Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 25.09.2007 – 28782/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0925DEC002878204

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 25/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 28782/04 H.L. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 28782/04 H. L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. September 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. August 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1947 geborene Beschwerdeführer, Herr H. L., ist deutscher Staatsangehöriger und in G. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof sowie während des gesamten Verfahrens vor den nationalen Gerichten von Herrn G. Rixe von der in Bielefeld praktizierenden Anwaltskanzlei Baltes & Rixe vertreten. A) Die Umstände des Falls Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Hintergrund der Rechtssache Der Beschwerdeführer und C. H. sind Eltern der am 10. Juni 1998 nichtehelich geborenen L. Seit ihrer Trennung im Jahre 1993 lebt das Kind bei der alleinsorgeberechtigten Mutter. C. H. ging später eine neue Ehe ein. In Anbetracht des anhaltenden Streits zwischen den Eltern wurde der Umgang des Beschwerdeführers mit L. nach Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen im Jahre 1995 durch mehrere Gerichtsbeschlüsse geregelt. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer einmal pro Monat ein Recht auf Umgang mit seiner Tochter im Beisein eines Vertreters des Jugendamts eingeräumt. Die Termine für die Treffen wurden bis Januar 2000 festgelegt. Danach sollte der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter durch einen neuen Gerichtsbeschluss geregelt werden. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer jedoch nur gelegentlich Kontakt zu seiner Tochter, weil, wie die Gerichte feststellten, C. H. sich beharrlich weigerte, den Umgangsentscheidungen Folge zu leisten. Der letzte Umgangskontakt des Beschwerdeführers mit seiner Tochter fand am 13. Dezember 1999 statt. Seit dieser Zeit weigert sich L., ihren Vater zu treffen.

2 Das Verfahren vor dem Amtsgericht Am 3. Februar 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag beim Amtsgericht Pfaffenhofen, die bestehenden gerichtlichen Umgangsregelungen zu ändern und Termine für Umgangskontakte mit seiner Tochter an jedem ersten Montagnachmittag des Monats festzulegen. Er beantragte, über diese Kontakte eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Danach leitete das Amtsgericht Pfaffenhofen die Verfahrensakte zweimal der Staatsanwaltschaft Augsburg und einmal der Generalstaatsanwaltschaft München für insgesamt etwa zwei Monate zur Einsichtnahme in einem C. H. betreffenden Ermittlungsverfahren, das mit dem Umgangsverfahren im Zusammenhang stand, zu. Am 25. Juli 2000 legte das Jugendamt Pfaffenhofen auf Ersuchen des Gerichts einen Bericht über die früheren Kontakte von L. zu ihrem Vater vor, die im Beisein eines Mitarbeiters des Jugendamts stattgefunden hatten. Es führte aus, dass L. sich bei jeder Begegnung geweigert habe, länger als zwanzig Minuten bei ihrem Vater zu bleiben und ihm vor der Rückkehr zur ihrer Mutter Vorhaltungen gemacht und ihn beschimpft habe. Am 7. Februar 2001 verwies die Abteilung für Sorgerechtssachen des Amtsgerichts Pfaffenhofen den Fall an die Abteilung für Familiensachen, weil diese nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahre 1998 für dieses Verfahren zuständig war. Am 7. März 2001 legte das Jugendamt Pfaffenhofen auf Ersuchen der Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts, die den Fall übernommen hatte, einen weiteren Bericht vor. Es schloss sich den Feststellungen früherer psychologischer Sachverständigengutachten an, dass L. sich zumindest von dem negativen Bild ihrer Mutter von ihrem Vater habe beeinflussen lassen, und wies drauf hin, dass sie jeden Kontakt zu ihrem Vater beharrlich ablehne. Gleichwohl könnte eine Herauslösung des Kindes aus seinem neuen Familienverband mit dem Ziel, Kontakte zum Vater zu ermöglichen, zur weiteren Ablehnung des Vaters führen. Selbst wenn eine massive Einflussnahme durch die Mutter unterstellt werde, entspreche eine Umgangsaussetzung derzeit dem Kindeswohl. Ein auf den 5. April 2001 anberaumter Verhandlungstermin musste wegen Erkrankung von C. H. ausfallen. Am 21. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Umgangsantrag, eine Familientherapie anzuordnen, erforderlichenfalls dem Jugendamt das Sorgerecht für L. teilweise zu übertragen und das Mädchen in einer Tagespflegefamilie unterzubringen, um eine weitere Einflussnahme von C. H. auf L. zu verhindern und dem Kind Umgangskontakte zu ihm zu ermöglichen. Am 7. Juni 2001 hörte das Amtsgericht Pfaffenhofen L. und ihre Eltern persönlich an. Der Beschwerdeführer zog seinen Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurück und regte an, für L. einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Am 27. Juli 2001 bat das Amtsgericht Pfaffenhofen den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass die Verfahrensakte bereits mehr als 900 Seiten umfasste, auf seine wiederholte Aufforderung, das Verfahren zu beschleunigen, es zu unterlassen, persönlich jede Woche weitere Schriftsätze, Aufsätze und Unterlagen einzureichen. Am 31. Juli 2001 bestellte das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger für L., nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch C. H. die Bestellung einer anderen Person wegen eines vermeintlichen Interessenskonflikts abgelehnt hatten. Am 22. Oktober 2002 lehnte das Amtsgericht Berlin Pankow- Weißensee, in dessen Bezirk C. H. und L. zwischenzeitlich verzogen waren, die Übernahme des Falls ab, die von dem Amtsgericht Pfaffenhofen auf Antrag der Parteien vorgeschlagen worden war. Nach Anhörung der Parteien enthob das Amtsgericht Pfaffenhofen am 12. März 2002 den ursprünglichen Verfahrenspfleger von L. seines Amtes und bestellte dem Mädchen an seinem neuen Wohnsitz eine andere Verfahrenspflegerin. Am 3. Mai 2002 legte die neue Verfahrenspflegerin dem Gericht ihre Stellungnahme vor, nachdem sie L., deren Eltern und den Ehemann von C. H. im März und April 2002 persönlich angehört hatte. Da L., die sich in der Pubertät befinde, erneut deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keinerlei Kontakt zum Vater wünsche und von ihm in Ruhe gelassen werden wolle, regte die Verfahrenspflegerin eine vorläufige Aussetzung des Umgangs des Beschwerdeführers an. Am 7. Juni 2002 leitete das Jugendamt Pfaffenhofen dem Gericht einen weiteren Bericht zu, in dem es auch empfahl, den Umgang des Beschwerdeführers mit L. auszusetzen. Am 30. Juli setzte das Amtsgericht Pfaffenhofen den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter L. bis zum 10. Juni 2003, ihrem 15. Geburtstag, nach § 1684 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, (siehe das „Das einschlägige innerstaatliche Recht”, unten) aus. Das Amtsgericht führte in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Anwalts von C. H. und eines Vertreters des Jugendamts Pfaffenhofen eine mündliche Verhandlung durch. Aufgrund der Berichte der Verfahrenspflegerin von L. und des Jugendamts Pfaffenhofen, der Einlassungen der Eltern und insbesondere der Ausführungen von L. selbst in der Anhörung von Juni 2001 befand es, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind derzeit derart gespannt sei, dass Kontakte mit dem Vater völlig gegen den Willen von L. wären. Das Mädchen, das sich in der Pubertät befinde, habe jeglichen Umgang mit seinem Vater, selbst einfache telefonische oder briefliche Kontakte, energisch abgelehnt. Aufgrund des Alters von L. und ihrer Adoleszenz würde eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs derzeit zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. Nach Ablauf der Umgangsaussetzung könne das Gericht mit Blick auf den Entwicklungsstand von L. dann erneut prüfen, ob die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Kontakte zu ihrem Vater bestehe. Nach Auffassung des Amtsgerichts war kein psychologischer Sachverständiger zur Frage des Kindeswohls zu konsultieren. Eine Begutachtung von L. durch einen Sachverständigen würde sie nur weiterem Druck aussetzen und zur weiteren Ablehnung des Vaters führen. Das Amtsgericht wies die Anträge des Beschwerdeführers, dem Jugendamt das Sorgerecht für L. teilweise zu übertragen, sie zur Durchführung des Umgangs in einer Tagespflegefamilie unterzubringen und eine Familientherapie einzuleiten, zurück. Es räumte ein, dass die Ablehnung der Kontakte zu dem Beschwerdeführer in dem Verhalten der Kindesmutter begründet sein könnte. Dies ändere gleichwohl nichts an der Tatsache, dass eine Bewilligung der Anträge des Beschwerdeführers dem Kindeswohl abträglich und nicht geeignet wäre, eine normale Beziehung zwischen ihm und L. aufzubauen.

3 Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Am 2. September 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen Beschwerde, die er am 5. November 2002 begründete, nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war. Die Verfahrenspflegerin von L. legte dem Oberlandesgericht München ihren Bericht am 17. November 2002 vor. Sie bestätigte, dass ihres Erachtens die Aussetzung des Umgangs von L. mit ihrem Vater für die Dauer eines Jahres dem Kindeswohl am besten entspreche, um die bestehenden Spannungen abzubauen. In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 nahm das Jugendamt Pfaffenhofen auf seinen Bericht vom 7. März 2001 Bezug und merkte an, dass es keine neue Stellungnahme abgeben könne, weil L. nach Berlin verzogen sei. Am 16. Januar 2003 hörte der Berichterstatter des Oberlandesgerichts München L. persönlich an. Sie machte geltend, dass ihr Wohl dem Interesse des Vaters vorgehen sollte und bestätigte, ihn nicht sehen zu wollen. Anschließend hörte er den Beschwerdeführer, die Verfahrenspflegerin des Kindes und C. H. an, die erklärte, dass sie gegen Kontakte von L. mit ihrem Vater nichts einzuwenden habe, sofern ihre Tochter diesen Umgang wünsche. Am 3. Februar 2003 wies das Oberlandesgericht München die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und ließ die Revision nicht zu. Es bestätigte, dass der Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und L. wegen des starken Widerstands des Kindes bis zum Ablauf des 10. Juni 2003 ausgesetzt werden sollte. Nach Anhörung von L. und ihrer Eltern durch den Berichterstatter stand es für das Gericht fest, dass ein dem Beschwerdeführer gewährtes Umgangsrecht gegenwärtig zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Die nahezu 15-jährige L. habe einen starken Widerwillen gegen einen Umgang mit ihrem Vater zum Ausdruck gebracht. Durch seinen Antrag auf Unterbringung des Kindes in einer Tagespflegefamilie habe der Beschwerdeführer bei L. überdies die Befürchtung hervorgerufen, er wolle sie aus ihrem neuen Familienverband herauslösen. Bei der Anhörung sei auch die Auffassung der Verfahrenspflegerin von L. bestätigt worden, die ausgeführt hatte, dass ein unter Druck stattfindender Umgang nur zu weiteren Aversionen des Kindes gegen seinen Vater führen würde. Das Oberlandesgericht stimmte mit dem Amtsgericht dahingehend überein, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht veranlasst sei. Da der Kindeswille angesichts des Alters von L. für die Umgangsentscheidung wesentliche Bedeutung habe, käme auch ein von dem Beschwerdeführer beantragtes Sachverständigengutachten - ungeachtet seiner Schlussfolgerungen - über ihren festen Willen, den Vater nicht zu sehen, nicht hinweg. Das Oberlandesgericht verwarf überdies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht die angemessene Frist überschritten habe, als unzulässig. Es stellte fest, dass das Amtsgericht nicht untätig geblieben sei, sondern über die Anträge des Beschwerdeführers abschließend entschieden habe. Am 4. April 2003 wies das Oberlandesgericht München die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück, weil sein Beschluss von Entscheidungen höherinstanzlicher Gerichte nicht abweiche.

4 Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 26. Februar 2003 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. In seinem (49 Seiten umfassenden) Schriftsatz trug er vor, dass sein Recht auf Achtung seines Familienlebens und sein Recht, angehört zu werden, die nach dem Grundgesetz garantiert seien, verletzt worden seien, weil die Familiengerichte den Umgang mit seiner Tochter ausgesetzt hätten, und durch die Art und Weise, in der dies geschehen sei. Letztere hätten es insbesondere versäumt, einen psychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen, und keine stichhaltigen Gründe für die Dauer der Umgangsaussetzung angeführt. Darüber hinaus sei die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens überlang gewesen, und ihm habe keine wirksame Beschwerde zur Verfügung gestanden, um diese zu rügen. Überdies sei sein Recht, von dem zuständigen Gericht angehört zu werden, verletzt worden, weil das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen habe, obwohl dessen Beschluss von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abwich. Am 9. Mai 2003 erweiterte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. April 2003. Am 11. Januar 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung seiner Entscheidung (Az. 1 BvR 987/03) ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, „weil diese unzulässig“ sei. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 21. Januar 2005 zugestellt. B) Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach Inkrafttreten der Reform zum Kindschaftsrecht am 1. Juli 1998 lautete die maßgebliche Bestimmung des BGB zum Umgang in Bezug auf ein ehelich oder nichtehelich geborenes Kind wie folgt: § 1684 „(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. ... (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.“ RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 und 6 der Konvention, dass die nationalen Gerichte den Umgang mit seiner Tochter wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung ausgesetzt hätten. Er trug vor, dass dieser Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen sei. Die Gerichte hätten es insbesondere versäumt, zutreffende und hinreichende Gründe anzuführen, aus denen sie es abgelehnt hätten, einen psychologischen Sachverständigen zu dem wahren Willen von L. und dem Kindeswohl im Hinblick auf Umgangskontakte zu konsultieren. Er behauptete, dass L. von ihrer Mutter manipuliert worden sei, und nicht in der Lage gewesen sei, ihre eigene Meinung zum Umgang zu äußern, weil sie jahrelang kaum Kontakt zu ihm gehabt habe. Überdies hätten die Gerichte keine stichhaltigen Gründe für die Dauer der Umgangsaussetzung angeführt. 2. Der Beschwerdeführer rügte außerdem nach Artikel 6 und 8 der Konvention die Dauer der Verfahren vor den deutschen Gerichten. Er trug insbesondere vor, dass das Amtsgericht zu spät eine Verfahrenspflegerin bestellt und das Verfahren nicht hinreichend gefördert habe, obwohl L. sich ihm stetig entfremdet habe. 3. Darüber hinaus habe ihm keine wirksame Beschwerde im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Rüge der überlangen Dauer des Verfahrens vor den nationalen Behörden zur Verfügung gestanden, weil die nationalen Gerichte ihm die Entscheidung zur Sache versagt hätten. 4. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 1 und 46 der Konvention, rügte der Beschwerdeführer überdies, dass sein Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt worden sei, weil das Oberlandesgericht die Revision ohne Vorliegen eines triftigen Grundes nicht zugelassen habe. Er trug vor, dass das Oberlandesgericht die Revision hätte zulassen müssen, weil sein Beschluss von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und den Urteilen dieses Gerichtshofs abwich (z. B. Urteile der Kammer in den Rechtssachen S. ./.Deutschland und E. ./. Deutschland ). RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Rügen im Hinblick auf den Ausgang und die Durchführung des Umgangsverfahrens Der Beschwerdeführer rügte, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Recht auf Umgang mit seiner Tochter ausgesetzt wurde, und der damit verbundene Entscheidungsprozess seine Rechte aus Artikel 8 und 6 der Konvention verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen sind, der soweit maßgeblich, lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... . (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." 1. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärte, ohne jedoch in irgendeiner Weise darzulegen, welche Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdeführer nicht erfüllt hatte. Bei der Entscheidung darüber, ob unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zwar verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, normalerweise aber voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden (siehe u. a. Rechtssachen Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A Band 200, S. 18, Rdnr. 34; Elçi u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 23145/93 und 25091/94, Rdnr. 604, 13. November 2003; J. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54810/00, 26. Oktober 2004). Unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen merkt der Gerichtshof an, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem (49 Seiten umfassenden) Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht vom wesentlichen Inhalt her die Rügen geltend gemacht hat, mit denen später der Gerichtshof befasst worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass er gegen eine besondere Formvorschrift verstoßen oder die Frist von einem Monat für die Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten hat. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er unter den besonderen Umständen mehrerer Fälle bereits der Ansicht war, dass der innerstaatliche Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft worden ist, obwohl die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen worden war (siehe, u. a. Rechtssachen U. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004; J., a. a. O.; S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75737/01, Rdnr. 31, 10. August 2006). Da der Gerichtshof in vorliegender Rechtssache nicht den Grund festzustellen vermag, aus dem die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt wurde, ist er nicht überzeugt, dass dieser den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nicht ausgeschöpft hat. 2. Der wesentliche Inhalt der Rügen des Beschwerdeführers Im Hinblick auf den wesentlichen Inhalt der auf Artikel 8 gestützten Rügen des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte, mit denen der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter L. ausgesetzt wurde, einen Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellten. Jeder Eingriff in dieses Recht stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die Entscheidungen der nationalen Gerichte beruhten auf innerstaatlichem Recht, nämlich auf § 1684 Abs. 4 BGB. Sie waren auf den Schutz des Wohls von L., nämlich ihrer „Gesundheit oder Moral“ und ihrer „Rechte und Freiheiten“ gerichtet. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. Bei der Entscheidung darüber, ob die Aussetzung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, anstelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u. a. Rechtssachen Hokkanen ./. Finnland, Urteil vom 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Rdnr. 55; E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 48, EGMR 2000-VIII; S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, EGMR 2003-VIII). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, der mit Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht ausreichend beurteilen, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Elternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe u. a. Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 72, EGMR 2001-V; S., a. a. O., Rdnr. 66; C. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 18249/02, Rdnr. 56, 9. Mai 2006). Bei der Prüfung, ob die nationalen Gerichte in Ausübung ihres Ermessensspielraums ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang des Beschwerdeführers mit L ausgesetzt wurde, auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht der Auffassung gewesen waren, dass die Anordnung des Umgangs seinerzeit das Wohl von L. gefährdet hätte. Bei der Anhörung durch die Familiengerichte hatte die damals vierzehnjährige Tochter des Beschwerdeführers, deren Verhältnis zu dem Beschwerdeführer bereits seit langem gespannt war, stets entschieden ihren Willen, keinen Kontakt zum Vater zu haben, zum Ausdruck gebracht. In ihren Stellungnahmen hatten sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrensbevollmächtigte bestätigt, dass L. Kontakte zu ihrem Vater eindeutig ablehne. Die nationalen Gerichte hatten dargelegt, dass L. sich zwar durch Beeinflussung die Sichtweise der Mutter zu eigen gemacht haben könnte, ein unter Druck stattfindender Kontakt mit dem Beschwerdeführer aber nur zu weiteren Aversionen des Kindes gegen ihn führen würde und nicht geeignet wäre, eine normale Beziehung zwischen ihnen aufzubauen. Die nationalen Gerichte begrenzten die Aussetzung des Umgangs auf unter ein Jahr und setzten ihn bis zum 15. Geburtstag von L. aus; sie bestätigten, dass sie danach mit Blick auf den Entwicklungsstand von L. erneut prüfen könnten, ob Kontakte ihrem Wohl dienen. Mithin waren sie sich ihrer Verpflichtung bewusst, die Bindungen zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten, sowie der Gefahr, dass Familienbeziehungen zwischen ihnen durch einen langen Umgangsausschluss endgültig abgeschnitten werden können (siehe sinngemäß Rechtssache N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003) Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte zum Wohl von L. getroffen wurden, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung den Interessen des Beschwerdeführers vorgehen muss. Daher haben die nationalen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang verweigert wurde, zutreffende Gründe angeführt. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 genügten, muss der Gerichtshof insbesondere prüfen, ob der Entscheidungsprozess insgesamt dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ. Der Gerichtshof stellt fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Lage war, all seine Argumente für die Gewährung eines Umgangs mit L. vorzubringen, weil er von dem Amtsgericht und dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts persönlich angehört wurde und von der Möglichkeit Gebrauch machte, schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts umfasste auch die Aussagen von L. und ihrer Mutter sowie die Stellungnahme eines Vertreters des Jugendamts vor Gericht und einen Bericht der Verfahrenspflegerin des Kindes, die L. und ihre Eltern persönlich angehört hatte. Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hörte C. H., L. und ihre Verfahrenspflegerin persönlich an; diesem Gericht lagen auch die schriftlichen Stellungnahmen des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin vor. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Familiengerichte es trotz des Antrags des Beschwerdeführers ablehnten, einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen, um die Wünsche von L. zu bewerten und damit das Kindeswohl zu beurteilen. Es ist jedoch generell Sache der nationalen Gerichte, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen; dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu sagen, dass nationale Gerichte in der Frage des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, ginge zwar zu weit, doch ausschlaggebend für diese Frage sind die besonderen Umstände des Falls unter gebührender Berücksichtigung des Alters und der Reife des betreffenden Kindes (siehe insbesondere Rechtssachen S., a. a. O., Rdnr. 71, und Elsholz, a. a. O., Rdnr. 52). Der Gerichtshof stellt fest, dass L. bei der gerichtlichen Anhörung bereits fünfzehn Jahre alt war. Die Familiengerichte, die insoweit im Vorteil waren, als sie unmittelbaren Kontakt zu dem Kind hatten und - wie oben dargelegt - auch seine Eltern, die Verfahrenspflegerin und das Jugendamt anhörten, waren durchaus in der Lage, die Aussagen des Mädchens zu bewerten und festzustellen, ob es zu einer autonomen Willensbildung fähig war. Zwar wurden Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in früheren Beschlüssen der nationalen Gerichte, die sich auf ein 1995 erstattetes psychologisches Gutachten stützten, trotz des gespannten Verhältnisses zwischen den Eltern als dem Wohl von L. dienlich angesehen. Gleichwohl stimmten die Familiengerichte dahingehend überein, dass mit Blick auf das Alter und den Entwicklungsstand von L. die Missachtung ihres ausdrücklichen Willens und eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs mit ihrem Vater nunmehr selbst dann zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würden, wenn ein Sachverständiger feststellen würde, dass Kontakte für das Mädchen objektiv vorteilhaft wären. Aufgrund dessen konnten die nationalen Gerichte vernünftigerweise zu der Einschätzung gelangen, dass ein psychologisches Sachverständigengutachten für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidungserheblich war und deshalb nicht eingeholt werden musste. Obwohl die Staaten bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch die nationalen Behörden über einen engeren Ermessensspielraum verfügen (siehe Rechtssachen E., a. a. O., Rdnr. 49; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 63; G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 42, EGMR 2004-...), ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. B) Rüge der Dauer des Umgangsverfahrens Gestützt auf Artikel 6 und 8 der Konvention machte der Beschwerdeführer ferner die überlange Dauer des Verfahrens betreffend seinen Umgang mit L. vor den deutschen Gerichten geltend. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Artikel

6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der soweit maßgeblich, lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 3. Februar 2000 begonnen wurde, als der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Umgang mit L. stellte. Es endete am 21. Januar 2005, als dem Anwalt des Beschwerdeführers der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugestellt wurde. Somit dauerte das über drei Instanzen geführte Verfahren mehr als vier Jahre und elf Monate. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden, zu würdigen ist. In letzterer Hinsicht ist die Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu berücksichtigen. Deshalb ist eine zügige Behandlung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren unbedingt erforderlich (siehe u. a. Rechtssachen Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 110, EGMR 2000-VIII; N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Rdnr. 39, EGMR 2003- IV). Der Gerichtshof erkennt an, dass das Umgangsverfahren nicht zuletzt aufgrund des andauernden und heftigen Streits zwischen dem Beschwerdeführer und C. H. ziemlich komplex war. Eine Verfahrenspflegerin musste am Verfahren teilnehmen, und die umfangreiche Verfahrensakte war der Staatsanwaltschaft in einem mit dem Umgangsverfahren zusammenhängenden Ermittlungsverfahren mehrfach zur Einsichtnahme zu übermitteln. Da C. H. und L. in eine andere Stadt verzogen, als das Verfahren noch anhängig war, musste überdies eine weitere Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit getroffen werden und hatte das Amtsgericht einen neuen Verfahrenspfleger zu bestellen. Was das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer der Feststellung des Amtsgerichts, dass er jede Woche persönlich weitere Schriftsätze und Unterlagen einreiche, nicht widersprach. Darüber hinaus ergänzte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen bei dem Amtsgericht eingereichten Antrag auf Gewährung von Umgang um weitere – zwar damit zusammenhängende – Anträge, die u. a. das Sorgerecht für L. betrafen, erst in einem späteren Verfahrensstadium. Er machte auch von der Möglichkeit Gebrauch, gegen die Bestellung des von dem Gericht vorgeschlagenen Verfahrenspflegers Einwendungen zu erheben. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof überzeugt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu der Dauer des Verfahrens zumindest vor dem Amtsgericht teilweise beigetragen hat (siehe a contrario Rechtssache S. ./. Deutschland Individualbeschwerde Nr. 76680/01, Rdnr. 71, 10. Mai 2007). Was die Verfahrensführung der nationalen Gerichte betrifft, verkennt der Gerichtshof nicht, dass das betreffende Verfahren den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter betraf und deshalb besondere Zügigkeit erforderte, weil der fortschreitende Zeitablauf zu einer zunehmenden Entfremdung zwischen dem Elternteil und dem Kind führen und damit irreversible Folgen haben konnte. Er stellt fest, dass das Verfahren etwa zweieinhalb Jahre beim Amtsgericht anhängig war. Es dauerte ungefähr ein Jahr, ehe der Fall von der Abteilung für Sorgerechtssachen beim Amtsgericht an die zuständige Abteilung für Familiensachen verwiesen wurde. In dieser Zeit musste die Verfahrensakte den Strafverfolgungsbehörden jedoch dreimal insgesamt etwa zwei Monate zur Einsichtnahme übermittelt werden. Danach führte das Amtsgericht zwei Verhandlungen durch, hörte das Jugendamt an und bestellte dem Kind nach der ersten Anhörung von L. und ihrer Eltern eine Verfahrenspflegerin, die ihrerseits den Beschwerdeführer, C. H., deren Ehemann und L. persönlich anhörte. Abgesehen von der Verzögerung, die zu Beginn des Verfahrens eingetreten war, weil die Rechtssache zunächst nicht von der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts bearbeitet worden war, kann der Gerichtshof keine nennenswerten Phasen der Untätigkeit erkennen. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass das Oberlandesgericht das bei ihm angestrengte Verfahren zügig führte. Nach Anhörung des Jugendamts, von L., ihrer Eltern und der Verfahrenspflegerin durch den Berichterstatter benötigte dieses Gericht für den Erlass einer Entscheidung über die mit Gründen versehene Beschwerde des Beschwerdeführers nur etwa drei Monate. Das Verfahren war sodann ungefähr ein Jahr und elf Monate beim Bundesverfassungsgericht anhängig, ehe die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde; diese Dauer kann zwar nicht als übermäßig lang eingestuft werden, war aber lang und ist in Familiensachen als gerade noch hinnehmbar anzusehen (vgl. Rechtssache M. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45989/99, 31. Mai 2001). Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass eine Verzögerung in einem gewissen Verfahrenstadium vertretbar ist, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als überlang erachtet werden kann (siehe u. a. Rechtssachen Pretto u. a. ./. Italien, Urteil vom 8. Dezember 1983, Serie A Band 71, S. 16, Rdnr. 37; Nuutinen, a. a. O, Rdnr. 110). Der Gerichtshof stellt fest, dass selbst bei einer unterstellten gewissen Verzögerung insbesondere des amtsgerichtlichen Verfahrens die Gesamtverfahrensdauer noch als angemessen angesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer die Verzögerungen teilweise zu verantworten hatte. Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde nach Art. 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. C) Rüge der mangelnden Verfügbarkeit einer wirksamen Beschwerde gegen die Dauer des Umgangsverfahrens Der Beschwerdeführer behauptete überdies, ihm habe keine wirksame Beschwerde zur Rüge der Dauer des Umgangsverfahrens vor den deutschen Gerichten zur Verfügung gestanden. Er berief sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Artikel 13 nur anzuwenden, wenn jemand „vertretbar vorträgt“, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein (siehe u. a. Urteil Boyle und Rice ./. Vereinigtes Königreich vom 27. April 1988, Serie A Band 131, S. 23, Rdnr. 52; Rechtssachen Voyager Limited ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35045/97 vom 4. September 2001; Ivison ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39030/97 vom 16. April 2002; und P. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 38282/97 und 68891/01 vom 12. Januar 2006). Der Gerichtshof hat zuvor festgestellt, dass die inhaltliche Rüge der Verfahrensdauer nach Artikel 6 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Der „Vortrag“ des Beschwerdeführers war aus ähnlichen Gründen im Sinne des Artikels 13 nicht „vertretbar“, der daher in seiner Rechtssache nicht zur Anwendung kommt. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde auch offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. D) Rüge der Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht Nach Auffassung des Beschwerdeführers war sein nach Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 und 46 der Konvention garantiertes Recht auf Zugang zu einem Gericht insoweit verletzt worden, als das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hatte. Der Gerichtshof hat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident