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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 25.09.2007 – 71475/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0925DEC007147501

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 25/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71475/01 E.-C. H. und A. H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 71475/01 E.-C. H. und A. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. September 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn V. BUTKEVYCH, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 21. März 2000 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführer, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführer, Frau E.-C. H. und Herr A. H., sind deutsche Staatsangehörige, geboren 1958 bzw. 1986 und wohnhaft in S. in Deutschland. Vor dem Gerichtshof werden sie von Herrn V. Ried, Rechtsanwalt in Bad Hersfeld, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Sachlicher Hintergrund Der Beschwerdeführer ist der am 7. Juni 1986 nichtehelich geborene Sohn der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, die die gesamte elterliche Sorge hatte, erzog den Beschwerdeführer zusammen mit seiner 1977 geborenen Halbschwester J. J. verließ 1995 den Haushalt der Beschwerdeführerin. Seit 1995 hatte die Beschwerdeführerin Probleme mit der Erziehung des Beschwerdeführers, der Anzeichen von Aggressivität zeigte und sich weigerte, Anweisungen zu befolgen. Vom 18. Juni bis zum 13. August 1995 war der Beschwerdeführer in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht. Auf ärztlichen Rat begab sich der Beschwerdeführer danach in eine ambulante Behandlung, die abgebrochen wurde, weil die Beschwerdeführerin mit den angewandten Erziehungsmethoden nicht einverstanden war. Im Sommer 1997 kam es erneut zu größeren Problemen, als der Beschwerdeführer beim Rauchen, Lügen und Bestehlen der Beschwerdeführerin erwischt wurde. Die Beschwerdeführerin erwog, den Beschwerdeführer in eine nachschulische Betreuungseinrichtung zu geben, nahm davon aber wieder Abstand, als das Jugendamt die Kostenübernahme ablehnte, weil sich die Beschwerdeführerin weigerte, ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen. Die Spannungen zwischen den Beschwerdeführern bestanden fort. Am 10. Januar 1998 kam es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu einer schweren Auseinandersetzung, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, seiner Mutter bei der Gartenarbeit zu helfen. Der Beschwerdeführer lief von zu Hause weg und kehrte erst abends zurück. Bei seiner Rückkehr stürzte er und zog sich eine Kopfplatzwunde zu, die mit einem Stich genäht werden musste. Am 11. Januar 1998 kam es erneut zu Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer verließ heimlich das Haus und fuhr mit dem Fahrrad zu seiner Halbschwester J. Noch am selben Nachmittag wandten sich die Beschwerdeführerin und J. an die Polizei, um eine Einigung darüber zu erreichen, wo der Junge über Nacht bleiben sollte. Nach einem Meinungsaustausch erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, zur Beschwerdeführerin zurückzukehren. Der Konflikt zwischen den Beschwerdeführern dauerte an, weil der Beschwerdeführer darauf bestand, bei J. bleiben zu wollen. Am 13. Januar 1998 fuhr die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer zur Wohnung von J. Anschließend verständigte sie das Kreisjugendamt über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Am 14. Januar 1998 bat J., die sich mit der Situation überfordert sah, das Kreisjugendamt um Hilfe.

2 Das Verfahren, in dem der Beschwerdeführerin das Sorgerecht entzogen wurde Am 14. Januar 1998 beantragte das Jugendamt beim Amtsgericht Lauterbach, der Beschwerdeführerin das Sorgerecht zu entziehen. Das Jugendamt stützte sich auf die Äußerungen von J. und deren Freund und trug vor, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführerin wiederholt geschlagen worden sei. Im Verlauf der Auseinandersetzungen am 11. Januar 1998 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auf die frische Wunde geschlagen. Am 13. Januar 1998 habe die Beschwerdeführerin geäußert, der Beschwerdeführer solle sechs Wochen bei J. bleiben, während sie selbst in Urlaub fahre. Am 15. Januar 1998 entzog das Amtsgericht Lauterbach ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers gemäß § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) im Wege der einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin vorläufig das Recht der Personensorge für den Beschwerdeführer und übertrug es dem Kreisjugendamt. Das Amtsgericht befand, dass das körperliche Wohl des Beschwerdeführers durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet sei und dass das Jugendamt zur Abwendung dieser Gefahr, insbesondere zur Sicherstellung der medizinischen Behandlung und zur Versorgung des Kindes, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müsse. Wegen der Eilbedürftigkeit habe eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor dieser Entscheidung nicht stattfinden können. Das Jugendamt brachte den Beschwerdeführer zunächst für kurze Zeit in einer Pflegefamilie unter. Am 10. März 1998 wurde der Beschwerdeführer bei der Pflegefamilie K. untergebracht. Am selben Tag stellte das Jugendamt eine Bescheinigung für die Pflegefamilie aus, wonach die Unterbringung des Beschwerdeführers auf Dauer vorgesehen war („Der Verbleib des Kindes ist auf Dauer angelegt“). Am 19. Januar 1998 legte die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertreten wurde, Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung ein. Am 23. Januar, 29. Januar und 5. Februar 1998 hörte das Amtsgericht beide Beschwerdeführer sowie J. und deren Freund an. Am 16. Februar 1998 übermittelte das Amtsgericht die Verfahrensakte an das Landgericht Fulda zur Entscheidung über das von der Beschwerdeführerin gegen die einstweilige Anordnung eingelegte Rechtsmittel. Am 16. Juni 1998 hörte der Vorsitzende Richter am Landgericht den Beschwerdeführer im Haushalt der Pflegefamilie an. Laut dem Protokoll des Vorsitzenden Richters erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich bei der Pflegefamilie wohl und habe ein gutes Verhältnis zu dem anderen Pflegekind und insbesondere zu dem erwachsenen Sohn der Pflegeeltern. Hinsichtlich des Vorfalls, der zum Entzug des Sorgerechts führte, erklärte der Beschwerdeführer, er wolle darüber nicht sprechen und er könne sich an die Einzelheiten nicht mehr richtig erinnern. Er habe den Haushalt seiner Mutter wegen der vielen Auseinandersetzungen und der Schläge, die er bekommen habe, verlassen. Bei seiner Rückkehr habe er sich die Kopfwunde zugezogen. Einige Zeit später sei er erneut geschlagen worden. Ferner bestätigte er, dass er den Vorfall der Amtsrichterin gegenüber wahrheitsgetreu geschildert habe. Auf die Frage, ob er in den vergangenen Monaten genügend Zeit gehabt habe, um sich zu beruhigen, und ob er seine Mutter sehen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keinen persönlichen Kontakt zu seiner Mutter wünsche. Auch wenn seine Mutter verspreche, dass von nun an alles anders werde, habe er doch Angst, dass sie ihn weiterhin schlagen und ihm damit drohen würde, ihn wegzugeben oder in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Am 26. Juni 1998 fand eine Anhörung vor dem Landgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Verfahrensbevollmächtigten und eines Vertreters des Jugendamts statt. Am 2. Juli 1998 wies das Landgericht Fulda die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Das Landgericht stellte zunächst fest, dass die Entziehung des Personensorgerechts gemäß §§ 1666 und 1666a BGB zu Recht erfolgt sei. Die Ereignisse im Januar 1998, die sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch von seiner Schwester J. und deren Freund bestätigt worden seien, hätten das Ergreifen vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen gerechtfertigt. Es habe massive Hinweise für eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gegeben, welche die Annahme einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt hätten. Das Landgericht befand, dass nach dem gegenwärtigen Sachstand eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht komme. Es gebe nach wie vor gewichtige Hinweise dafür, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr in den Haushalt der Beschwerdeführerin gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer habe wiederholt erklärt, dass er von seiner Mutter immer wieder geschlagen worden sei. Selbst wenn dies nicht als maßgeblich angesehen würde, sei das Kindeswohl durch die Unzulänglichkeiten der Beschwerdeführerin bei der Kindererziehung gefährdet. Die Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, dass sie erhebliche Erziehungsschwierigkeiten habe. Es sei ihr nicht gelungen, diesen Problemen mit angemessenen Erziehungsmaßnahmen oder durch Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen zu begegnen. Die Vertrauensgrundlage zwischen Mutter und Kind sei massiv gestört. Dies sei deutlich geworden, als der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich erklärt habe, dass er gegenwärtig noch nicht einmal einen Kontakt zu seiner Mutter wünsche. Der Beschwerdeführer habe, als er diesen Wunsch geäußert habe, nicht fremdgesteuert gewirkt. Es sei gegenwärtig nicht möglich, der Gefahr durch andere Mittel, etwa durch externe Hilfen, zu begegnen, da der Beschwerdeführer1 zu einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht bereit sei. Am 28. Juli 1998 legte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ein, die sie am 20. August 1998 zurücknahm. Am 2. September 1998 wurde dem Rechtsanwalt H., der im Namen der Beschwerdeführerin handelte, Zugang zu den Verfahrensakten des Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahrens gewährt. Am 3. September 1998 stellte die Beschwerdeführerin Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin, der vom Landgericht am 16. September 1998 zurückgewiesen wurde. Am 30. September 1998 legte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 8. Dezember 1998 zurückgewiesen wurde. Am 26. Januar 1999 wurden die Verfahrensakten an das Amtsgericht Lauterbach zurückgesandt. Am 16. Juli 1999 erhob die Beschwerdeführerin Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht Lauterbach. Am 10. August 1999 ordnete das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Beschwerdeführers durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung oder durch unverschuldetes Versagen der Mutter gefährdet sei. Darüber hinaus bestellte es für den Beschwerdeführer eine Verfahrenspflegerin. Am 26. August 1999 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Bestellung der Verfahrenspflegerin ein. Am 3. September 1999 beantragte die Beschwerdeführerin bei dem Gericht die Entlassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit. 1 Anmerkung d. Übers.: Ausweislich des Beschlusses des LG Fulda vom 2. Juli 1998, der dem Bundesministerium der Justiz vorliegt, muss es zutreffend „die Beschwerdeführerin“ heißen. Am 11. Oktober 1999 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass sich die Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin erledigt habe, weil das Amtsgericht mit seiner Entscheidung vom 10. August 1999 inzwischen verfahrensfördernde Maßnahmen ergriffen habe. Am 21. Oktober 1999 erhob die Beschwerdeführerin eine weitere Untätigkeitsbeschwerde. Am 11. Februar 2000 nahm die Beschwerdeführerin in einer öffentlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ihre Beschwerde gegen die Bestellung einer Verfahrenspflegerin zurück. Am 31. März 2000 wurden die Verfahrensakten an das Amtsgericht Lauterbach zurückgesandt. Am 26. April 2000 setzte das Amtsgericht die Parteien von seiner Absicht in Kenntnis, den neuen Sachverständigen Dr. M. zu bestellen. Am 30. April 2000 teilte die Beschwerdeführerin dem Amtsgericht mit, dass sie gegen jede weitere Begutachtung sei. Am 12. Mai 2000 bestellte das Amtsgericht den Sachverständigen Dr. M. Am 2. Juni 2000 stellte die Beschwerdeführerin gegen den Sachverständigen Dr. M. einen Befangenheitsantrag, der vom Amtsgericht noch am selben Tag zurückgewiesen wurde. Am 17. Juni 2000 erhob die Beschwerdeführerin eine weitere Untätigkeitsbeschwerde gegen die Amtsrichterin. Am 25. Juni 2000 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin. Am 10. August 2000 stellte die Beschwerdeführerin Befangenheitsanträge gegen mehrere Richter des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Am 4. September 2000 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags gegen den Sachverständigen zurück. Am 11. September 2000 wies das Oberlandesgericht die Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, die Amtsrichterin sei nicht befugt gewesen, Verfahrenshandlungen - mit Ausnahme von Handlungen, die keinen Aufschub gestatteten - vorzunehmen, so lange der von der Beschwerdeführerin gegen sie gestellte Befangenheitsantrag noch anhängig sei. Am 16. September 2000 legte die Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. September 2000 ein. Am 18. Oktober 2000 verwarf der Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. Am 9. November 2000 wies eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin gegen die Amtsrichterin zurück. Nach einer Prüfung der gesamten Verfahrensakte war das Gericht der Auffassung, dass kein Hinweis darauf vorliege, dass die Amtsrichterin ihre Amtspflichten verletzt habe. Im Hinblick auf die Behauptung, dass die Richterin das Verfahren verschleppt habe, stellte das Oberlandesgericht Folgendes fest: „(...) ist der Vorwurf der Kindesmutter, die Richterin habe ihre Pflichten verletzt, insbesondere nicht sorgfältig genug ermittelt und sei untätig gewesen, völlig abwegig. Die Richterin hat sich im Gegenteil intensiv um Fortgang des Verfahrens und sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts und damit um eine tragfähige Grundlage zur Entscheidungsfindung bemüht. Die Kindesmutter selbst und ihre Bevollmächtigten haben vielmehr durch zahlreiche Anträge (...), zulässige und unzulässige Rechtsmittel und sonstige Eingaben einschließlich Ablehnung, Dienstaufsichtsbeschwerden, sowie Petitionen verzögert (...).” Am 10. November 2000 lief der Beschwerdeführer von der Pflegefamilie weg, um einem Treffen mit einem Vertreter des Jugendamts zu entgehen. Er kehrte in seinen Heimatort S. zurück, wo er am 13. November 2000 von der Polizei aufgegriffen wurde. Am 14. November 2000 vereinbarten die Parteien in einer Anhörung vor dem Amtsgericht, dass dem Beschwerdeführer gestattet werden solle, die Beschwerdeführerin zu besuchen und anschließend zu der Pflegefamilie zurückzukehren. Am folgenden Tag erklärte der Beschwerdeführer, er wolle im Haushalt der Beschwerdeführerin bleiben. Am 6. Dezember 2000 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen vom 15. Januar und 2. Juli 1998 zur Entscheidung anzunehmen. Am 29. Januar 2001 hob das Amtsgericht Lauterbach nach einer weiteren Anhörung seinen Beschluss vom 15. Januar 1998 auf und übertrug das Recht der elterlichen Sorge wieder auf die Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er wolle wieder bei seiner Mutter leben, und dass sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrenpflegerin des Kindes die Rückübertragung des Sorgerechts auf die Beschwerdeführerin befürwortet hätten.

3 Das Verfahren betreffend den Umgangsrechtsantrag der Beschwerdeführerin Am 5. Mai 1998 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht auf wöchentliche begleitete Besuche einzuräumen und das Jugendamt zu verpflichten, regelmäßig Bericht über die persönliche und schulische Entwicklung des Beschwerdeführers zu erstatten. Sie rügte, dass ihr seit dem 13. Januar 1998 der Umgang mit ihrem Sohn verweigert werde. Am 27. Mai 1998 ordnete das Amtsgericht Lauterbach die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage an, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht eingeräumt werden sollte. Am 15. Juli 1998 beantragte die Beschwerdeführerin die Abberufung der gerichtlich bestellten Sachverständigen F., weil sie ihr gegenüber befangen erscheine. Am 6. November 1998 wies das Amtsgericht den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin zurück. Am 9. November 1998 erstattete die psychologische Sachverständige F. ihr Gutachten. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe mehrmals erlebt, wie seine Mutter angedroht habe, ihn wegzugeben bzw. ihn tatsächlich weggegeben habe, z.B. indem sie ihn in ein psychiatrisches Krankenhaus oder zu ihrer Schwester brachte. Da der Beschwerdeführer emotional und sozial von seiner Mutter abhängig sei, bedrohe diese Situation offenbar seine Existenz. Dies werde dadurch verschärft, dass er keine positiven Erinnerungen an seinen leiblichen Vater habe und dass die Kontakte zu seiner Schwester, einer wichtigen Vertrauten, von seiner Mutter beschränkt worden seien. Der Beschwerdeführer versuche, diese emotionale und existentielle Unsicherheit dadurch zu überwinden, dass er die Pflegefamilie als neuen Lebensmittelpunkt akzeptiere, um unabhängig von seiner Mutter zu werden. Bei starkem psychologischen Stress versuche der Beschwerdeführer, der Situation auszuweichen, oder zeige selbstzerstörerische Reaktionen, z.B. einen Selbstmordversuch im Jahre 1995. Der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter nicht zu sehen, sei als ein Versuch anzusehen, sich zu distanzieren. Dieser Wunsch sei ernst zu nehmen. Es sei daher nicht angemessen, dem Beschwerdeführer gegen seinen Willen Kontakte aufzuzwingen. Die Sachverständige empfahl, beiden Beschwerdeführern psychologische Unterstützung anzubieten, um sie in die Lage zu versetzen, die Situation zu verstehen und Lösungen für den Konflikt zu finden. Am 12. November 1998 beraumte das Amtsgericht einen Anhörungstermin für den 2. Dezember 1998 an. Am 19. November 1998 teilte die Beschwerdeführerin dem Amtsgericht mit, dass sie eine Entscheidung über die weitere Beschwerde beantrage, die sie am 30. September 1998 gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags gegen die Amtsrichterin im Sorgerechtsverfahren eingelegt habe. Am 24. November 1998 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags gegen die gerichtlich bestellte Sachverständige ein. Am 26. November 1998 hob das Amtsgericht den Anhörungstermin am 2. Dezember 1998 im Hinblick auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend den Befangenheitsantrag gegen die Richterin auf. Am 8. Dezember 1998 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen die Amtsrichterin zurück. Am 11. März 1999 hörte das Amtsgericht die Sachverständige, die Beschwerdeführer und die Pflegemutter an. Wie aus dem Protokoll des Amtsgerichts hervorgeht, war die Beschwerdeführerin damit einverstanden, dass eine psychologische Sachverständige beauftragt werden sollte, die Annäherung zwischen der Beschwerdeführerin und zunächst der Pflegefamilie sowie später auch dem Beschwerdeführer herbeizuführen. Am 26. Mai 1999 teilte die gerichtlich bestellte psychologische Sachverstände W. dem Amtsgericht mit, es habe ein Missverständnis zwischen den Parteien vorgelegen. Während die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, ihren Sohn in Begleitung der Sachverständigen zu treffen, sei die Pflegefamilie davon ausgegangen, dass die Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern ohne unmittelbare Beteiligung des Kindes stattfinden würden. Die Beschwerdeführerin wolle die Pflegeeltern nicht treffen. Als die Sachverständige versuchte, den Beschwerdeführer zu treffen, teilten ihr die Pflegeeltern mit, dass dem Kind die Chance gegeben werden sollte, sich zu beruhigen, und dass nach Ansicht des Psychotherapeuten des Kindes die Treffen nicht vor Ende der Sommerferien stattfinden sollten. Am 31. Mai 1999 bat das Amtsgericht das Jugendamt um eine Zusicherung, dass die Pflegeeltern ein Treffen zwischen der Sachverständigen und dem Kind nicht verhindern würden. Am 20. Juni 1999 teilte die Sachverständige W. dem Amtsgericht mit, dass sie keine Möglichkeit sehe, ihren Auftrag auszuführen, weil die Pflegeeltern ihr den Zugang zu dem Kind verweigerten und darin von dem Psychotherapeuten des Kindes unterstützt würden. Am 16. Juli 1999 erhob die Beschwerdeführerin Untätigkeitsbeschwerde gegen die Amtsrichterin. Am 10. August 1999 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Rechts auf Umgang mit dem Beschwerdeführer zurück. Ferner verpflichtete es das Jugendamt, die Beschwerdeführerin regelmäßig über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht erklärt habe, dass er seine Mutter nicht sehen wolle, da er Angst habe, wieder von ihr geschlagen zu werden. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, der altersgemäß gereift sei, sich ernsthaft und nachvollziehbar gegen eine Besuchsregelung sträube. Unter diesen Umständen scheide die Anordnung einer Besuchsregelung gegen seinen Willen aus. Sie stünde vor dem Hintergrund des familiären Konflikts und der Umstände, die zur Entziehung des Sorgerechts geführt hätten, im Widerspruch zum Wohl des Kindes. Das Amtsgericht wies auch darauf hin, dass die psychologische Sachverständige F. festgestellt habe, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Distanzierung von seiner Mutter ernst genommen werden müsse. Diese Feststellung fand das Amtsgericht durch seine im Anhörungstermin vom 11. März 1999 gewonnenen eigenen Eindrücke bestätigt. Da sich der Beschwerdeführer der Begegnung mit seiner Mutter nicht gewachsen sehe, müsse befürchtet werden, dass zwangsweise Besuchskontakte in der nächsten Zeit zu einer beträchtlichen Schädigung seiner psychischen Stabilität und seiner Entwicklung führen würden. Am 26. August 1999 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Am 11. Oktober 1999 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen angeblicher Untätigkeit des Amtsgerichts zurück, weil das Amtsgericht mit seiner Entscheidung vom 10. August 1999 das Verfahren gefördert habe. Am 12. Oktober 1999 erhob die Beschwerdeführerin Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Amtsrichterin. Am 8. November 1999 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Amtsrichterin. Am 11. Februar 2000 hörte der Berichterstatter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Beschwerdeführerin und einen Vertreter des Jugendamts an. Während der Anhörung setzte sich der Richter telefonisch mit dem Psychotherapeuten des Beschwerdeführers in Verbindung und vereinbarte für den 2. März 2000 ein Treffen mit den Beschwerdeführern in den Räumen des Psychotherapeuten. Der Berichterstatter leitete zwei Treffen zwischen den Beschwerdeführern in die Wege, die am 2. März und 11. April 2000 stattfanden und an denen er selbst teilnahm. Am 9. Mai 2000 fand vor dem Oberlandesgericht eine weitere Anhörung mit dem Ziel statt, weitere Treffen zwischen den Beschwerdeführern zu vereinbaren. Laut gerichtlichem Protokoll erklärte der Berichterstatter dem Beschwerdeführer, er habe sich an bestimmte gesellschaftliche Regeln zu halten und werde das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin nicht ausschließen. Der Beschwerdeführer lehnte weitere Treffen mit seiner Mutter entschieden ab. Auf Vorschlag der Verfahrenspflegerin des Beschwerdeführers wurde ein weiteres Treffen zwischen den Beschwerdeführern und dem Berichterstatter für den 15. Mai 2000 vereinbart. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Treffen. Unter dem 27. Juli und dem 10. August 2000 teilte die Verfahrenspflegerin dem Oberlandesgericht mit, dass der Beschwerdeführer derzeit zu keinerlei persönlichem Umgang mit seiner Mutter bereit sei. Am 20. August 2000 teilten die Pflegeeltern dem Oberlandesgericht mit, dass der Beschwerdeführer trotz der gemeinsamen Bemühungen, die sie selbst, das Jugendamt und der Psychotherapeut unternommen hätten, um ihn vom Gegenteil zu überzeugen, weiterhin jeden Kontakt zu seiner Mutter ablehne. Offenbar könne der Beschwerdeführer dem psychischen Druck nicht standhalten, was sich darin zeige, dass er vor dem vereinbarten Treffen weggelaufen sei und sich seine Probleme in der Schule seit Februar 2000 verschlimmert hätten. Am 26. August 2000 erhob die Beschwerdeführerin wegen der Dauer des Sorge- und Umgangsrechtsverfahren Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht am 6. Oktober 2000 nicht zur Entscheidung annahm. Am 4. September 2000 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und schloss ihr Recht auf Umgang bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens über das Personensorgerecht vor dem Amtsgericht Lauterbach, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001 aus. Das Oberlandesgericht wies zunächst darauf hin, dass das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem Kind unter dem Schutz des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stehe. Wenn keine Einigung über eine Besuchsregelung gefunden werden könne, hätten die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die verfassungsmäßig verbürgten Rechte des Elternteils - hier der Mutter - als auch das Wohl des Kindes berücksichtige. Der Rest der Entscheidung lautet wie folgt: „Im Rahmen des zu entscheidenden Beschwerdeverfahrens wurde A. H. gemäß § 50 FGG eine Verfahrenspflegerin beigeordnet, A. wurde durch den beauftragten Richter ebenso wie die Antragstellerin selbst mehrfach angehört (vergl. die Protokolle der Anhörungen vom 11.2, 2.3., 11.4. und 9.5.2000). In allen Anhörungsterminen A’s. wurde deutlich, daß er derzeit keinen Umgang mit seiner Mutter wünscht, daß er an den Terminen letztlich nur auf Grund gerichtlicher Anordnungen teilgenommen hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß sich das zweite persönliche Treffen A’s. mit der Mutter am 11.4.2000 entspannter darstellte, als das vorherige Treffen am 2.3.2000. Aus den Äußerungen des Kindes kam in allen seinen Anhörungen zum Ausdruck, daß er sich derzeit in der Pflegefamilie [...] geborgen fühlt, daß er sich dort verstanden glaubt. Dem gegenüber zeigt sein Verhalten deutlich, daß er kein Vertrauen zu seiner Mutter hat, daß er dieser gegenüber vielmehr sehr skeptisch ist. So hat er häufig geäußert, daß ihn die Mutter nur belüge. Die derzeitige Ablehnung seiner Mutter fand während des zu entscheidenden Verfahrens ihren Höhepunkt in A’s. Weglaufen am Termin des vorgesehenen dritten Treffens, am 15.5.2000. Der Senat verkennt hierbei nicht, daß dieses Treffen vom beauftragten Richter des Senats gegen den Willen A’s. im Anhörungstermin vom 9.5.2000 bestimmt worden ist; der beauftragte Richter des Senats, die Pflegeeltern A’s. und die Verfahrenspflegerin hofften, daß A. im Hinblick auf die gerichtliche Anordnung auch diesen Termin wahrnehmen würde. Die von A. dann in seinem Weglaufen gezeigte Verweigerung läßt nach Auffassung des Senats befürchten, daß ein weiteres Erzwingen von persönlichen Kontakten zu unkontrollierten Verhaltensweisen, auch zu Selbstschädigungen, führen kann. Gegenüber dem aufgezeigten, irrationalen Verhalten des Kindes muß das Recht der Mutter auf persönlichen Umgang mit ihrem Kind zurücktreten. Der Senat verkennt nicht, daß ein solches Umgangsrecht dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung entspricht. Dieses Recht findet jedoch spätestens dort seine Grenze, wo es zu Selbstgefährdungen des betroffenen Kindes kommen kann (§ 1684 IV BGB). Der Senat hat durch den beauftragten Richter versucht, persönliche Kontakte zwischen Mutter und Kind wieder herzustellen, es kam – wie bereits aufgezeigt – zu mehreren Treffen. Es wurde versucht, die Mutter davon zu überzeugen, daß sie [...] davon Abstand nimmt, Vorwürfe gegenüber Dritten (Pfleger, Pflegeeltern, Gutachter, Therapeuten, Richterin, Angelos Halbschwester) zu erheben, daß sie sich vielmehr bemühen sollte, derartige Fragen von A. fernzuhalten, daß sie im Gespräch mit ihrem Kinde akzeptieren sollte, daß dies derzeit in einer Pflegefamilie lebt und sich dort wohlfühlt. Dies gelang der Antragstellerin in den Anhörungsterminen vom 2.3. und 11.4.2000 auch jedenfalls solange der beauftragte Richter des Senats zugegen war und den Gesprächsablauf kontrollierte bzw. gestaltete. Das Verhalten der Mutter in den wenigen Minuten, die sie mit A. alleine verbringen konnte, führte bei A. jeweils zu Abwehrreaktionen, er verschloß sich wieder und sah zuletzt keinen anderen Ausweg als wegzulaufen. Nach allem war die Beschwerde der Mutter als unbegründet zurückzuweisen. Eine Stabilisierung des Kindes kann derzeit nur erreicht werden, wenn A. vorläufig zu keinem persönlichen Treffen mit der Mutter gezwungen wird, wenn ihm darüber hinaus die Möglichkeit erhalten bleibt, in einer von ihm sicher erlebten Umgebung sich weiter zu stabilisieren. Nach Auffassung des Senates muß auch das Umgangsrecht der Mutter auch noch eine längere Zeit ausgeschlossen bleiben; die Belastungen des Kindes im Rahmen des in der Hauptsache noch nicht entschiedenen Sorgerechtsentzugsverfahrens erfordern noch einen mehrmonatigen Schutz. Da andererseits auch die Individualität A. ihre Grenze am aufgezeigten Elternrecht hat, daß auch er verpflichtet ist, das Recht seiner Mutter auf Umgang mit ihm zu respektieren, erscheint eine Befristung des Umgangsausschlusses bis zum Abschluß des Sorgerechtsverfahrens, derzeit längstens jedoch bis einschließlich Dezember 2001 angemessen.” Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 10. September 2000 zugestellt. Mit Fax vom 9. Oktober 2000 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein. Am 23. Oktober 2000 teilte ein Verwaltungsbeamter des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat erhoben worden sein dürfte, da ihre Originaleingabe nebst den beigefügten Unterlagen erst am 12. Oktober 2000 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen seien. Am 6. Dezember 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, diese Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.

4 Weitere Entwicklungen Seit Juli 2002 hielt sich der Beschwerdeführer bei seinem leiblichen Vater auf. Am 26. September 2002 übertrug das Amtsgericht Alsfeld das Sorgerecht von der Beschwerdeführerin auf den Vater des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 10. Januar 2003 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin, dass das Sorgerecht bei der Beschwerdeführerin verbleibe und der Vater das Kind herauszugeben habe. B. Das maßgebliche innerstaatliche Recht Artikel 6 GG lautet wie folgt: “... (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“ Nach § 1666 Abs. 1 BGB können die Familiengerichte die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes erforderlich sind, welche durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern hervorgerufen wurde, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach § 1666a Abs. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von den Eltern verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. § 1666a Abs. 2 lautet wie folgt: „Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“ Nach § 1684 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann jedoch dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4). RÜGEN 1. Die Beschwerdeführer rügten nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention, dass sie getrennt wurden. Ferner rügten sie die überlange Dauer des Verfahrens. 2. Darüber hinaus machten die Beschwerdeführer die Artikel 3 und 4 der Konvention sowie eine Reihe von Artikeln aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen geltend. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Rügen im Hinblick auf die Durchführung und den Ausgang des Verfahrens I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION Die Beschwerdeführer rügten, dass die Entziehung des Sorgerechts und der Ausschluss des Umgangsrechts ihr durch Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung des Familienlebens verletze, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ 1. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe Die Regierung brachte vor, die Beschwerdeführer hätten die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft, weil die Beschwerdeführerin ihre weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge nicht weiterverfolgt habe. Ferner habe sie ihre Verfassungsbeschwerde nicht in Überstimmung mit den Formerfordernissen erhoben. Darüber hinaus wies die Regierung darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergriffen habe, obwohl er durch eine Verfahrenspflegerin vertreten gewesen sei und ab dem Erreichen des 14. Lebensjahres aus eigenem Antrieb verfahrensrechtliche Maßnahmen hätte ergreifen können. Diese Sichtweise wurde von den Beschwerdeführern bestritten. Sie behaupteten, die weitere Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, denn auf das Zwischenverfahren folge notwendigerweise das Hauptsacheverfahren. Die Beschwerdeführerin habe ihre Verfassungsbeschwerde in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich gegen die angefochtenen Entscheidungen zu wenden, weil er falsch informiert und ihm Prozesskostenhilfe verweigert worden sei. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, er aber nicht lediglich verlangt, dass vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten Anträge gestellt werden und von wirksamen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wird, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden können. Normalerweise ist es auch erforderlich, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung dieser Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen beachtet wurden (siehe unter anderem Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A, Bd. 200, S. 18, Rdnr. 34). Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht eingelegt hat. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer, der vor den innerstaatlichen Gerichten von einer Verfahrenspflegerin vertreten war, in irgendeiner Weise gehindert war, von derartigen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Daher können die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Falle des Beschwerdeführers nicht als erschöpft angesehen werden. Seine vor dem Gerichtshof geltend gemachten Rügen bezüglich der innerstaatlichen Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sind daher nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass sie gegen die Sorgerechtsentscheidung des Landgerichts Fulda vom 2. Juli 1998 eine weitere Beschwerde einlegte, die sie am 20. August 1998 zurücknahm. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht dafür zuständig gewesen wäre, die angegriffene einstweilige Anordnung auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin aufzuheben. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin - ungeachtet dessen, dass das Hauptsacheverfahren noch anhängig war - keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die Beschwerdeführerin daher die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf ihre Beschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung der elterlichen Sorge nicht erschöpft. Daraus folgt, dass diese Rüge ebenfalls unzulässig und nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Der Gerichtshof hält es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, über die weiteren Einwendungen der Regierung zu erkennen, weil er ohnehin der Auffassung ist, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich der Entziehung des Umgangsrechts aus folgenden Gründen unzulässig ist. 2. Die Entziehung des Umgangsrechts Im Hinblick auf den Gegenstand ihrer Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung des Umgangsrechts machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf falsche Annahmen gestützt hätten. Die Amtsrichterin, das Jugendamt, die Pflegefamilie und die Halbschwester des Beschwerdeführers, J., hätten sich in dem Versuch zusammengetan, den Beschwerdeführer dauerhaft in der Pflegefamilie unterzubringen, was durch die Bescheinigung des Jugendamts vom 10. März 1998 belegt werde. Die innerstaatlichen Gerichte hätten ihre Entscheidungen auf Falschaussagen gestützt und es absichtlich abgelehnt, von der Beschwerdeführerin benannte Zeugen zu hören. Es sei unwahr, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer bei seiner Halbschwester zurückgelassen habe und in den Urlaub gefahren sei. Sie habe im Gegenteil dem Jugendamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nur eine Nacht dort bleiben solle. Ferner sei unwahr, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in der Pflegefamilie seine Mutter nicht habe sehen wollen. Das Kind sei belogen und in Bezug auf seine Mutter manipuliert worden; ferner leide es an einem Parental Alienation Syndrome (PAS, Eltern-Kind-Entfremdung), was die innerstaatlichen Behörden außer Acht gelassen hätten. Überdies habe es in der Pflegefamilie Misshandlungen erlitten, und ihm sei dort keine angemessene medizinische Betreuung zuteil geworden. Die Beschwerdeführerin rügte darüber hinaus, dass ihr der Zugang zu den relevanten Verfahrensakten verwehrt worden sei. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. Laut dem Vorbringen der Regierung ist das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens nicht verletzt worden. Sie räumte zwar ein, dass mit der Entziehung des Umgangsrechts in die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8 Abs. 1 der Konvention eingegriffen worden sei, dies sei jedoch im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt gewesen. Die ergriffene Maßnahme sei notwendig gewesen, um die Gefahr für das Wohl des Beschwerdeführers abzuwenden. Die Regierung bestritt, dass sich die innerstaatlichen Gerichte in ihren Entscheidungen auf falsche Annahmen gestützt hätten. Vielmehr hätten sie durch sorgfältige Prüfung und Abwägung der Tatsachen einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen aller Betroffenen herbeigeführt. Nach Ansicht der Regierung mussten die innerstaatlichen Gerichte die Tatsache berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jeglichen Kontakt zu seiner Mutter ablehnte. Die Regierung hob ferner hervor, dass sich das Oberlandesgericht bemüht habe, Kontakte zwischen den Beschwerdeführern zu fördern. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die vorläufige Entziehung des Umgangsrechts einen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens darstellte. Im Hinblick auf seine Rechtsprechung bestätigt der Gerichtshof diese Einschätzung. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung dieses Artikels dar, es sei denn, er ist gesetzlich vorgesehen, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Abs. 2 legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Der Gerichtshof erkennt an, dass die hier in Rede stehenden Entscheidungen auf innerstaatlichem Recht beruhten, nämlich auf § 1684 Abs. 4 BGB, und dass sie den Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatten, was ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 darstellt (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Band 290, S. 20, Rdnr. 44, und Görgülü ./. Deutschland, Nr. 74969/01, Rdnr. 37, 26. Februar 2004). Es ist daher noch zu prüfen, ob die Entscheidungen als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen werden konnten. a) Allgemeine Grundsätze In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Sahin und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Nr. 30943/96 und Nr. 31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62, ECHR 2003-VIII; T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 28945/95, Rdnr. 71, ECHR 2001-V, Görgülü, a.a.O., Rdnr 41, und Wildgruber ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006). Ferner muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden, und dabei ist dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK] Nr. 25735/94, Rdnr. 50, ECHR 2000-VIII sowie T.P. und K.M., a.a.O., Rdnr. 71). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, aber der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (sieh T.P. und K.M. , a.a.O., Rdnr. 72; Sahin, a.a.O., Rdnr. 68 und Sommerfeld, a.a.O., Rdnr. 66). b) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall Hinsichtlich der von den innerstaatlichen Gerichte angeführten Gründe für die Entziehung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass nach Ansicht des Amtsgerichts Lauterbach und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter nicht zu sehen, ernst zu nehmen sei und zwangsweise Besuchskontakte das Kindeswohl gefährden könnten. Das Oberlandesgericht, das seine Entscheidung auf mehrere persönliche Anhörungen sowie auf Sachverständigengutachten stützte, war der Auffassung, dass erzwungene Treffen zu unkontrollierten Verhaltensweisen, auch zu Selbstschädigungen, seitens des Beschwerdeführers führen könnten. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass sich sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht intensiv bemüht haben, die Beschwerdeführer miteinander zu versöhnen. Der Gerichtshof nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass, wie aus dem Protokoll der Anhörung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 9. Mai 2000 hervorgeht, der Berichterstatter des Oberlandesgerichts zwei Treffen zwischen den Beschwerdeführern in die Wege geleitet und selbst daran teilgenommen hat und er persönlich versucht hat, den Beschwerdeführer davon zu überzeugen, seinen Widerstand gegen Kontakte zu seiner Mutter aufzugeben. Weitere geplante Zusammenkünfte konnten aufgrund des fortdauernden Widerstands des Beschwerdeführers nicht stattfinden. Der Gerichtshof würdigt diese Bemühungen, die Beschwerdeführer wieder zusammenzuführen. Der Gerichtshof berücksichtigt, dass es bei Einschränkungen des elterlichen Umgangsrechts durch die innerstaatlichen Gerichte einer strengen Prüfung der von ihnen angeführten Gründe bedarf. Er stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte nach mehreren Anhörungen der Parteien und sorgfältiger Prüfung der Tatsachen, einschließlich der Anhörung eines Sachverständigen, den Interessen des Beschwerdeführers Vorrang einräumten, die dem Interesse der Beschwerdeführerin an Besuchskontakten mit ihm vorgingen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierten elterlichen Rechte der Beschwerdeführerin sah es das Oberlandesgericht als angemessen an, die Entziehung des Besuchsrechts zeitlich zu beschränken. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführerin der Umgang mit ihrem Sohn verweigert wurde, auf zutreffende Gründe gestützt und das Interesse beider Beschwerdeführer am Schutz ihres Familienlebens gebührend berücksichtigt haben. Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Aspekt der Sache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin, die während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, hinreichend Gelegenheit hatte, den Gerichten ihre Argumente vorzutragen. Das Amtsgericht hörte die Beschwerdeführer, einen Vertreter des Jugendamts, die Pflegemutter und die psychologische Sachverständige F. persönlich an. Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf den Inhalt der Verfahrensakte und auf eine erneute Anhörung der Parteien. Darüber hinaus nahm der Berichterstatter an zwei Treffen zwischen den Beschwerdeführern teil. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass der Beschwerdeführer durch eine Verfahrenspflegerin vertreten war und dass einem der Anwälte der Beschwerdeführerin im September 1998 Zugang zur Verfahrensakte gewährt wurde. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rechte der Beschwerdeführerin gebührend geschützt wurden und die von den innerstaatlichen Gerichten ergriffenen Maßnahmen nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt waren. Daraus folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 in Bezug auf das Umgangsverfahren gemäß Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. II. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN Unter Bezugnahme auf ihre Begründung nach Artikel 8 rügte die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten nicht fair gewesen sei. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Ferner machte sie Artikel 3 und 4 der Konvention sowie eine Reihe von Artikeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes geltend. Unter Berücksichtigung seiner Feststellung nach Artikel 8 sieht es der Gerichtshof nicht als erforderlich an, die Rügen der Beschwerdeführerin nach Artikel 6 zu prüfen. Der Gerichtshof hat die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, einschließlich der von der Regierung vorgelegten Ablichtungen der gesamten Verfahrensakte, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen, soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, keine Anzeichen für eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus der Konvention erkennen lassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. B. Rüge der Verfahrensdauer Unter Berufung auf die Artikel 8 und 6 der Konvention rügten die Beschwerdeführer die überlange Dauer des Verfahrens. Der Gerichtshof sieht es als angemessen an, diese Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ I. ERSCHÖPFUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSBEHELFE Die Regierung behauptete, die Beschwerdeführerin habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, weil sie nicht Schadenersatzklage nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführer bestritten diese Sichtweise. Der Gerichtshof erinnert an seine Feststellung in der Rechtssache Sürmeli, dass weder eine Schadenersatzklage, noch die anderen von der Regierung vorgeschlagenen verfahrensrechtlichen Mittel als Rechtsbehelfe angesehen werden können, die geeignet sind, angemessene Abhilfe in Bezug auf die überlange Verfahrensdauer zu schaffen (siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnr. 113-115, ECHR 2006-...). Nach Auffassung des Gerichtshofs rechtfertigt der Vortrag der Regierung in der vorliegenden Sache keinen anderen Schluss. Daher sind die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Falle der Beschwerdeführer als erschöpft anzusehen. II. VERFAHRENSDAUER 1. Sorgerechtsverfahren Die Regierung trug zunächst vor, dass die Verfahrensdauer bezüglich der einstweiligen Anordnung nicht als überlang angesehen werden könne. Zwar räumte sie ein, dass die Dauer des Hauptsacheverfahrens auf den ersten Blick zu lang erscheine, im Hinblick auf die konkreten Umstände der vorliegenden Sache sei sie jedoch noch akzeptabel. Insbesondere habe sich das Amtsgericht darum bemüht, dem Verfahren Fortgang zu geben, sei aber entweder aus prozessökonomischen Gründen gehalten gewesen, Beschwerdeentscheidungen abzuwarten, oder sei nicht handlungsfähig gewesen, da die Akten nicht vorlagen. Ferner habe die zuständige Richterin in der Zeit, in der über den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin entschieden wurde, nur solche Entscheidungen treffen dürfen, die keinen Aufschub zuließen. Schließlich habe die Beschwerdeführerin gegen jede Entscheidung des Amtsgerichts im Hauptsacheverfahren Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer wiesen diese Argumente zurück. Was das einstweilige Anordnungsverfahren angeht, begann der zu berücksichtigende Zeitraum am 14. Januar 1998, als das Jugendamt die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin beantragte, und endete am 20. August 1998, als die Beschwerdeführerin ihre weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Fulda vom 2. Juli 1998 zurücknahm. Es dauerte somit etwa sieben Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden. Davon ausgehend, dass das einstweilige Anordnungsverfahren nach Artikel 6 Abs. 1 zu prüfen ist und dass die Rüge innerhalb der Sechs-Monats-Frist erhoben wurde, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Dauer dieses Verfahrens vertretbar war. Was das Hauptsacheverfahren angeht, begann der zu berücksichtigende Zeitraum ebenfalls am 14. Januar 1998 und endete am 29. Januar 2001, als das Amtsgericht Lauterbach seine Entscheidung vom 15. Januar 1998 aufhob und der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge wieder übertrug. Es dauerte somit etwa drei Jahre, wobei eine Instanz durchlaufen wurde. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Bei Verfahren zum Personenstand ist angesichts der möglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen könnte, besondere Zügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (siehe Laino ./. Italien [GK], Nr. 3158/96, Rdnr. 18, ECHR 1999-I). Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass es in dem Verfahren betreffend die elterliche Sorge für den Beschwerdeführer um wichtige und sensible Fragen des Kindeswohls ging, die eine sorgfältige Prüfung und Untersuchung durch die Gerichte erforderten. Außerdem musste das Amtsgericht alle Beteiligten anhören, einschließlich der Beschwerdeführer selbst, der Halbschwester des Beschwerdeführers, der Pflegemutter, des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin des Beschwerdeführers. Ferner musste es mittels Sachverständigengutachten Beweise erheben. Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass die Vorkommnisse, die zum ursprünglichen Erlass der einstweiligen Anordnung führten, zwischen den Parteien strittig blieben und eine eingehende Prüfung der Tatsachen erforderten. Schließlich wurde die Rechtssache durch das parallel geführte Umgangsverfahren kompliziert. In Anbetracht dessen, dass die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Kontakten zur Beschwerdeführerin auch im Sorgerechtsverfahren zu berücksichtigen war, musste das Umgangsverfahren zwangsläufig einen Einfluss auf das Verfahren betreffend die elterliche Sorge haben. Unter diesen Umständen ist das in Rede stehende Verfahren als sehr komplex anzusehen. Im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin jede verfahrensrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts angegriffen hat. Die Beschwerdeführerin stellte insbesondere zwei Befangenheitsanträge gegen die Amtsrichterin, die sie über zwei Instanzen verfolgte und womit sie eine Verzögerung von über acht Monaten verursachte. Ferner griff die Beschwerdeführerin erfolglos die Bestellung beider Sachverständigen und der zweiten Verfahrenspflegerin des Beschwerdeführers an. Obschon sie berechtigt war, diese Anträge zu stellen, mussten mehrere Zwischenentscheidungen getroffen werden, wodurch das Verfahren in die Länge gezogen wurde. Folglich hat die Beschwerdeführerin in erheblichem Maße zu der Verfahrensdauer beigetragen. Was die Verfahrensführung der innerstaatlichen Gerichte angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht Lauterbach den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen seine einstweilige Anordnung abwartete, bevor es das Hauptsacheverfahren fortsetzte. Darüber hinaus wartete das Amtsgericht das Ergebnis der versuchten Kontaktanbahnung zwischen den Beschwerdeführern im parallel geführten Umgangsverfahren ab. Im Hinblick darauf, dass die Haltung des Kindes gegenüber seiner Mutter bei der Entscheidung über die elterliche Sorge zu berücksichtigen war, sieht der Gerichtshof diese Vorgehensweise nicht als unangemessen an. Abgesehen davon stellt der Gerichtshof fest, dass es seitens des Amtsgerichts keine nennenswerten Phasen der Untätigkeit gegeben hat. Insbesondere musste dieses Gericht zweimal das Ergebnis der Befangenheitsanträge der Beschwerdeführerin abwarten, und die Rechtsmittelgerichte mussten, wie bereits erläutert wurde, eine Reihe von Zwischenentscheidungen treffen. In Bezug auf die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren die elterliche Sorge für einen Jugendlichen betraf, der während des gesamten Verfahrens in der Obhut einer Pflegefamilie blieb. Unter Hinweis auf seine Spruchpraxis erinnert der Gerichtshof daran, dass in Fällen, in denen es um die Sorge für ein Kind geht, eine zügige Behandlung der Sache unbedingt erforderlich ist (siehe u.a. Nuutinen ./. Finnland, Nr. 32842/96, Rdnr. 110, ECHR 2000-VIII; Niederböster ./. Deutschland, Nr. 39547/98, Rdnr. 39, ECHR 2003-IV). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache von Anfang an und während des gesamten Verfahrens konsequent jeden Kontakt zu seiner Mutter abgelehnt hat und dass die innerstaatlichen Gerichte keinen Hinweis darauf erkennen konnten, dass diese Haltung durch Dritte hervorgerufen wurde. Unter diesen Umständen ließ die Haltung des Beschwerdeführers keine schnelle Wiederzusammenführung der Familie zu. Im Lichte der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensdauer insgesamt eine „angemessene Frist“ nicht überschritten hat. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Umgangsverfahren Was das Umgangsverfahren angeht, begann der zu berücksichtigende Zeitraum am 5. Mai 1998, als die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung eines Umgangsrechts beim Amtsgericht Lauterbach stellte, und endete am 6. Dezember 2000, als das Bundesverfassungsgericht es ablehnte, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Es dauerte somit zwei Jahre und fünf Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden. Die Regierung sah diese Dauer unter Berücksichtigung der Umstände der Sache als vertretbar an. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Auffassung. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verfahren von erheblicher Komplexität war, was in erster Linie darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer jeglichen Kontakt zu seiner Mutter ablehnte. Außerdem musste ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass sie die gerichtlich bestellte Sachverständige ablehnte und dass durch ihren Befangenheitsantrag im Sorgerechtsverfahren auch das in Rede stehende Verfahren verzögert wurde, weil die Amtsrichterin gehindert war, dem Verfahren Fortgang zu geben, solange der gegen sie gestellte Befangenheitsantrag anhängig war. In Bezug auf das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte erkennt der Gerichtshof - wie bereits ausgeführt wurde - an, dass sich sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht intensiv und unter erheblichem Zeitaufwand bemüht hat, den Widerstand des Beschwerdeführers gegen Besuchskontakte zu überwinden. Mit diesem Ziel bestellte das Amtsgericht eine psychologische Sachverständige, die zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern vermitteln sollte. Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts leitete zwei Treffen zwischen den Beschwerdeführern in die Wege und nahm selbst daran teil. Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Zügigkeit, die in Verfahren über das Umgangsrecht geboten ist, war nach Ansicht des Gerichtshofs die Verfahrensdauer durch die konkreten Umstände der vorliegenden Rechtssache gerechtfertigt. Daraus folgt, dass auch diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen und die Beschwerde zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident