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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 25.09.2007 – 13301/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0925DEC001330105

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 25/09/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 13301/05 V. B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 13301/05 V. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. September 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 1. April 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1945 geborene Beschwerdeführer, Herr V. B., ist deutscher Staatsangehöriger und in F. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn K. Petzel, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer hat eine 1991 geborene Tochter, L. 1998 wurde er von der Kindesmutter geschieden, die das alleinige Sorgerecht erhielt und bei der das Kind lebt. 1998 vereinbarten beide Elternteile, dass der Beschwerdeführer wöchentlich Umgang mit dem Kind haben sollte. Danach verschlechterte sich die Beziehung zwischen den Eltern. Im Sommer 2000 verweigerte die Mutter dem Beschwerdeführer den Umgang, weil das Kind Kopfschmerzen habe und schlecht träume. Im November 2000 beantragte die Kindesmutter, das Umgangsrecht des Beschwerdeführers auszuschließen. Am 17. Dezember 2003 setzte das Amtsgericht Frankfurt am Main das Umgangsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Jahren aus. Das Amtsgericht hatte das Kind 2002 in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin angehört. Nach einem Wechsel des zuständigen Richters am Amtsgericht wurde das Kind 2003 nochmals angehört. Darüber hinaus zog das Gericht ein Sachverständigengutachten hinzu und hörte die Sachverständige, eine Psychologin, persönlich an. Auf dieser Grundlage kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass der Ausschluss des Umgangsrechts des Beschwerdeführers gemäß § 1684 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Es führte zur Begründung aus, dass das fast dreizehnjährige Kind, das sich in der Pubertät befinde, stark darunter leide, dass seine Mutter nicht in der Lage sei, ihm im Umgang mit dem Beschwerdeführer die erforderliche Unterstützung zu leisten. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Kindesmutter bei einer gerichtlichen Anhörung auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers erregt reagiert hatte. Nach Auffassung der Sachverständigen sei diese Situation für L. äußerst schwierig und kindeswohlgefährdend. Das Kind habe bei seiner letzten Anhörung geäußert, es wolle selbst bestimmen, wann es den Beschwerdeführer sehen wolle; diese Ansicht werde auch von der Verfahrenspflegerin vertreten. Bei den Umgangskontakten rede der Beschwerdeführer immer; er äußere sich überwiegend abfällig über die Mutter und versuche, selbst in Anwesenheit eines neutralen Dritten manipulativ auf das Kind einzuwirken. Eine Verhaltensänderung sei bei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner fehlenden Einsichtigkeit nicht zu erwarten; dies zeige der Inhalt eines zum 12. Geburtstag des Kindes gesandten Briefs. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer das Kind zweimal in der Schule aufgesucht; dies sei für L. sehr peinlich gewesen. Das Amtsgericht gab auch der Mutter auf, das Kind anzuhalten, dem Beschwerdeführer vierteljährlich zu schreiben. Wegen des fehlenden emotionalen Aufgehobenseins des Kindes bei der Mutter gab das Amtsgericht dieser auf, L. in einem Institut für analytische Kinder- und Jugendpsychiatrie vorzustellen, um eine Therapie aufzunehmen, die dem Kind vermittele, dass Zuwendung und Aufmerksamkeit nicht zwangsläufig mit dem dem intrusiv manipulativen Verhalten des Beschwerdeführers zu verknüpfen seien. Der Ausschluss des Umgangsrechts des Beschwerdeführers sei auf zwei Jahre zu befristen, da mit Ergebnissen aus der Therapie nicht eher zu rechnen sei. Am 8. April 2004 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, bewilligte der Mutter Prozesskostenhilfe und versagte sie dem Beschwerdeführer, weil dessen Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Oberlandesgericht befand, dass das Amtsgericht das Umgangsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Jahren zu Recht ausgesetzt und dabei insbesondere berücksichtigt habe, dass das Kind in dem Verfahren klar geäußert habe, dass es sich von dem Beschwerdeführer bedrängt und nicht ernst genommen fühle, weitere (auch begleitete) Umgangskontakte ablehne und wünsche, dass der Beschwerdeführer seine Entscheidung akzeptiere. Das vorliegende Verfahren zeige jedoch, dass der Vater dem nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer sei zweimal ungebeten in der Schule des Kindes erschienen; dies sei für L. sehr unangenehm gewesen. Darüber hinaus habe der Brief, den der Beschwerdeführer L. zukommen ließ, seine negative Einstellung zur Mutter erkennen lassen und das Kind massiv unter Druck gesetzt. Der Inhalt des Briefs des Vaters verdeutliche, dass die von L. geäußerten Bedenken nicht auf eine Manipulation seitens der Mutter zurückzuführen seien. Das Amtsgericht habe zutreffend festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer Einsicht zeige und sein Verhalten ändere. Dem Beschwerdeführer seien die Bedürfnisse des Kindes offenbar nicht bewusst, oder sie schienen ihn nicht zu interessieren. Überdies habe das Amtsgericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass auch das Verhalten der Mutter nicht dazu angetan sei, das Kind eine unbelastete Beziehung zu dem Beschwerdeführer leben zu lassen. Gleichzeitig habe die Mutter sich bereit erklärt, die vom Amtsgericht angebotene Hilfe anzunehmen. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes war es nach Auffassung des Oberlandesgerichts angebracht, L. die Möglichkeit zu geben, ohne Bedrängnis durch Besuchskontakte zu dem Beschwerdeführer über ihre Situation zu reflektieren und über künftige Kontakte mit dem Beschwerdeführer, zu dem nach wie vor deutlich sichtbar eine Bindung bestehe, selbst zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es am 22. September 2004 ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) § 1684 „1. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

2 Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. [...]

3 Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

4 Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. [...]“ RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 und 8 der Konvention, auch in Verbindung mit Artikel 14, rügte der Beschwerdeführer die angeblich fehlerhaften Gerichtsentscheidungen, insbesondere die Entscheidungen über den Ausschluss seines Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. I. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Umgangsrecht ausgesetzt wurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten. Artikel 8 der Konvention lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Entscheidungen, durch die sein Umgangsrecht zeitweilig ausgeschlossen worden sei, einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens gleichkämen. Die deutschen Gerichte hätten sich über die von ihm mit der Kindesmutter 1998 getroffene Umgangsvereinbarung hinweggesetzt. Überdies seien die Gründe für die psychischen Probleme des Kindes auch nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens durch die Gerichte nicht geklärt. Da das Kind bei der Mutter lebe, sei es eher wahrscheinlich, dass der Grund für die Probleme bei ihr liege. Das Amtsgericht habe zu Unrecht das Sachverständigengutachten einer Psychologin eingeholt, die keine Fachärztin gewesen sei, und das Gutachten habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Probleme des Kindes auf den mangelnden Umgang des Beschwerdeführers mit L. zurückzuführen seien. Der Umgangsausschluss sei eine für das Kind letztlich nachteilige Entscheidung. Die Fachgerichte hätten sich über den ausdrücklichen Willen des Kindes, über künftige Kontakte mit ihm selbst zu entscheiden, hinweggesetzt, ihre Macht missbraucht und den Konflikt der Eltern verstärkt. Er werde gegenüber dem anderen Elternteil diskriminiert, weil die deutschen Gerichte der Mutter Vorrang eingeräumt hätten. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass vor dem Oberlandesgericht kein mündlicher Termin stattgefunden habe; infolgedessen seien ihm eine Verhandlung zu mehreren Punkten, wie seinem Antrag auf ein neues Sachverständigengutachten, den Mängeln des von dem Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens und den Grundrechtsverletzungen durch das Amtsgericht, eine persönlichen Stellungnahme des Jugendamts sowie die Möglichkeit einer Anhörung des Kindes vor dem Oberlandesgericht verwehrt worden. Der Gerichtshof erinnert daran, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht darstellen (siehe u. a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Rdnr. 52, und Rechtssache Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 43, EGMR 2000- VIII). Die angefochtene Maßnahme, namentlich die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen das Umgangsrecht des Beschwerdeführers zeitweilig ausgeschlossen wurde, waren ein Eingriff in das nach Artikel 8 Absatz 1 der Konvention geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens. Dieser Eingriff verstößt gegen Artikel 8, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die betreffenden Entscheidungen beruhten auf innerstaatlichem Recht, nämlich auf § 1684 Abs. 4 BGB. Der Gerichtshof ist darüber hinaus überzeugt, dass die Gerichtsentscheidungen den Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatten. Daher waren sie auf den Schutz der „Gesundheit oder der Moral“ und der „Rechte und Freiheiten“ des Kindes des Beschwerdeführers gerichtet und verfolgten somit legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Absatz 2. Bei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient (siehe Rechtssache Nekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssache Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 41, 26. Februar 2004; Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie A, Band 299-A, S. 20, Rdnr. 55; und Urteil Bronda ./. Italien vom 9. Juni 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-IV, Rdnr. 59; und, sinngemäß, Rechtssache Elsholz, a. a. O., Rdnr. 48). Weiterhin muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden, und dabei ist dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Rechtssachen Elsholz, a. a. O., Rdnr. 50 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 71). Welcher Beurteilungsspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Insbesondere bei Sorgerechtsentscheidungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen deutlich beeinträchtigt werden (siehe Rechtssachen Görgülü, a. a. O., Rdnr. 42; Elsholz, a. a. O., Rdnr. 49; und Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 67, EGMR 2002-I). In vorliegender Rechtssache stützten die deutschen Gerichte ihre Entscheidungen auf die Erwägung, dass das Umgangsrecht des Beschwerdeführers im Interesse des Kindeswohls nach § 1684 Abs. 4 BGB auszuschließen sei. Im ersten Rechtszug stützte das Gericht sich auf ein Sachverständigengutachten und hörte die Sachverständige, eine Psychologin, an, die erklärte, dass die Situation für L. emotional äußerst schwierig und kindeswohlgefährdend sei. Das Kind habe ausgesagt, über den Zeitpunkt des Umgangs mit dem Beschwerdeführer selbst entscheiden zu wollen. Dieser versuche, selbst in Anwesenheit eines neutralen Dritten manipulativ auf L. einzuwirken. Eine Verhaltensänderung sei bei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Einsichtigkeit nicht zu erwarten. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers bestätigte das Oberlandesgericht diese Auffassung und hielt es für angebracht, L. die Möglichkeit zu geben, ohne Bedrängnis durch Besuchskontakte mit dem Beschwerdeführer über ihre Situation zu reflektieren und über künftige Kontakte zu dem Beschwerdeführer selbst zu entscheiden. Das Oberlandesgericht merkte gleichwohl auch an, dass das Kind zu dem Beschwerdeführer nach wie vor deutlich sichtbar eine Beziehung habe. Der Gerichtshof ist unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache, insbesondere des Alters des Kindes (13 Jahre) und der Tatsache, dass das Kind von dem Amtsgericht persönlich angehört wurde und sich dabei gegen einen Umgang mit dem Beschwerdeführer aussprach, der Auffassung, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Umgangsrechts sich anscheinend auf zutreffende und hinreichende Gründe stützte, die weder willkürlich noch offensichtlich fehlerhaft erscheinen. Der Gerichtshof merkt insbesondere an, dass das Amtsgericht sich auch mit dem Verhalten der Mutter kritisch auseinandersetzte und ihr aufgab, L. eine Therapie aufnehmen zu lassen und sie anzuhalten, dem Beschwerdeführer vierteljährlich zu schreiben. Selbst unter Zugrundelegung eines strengen Prüfungsmaßstabs, weil es ja um das Umgangsrecht des Beschwerdeführers ging, kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die deutschen Gerichte die Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt haben. Der Beschwerdeführer war in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe sinngemäß Rechtssache Elsholz ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 52). Im Hinblick darauf, dass die innerstaatlichen Gerichte besser als der Gerichtshof in der Lage waren, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes, das in einem friedlichen Umfeld leben will, und den Interessen, die seinen Vater zu den von ihm unternommenen Schritten veranlassten, herbeizuführen (siehe sinngemäß Urteil Söderbäck ./. Schweden vom 28. Oktober 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, S. 3095-96, Rdnrn. 30-34), haben die Gerichte ihren Ermessenspielraum nach Artikel 8 Abs. 2 nicht überschritten. Die Rechtssache wirft keine weiteren Fragen im Hinblick auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention auf. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. II. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die angeblich fehlerhaften Gerichtsentscheidungen. Die einschlägige Stelle von Artikel 6 Abs. 1 lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. “ Der Beschwerdeführer trug vor, die Gerichte seien voreingenommen gewesen und hätten sein Vorbringen nicht hinreichend geprüft. Da das Amtsgericht drei Jahre für die Entscheidung in der Sache benötigt habe, habe es das Verfahren bewusst verzögert und damit seinen Umgangsausschluss tatsächlich fünf Jahre aufrecht erhalten. Insoweit hätten die Gerichte das Kind weiter entfremdet; dadurch würden künftige Kontakte noch schwieriger. Der Beschwerdeführer rügte auch, dass das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Gesamtdauer des Verfahrens, das im November 2000 begann und im September 2004 endete, drei Jahre und zehn Monate betrug und drei Instanzen umfasste. Die Verfahrensdauer kann daher nicht als überlang angesehen werden. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe ihm mangels Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe versagt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass nach der Konvention keine Verpflichtung besteht, für alle Streitigkeiten Prozesskostenhilfe bereitzustellen. Die Versagung von Prozesskostenhilfe kann jedoch einer Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht gleichkommen, wenn ein Vertragsstaat bei der Schaffung einer Rechtsordnung nicht gewährleistet, dass Personen unter seiner Hoheitsgewalt die wesentlichen Garantien nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gewährt werden (siehe Rechtssache Del Sol ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 46800/99, Urteil vom 26. Februar 2002, Rdnr. 21). Da ein System der Prozesskostenhilfe nur funktionieren kann, wenn ein Mechanismus vorhanden ist, der eine obligatorische Auswahl der Fälle ermöglicht, in denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Rechtssache Del Sol ./. Frankreich, a. a. O. Rdnr. 23), ist die Versagung von Prozesskostenhilfe mit der Konvention vereinbar, wenn eine Klage keine begründete Aussicht auf Erfolg hat. Da der deutsche Gesetzgeber überdies vorschreibt, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe von einem Gericht zu prüfen ist, gibt es keine Anzeichen dafür, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 werfen mit Blick auf die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Konvention bereits geprüften Verfahrenserfordernisse keine eigenen Fragen auf. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident