindepfarrer für die Beschwerdeführerin entsandte. Im Jahr 1976 kam es zu Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Metropolie. Daraufhin untersagte die Metropolie ihren Priestern, Gottesdienste oder andere Handlungen in der Kirche der Beschwerdeführerin abzuhalten. Infolgedessen ließ die Beschwerdeführerin ihren Kantor bei der „ Kirche der Wahren Orthodoxen Christen Griechenlands und der Diaspora“ zum Priester weihen. Seitdem nahmen Pfarrer nach dem altkalendarischen Ritus Gottesdienste und andere Handlungen in der St. Salvatorkirche vor.
2 Verfahren vor den Zivilgerichten Mit Schreiben vom 26. Juli 1977 teilte der Freistaat Bayern der Beschwerdeführerin mit, dass die unentgeltliche Überlassung der St. Salvatorkirche zum 31. August 1977 beendet würde und forderte die Beschwerdeführerin zur Herausgabe der Kirche auf, um sie der Metropolie zur Verfügung zu stellen. Da diese den Priestern der Beschwerdeführerin untersagt hatte, Gottesdienste und Kultushandlungen vorzunehmen, könne der Zweck der Überlassung nach dem Willen von König Ludwig I. nicht mehr erfüllt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin sich weigerte, rief der Freistaat Bayern das Landgericht München an, das der Klage am 16. Dezember 1977 stattgab. Am 12. April 1979 hat das Oberlandesgericht München das ergangene Urteil aufgehoben und die Klage des Freistaats Bayern abgewiesen. Mit Urteil vom 12. Dezember 1980 hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision des Freistaats Bayern zurückgewiesen. Es hat insbesondere erachtet, dass die Beschwerdeführerin ein Recht zum Besitz habe, weil die Kirche St. Salvator eine res sacra sei. Ihre Widmung sei ordnungsgemäß gewesen und würde bis zum heutigen Tag fortbestehen. Eine Entwidmung durch den Freistaat Bayern allein sei dagegen nicht möglich, da dieser durch die Zustimmung zur Widmung auf seine Verfügungsmacht verzichtet habe. Daraus ergäbe sich, dass die Beschwerdeführerin ein Besitzrecht geltend machen könne. Das Oberste Landesgericht urteilte wie folgt: „Ob im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt der Freistaat Bayern von der Beschwerdeführerin die Entwidmung der Kirche verlangen kann und welcher (Rechts-) Weg hierfür zu beschreiten wäre, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Solange jedenfalls die Widmung fortbesteht und die Beschwerdeführerin die Kirche dem Widmungszweck entsprechend verwendet, kann der Freistaat Bayern nicht zur Herausgabe der Kirche auf Grund des Eigentums verurteilt werden. Erweist sich die Revision des Freistaats Bayern schon aus diesem Grund als unbegründet, so bedarf es keiner Erörterung mehr, ob das Herausgabeverlangen des Klägers auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbegründet wäre, insbesondere aus dem Recht einer Religionsgemeinschaft auf selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten.“
3 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten a) Erste Phase (Verfahren bis zur Zurückverweisung) Mit Schreiben vom 1. März 1983 hat der Freistaat Bayern die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Widmung ab dem 30. Juni 1983 aufzuheben. Weil die Beschwerdeführerin sich weigerte, hat er Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, die mit Urteil vom 12. Dezember 1984 insbesondere deshalb abgewiesen worden ist, weil das Gebot der Neutralität dem Staat untersagen würde, sich in die inneren Angelegenheiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Metropolie einzumischen. Am 6. Mai 1987 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das ergangene Urteil aufgehoben. Nach seiner Ansicht stünde dem Freistaat Bayern ein Widerrufsrecht zu, aus dem sich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entwidmung der streitgegenständlichen Kirche ergebe. Er hat sich u.a. auf eine Entschließung Ludwigs I. vom 2. Juli 1830 gestützt. Die Beschwerdeführerin legte Revision ein. Mit Urteil vom 15. November 1990 hat das Bundesverwaltungsgericht das ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Es hat hervorgehoben, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht erachtet hatte, dass die Kirchengutsgarantie im Sinne der Artikel 137 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, die in Artikel 140 des Grundgesetzes einbezogen sind, in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar sei. Diese Vorschriften würden den Religionsgesellschaften unabhängig von ihrem Status Schutz vor staatlichen Eingriffen in ihre Eigentumsrechte und andere Rechte verleihen. Der Widerruf der Überlassung stelle einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dar, weil er nicht automatisch erfolgt sei, sondern von dem ausdrücklichen Entschluss der bayerischen Behörden abhing. Der nach Artikel 138 Absatz 2 gewährte Schutz würde jedoch gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung durch die für alle geltenden Gesetze begrenzt. Es sei demnach zweckmäßig gewesen, zu prüfen, ob die bayerischen Behörden einschlägige Gründe des Allgemeininteresses für die Rechtfertigung des Widerrufs vorgebracht hätten. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht unterstrichen, dass die beabsichtigte Überlassung der St. Salvatorkirche an die Metropolie, mit der Begründung, dass dies eher dem Förderzweck des Stifters entspräche, für sich genommen nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Neutralität des Staates stünde. Dieser Grundsatz verlange nicht, dass alle Religionsgesellschaften schematisch gleichbehandelt würden, sondern dass vielmehr eine differenzierende Behandlung anhand objektiver Kriterien wie äußere Größe und Verbreitung der Gesellschaft, Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, Stellung in der Gesellschaft und Status nach innerstaatlichem Recht ermöglicht würde. Im vorliegenden Fall sei der Widerruf nur dann möglich, wenn die Übergabe der Kirche an die Metropolie in größerem Maße den Vorstellungen des Königs von Bayern im Jahr 1830 entsprechen würde. Dies würde zutreffen, wenn die Beschwerdeführerin eine Minderheit geworden wäre, so dass man sie nicht mehr als den repräsentativen Zusammenschluss der griechisch-orthodoxen Gläubigen in München ansehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, die Anzahl der Gemeindeangehörigen der Beschwerdeführerin und der Metropolie sowie die Häufigkeit der jeweiligen Kultushandlungen anzugeben. Es hat hervorgehoben, dass auch die Frage Bedeutung gewinnen könne, ob die Beschwerdeführerin ein anderes Gotteshaus zu erlangen vermöge. Andernfalls könnte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Kirchengutsgarantie die Kirche weiterhin nutzen könne, selbst wenn die Klage des Freistaats Bayern grundsätzlich begründet sei. b) Zweite Phase (Verfahren nach der Zurückverweisung) Nach der Zurückverweisung hat der Freistaat Bayern auf ausdrückliche Anregung des Senatsvorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs seine Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof geändert und nunmehr die Herausgabe der St. Salvatorkirche beantragt. In der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 1995 hat die Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Einwendungen gegen diese Änderung der Klage wieder zurückgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwei weitere mündliche Verhandlungen durchgeführt, die Metropolie als Beigeladene angehört und insbesondere die Statistiken über die Anzahl griechischer Staatsangehöriger mit griechisch-orthodoxem Glauben und Wohnsitz in München berücksichtigt, ferner die Zahl der Gläubigen der beiden griechischen Religionsgemeinschaften und die Nachforschungen der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der jeweiligen Kultushandlungen. Mit Urteil vom 25. Oktober 1995 hat der Verwaltungsgerichtshof die Herausgabe der Kirche an den bayerischen Staat angeordnet. Er hat zunächst festgestellt, dass ihn das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht daran hindere, die geänderte Klage zu würdigen. Sollte ein klageabweisendes Urteil grundsätzlich feststellen, dass der vor Gericht anhängig gemachten erneuten Klage unter keinem Gesichtspunkt stattgegeben werden könne, d.h. dass sie weder auf die vom Gericht des Erstprozesses geprüften noch auf die vom Gericht nicht geprüften gesetzlichen Grundlagen gestützt werden könne, so würde sich der Fall anders darstellen, wenn das Gericht einen Vorbehalt ausgesprochen hätte. In der Sache hatte das Bayerische Oberste Landesgericht der Beschwerdeführerin ein Recht zum Besitz der Kirche zugesprochen, solange diese eine „res sacra“ sei, wobei ausdrücklich offen gelassen wurde, ob Bayern von der Beschwerdeführerin eine Entwidmung der Kirche verlangen könne, um sie danach herauszugeben. Die Achtung des Grundsatzes der rechtskräftig entschiedenen Sache würde demnach nicht greifen, wenn die Widmung zwischenzeitlich aufgehoben worden sei oder es diese wie im vorliegenden Fall niemals gegeben habe. Nach Prüfung einer Reihe von Gesetzes- und Rechtstexten (veröffentlicht) ab 1830, war der Verwaltungsgerichtshof in der Tat der Auffassung, dass die St. Salvatorkirche niemals eine „res sacra“ gewesen sei, jedenfalls seit 1918 nicht mehr. Die Tatsache, dass die Zivilgerichte diesbezüglich zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung gelangt seien, würde das Gericht nicht daran hindern, diese Frage zu würdigen, weil im Gegensatz zu der Schlussfolgerung aus seinem Urteil von 1987 die insoweit fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Kirche als „res sacra“ nicht von der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts umfasst sei. In der Hauptsache hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass die Überlassung der St. Salvatorkirche an die Beschwerdeführerin nicht als Staatsleistung zu qualifizieren sei, die von den staatlichen Behörden zwecks materieller Unterstützung des Nutznießers bewilligt würde, sondern sich als ein öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis darstelle, weil König Ludwig I. von Bayern diesbezüglich eigene Interessen verfolgt habe. Er hatte in der Tat gewünscht, die Diaspora der griechisch-orthodoxen Kirche in München nicht nur wegen seiner Begeisterung für die griechische Kultur zu privilegieren, sondern auch aus politischen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Besteigung des griechischen Throns durch seinen Sohn Otto im Jahr 1832. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete, dass die Überlassung widerrufbar sei. Auch wenn sich der Vorbehalt des Widerrufs zwar nicht unmittelbar aus der Entschließung vom 2. Juli 1830 ableite, die, wie die Beschwerdeführerin nachweisen konnte, nur einen Entschließungsentwurf darstelle, so würde diese neue Erkenntnis weder die Existenz der Überlassung der Kirche für den griechischen Kultus noch die Zustimmung von König Ludwig I. zur Einweihung der Kirche am 18. Dezember 1829 in Frage stellen, wie andere historische Schriftstücke belegen würden. Die Authentizität der Entschließung vom 2. Juli 1830 habe für die Frage der Rechtsgrundlage des geltend gemachten Herausgabeanspruchs keine entscheidende Rolle gespielt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die Klage der bayerischen Behörden zwar auf den die Gebrauchsüberlassung einschränkenden Widerrufsvorbehalt gestützt, dieser Vorbehalt sei letztlich aber Ausfluss des vorbehaltenen Staatseigentums und beruhe insofern auf einem „für alle geltenden Gesetz“ im Sinne von Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Infolgedessen sei das aus dem Eigentumsrecht des Staates abgeleitete Nutzungsrecht prinzipiell auch aufhebbar. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die darauf abzielen, die Widerruflichkeit der Gebrauchsüberlassung in Frage zu stellen, würden nicht greifen. Die Vorbehaltung des Staatseigentums beruhte auf Titel III § 3 der Verfassungsurkunde Bayerns von 1818. Mangels einer ausdrücklichen Widerrufsklausel ähnlich derjenigen in dem Entschließungsentwurf vom 2. Juli 1830, mit der jegliches Recht auf Widerruf oder Änderung dem König vorbehalten ist, sei in der Tat davon auszugehen, dass die staatlichen Stellen die Herausgabe der Kirche verlangen könnten. Andere Fakten würden diese Erwägungen untermauern, wie die nachweisbare Genehmigung der griechischen Privatkirchengesellschaft und der Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft. So würde auch eine Verfügung der Regierung von Oberbayern aus dem Jahr 1864, mit der die Rückgabe der Kirche an die anglikanische Gemeinde in München angeordnet wurde, die später auf Intervention des russischen Zaren Alexander II. und von König Ludwig I. wieder rückgängig gemacht wurde, auf die Widerruflichkeit der Gebrauchsüberlassung hindeuten. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach aus Titel III § 6 der Verfassungsurkunde eine Ausnahme vom Grundsatz der Unveräußerlichkeit von Staatsgut herzuleiten sei, überzeuge nicht, weil nach Ansicht von zwei Verfassern von Kommentaren zur bayerischen Verfassung, die im Jahr 1896 bzw. 1907 erschienen sind, diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass der König ohne Zustimmung des bayerischen Landtages nur zu Veräußerungen befugt sei, „die zur Verwirklichung gesetzlicher Bestimmungen notwendig werden“. Das sei hier nicht der Fall. Außerdem sei die uneingeschränkte Veräußerung von Staatseigentum mit den Maßstäben des Staatsrechts der Monarchie unvereinbar. Jedenfalls sei dies der Fall, wenn bei der Veräußerung ein Verstoß gegen den Eid des Königs auf die Verfassung zu sehen wäre. Aus zahlreichen Signaten von Ludwig I. sei ersichtlich, dass er diese verfassungsrechtlichen Bindungen immer strikt beachtet habe. Schließlich müsse die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein stillschweigender Widerrufsvorbehalt sei dem Staatsrecht der Monarchie fremd gewesen, abgewiesen werden. Ferner sei es nicht geboten, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises in der Sache stattzugeben, weil es sich insoweit um eine Rechtsfrage handele, die das Gericht zu entscheiden habe. Der Verwaltungsgerichtshof fuhr fort, dass der Widerruf auch mit den vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Kriterien in Einklang stehe. Die Beschwerdeführerin würde in der Tat die Glaubensgemeinschaft griechischer orthodoxer Herkunft in München nur noch in unerheblichem Maße repräsentieren. Die Metropolie hingegen müsse wegen ihres Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft, wegen des Grads ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kulturellen und sozio-politischen Bedeutung sowie ihrer äußeren Größe bevorzugt werden. Was den letzten Punkt anbelangt, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Metropolie 14.000 bis 15.000 Gläubige, die Beschwerdeführerin aber nur 3.000 bis
4 000 Gläubige zählen würde. Die drei Kirchen der Metropolie würden von 3.000 bis 8.000 Gläubigen für religiöse Feiern und von 1.600 bis 1.700 Personen an Sonn- und Werktagen besucht, hingegen seien es nur 120 bis 130 bzw. 20 bis 100 in der Kirche der Beschwerdeführerin. Die Metropolie würde 50 Trauungen und 100 bis110 Taufen jährlich abhalten, wohingegen es bei der Beschwerdeführerin nur eine bis zwei bzw. acht in den Jahren 1994 und 1995 seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die drei Pfarrkirchen der Metropolie verglichen mit der Beschwerdeführerin zehnmal so viele Gottesdienstbesucher aufweisen würden. Selbst wenn das Fassungsvermögen der St. Salvatorkirche (120 Sitzplätze) es nicht gestatten würde, eine ähnlich hohe Besucherzahl zu empfangen wie die drei bestehenden Kirchen der Metropolie, müsste dennoch erwartet werden können, dass sie, im Gegensatz zum jetzigen Zustand, an normalen Sonntagen regelmäßig vollständig gefüllt sei. Die Überlassung der Kirche an die Metropolie würde dem Willen des Königs von Bayern vielmehr entsprechen als die Beibehaltung des „Status quo“. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass es ferner die Absicht des Königs gewesen sei, die Münchener griechisch-orthodoxe Kirchengemeinde als Auslandsgemeinde der Kirche von Hellas zu privilegieren. Die neukalendarische Führung der Autokephalen Kirche von Hellas würde aber keine kanonischen Beziehungen zur Beschwerdeführerin unterhalten. Die kanonische Jurisdiktion über die Auslandsgemeinden würde dem Ökumenischen Patriarchen obliegen, der diese an die Metropolie übertragen habe. Außerdem habe die Beschwerdeführerin die Absicht des Königs von Bayern missachtet, weil sie sich weigerte, den neuen Kirchenkalender anzunehmen, obwohl die Überlassung der Kirche unter der Voraussetzung erfolgte, dass die allgemeinen Grundsätze des orthodoxen Kirchenrechts beachtet werden sollten. Der Verwaltungsgerichtshof fügte hinzu, dass sich das in räumlicher Nähe zur St. Salvatorkirche belegene Kloster St. Ottilien bereit erklärt hatte, der Beschwerdeführerin eine Kapelle mit 100 Sitzplätzen für die Samstagsvesper und die Sonn- und Feiertagsgottesdienste zur Verfügung zu stellen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dieser Kapelle aus orthodoxer Sicht um einen profanen Raum handele, der vor jedem Gottesdienst jeweils neu geweiht werden müsse, sei nicht schlüssig, insoweit einerseits eine Reihe von Pfarrgemeinden der Metropolie in München ihre Gottesdienste in katholischen oder evangelischen Kirchen abhalten würden und es sich andererseits um einen rein innerkirchlichen Grund handeln würde, den die Beschwerdeführerin dem Antrag der bayerischen Behörden nicht entgegenhalten könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 1996 die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei. Es hat insbesondere erachtet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Klage des Freistaats Bayern würdigen könne, weil das Bayerische Oberste Landesgericht der Beschwerdeführerin ein Recht auf Besitz der St. Salvatorkirche zugesprochen habe, solange deren Widmung bestehe, aber ausdrücklich die Frage offengelassen habe, ob der Freistaat Bayern die Entwidmung der Kirche nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts beantragen könne. Das Zivilgericht habe über den Inhalt eines solchen Rechts nicht entschieden. 4. Verfahren vor den Verfassungsgerichten a) Das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin am 29. August 1996 abgewiesen. Er hat insbesondere erachtet, es läge keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf einen gesetzlichen Richter vor. Die eingehende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshof zu diesem Aspekt, dass nämlich eine Rückgabe möglich sei, sobald die Widmung der Kirche nicht mehr bestünde, sei nicht willkürlich und würde das bayerische Verfassungsrecht nicht missachten. Gleiches würde in Bezug auf die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gelten, dass er an die rechtliche Qualifikation als „res sacra“ nicht gebunden sei, mit der das Bayerische Oberste Landesgericht die Kirche belegt hatte. Nach allgemeiner Auffassung würde in der Tat die Rechtskraft einer Entscheidung nicht ihre Gründe umfassen. Der Verfassungsgerichtshof war ebenfalls der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem Sinn, dass es eine grundsätzliche Widerruflichkeit der Nutzungsüberlassung auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt gebe, nachvollziehbar seien. So habe der Verwaltungsgerichtshof umfassende Beweiserhebungen und Abwägungen bezüglich der Stellung der Beschwerdeführerin und der Metropolie vorgenommen, bevor er folgerte, dass der Widerruf des Nutzungsrechts an der Kirche mit der Zielsetzung von Ludwig I. in Einklang stünde. Diese Schlussfolgerungen seien weder willkürlich noch diskriminierend. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin jeden Sonntag die heilige Liturgie feiere, stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Zweck des gewährten Nutzungsrechts sei die Förderung des griechisch-orthodoxen Glaubens im Allgemeinen und nicht die Unterstützung der Beschwerdeführerin im Einzelnen. So würde auch die Kirchengutsgarantie nach Maßgabe der bayerischen Verfassung keine unterschiedslose Gleichbehandlung sämtlicher Religionsgemeinschaften gebieten, sondern Differenzierungen nach der Bedeutung der jeweiligen Glaubensgemeinschaft gestatten. Im vorliegenden Fall sei die Glaubensgemeinschaft, der die Kirche nunmehr überlassen werden soll, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und würde die Gewähr der Dauer bieten. Der Verfassungsgerichtshof gab an, der Verwaltungsgerichtshof habe es nicht unterlassen, weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen. Eine gemeinsame Nutzung der Kirche durch die Beschwerdeführerin und die Metropolie komme angesichts des Konfliktpotentials zwischen den Beteiligten und dem Angebot an die Beschwerdeführerin, die Kapelle des Klosters St. Ottilien zu nutzen, nicht in Frage. b) Die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts Die Beschwerdeführerin rief das Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an. Dieses leitete die Beschwerde an eine Reihe von Einrichtungen weiter, u.a. an die Bayerische Staatsregierung, den Bundesminister des Innern, den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, die Metropolie, die Deutsche (katholische) Bischofskonferenz, das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Zentralrat der Juden in Deutschland, den Bischof der serbisch-orthodoxen Kirche für Mitteleuropa und den Vertreter der Russischen Orthodoxen Kirche. Mit Beschluss vom 13. Februar 1997 hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens untersagt. Es hat insbesondere erachtet, dass die Beschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei, weil die hier aufgeworfenen Fragen, insbesondere die Reichweite der Garantie nach Artikel 138 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung, bisher in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung noch nicht eingehend geklärt seien. c) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Mit Beschluss vom 13. Oktober 1998 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Das Gericht erinnerte daran, dass Artikel 138 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes den Religionsgesellschaften das Eigentum und andere Rechte an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen gewährleiste. Diese Vorschrift schütze demnach die Religionsfreiheit der Glaubensgemeinschaften in ihrem materiellen Substrat. Diese unabhängig vom Rechtsstatus der Religionsgemeinschaften und ihren Organisationsformen verliehene Garantie würde nicht nur das Eigentum betreffen sondern auch andere Rechte wie Nutzungs- und Besitzrechte. Der Zusatz „andere Rechte“ sei nämlich ausdrücklich in den Entwurf der Weimarer Reichsverfassung aufgenommen worden, die anfänglich nur den Schutz des Eigentums vorgesehen hatte, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die überwiegende Zahl des Kirchenvermögens nach der Säkularisierung dem Staat gehörte. Artikel 138 Absatz 2 würde das Vermögen nur in dem Umfang schützen, wie es begründet ist, wobei die Tragweite seines Schutzes demnach von der Art des Rechts abhänge, das zur Nutzung des Kirchenvermögens geführt habe. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Bundesverfassungsgericht erwogen, dass das Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin als ein „anderes Recht“ im Sinne des Artikels 138 Absatz 2 bis zu dessen Widerruf geschützt sei. Dieser sei aber kein Eingriff in dieses Recht gewesen. Der Widerruf sei zwar auf den Vorbehalt gestützt worden, der in der Gebrauchsüberlassungsurkunde enthalten sei, und sich als Umsetzung dieser Beschränkung des Nutzungsrechts darstelle. Dies führe aber nicht automatisch dazu, jeglichen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auszuschließen. Eine solche Auffassung würde die Kirchengutsgarantie in ihrem historischen Sinn verkennen. Artikel 138 Absatz 2 würde den Bestand von Rechten, die unter einem Widerrufsvorbehalt stehen, nicht gegen jede Art der Aufhebung schützen. Für die Frage des Eingriffs sei folglich entscheidend, auf welche Gründe dieser sich stützen würde. Unterläge das verliehene Nutzungsrecht wie im vorliegenden Fall einer Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden sei, und ziele der Widerruf darauf ab, die mit Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greife dies nicht in die Rechte der Beschwerdeführerin ein. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sei die St. Salvatorkirche in der Tat der Münchener griechischorthodoxen Kirchengemeinde als Gotteshaus zur Verfügung gestellt worden, da die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Auslandspfarrei der Orthodoxen Kirche von Hellas Empfängerin dieser Stiftung gewesen sei. Deren Förderung habe mit dem politischen Engagement Ludwigs I. im Freiheitskampf der Griechen gegen das Osmanische Reich im Zusammenhang gestanden und dem Ziel gedient, das er auch erreicht hat, dass sein Sohn Otto den griechischen Thron besteigen konnte. Dementsprechend habe er die St. Salvatorkirche der Jurisdiktion der Autokephalen Kirche von Hellas unterstellt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs werde der Förderzweck im Sinne des Königs Ludwig I. verfehlt, weil die Beschwerdeführerin nach dem Selbstverständnis der Autokephalen Kirche von Hellas, welches hier entscheidend sei, nicht mehr als deren Auslandsgemeinde gelten könne. Die Autokephale Kirche Griechenlands unterhalte keine Beziehung zu ihr und habe die Jurisdiktion über die Auslandsgemeinden dem Ökumenischen Patriarchen von Konstantinopel zuerkannt, die dieser wiederum der Metropolie übertragen habe. Auch werde eine altkalendarische autokephale griechische Kirche von keiner der autokephalen orthodoxen Kirchen anerkannt. Von der Weltorthodoxie werde allein die neukalendarische Autokephale Kirche Griechenlands unter Führung von Erzbischof Seraphim angesehen, die ihren autokephalen Status 1850 durch Anerkennung seitens des Patriarchen von Konstantinopel errungen habe. Das Bundesverfassungsgericht hat erachtet, dass der Widerruf der Gebrauchsüberlassung mit dem Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Religionen und Bekenntnissen vereinbar sei. Wenn auch zuträfe, dass der Widerruf nach dem Jurisdiktionswechsel der Beschwerdeführerin erfolgt sei, was auch innerkirchliche Streitigkeiten nach sich gezogen habe, so habe sich der Staat in diesen Konflikt nicht unzulässig eingemischt, sondern sich auf die Regelung der säkularen Folgen des Jurisdiktionswechsels beschränkt. Der Freistaat Bayern sei Eigentümer der St. Salvatorkirche und als solcher hätte er die Frage zu beantworten, ob die Überlassung der Kirche an die Beschwerdeführerin noch dem Förderzweck des Stifters entspreche oder ob sie der Metropolie zu überlassen sei. Das Bundesverfassungsgericht folgerte, dass es demnach nicht geboten sei, die Frage zu klären, ob der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz der Neutralität beachtet habe, indem es einen Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Metropolie in Bezug auf die Zahl der Gläubigen angestellt und erwogen hat, dass es einen Verstoß gegen den Stifterwillen gegeben hat, weil die Beschwerdeführerin sich nicht an griechisch-orthodoxes Kirchenrecht gehalten habe, wobei das Gericht hiermit eine innerkirchliche Frage entschieden hat. Der Freistaat Bayern habe den Anspruch auf die streitgegenständliche Kirche nicht für sich selbst erhoben, sondern habe den Rechtsschutz in Erfüllung des Stifterzwecks zugunsten der Metropolie ausgeübt. Dass die Beschwerdeführerin die Kirche gegebenenfalls entwidmen und exsakrieren muss, stelle keinen Verstoß gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung dar, sondern es würde sich um eine Folge der säkularen Pflicht zur Herausgabe handeln. Aus denselben Gründen hat das Bundesverfassungsgericht keinen Verstoß gegen die nach Artikel 14 des Grundgesetzes zugesicherte Eigentumsfreiheit erkannt. Es hat hinzugefügt, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Grundgesetzes auch nicht verletzt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich ausführlich damit auseinandergesetzt, warum der Vorbehalt des Bayerischen Obersten Landesgerichts es ihm gestattet habe, die Klage des Freistaats Bayern auf Herausgabe der Kirche zu würdigen. Gleiches gelte für die Feststellung der Eigenschaft der Kirche als „res sacra“, die aber nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 8. Januar 1999 zugestellt worden.
5 Das Vollstreckungsverfahren Am 22. Januar 1999 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Beschwerdeführerin gebeten, die St. Salvatorkirche bis zum 25. Februar 1999 herauszugeben. Am 10. Februar 1999 stellte es einen Antrag auf Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1995. Am 21. April 1999 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht München die Herausgabe der Kirche unter Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach dem 14. Mai 1999 an. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 12. Mai 1999 die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Er hat insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht befugt war, sich auf das Fehlen eines Ersatzkultusraumes zu berufen, weil sie diesbezüglich weder eigene Bemühungen glaubhaft gemacht noch das Angebot zur Nutzung des Klosters St. Ottilien angenommen habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne ihre Gottesdienste nicht in katholischen oder evangelischen Kirchen feiern, weil es sich dabei um Häretiker handele, könne nicht berücksichtigt werden. Die bayerischen Behörden hätten übrigens angegeben, dass eine andere Russisch- Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats, die dem alten Kalender folge, diese Kapelle benutzt und hier sogar im Jahr 1997 das orthodoxe Osterfest gefeiert habe. Eine derartige Nutzung wäre demnach auch für die Beschwerdeführerin zumutbar, dies umso mehr, weil sie sich unter Berufung auf ihre subjektive Glaubenseinstellung der Geltung und Durchsetzung staatlichen Rechts nicht entziehen könne. Am 17. Mai 1999 gab der Priester der Beschwerdeführerin die Kirche an den Freistaat Bayern heraus, der sie am selben Tag an die Metropolie abgab. Seitdem verfügt die Beschwerdeführerin über kein von ihr akzeptiertes Gotteshaus. Die Regierung weist darauf hin, dass nach Auskunft der Metropolie eine Reihe von Mitgliedern der Beschwerdeführerin an den Gottesdiensten der Metropolie in der St. Salvatorkriche oder an denjenigen der serbisch- oder russisch-orthodoxen Kirchen teilnehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Informationen und behauptet, keines ihrer Mitglieder würde die Gottesdienste der Metropolie besuchen und dass sie ihre Gottesdienste bei den einen und den anderen abhalten würde. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1) Verfassung des Königreichs Bayern von 1818 Titel III § 3 der Verfassung Bayerns von 1818 sah vor, dass das Staatsgut auf ewig unveräußerlich ist. Nach § 4 dieses Titels war die Beschwerung eines Staatsguts mit einer ewigen Last untersagt. Nach § 6 waren einige Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Veräußerung von Staatsgut vorgesehen, wenn es sich um Staatshandlungen des Monarchen handelte, die im Rahmen seines Regierungs-Rechts vorgenommen werden. 2) Grundgesetz Artikel 4 des Grundgesetzes sichert insbesondere die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und die ungestörte Religionsausübung zu. Artikel 140 führt aus, dass die Artikel 136 bis 139 und Artikel 141 (die sogenannten Kirchenartikel) der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind. Der einschlägige Passus der Artikel 137 und 138 lautet wie folgt: Artikel 137 „(1) Es besteht keine Staatskirche. (...) (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. (...)“ (...)“ Artikel 138 „(...) (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihnen für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.“ RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin beklagt die gegen sie gerichtete Verpflichtung zur Aufgabe der St. Salvatorkirche. Als sie die Kirche im Mai 1999 an die bayerischen Behörden herausgab, verlor sie das Gebäude, das seit mehr als 150 Jahren Zentrum ihres religiösen und kulturellen Lebens gewesen ist. Die Pflicht zur Herausgabe würde aus einer von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommenen fehlerhaften rechtlichen Qualifikation ihres Rechts auf Nutzung der Kirche herrühren, wobei dieser Fehler bewirke, dass die verfassungsrechtlichen Garantien aus dem Grundgesetz auf sie nicht anwendbar seien. So hätten insbesondere die Verwaltungsgerichte das Recht der Beschwerdeführerin im Licht des geltenden innerstaatlichen Rechts geprüft, statt eine eingehende Analyse ihrer Rechtsstellung im damaligen rechtlichen und historischen Rahmen vorzunehmen, in dem dieses Recht verliehen worden sei. Die Beschwerdeführerin bekräftigt außerdem, sie habe die Kirche entsprechend den Vorstellungen ihres Stifters, des Königs von Bayern, genutzt, was bei einer Überlassung an die Metropolie nicht zuträfe. Diese bräuchte keine neue Kirche, da sie gerade eine ihrer Pfarreien in München einige Monate nach Herausgabe der St. Salvatorkirche geschlossen habe, um die Gläubigen zu bewegen, diese aufzusuchen. Die Metropolie hätte zudem die Kapelle nutzen können, die der Beschwerdeführerin für das Abhalten ihrer Gottesdienste von den bayerischen Behörden während des Verfahrens vorgeschlagen worden ist. Der Freistaat Bayern hätte zudem vorschlagen können, dass die streitgegenständliche Kirche von der Beschwerdeführerin und der Metropolie gemeinsam genutzt würde. Die Beschwerdeführerin rügt schließlich einen unbefugten staatlichen Eingriff in eine interne Streitigkeit der griechisch-orthodoxen Gemeinschaft. Sie beruft sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 allein und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. 2. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Übernahme der Kirche ihr Recht missachtet habe, ihre Religion ungestört zu bekennen. Wenn insbesondere auch zuträfe, dass der Staat nicht verpflichtet sei, den Religionsgemeinschaften Gotteshäuser bereitzustellen, so könne die öffentliche Hand nicht willkürlich deren Herausgabe verlangen, nachdem solche Räumlichkeiten einer Religionsgemeinschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Die Beschwerdeführerin unterstreicht, dass die St. Salvatorkirche die einzige Kirche der griechisch-orthodoxen Gemeinschaft mit altem julianischen Kirchenkalender in München und in Bayern sei. Sie beruft sich auf Artikel 9 allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. 3. In dem beim Gerichtshof am 21. Oktober 1999 eingegangenen Beschwerdevordruck vom 29. September 1999 beschwert sich die Beschwerdeführerin ebenfalls darüber, dass ihre Sache nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vorgesehenen angemessenen Frist behandelt worden sei. Nach ihrer Ansicht habe das strittige Verfahren gegen die bayerischen Behörden am 26. Juli 1976 eingesetzt, dem Datum des ursprünglichen Schreibens der Bayerischen Staatsregierung, und sei am 12. Mai 1999 beendet worden, dem Datum der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass nämlich die Vollstreckung seines Urteils aus dem Jahr 1995 nicht auszusetzen sei. 4. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls, dass die Verwaltungsgerichte den rechtskräftigen Charakter des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts missachtet hätten. Trotz dieses Urteils habe die Bayerische Staatsregierung ein neues Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Kirche angestrengt. Die Beschwerdeführerin erkennt darin eine Verletzung des Grundsatzes res iudicata. 5. Die Beschwerdeführerin beklagt ebenfalls den Mangel an Neutralität seitens der Bayerischen Staatsregierung, weil ein hoher Amtsträger des Ministeriums für Unterricht und Kultus zu dem Zeitpunkt, als er die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der Kirche vorbereitete, gleichzeitig Mitglied des Bayerischen Rates der Metropolie in Deutschland gewesen sei. Sie behauptet ferner, die bayerischen Behörden hätten historische Schriftstücke vernichtet, die für die Würdigung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin notwendig seien. Sie beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe die St. Salvatorkirche herausgeben müssen, die sie mehr als 150 Jahre genutzt habe, um ihre gottesdienstlichen Handlungen durchzuführen. Sie beklagt insbesondere, dass der Widerruf der Gebrauchsüberlassung das Ergebnis einer fehlerhaften rechtlichen Qualifikation sei, weil sie die Kirche entsprechend den Vorstellungen des Königs von Bayern genutzt habe. Sie rügt hauptsächlich eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Hauptrüge der Beschwerdeführerin deren Behauptung betrifft, dass es ihr nach erfolgter Rückgabe der St. Salvatorkirche unmöglich sei, ihre Gottesdienste entsprechend den Förmlichkeiten und Verfahrensweisen abzuhalten, die der Beschwerdeführerin eigen sind. Er ist demnach der Auffassung, dass die Rügen unter dem Blickwinkel des Artikels 9 allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention zu prüfen und die einschlägigen Argumente der Parteien zu berücksichtigen sind, die in diesem Rahmen zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorgebracht wurden. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: Artikel 9 „(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." Artikel 14 „Der Genuss der in (...) der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen (...) der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (...) oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ A) Vorbringen der Parteien 1) Die Regierung Die Regierung bestreitet, dass es einen Eingriff nach Artikel 9 der Konvention gegeben hat. Ein Eingriff läge nur dann vor, wenn die umstrittene staatliche Maßnahme eine bestimmte Manifestation der Religionsausübung seitens der betroffenen Person unmöglich macht. Aus Artikel 9 lasse sich nicht das Recht ableiten, seine Religion an einem bestimmten Ort auszuüben, es sei denn, die Religionsausübung ist nur dort möglich (siehe Chappell ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 12587/86, Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1987, Entscheidungen und Berichte (DR) 53, 246). Dies würde aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Die Behörden hätten der Beschwerdeführerin angeboten, ihre gottesdienstlichen Handlungen in der Kapelle des katholischen Klosters St. Ottilien in der Nähe der St. Salvatorkirche durchzuführen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Nutzung dieser Kapelle sei mit ihrer Religion unvereinbar, hätten sich als unbegründet erwiesen, weil einerseits eine Gemeinde der Russisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (die dem julianischen Kalender folgt) diese Kapelle über einen gewissen Zeitraum genutzt und andererseits die Beschwerdeführerin selbst vorgeschlagen habe, die Metropolie möge ihre kultischen Handlungen in dieser Kapelle durchführen. Die Regierung legt dar, eine gemeinsame Nutzung der St. Salvatorkirche durch die Beschwerdeführerin und die Metropolie sei wegen des hohen Konfliktpotenzials nicht in Frage gekommen. Die Regierung bestreitet das Argument der Beschwerdeführerin, wonach der Staat die Herausgabe eines Gebäudes nicht verlangen könne, das ihr für kultische Handlungen zur Verfügung gestellt wurde. Das Recht auf freie Ausübung der Religion gewähre keinen Anspruch auf finanzielle Förderung durch den Staat in Form von Steuerbefreiungen oder der Gewährung von sächlichen oder finanziellen Mitteln. Die Überlassung der St. Salvatorkirche an die Beschwerdeführerin durch den Staat, der hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, habe keine Rechtsposition der Beschwerdeführerin geschaffen, die durch Artikel 9 der Konvention geschützt ist. Schließlich habe sich der Staat, indem er die Herausgabe der Kirche an die Metropolie verlangte, nicht in eine Streitigkeit zwischen zwei Religionsgemeinschaften eingemischt und seine Neutralitätspflicht nicht verletzt. Der Staat habe sich vielmehr auf die Regelung „säkularer“ Folgen bedingt durch die Entscheidung der Beschwerdeführerin, die Jurisdiktion zu wechseln, beschränkt. Diese Entscheidung habe dazu geführt, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Kirche durch die Beschwerdeführerin nicht mehr dem Förderzweck des Stifters entsprach und der Staat als Eigentümer die Frage beantworten musste, wie dem abzuhelfen sei, ohne dass dadurch eine Stellungnahme zugunsten des von der Metropolie verkörperten Bekenntnisses zu sehen ist. Hilfsweise gibt die Regierung vor, dass der Eingriff nach Artikel 9 jedenfalls gerechtfertigt gewesen wäre. Rechtsgrundlage hierfür sei die Urkunde Ludwigs I. aus dem Jahr 1828 über die gebrauchsweise Überlassung der Kirche für den griechischen Kultus unter Vorbehaltung des Staatseigentums. Diese Urkunde sei sicherlich nicht ausdrücklich an bestimmte Bedingungen geknüpft worden, habe jedoch einen impliziten Widerrufsvorbehalt enthalten. Einer unbegrenzten Gebrauchsüberlassung hätte außerdem die Verfassung des Königreichs Bayern von 1818 entgegengestanden. Die nationalen Gerichte seien nach ihrer Auslegung des Wortlauts der Urkunde von 1828 sowie der historischen und politischen Umstände der Zeit, der Motivation des Königs und der Zielsetzung der Überlassung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Nutzungsrecht an der Kirche der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Auslandsgemeinde der griechisch-orthodoxen Kirche verliehen worden sei. Durch seine Stiftung wollte Ludwig I. die griechische Kultur und Religion fördern, denen er großes persönliches Interesse entgegen brachte, und die Ansprüche seines Sohnes Otto auf den griechischen Thron unterstützen. Er konnte die Spaltung der griechisch-orthodoxen Kirche nicht voraussehen, die durch die Kalenderproblematik verursacht wurde. Es wird aber deutlich, dass es ihm vor allen Dingen darauf ankam, eine Kirche zu unterstützen, die eine besondere Verbindung zum griechischen Staat hatte und die der in Griechenland vorherrschenden religiösen Richtung angehörte. Seit dem Jurisdiktionswechsel der Beschwerdeführerin würde diese den Absichten Ludwigs I. aber nicht mehr nachkommen. Die Kirche der Wahren Orthodoxen Griechenlands stelle eine Splittergruppe dar, die außerhalb der orthodoxen Kirchenfamilie unter dem Ehrenprimat des Patriarchen von Konstantinopel stehe und von der autokephalen orthodoxen Kirche Griechenlands nicht anerkannt sei. Somit könne die Beschwerdeführerin nicht mehr als der repräsentative Zusammenschluss der griechisch-orthodoxen Gläubigen in München angesehen werden, deren große Mehrheit der Metropolie angehöre. Die Regierung erinnert daran, dass die Bestimmung des Umfangs des Nutzungsrechts der Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Gerichten zukomme, die das nationale Recht anwenden und auslegen, was auch die Frage einschließe, mit welchen immanenten Beschränkungen die Überlassung der Kirche verknüpft war. Die Gerichte hätten die Beweise und die aufgeworfenen Rechtsfragen eingehend geprüft und ihre Entscheidungen, die keine willkürlichen Aspekte aufweisen würden, ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin sei ferner nicht berechtigt gewesen, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen. Die Tatsache, dass sie die Kirche über einen langen Zeitraum genutzt habe, könne nicht berücksichtigt werden, insoweit sich die Behörden bis zur Abspaltung der Beschwerdeführerin von der Metropolie im Jahr 1976 nicht veranlasst sahen, die Frage zu klären, ob die Gebrauchsüberlassung weiterhin dem ursprünglichen Stifterwillen Ludwigs I. entsprach. Die Regierung unterstreicht, die Behörden hätten die Überlassung gerade deshalb widerrufen, um dem Willen des Letztgenannten wieder Rechnung zu tragen und die Kirche einer griechisch-orthodoxen Gemeinschaft zu überlassen, die diesem Willen am besten entsprach. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Artikels 14 der Konvention bekräftigt die Regierung, es habe keine Diskriminierung gegeben. Im Gegensatz zur Metropolie würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen im Hinblick auf ein Nutzungsrecht an der Kirche nicht mehr erfüllen. Im Übrigen seien die beiden Gemeinschaften nicht vergleichbar, weil die Metropolie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe, wohingegen die Beschwerdeführerin nur eine Privatgesellschaft sei. Die Regierung weist darauf hin, dass alle Religionsgemeinschaften Zugang zu diesem Status haben, wenn sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen wie eine bestimmte Zahl der Mitglieder, die Gewähr der Dauerhaftigkeit und das Gebot der Rechtstreue. Sie erinnert daran, dass die Behörden der Beschwerdeführerin ein alternatives Gotteshaus angeboten hätten. 2) Die Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin behauptet, es habe einen Eingriff in ihr Recht auf Religionsbekennung gegeben. Die Argumente der Regierung zugunsten der Widerrufsmöglichkeit seien nur mögliche Gründe, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin behauptet, es habe keine Rechtsgrundlage für den Widerruf gegeben. Entgegen den Äußerungen der Regierung habe König Ludwig I. angesichts der bayerischen Verfassung die Möglichkeit gehabt, unbegrenzt Gebäude zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn man von einem Eigentumsvorbehalt ausginge, würde eine Widerrufsklausel definitiv nicht existieren. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem russischen Zaren Nikolaus I. sei König Ludwig I. übrigens nicht befugt gewesen, einen solchen Vorbehalt zu erlassen. Die Zivil- und Verwaltungsgerichte hätten sich bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 auf ein Schriftstück vom 2. Juli 1830 gestützt, in dem die Existenz eines Widerrufsvorbehalts belegt wird, bei dem sich später herausstellte, dass es sich nur um einen Entschließungsentwurf ohne Rechtsgültigkeit handelte. Erst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 auf einen impliziten Vorbehalt in der Urkunde von Ludwig I. hingewiesen. Diese Auslegung der vermeintlichen Absicht eines vor 150 Jahren verstorbenen Königs, der die späteren historischen Entwicklungen, insbesondere die Streitigkeit zur Kalenderregelung innerhalb der griechisch-orthodoxen Kirche, selbstverständlich nicht vorhersehen konnte, würde sich als eine zweifelhafte und unvorhersehbare Argumentation darstellen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass diese irrtümliche Auslegung nur von einem einzigen Gericht ausgegangen sei und nicht mehr korrigiert werden konnte, weil das Bundesverfassungsgericht sich durch die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden sah, das allein für die Auslegung des einfachen Rechts zuständig sei. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Gebrauchsüberlassungsurkunde im Licht des damaligen Rechts interpretieren müssen, statt auf zeitgenössische Rechtsstrukturen wie das öffentlich-rechtliche Subventionsverhältnis zurückzugreifen. Selbst wenn man das Bestehen eines Widerrufsvorbehalts akzeptieren würde, hätte die Geltendmachung dieses Vorbehalts in Einklang mit der Konvention stehen müssen. Die Art und Weise, wie die innerstaatlichen Behörden die Absicht Ludwigs I. ausgelegt hätten, würde sich als massive Einmischung in eine innerkirchliche Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Metropolie darstellen. Das Argument der Regierung, wonach die Voraussetzungen für die Nutzung der streitgegenständlichen Kirche ab dem Augenblick nicht mehr vorlagen, in dem die Beschwerdeführerin nicht mehr der Jurisdiktion des Patriarchen von Konstantinopel unterstand, sei falsch und übrigens vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil von 1995 zurückgewiesen worden. Der Staat habe seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er Partei für die Metropolie und die Mehrheit der griechisch-orthodoxen Gläubigen in Griechenland und München ergriffen hat. Die Ansicht der Behörden, dass die Beschwerdeführerin sich dem Patriarchen von Konstantinopel anschließen müsse, sie Kontakte zur vorherrschenden Kirche in Griechenland pflegen und deren Vertretung in München sein müsse und nicht befugt sei, die Nutzung eines Gebetsraumes in einem katholischen Altenheim zu verweigern, um ihre kultischen Handlungen durchzuführen, seien schlagkräftige Beweise für deren Parteilichkeit. Die Beschwerdeführerin unterstreicht, sie sei keine schismatische Gruppierung. Die Auslandsgemeinden seien autonom. Der Jurisdiktionswechsel sei durch das Verhalten der Metropolie verursacht worden. Die Kirchen, die dem alten Kalender folgen, würden zur orthodoxen Kirchenfamilie zählen, ähnlich den russisch-orthodoxen Kirchen (Patriarch von Moskau und New York), der serbischen Gemeinschaft oder den Klöstern vom Berg Athos. Die Beschwerdeführerin würde übrigens von der autokephalen orthodoxen Kirche Griechenlands anerkannt. Entgegen den Äußerungen der Regierung unterstreicht die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Gottesdienste nicht mehr in angemessener Form abhalten könne. Ihr Priester müsse die Hostien in anderen Kirchen in Köln oder Berlin weihen und sie nach München verbringen, wo er jedes einzelne der tausend Kirchenfamilienmitglieder aufsuche. Ihr sei es wegen gewichtiger religiöser Vorschriften, bedingt durch althergebrachte orthodoxe Gepflogenheiten, nicht möglich, ihre Gottesdienste in der St. Ottilien-Kapelle abzuhalten. B) Beurteilung des Gerichtshofs Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Kirche oder das kirchliche Organ einer Glaubensgemeinschaft in dieser Eigenschaft die nach Artikel 9 der Konvention zugesicherten Rechte im Namen ihrer Gläubigen ausüben kann (Metropolitankirche von Bessarabien ./. Moldau, Nr. 45701/99, Rdnr. 101, CEDH 2001-XII). Im vorliegenden Fall kann die beschwerdeführende Gemeinschaft demnach als „Beschwerdeführerin“ im Sinne des Artikels 34 der Konvention betrachtet werden. Der Gerichtshof erinnert danach daran, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit eine der Grundfeste einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention darstellt. Auch wenn die Religionsfreiheit zunächst eine Frage des Gewissens ist, so bedeutet diese Freiheit auch, dass man seine Religion einzeln und privat oder aber gemeinsam mit anderen und öffentlich und in den Kreisen von Personen bekennen kann, deren Glauben man teilt. In Artikel 9 der Konvention sind diverse Formen aufgelistet, wie man eine Religion oder Weltanschauung bekennen kann, und zwar durch Gottesdienste, Unterricht und das Praktizieren von Bräuchen und Riten. Allerdings wird nach diesem Artikel nicht jede durch eine Religion oder Weltanschauung motivierte oder inspirierte Handlung geschützt (Hassan und Tchaouch ./. Bulgarien [GK], Nr. 30985/96, Rdnr. 60, CEDH 2000-XI, und Cha´are Shalom Ve Tsedek ./. Frankreich [GK], Nr. 27417/95, Rdnr. 73, CEDH 2000- VII). Der Gerichtshof muss zunächst prüfen, ob es einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Bekennung ihrer Religion gegeben hat, was von der Regierung bestritten wird. Die Beschwerdeführerin pflichtet bei, dass die positive Verpflichtung eines Vertragsstaates nicht so weit reicht, dass den religiösen Gruppen auch Gotteshäuser bereitgestellt werden müssen. Ist ein solches Gotteshaus aber einer Religionsgemeinschaft übergeben worden, dürfe der Staat ihr diese Räumlichkeit nicht willkürlich wegnehmen. Die Beschwerdeführerin unterstreicht, die St. Salvatorkirche sei das einzige Kultgebäude der griechisch-orthodoxen Gemeinschaft in München gewesen, die dem alten Kalender folgt. Der Gerichtshof erachtet, dass man aus der Konvention nicht das Recht einer Religionsgemeinschaft ableiten kann, ein Gotteshaus von den Behörden zu erhalten. Er stellt im vorliegenden Fall fest, dass nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Frage, ob der Widerruf der Gebrauchsüberlassung einer Kirche als ein Eingriff in das Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin zu werten ist, von den Gründen abhing, die geltend gemacht wurden, um einen solchen Widerruf zu rechtfertigen. Nach Artikel 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung wurde der Nutznießer eines „anderen Rechts“ gegenüber den behördlichen Eingriffen in der Tat geschützt, es sei denn, dass der Widerruf wie im vorliegenden Fall mit der Begründung ergangen ist, dass die Voraussetzungen für die Gebrauchsüberlassung nicht mehr erfüllt waren. Der Gerichtshof hebt ebenfalls hervor, dass es sich um einen Antrag auf Rückgabe eines Gebäudes handelt, das lange Zeit für das Abhalten von Gottesdiensten seitens der Beschwerdeführerin diente und dass die von den Behörden vorgebrachten Widerrufsgründe als solche nicht in der Gebrauchsüberlassungsurkunde von Ludwig I. vorkamen. Allerdings besteht kein Anlass, die Frage endgültig zu klären, ob es unter den besonderen Umständen dieses Falles einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin gegeben hat, ihre Religion zu bekennen, wenn dieser Eingriff in Anbetracht des Artikels 9 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt war. Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Eingriff den Artikel 9 der Konvention verletzt, außer wenn er „gesetzlich vorgesehen“ ist, ein oder mehrere legitime Ziele im Sinne des Absatzes 2 verfolgt und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, um diese zu erreichen. a) „Gesetzlich vorgesehen“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Begriffe „gesetzlich vorgesehen“ zunächst bedeuten, dass die strittige Maßnahme eine Grundlage nach innerstaatlichem Recht aufweisen muss, die Formulierung aber auch die Qualität der in Rede stehenden Rechtsvorschriften betrifft: erforderlich sind die Zugänglichkeit für den Betroffenen und eine möglichst präzise Formulierung, die es ihm gestatten, in vernünftigem Maße und unter den gegebenen Umständen – bei Bedarf mit Hilfe von erfahrenen Ratschlägen - die möglichen Auswirkungen einer bestimmten Handlung vorherzusehen. Diese Auswirkungen müssen aber nicht mit absoluter Gewissheit vorherzusehen sein, weil dies zu einer übermäßigen Starrheit führen könnte; das Recht muss sich vielmehr den geänderten Situationen anpassen (siehe sinngemäß McLeod ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 23. September 1998, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-VII, Rdnr. 41). Was die Bezeichnung „gesetzlich vorgesehen“ in den Artikeln 8 bis 11 der Konvention anbelangt, so erinnert der Gerichtshof auch hier daran, dass er die Formulierung „gesetzlich“ stets im „materiellen“ und nicht im „formellen“ Sinn verstanden hat; einbezogen hat er dabei das „geschriebene Recht“, das sowohl Bestimmungen unterhalb der Gesetzgebungsebene als auch Rechtsverordnungen umfasst, die von berufsständischen Vertretungen im Auftrag des Gesetzgebers im Rahmen ihrer autonomen Rechtsetzungsbefugnis erlassen werden, als auch das „ungeschriebene Recht“. Das Gesetz hat das geschriebene Wort wie auch das Richterrecht zu umfassen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass als Gesetz der gültige Wortlaut entsprechend der Auslegung durch die zuständigen Gerichte gilt (Leyla Şahin ./. Türkei [GK], Nr. 44774/98, Rdnr. 88, CEDH 2005-...). Der Gerichtshof stellt fest, dass in der Urkunde von König Ludwig I. aus dem Jahr 1828, mit der dem griechischen Kultus in München die St. Salvatorkirche gebrauchsweise überlassen wurde, ausdrücklich eine Vorbehaltung des Staatseigentums niedergelegt war. Hingegen enthielt die Urkunde keinen Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs dieser Überlassung. In seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, es gäbe einen impliziten Vorbehalt in Bezug auf den Widerruf der Nutzungsüberlassung. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Bestehen dieser Widerrufsklausel sei vom Verwaltungsgerichtshof erfunden worden, nachdem sie nachgewiesen hatte, dass es sich bei dem bisher als Nachweis genutzten Schriftstück nur um einen Entschließungsentwurf ohne Rechtsgültigkeit handelte. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Frage der Rechtsgrundlage sehr eng mit der Art und Weise verbunden ist, wie die nationalen Gerichte die Urkunde von Ludwig I. ausgelegt und daraufhin gefolgert haben, dass der Widerruf mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehe. Er ist der Auffassung, dass es demnach zweckmäßig ist, diese Frage unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (siehe sinngemäß Svyato- Mykhaylivska Parafiya ./. Ukraine, Nr. 77703/01, 14. Juni 2007, Rdnr. 131). b) „Legitimes Ziel“ Ziel des Widerrufs war es, die streitgegenständliche Kirche wieder einer Nutzung nach dem Willen König Ludwigs I. zugänglich zu machen und sie einer anderen griechischen Religionsgemeinschaft zu überlassen. Er zielte demnach darauf ab, die öffentliche Ordnung und die Rechte und Freiheiten anderer zu achten. c) „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ Der Gerichtshof gewährt den Vertragsparteien der Konvention zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum, um über das Bestehen und das Ausmaß des Erfordernisses eines Eingriffs zu entscheiden, aber dieser Gestaltungsspielraum ist mit einer europäischen Kontrolle verbunden, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die sie anwendenden Entscheidungen betrifft. Es ist die Aufgabe des Gerichtshofs, nachzuprüfen, ob die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen vom Grundsatz her gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Um das Ausmaß dieses Gestaltungsspielraums im vorliegenden Fall zu bestimmen, muss der Gerichtshof die Bedeutung des Wesens einer demokratischen Gesellschaft berücksichtigen, dem das Erfordernis der Wahrung eines echten religiösen Pluralismus inherent ist. Diesem Erfordernis ist besonders dann großes Gewicht beizumessen, wenn gemäß Artikel 9 Abs. 2 bestimmt werden muss, ob der Eingriff einem „dringenden sozialen Bedürfnis“ entspricht und ob er „zu dem angestrebten legitimen Ziel in einem angemessenen Verhältnis steht“ (Vergos ./. Griechenland, Nr. 65501/01, Rdnr. 35, 24. Juni 2004). Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass der Staat sich bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis auf diesem Gebiet und in seiner Beziehung zu den einzelnen Religionen, Kult- und Glaubensgemeinschaften neutral und unparteiisch zu verhalten hat, was unvereinbar mit irgendeiner Befugnis des Staates ist, die Rechtmäßigkeit religiöser Überzeugungen oder der Modalitäten in Bezug auf deren Bekundung zu würdigen (Manoussakis u.a. ./. Griechenland, Urteil vom 26. September 1996, Sammlung 1996 IV, S. 1365, Rdnr. 47). Der Gerichtshof stellt im vorliegenden Fall fest, dass im Gegensatz zu anderen von ihm gewürdigten Rechtssachen (siehe Serif ./. Griechenland, Nr. 38178/97, CEDH 1999-IX, o.a. Hassan und Tchaouch, o.a. Metropolitankirche von Bessarabien u.a., Moskauer Zweig der Heilsarmee ./. Russland, Nr. 72881/01, CEDH 2006-..., und o.a. Sviato-Mykhaïlivska Parafiya)1 die strittige Entscheidung der deutschen Behörden und Gerichte weder die interne Organisation der Beschwerdeführerin noch ihre offizielle staatliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft betraf. Ausgangspunkt der Behörden war die Frage, ob die Nutzung der St. Salvatorkirche (als Eigentum des Staates) durch die Beschwerdeführerin angesichts der Gründe und Absichten, aufgrund derer König Ludwig I. beschlossen hatte, sie dem griechischen Kultus in München zur Verfügung zu stellen, weiterhin gerechtfertigt war. Der Gerichtshof hebt hervor, dass zahlreiche Gerichte mit der vorliegenden Sache befasst wurden. Diese haben die aufgeworfenen Fragen unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft und sind zu unterschiedlichen beziehungsweise sogar gegensätzlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf einige Aspekte gelangt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Februar 1997 die Auffassung vertreten, dass die Sache eine Reihe von Fragen aufwerfen würde, die bisher in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung noch nicht eingehend geklärt worden seien. In seinem Beschluss vom 13. Oktober 1998 hat es erwogen, dass das Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin bis zu seinem Widerruf durch die bayerischen Behörden dem Schutz des Grundgesetzes unterfiel. Für die Beantwortung der Frage, ob es einen Eingriff in das nach Artikel 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung zugesicherte Recht gegeben hat, sei entscheidend gewesen, auf welchen Grund der Widerruf sich stützte. Unterläge das verliehene Nutzungsrecht einer Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden sei, und ziele der Widerruf darauf ab, die mit dem Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greife dies nicht in die Rechte der Beschwerdeführerin ein. 1 So auch Oberster Heiliger Rat der moslemischen Gemeinschaft ./. Bulgarien, Nr. 39023/97, 16. Dezember 2004, Katholische Kirche Chania ./. Griechenland, Urteil vom 16. Dezember 1997, Sammlung 1997-VIII, Biserica Adevărat Ortodoxă din Moldova u.a. ./. Moldau, Nr. 952/03, 27. Februar 2007, Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Österreich et al. ./. Österreich (Entsch.), Nr. 40825/98, 5. Juli 2005, Griechischkatholische Pfarrgemeinde Sâmbăta Bihor ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 48107/99, 25. Mai 2004. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei der Klärung der Frage, ob der Widerruf tatsächlich auf immanente Gründe in der Gebrauchsüberlassungsurkunde gestützt war, auf den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt und dessen Würdigung der Schriftstücke und Beweise bezogen und gefolgert hat, dass der Widerruf mit dem Ziel, die Kirche entsprechend dem Stifterwillen zu nutzen, keine Verletzung des staatlichen Neutralitätsgrundsatzes in Bezug auf die einzelnen Religionen und Glaubensbekenntnisse darstellte, sondern nur die „säkularen“ Folgen aus dem Jurisdiktionswechsel der Beschwerdeführerin gezogen wurden. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Kernstück der vorliegenden Sache die Würdigung der Urkunde im Hinblick auf die Überlassung der Kirche betrifft, insbesondere die Behauptung des Bestehens eines Widerrufsvorbehalts sowie die Auslegung der Vorstellungen Ludwigs I. zu diesem Thema. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Auslegung willkürlich gewesen und die Widerrufsklausel von einem einzigen Gericht erfunden worden sei, um den Mangel an ausdrücklichen Beweisen zu beheben, nachdem es festgestellt hatte, dass die Entschließung vom 2. Juli 1830 keine Beweiskraft mehr hatte. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden und insbesondere den erst- und höherinstanzlichen Gerichten obliegt, das nationale Recht auszulegen und anzuwenden (Pla und Puncernau ./. Andorra, Nr. 69498/01, Rdnr. 46, CEDH 2004-VIII m.w.N.). Dem Gerichtshof steht es insbesondere nicht zu, deren Rechtsauslegung außer bei Vorliegen von Willkür durch seine eigene Auslegung zu ersetzen (siehe sinngemäß die Urteile Ravnsborg ./. Schweden, 23. März 1994, Serie A, Bd. 283-B, S. 29- 30, Rdnr. 33, Tejedor García ./. Spanien, 16. Dezember 1997, Sammlung 1997-VIII, S. 2796, Rdnr. 31). Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsgerichte in Anbetracht des Alters der Gebrauchsüberlassungsurkunde eine Auslegung im Licht des historischen Zusammenhangs und der geltenden Rechtslage in der bayerischen Monarchie unter Ludwig I. vorgenommen haben. Sie haben die Gerichtsakte betreffend das Verfahren vor den Zivilgerichten, mehrere im Zuge der beiden Verfahren erstellte Sachverständigengutachten und zahlreiche ältere juristische Werke berücksichtigt, um das damals anwendbare Recht würdigen zu können. Sie haben daraufhin gefolgert, dass die Überlassung widerrufbar sei. So hat insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 eingehend dargelegt, warum in der Urkunde von Ludwig I. ausdrücklich ein Widerrufsvorbehalt vorgesehen war und warum er erachtete, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente diesbezüglich nicht schlüssig seien. Er hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich die Entschließung von Ludwig I. vom 2. Juli 1830 zwar nur als Entwurf herausstellte, dies aber nicht maßgeblich dafür sei, das Bestehen eines Widerufsvorbehalts zu bestätigen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Verwaltungsgerichtshof entgegen den Äußerungen der Beschwerdeführerin nicht die einzige Rechtsinstanz war, die sich mit diesem Aspekt befasste, weil er dem Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aus seinem Urteil vom 15. November 1990 folgte, wonach der Widerrufsvorbehalt letztlich aus der Vorbehaltung des Staatseigentums abzuleiten sei. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgsgerichtshof die Würdigung des bayerischen Verfassungsrechts durch den Verwaltungsgerichtshof geprüft und diese für nachvollziehbar erachtet. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte in ähnlicher Weise vorgegangen sind, als sie die Absichten Ludwigs I. hinsichtlich der Überlassung der streitgegenständlichen Kirche an den griechischen Kultus gewürdigt haben. Sie haben dabei den Stifterzweck des Königs im historischen und politischen Kontext geprüft und dargelegt, warum die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht mehr erfüllte, denen die Gebrauchsüberlassung unterworfen war, und warum die Metropolie diesen Auflagen am besten entsprach. Sie haben insbesondere hervorgehoben, dass Ludwig I., abgesehen von seinem Interesse an der griechischen Kultur, politische Ziele verfolgt habe, insbesondere die Unterstützung des griechischen Volkes bei seinem Freiheitskampf gegen das Osmanische Reich und die Besteigung des griechischen Thrones durch seinen Sohn, und daraus gefolgert, dass die Anbindung der griechischen Gemeinschaft als Nutznießerin der St. Salvatorkirche an die vorherrschende orthodoxe Kirche in Griechenland und deren Anerkennung durch den griechischen Staat maßgebliche Faktoren bei der Festlegung der Absichten des Königs gewesen seien. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder Beziehungen zur autokephalen orthodoxen Kirche Griechenlands noch zum Ökumenischen Patriarchat von Konstantinopel (über die Metropolie) unterhalte, dem die autokephale griechisch-orthodoxe Kirche die Jurisdiktion bezüglich der Auslandsgemeinden übertragen hatte, waren die deutschen Gerichte der Auffassung, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Kirche durch die Beschwerdeführerin nicht mehr den Absichten Ludwigs I. entsprach. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass der Standpunkt der Metropolie als Vertreterin der autokephalen orthodoxen Kirche Griechenlands entscheidend für die Klärung der Frage sei, ob die Beschwerdeführerin als Auslandsgemeinde dieser Gemeinschaft angesehen werden könne oder nicht. Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die Auslegung der Überlassungsurkunde von 1828 und der Vorstellungen Ludwigs I. sowie die Schlussfolgerungen der Verwaltungsgerichte, verstärkt durch diejenigen der obersten Verfassungsgerichte in Bezug auf das Verfassungsrecht Bayerns und des Bundes, nachvollziehbar und in Bezug auf die Konvention nicht zu beanstanden. Sie weisen keine unvernünftigen oder willkürlichen Aspekte auf, die ein Einschreiten der europäischen Richter rechtfertigen würden, um den Standpunkt der nationalen Gerichte durch den eigenen zu ersetzen. Die von den deutschen Gerichten bewirkte Berücksichtigung neuer und später aufgetretener Aspekte zwecks Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin die Voraussetzungen erfülle, um eine Nutzung der Kirche zu rechtfertigen, sind nicht zu beanstanden (siehe sinngemäß o.a. Pla und Puncernau, Rdnr. 62). Die Schlussfolgerungen der deutschen Gerichte führten dazu, dass die Beschwerdeführerin die Kirche herausgeben musste. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Behörden der Beschwerdeführerin ein anderes Gotteshaus in der Nähe der St. Salvatorkirche angeboten haben. Die Beschwerdeführerin behauptet, die angebotene Kapelle würde ihren religiösen Vorschriften nicht entsprechen. Der Gerichtshof unterstreicht, die Verwaltungsgerichte hätten diese Argumente mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nach ihrer Ansicht nicht schlüssig seien. In der Tat hätten eine Reihe von Pfarrgemeinden der Metropolie ihre Gottesdienste in evangelischen oder katholischen Kirchen abgehalten, wobei eine vom Moskauer Patriarchen abhängige Gemeinde der russisch-orthodoxen Kirche, die dem alten (julianischen) Kalender folgte, diese Kapelle über einen gewissen Zeitraum genutzt hatte und es sich jedenfalls um einen rein innerkirchlichen Grund handeln würde, den die Beschwerdeführerin dem Antrag der bayerischen Behörden nicht entgegenhalten könne. Die Regierung hat dargelegt, die Beschwerdeführerin selbst habe der Metropolie vorgeschlagen, die Kapelle zu nutzen und dass eine gemeinsame Nutzung durch die Beschwerdeführerin und die Metropolie wegen des hohen Konfliktpotenzials nicht in Frage komme. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Gerichtshof, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Verlassen der St. Salvatorkirche verglichen mit dem angestrebten Ziel gerechtfertigt und verhältnismäßig war. Ähnlich wie die Regierung ist er der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht befugt war, sich nur deshalb auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, weil sie die St. Salvatorkirche über einen langen Zeitraum genutzt hat. Bis zur Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Metropolie im Jahr 1976 hatte sich in der Tat die Frage der Kirchennutzung entsprechend dem Förderwillen von Ludwig I. seitens der Behörden nicht gestellt. Soweit die Beschwerdeführerin eine parteiische und diskriminierende behördliche Einmischung in eine innerkirchliche Streitigkeit rügt, so stellt der Gerichtshof fest, dass die Behörden nach Ansicht der deutschen Gerichte nur die unausweichlichen säkularen Folgen aus einer innerkirchlichen Auseinandersetzung gezogen haben, in der sie keine Partei ergriffen hatten. Als Eigentümer war es die Pflicht des Staates, die St. Salvatorkirche entsprechend dem Stifterwillen neu zu übertragen, was keine Verletzung des staatlichen Neutralitätsgrundsatzes darstelle. Im Licht der vorstehenden Schlussfolgerungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die strittige Maßnahme nicht diskriminierender Natur war. Die innerstaatlichen Behörden haben weder die Begründetheit der Bekenntnisse der Beschwerdeführerin bewertet noch das streitgegenständliche Gebäude nach erfolgter Vergleichsstudie der beiden Religionsgemeinschaften zugewiesen, sondern waren bemüht, in Erfahrung zu bringen, wer am ehesten der Zweckbestimmung entsprach, die König Ludwig I. mit der Kirche verbunden hatte. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, das Bundesverfassungsgericht habe dargelegt, dass es daher nicht geboten gewesen sei, die Frage zu klären, ob der Vergleich der beiden Gemeinschaften zwecks Rechtfertigung der neuen Kirchenzuweisung mit dem Neutralitätsgrundsatz in Einklang gestanden habe. Angesichts all dieser Aspekte folgert der Gerichtshof, dass es keinen Anschein einer Verletzung der nach der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten gibt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. 2. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 mit folgendem Wortlaut: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Die Regierung behauptet, die Beschwerdeführer habe kein Eigentum im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 besessen. Die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in der Rechtssache J.L.S. ./ Spanien (Entsch.) Nr. 41917/98, CEDH 1999-V, wonach das Wohnrecht in einem bestimmten Anwesen, dessen Eigentümer man nicht ist, kein Eigentum im Sinne dieser Bestimmung ist, seien im vorliegenden Fall anwendbar (dto. Durini ./. Italien, Nr. 19217/91, Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1994). Selbst wenn man die Gebrauchsüberlassung als Eigentum betrachten würde, habe jedenfalls kein Eingriff vorgelegen, weil das Nutzungsrecht an dem Tag abgelaufen sei, an dem die Behörden dieses Recht aufgehoben haben. Außerdem sei ein etwaiger Eingriff vor dem Hintergrund des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin erwidert, der Gerichtshof habe in Bezug auf Wohnungen, die von den Betroffenen nur angemietet waren, ausdrücklich den Status als Eigentum anerkannt, ohne allerdings für notwendig zu erachten, sich zu einer Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 zu äußern, nachdem er eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention festgestellt hatte (siehe Larkos ./. Zypern [GK], Nr. 29515/95, CEDH 1999-I und Blecic ./. Kroatien, Nr. 59532/00, 29. Juli 2004 (Urteil der Kammer)). Außerdem seien die vom Staat erteilten Lizenzen als Eigentum im Sinne des Artikels 1 des Protokolls eingestuft worden. Die vorgenannten Entscheidungen in den Sachen J.L.S. ./. Spanien und Durini, auf die sich die Regierung stützt, seien problematisch und beanstandet worden. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es ihm nicht zusteht, die Frage zu beantworten, ob das Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin ein Eigentum im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 darstellte oder ob es einen Eingriff in dieses Recht gegeben hat, weil dieser Eingriff angesichts der vorgenannten Schlussfolgerungen unter dem Blickwinkel der Artikel 9 und 14 der Konvention auf jeden Fall gerechtfertigt gewesen wäre. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht die Verfahrensdauer (23 Jahre) nicht dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung mit einer Angelegenheit befasst werden kann. Diese Frist setzt ab der endgültigen Entscheidung im Rahmen der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ein (Paul und Audrey Edwards ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 46477/99, 7. Juni 2001). Der Gerichtshof erinnert daran, er habe nicht die Möglichkeit, die Norm von sechs Monaten nicht anzuwenden, weil die Regierung keine auf diese Norm gestützte vorgängige prozessuale Einrede geltend gemacht hat (Belaousof u.a. ./. Griechenland, Nr. 6296/01, Rdnr. 38, 27. Mai 2004, Walker ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 34979/97, CEDH 2000-I). a) Datum der endgültigen Entscheidung Die Beschwerdeführerin behauptet, dass das Verfahren am 12. Mai 1999 endete, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckung seines Urteils vom 25. Oktober 1995 zurückgewiesen hat. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er in Rechtssachen betreffend die Verfahrensdauer bereits erkannt hat, dass die Vollstreckung eines Urteils Bestandteil des „Verfahrens“ im Sinne des Artikels 6 ist und dass das Vollstreckungsverfahren als zweiter Abschnitt des Hauptverfahrens gelten kann (siehe insbesondere die Urteile Di Pede und Zappia ./. Italien vom 26. September 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-IV, Rdnrn. 19-20 und 24 bzw. 26), wobei es sich bei der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung gemäß Artikel 35 Abs. 1 um die tatsächliche Umsetzung des Anspruchs handelt (Lechoisne u.a. ./. Frankreich, Nr. 61173/00, 17. Juni 2003, Rdnr. 11, Dewicka ./. Polen, Nr. 38670/97, 4. April 2000, Rdnr. 42, Mouillet ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 44485/98, 19. Juni 2001, und Messochorotis ./. Griechenland, Nr. 41867/98, 12. April 2001). Im Gegensatz zu den vorgenannten Rechtssachen ist das Vollstreckungsverfahren im vorliegenden Fall nicht von der Beschwerdeführerin eingeleitet worden, um die Umsetzung eines Rechts zu bewirken, das ihr von den innerstaatlichen Gerichten bereits gewährt worden ist, sondern von der Gegenpartei (dem Freistaat Bayern) angesichts der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich den gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu beugen und die Kirche herauszugeben. Nachdem nunmehr das Bundesverfassungsgericht die Schlussfolgerungen der Verwaltungsgerichte bestätigt hatte und in Ermangelung neuer Umstände eine erneute Prüfung der Sache nicht erforderlich war, können die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangenen Entscheidungen nicht als Rechtsbehelfe gewertet werden, die im Hinblick auf Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zu erschöpfen sind. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das Vollstreckungsverfahren bei der Berechnung der Frist für die Beschwerdeeinlegung nicht berücksichtigt werden kann. Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt demnach die Zustellung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1998 an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, d.h. der 8. Januar 1999. b) Datum der Einlegung der Rüge Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Lauf der sechsmonatigen Frist durch das erste Schreiben der Beschwerdeführerin unterbrochen wird, in dem – wenn auch nur zusammenfassend – der Gegenstand der Beschwerde dargelegt wird. Bezüglich der nach dem Einlegen der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen hängt die Anwendung der Norm von sechs Monaten von der Klärung der Frage ab, ob diese als rechtliche Argumente zur Stützung der ursprünglichen Rügen oder aber als neue Mittel zu betrachten sind; Rügen, die nach Ablauf der Frist von sechs Monaten vorgebracht werden, können nur geprüft werden, wenn sie besondere Aspekte der fristgerecht eingelegten Erstrügen betreffen (Griechisch-katholische Pfarrgemeinde Sâmbâta Bihor ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 48107/99, 25. Mai 2004, Bozinovski ./. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Entsch.), Nr. 68368/01, 1. Februar 2005). So ist insbesondere die bloße Tatsache, dass ein Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde auf Artikel 6 beruft, nicht ausreichend, um eine Einlegung aller später in Anwendung dieser Bestimmung vorgebrachten Rügen darzustellen, wenn zu Beginn keine Angaben hinsichtlich der sachlichen Grundlage und der Art der behaupteten Verletzung erteilt wurden (Allan ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 48539/99, 28. August 2001, Zervakis ./. Griechenland (Entsch.), Nr. 64321/01, 17. Oktober 2002). Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Beschwerdeführerin die meisten Rügen, darunter diejenige aus Artikel 6 Absatz 1 (behauptete Verletzung des Grundsatzes res iudicata), in ihrem Schreiben vom 1. Februar 1999 erhoben hat, das mehr als drei computergeschriebene Seiten umfasst. Die Beschwerdeführerin hat den Gerichtshof am 15. Februar 1999 davon unterrichtet, dass sie Herrn S., Professor für Völkerrecht, gebeten habe, die Rügen in dem Beschwerdevordruck eingehend zu begründen. Dieser ist, nachdem dies zunächst für Ende April und dann Ende August beziehungsweise September angekündigt wurde, schließlich am 29. September 1999 unterschrieben und am 15. Oktober 1999 übermittelt worden (beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 1999). In diesem Vordruck hat die Beschwerdeführerin zum ersten Mal die Rüge wegen der Dauer erhoben, d.h. mehr als sechs Monate nach Einlegung der Beschwerde. Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof keine formalistische Einstellung bezüglich der Frage bekundet hat, ob ein nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer eine Rüge im Wesentlichen erhoben hat (siehe z.B. Appietto ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 56927/00, 25. Februar 2003, und Adam u.a. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 290/03, 1. September 2005), gleichwohl ist in der vorliegenden Sache anzumerken, dass die von drei Mitgliedern des Kirchenverwaltungsrats vertretene Beschwerdeführerin, die den Beschwerdegegenstand auf drei Seiten beschrieben hatte, nicht den Eindruck erweckt hat, sie sei nicht in der Lage, die überlange Verfahrensdauer im Wesentlichen zu rügen, dies umso mehr, weil es nicht schwierig ist, eine solche Rüge vorzubringen, selbst für jemanden ohne juristische Ausbildung und ohne Unterstützung durch einen unterrichteten Rechtsbeistand. Hieraus ergibt sich, das diese Rügen nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention verspätet erhoben worden und zu verwerfen sind. 4. Die Beschwerdeführerin sieht auch eine Verletzung des Grundsatzes res iudicata und beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention mit folgendem Wortlaut: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Grundsatz der Sicherheit von Rechtsverhältnissen, wobei es sich um eines der grundlegenden Elemente der Rechtsstaatlichkeit handelt, u.a. gebietet, dass die endgültige Klärung von Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte nicht mehr angezweifelt wird (Brumărescu ./. Rumänien [GK], Nr. 28342/95, Rdnr. 61, CEDH 1999-VII, Sovtransavto Holding ./. Ukraine, Nr. 48553/99, Rdnr. 72, CEDH 2002-VII, Riabykh ./. Russland, Nr. 52854/99, Rdnr. 51, CEDH 2003-IX). Voraussetzung der Rechtssicherheit ist die Achtung des Grundsatzes der Rechtskraft, d.h. des endgültigen Charakters der gerichtlichen Entscheidungen. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass die Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in erster Linie den nationalen Gerichten obliegt (Tre Traktörer AB ./. Schweden, Urteil vom 7. Juli 1989, Serie A, Bd. 159, Rdnr. 58; Brualla Gómez de la Torre ./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997, Sammlung 1997-VIII, Rdnr. 31). Er stellt im vorliegenden Fall fest, dass das Bayerische Oberste Landesgericht der Beschwerdeführerin ein Besitzrecht an der streitgegenständlichen Kirche zugesprochen hatte, wobei es sein Urteil jedoch mit einem Vorbehalt versehen hatte, was es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichte, über den Rückgabeantrag zu entscheiden. Dieses hat seine Entscheidung hinsichtlich dieser Frage ausführlich begründet. Ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht und die Verfassungsgerichte, die das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt haben, sieht der Gerichtshof keine Elemente, die es gestatten, auf eine willkürliche Entscheidung zu diesem Thema zu schließen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 5. Was die anderen Rügen anbelangt, hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.
6 Demnach ist es angebracht, die Anwendung des Artikels 29 Abs. 3 der Konvention zu beenden und die Beschwerde gemäß Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident