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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 02.10.2007 – 30203/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:1002DEC003020303

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/10/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 30203/03 W.W. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 30203/03 W. W. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. Oktober 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. August 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1935 geborene Beschwerdeführer, W. W., ist deutscher Staatsangehöriger und in E. C. F., Bezirk C. (Paraguay), wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn U. Grammel, Rechtsanwalt in Stuttgart, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Tatsächlicher Hintergrund Bis 1992 war der Beschwerdeführer Vorstandsvorsitzender der Aktiengesellschaft Südmilch AG, die 1993 in Konkurs ging. Als die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue und Bilanzfälschung einleitete, verließ er Deutschland und zog nach Paraguay. Im Rahmen des Strafverfahrens fand am 30. Januar 1997 in der deutschen Botschaft in Asunción eine konsularische Vernehmung des Beschwerdeführers statt. Am 9. Januar 1998 stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das gegen ihn geführte Strafverfahren ein. In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt W. aus Stuttgart vertreten.

2 Verfahren im Zusammenhang mit dem Erlass des Versäumnisurteils Am 30. August 1996 reichte ein Gläubigerunternehmen beim Landgericht Stuttgart eine zivilrechtliche Schadenersatzklage gegen den Beschwerdeführer persönlich ein und forderte Schadenersatz in Höhe von drei Millionen DM. Am 23. Oktober 1996 stellte das Landgericht über den deutschen diplomatischen Dienst einen Zustellungsantrag im Wege der Rechtshilfe. Am 30. Oktober 1997 versuchte die deutsche Botschaft in Asunción, dem Beschwerdeführer die Klageschrift nach seiner Vernehmung in dem Strafverfahren direkt zuzustellen. Nach den Angaben der Botschaft weigerte sich der Beschwerdeführer, seinem Rechtsanwalt W. die Annahme der Klageschrift zu gestatten. Nach Darstellung des Beschwerdeführers sei nur W. über die Klageschrift informiert gewesen, der Rechtsanwalt habe jedoch die Annahme verweigert und folglich habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Klageschrift gehabt. Die Botschaft leitete den Antrag anschließend zur Erledigung an die paraguayischen Behörden weiter, die das Zustellungsersuchen jedoch nicht ausführten. Am 27. Februar 1998 beantragte der Kläger beim Landgericht die öffentliche Zustellung der Klageschrift und nahm auf Informationen der Botschaft Bezug, wonach Versuche, Schriftstücke in Paraguay zuzustellen, gewöhnlich fehlschlugen, weil die paraguayischen Behörden untätig blieben. Da eine Zustellung durch die paraguayischen Behörden nicht möglich war, ordnete das Landgericht am 5. März 1998 die Zustellung der Klageschrift durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel an. Es setzte eine Frist von zwei Monaten für eine Verteidigungsanzeige. Am 2. April 1998 wurde die Klageschrift im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zwischen dem 24. März 1998 und 8. April 1998 war sie an der Gerichtstafel angeschlagen. Am 2. Juli 1998 lief die zweimonatige Frist, die das Landgericht für eine Verteidigungsanzeige gesetzt hatte, ohne Reaktion des Beschwerdeführers ab. Am 7. Juli 1998 erließ das Landgericht ein Versäumnisurteil, in dem der Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von drei Millionen DM an den Kläger verurteilt wurde, und setzte eine zweimonatige Einspruchsfrist. Am 15. Juli 1998 wurde das Urteil durch öffentliche Bekanntmachung an der Gerichtstafel zugestellt. Es wurde am 30. Juli 1998 rechtskräftig. Die vom Landgericht gesetzte zweimonatige Einspruchsfrist lief am 30. September 1998 ab. Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 erkundigte sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, W., beim Rechtsanwalt der Klägerin bezüglich des Zivilverfahrens. Am 2. August 1999 wurde ihm mitgeteilt, dass das Zivilverfahren vor einem Jahr mit dem Versäumnisurteil geendet habe.

3 Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Am 28. Juni 2000 legte der Beschwerdeführer beim Landgericht Stuttgart Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschwerdeführer trug vor, das Landgericht sei nicht berechtigt, das Urteil durch öffentliche Zustellung im Sinne von § 203 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzustellen. Da dem Landgericht seine Adresse bekannt sei, hätte es das Urteil auf dem Postweg im Sinne von § 175 der Zivilprozessordnung zustellen müssen. Am 9. August 2000 erklärte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, W., er wende sich nicht gegen die obschon fehlerhafte, aber trotzdem wirksame öffentliche Zustellung der Klageschrift. Seine Rüge beschränke sich auf die Anfechtung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils. Am 13. September 2000 wies das Landgericht den Einspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, das Urteil sei wirksam zugestellt worden (durch öffentliche Zustellung), und die öffentliche Zustellung selbst sei wirksam gewesen. Das Landgericht stellte fest, ein Anspruch auf eine Zustellung auf dem Postweg gemäß § 175 der Zivilprozessordnung habe nicht vorgelegen, denn es liege im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, die Zustellungsmethode zu bestimmen, sobald die in § 203 Abs. 2 der Zivilprozessordnung festgelegten Voraussetzungen – wie im Falle des Beschwerdeführers – erfüllt seien. Es habe sich für die öffentliche Zustellung entschieden, weil die Zustellung auf dem Postweg für den Beschwerdeführer von Nachteil gewesen wäre. So sehe § 175 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung vor, dass der Lauf der maßgeblichen Frist an dem Tag beginne, an dem das Urteil bei der Post aufgegeben wurde. Es sei daher wahrscheinlich, dass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen wäre, bevor der Beschwerdeführer das Versäumnisurteil erhalten hätte. Ferner wäre die Zustellung auf dem Postweg unwirksam, wenn sich herausstelle, dass die Adresse des Beklagten unrichtig gewesen sei. In einem solchen Fall müsste das Gericht eine erneute Zustellung auf dem Postweg vornehmen, was weder im Interesse des Klägers noch der Rechtssicherheit sei. Das Landgericht wies gleichzeitig den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe die Erfordernisse aus § 234 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt, denn er habe seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 28. Juni 2000 gestellt, also weit mehr als ein Jahr nach Ablauf der Einspruchsfrist am 30. September 1998. Überdies habe der Beschwerdeführer die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist im Sinne von § 234 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht eingehalten. Das Gericht stellte fest, W. sei am 2. August 1999 mitgeteilt worden, dass das Zivilverfahren ein Jahr zuvor mit dem Versäumnisurteil geendet habe. Folglich hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im August 1999 stellen müssen. Schließlich wies das Landgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Fristen durch eigenes Verschulden versäumt habe. Es vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Zivilverfahren und dem Versäumnisurteil gehabt habe. So habe die deutsche Botschaft versucht, dem Beschwerdeführer die Klageschrift am Ende seiner im Rahmen des Strafverfahrens durchgeführten Vernehmung in der deutschen Botschaft zu übergeben, er habe es jedoch abgelehnt, sie selbst anzunehmen, und habe die Zustellung an seinen Rechtsanwalt W. untersagt. Selbst wenn am 30. Januar 1997 nur W. von der Klageschrift Kenntnis gehabt habe, wie der Beschwerdeführer vortrage, sei W. dem Gericht als sehr sorgfältiger Rechtsanwalt bekannt, der den Beschwerdeführer auch dann über das Vorliegen des Zivilverfahrens informiert hätte, wenn sein Mandat nur für das Strafverfahren gegolten hätte. Somit sei der Beschwerdeführer dem Erfordernis aus § 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen, um den Erhalt seiner Post sicherzustellen, nicht nachgekommen. Am 30. März 2001 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen zurück. Erstens seien die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung im Sinne von § 203 Abs. 2 der Zivilprozessordnung erfüllt, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die Zustellung im Ausland aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit seitens der paraguayischen Behörden bei der Bearbeitung von Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke als unmöglich erwiesen habe. Das Oberlandesgericht stützte sich insoweit auf den fehlgeschlagenen Versuch des Landgerichts, dem Beschwerdeführer die Klageschrift durch den diplomatischen Dienst zuzustellen, sowie auf die Mitteilung der deutschen Botschaft vom 30 Januar 1997, die bestätige, dass Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken von den paraguayischen Behörden häufig nicht erledigt würden. Zweitens stellte es fest, dass das Landgericht sein Ermessen bei der Entscheidung über die Zustellungsart angemessen ausgeübt habe, indem es einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Rechtssicherheit und dem Justizgewährungsanspruch einerseits und dem Recht des Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren andererseits herbeigeführt habe. Eine Zustellung auf dem Postweg hätte also die Anwendung von § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung und damit die mögliche Anwendung einer längeren Einspruchsfrist bezüglich des Versäumnisurteils als die in § 339 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorgesehene Frist von zwei Wochen ausgeschlossen. Sowohl die öffentliche Zustellung als auch die Zustellung auf dem Postweg beinhalteten die Annahme, dass die Schriftstücke ordnungsgemäß zugestellt wurden (Zustellungsfiktion). Die Zustellung auf dem Postweg berge jedoch das zusätzliche Risiko für den Kläger, dass die Anschrift des Beklagten falsch sei oder dass dieser seinen Wohnort geändert habe. Bei Umständen wie im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte Deutschland freiwillig verlassen habe und in ein Land gezogen sei, das mit Deutschland in juristischen Angelegenheiten nicht zusammenarbeite, wäre es nicht fair, dieses Risiko dem Kläger aufzubürden, der keine Möglichkeit habe, die Anschrift des Beklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Drittens stützte sich das Oberlandesgericht auf die Angaben der Botschaft, wonach es der Beschwerdeführer abgelehnt habe, seinem Rechtsanwalt W. die Annahme der Klageschrift zu gestatten. Der Beschwerdeführer habe somit von dem Zivilverfahren gewusst und hätte daran teilnehmen können. Darüber hinaus betonte das Oberlandesgericht, der Beschwerdeführer habe diese schwierige Situation selbst herbeigeführt, indem er in ein Land gezogen sei, das nicht zur Zusammenarbeit bereit sei, und indem er seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus § 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht nachgekommen sei, einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen und damit den Erhalt seiner juristischen Unterlagen sicherzustellen. Am 11. März 2002 wies der Bundesgerichtshof ein weiteres Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurück. Er führte aus, der Beschwerdeführer könne eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend machen, weil er die Wirksamkeit der Zustellung der Klageschrift mit Schreiben vom 9. August 2000 ausdrücklich anerkannt habe. Er müsse so behandelt werden, als ob er die Möglichkeit gehabt hätte, einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 174 der Zivilprozessordnung zu benennen. Am 18. Februar 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis 1. Die Zivilprozessordnung In §§ 174 f. der Zivilprozessordnung in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wurde die Zustellung von juristischen Schriftstücken geregelt. Nach § 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mussten im Ausland wohnhafte Parteien einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, wenn sie keinen im Gerichtsbezirk des Prozessgerichts wohnhaften Prozessbevollmächtigten hatten. Kam die Verfahrensbeteiligte dem nicht nach, konnte das Schriftstück auf dem Postweg zugestellt werden. In diesem Fall sah § 175 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung vor, dass die Zustellung des Schriftstücks mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Entscheidung vom 10. November 1998, VI ZR 243/97) galt die Zustellungsfiktion nicht in Fällen, in denen die Anschrift des Empfängers falsch oder unvollständig war. In § 199 f. der Zivilprozessordnung in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wurde die Zustellung im Ausland geregelt. Grundsätzlich sollte eine Zustellung im Ausland eines gerichtlichen Schriftstücks auf Ersuchen des Gerichts entweder unmittelbar durch die zuständigen Behörden des ersuchten Staates oder auf diplomatischem Weg erfolgen. Nach § 203 Abs. 2 der Zivilprozessordnung konnte das Schriftstück durch öffentliche Zustellung zugestellt werden, wenn sich die Zustellung im Ausland entweder als unmöglich erwiesen hatte oder wahrscheinlich nicht erfolgreich sein würde. Statt die öffentliche Zustellung anzuordnen konnten die innerstaatlichen Gerichte das Schriftstück in Ausübung ihres Ermessens auch nach § 175 Abs. 1 auf dem Postweg zustellen. Nach § 206 der Zivilprozessordnung galt eine Klageschrift einen Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger als zugestellt; ein Urteil galt zwei Wochen nach Bekanntmachung an der Gerichtstafel als zugestellt. In § 233 f. der Zivilprozessordnung wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelt. Nach § 233 der Zivilprozessordnung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert ist, u.a. die Frist zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder für die Beantragung der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand einzuhalten. Nach § 234 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist von dem Zeitpunkt an beantragt werden, zu dem der Partei bewusst wird oder hätte bewusst werden müssen, dass die entsprechende Frist nicht eingehalten wurde. Gemäß § 234 Abs. 3 der Zivilprozessordnung kann nach Ablauf eines Jahres - vom Ende der versäumten Frist, z.B. der Einspruchsfrist, an gerechnet - die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Nach § 339 Abs. 1 der Zivilprozessordnung beginnt die zweiwöchige Frist für Einsprüche gegen Versäumnisurteile mit der Zustellung des Urteils. § 339 Abs. 2 sieht vor, dass in Fällen, in denen die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen muss, das Gericht die Einspruchsfrist bestimmt. 2. Vorschriften zur Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in Paraguay Paraguay ist nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und es gibt zwischen Paraguay und Deutschland auch kein bilaterales Abkommen über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke. In Ermangelung eines solchen Abkommens werden Rechtshilfeersuchen aus Deutschland in Paraguay auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erledigt. Die deutsche Rechtshilfeordnung für Zivilsachen sieht Richtlinien für die innerstaatlichen Gerichte über den Umgang mit Rechtshilfeersuchen vor. Sie enthält auch einen Länderteil, in dem über die entsprechende Situation in den verschiedenen Ländern, einschließlich Paraguay, berichtet wird. Nach diesen Vorschriften kann ein deutsches Gericht, das einer Partei in Paraguay ein Schriftstück zustellen möchte, auf diplomatischem Weg ein Ersuchen übermitteln. Ein solches Ersuchen wird an die deutsche Botschaft in Asunción übermittelt, die das Ersuchen dann an die paraguayischen Behörden zur Erledigung weiterleitet. Mitglieder der deutschen Botschaft dürfen Schriftstücke unmittelbar zustellen, d.h. ohne Beteiligung der paraguayischen Behörden, und zwar entweder an Personen, die in Asunción wohnhaft sind, oder an Personen, die außerhalb der Hauptstadt wohnhaft sind, wenn die Zustellung an eine Vertrauensperson erfolgen kann. In den Verwaltungsvorschriften wird auch darauf hingewiesen, dass die Erledigung solcher Ersuchen in Paraguay sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. RÜGEN 1. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass ihm das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren verwehrt worden sei, weil ihm das Landgericht Stuttgart weder die Klageschrift, noch das Urteil an seine Adresse in Paraguay zugestellt habe. Er behauptete, er habe W. nur mit der Vertretung im Strafverfahren und nicht im Zivilverfahren beauftragt. Deshalb habe er von dem Verfahren keine Kenntnis gehabt und keine echte Möglichkeit gehabt, auf die Stellungnahme der Klägerin zu antworten. Schließlich habe er auch von dem Versäumnisurteil keine Kenntnis gehabt und sei daher verhindert gewesen, die Einspruchsfristen und die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuhalten. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der Bundesgerichtshof habe eine überraschende Entscheidung erlassen, weil die Auslegung seines Vorbringens durch das Gericht unvorhersehbar gewesen sei und ihm keine Gelegenheit geben worden sei, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Gericht weder die Klageschrift noch das Versäumnisurteil an seine Adresse in Paraguay zugestellt habe. Die innerstaatlichen Gerichte hätten damit den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens missachtet und sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 verletzt, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass die Klageschrift und das Versäumnisurteil dem Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurden; dies beinhaltet nach deutschem Recht die Annahme, dass das Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt wurde, unabhängig davon, ob der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Die öffentliche Zustellung einer Klageschrift kann also bedeuten, dass der Beklagte keine Kenntnis oder nur zufällig Kenntnis von dem Verfahren erlangt und ihm die Möglichkeit genommen wird, sich in dem Verfahren, das dem Urteil vorausgeht, zu verteidigen - damit also in sein Recht auf ein faires Verfahren eingegriffen wird (siehe die Rechtssache Babunidze ./. Russland (Entsch.), Nr. 3040/03, 15. Mai 2007, in der die Nichtzustellung einer Ladung im Hinblick auf die Frage des fairen Verfahrens geprüft wurde). Die öffentliche Zustellung eines Urteils indessen kann den Beklagten daran hindern, die entsprechenden Fristen zur Beantragung einer erneuten Prüfung seines Falls nach Erlass eines Urteils einzuhalten, und sein Recht auf Zugang zu einem Gericht einschränken (siehe die Rechtssache Bogonos ./. Russland (Entsch.), Nr. 68798/01, 5. Februar 2004, in der die Nichtzustellung eines Urteils im Hinblick auf die Frage des Zugangs zu einem Gericht geprüft wurde). Was die Zustellung der Klageschrift angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Begriff des fairen Verfahrens das Grundrecht auf ein kontradiktorisches Verfahren einschließt (siehe Rechtssache Ruiz-Mateos ./. Spanien, Urteil vom 23. Juni 1993, Serie A Bd. 262, S. 25, Rdnr. 63). Dies bedeutet, dass jede Person, die Partei eines Zivilverfahrens ist, die Möglichkeit haben muss, Kenntnis von den Schriftsätzen und Beweismitteln der Gegenpartei zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, um Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen zu können (siehe Lobo Machado ./. Portugal und Vermeulen ./. Belgien, Urteile vom 20. Februar 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-I, S. 206, Randnr. 31 bzw. S. 234, Randnr. 33). In der vorliegenden Sache nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Landgericht die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erst anordnete, nachdem andere Zustellungsmöglichkeiten fehlgeschlagen waren. Insbesondere seine Versuche, die Klageschrift auf diplomatischem Weg zuzustellen, blieben u.a. deshalb erfolglos, weil die paraguayischen Behörden untätig blieben, als die Botschaft sie um Erledigung des vom Landgericht gestellten Zustellungsersuchens ersuchte. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang jedoch, dass die deutsche Botschaft in Asunción nach der konsularischen Vernehmung des Beschwerdeführers versucht hatte, die Klageschrift zu übergeben. Entweder hatte der Beschwerdeführer seinem Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich untersagt, sie anzunehmen, oder der Rechtsanwalt wollte sie nicht annehmen. Es kann zumindest davon ausgegangen werden, dass W. von dem gegen den Beschwerdeführer geführten Zivilverfahren wusste. Streng genommen war W. zwar sein Rechtsanwalt im Strafverfahren. Das Landgericht war aber dennoch der Auffassung - und der Gerichtshof hält seine Argumentation für überzeugend -, dass W., der dem Gericht als sorgfältiger Rechtsanwalt bekannt war, den Beschwerdeführer über das Zivilverfahren informiert hätte. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Einleitung des Zivilverfahrens hatte und die Möglichkeit hatte, daran teilzunehmen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer im Anschluss nicht die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift angriff, sondern ihre Wirksamkeit vor dem Landgericht ausdrücklich anerkannte. Damit erkannte er an, dass er die Möglichkeit eines fairen Verfahrens hatte. Was die Zustellung des Versäumnisurteils durch öffentliche Bekanntmachung angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 6 keine konkreten Formen der Zustellung von Schriftstücken vorsieht (siehe Bogonos ./. Russland, a.a.O.). Der Gerichtshof nimmt die von den deutschen Gerichten für diese Zustellungsart angeführten Gründe zur Kenntnis, insbesondere dass die alternative Möglichkeit der Zustellung auf dem Postweg entweder erfolglos gewesen wäre oder dazu geführt hätte, dass die Zustellung nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt wäre. Der Gerichtshof hat jedoch nicht über die Vereinbarkeit dieser Gründe mit Artikel 6 zu entscheiden, denn der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, W., war – nachdem er die Frage selbst aufgeworfen hatte – am 2. August 1999 über das Versäumnisurteil informiert. Dann hatte er zwei Wochen Zeit, um die Wiedereinsetzung zu beantragen. Auch hier akzeptiert der Gerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, W. habe ihn im Strafverfahren, aber nicht im Zivilverfahren vertreten: W. erweckte den Eindruck, als sei er am Zivilverfahren beteiligt, als er den Rechtsanwalt des Kläger über das Verfahren befragte; der Beschwerdeführer kann jetzt nicht behaupten, W. habe mit dem Zivilverfahren nichts zu tun gehabt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis von dem Verfahren, sondern auch von dem Versäumnisurteil selbst hatte. Wie bereits dargelegt wurde, hatte der Beschwerdeführer in jedem Fall Kenntnis von der Einleitung des gegen ihn geführten Zivilverfahrens und war sich somit des Risikos bewusst, dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen könnte, da er an dem Verfahren nicht teilnahm. Nach Auffassung des Gerichtshofs hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er sich an § 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) hält, indem er einen Zustellungsbevollmächtigten ernennt und die notwendigen Vorkehrungen trifft, um den Erhalt seiner juristischen Unterlagen sicherzustellen (siehe Hennings ./. Deutschland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Bd. 251-A, S. 11-12, Randnr. 26). Dies trifft umso mehr auf einen Fall wie den Vorliegenden zu, in dem der Beschwerdeführer Deutschland absichtlich verließ und in ein Land zog, in dem die Zustellung von Schriftstücken so gut wie unmöglich war. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer der wirksame Zugang zu einem Gericht und ein faires Verfahren nicht verwehrt wurden. Abschließend stellt der Gerichtshof fest, dass mit der vom Landgericht veranlassten Zustellung der Klageschrift und des Versäumnisurteils durch öffentliche Bekanntmachung keine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention verbunden war. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 der Konvention, er sei von der Begründung des Bundesgerichtshofs überrascht worden, weil dieser sein Vorbringen in unvorhersehbarer Weise ausgelegt habe. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der Kommission, wonach eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht vorliegt, wenn das innerstaatliche Gericht die Parteien nicht aufgefordert hat, zu allen rechtlichen Punkten Stellung zu nehmen, die es schließlich als erheblich angesehen hat, (siehe Lehmann ./. Deutschland, Nr. 13957/88, Entscheidung der Kommission vom 8. November 1989). In der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die angebliche Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils nicht rügen konnte, weil er die Wirksamkeit der Zustellung der Klageschrift ausdrücklich anerkannt habe. Dieses Argument betraf jedoch denselben vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenstand, nämlich die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils durch öffentliche Bekanntmachung und ging nicht über die in Rede stehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen hinaus. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass der Bundesgerichtshof das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt hat. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident