Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 02.10.2007 – 42550/05

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2007:1002DEC004255005

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/10/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 42550/05 P. K. gegen Deutschland Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPARAT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 42550/05 P. K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. Oktober 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnK. JUNGWIERT, HerrnV. BUTKEVYCH, HerrnR. MARUSTE, Frau R. JAEGER, HerrnM. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. November 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1970 geborene Beschwerdeführerin, Frau P. K., ist deutsche Staatsangehörige und in R. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn R. Eschstruth, Rechtsanwalt in Bad Wildungen, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Hintergrund der Sache: Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines am 10. Juli 2000 außerehelich geborenen Sohnes. Die Beschwerdeführerin, die allein sorgeberechtigt war, zog das Kind bis zum Alter von einem Jahr auf. Danach wurde das Kind in die Obhut von Pflegeeltern gegeben. Am 25. Juni 2002 entzog das Amtsgericht Büdingen der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für ihren Sohn und übertrug sie auf das Kreisjugendamt. Einem Sachverständigengutachten folgend gelangte das Gericht zu der Auffassung , dass die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht in der Lage sei, ihr Kind in ausreichendem Maß zu erziehen, da sie an einem Borderline-Syndrom oder einer vergleichbaren schweren Persönlichkeitsstörung leide. Seit Oktober 2002 lebt das Kind bei den Pflegeeltern Herrn und Frau L., die pädagogisch besonders qualifiziert sind. 2. Verfahren zum Umgangsrecht Die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertreten wurde, stellte beim Amtsgericht Büdingen den Antrag, ihr das Recht auf wöchentlichen Umgang mit ihrem Sohn einzuräumen. Am 29. November 2002 sprach das Amtsgericht der Beschwerdeführerin nach einer mündlichen Anhörung das Recht zu, einmal monatlich für eineinhalb Stunden den Umgang mit ihrem Sohn in den Räumen einer sozialen Einrichtung in Anwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters dieser Einrichtung auszuüben. Auf der Grundlage des in dem Sorgerechtsverfahren vorgelegten Gutachtens und des Ergebnisses der Anhörung war das Gericht der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei dauerhaft nicht in der Lage, ihr Kind zu betreuen, und das Kind sei auf Dauer in der Pflegefamilie unterzubringen. Es sei derzeit dringend notwendig, dass das Kind Bindungen zu seinen Pflegeeltern aufbaue, die denen zwischen Eltern und leiblichen Kindern nahe kämen. Eine Ausweitung des Umgangsrechts würde die Entwicklung solcher Bindungen ernsthaft stören und wäre nicht zum Wohl des Kindes. Am 20. Dezember 2002 legte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Frankfurt Beschwerde ein und beantragte, ihr ein umfassenderes Umgangsrecht einzuräumen. Sie brachte vor, das monatliche Umgangsrecht reiche nicht aus, um eine elterliche Beziehung zu ihrem Sohn aufrechtzuerhalten. Umgekehrt sprachen sich die Pflegeeltern mit der Begründung, das Kind sei nach einem Umgang mit der Beschwerdeführerin sehr unruhig, gegen eine Ausweitung des Umgangsrechts aus und brachten vor, weitere Umgangskontakte könnten sie in Anbetracht der zu erwartenden Probleme nicht verkraften. Das Oberlandesgericht führte drei Anhörungstermine durch, an denen die Beschwerdeführerin, die Pflegeeltern und eine Vertreterin der die Ausübung des Umgangsrechts begleitenden Einrichtung teilnahmen. Am 11. Dezember 2003 ordnete das Oberlandesgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, welches Maß an Umgang dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Am 26. Mai 2004 erstatteten die psychologischen Sachverständigen ihr Gutachten. Nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin und der Teilnahme an einem Treffen der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn waren sie der Auffassung, dass die psychischen Störungen der Beschwerdeführerin in ihrer Untersuchung bestätigt worden seien. Nach Auffassung der Sachverständigen legte die Beschwerdeführerin ein unberechenbares Verhalten an den Tag und war insbesondere nicht in der Lage, auf einer sozialen und emotionalen Ebene angemessen zu reagieren. Eine emotionale Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sei nicht erkennbar. Das Kind scheine sich bei seiner Mutter nicht wohl zu fühlen und sei erleichtert, wenn es zu seinen Pflegeeltern zurückkehren könne. Im Hinblick auf die psychische Störung der Beschwerdeführerin waren die Sachverständigen der Auffassung, dass intensive Kontakte des Kindes mit seiner Mutter seine Entwicklung gefährden könnten. Häufigere Umgangskontakte würden das Kind durcheinanderbringen und destabilisieren. Umgekehrt sei es für das Kind derzeit wichtig, eine stabile Beziehung zu seinen Pflegeeltern aufzubauen. Daraus ergebe sich, dass die derzeitige Regelung des Umgangsrechts dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Kindes könne an eine Ausweitung des Umgangsrechts in der Zukunft gedacht werden. Am 21. Dezember 2004 wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Unter Bezugnahme auf das schriftliche Sachverständigengutachten und die Aussagen einer der Sachverständigen bei der Anhörung war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass eine Ausweitung des Umgangsrechts nicht völlig ausgeschlossen sei, jedoch nicht in Betracht gezogen werden solle, bevor das Kind sechs bis neun Jahre alt sei. Unter Berufung auf die Empfehlungen der Sachverständigen war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass das Kind zu jung sei, um die schnell wechselnden Stimmungslagen der Antragstellerin, die auch in der gerichtlichen Anhörung offensichtlich geworden seien, und ihre mangelnde Fähigkeit, auf ihr soziales Gegenüber einzugehen, zu verkraften. Dies bedeute nicht, dass das gegenwärtige Umgangsrecht weiter eingeschränkt werden müsse. Zwar könnten die Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind während der veranschlagten eineinhalb Stunden als harmonisch bezeichnet werden, danach sei das Kind jedoch auch froh, sich zu verabschieden und freue sich auf seine Pflegeeltern. Auch der Anhörungstermin habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin während der ersten eineinhalb Stunden viel besser in der Lage sei, sich zu konzentrieren. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass die Umgangskontakte in dem vorgegebenen zeitlichen Umfang harmonisch verliefen, während darüber hinausgehende Kontakte für die weitere Entwicklung des Kindes derzeit nicht sinnvoll seien. Am 14. Oktober 2005 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2005 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 1684 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann dieses Recht jedoch einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4). RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 8 der Konvention die Einschränkungen des Umgangs mit ihrem Sohn. 2. Die Beschwerdeführerin rügte weiterhin, dass der leibliche Vater des Kindes ein großzügigeres Umgangsrecht als sie selbst genieße, und berief sich dabei im Wesentlichen auf Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte, mit denen ihr Antrag auf Einräumung eines weitergehenden Rechts auf Umgang mit ihrem Sohn zurückgewiesen worden sei, ihr nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletze; Artikel 8 sieht Folgendes vor: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Die Beschwerdeführerin brachte vor, das monatliche Umgangsrecht reiche nicht aus, um eine elterliche Beziehung zu ihrem Sohn aufrechtzuerhalten. Sie habe das Verhältnis zwischen ihrem Sohn und seinen Pflegeeltern nie beeinträchtigt. Sie brachte weiter vor, die Pflegemutter habe auf das Gericht und den vom Gericht bestellten Sachverständigen unzulässigen Druck ausgeübt. Schließlich rügte sie, dass das Oberlandesgericht es versäumt habe, ihren behandelnden Arzt um eine ärztliche Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand zu bitten. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einräumung eines weitergehenden Umgangsrechts nicht stattzugeben, einen Eingriff in ihr nach Artikel 8 Abs. 1 garantiertes Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellte. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung dieses Artikels dar, es sei denn, er ist gesetzlich vorgesehen, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Abs. 2 legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die hier in Rede stehende Entscheidung auf innerstaatlichem Recht beruhte, nämlich auf § 1684 BGB, und dass sie den Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatte, was ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 darstellt (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Band 290, S. 20, Rdnr. 44, und Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 37, 26. Februar 2004). Es ist daher noch zu prüfen, ob die Entscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen werden konnte. Diesbezüglich hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern vielmehr darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Sahin und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 30943/96 und Nr. 31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62, ECHR 2003-VIII; T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 71, ECHR 2001-V; Görgülü, a.a.O., Rdnr. 41, und Wildgruber ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006). Ferner muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden; dabei ist dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 50, ECHR 2000-VIII sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 71). Schließlich erinnert der Gerichtshof auch daran, dass Artikel 8 zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse vorsieht, der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (siehe T.P. und K.M. , a.a.O., Rdnr. 72; Sahin, a.a.O., Rdnr. 68 und Sommerfeld, a.a.O., Rdnr. 66). Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Frage der elterlichen Sorge und des Aufenthalts des Kindes, nämlich dass es bei der Pflegefamilie verbleiben soll, im Juni 2002 entschieden wurde und das anschließende Gerichtsverfahren nur die Festlegung der Umgangsregelung zum Gegenstand hatte. Bei der Prüfung der Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen in Ausübung ihres Ermessensspielraums auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte der Auffassung waren, dass weitere persönliche Kontakte zur Beschwerdeführerin das Kindeswohl gefährden würden. Das Oberlandesgericht Frankfurt, das seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung stützte, war der Auffassung, dass eine Einräumung weitergehender Besuchsrechte die Entwicklung des Kindes gefährden würde. In Anbetracht des geringen Alters des Kindes war das Gericht der Auffassung, das Kind sei nicht in der Lage, die schnell wechselnden Stimmungslagen der Antragstellerin und ihre mangelnde Fähigkeit, auf einer sozialen Ebene angemessen zu reagieren, zu verkraften. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Einschränkung des Umgangsrechts nicht als dauerhafte Maßnahme vorgesehen, sondern für eine spätere Überprüfung, insbesondere unter Berücksichtigung des zunehmenden Alters des Kindes, offen sei. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte zum Wohl des Kindes getroffen wurden, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung den Interessen der Beschwerdeführerin vorgehen muss. Die nationalen Gerichte haben also zutreffende Gründe für ihre Entscheidungen angeführt, der Beschwerdeführerin ein weitergehendes Umgangsrecht zu versagen. Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Aspekt der Sache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertreten war, sowohl in den Verfahren vor dem Amtsgericht als auch in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht in einer Position war, die es ihr ermöglichte, alle Argumente vorzubringen, um eine erweiterte Umgangsregelung zu erwirken. Die Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts umfasste die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie die Aussagen der Pflegeeltern und der sozialen Einrichtung, die den Umgang begleitete. Das Oberlandesgericht stützte sich bei seinen Feststellungen außer auf den Akteninhalt auch auf das Ergebnis dreier neuer mündlicher Verhandlungen und zog psychologische Sachverständige hinzu. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Entscheidungsprozess als Ganzes auf einer ausreichend umfassenden Beweisgrundlage beruhte und der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden ließ. Selbst unter Zugrundelegung eines strengen Prüfungsmaßstabs, weil es ja um das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin ging, kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die deutschen Gerichte die Interessen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt haben. In diesem Zusammenhang sieht der Gerichtshof es als besonders bedeutsam an, dass die innerstaatlichen Gerichte eine Ausweitung des Umgangsrechts für die Zukunft nicht ausschlossen. Der Eingriff kann somit als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig” angesehen werden. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Die Rüge der Ungleichbehandlung Die Beschwerdeführerin rügte weiterhin, es komme einer diskriminierenden Behandlung gleich, dass der leibliche Vater des Kindes ein günstigeres Umgangsrecht als sie selbst genieße, wobei sie sich im Wesentlichen auf Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention berief. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident